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LG Schweinfurt, Urteil v. 23.08.2021 – 1 KLs 3 Js 5671/19

LG Schweinfurt, Urteil v. 23.08.2021 – 1 KLs 3 Js 5671/19 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Schweinfurt, Urteil v. 23.08.2021 – 1 KLs 3 Js 5671/19 Download Drucken Titel: Gewerbsmäßiger Betrug und Computerbetrug in der Telekommunikationsbranche Normenkette: StGB § 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1, § 263a Abs. 1, Abs. 2, 52, 53, § 46 Abs. 2 Leitsätze: 1. Computerbetrug iSv § 263a Abs. 1 StGB liegt jeweils insoweit vor, als die Provisionsauszahlungen vollautomatisiert erfolgten, ohne dass ein Mensch die Provision freigeben musste. Dies betrifft die Taten zum Nachteil der Fa. Tel., bei denen der Angeklagte jeweils einen Datenverarbeitungsvorgang iSv § 263a Abs. 1 Var. 2 StGB durch die Verwendung unrichtiger Daten beeinflusst hat. (Rn. 381) (redaktioneller Leitsatz) 2. Von Betrug iSv §§ 263 Abs. 1 StGB ist jeweils insoweit auszugehen, als eine natürliche Person mit in den Prozess eingebunden war und einem täuschungsbedingten Irrtum unterlegen ist. Dies betrifft die Taten zum Nachteil der Fa. V. sowie zum Nachteil der eB.-Käufer. (Rn. 382) (redaktioneller Leitsatz) 3. Soweit in den Fällen unter Ziffer II.C.12. nicht auszuschließen war, dass beide Vertragseingaben in engem zeitlichem und räumlichen Zusammenhang zueinander auf der Grundlage eines einheitlichen Tatentschlusses erfolgten, war zugunsten des Angeklagten von natürlicher Handlungseinheit, also von Tateinheit im Sinne von § 52 StGB auszugehen (ebenso BGH BeckRS 2017, 115055). (Rn. 383) (redaktioneller Leitsatz) 4. Soweit mehrere Vergehen des Betruges tateinheitlich verwirklicht sind, wurde aus Gründen der Übersichtlichkeit gem. § 260 Abs. 4 S. 5 StPO davon abgesehen, die gleichartige Tateinheit im Tenor zum Ausdruck zu bringen (ebenso BGH BeckRS 2011, 1154). (Rn. 384) (redaktioneller Leitsatz) 5. Es war nicht gem. §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten anzuordnen, weil nicht festgestellt werden konnte, in welchem Umfang der Angeklagte in eigener Person gerade aus den verfahrensgegenständlichen Taten Gelder von den auf den Konten der Fa. C2C. und der Fa. mm. eingegangenen Provisions- und Kaufpreiszahlungen erlangt hat (ebenso BGH BeckRS 2019, 1971). (Rn. 435) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Betrug, Computerbetrug, Mobilfunkvertrag, Endgerät, Provisionszahlung, Einziehung, Gesamtstrafe, gewerbsmäßig, Tateinheit, Strafzumessung Rechtsmittelinstanz: BGH, Beschluss vom 08.03.2022 – 6 StR 5/22 Tenor I. Der Angeklagte P. L., geboren am … 1990, ist schuldig des Betruges in 14 Fällen und des Computerbetruges in 11 Fällen. II. Er wird deswegen unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 14.02.2019, Az. 2 Ns 3 Js 4518/16, und Einbeziehung der in diesem Urteil verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Er wird deswegen außerdem zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. III. Die mit Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 25.04.2018, Az. 5 Ls 3 Js 4518/16, angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 30.000 Euro wird aufrechterhalten. IV. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Entscheidungsgründe 1 Dem Angeklagten liegen im vorliegenden Verfahren eine Reihe von Betrugs- und Computerbetrugstaten zum Nachteil der Tel.munikationsunternehmen V. und Tel.sowie diverser eB.-Nutzer zur Last. 2 Im Frühjahr 2016 gründete der Angeklagte die C2C. GmbH und Co. KG, bei der er als einer von zwei Geschäftsführern der Verwaltungs-GmbH sowie als Kommanditist der KG fungierte. Der Unternehmensgegenstand bestand unter anderem in der Installation und der Wartung von Telefonanlagen, sonstigen Endgeräten und Netzwerken und der Erbringung diesbezüglicher Serviceleistungen sowie der Optimierung unter anderem von Festnetz- und Mobilfunkverträgen. Der Angeklagte bezog monatlich ein Geschäftsführergehalt zwischen 2.000,00 € und 5.000,00 €. 3 Die Fa. C2C. war ein Vertriebspartner der Fa. Tel.. Um von der Tel.Provisionen zu erlangen, buchte der Angeklagte im Zeitraum vom 27.10.2016 bis zum 13.12.2017 in elf selbständigen Fällen im Namen der Fa. C2C. durch entsprechende Dateneingabe in das IT-System der Tel.Mobilfunkverträge mit zum Teil hochwertigen Endgeräten bei der Tel.ein, die angeblich über die Fa. C2C. abgeschlossen worden sein sollen, obwohl er dabei jeweils wusste, dass die Kunden keine entsprechenden Verträge abgeschlossen hatten. Infolge der Buchung der Verträge erfolgten entsprechend der vorgefassten Absicht des Angeklagten durch die Tel.über deren Hauptvertriebspartner Provisionszahlungen an die Fa. C2C., wodurch jeweils ein entsprechender Schaden entstand. Der durch den Angeklagten bei der Fa. Tel.verursachte Gesamtschaden beläuft sich auf 137.395,00 €. 4 Weil es bei der Tel.eine Reihe an Kundenreklamationen gegeben hatte und daraufhin festgestellt worden war, dass es eine ungewöhnlich hohe Anzahl an Verträgen gab, die von der Fa. C2C. vermittelt worden sein sollten und keinerlei Aktivität aufwiesen, beendete die Tel.im Dezember 2017 die Geschäftsbeziehung zur Fa. C2C.. 5 Mit Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 25.04.2018 (Az. 5 Ls 3 Js 4518/16 [4]) wurde der Angeklagte wegen Unterschlagung in vier Fällen und Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen das Urteil legte er - ebenso wie die Staatsanwaltschaft - Berufung ein. 6 Die Fa. C2C. war ab dem 19.04.2018 auch Vertriebspartner der Fa. V., die ihr für die Vermittlung von Mobilfunkverträgen - wie zuvor die Fa. Tel.- Provisionen ausbezahlte. Im Unterschied zur Tel., bei der die Datenverarbeitung vollautomatisiert ablief, erfolgte bei der Fa. V. eine Bonitätsprüfung durch Mitarbeiter, bevor es zu einer Provisionsauszahlung kam. 7 Im Zeitraum zwischen Juni 2018 und Februar 2019 beauftragte der Angeklagte im Namen der Fa. C2C. für angeblich angeworbene Kunden in acht selbständigen Fällen durch entsprechende Dateneingabe eine Vielzahl an Mobilfunkverträgen mit Endgeräten, obwohl er jeweils wusste, dass keine entsprechenden Kundenaufträge vorlagen. Infolgedessen wurden an die Fa. C2C. Provisionen in Höhe von insgesamt 51.196,00 € ausgezahlt und darüber hinaus iPhones im Wert von insgesamt 47.058,00 € ausgeliefert, so dass der Fa. V. ein entsprechender Schaden in Höhe von insgesamt 98.254,00 € entstand. 8 Im Zeitraum von November 2018 bis Februar 2019 verkaufte der Angeklagte außerdem über den eB.-Account „come_2_com“ im Rahmen von vier selbständigen Sofortkauf-Angeboten insgesamt 14 Mobiltelefone des Typs Apple iPhone XS, wobei er bereits zu diesem Zeitpunkt zumindest billigend in Kauf nahm, dass er die Mobiltelefone nicht würde liefern können. Nach Eingang des jeweiligen Kaufpreises auf das Konto der Fa. C2C. versandte der Angeklagte die Ware nicht an die Kunden, wodurch diesen ein Schaden in Höhe des jeweils geleisteten Kaufpreises entstand. Insgesamt erzielte die Fa. C2C. dadurch einen Vermögensvorteil in Höhe von 14.966,00 €. 9 Mit Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 14.02.2019 (Az. 2 Ns 3 Js 4518/16) wurde das Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 25.04.2018 auf die Berufung des Angeklagten im Strafausspruch aufgehoben. Der Angeklagte wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Angeklagte legte gegen dieses Urteil Revision ein. 10 Infolge einer weiteren Einreichung von vier Mobilfunkverträgen am 12.03.2019 zahlte die Fa. V. an die Fa. C2C. eine Provision in Höhe von 920,00 € aus. Außerdem lieferte sie vier iPhones im Wert von insgesamt 2.348,00 € aus. 11 Am 23.04.2019 nahm der Angeklagte seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 14.02.2019 (Az. 2 Ns 3 Js 4518/16) zurück, wodurch Rechtskraft eintrat. 12 Im August 2019 wurde über das Vermögen der C2C. GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet. 13 Ab der am 08.08.2019 erfolgten Eintragung ins Handelsregister war die ursprünglich Mitangeklagte M. L., die Ehefrau des Angeklagten, alleinige Gesellschafterin der mit Gesellschaftsvertrag vom 02.08.2019 neu gegründeten mm. UG, die einen vergleichbaren Unternehmenszweck wie die Fa. C2C. verfolgte. 14 Am 16.12.2019 um 12:11 Uhr stellte der Angeklagte über den eB.-Account „mc...“ ein Angebot über den Verkauf von Mobiltelefonen des Typs Apple iPhone 11 Pro zum Preis von je 1.159,00 € ein. Dieses Angebot nahmen zwei Käufer an. Wie von Anfang an beabsichtigt, lieferte der Angeklagte die Mobiltelefone auch nach Eingang der Kaufsummen von insgesamt 2.318,00 € auf dem Konto der Fa. mm. nicht aus, weshalb den Käufern jeweils ein Schaden in Höhe des gezahlten Kaufpreises entstand. 15 Der vom Angeklagten durch die verfahrensgegenständlichen Taten verursachte Gesamtschaden beläuft sich auf über 250.000,00 €. 16 Der Angeklagte hat einen Teil der Taten zum Nachteil der Unternehmen Tel.und V. eingeräumt. Für einen weiteren Teil der Fälle machte er im Rahmen seiner Einlassung zwei ehemalige Mitarbeiter, die Zeugen D. und Al. Barth, verantwortlich. Hinsichtlich der übrigen Fälle behauptete er, die zugrundeliegenden Verträge mit den Kunden seien ordnungsgemäß abgeschlossen worden. Die Vornahme der eB.-Verkäufe zugunsten der Fa. C2C. räumte der Angeklagte ein, machte jedoch geltend, er habe jeweils vorgehabt, die Ware auszuliefern. Eine Verantwortlichkeit für die beiden eB.-Verkäufe zugunsten der Fa. mm. hat er bestritten und angedeutet, dass der - vorübergehend zum Geschäftsführer bestellte - Mario Landauer die Tat begangen hat. 17 Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten für sämtliche genannten Taten fest. 18 Die vom Angeklagten benannten Mitarbeiter Dominik und Al. Barth berichteten jeweils glaubhaft, dass sie ausschließlich im Außendienst tätig waren und mit der weiteren Bearbeitung der durch sie vermittelten Aufträge nichts zu tun gehabt hätten. Es war auch deswegen auszuschließen, dass die betreffenden Außendienstmitarbeiter gefälschte oder den Kunden untergeschobene Aufträge an die Fa. C2C. übermittelt haben, weil das Entdeckungsrisiko für sie viel zu hoch gewesen wäre. Denn sämtliche Kunden hätten im Falle der Einreichung gefälschter Angebote durch die Außendienstmitarbeiter bei der Fa. C2C. die eigentlichen Vertragsformulare der Tel.noch zur Zeichnung zugesandt bekommen müssen. Das Vorgehen der Außendienstmitarbeiter hätte bei der Fa. C2C. in kürzester Zeit auffallen müssen. 19 Die vermeintlichen Kunden der eingereichten Mobilfunkverträge haben jeweils glaubhaft angegeben, diese nie abgeschlossen zu haben. 20 Dass der Angeklagte im Rahmen der verfahrensgegenständlichen eB.-Verkäufe die Mobiltelefone nicht würde ausliefern können, hat er zumindest billigend in Kauf genommen. Denn er wusste jeweils, dass sich die Fa. C2C. bereits in erheblicher finanzieller Schieflage befand. Zum Zeitpunkt der jeweils neuen Verkaufsangebote hatte der Angeklagte darüber hinaus bereits bezahlte Telefone nicht an die Kunden ausgeliefert, Hinsichtlich der beiden eB.-Verkäufe zugunsten der Fa. mm. schied eine Täterschaft des Mario Landauer aus. Denn dieser war zuvor bereits zum 15.11.2019 aus dem Unternehmen ausgeschieden und hätte damit nicht von den Verkäufen profitiert. Vielmehr ist der Angeklagte auch für diese Geschäfte verantwortlich, was unter anderem durch von ihm geführte Kommunikation mit den Kunden belegt wird. 21 Die Kammer hat den Angeklagten - wie aus dem Tenor ersichtlich - wegen Betruges in 14 Fällen und des Computerbetruges in 11 Fällen schuldig gesprochen. 22 Aufgrund der Zäsurwirkung des unerledigten Urteils des Landgerichts Schweinfurt vom 14.02.2019 waren gegen den Angeklagten zwei Gesamtstrafen zu verhängen, wobei die Einzelstrafen aus dem eben genannten Urteil in die erste der beiden Gesamtstrafen einzubeziehen waren. 23 Es war im Rahmen der Strafzumessung - außer beim zeitlich letzten Fall zugunsten der Fa. mm. - jeweils nicht der Grundstrafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB, sondern der Ausnahmestrafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB heranzuziehen, weil der Angeklagte insoweit gewerbsmäßig handelte und die Indizwirkung des Regelbeispiels jeweils nicht widerlegt ist. 24 Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer im Rahmen der Strafzumessung unter anderem berücksichtigt, dass der Angeklagte teilweise geständig war, dass die Taten zum Teil schon lange zurückliegen und dass der Angeklagte A. zu erheblichen Betäubungsmittelstraftaten eines anderen Untersuchungshäftlings geleistet hat. Zu seinen Lasten waren die Vielzahl der Taten sowie das Ignorieren deutlicher Warnungen - insbesondere der erst- und zweitinstanzlichen Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe - zu berücksichtigen. 25 Im Ergebnis erschien für die vor dem 14.02.2019 begangenen Taten die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und für die nach diesem Zeitpunkt begangenen Taten die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren tat- und schuldangemessen. Gründe: I. Feststellungen zur Person A. Lebenslauf 26 Der Angeklagte wurde am ... 1990 in Sch. geboren und wuchs dort im Kreise seiner Familie auf. 27 Er besuchte ab dem Jahr 1996 die Grundschule. Nach einem Jahr auf der Hauptschule wechselte er auf ein Gymnasium, welches er nach der zehnten Jahrgangsstufe mit der Mittleren Reife verließ. 28 Anschließend besuchte er die örtliche Fachoberschule, brach den Schulbesuch aber nach einem halben Jahr ab und machte stattdessen eine Ausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation, die er erfolgreich abschloss. Er wurde vom Ausbildungsbetrieb, einem Schweinfurter Sportartikelhändler, übernommen und war dort in unterschiedlichen Funktionen tätig, bis sein Anstellungsverhältnis im Jahr 2013 wegen der Tat, die der unten (Ziffer I.B.1.) genannten Verurteilung vom 06.08.2014 zugrunde liegt, vom Arbeitgeber gekündigt wurde. 29 Der Angeklagte wechselte sodann zur f. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fa. f.), für welche er gewerblichen Kunden V.-Mobilfunkverträge vermittelte. Als er im Laufe des Jahres 2015 ein günstigeres Angebot eines Mitbewerbers erhielt, bemühten sich die Geschäftsführer der Fa. f. wegen der hohen Zahl der von ihm vermittelten Abschlüsse, ihn zu halten, indem sie in Schweinfurt die c2. GmbH ins Leben riefen, deren Geschäftsfeld ebenfalls die Vermittlung des Abschlusses und die Betreuung von Mobilfunkverträgen war und als deren Geschäftsführer ab dem 01.01.2016 der Angeklagte fungierte. 