LG Traunstein, Urteil v. 13.10.2021 – 5 O 3827/20 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Traunstein, Urteil v. 13.10.2021 – 5 O 3827/20 Download Drucken Titel: Kein Schadensersatz wegen Betreibens der Immobiliarzwangsvollstreckung trotz Suizidalität des Schuldners Normenketten: BGB § 241 ZPO § 765a ZVG § 86 Leitsatz: Der Betreiber der Zwangsvollstreckung macht sich nicht schadensersatzpflichtig, wenn diese durchgeführt wird, obwohl ein Gutachter dem Schuldner Suizidalität bescheinigt hat, denn die Entscheidung über die Durchführung des Vollstreckungsverfahrens obliegt dem Gericht. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Zwangsvollstreckung, Schadensersatz, Pflichtverletzung, Darlehensgeber, Suizidalität, Vollstreckungsschutzantrag Rechtsmittelinstanzen: OLG München, Beschluss vom 23.03.2022 – 5 U 8161/21 BGH, Beschluss vom 20.09.2022 – XI ZB 14/22 Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin macht aufgrund der durchgeführten Zwangsversteigerung ihrer Immobilie Schadensersatzansprüche geltend wegen eines angeblichen Verstoßes der Beklagten gegen die Pflicht zur bestmöglichen Verwertung des Sicherungsgutes. 2 Die Parteien haben am 24.06.2003 einen Darlehensvertrag unter der Konto-Nr. über den Nettodarlehensbetrag von 300.000 € zur Umfinanzierung von Verbindlichkeiten bei der vereinbart. 3 In dem Darlehensvertrag wurde unter Ziffer 2 folgendes vereinbart: Die Rückzahlung erfolgt durch den Verkauf des Einfamilienwohnhauses in . Eine Umstellung des Darlehens in ein Tilgungsdarlehen ist möglich. Unter Ziffer 1.7. wurde vereinbart, dass das Darlehen zum 30.06.2008 zurückzuzahlen sei. 4 Die Absicherung des Darlehens erfolgte durch die Übertragung einer Buchgrundschuld in Höhe von DM 220.000 auf dem Grundstück g auf die Beklagte, die ursprünglich zur Finanzierung des Kaufs dieser Immobilie für die errichtet wurde. 5 Auf Wunsch der Klägerin wurde dieses Darlehen sodann am 04.01.2006 in ein Festdarlehen umgewandelt, welches am 30.06.2010 zur Rückzahlung fällig war, ohne dass es einer Kündigung bedurft hätte. 6 Weiter wurde der Klägerin am 23.06.2005 für das Girokonto Nr. ein Kontokorrentkredit in Höhe von 30.000 € eingeräumt, der am 03.02.2009 auf 100.000 € erhöht wurde. Auch dieser Kredit war bis spätestens 30.06.2010 zurückzuzahlen. Zum Fälligkeitsdatum, dem 30.06.2010, erfolgte jedoch keine Rückzahlung der Beträge. 7 Nachdem ein freihändiger Verkauf der Immobilie zur Rückführung der Verbindlichkeiten durch die Klägerin sodann nicht erfolgen konnte, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 11.12.2012 die Girokontovereinbarung und forderte die Klägerin auf, die offenen Sollstände sowohl des Girokontos als auch des Darlehens bis spätestens 30.06.2013 zurückzuzahlen. 8 Nachdem bis zum 30.06.2013 die Verbindlichkeiten erneut nicht beglichen wurden, teilte die Beklagte mit Schreiben vom 10.07.2013 der Klägerin mit, dass ihr ein weiteres Zuwarten nicht mehr zumutbar sei und kündigte gerichtliche Verwertungsmaßnahmen an. 9 Schließlich wurde die besagte Immobilie versteigert und am 27.10.2017 wurde der Zuschlag erteilt, wobei ein Versteigerungserlös in Höhe von 475.000 € erzielt werden konnte. 10 Die Klägerin führt an, die Beklagte habe sich gemäß § 241 Abs. 2 BGB schadensersatzpflichtig gemacht, da sie eine Schutzpflicht verletzt habe. So hätte bei einem freihändigen Verkauf der 5 O 3827/20 - Seite 3 - Immobilie ein Mindestbetrag von 600.000 € erzielt werden können. Die Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen durch aktive und kooperative Förderung zur Erzielung des bestmöglichen Verkaufserlöses beizutragen. 11 Eine besonders schwere Verletzung der Schutzpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB sei auch dadurch zustande gekommen, dass die Beklagte trotz der seitens des Psychiaters Dr. med. erfolgten Begutachtung und der eindeutigen Einschätzung einer hohen Gefahr einer Suizidalität des Herrn H. im Falle einer Zwangsräumung die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens durchgesetzt habe. 12 Die Klägerin beantragt, Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 250.000 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 13 Die Beklagte beantragt, Klageabweisung. 14 Die Beklagte trägt vor, sie habe alles getan, um der Klägerin einen freihändigen Verkauf zu ermöglichen und habe vielfach signalisiert, vorläufig still zu halten und keine Zwangsversteigerungsmaßnahmen einzuleiten. 15 Dies sei im steten Glauben geschehen, die Eheleute seien redlich bemüht, die Immobilie zu veräußern. Erst nach einem Zuwarten von insgesamt zweieinhalb Jahren sei im Dezember 2012 der Klägerin mitgeteilt worden, ein weiteres Zuwarten sei nun nicht mehr möglich. 16 Trotzdem wurde der Klägerin nochmals Zeit gegeben, die Verbindlichkeiten bis spätestens 30.06.2013 zurückzuzahlen. 17 Eine Pflichtverletzung der Beklagten sei somit nicht ersichtlich, insbesondere wurde ein freihändiger Verkauf von der Beklagten keineswegs hintertrieben. 18 Im Übrigen habe die Beklagte es nicht übernommen, die Immobilie der Klägerin zu verkaufen, da insoweit gar kein Auftrag vorgelegen habe. Auch die Einleitung der gerichtlichen Verwertung sei ohne weiteres zulässig und per se keine Pflichtverletzung. 19 Selbst wenn der Vortrag der Klägerseite zutreffen sollte, dass eine Zwangsversteigerung aufgrund der Suizidalität von Herrn nicht hätte durchgeführt werden dürfen, so würden sich hieraus keine Rechte gegen die Beklagte herleiten sondern allenfalls gegen den Staat. 20 Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe 21 Die zulässige Klage ist unbegründet. 22 I. Die zulässige Klage ist unbegründet, da die Klägerin eine Pflichtverletzung seitens der Beklagten im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB nicht nachweisen kann. 23 Ein Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur bestmöglichen Verwertung des Sicherungsgutes kann in bestimmten Fällen zwar grundsätzlich gegeben sein, nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ist dies aber hier nicht der Fall. 24 1. Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte ergibt sich nicht daraus, dass die Beklagte angeblich pflichtwidrig einen freihändigen Verkauf der Immobilie verhindert bzw. zumindest nicht gefördert hat. 25
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.