30 Nachdem sich jedoch bereits ab Dezember 2015 Beschwerden von Kunden der Fa. f. gehäuft hatten und im weiteren Verlauf zunehmend Unregelmäßigkeiten, zu denen auch die Straftaten aus dem Verfahren Az. 2 Ns 3 Js 4518/16 (unten Ziffer I.B.2.) gehörten, bekannt geworden waren, wurde der Angeklagte auf Betreiben der Gesellschafter-Geschäftsführer der Fa. f., bei denen es sich gleichzeitig um die einzigen - wirtschaftlichen - Gesellschafter der c2. GmbH handelte, in seiner Funktion als Geschäftsführer der c2. GmbH entlassen. 31 Im Frühjahr 2016 gründete der Angeklagte daraufhin gemeinsam mit zwei Partnern die C2C. GmbH und Co. KG, wobei er selbst Mitgesellschafter der persönlich haftenden C2C. Verwaltungs GmbH und gleichzeitig Kommanditist der KG wurde. 32 Seit dem 17.06.2017 ist der Angeklagte verheiratet mit der ursprünglich Mitangeklagten M. L. (geb. N.). Die Eheleute leben in Trennung. M. L. beabsichtigt die Einleitung eines Scheidungsverfahrens. Kinder sind nicht vorhanden. 33 Im August 2019 wurde über das Vermögen der C2C. GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet. 34 Im Zeitraum von August 2019 bis zum 14.10.2019 sowie vom 16.01.2020 bis zum April 2020 war der Angeklagte bei AI.-Kreuzfahrtschiffen als Discjockey angestellt und verdiente durch diese Tätigkeit monatlich ein Gehalt von 2.400 Euro netto. 35 Weil die Kreuzfahrtschiffe in der Folgezeit aufgrund der Corona-Pandemie nicht mehr verkehrten, nahm der Angeklagte im Mai oder Juni 2020 eine Aushilfetätigkeit im Kundenservice des Versandunternehmens Amazon auf, was monatlich mit 1.300 Euro vergütet wurde. Diese Beschäftigung übte der Angeklagte bis zu seiner Verhaftung aus. 36 Der Angeklagte befindet sich im vorliegenden Verfahren aufgrund Haftbefehls der Kammer vom 19.11.2020 seit dem 24.11.2020 in Untersuchungshaft. Zunächst war er in der Justizvollzugsanstalt Sch. inhaftiert. Am 03.08.2021 wurde er in die Justizvollzugsanstalt W. verlegt. 37 Der Angeklagte hat Schulden in der Größenordnung von ungefähr 80.000 Euro. Über sein Vermögen wurde ein Privatinsolvenzverfahren eröffnet, das noch nicht abgeschlossen ist. B. Vorstrafen 38 Der Angeklagte ist in der Vergangenheit wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: 39 1. Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 06.08.2014 Mit Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 06.08.2014 (Az. 5 Ds 9 Js 9849/13), rechtskräftig seit dem 14.08.2014, wurde der Angeklagte wegen Untreue in Tateinheit mit Datenveränderung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 40,00 € verurteilt. 40 Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: 41 Der Angeklagte bestellte im Rahmen seiner Tätigkeit als Mitarbeiter der Firma „S. I.“ in Sch., S. straße 13, in deren Namen am 13.05.2013 per E-Mail bei dem Großhandelsunternehmen T. G. GmbH, Al., einen selbstfahrenden Elektro-Trolley der Marke Ti Cad Liberty zum Einkaufspreis von 3.680,00 €, wobei er von Anfang an beabsichtigte, die Ware ohne Wissen der Geschäftsinhaber für sich zu vereinnahmen. Zur Verdeckung seiner Absicht gab er gegenüber dem Geschäftsinhaber M. K. an, die bestellte Ware werde von ihm an eine Kundin Dr. B. O. weiterverkauft, worauf der Geschäftsinhaber einen Verkaufspreis in Höhe von 4.500,00 € festsetze. Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass eine Kundin dieses Namens nicht existent und ein Abnehmer für die Ware tatsächlich nicht vorhanden war. Sodann verkaufte der Angeklagte den Trolley am 13.05.2013 im eigenen Namen über die Internetauktionsplattform eB. an den Käufer H. Ma., W., zum Preis von 3.281,00 €, den der Käufer am selben Tag auf das Privatkonto der Lebensgefährtin des Angeklagten, M. N., überwies. Bei Auslieferung des bestellten Trolleys in den Geschäftsräumen der Fa. „S. I.“ am 24.05.2013 vernichtete der Angeklagte in der Absicht, sein Vorgehen zu verschleiern, die nach seinen Angaben vom Geschäftsinhaber K. ausgefertigte Rechnung für die angebliche Kundin Dr. O. nebst Durchschrift und veränderte sodann zur Erschwerung von Nachforschungen die vom Geschäftsinhaber in der EDV-Anlage abgelegte virtuelle Rechnung unberechtigt dahingehend, dass er den Rechnungsbetrag auf 0,00 € stellte und dessen Namen aus dem Bearbeitervermerk entfernte. Anschließend erstellte er einen Paketschein mit der Lieferanschrift seines eigenen Vertragspartners H. M. und übersandte diesem die Ware auf dem Postweg. Die Firma „S. I.“ wurde dadurch in Höhe des Warenpreises geschädigt, was der Angeklagte beabsichtigte. 42 2. Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 14.02.2019 Mit Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 25.04.2018 (Az. 5 Ls 3 Js 4518/16 [4]) wurde der Angeklagte unter Freispruch im Übrigen wegen Unterschlagung in vier Fällen und Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Darüber hinaus hat das Amtsgericht gegen den Angeklagten die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 30.000,00 € angeordnet. Mit Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 14.02.2019 (Az. 2 Ns 3 Js 4518/16) wurde das Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 25.04.2018 auf die Berufung des Angeklagten im Strafausspruch aufgehoben. Der Angeklagte wurde wegen der mit Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 25.04.2018 abgeurteilten Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Berufung des Angeklagten - ebenso wie die Berufung der Staatsanwaltschaft - verworfen und die angeordnete Einziehung von Wertersatz damit aufrechterhalten. Das Urteil ist infolge Rücknahme der Revision des Angeklagten rechtskräftig seit dem 23.04.2019. Die verhängte Strafe ist bislang nicht vollstreckt und nicht erlassen worden. 43 Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: 44 Seit dem Jahr 2013 bis Ende des Jahres 2015 war der Angeklagte für die Fa. f. GmbH & Co. KG mit Sitz in Al. als Außendienstmitarbeiter tätig. Seine Aufgabe bestand in der Vermittlung neuer und in der Betreuung bestehender V.-Mobilfunkverträge vorwiegend gewerblicher Kunden, denen gegenüber der Angeklagte in der Regel als Mitarbeiter der Fa. V. auftrat. 45 1. In diesem Rahmen veranlasste er im zweiten Halbjahr 2015 auch verantwortliche Mitarbeiter der Fa. AD. I. GmbH, der Fa. B. GmbH & Co. KG, der Fa. S. F. GmbH und der Fa. G. K. GmbH zur Unterzeichnung neuer V.-Mobilfunkverträge und/oder zur Verlängerung bestehender V.-Mobilfunkverträge für ihre Mitarbeiter. In allen Fällen erwarben die genannten Firmen mit dem jeweiligen Vertragsschluss einen Anspruch auf Lieferung einer der Zahl der genutzten Rufnummern entsprechenden Anzahl von iPhone 6-Smartphones zum Preis von jeweils 1,00 €. Der Angeklagte übersandte die unterzeichneten Antragsformulare, die er entweder in elektronischer Form auf seinem Tablet hatte unterschreiben lassen oder die er, soweit sie in Papierform vorlagen, vor der Übersendung eingescannt hatte, per E-Mail an die zuständige Servicemanagerin der Fa. f. zur Weiterleitung an die Fa. V.. Darüber hinaus teilte er der Fa. f. - ebenfalls per E-Mail - mit, dass die von der Fa. V. auszuliefernden Smartphones nicht unmittelbar an die jeweiligen Kunden, sondern an verschiedene Shops der Fa. f. in Alsfeld, Würzburg oder Schweinfurt versandt werden sollten, wo er selbst sie entgegennehmen wolle, um sie den Kunden im Rahmen einer die Kundenbindung stärkenden Serviceleistung persönlich zu übergeben. Im Anschluss an diese Nachrichten lieferte die Fa. V. auf Veranlassung der Fa. f. die den jeweiligen Kunden zustehenden Smartphones an die vom Angeklagten bezeichneten f.-Shops aus, wobei die Fa. V. darauf vertraute, dass die Fa. f. die Geräte den jeweiligen Kunden zukommen lassen werde und auch die Fa. f. eine Abholung der Smartphones durch den Angeklagten nur deshalb zuließ, weil sie ihrerseits darauf vertraute, dass der Angeklagte sie den jeweiligen Kunden überbringen werde. Der Angeklagte holte die Smartphones, wie nachfolgend dargestellt, ganz überwiegend persönlich in den f.-Shops ab und verwertete sie anschließend auf eigene Rechnung. 46

  1. a)Von insgesamt 50 iPhone 6-Smartphones, die vertragsgemäß der Fa. ADCURAM I. GmbH auf Abruf zustehen sollten, wurden Ende November 2015 43 Geräte an den f.-Shop in Alsfeld geliefert, wo sie am 30.11.2015 vom Angeklagten persönlich entgegengenommen wurden. Diese Geräte lagerte der Angeklagte zunächst in seiner Wohnung in Poppenhausen und übermittelte in der Folge bis zu vier der Smartphones an die Fa. ADCURAM, nachdem diese sie abgerufen hatte. Die verbleibenden - mindestens 39 - Smartphones im Wert von 21.021,00 € veräußerte der Angeklagte zu im Einzelnen nicht näher bekannten Zeitpunkten zwischen Anfang Dezember 2015 und dem 31.03.2016 auf eigene Rechnung. 47
  2. b)Insgesamt zehn, nach dem Inhalt des abgeschlossenen Mobilfunkvertrags an die Fa. B. GmbH & Co. KG auszuliefernde iPhone 6-Smartphones nahm der Angeklagte am 13.08.2015 im f.-Shop in Sch. entgegen, nachdem diese von der Fa. V. auf seine Veranlassung hin dorthin geliefert worden waren. In der Folge übergab er die Geräte im Gesamtwert von 5.477,00 € jedoch nicht den verantwortlichen Mitarbeitern der Fa. B., sondern veräußerte auch sie zu im Einzelnen unbekannten Zeitpunkten bis zum 31.03.2016 auf eigene Rechnung. 48
  3. c)In den Tagen vor dem 02.09.2015 lieferte, wie vom Angeklagten gewünscht, die Fa. V. insgesamt sechs iPhone 6-Smartphones im Gesamtwert von 3.234,00 €, die vertragsgemäß der Fa. S. F. GmbH zustehen sollten, an den f.-Shop in Schweinfurt aus, wo der Angeklagte sie am 02.09.2015 übernahm. Auch diese Geräte übergab der Angeklagte jedoch nicht an das Seniorenstift, sondern veräußerte sie in der Folge zu nicht näher bekannten Zeitpunkten bis zum 31.03.2016 auf eigene Rechnung. 49
  4. d)Weitere 29 iPhone 6-Smartphones, die nach dem Inhalt des abgeschlossenen Mobilfunkvertrags an die Fa. G. K. GmbH auszuliefern gewesen wären, nahm der Angeklagte am 22.07.2015 im f.-Shop in W. entgegen, nachdem diese von der Fa. V. auf seinen Wunsch hin dorthin geliefert worden waren. In der Folge übergab er die Geräte im Gesamtwert von 17.080,00 € jedoch nicht den verantwortlichen Mitarbeitern der Fa. G. K. GmbH, sondern veräußerte auch sie zu im Einzelnen nicht bekannten Zeitpunkten bis zum 31.03.2016 auf eigene Rechnung. 50 Soweit der Angeklagte nach Vorstehendem Smartphones veräußert hat, tat er dies entweder einzeln über die Verkäuferplattform eB.-Kleinanzeigen, wobei er - je nach Speicherausstattung der Geräte und Zahlungsbereitschaft der Käufer - Verkaufspreise von 450,00 € bis 550,00 € pro Gerät erlöste, oder aber er verkaufte die Geräte in größeren Posten an Zwischenhändler zu Preisen, die sich je nach Ausstattung der Smartphones zwischen 250,00 € und 450,00 € bewegten. Die Verkaufserlöse verwendete der Angeklagte zur Finanzierung einer Lebensführung, die er sich vor dem Hintergrund des bereits zum damaligen Zeitpunkt laufenden Privatinsolvenzverfahrens andernfalls nicht hätte leisten können. Für den - von ihm vorhergesehenen - Fall, dass die von ihm vermittelten Mobilfunkkunden die ausstehende Lieferung der ihnen zustehenden Smartphones monieren würden, beabsichtigte der Angeklagte, solche Kunden, unter anderem auch die vorgenannten Unternehmen, durch die Lieferung von Smartphones aus den Kontingenten späterer Kunden, durch die Gewährung eines geringen finanziellen Ausgleichs auf eigene Kosten oder notfalls durch die Belieferung mit Smartphones, die er sich auf dem freien Markt würde beschaffen müssen, zufriedenzustellen. 51 Der Fa. V. entstand durch die vorgenannten Taten ein Gesamtschaden in Höhe von 46.812,00 €. 52 2. Gegen Ende Oktober 2015 verhandelte der Angeklagte mit verantwortlichen Mitarbeitern der H. H. GmbH über den Abschluss eines V.-Mobilfunkvertrags für die Mitarbeiter des Unternehmens, durch welche aber, bevor eine verbindliche Entscheidung getroffen werden sollte, zunächst die Zuverlässigkeit des V.-Mobilfunknetzes getestet werden sollte. Der Angeklagte hegte die Hoffnung, dass die H. H. GmbH den ihr angedienten Vertrag demnächst abschließen werde, war sich dessen jedoch nicht sicher, weil ihm die Abhängigkeit des Vertragsschlusses von den noch zu sammelnden Erfahrungen der Mitarbeiter des Unternehmens mit der V.-Netzabdeckung in ihrem Einsatzgebiet bekannt war. Dennoch beschloss er, um seine Umsatzzahlen für den laufenden Monat aufzubessern und bereits jetzt in den Genuss der auf den erhofften Vertragsschluss entfallenden Abschlussprovision zu kommen, diesen Vertragsschluss bereits im Oktober 2015 verbuchen zu lassen. Er kopierte deshalb entweder auf ein von ihm in Papierform ausgefülltes und sodann eingescanntes oder aber auf ein am Tablet ausgefülltes elektronisches Antragsformular auf digitalem Weg die von der Homepage der H. H. GmbH kopierte Unterschrift von deren Geschäftsführer Rudolf Hock. Dieses - nun scheinbar vom Geschäftsführer der H. H. GmbH unterzeichnete - Antragsformular übersandte er am 30.10.2015 per E-Mail an die Fa. f. zur Weiterleitung an die Fa. V., um beiden Unternehmen vorzutäuschen, dass seitens der H. H. GmbH ein wirksamer Antrag auf Abschluss eines Mobilfunkvertrags erklärt worden war. Nach Annahme dieses gefälschten, von beiden Unternehmen aber als authentisch erachteten Antrags durch die Fa. V. und Auszahlung des korrelierenden Provisionsbetrags an die Fa. f. zahlte Letztere im November 2015 an den Angeklagten, wie von diesem beabsichtigt, einen Provisionsbetrag von 1.887,58 € aus, von welchem dem Angeklagten bewusst war, dass er ihm mangels eines tatsächlichen Vertragsschlusses, der im Übrigen auch im weiteren Verlauf nicht mehr erfolgte, nicht zustand. Selbst wenn der Angeklagte, was ihm anhand der von ihm selbst in das genannte Antragsformular eingetragenen Vertragskonditionen möglich gewesen wäre, die exakte Höhe dieses Provisionsbetrags nicht bereits vor der Übersendung des Antragsformulars berechnet haben sollte, war ihm doch aufgrund seiner durch die Vermittlung von Mobilfunkverträgen gesammelten Erfahrungen zumindest die Größenordnung der zu erwartenden Provisionszahlung schon vor dem 30.10.2015 bekannt. Er handelte bei der Tatausführung in der Absicht, sich durch wiederholte Begehung gleichartiger Taten eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Gewicht zur Finanzierung seines Lebensunterhalts zu verschaffen. 53 3. Zum teilweisen Ausgleich des vom Angeklagten verursachten Schadens hat die Fa. f., ohne allerdings die Aufrechnung erklärt zu haben, dem Angeklagten zustehende Gehalts- und Provisionszahlungen in einer Gesamthöhe von bis zu 15.000,00 € einbehalten. Über diesen Betrag hinaus sind Schadenswiedergutmachungsleistungen bislang nicht erfolgt. II. Feststellungen zur Sache A. Vorgeschichte 54 In dem seinerzeit gegen den Angeklagten anhängigen Ermittlungsverfahren Az. 3 Js 4518/16 der Staatsanwaltschaft Sch. fand am 31.03.2016 in Anwesenheit des Angeklagten eine Durchsuchung seiner Wohnung statt, in deren Rahmen die Kriminalpolizei Sch. verschiedene elektronische Geräte sowie schriftliche Unterlagen sicherstellte. 55 Seit der am 12.06.2016 erfolgten Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Schweinfurt war der Angeklagte einer der beiden Geschäftsführer der Firma C2C. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fa. C2C.) mit Sitz in der A. straße 6 in … S.. Er war neben M. C., dem Lebensgefährten der Mutter von M. L., Mitgeschäftsführer der persönlich haftenden C2C. VerwaltungsGmbH und Kommanditist der Kommanditgesellschaft. Im Juli 2018 wurde M. C. als Geschäftsführer abrufen und Se. Seu. wurde zum neuen Mitgeschäftsführer neben dem Angeklagten bestellt. 56 Die Fa. C2C. befasste sich unter anderem mit der Installation und der Wartung von Telefonanlagen, sonstigen Endgeräten und Netzwerken und der Erbringung diesbezüglicher Serviceleistungen sowie der Optimierung unter anderem von Festnetz- und Mobilfunkverträgen. Der Angeklagte bezog monatlich ein Geschäftsführergehalt zwischen 2.000,00 € und 5.000,00 €. 57 B. Taten zwischen Oktober 2016 und Dezember 2017 zum Nachteil der Tel.Die Fa. C2C. war ein Vertriebspartner der T. Deutschland GmbH (im Folgenden: Fa. Tel.). Für vermittelte Mobilfunkverträge erhielt die Fa. C2C. über die Hauptvertriebspartner der T. Deutschland GmbH, die Unternehmen ALSO Deutschland GmbH (im Folgenden: Fa. A.) und E. T. GmbH (im Folgenden: Fa. Ep.), Provisionen ausbezahlt. 58 Die Daten der (angeblich) abgeschlossenen Mobilfunkverträge wurden hierfür jeweils bei der Fa. C2C. in das IT-System der Tel.eingegeben. Dies erfolgte wahrscheinlich jeweils am Firmensitz der Fa. C2C. in der A. straße 6 in 9… S.. Bei der Tel.wurden die Daten sodann automatisiert verarbeitet, ohne dass eine Prüfung durch einen Menschen stattfand. Die sich infolge der in die Portale eingegebenen Vertragsdaten ergebenden Provisionen wurden jeweils auf das Geschäftskonto der Fa. C2C. GmbH & Co. KG bei der HV (IBAN: ...) überwiesen, soweit nicht eine Verrechnung mit offenen Posten erfolgte. 59 Im Zeitraum vom 27.10.2016 bis 13.12.2017 buchte der Angeklagte in elf selbständigen Fällen im Namen der Fa. C2C. durch entsprechende Dateneingabe in das IT-System Mobilfunkverträge mit zum Teil hochwertigen Endgeräten bei der Tel.ein, obwohl er dabei jeweils wusste, dass die Kunden keine Anträge auf Abschluss entsprechender Verträge mit der Fa. Tel.abgegeben hatten. 60 In einer nicht bestimmbaren Anzahl von Fällen gab möglicherweise die ursprünglich Mitangeklagte M. L. unter Anleitung des Angeklagten die Vertragsdaten in das System ein, ohne dabei erkannt zu haben, dass die Kunden die Erklärungen zum Vertragsabschluss tatsächlich nicht abgegeben hatten, die eingegebenen Daten also unrichtig waren. 61 Der Angeklagte handelte jeweils in der Absicht, durch die Eingabe der unrichtigen Daten Provisionszahlungen an die Fa. C2C. zu veranlassen. Dabei hielt er es für möglich, dass die Fa. Tel.die Vertragsabwicklung vollautomatisiert gestaltet hatte oder aber dass die Mitarbeiter der Fa. einzelne Prüfungsschritte vornehmen würden. 62 Infolge der Buchung der Verträge erfolgten entsprechend der vorgefassten Absicht des Angeklagten durch die Tel.über deren Hauptvertriebspartner Provisionszahlungen an die Fa. C2C., wodurch jeweils ein entsprechender Schaden entstand. 63 Der Angeklagte wusste, dass die Fa. C2C. jeweils keinen Anspruch auf die Provisionszahlungen hatte. 64 Der durch den Angeklagten bei der Fa. Tel.verursachte Gesamtschaden beläuft sich auf 137.395,00 €. 65 Im Einzelnen handelt es sich um folgende Taten, bei denen der Angeklagte jeweils in der Absicht handelte, sich durch wiederholte Tatbegehung - zumindest mittelbar über seine Eigenschaft als Gesellschafter, Kommanditist und Geschäftsführer der Fa. C2C. - eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. 1. Autohaus G. & K. GmbH & Co. KG 66 Infolge einer Einreichung von 30 Mobilfunkverträgen am 27.10.2016 für das Autohaus G. & K. GmbH & Co. KG, S. Straße 38, B. N. a.d.S., zahlte die Fa. Tel.an die Fa. A. eine Provision in Höhe von 10.200,00 € aus, die anschließend entsprechend der Konditionen der Fa. A. an die Fa. C2C. weitergeleitet wurde. 2. B. GmbH 67 Infolge einer Einreichung von neun Mobilfunkverträgen am 18.01.2017 für die B. GmbH, R. Straße 7, … S., zahlte die Fa. Tel.an die Fa. A. eine Provision in Höhe von 4.545,00 € aus, die anschließend entsprechend der Konditionen der Fa. A. an die Fa. C2C. weitergeleitet wurde. 3. G. GmbH & Co. KG 68 Infolge einer Einreichung von 30 Mobilfunkverträgen am 24.01.2017 für die G. GmbH & Co. KG, R. Straße 7, … S., zahlte die Fa. Tel.an die Fa. A. eine Provision in Höhe von 15.150,00 € aus, die anschließend entsprechend der Konditionen der Fa. ALSO im Umfang von 14.100,00 € an die Fa. C2C. weitergeleitet wurde. 4. G. W. GmbH & Co. KG 69 Infolge einer Einreichung von 44 Mobilfunkverträgen am 04.04.2017 für die G. W. GmbH & Co. KG, V. Straße 8, … B. Fr., zahlte die Fa. Tel.an die Fa. Ep. eine Provision in Höhe von 22.220,00 € aus, die anschließend entsprechend der Konditionen der Fa. Ep. an die Fa. C2C. weitergeleitet wurde. 5. G. GmbH 70 Infolge einer Einreichung von 13 Mobilfunkverträgen am 17.08.2017 für die G. GmbH, Gewerbegebiet 1, … L., zahlte die Fa. Tel.an die Fa. Ep. eine Provision in Höhe von 8.125,00 € aus, die anschließend entsprechend der Konditionen der Fa. Ep. an die Fa. C2C. weitergeleitet wurde. 6. K. T. GmbH 71 Infolge einer Einreichung von 19 Mobilfunkverträgen am 21.08.2017 für die K. T. GmbH, D.weg 11, 6… D., zahlte die Fa. Tel.an die Fa. Ep. eine Provision in Höhe von 10.075,00 € aus, die anschließend entsprechend der Konditionen der Fa. Ep. an die Fa. C2C. weitergeleitet wurde. 72 7. P. B. 73 Infolge einer Einreichung einer Mobilfunkvertragsverlängerung am 07.09.2017 für die Fa. P. B., Am Kaltenbach 3, … W., zahlte die Fa. Tel.an die Fa. Ep. eine Provision in Höhe von 675,00 € aus, die anschließend entsprechend der Konditionen der Fa. Ep. an die Fa. C2C. weitergeleitet wurde. 8. N. R. GmbH 74 Infolge einer Einreichung von 20 Mobilfunkverträgen am 26.10.2017 für die N. R. GmbH, Am Tullnaupark, 8, … N., zahlte die Fa. Tel.an die Fa. Ep. eine Provision in Höhe von 11.380,00 € aus, die anschließend entsprechend der Konditionen der Fa. Ep. an die Fa. C2C. weitergeleitet wurde. 9. P. H. GmbH 75 Infolge einer Einreichung von neun Mobilfunkverträgen am 29.10.2017 für die P. H. GmbH, A. Straße 28, 6… G., zahlte die Fa. Tel.an die Fa. Ep. eine Provision in Höhe von 6.975,00 € aus, die anschließend entsprechend der Konditionen der Fa. Ep. an die Fa. C2C. weitergeleitet wurde. 10. Al. W. O. GmbH 76 Infolge einer Einreichung von 33 Mobilfunkverträgen am 27.11.2017 für die A. W. O. GmbH, L. straße 43, … D., zahlte die Fa. Tel.an die Fa. Ep. eine Provision in Höhe von 25.575,00 € aus, die anschließend entsprechend der Konditionen der Fa. Ep. an die Fa. C2C. weitergeleitet wurde. 11. W. Flüssigtapete e.K. 77 Infolge einer Einreichung von 29 Mobilfunkverträgen am 13.12.2017 für die Fa. W. Flüssigtapete e.K., Im Gewerbepark 37, 9… B., zahlte die Fa. Tel.an die Fa. Ep. eine Provision in Höhe von 22.475,00 € aus, die anschließend entsprechend der Konditionen der Fa. Ep. an die Fa. C2C. weitergeleitet wurde. C. Taten zwischen Juni 2018 und Februar 2019 zum Nachteil von V. sowie verschiedener eB.-Kunden 78 Weil es bei der Tel.eine Reihe an Kundenreklamationen gegeben hatte und daraufhin festgestellt worden war, dass es eine ungewöhnlich hohe Anzahl an Verträgen gab, die von der Fa. C2C. vermittelt worden sein sollten und keinerlei Aktivität aufwiesen, beendete die Fa. Tel.im Dezember 2017 die Geschäftsbeziehung zur Fa. C2C., sperrte ihren IT-Zugang und belegte sie mit einer Vermarktungssperre. 79 Mit Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 25.04.2018 (Az. 5 Ls 3 Js 4518/16 [4]) wurde der Angeklagte wegen Unterschlagung in vier Fällen und Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen das Urteil legte er - ebenso wie die Staatsanwaltschaft - Berufung ein. 80 Die Fa. C2C. war aufgrund eines am 19.04.2018 abgeschlossenen Vertrags auch Vertriebspartner der V. GmbH (im Folgenden: Fa. V.), die ihr für die Vermittlung von Mobilfunkverträgen Provisionen ausbezahlte. Durch entsprechende Dateneingabe der eingeholten Aufträge in das IT-Systeme von V. wurden von der Fa. V. Provisionszahlungen an die Fa. C2C. veranlasst. 81 Die sich aus den in die Portale eingegebenen Aufträgen ergebenden Provisionen wurden auf das Geschäftskonto der Fa. C2C. bei der HypoVereinsbank (IBAN: ...) überwiesen, soweit nicht eine Verrechnung mit offenen Posten erfolgte. 82 Die - wahrscheinlich jeweils am Firmensitz der Fa. C2C., A. straße 6, … S. - in die Systeme eingegebenen Daten wurden dabei - anders als bei der Tel.- nicht ausschließlich durch eine automatisierte Datenverarbeitung bearbeitet. Vielmehr erfolgte jeweils eine Prüfung der Bonität des Kunden und etwaiger eingereichter Vertragsdokumente durch Mitarbeiter, bevor es zu einer Provisionsauszahlung kam. Dies hielt der Angeklagte für möglich. 83 Im Zeitraum zwischen Juni 2018 und Februar 2019 beauftragte der Angeklagte im Namen der Fa. C2C. für die angeblich angeworbenen Kunden in acht selbständigen Fällen durch entsprechende Dateneingabe eine Vielzahl an Mobilfunkverträgen mit Endgeräten. 84 Der Angeklagte wusste in diesen nachfolgend aufgeführten Fällen jeweils, dass keine entsprechenden Kundenaufträge vorlagen und handelte in der Absicht, durch Vorspiegelung des Vorliegens tatsächlich abgegebener Anträge auf Abschluss eines Vertrages mit der Fa. V. Provisionszahlungen und den Besitz an - zur Erfüllung der vermeintlichen Vertragsverhältnisse ausgelieferten - Mobiltelefonen zu erhalten. 85 In einer nicht bestimmbaren Anzahl an Fällen gab möglicherweise die ursprünglich Mitangeklagte M. L. unter Anleitung des Angeklagten die Vertragsdaten in das System ein, ohne dabei erkannt zu haben, dass die Kunden die Erklärungen zum Vertragsabschluss tatsächlich nicht abgegeben hatten. 86 Infolge der Buchung der Verträge im genannten Zeitraum wurden entsprechend der vorgefassten Absicht des Angeklagten von der Fa. V. in den nachfolgend aufgeführten Fällen Provisionen an die Fa. C2C. in Höhe von insgesamt 51.196,00 € ausgezahlt und in vier dieser Fälle Endgeräte vom Typ Apple iPhone - Modelle 8, X und XS - im Wert von insgesamt 47.058,00 € an die Fa. C2C. oder die betreffenden Kunden ausgeliefert, wodurch der Fa. V. ein entsprechender Schaden in Höhe von insgesamt 98.254,00 € entstand. 87 Soweit eine Auslieferung der Handys an die Kunden erfolgte, ließ sich der Angeklagte die Geräte unter einem Vorwand von ihnen aushändigen, um in der Folge wie ein Eigentümer über die Telefone verfügen zu können. 88 Der Angeklagte wusste, dass die Fa. C2C. jeweils keinen Anspruch auf die Provisionszahlungen und die ausgelieferten Mobiltelefone hatte. 89 Im Zeitraum von November 2018 bis Februar 2019 verkaufte der Angeklagte außerdem, vermutlich vom Firmensitz der Fa. C2C., A. straße 6, 9… S. aus, über den Online-Marktplatz eB. unter dem Nutzernamen „c2c im Rahmen von vier selbständigen Sofortkauf-Angeboten insgesamt 14 Mobiltelefone des Typs Apple iPhone XS. 90 Der Angeklagte erweckte dabei jeweils den Eindruck, willens und in der Lage zu sein, die Mobiltelefone zu liefern. Im Vertrauen hierauf überwiesen die Käufer den Kaufpreis jeweils auf das von dem Angeklagten angegebene Geschäftskonto der Fa. C2C. bei der Raiffeisenbank Volkacher Mainschleife mit der IBAN DE…4. 91 In den nachfolgend aufgeführten Fällen versandte der Angeklagte die Ware auch nach Erhalt des Geldes in Höhe von - in der Summe - 14.966,00 € nicht an die jeweiligen Kunden, wodurch diesen ein Schaden in Höhe des jeweils geleisteten Kaufpreises entstand. Die Nichtauslieferung hatte er beim Einstellen der Angebote jeweils zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen. 92 Im Einzelnen handelt es sich um folgende Taten, bei denen der Angeklagte jeweils in der Absicht handelte, sich durch wiederholte Tatbegehung - zumindest mittelbar über seine Eigenschaft als Gesellschafter, Kommanditist und Geschäftsführer der Fa. C2C. - eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. 1. S. H. GmbH 93 Infolge einer Einreichung von 37 Mobilfunkverträgen am 18.06.2018 für die S. H. GmbH, F. Straße 15, 9… S., zahlte die Fa. V. an die Fa. C2C. eine Provision in Höhe von 11.248,00 € aus. Außerdem lieferte sie infolge der Einreichung dieser Verträge 37 iPhones im Wert von insgesamt 21.719,00 € an die S. H. GmbH aus, die der Angeklagte dort abholte und zumindest teilweise im Namen der Fa. C2C. bei eB. verkaufte. 2. W. S. eG 94 Infolge einer Einreichung von 21 Mobilfunkverträgen am 28.08.2018 für die W. S. eG, Zum Katzenkopf 1, … S., zahlte die Fa. V. an die Fa. C2C. eine Provision in Höhe von 6.384,00 € aus. Außerdem lieferte sie infolge der Einreichung dieser Verträge 21 iPhones im Wert von insgesamt 12.739,00 € an die W. S. eG aus, die der Angeklagte dort abholte und zumindest teilweise im Namen der Fa. C2C. bei eB. verkaufte. 3. Ingenieurbüro K. H. G. GmbH 95 Infolge einer Einreichung von 21 Mobilfunkverträgen am 31.08.2018 für die Ingenieurbüro K. H. G. GmbH, S.straße 4, … H., zahlte die Fa. V. an die Fa. C2C. eine Provision in Höhe von 6.254,00 € aus. 4. G. Transport und S. GmbH 96 In dem gegen den Angeklagten gerichteten Verfahren der Staatsanwaltschaft Sch. mit dem Aktenzeichen 3 Js 2320/18 wurden am 18.09.2018 ab 08:30 Uhr sowohl die Geschäftsräume der Fa. C2C. in der A. straße 6 in … S. als auch die damalige Wohnung des Angeklagten und seiner Ehefrau M. L. in der Dr.- H. Straße 1 in 9… P. durch der Polizei durchsucht. Der Angeklagte traf gegen 08:45 Uhr in den Büroräumen der Fa. C2C. ein, woraufhin ihm die den Maßnahmen zugrundeliegenden Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Schweinfurt ausgehändigt wurden. 97 Infolge einer Einreichung von 29 Mobilfunkverträgen am 01.10.2018 für die Goldbach Transport und S. GmbH, B. straße 15, 3… E., zahlte die Fa. V. an die Fa. C2C. eine Provision in Höhe von 8.520,00 € aus. 5. B. J. GmbH 98 Infolge einer Einreichung von 12 Mobilfunkverträgen am 23.10.2018 für die B. J. GmbH, Im Steinige 22, … L., zahlte die Fa. V. an die Fa. C2C. eine Provision in Höhe von 2.244,00 € aus. Außerdem lieferte sie infolge der Einreichung dieser Verträge zwölf iPhones im Wert von insgesamt 12.600,00 € an die Fa. C2C. aus. Diese verkaufte der Angeklagte zumindest teilweise im Namen der Fa. C2C. bei eB.. 6. A. W. O. GmbH 99 Infolge einer Einreichung von 15 Mobilfunkverträgen am 31.10.2018 für die A. W. O. GmbH, L. straße 43, … D., zahlte die Fa. V. an die Fa. C2C. eine Provision in Höhe von 4.560,00 € aus. 7. R. L. 100 Am 18.11.2018 um 16:55 Uhr stellte der Angeklagte auf der Internetplattform eB. fünf Angebote über den Verkauf eines iPhones zum Preis von jeweils 1.119,00 € ein. Der Zeuge R. L. nahm am 23.11.2018 eines dieser Angebote an. Der Angeklagte lieferte das Mobiltelefon auch nach Zahlung des Kaufpreises nicht aus. 8. Fr. W. 101 Am 25.11.2018 um 10:36 Uhr stellte der Angeklagte auf der Internetplattform eB. fünf Angebote über den Verkauf eines iPhones zum Preis von jeweils 1.119,00 € ein. Der Zeuge F. W. nahm am 27.11.2018 eines dieser Angebote an. Der Angeklagte lieferte das Mobiltelefon auch nach Zahlung des Kaufpreises nicht aus. 102 Nachdem sich der Zeuge W. im Februar 2019 beim zweiten Geschäftsführer der Fa. C2C., dem Zeugen S. S., darüber beschwert hatte, dass er das bestellte Mobiltelefon immer noch nicht erhalten hatte, erstatte der Angeklagte ihm den Kaufpreis zurück. 9. D. C. GmbH 103 Infolge einer Einreichung von 19 Mobilfunkverträgen am 29.11.2018 für die D. GmbH, L. straße 20, 3… F., zahlte die Fa. V. an die Fa. C2C. eine Provision in Höhe von 5.776,00 € aus. 10. A. H. und St. L. 104 Am 29.11.2018 um 10:55 Uhr stellte der Angeklagte auf der Internetplattform eB. fünf Angebote über den Verkauf eines iPhones zum Preis von jeweils 1.119,00 € ein. Jeweils eines dieser Angebote nahmen der Zeuge A. H. am 02.12.2018 und der Zeuge S. L. am 09.12.2018 an. Der Angeklagte lieferte die Mobiltelefone auch nach Zahlung des Kaufpreises nicht aus. 11. eB.-Verkäufe aufgrund Angebots vom 28.01.2019 105 Am 28.01.2019 um 14:16 Uhr stellte der Angeklagte auf der Internetplattform eB. 25 Angebote über den Verkauf eines iPhones zum Preis von jeweils 1.049,00 € ein. Jeweils eines dieser Angebote nahmen die Zeugen W. B., Ma. Ha., Er.Ne. (mittlerweile: Er. H.) und Chr. S. am 29.01.2019, die Zeugin H. F. am 31.01.2019, die Zeugen E. H., Ja. So., El. Bl. und Ch. Hi. am 01.02.2019 und der Zeuge A. Gr. am 03.02.2019 an. Der Angeklagte lieferte die Mobiltelefone auch nach Zahlung der Kaufpreise von - in der Summe - 10.490,00 € nicht aus. 106 Dem Zeugen B. erstattete der Angeklagte am 29.03.2019 den Kaufpreis zurück, nachdem er infolge einer Strafanzeige des Zeugen an diesem Tag als Beschuldigter von der Polizei zum Sachverhalt vernommen worden war. 107 Dem Zeugen S. übersandte der Angeklagte A. A. 2019 doch noch ein iPhone, nachdem der Zeuge gegen ihn Strafanzeige erstattet hatte. 108 Auch dem Zeugen B. übersandte der Angeklagte A. A. 2019 doch noch ein iPhone, nachdem der Zeuge gegen ihn ein zivilrechtliches Mahnverfahren eingeleitet hatte. 12. A. W. GmbH und Z. GmbH a. A. W. GmbH 109 Infolge einer Einreichung von 14 Mobilfunkverträgen am 04.02.2019 für die A. W. GmbH, L. Straße 23-25, … N., zahlte die Fa. V. an die Fa. C2C. eine Provision in Höhe von 3.220,00 € aus. b. Z. GmbH 110 Infolge einer Einreichung von 13 Mobilfunkverträgen am 04.02.2019 für die Z. GmbH, E.weg 4, 9… C., zahlte die Fa. V. an die Fa. C2C. eine Provision in Höhe von 2.990,00 € aus. 111 Diese Vertragseinreichung erfolgte nicht ausschließbar aufgrund eines einheitlichen Tatenschlusses und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der vorgenannten Einreichung vom Verträgen für die A. W. GmbH. 112 D. Taten im März und Dezember 2019 zum Nachteil von V. bzw. zweier eB.-Kunden Unter dem 11.02.2019 hat die Staatsanwaltschaft Schweinfurt im Verfahren mit dem Aktenzeichen 3 Js 2320/18 gegen den Angeklagten A. erhoben. Von dieser Anklage hatte der Angeklagte spätestens seit dem 14.02.2019 Kenntnis. 113 Mit Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 14.02.2019 (Az. 2 Ns 3 Js 4518/16) wurde das Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 25.04.2018 auf die Berufung des Angeklagten im Strafausspruch aufgehoben. Der Angeklagte wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Angeklagte legte gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Revision ein. 1. W. Flüssigtapete e.K. 114 Infolge einer - wahrscheinlich wieder am Firmensitz der Fa. C2C. erfolgten - Einreichung von vier Mobilfunkverträgen durch den Angeklagten am 12.03.2019 für die Fa. W. Flüssigtapete e.K., Im Gewerbepark 37, … B., zahlte die Fa. V. an die Fa. C2C. - nach einer Überprüfung der Bonität des Unternehmens durch einen Mitarbeiter - eine Provision in Höhe von 920,00 € aus. Außerdem lieferte sie infolge der Einreichung dieser Verträge vier iPhones im Wert von insgesamt 2.348,00 € an die Fa. W. Flüssigtapete e.K. aus. Diese ließ sich der Angeklagte daraufhin unter einem Vorwand aushändigen. 115 Der Angeklagte wusste wiederum, dass kein entsprechender Kundenauftrag vorlag und handelte in der Absicht, durch Vorspiegelung des Vorliegens eines Antrags der Fa. W. auf Abschluss der vier Verträge mit der Fa. V. die Auszahlung der Provision an die Fa. C2C. und die Auslieferung der dazugehörigen Mobiltelefone zu veranlassen. 116 Nicht ausschließbar ist wiederum, dass die ursprünglich Mitangeklagte M. L. die Daten unter Anleitung des Angeklagten in das System eingab, ohne dabei erkannt zu haben, dass die Kunden die Erklärungen zum Vertragsabschluss tatsächlich nicht abgegeben hatten. 117 Der Angeklagte handelte in der Absicht, sich durch wiederholte Tatbegehung - zumindest mittelbar über seine Eigenschaft als Gesellschafter, Kommanditist und Geschäftsführer der Fa. C2C. - eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. 2. K. R. und B. J. 118 Am 16.04.2019 teilte der für das Verfahren Az. 3 Js 3220/18 zuständige Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Schweinfurt dem Verteidiger des Angeklagten mit, dass für einen Antrag auf vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO die Rechtskraft des Bezugsverfahrens sowie eine Zustimmung des Angeklagten mit der Auszahlung des in diesem Verfahren hinterlegten Betrages an die Geschädigte erforderlich sei. 119 Daraufhin nahm der Angeklagte am 23.04.2019 seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 14.02.2019 (Az. 2 Ns 3 Js 4518/16) zurück, wodurch Rechtskraft eintrat. 120 Schließlich wurde das Verfahren Az. 5 Ls 3 Js 2320/18 mit Beschluss des Amtsgerichts Schweinfurt vom 13.05.2019 hinsichtlich des Angeklagten auf Antrag der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die vom Landgericht Schweinfurt im Verfahren Az. 2 Ns 3 Js 4518/16 ausgesprochene Freiheitsstrafe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. 121 Im August 2019 wurde über das Vermögen der C2C. GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet. 122 Ab der am 08.08.2019 erfolgten Eintragung ins Handelsregister war die ursprünglich Mitangeklagte M. L., die Ehefrau des Angeklagten, alleinige Gesellschafterin der mit Gesellschaftsvertrag vom 02.08.2019 neu gegründeten mm. UG (im Folgenden: Fa. mm.) mit Sitz in der K. straße 14 in … G.. Sie allein war auch über das Geschäftskonto der Fa. mm. bei der Flessabank mit der IBAN ... verfügungsberechtigt. Die Fa. mm. verfolgte einen vergleichbaren Unternehmenszweck wie die Fa. C2C., nämlich den Vertrieb und die Installation von Tel.munikationslösungen. Zunächst war der Zeuge M. L. als alleiniger Geschäftsführer des Unternehmens eingetragen. Zum 15.11.2019 wurde der Zeuge L. als Geschäftsführer abberufen und die ehemalige Mitangeklagte M. L. wurde zur alleinigen Geschäftsführerin bestellt. Der Angeklagte war offiziell nicht an der mm. UG beteiligt, traf aber die wesentlichen Unternehmensentscheidungen. 123 Am 16.12.2019 um 12:11 Uhr stellte der Angeklagte, möglicherweise vom Firmensitz der Fa. mm. in der K. straße 14 in 9… G. aus, auf dem Online-Marktplatz eB. unter dem Nutzernamen „m.“ ein Angebot über den Verkauf von Mobiltelefonen des Typs Apple iPhone 11 Pro zum Preis von je 1.159,00 € ein. 124 Dieses Angebot über jeweils ein Mobiltelefon nahmen der Zeuge K. R. am 17.12.2019 und der Zeuge B. J. am 21.12.2019 an. 125 Der Angeklagte erweckte mit seinem Angebot den Eindruck, willens und in der Lage zu sein, die angebotenen Mobiltelefone zu liefern. Im Vertrauen hierauf überwiesen die Zeugen R. und Jacobs den Kaufpreis jeweils auf das von dem Angeklagten angegebene Bankkonto der Fa. mm.. 126 Wie von dem Angeklagten bereits beim Einstellen des eB.-Angebots beabsichtigt, lieferte er die Mobiltelefone auch nach Eingang der - in Summe - 2.318,00 € auf dem Konto der Fa. mm. nicht aus, weshalb den Zeugen R. und Jacobs jeweils ein Schaden in Höhe des gezahlten Kaufpreises entstand. 127 Dass der Angeklagte beim Einstellen dieses Angebots in der Absicht handelte, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen, konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. III. Beruhen der Feststellungen A. Feststellungen zur Person 128 Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten beruhen insbesondere auf den dazu getroffenen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 14.02.2019 (Az. 2 Ns 3 Js 4518/16). Der Angeklagte hat die Richtigkeit dieser Feststellungen bestätigt und angegeben, er sei sich lediglich nicht sicher, ob die dort angegebene Höhe seiner Verschuldung mit 80.000 Euro richtig sei; ungefähr stimme der Betrag aber. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnisse des Angeklagten beruhen im Übrigen auf den ergänzenden Angaben des Angeklagten zu seiner Person, und auf den dazu getätigten Angaben der ehemaligen Mitangeklagten M. L., an deren Richtigkeit jeweils keine Zweifel bestehen. 129 Die Feststellungen zum strafrechtlichen Vorleben des Angeklagten beruhen auf dem Auszug aus dem Bundeszentralregister für den Angeklagten vom 01.04.2021, der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Sch. vom 09.04.2014 (Az. 3 Js 4518/16), der Urteilsurkunden des Amtsgerichts Schweinfurt aus den Verfahren Az. 5 Ds 9 Js 9849/13 (Urteil vom 06.08.2014) und Az. 5 Ls 3 Js 4518/16

(4)(Urteil vom 25.04.2018), der Urteilsurkunde aus dem Verfahren des Landgerichts Schweinfurt mit dem Aktenzeichen 2 Ns 3 Js 4518/16 (Urteil vom 14.02.2019) und den Fax-Schreiben des Verteidigers aus jenem Verfahren vom 20.02.2019 (Revisionseinlegung) und 23.04.2019 (Revisionsrücknahme). Der Angeklagte hat jeweils die Richtigkeit der im Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 06.08.2014 (Az. 5 Ds 9 Js 9849/13) sowie der im Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 14.02.2019 (Az. 2 Ns 3 Js 4518/16) getroffenen Feststellungen zur Sache bestätigt. B. Feststellungen zur Sache 130 Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten, auf der Einlassung der früheren Mitangeklagten M. L. und auf dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme.
  1. Einlassung des Angeklagten 131 Der Angeklagte hat einen Teil der Taten zum Nachteil von Tel.und V. eingeräumt. Im Übrigen hat er eigene strafbare Handlungen mit teils unterschiedlichen Begründungen in Abrede gestellt. a. Taten zum Nachteil der Tel. aa. Teilweises Geständnis 132 Der Angeklagte hat die Taten unter Ziffer II.B.
  2. (Autohaus Gaul & K. GmbH & Co. KG) und Ziffer II.B.
  3. (GKK GmbH & Co. KG) zum Nachteil der Tel.vollständig eingeräumt. 133 Zur Tat unter Ziffer II.B.
  4. (Autohaus G. & K. GmbH & Co. KG) hat er ausgeführt, die Verträge seien von ihm damals unrechtmäßig erstellt worden, woraufhin ihm in unrechtmäßiger Weise eine Provision ausbezahlt worden sei. Er habe bereits vor dem Bekanntwerden des Sachverhalts einen Stornierungsauftrag bei der Tel.eingereicht, der dort jedoch bis zum Eintritt der Insolvenz der Fa. C2C. nicht bearbeitet worden sei. 134 Zur Tat unter Ziffer II.B.
  5. (GKK GmbH & Co. KG) hat der Angeklagte ausgeführt, dass er auch diese Verträge zunächst unrechtmäßig erstellt habe, woraufhin an die Fa. C2C. eine Provision in Höhe von 14.100 Euro ausgezahlt worden sei. Später habe er mit dem Geschäftsführer besprochen, für was sie diese Verträge verwenden könnten, und sich mit diesem darauf geeinigt, dass sie die Zahlungen übernähmen. In der Folge seien Zahlungen durch die Fa. C2C. in Höhe von 11.000 Euro erfolgt. bb. Angebliches Vorhandensein ordnungsgemäßer Verträge 135 Zu den beiden Fällen unter Ziffer II.B.
  6. (B. GmbH) und Ziffer II.B.
  7. (G. W. GmbH & Co. KG) hat der Angeklagte jeweils angegeben, es seien ordnungsgemäße Verträge vorhanden, wobei er jedoch einräumte, die Verträge für die Fa. Go. „zur Liquiditätsverwaltung geschalten“ zu haben. 136 Zur Tat unter Ziffer II.B.
  8. (B. GmbH) hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, sämtliche Verträge seien korrekt gewesen. Er habe diese Verträge vermittelt gehabt. Die Fa. B. habe über Rechtsanwalt L. K. beim Amtsgericht Bonn wegen dieser Verträge eingereicht. Er (der Angeklagte) sei in jenem Verfahren als Zeuge geladen gewesen. Das Verfahren sei infolge Vergleichsschlusses erledigt worden. Er habe für die Fa. C2C. eine Zahlung von 500 Euro geleistet, welche die Forderung der Tel.abgegolten habe. Die Provision sei demnach zurecht ausbezahlt worden. 137 Zur Tat unter Ziffer II.B.
  9. (G. W. GmbH & Co. KG) hat der Angeklagte angegeben, der Vertrag liege unterschrieben beim Insolvenzverwalter der Fa. C2C.. Er erklärte jedoch auch, den Auftrag damals „zur Liquiditätsverwaltung geschalten“ zu haben. Der Geschäftsführer Ci., der zugleich auch mit 50 Prozent sein Partner gewesen sei, habe ein Schreiben an die Fa. Tel.aufgesetzt, in dem er bestätigt habe, dass er die 44 Verträge tatsächlich benötigt habe. Er (der Angeklagte) habe rechtzeitig am 13.04.2017 ein Stornierungsschreiben an die Tel.geschickt. Es habe allerdings keine Rückmeldung der Tel.gegeben. cc. Angebliche Verantwortlichkeit ehemaliger Mitarbeiter 138 Hinsichtlich der restlichen sieben Fälle unter Ziffern II.B.
  10. bis
  11. zum Nachteil der Fa. Tel.hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, dass die von ihm eingestellten Mitarbeiter Al. und D. B. die entsprechenden Kundenaufträge beim Innendienst der Fa. C2C. eingereicht und dadurch die Provisionszahlungen der Fa. Tel.veranlasst hätten. Durch die Fa. C2C. seien anschließend Provisionen an Al. und D. B. ausgezahlt worden. 139 Die Aufträge der K. T. GmbH (Ziffer II.B.6.) und der Fa. P. Be. (Ziffer 11.8.7.) seien von Al. B. eingereicht worden. Zum Fall unter Ziffer II.B.
  12. hat der Angeklagte ergänzend ausgeführt, der Vertrag liege unterschrieben beim Insolvenzverwalter. 140 Die Aufträge der G. GmbH (Ziffer II.B.5.), der P. H. GmbH (Ziffer II.B.9.), der N. R. GmbH (Ziffer II.B.8.), der A. W. O. GmbH (Ziffer II.B.10.) und der Fa. W. Flüssigtapete e.K. (Ziffer II.B.11.) seien von D. B. eingereicht worden. Zum Fall unter Ziffer II.B.
  13. merkte der Angeklagte an, es ergebe sich auch aus der Aussage des Zeugen R., dass D. B. der alleinige Ansprechpartner gewesen sei. Zum Fall unter Ziffer II.B.
  14. erklärte der Angeklagte ergänzend, es sei nicht zutreffend, wenn die Zeugin W. behaupte, dass er - der Angeklagte - die Verträge mit der Fa. W. Flüssigtapete e.K. geschlossen habe. Zum Fall unter Ziffer 11.8.
  15. ergänzte der Angeklagte, dass Herr H. von der Fa. N. Mobilfunkgeräte als Schadenswiedergutmachung erhalten habe. 141 Bei den Geschäftsabschlüssen der Fa. C2C. sei es so gewesen, dass es zwei Verträge gegeben habe - das „Angebot“ und den „Anbietervertrag“. Zunächst sei vom Innendienst mit dem Kunden ein Termin vereinbart worden, den der Außendienstmitarbeiter dann wahrgenommen habe. Auf dem Briefpapier der Fa. C2C. sei durch den Außendienstmitarbeiter ein auf den Bedarf des Kunden ausgerichtetes Angebot erstellt worden. Dieses habe der Außendienstmitarbeiter vom Kunden unterschreiben lassen. Die Herren Barth hätten sämtliche Aufträge aus den Bereichen Festnetz, Mobilfunk, Telefonanlagen und Service generieren können. Intern sei der Auftrag bei der Fa. C2C. erst bearbeitet worden, nachdem der Außendienstmitarbeiter das vom Kunden unterschriebene Angebot mit der Erklärung, dass der Kunde sie beauftrage, die Verträge zu aktivieren, eingereicht habe. Durch den Innendienst der Fa. C2C. seien die auf dem Briefpapier der Fa. C2C. erstellten Aufträge abgearbeitet und dann die Anbieterverträge den Kunden zur Unterschrift zugeleitet worden. Dies habe in der Regel seine Frau M. L. erledigt. Er selbst sei in der Zeit, in der Al. und D. B. tätig gewesen seien, fast ausschließlich mit der Technik befasst gewesen. Der Anspruch auf Provisionszahlung gegen die Tel.sei in dem Moment entstanden, in dem die Tel.der Fa. C2C. die Aktivierung der Verträge bekanntgegeben habe. Die Aktivierung sei ab der Eingabe der Daten innerhalb von drei Tagen erfolgt. Es handle sich um ein automatisches System. Niemand frage danach, wo sich die Angebote und Verträge befänden. Bei der Tel.sei nicht ein einziges Mal ein Vertrag hochgeladen worden. Das unterschriebene Vertragsdokument der Tel.sei von den Kunden teils erst vier Wochen später an die Fa. C2C. zurückgesandt worden. 142 Mit der Aktivierung hätten die Außendienstmitarbeiter einen Anspruch auf 10 bis 40 Prozent der Provision gehabt und diesen - in Abrechnungszyklen von vier Wochen - auch verrechnet bekommen. Bis zur Ausschüttung der Provisionssumme an die Fa. C2C. durch die Tel.habe es im schlimmsten Fall bis zu zwei Monate gedauert. 143 Herr C. S. sei in die Fa. C2C. aufgenommen worden, weil der Arbeitsanfall so groß geworden sei. Dies sei zu dem Zeitpunkt gewesen, als die Brüder Barth entlassen worden seien, nachdem gegen diese von Kunden Betrugsvorwürfe geäußert worden seien. Die Kündigung sei im Dezember 2017 zwischen den Feiertagen erfolgt. Er (der Angeklagte) sei daraufhin so lange im Vertrieb beschäftigt gewesen, bis neue Mitarbeiter gekommen seien. 144 Die Identifizierung im elektronischen Portal der Tel.sei per Login mit einem Benutzernamen und einem eigenständigen Passwort erfolgt. Mit einem Token sei ein Zufallscode generiert worden. Seine Frau M. L., Herr M. C. und er selbst hätten einen Zugang gehabt, mit dem neue Verträge hätten geschaltet werden können. Die Tel.habe für ihn, seine Frau und Herrn C. insgesamt drei Tokens zur Verfügung gestellt. Jeder habe ein Passwort und einen dazugehörigen Token gehabt. Wenn „Pa. Le.“ im System vermerkt sei, sei er es gewesen, der die Aufträge erstellt bzw. angelegt habe, nachdem er ein unterschriebenes Angebot vorliegen gehabt habe. 145 In den genannten Fällen hätten somit Al. und D. B. die entsprechenden Angebote an den Innendienst der Fa. C2C. eingereicht. Anschließend seien die Tel.-Verträge - in der Regel durch seine Frau M. L. - erstellt und an die Kunden zur Unterschrift versandt worden. Nachdem er von der Tel.eine Auftragsbestätigung bekommen habe, habe er die Provision an seine Mitarbeiter ausbezahlt. 146 Auf entsprechenden Vorhalt hin gab der Angeklagte an, es sei richtig, dass dieses von ihm behauptete Vorgehen von Al. und D. B. sehr riskant sei. 147 Am zehnten Verhandlungstag machte der Angeklagte außerdem - in Abweichung bzw. Ergänzung seiner vorherigen Angaben - geltend, dass in den Fällen unter Ziffer II.B.
  16. und Ziffer II.B.
  17. unterschriebene Verträge vorhanden seien. Woher er dies wissen will, gab er nicht an. Hinsichtlich dieser Fälle hatte er ursprünglich behauptet, der Außendienstmitarbeiter D. B. habe gefälschte Aufträge dieser Kunden eingereicht. b. Taten zum Nachteil von V. 148 Bei V. sei es im Prinzip genau dasselbe gewesen wie bei der Tel., so der Angeklagte weiter. Das Einloggen in das IT-System sei aber nicht über einen Token, sondern digital über persönliche Smartphones erfolgt. Bei V. habe es - anders als bei der Tel.- zudem keine Möglichkeit gegeben, die Verträge hochzuladen. Dominik und Al. Barth hätten mit den V.-Verträgen nichts zu tun gehabt. aa. Teilweises Geständnis 149 Der Angeklagte hat vier der Taten zum Nachteil der Fa. V. unter Ziffer II.C. vollständig (Ziffern II.C.2., II.C.4., II.C.
  18. und II.C.12.) und einen weiteren dem Grunde nach (Ziffer II.C.1.) eingeräumt. 150 Hinsichtlich der Fälle betreffend die Kunden W. So. eG (Ziffer II.C.2.), Go. Tr. und S. GmbH (Ziffer II.C.4.), D. C. GmbH (Ziffer II.C.9.) sowie A. W. GmbH und Z. GmbH (jeweils Ziffer II.C.12.) hat der Angeklagte ein vollständiges Geständnis abgelegt. Den Fall unter Ziffer II.C.
  19. (S. H. GmbH) hat er dem Grunde nach ebenfalls eingeräumt, jedoch einen nachträglichen Vertragsabschluss durch den Kunden behauptet. 151 Zum Fall unter Ziffer II.C.
  20. (W. So. eG) hat der Angeklagte angegeben, er habe den Auftrag ohne Unterschrift aktiviert und die Smartphones abgeholt. Er habe versucht, die Verträge in die Fa. „einzubringen“. Die Provision sei ungerechtfertigt ausbezahlt worden. Die Fa. V. habe ein „Storno“ abgelehnt und ihnen Unterlagen zur Rufnummernübernahme zugesandt, die unterschrieben worden seien. Die Fa. C2C. habe die Verträge damit übernommen, also als Vertragspartner fortgeführt. 152 Zum Fall unter Ziffer II.C.
  21. (Go. Tr. und S. GmbH) hat er angegeben, es habe keine Verträge und somit auch keinen Provisionsanspruch gegeben. 153 Zum Fall unter Ziffer II.C.
  22. (D. C. GmbH) hat er ausgeführt, dass ein Vertrag nicht unterschrieben worden sei und die Fa. C2C. keinerlei Provisionsansprüche gehabt habe. Der Vertrag sei „zur Liquidität“ eingereicht worden und habe dann storniert werden sollen. Jedoch sei die Fa. C2C. insolvent geworden. 154 Zu den Fällen unter Ziffer II.C.
  23. (A. W. GmbH und Z. GmbH) hat der Angeklagte ebenfalls angegeben, es habe jeweils keinen Vertrag und keinen Provisionsanspruch gegeben, weggleich er sich mit der Z. GmbH „im Endstadium der Verhandlungen“ befunden habe. 155 Hinsichtlich des Falls unter Ziffer II.C.
  24. (S. H. GmbH) hat der Angeklagte eine unberechtigte Provisionierung eingeräumt, jedoch geltend gemacht, die Verträge seien unterschrieben worden. Konkret hat er angegeben, die Verträge ohne Unterschrift aktiviert und somit zunächst unrechtmäßig Provision enthalten zu haben. Er habe jedoch die Fa. Hä. informiert, eine Gutschrift in Höhe von 30.000 Euro erstellt und den Vorgang mit ihr geklärt. Er sei mit der Fa. V. in Kontakt getreten, die jedoch kein „Storno“ gewollt habe, sondern eine Übernahme der Rufnummern durch die Fa. C2C.. Mit der Fa. Hä. habe ein Gespräch stattgefunden. Sie hätten sich darüber unterhalten, wie man „entsprechende Mobilteile“ mit der neuen Telefonanlage nutzen könne. Sie hätten sich darüber unterhalten, dass sie die Mobiltelefone als Nebenstelle in die Telefonanlage einspielen würden - sog. „mobile backup“ - und sie hätten die Verträge unterschreiben lassen. Es gebe Bestätigungen darüber, dass Zahlungen ausgeglichen worden seien. bb. Angebliches Vorhandensein ordnungsgemäßer Verträge 156 Hinsichtlich der restlichen vier Fälle zum Nachteil der Fa. V. (Ziffern II.C.3, II.C.5., II.C.
  25. und II.D.1.) hat der Angeklagte strafrechtlich relevantes Verhalten abgestritten und jeweils geltend gemacht, es hätten ordnungsgemäße Verträge mit den Kunden vorgelegen. 157 Zum Fall unter Ziffer II.C.3 (Ingenieurbüro K. H. G. GmbH) hat der Angeklagte konkret angegeben, die Verträge seien ordnungsgemäß unterschrieben worden. Der Kunde habe seine Telefonanlage im Wege einer „Mobilfunkimplementierung“ als „mobile backup“ über das Handy verwendet, was ohne die zugehörigen Karten gar nicht möglich gewesen wäre. Der Kunde habe einen Router mit einer zusätzlichen SIM-Karte gehabt für den Fall, dass die Internetverbindung ausfalle und aufrechterhalten werden müsse. SIMKarte und Router habe er (der Angeklagte) tatsächlich nicht ausgeliefert, weil er aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der Fa. C2C. Probleme gehabt habe, das nötige „Material“ bei den Lieferanten zu bestellen. 158 Zum Fall unter Ziffer II.C.
  26. (B. J. GmbH) hat der Angeklagte angegeben, die Verträge seien korrekt unterschrieben gewesen. Es seien niemals iPhones auf die Fa. J. fakturiert worden. Die iPhones seien von der Fa. C2C. bei der Fa. V. bestellt und auch bezahlt worden. 159 Zum Fall unter Ziffer II.C.
  27. (A. W. O. GmbH) hat der Angeklagte ausgeführt, es habe sich um „seinen“ Kunden gehandelt. Der Auftrag sei vollständig unterschrieben und erteilt worden. Der Zeuge H. O. habe dies gegenüber der Polizei bestätigt. 160 Zum Fall unter Ziffer II.D.
  28. (W. Flüssigtapete e.K.) hat der Angeklagte angegeben, es handle sich um seine Verträge. Er habe den Auftrag erstellt. Frau W. habe die vier Verträge auch beauftragt und unterschrieben. Die bestehende Rufnummer sei vom Kunden mitgenommen worden. Es habe falsche iPhone-Bestellungen gegeben. Die falsch gelieferten iPhones habe er bei der Fa. W. abgeholt. Es habe daraufhin eine Rückbuchung stattgefunden und die richtigen iPhones seien ausgeliefert worden. Im Widerspruch zu den vorstehenden Angaben des Angeklagten, welche er am ersten Hauptverhandlungstag getätigt hat, gab er am neunten Hauptverhandlungstag an, der Geschäftsführer Herr M. habe die vier V.-Verträge unterschrieben. c. Taten zum Nachteil der eB.-Kunden aa. Verkäufe im Namen der Fa. C2C. (Ziffern II.C.7., II.C.8., II.C.
  29. und II.C.11.) 161 Zu den Taten unter Ziffern II.C.7., II.C. 8, II.C.10 und II.C.
  30. hat der Angeklagte angegeben, dass die Fa. C2C. zwar eigentlich auf Glasfaserleitungen, Telefonanlagen, Kundenverträge und Beratung ausgelegt gewesen sei, dass aber gleichwohl über die Fa. auch viel über eB. verkauft worden sei. 162 Sie hätten mit einem VIND-System gearbeitet: Die eB.-Bestellungen seien über ein outgesourctes Lager eingegangen. Die Ware sei von dort direkt an den Kunden versendet worden. Dies habe immer geklappt, bis die Fa. C2C. mit der Begleichung der Rechnungen der Lieferanten in Rückstand geraten sei. 163 Er habe vorgehabt, alle Handys auszuliefern. Aufgrund der spätestens im Dezember 2018 eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Fa. C2C. sei das nicht möglich gewesen. Er sei nicht mehr in der Lage gewesen, die offenen Forderungen der Lieferanten mit den Umsätzen der Fa. zu bezahlen. Ab dem Fall zum Nachteil von R. L. (Ziffer II.C.
  31. mit Tatzeit 18.11.2018) hätten sie aufgrund ihrer Zahlungsunfähigkeit keine Handys mehr ausliefern können. Davor habe es 50 Bestellungen von Mobiltelefonen gegeben, die ausgeliefert worden seien. 164 In den Fällen unter Ziffern II.C.8., II.C.
  32. und II.C.
  33. habe er versucht, den Schaden der Kunden Wi., Li., Sk., Sa. und Bl. aus eigenen finanziellen Mitteln wiedergutzumachen, indem er mit seinem Privatvermögen Erstattungen geleistet oder iPhones - „mit Negativgewinn“ - bei MediaMarkt gekauft und an die Kunden ausgeliefert habe. Auf Vorhalt bestätigte der Angeklagte, dass er am 29.03.2019 bei der Polizeiinspektion Sch. zur Tat unter Ziffer II.C.
  34. zum Nachteil des Zeugen B. als Beschuldigter vernommen worden ist. bb. Verkäufe im Namen der Fa. mm. (Ziffer II.D.2.) 165 Zur Tat unter Ziffer II.D.
  35. hat der Angeklagte angegeben, er sei von August 2019 bis einschließlich April 2020 auf der AI. beschäftigt gewesen. Bei der Fa. mm., auf deren Konto die Kaufpreise überwiesen worden seien, habe er nur ausgeholfen. Er sei zu keinem Zeitpunkt bei der Fa. mm. angestellt gewesen. Er habe sich nie um administrative Sachen des Unternehmens kümmern und habe keine Verträge schließen können. Er habe versucht, mit den Kunden Korrespondenz zu halten. Die einzige Geschäftsführerin und die einzige Kontobevollmächtigte sei seine Frau M. L. gewesen. 166 Nach entsprechenden Angaben der damals Mitangeklagten M. L. hat der Angeklagte angegeben, es sei zutreffend, dass er am 14.10.2020 von seiner ersten Fahrt auf dem AI.-Kreuzfahrtschiff nachhause zurückgekehrt sei. 167 Er bestreite, diese iPhones verkauft bzw. bei eB. eingestellt zu haben. Er habe mit diesem Geschäft nichts zu tun gehabt. Es seien ein bis zwei E-Mails mit Kunden vorhanden, in dem sein Spitzname „Le.“ vorkomme. Diese E-Mails habe er geschrieben. Den Zeugen R. habe er gefragt, ob das iPhone direkt verschickt werden solle. Er habe nach dem Ausscheiden von Herrn L., wenn niemand da gewesen sei, für seine Frau EMails beantwortet und auch Telefongespräche angenommen. 168 Der Angeklagte hat im Zusammenhang mit der Tat unter Ziffer II.D.
  36. außerdem darauf hingewiesen, dass Mario Landauer sich bei Anlegung seines Accounts als Geschäftsführer der Fa. mm. mittels Personalausweis habe legitimieren müssen. 169
  37. Einlassung der ehemals Mitangeklagten M. L. Die ehemals Mitangeklagte M. L., der zur Last gelegt worden war, dem Angeklagten in insgesamt fünf Fällen durch die Einreichung angeblicher Verträge über die IT-Systeme von Tel.und V. Beihilfe geleistet zu haben, hat sich wie nachfolgend dargestellt zur Sache eingelassen. Das gegen sie geführte Verfahren ist am 20.07.2021 abgetrennt worden und endete mit einem Freispruch. a. Taten zum Nachteil der Fa. Tel.und der Fa. V. 170 Die vormalige Mitangeklagte M. L. hat angegeben, sie habe bei der Fa. C2C. von Anfang 2018 bis zur Beantragung der Insolvenz im Mai 2019 gearbeitet und sei dort für den Postein- und -ausgang sowie für verschiedene Reinigungsarbeiten zuständig gewesen. Zudem habe sie über eine Software der Fa. DA. die vorbereitende Buchhaltung gemacht. Belege, die ihr vorgelegt worden seien, habe sie nach Datum sortiert, eingescannt und ins System hochgeladen. Anfangs sei sie auf 450 Euro-Basis und später in Vollzeit beschäftigt gewesen. 171 Ein Außendienstmitarbeiter bzw. ihr Mann (der Angeklagte), der auch im Außendienst unterwegs gewesen sei, habe bei den Kunden Akquise betrieben und eine Bestandsaufnahme gemacht. Als er zurück in der Fa. gewesen sei, habe er entsprechend dem Bedarf des potentiellen Kunden das Angebot erstellt. Dieses Angebot sei dann auf Briefpapier der Fa. C2C. an die Kunden geschickt worden bzw. bei einem zweiten Termin mitgebracht worden. 172 Im Innendienst habe sie unterschriebene Angebote vom Außendienst vorgelegt bekommen, zum Beispiel von Herrn B.. Auf der Grundlage dieser Aufträge habe sie dann die Daten für den Vertrag ins System von Tel.bzw. V. eingegeben. Sie habe niemals alleine Daten eingepflegt. Es sei immer ihr Mann anwesend gewesen, weil sie das erforderliche Fachwissen nicht gehabt habe. Sie habe nur auf Anweisung bzw. unter Anleitung ihres Mannes gehandelt, um nichts falsch zu machen. Das so generierte Vertragsformular - das „Auftragsdokument“ des Anbieters - sei anschließend noch mal an den Kunden zur Durchsicht und zum Unterschreiben versandt worden, damit eine Aktivierung habe erfolgen können. Die Kunden hätten die unterschriebenen Verträge dann entweder an sie - per E-Mail, Fax oder Post - zurückschicken oder persönlich an den jeweiligen Berater zurückgeben können. Wenn sie solche Aufträge zurückgekriegt habe, habe sie die Angelegenheit mit dem Chef besprochen und die Unterlagen für die Ablage der Fa. C2C. eingescannt. Das unterschriebene Vertragsdokument müsse im Nachgang ins System der Tel.hochgeladen werden. Über die internen Abläufe bei der Tel.oder bei V. bezüglich der Auszahlung der Provision wisse sie nichts. 173 Für die Anmeldung im IT-System der Tel.habe jeder einen eigenen Benutzernamen sowie einen eigenen elektronischen Token zum Generieren von Passwörtern gehabt. Für jede Anmeldung sei ein neues Passwort generiert worden. Der Token sei auf dem Arbeitsplatz offen ausgelegen. Nicht jeder habe einen Benutzernamen gehabt - nur der Angeklagte und sie. 174 Wie man sich ins System von V. habe einloggen müssen, wisse sie nicht mehr. b. E.-Verkäufe im Dezember 2019 175 Zu den eB.-Verkäufen unter Ziffer II.D.
  38. führte die einstige Mitangeklagte M. L. aus, sie wisse, dass über die Fa. mm. iPhones verkauft worden seien, könne jedoch zu den einzelnen Namen der Käufer keine Angaben mehr machen. Es habe Lieferschwierigkeiten gegeben. Ihr Mann habe ihr gesagt, dass er den Kaufpreis an einen Käufer privat zurückerstattet habe. Der Angeklagte sei zum Tatzeitpunkt nicht, wie von ihm anfangs behauptet, auf einem AI.-Kreuzfahrtschiff gewesen. Vielmehr sei er am 14.10.2019 zurückgekommen und in der Folge bis zum 16.01.2020 zuhause gewesen.
  39. Beweiswürdigung 176 a. Richtigkeit des teilweisen Geständnisses des Angeklagten S. der Angeklagte eingeräumt hat, tatsächlich nicht zustande gekommene Verträge provisioniert zu haben, hat sich dies im Rahmen der Beweisaufnahme als richtig erwiesen, insbesondere aufgrund der Angaben der betroffenen Kunden, die jeweils im Kern angegeben haben, die betreffenden Verträge nie abgeschlossen zu haben, und der Angaben des Zeugen O. G., der als Ermittler bei der Deutschen Tel.tätig ist und insbesondere von den Kundenbeschwerden und der fehlenden Nutzung der Verträge berichtete. Des Weiteren existieren Systemausdrucke der Tel.-Verträge, die nach den glaubhaften Angaben des Zeugen G. dem entsprechen, was der Vertriebspartner elektronisch erstellt hat, sowie eine von der Kriminalbeamtin KHK’in Ru. anhand der ihr - laut ihrer glaubhaften Angaben - von der Fa. V. übersandten Unterlagen erstellte Vorgangsliste vom 07.05.
  40. aa. Taten zum Nachteil der Tel. aaa. Autohaus Gaul & K. GmbH & Co. KG (Ziffer II.B.1.) 177 Der Zeuge M. G. hat zur Tat unter Ziffer II.B.
  41. glaubhaft ausgeführt, sie hätten den Angeklagten damit beauftragt, die Tel.munikationsanlage ihres Autohauses zu erweitern, ihnen Telefone zu liefern und die Anlage einzurichten, was in der ersten Hälfte des Jahres 2017 auch geschehen sei. Im Nachgang, in der zweiten Jahreshälfte, hätten sie plötzlich Mahnungen der Tel.wegen Handy-Verträgen bekommen, die sie nie abgeschlossen hätten. Der Angeklagte habe dazu erklärt, es handle sich um ein Versehen und er werde das in Ordnung bringen. Sie hätten sich daraufhin die Verträge zukommen lassen und festgestellt, dass diese nicht unterschrieben gewesen seien. Es könnten 30 Verträge vom Datum 27.10.2016 gewesen sein. Er habe über einen Rechtsanwalt mit der Tel.verhandeln müssen, um aus der Sache rauszukommen. 178 Der Zeuge O. G. von der Fa. Tel.hat glaubhaft angegeben, es seien am 27.10.2016 30 Mobilfunkverträge mit Handy auf die Fa. Gaul & Klamm gebucht worden. Es habe eine Kundenreklamation gegeben mit der Begründung, dass die Verträge nicht unterschrieben worden seien; es seien auch keine Mobilfunkgeräte angekommen. Der Vorgang habe 30 Karten bzw. Business-Verträge mit Endgeräten beinhaltet und sei erstellt bzw. bearbeitet worden durch P. Le. von der Fa. C2C.. Ausschlaggebend für die Einstufung als Betrugsfall seien für ihn die Kundenbeschwerde, der Umstand, dass keine Lieferung an die Kundenadresse stattgefunden habe, das Nichtvorhandensein eines schriftlichen Vertrages und die fehlende Nutzung der Verträge gewesen. 179 Eine Rückzahlung der zu Unrecht ausgezahlten Provision erfolgte nach den glaubhaften Angaben des Zeugen G. ungeachtet des vom Angeklagten ins Feld geführten Stornierungsauftrages - wie auch in allen anderen verfahrensgegenständlichen Fällen - nicht. 180 Im Einklang zu den Angaben der Zeugen G. und Goertz ist dem Systemausdruck des „Business-Vertrag mit Endgerät“ der Tel.mit der Nummer 0E73686197 vom 27.10.2016, der keine Unterschrift trägt, als Ersteller und Bearbeiter „P. Le.“, als EMail-Adresse „@c2c.de“, als Vertragspartner „Gaul & K. GmbH & Co. KG“, als Tarifwunsch „MagentaMobil S Business mit Handy“ mit sechs Monaten Grundpreisbefreiung bei Buchung einer Laufzeit von 30 Monaten sowie eine Gesamtzahl an 30 Karten zu entnehmen. bbb. GKK GmbH & Co. KG (Ziffer II.B.3.) 181 Der Zeuge H. K. hat zur Tat unter Ziffer II.B.
  42. glaubhaft angegeben, dass in ihrem Unternehmen eine Umstellung der Telefonanlage von ISDN auf digital durch den Angeklagten - er glaube, am 28.12.2016 - stattgefunden habe. Das habe funktioniert. Irgendwann im Januar 2017 hätten sie 30 Telefonkarten zugesandt bekommen. Er habe bei der Tel.angerufen und dies reklamiert. Er habe auch beim Angeklagten angerufen, der ihm gesagt habe, dass er sich darum kümmern werde. Die Karten seien ein halbes Jahr beitragsfrei gewesen. Der Angeklagte habe die SIM-Karten persönlich bei ihnen abgeholt. Mitte des Jahres 2017 sei die erste Rechnung gekommen. Daraufhin habe er wieder mit dem Angeklagten gesprochen. Dieser habe angegeben, sie sollten die Rechnungen bezahlen. Die Beträge würden dann mit Forderungen der Fa. C2C. verrechnet. Er werde auch eine Umschreibung der Verträge veranlassen. Die Rechnungen seien dann eine Zeitlang bezahlt worden, bis sie schließlich bei der Tel.nachgefragt und gesagt hätten, sie wollten einmal die Verträge sehen. In ihrem Haus hätten nämlich keine Verträge vorgelegen. Als sie die Verträge im PDF-Format bekommen hätten, hätten sie bemerkt, dass als Kontaktdaten die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer der Fa. C2C. angegeben gewesen seien. Das Formular hätten sie zuvor nie gesehen gehabt. Es sei zwar unterschrieben gewesen, aber nicht von jemandem aus ihrem Unternehmen. Sie hätten ein halbes Jahr lang mit der Tel.verhandelt, bis sie schließlich eine E-Mail der Tel.bekommen hätten, dass die Forderung von 19.000 Euro ausgebucht worden sei und die Angelegenheit wegen Betruges an die Polizei weitergeleitete worden sei. Sie seien nur ein kleiner Betrieb mit 14 oder 15 Mitarbeitern, der keine 30 Tel.-Karten benötige. 182 Der Zeuge O. G. von der Fa. Tel.hat glaubhaft ausgeführt, dass am 25.01.2017 30 Mobilfunkverträge mit Top-Handy auf die Fa. GKK gebucht worden seien. Auch bei diesem Auftrag sei der Name „P. Le.“ als Ersteller ausgewiesen. Im August 2017 habe der Kunde erstmals die Mobilfunkrechnung reklamiert. Im März 2018 habe der Kunde der Tel.mitgeteilt, dass der Angeklagte diese Verträge ohne ihr Wissen abgeschlossen habe. Die an sie ausgelieferten SIM-Karten seien an den Angeklagten zurückgegeben worden. Endgeräte hätten sie nie erhalten. Eine Aktivität habe hinsichtlich dieser SIM-Karten nicht festgestellt werden können. 183 In Übereinstimmung mit diesen Angaben (abgesehen vom Datum) steht, dass dem Systemausdruck des „Business-Vertrag mit Endgerät“ der Tel.mit der Nummer 0E73828594 vom 24.01.2017, der keine Unterschrift trägt, als Ersteller und Bearbeiter „P. Le.“, als E-Mail-Adresse „@c2c.de“, als Vertragspartner „GKK GmbH & Co. KG“, als Tarifwunsch „MagentaMobil M Business mit Top Handy“ mit sechs Monaten Grundpreisbefreiung bei Buchung einer Laufzeit von 30 Monaten sowie eine Gesamtzahl an 30 Karten zu entnehmen sind. 184 Die Kammer geht aufgrund des Systemausdrucks davon aus, dass die Einreichung dieses Vertrages am 24.01.2017 erfolgte und der Zeugen G. lediglich versehentlich den 25.01.2017 nannte. bb. Taten zum Nachteil von V. aaa. W. S. eG (Ziffer II.C.2.) 185 Zum Sachverhalt unter Ziffer II.C.
  43. hat der Zeuge F. D., Geschäftsführer beim W. So., glaubhaft angegeben, er sei im März 2018 mit der Fa. des Angeklagten, der Fa. C2C., zusammengekommen. Die Fa. C2C. sei Dienstleister für ihre Telekommunikationsanlage und drei Mobilfunkverträge gewesen. Ein halbes Jahr lang sei das reibungslos gelaufen. 186 Ende August 2018 hätten sie einen Anruf vom Angeklagten bekommen, der ihnen mitgeteilt habe, dass er versehentlich auf ihren Rahmenvertrag 21 Verträge abgeschlossen und 21 Smartphones bestellt habe. Er habe angegeben, er werde das wieder „geradebiegen“. Die Smartphones seien auch geliefert worden. Kurze Zeit später hätten sie auch die SIMKarten zu den Verträgen erhalten. Der Angeklagte habe die Handys abgeholt. Die SIMKarten hätten sie dem Angeklagten zugeschickt. Kurze Zeit später seien entsprechende Mahnungen der Fa. V. für die Geräte und die Grundgebühr für die Verträge etc. eingegangen. Er habe den Angeklagten mehrmals kontaktiert und immer wieder die Aussage erhalten, es handle sich um ein Versehen, er biege das gerade und sie würden eine Gutschrift erhalten. Es sei aber nichts passiert; die Fa. V. habe ihnen weiterhin Mahnungen geschickt. Irgendwann habe er (der Zeuge) direkt mit V. Kontakt aufgenommen und die Aussage erhalten, ein versehentliches Bestellen ohne eine Unterschrift des Kunden sei nicht möglich. Er habe gesagt, dass er nie einen Vertrag über 21 Mobilfunkanschlüsse unterschrieben habe und dass er so viele gar nicht benötige. Er habe sich die Verträge zuschicken lassen. Es sei relativ klar ersichtlich gewesen, dass die Unterschriften und der Firmenstempel eins zu eins hineingeschnitten oder -kopiert worden seien. Schließlich habe er von der Fa. V. die Mitteilung erhalten, dass sie von weiteren Mahnungen absehen würden. Danach habe die Fa. V. keine weiteren Forderungen gestellt. Sie hätten Strafanzeige erstattet. 187 Aus der von der Zeugin KHK’in R. anhand der ihr übersandten Unterlagen der Fa. V. erstellten Liste vom 07.05.2019 ergibt sich, dass am 28.08.2018 21 Anschlüsse für die W. So. eG aktiviert wurden. bbb. Goldbach Transport und S. GmbH (Ziffer II.C.4.) 188 Der Zeuge M. G. von der G. Transport und S. GmbH hat zur Tat unter Ziffer II.C.
  44. glaubhaft angegeben, er habe geschäftlich mit der Fa. C2C. zu tun gehabt. Es sei um die Umstellung der Telefonanlage gegangen, weil die Tel.die ISDN-Abschlüsse abgeschaltet habe. Ein Außendienstmitarbeiter der Fa. C2C. sei zu ihnen gekommen und habe ihnen ein Angebot gemacht. Es sei möglich, dass es sich um einen Herrn B. gehandelt habe. Er habe auf einem Tablet einen Auftrag unterschrieben. Die Telefonanlage sei daraufhin umgestellt worden. Es seien Festnetztelefone installiert worden. Alles sei gelaufen. Irgendwann habe ihm die Fa. V. mitgeteilt, sie hätten 29 Kartenverträge kostenpflichtig abgeschlossen und ihm ein Schriftstück mit Unterschrift vorgelegt. Die Unterschrift sei nicht echt gewesen, sondern digital eingefügt worden. Er habe sich daraufhin mit dem V.-Mitarbeiter geeinigt. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass es mit der Fa. C2C. schon weitere Fälle gegeben habe, bei denen es zu entsprechenden Ungereimtheiten gekommen sei. Die Fa. V. habe nichts mehr geltend gemacht. 189 Aus der von der Zeugin KHK’in Ru. anhand der ihr übersandten Unterlagen der Fa. V. erstellten Liste vom 07.05.2019 ergibt sich, dass am 01.10.2018 29 Anschlüsse für die Fa. Goldbach Transport aktiviert wurden. ccc. D. C. GmbH (Ziffer II.C.9.) 190 Der Zeuge F. C. hat zum Sachverhalt unter Ziffer II.C.
  45. glaubhaft angegeben, er habe am 01.02.2018 eine Stelle bei der D. C. GmbH angetreten. Der analoge Tel.-Anschluss sei zum Digitalen gewechselt worden. Sein Vorgänger habe den diesbezüglichen Vertrag abgeschlossen gehabt und ihm mitgeteilt, dass er die Fa. C2C beauftragt habe. Die Mitarbeiter der Fa. C2C. hätten die Telefonanlage daraufhin eingerichtet. Sie sei ordentlich gelaufen. Am 24.12.2018 sei von ihrem Firmenkonto ein Betrag in Höhe von 4.200 Euro per Lastschrift abgebucht worden. Er habe deswegen diverse Male bei dem Angeklagten nachgefragt, aber keine Antwort von ihm erhalten. Im Mai 2019 habe die Fa. V. bei ihnen angefragt, was es mit den 19 Verträgen, die am 29.11.2018 abgeschlossen worden seien, los sei, weil sie diese nicht genutzt hätten. Er habe nur zehn Angestellte und benötige daher keine 19 Mobilfunkverträge. Von der Fa. V. sei ihnen mitgeteilt worden, sie seien nicht die einzigen Betroffenen und sie würden sich darum kümmern. 191 Aus der von der Zeugin KHK’in Ru. anhand der ihr übersandten Unterlagen der Fa. V. erstellten Liste vom 07.05.2019 ergibt sich, dass am 29.11.2018 19 Anschlüsse für die D. C. GmbH aktiviert wurden. ddd. A. W. GmbH und Z. GmbH (jeweils Ziffer II.C.12.) α) A. W. GmbH (Ziffer II.C.12.a.) 192 Die Zeugin L. C. hat zum Sachverhalt unter Ziffer II.C.12.a. glaubhaft angegeben, sie sei als Sekretärin im Autohaus Wü. beschäftigt gewesen. Einmal sei ein Herr S. von der Fa. C2C. bei ihnen gewesen. Beim zweiten Termin mit der Fa. C2C. sei der Angeklagte erschienen. Da sei eine Anlage installiert worden. Sie hätten die Rechnung dafür bezahlt. Das Autohaus sei zum 30.04.2020 verkauft worden. Es sei eine Rechnung von V. gekommen. Die genaue Summe, die darin genannt gewesen sei, könne sie nicht mehr nennen; sie sei aber ziemlich hoch gewesen. Sie seien entsetzt gewesen. Ihr Kollege Herr K. habe mit der Fa. V. hin- und hergeschrieben und telefoniert. Sie habe dann eine Aufstellung erstellt. Zwei bis drei Wochen später hätten sie eine Gutschrift von V. erhalten, mit der die Forderungen auf null gestellt worden seien. Mobiltelefone seien nicht bei ihnen angekommen, lediglich die Rechnung. 193 Die Zeugin H. W. hat angegeben, Ende 2017 sei ein Herr von der Fa. C2C. bei ihnen gewesen, der ihnen gesagt habe, dass sie eine neue Telefonanlage benötigten, weil das ganze System umgestellt werde und man sonst von heute auf morgen kein Internet und kein Telefon mehr habe. Ihr Sohn habe den Auftrag dafür unterschrieben, woraufhin die Telefonanlage eingerichtet worden sei. Im April/Mai 2018 habe sie das Autohaus, das ihrem Schwager gehört habe, verlassen. Ihre Kollegin L. Ch. habe ihr mitgeteilt, dass sie auf einmal eine Rechnung über mehrere tausend Euro erhalten hätten. Sie habe keine Telefone bestellt gehabt. Davon sei nie die Rede gewesen. Es sei zwar einmal von einem anderen Tarif die Rede gewesen, aber diesbezüglich sei nichts unterschrieben worden. 194 Aus der von der Zeugin KHK’in Ru. anhand der ihr übersandten Unterlagen der Fa. V. erstellten Liste vom 07.05.2019 ergibt sich, dass am 04.02.2019 14 Anschlüsse für die A. W. GmbH aktiviert wurden. β) Z. GmbH (Ziffer II.C.12.b.) 195 Die Zeugin P. L. von der Z. GmbH hat zum Fall unter Ziffer II.C.12.b. glaubhaft angegeben, sie hätten Ende 2018 Kontakt mit der Fa. C2C. gehabt, deren Geschäftsführer der Angeklagte gewesen sei. Sie hätten von der Tel.eine Benachrichtigung mit dem Inhalt bekommen, dass die Telefonanlage auf IP-Telefonie umgestellt werden müsse. Sie hätten sich von der Tel.und einem Alternativanbieter Angebote eingeholt. So seien sie in Kontakt mit dem Angeklagten gekommen. Der Angeklagte sei am 10.12.2018 persönlich zu ihnen in die Fa. gekommen und habe ihnen Angebote erstellt für die Umstellung der Anlage, neue Telefone, neue Festnetztarife und auch für neue Handy-Tarife. Konkret hätten sie im Dezember 2018 drei Angebote vom Angeklagten per E-Mail erhalten mit dem Hinweis, dass er diese gerne mit ihr persönlich durchsprechen würde. Sie hätten dann am 15.02.2019 einen Folgetermin durchgeführt, in dem der Angeklagte ihr persönlich die neuen IP-Geräte für das Festnetz gezeigt habe. Der Angeklagte habe angegeben, dass das Ganze bei V. viel günstiger sei als bei der Tel.. Sie habe ihm mitgeteilt, sich die Sache überlegen zu wollen, weil sie sich bei der Tel.auch Angebote eingeholt gehabt habe und die Angebote habe vergleichen wollen. Sie habe sich schließlich für eine Vertragsverlängerung bei der Tel.entschieden. Der Fall sei für sie erledigt gewesen. Im Sommer 2019 habe sie dann einen Anruf von der Kriminalpolizei Coburg bekommen, die ihr mitgeteilt habe, dass der Verdacht des Betruges im Zusammenhang mit der Fa. C2C. bestehe, und sie gefragt habe, ob sie keine Rechnung vom Mobilfunkanbieter bekommen habe. Das habe sie verneint. Im August habe sie dann eine Rechnung von V. mit Rufnummern bekommen, die für sie nicht nachvollziehbar gewesen seien. Sie stünden in keiner Vertragsbeziehung mit der Fa. V.. Sie habe daraufhin bei der Fa. V. angerufen und sie auf die Kriminalpolizei Coburg verwiesen. Dann sei nie mehr etwas gekommen. Es sei nichts unterschrieben worden. Am 20.01.2019, dem angeblichen Vertragsdatum, sei der Angeklagte nicht bei ihnen gewesen. 196 Aus der von der Zeugin KHK’in Ru. anhand der ihr übersandten Unterlagen der Fa. V. erstellten Liste vom 07.05.2019 ergibt sich, dass am 04.02.2019 13 Anschlüsse für die Z. GmbH aktiviert wurden. eee. S. H. GmbH (Ziffer II.C.1.) 197 Zum Fall unter Ziffer II.C.
  46. hat der Zeuge D. H. glaubhaft angegeben, sie seien Kunde bei der Fa. C2C. gewesen. Diese habe vor dem Jahr 2018 ihre Telefonanlage eingerichtet. Alles habe zuverlässig funktioniert. Im Juni 2018 hätten sie plötzlich die Nachricht erhalten, dass eine große Lieferung iPhones und SIM-Karten zu ihnen auf dem Weg sei. Sie hätten diese nicht bestellt gehabt und sich daher gewundert. Der Angeklagte habe sie beschwichtigt und ihnen gesagt, es sei eine versehentliche Aktivierung auf sie erfolgt und es werde alles rückabgewickelt. Ein paar Tage später sei die Lieferung mit ca. 40 iPhones bei ihnen angekommen. Der Angeklagte habe ihnen versichert, dass die Handys von ihm oder einer Mitarbeiterin der Fa. C2C. abgeholt werden würden. Später seien auch die zugehörigen SIM-Karten bei ihnen angekommen. Auf Wunsch hätten sie die SIM-Karten an die Fa. C2C. geschickt. Der Angeklagte habe wiederum erklärt, es bestehe kein Grund zur Panik, es werde alles rückabgewickelt. Danach habe der Angeklagte gesagt, es werde eine Gutschrift über eine ordentliche Summe um 30.000 Euro kommen. Er werde sich darum kümmern. Die Gutschrift solle an ihn weitergeleitet werden. Dies hätten sie getan. In der Folgezeit seien immer wieder Rechnungen der Fa. V. wegen angeblicher Verträge und Telefon- und SIM-Kartenbestellungen eingegangen über Summen bis 10.000 Euro. Der Angeklagte habe immer wieder erklärt, sie sollten sich keine Sorgen machen und die Rechnungen - am besten im Original - an ihn weiterleiten. Es werde rückabgewickelt. Irgendwann sei von einem Inkassounternehmen, welches mit V. zusammenarbeite, eine Forderung über 50.000 Euro an sie geschickt worden. Daraufhin hätten sie einen Anwalt mit der Angelegenheit betraut. Von der Fa. V. hätten sie schließlich die Information erhalten, dass die Sache fallengelassen worden sei und keine weiteren Forderungen mehr im Raum stünden. Es sei zwar mit dem Angeklagten einmal darüber gesprochen worden, dass sie eventuell noch Telefone für die Firma bräuchten. Es sei aber nie um 38 oder 40 iPhones gegangen. 198 Die Zeugin M. Z. - Callcenter-Mitarbeiterin der Fa. C2C. - hat im Einklang damit glaubhaft angegeben, der Angeklagte habe sie einmal angerufen und angewiesen, ein Paket mit einer großen Menge an Handys, das einem Kunden aus Versehen geliefert worden sei, abzuholen. Sie habe daraufhin die Handys vom Kunden - der Fa. Hä. - zur C2C. gebracht. 199 Aus der von der Zeugin KHK’in Ru. anhand der ihr übersandten Unterlagen der Fa. V. erstellten Liste vom 07.05.2019 ergibt sich, dass 37 Anschlüsse am 18.06.2018 für die S. H. GmbH aktiviert wurden. 200 Soweit der Angeklagte geltend macht, mit dem Zeugen H. sei nachträglich die Verwendung der Mobilfunkanschlüsse als Nebenstelle der Telefonanlage im Wege eines „mobile backup“ vertraglich vereinbart worden, ist dies durch die soeben wiedergegebenen Angaben des Zeugen H. widerlegt, der im Widerspruch zu der Einlassung des Angeklagten glaubhaft berichtete, dass dieser den Vorgang als Versehen darstellte, versicherte, es werde alles rückabgewickelt, und sich die SIM-Karten zurücksenden ließ. b. Täterschaft des Angeklagten im Übrigen 201 Der Angeklagte hat auch die weiteren festgestellten Taten - entweder eigenhändig oder durch Anleitung der vormals Mitangeklagten M. L. - begangen. aa. Taten zum Nachteil der Tel. aaa. Keine Täterschaft der Zeugen A. und D. B. 202 Die Zeugen A. und D. B. haben die Eingabe der Vertragsdaten in das ITSystem der Tel.in den verfahrensgegenständlichen Fällen unter Ziffer II.B. jeweils nicht vorgenommen oder auch nur veranlasst. Dies gilt auch für die Fälle unter den Ziffern II.B.
  47. bis 11., für die der Angeklagte ausdrücklich die Zeugen B. als Verantwortliche benennt. 203 α. Kein Abschluss der in Rede stehenden Mobilfunkverträge durch die Kunden bei Kontakten mit Al. und D. B. Allerdings standen die Zeugen A. und D. B. in den Fällen unter Ziffern II.B.
  48. bis
  49. tatsächlich mit den betroffenen Kunden als Außendienstmitarbeiter der Fa. C2C. in Kontakt, ohne dass es zum Abschluss der hier verfahrensgegenständlichen Mobilfunkverträge gekommen wäre. 204 Dies ergibt sich im Wesentlichen aus den Angaben der Kunden und den damit in Einklang stehenden Angaben des Zeugen O. G. von der Fa. Tel.. 205 Im Einzelnen hat sich soweit Folgendes ergeben:
(1)G. GmbH (Ziffer II.B.5.) 206 Zur Tat unter Ziffer II.B.5. hat der Zeuge S. R. von der G. GmbH berichtet, dass er über den Außendienstmitarbeiter D. B. drei bis vier Verträge abgeschlossen habe, die auch tatsächlich genutzt worden seien. Nach einer gewissen Zeit seien plötzlich Rechnungen der Tel.zu Telefonnummern und SIM-Karten eingegangen, die ihm zuvor völlig unbekannt gewesen seien. Er habe daraufhin Kontakt zur Fa. C2C. aufgenommen. Nach dem Auftreten von Problemen habe er nicht mehr Kontakt zu Herrn B., sondern zum Angeklagten gehabt. Ihm sei versichert worden, dass sie die Angelegenheit „als Premium-Partner der Tel.“ regeln würden. Nach einer darauffolgenden zwölfmonatigen Ruhestellung der Telefonnummern habe die Firma jedoch erneut eine Mahnung der Tel.mit einer Zahlungsaufforderung erhalten. Irgendwann sei es nicht mehr möglich gewesen, per Telefon, E-Mail oder Brief in direkten Kontakt zur Fa. C2C. zu treten. Telefonisch sei dann zunächst nur noch eine zwischengeschaltete Hotline erreichbar gewesen. Zum Schluss sei nur noch eine Bandansage zu hören gewesen. Er habe schließlich die Tel.kontaktiert und in der Folge eine Anzeige bei der Polizei erstattet. 207 Der Zeuge O. G. von der Fa. Tel.hat glaubhaft angegeben, es seien am 17.08.2017 insgesamt 13 Mobilfunkverträge mit Top-Handy auf die Fa. Grimmer gebucht worden. Am 18.10.2017 sei per E-Mail von der Adresse @c2c.de eine Zusammenlegung der Rufnummern auf eine Rechnung gewünscht worden. Ab dem 24.04.2018 habe es die ersten Kundenreklamationen bezüglich der am 17.08.2017 beauftragten 13 Mobilfunkverträge gegeben. Ein unterschriebener Vertrag sei nicht vorhanden gewesen. Über keinen der Mobilfunkanschlüsse habe eine Aktivität festgestellt werden können. 208 Im Einklang dazu ist dem Systemausdruck des „Business-Vertrag mit Endgerät“ der Tel.mit der Nummer ... vom 17.08.2017, der keine Angaben zur Person des Erstellers enthält und keine Unterschrift trägt, als E-Mail-Adresse „@c2c.de“, als Vertragspartner „G. GmbH Maschinen und Werkzeugbau“, als Tarifwunsch „MagentaMobil M Business mit Top-Handy“ mit sechs Monaten Grundpreisbefreiung bei Buchung einer Laufzeit von 30 Monaten sowie eine Gesamtzahl an 13 Karten mit Zusatz „Mitnahme beim Vertriebspartner“ zu entnehmen.
(2)K. T. GmbH (Ziffer II.B.6.) 209 Im Fall unter Ziffer II.B.6. liegen allerdings tatsächlich Kopien von Originalverträgen mit der K. T. GmbH vor. Der Zeuge A. B. hat auch glaubhaft bestätigt, dass er und der Kunde das auf den 17.08.2017 datierte Angebot der C2C. über insgesamt 15 Mobilfunkverträge unterschrieben haben. Für dieses Angebot liegen zudem Kopien der drei am 30.08.2017 erstellten Originalverträge mit der Tel.mit den Nummern ..., ... und ... vor, die Unterschriften des Kunden vom 10.11.2017 und der ehemals Mitangeklagten M. L., die unter dem vom 30.08.2017 für den Vertriebspartner unterschrieben hat, tragen. 210 Gegenstand des Verfahrens sind jedoch weitere Verträge über insgesamt 19 Mobilfunkanschlüsse vom 21.08.2017, die keine Unterschrift tragen. 211 Der Zeuge O. G. von der Fa. Tel.hat dazu glaubhaft angegeben, es seien am 21.08.2017 insgesamt 19 Mobilfunkverträge mit Top-Handy aktiviert worden. Laut dem Auftrag seien die SIM-Karten beim Vertriebspartner ausgegeben worden. Am 25.07.2018 sei per E-Mail eine Kundenbeschwerde zu diesen Verträgen eingegangen. Der Kunde habe angegeben, diese Verträge gar nicht zu kennen. Auf eine Betrugshandlung habe hingedeutet, dass kein unterschriebener Vertrag vorhanden gewesen sei, dass über all diese Mobilfunkanschlüsse keine Nutzungsaktivität festgestellt worden sei und dass der Vertriebspartner für den Tarif mit Top-Handy eine entsprechend höhere Provision erhalte, dem Kunden jedoch keine Endgeräte ausgeliefert worden seien. 212 In Übereinstimmung mit den Angaben des Zeugen existieren Systemausdrucke der Fa. Tel. - eines „Business-Vertrag mit Endgerät“ mit der Nummer ... vom 21.08.2017, der keine Angaben zur Person des Erstellers enthält und keine Unterschrift trägt, dem als E-Mail-Adresse „@c2c.de“, als Vertragspartner „K. T. GmbH“, als Tarifwunsch „MagentaMobil S Business mit Handy“ mit sechs Monaten Grundpreisbefreiung bei Buchung einer Laufzeit von 30 Monaten sowie eine Gesamtzahl an zehn Karten zu entnehmen sind, - eines „Business-Vertrag mit Endgerät“ mit der Nummer ... vom 21.08.2017, der keine Angaben zur Person des Erstellers enthält und keine Unterschrift trägt, dem als E-Mail-Adresse „@c2c.de“, als Vertragspartner „K. T. GmbH“, als Tarifwunsch „MagentaMobil L Business mit Handy“ mit sechs Monaten Grundpreisbefreiung bei Buchung einer Laufzeit von 30 Monaten sowie eine Gesamtzahl an fünf Karten zu entnehmen sind, und schließlich - eines „Business-Vertrag mit Endgerät“ mit der Nummer ... vom 21.08.2017, der ebenfalls keine Angaben zur Person des Erstellers enthält und keine Unterschrift trägt, dem als E-Mail-Adresse „@c2c.de“, als Vertragspartner „K. T. GmbH“, als Tarifwunsch „MagentaMobil M Business mit Top Handy“ mit sechs Monaten Grundpreisbefreiung bei Buchung einer Laufzeit von 30 Monaten sowie eine Gesamtzahl an zehn Karten zu entnehmen sind. 213 Die Gesamtanzahl der im Vertrag jeweils enthaltenen Karten ist jeweils mit dem Zusatz „Mitnahme beim Vertragspartner“ versehen.
(3)P. Be. (Ziffer II.B.7.) 214 Zum Fall unter Ziffer II.B.7. hat der Zeuge P. B., Geschäftsführer des AkzentHotels Fr., glaubhaft angegeben, sie hätten von der Fa. C2C. einen Anruf bekommen, diese würde sie im Auftrag der Tel.beraten. Daraufhin sei ein Termin vereinbart worden. Im Beratungstermin, bei dem ein Herr B. von der Fa. C2C. anwesend gewesen sei, sei festgestellt worden, dass kaum Optimierungsbedarf bestanden habe. Er sei darauf aufmerksam gemacht worden, dass es einen besseren Handyvertrag gebe. Er habe entgegnet, dass er sich dies nicht vorstellen könne und lediglich eine Absichtserklärung - und keinen Vertrag - unterschrieben. Nach einer Rückfrage bei der Chefetage der Tel.habe er diese Absichtserklärung zurückgezogen. 215 Der Zeuge O. G. von der Fa. Tel.hat zu diesem Vorgang glaubhaft angegeben, es sei am 07.09.2017 eine Vertragsverlängerung des Mobilfunkvertrages des Kunden mit der Rahmenvertragsnummer ... durchgeführt worden. Der Auftrag sei laut seiner Unterlagen durch M. L. erteilt worden. Laut Auftrag sei ein Mobiltelefon ausgegeben worden. Nach den Angaben des Kunden habe dieser keine Vertragsverlängerung vorgenommen und auch kein Mobilfunkgerät erhalten. Indizien für eine Betrugshandlung seien aus seiner Sicht der Umstand, dass ein unterschriebener Vertrag nicht vorhanden sei und dass der Vertriebspartner für den Tarif mit Endgerät eine höhere Provision erhalte, jedoch laut der Kundenbeschwerde kein Handy ausgehändigt worden sei. 216 Im Einklang dazu sind dem Systemausdruck der „Business-Verlängerung“ der Tel.mit der Nummer ... vom 07.09.2017, der keine Unterschrift trägt, als Ersteller und Bearbeiter „M. L.“, als E-Mail-Adresse „@c2c.de“, als Vertragspartner „P. Be.“ und als Tarifwunsch „MagentaMobil L Business mit Top Handy“ zu entnehmen. 217 Die Angaben des Zeugen stehen darüber hinaus im Einklang mit einer mit der Adresse @tonline.de an das Service-Center der Tel.(@telekom.de) versendeten E-Mail des Zeugen B. vom 14.08.2018, in der dieser unter Bezugnahme auf den angeblich im vorangegangenen Jahr verlängerten Mobilfunkvertrag mit der Rahmenvertragsnummer 12185 angegeben hat, dass er keine Vertragsverlängerung unterzeichnet und ein neues Handy niemals erhalten habe.
(4)N. R. GmbH (Ziffer II.B.8.) 218 Zum Fall unter Ziffer II.B.8. hat der Zeuge J. H. glaubhaft angegeben, Herr B. von der Fa. C2C. habe ihnen angeboten, bestimmte Mobilfunktarife der Tel.zur Einsparung von Kosten zu optimieren. Die Verträge seien jedoch nie optimiert worden. Irgendwann im März oder April 2018 sei der Kontakt zur Fa. C2C. abgebrochen. Im April 2018 habe er bemerkt, dass für ihn per SEPA unglaubliche Summen durch die Tel.vom Firmenkonto abgebucht worden seien. Diese Abbuchungen hätten darauf beruht, dass durch die Fa. C2C. ca. 25 ganz neue Mobilfunkverträge mit Handy bestellt worden seien. Sie hätten jedoch keine Neuverträge über Herrn B. abgeschlossen. Sie hätten auch keine Vertragsbestätigung, keine SIM-Karten und - für diese angeblichen Verträge - keine Handys bekommen. Bis Ende des Jahres 2017 habe er Kontakt mit Herrn B. gehabt. Danach habe ihm dieser auf Nachfrage mitgeteilt, dass ihm gekündigt worden sei. Schließlich sei der Angeklagte bei ihm zu Besuch gewesen, mit dem er zuvor keinen Kontakt gehabt habe. Es sei um die Optimierung der Verträge und die weitere Zusammenarbeit gegangen. Der Angeklagte habe zudem erklärt, er werde den durch D. B. verursachten Schaden erstatten. Eine Schadenswiedergutmachung durch den Angeklagten sei jedoch nicht erfolgt. Über M. L. hätten sie zwei oder vier Neuverträge in Auftrag gegeben, was reibungslos funktioniert habe. Der Angeklagte habe für sie zwar auch einmal Samsung-Handys und Surfsticks bei der Tel.bestellt. Dies habe aber nicht in Zusammenhang gestanden mit Mobilfunkverträgen. 219 Der Zeuge O. G. von der Fa. Tel.hat dazu glaubhaft angegeben, der Kunde habe sich über einen Rechtsanwalt am 01.07.2019 schriftlich über den Abschluss von 20 Mobilfunkverträgen beschwert, weil diese durch die Fa. C2C. ohne sein Einverständnis abgeschlossen worden seien. Zugrunde gelegen hätten zwei Aufträge der Fa. C2C. vom 26.10.2017 über den Abschluss von Verträgen des Typs MagentaMobil mit Handy mit einer Laufzeit von 30 Monaten und einer sechsmonatigen Grundpreisbefreiung. Beide Aufträge seien laut der ihm vorliegenden Daten durch M. L. bearbeitet worden. Originale mit Unterschrift lägen nicht vor. Der Vertrag mit Endgerät führe zu einer erhöhten Provision. Endgeräte seien jedoch nicht ausgehändigt worden. Eine Nutzung der Verträge durch den Kunden habe nicht stattgefunden. 220 In Übereinstimmung mit den Angaben des Zeugen existieren Systemausdrucke der Fa. Tel. - eines „Business-Vertrag mit Endgerät“ mit der Nummer ... vom 26.10.2017, der keine Unterschrift trägt, dem als Ersteller und Bearbeiter „M. L.“, als E-MailAdresse „@c2c.de“, als Vertragspartner „N. R. GmbH“, als Tarifwunsch „MagentaMobil L Business mit Handy“ mit sechs Monaten Grundpreisbefreiung bei Buchung einer Laufzeit von 30 Monaten sowie eine Gesamtzahl an 14 Karten zu entnehmen sind, und - eines „Business-Vertrag mit Endgerät“ mit der Nummer ... vom 26.10.2017, der keine Unterschrift trägt, dem als Ersteller und Bearbeiter „M. L.“, als E-MailAdresse „@c2c.de“, als Vertragspartner „N. R. GmbH“, als Tarifwunsch „MagentaMobil M Business mit Handy“ mit sechs Monaten Grundpreisbefreiung bei Buchung einer Laufzeit von 30 Monaten sowie eine Gesamtzahl an sechs Karten zu entnehmen sind. 221 Die Gesamtanzahl der im Vertrag jeweils enthaltenen Karten ist jeweils mit dem Zusatz „Mitnahme beim Vertragspartner“ versehen.
(5)P. H. GmbH (Ziffer II.B.9.) 222 Zum Sachverhalt unter Ziffer II.B.9. hat die Zeugin A. P. glaubhaft angegeben, ihr Vater habe für die P. B. GmbH im Jahr 2017 mit einem Vertreter der Fa. C2C. einen Vertrag abgeschlossen, bei dem es um die Festnetzanlage gegangen sei. Die Telefone des Unternehmens seien auf Voiceover-IP umgestellt worden. Dies habe auch funktioniert. Irgendwann habe es eine Abbuchung der Tel.gegeben. Sie hätten nicht gewusst, weswegen diese erfolgt sei. Dann hätten sie von der Tel.eine Rechnung erhalten und dadurch erfahren, dass die Abbuchung aufgrund von 34 Handyverträgen erfolgt sei. Diese hätten sie jedoch nicht in Auftrag gegeben. Zuvor hätten sie bereits Auftragsbestätigungen für Handyverträge erhalten gehabt und diese an die Fa. C2C. geschickt. Von dort sei ihnen mitgeteilt worden, dass sie sich darum kümmern würden. Sie hätten sowohl die erste Abbuchung als auch eine zweite Abbuchung rückgängig machen lassen. Daraufhin sei irgendwann eine Mahnung gekommen. Es seien zwischenzeitlich Forderungen über 40.000 Euro im Raum gestanden. Von Seiten der Fa. C2C. sei immer gesagt worden, sie kümmerten sich darum. Als ihnen mit Inkasso gedroht worden sei, seien sie mit der Tel.in Kontakt getreten. Letzten Endes habe sich die Angelegenheit mit der Tel.klären lassen. 223 Der Zeuge O. G. von der Fa. Tel.hat zu diesem Fall glaubhaft ausgeführt, es seien am 18.09.2017 und 29.10.2017 insgesamt 43 Mobilfunkverträge mit Top-Handy und sechs Monaten Grundpreisbefreiung gebucht worden. Der Auftrag vom 18.09.2017 sei von M. L. erstellt worden. Der Auftrag vom 29.10.0217 enthalte keinen Erstellernamen; den Grund dafür könne er nicht nennen. Im Oktober 2018 sei der Kunde an die Fa. Tel.herangetreten und habe den Abschluss der 43 Mobilfunkverträge bestritten. Die Verträge vom 18.09.2017 seien bereits storniert worden. Provisionen hierfür seien nicht bezahlt worden. Für eine Betrugshandlung spreche, dass kein unterschriebener Vertrag vorliege, dass keine Nutzung festgestellt worden sei und dass der Vertriebspartner für den Tarif mit Endgerät eine entsprechend höhere Provision erhalte, dem Kunden jedoch keine Endgeräte ausgehändigt worden seien. 224 In Übereinstimmung mit den Angaben des Zeugen existieren Systemausdrucke der Fa. Tel. - eines „Business-Vertrag mit Endgerät“ mit der Nummer ... vom 18.09.2017, der keine Unterschrift trägt, dem als Ersteller und Bearbeiter „M. L.“, als E-MailAdresse „@c2c.de“, als Vertragspartner „P. H. GmbH“, als Tarifwunsch „MagentaMobil M Business mit Top-Handy“ mit sechs Monaten Grundpreisbefreiung bei Buchung einer Laufzeit von 30 Monaten sowie eine Gesamtzahl an 34 Karten zu entnehmen sind, und - eines „Business-Vertrag mit Endgerät“ mit der Nummer ... vom 29.10.2017, welcher keine Unterschrift trägt und keinen Ersteller ausweist und dem als E-Mail-Adresse „@c2c.de“, als Vertragspartner „P. H. GmbH“, als Tarifwunsch „MagentaMobil L Business mit Top-Handy“ mit sechs Monaten Grundpreisbefreiung bei Buchung einer Laufzeit von 30 Monaten sowie eine Gesamtzahl an neun Karten zu entnehmen sind. 225 Die Gesamtanzahl der im Vertrag jeweils enthaltenen Karten ist jeweils mit dem Zusatz „Mitnahme beim Vertragspartner“ versehen.
(6)A. W. O. GmbH (Ziffer II.B.10.) 226 Zum Fall unter Ziffer II.B.10. hat der Zeuge H. O. glaubhaft angegeben, er habe bei der Firma des Angeklagten eine virtuelle Telefonanlage bestellt, was reibungslos funktioniert habe. Herr D. B. habe angeboten, sich um die Handyverträge zu kümmern. Sie hätten drei Mobilfunkverträge abgeschlossen. Eine Woche später habe er von 33 Mobilfunkverträgen erfahren. Daraufhin habe er sofort beim Angeklagten angerufen und gefragt, was los sei. Der Angeklagte habe gesagt, es handle sich um ein Versehen seines Mitarbeiters. Es seien SIM-Karten geliefert worden. Diese habe er einpacken und an die Fa. C2C. schicken sollen. Er habe zunächst für längere Zeit nichts mehr von der Tel.gehört. Ein halbes Jahr später hätten sie ein Mahnschreiben mit einer Forderung über 11.000 Euro erhalten. Der Angeklagte habe immer gesagt, dass er sich darum kümmere und dass die Telefonverträge auf einen Betrug von D. B. zurückgingen. Irgendwann hätten sie eine Mitteilung der Tel.bekommen, dass sie die Forderung nicht mehr geltend machten. 227 Bereits in seiner polizeilichen Vernehmung vom 10.07.2019 bei der Polizeidirektion Da.-Di. hatte der Zeuge O. den Sachverhalt ausweislich des Vernehmungsprotokolls in gleicher Weise berichtet. Er hatte angegeben, dass im Juli 2017 eine neue Telefonanlage für die Fa. A. W. O. GmbH benötigt worden sei. In diesem Zusammenhang seien sie mit einem Herrn D. B. von der Fa. C2C. in Kontakt gekommen. Das Angebot der Fa. sei für sie interessant gewesen. In der Folge habe die Fa. C2C. ihre neue Telefonanlage in ihren Räumen installiert. Bis dahin sei alles in Ordnung gewesen Es sei in der Folge auch zur Vermittlung von Tel.- und V.Verträgen gekommen, mit denen es keine Schwierigkeiten gegeben habe. Die Probleme hätten begonnen, als die Tel.im November 2017 33 SIM-Karten mit entsprechenden Verträgen an ihre Fa. geliefert habe. Er habe dann gleich beim Angeklagten angerufen und habe die Aktion stoppen bzw. die Karten an die Fa. C2C. zurückschicken können. Angeblich hatte ein Auszubildender bei der Fa. C2C. einen Fehler gemacht. Der Angeklagte habe das regeln wollen. Im Oktober oder November sei trotzdem eine „dicke“ Mahnung der Tel.zu eben diesen 33 Verträgen gekommen. Er habe diesbezüglich ein Schreiben an die Tel.verfasst. Er habe in der Tel.-Sache oft mit dem Angeklagten telefoniert. Dieser habe helfen wollen und sei persönlich in die Fa. gekommen. Angeblich sei der Mitarbeiter Herr B. für die 33 Telefonverträge verantwortlich. In diesem Zusammenhang habe der Angeklagte zum ersten Mal von kriminellen Handlungen des Herrn B. im Zusammenhang mit der Fa. C2C. gesprochen. Der Angeklagte habe angegeben, Herrn B. entlassen zu haben. 228 Der Zeuge O. G. von der Fa. Tel.hat zu diesem Vorgang glaubhaft angegeben, die A. W. O. GmbH werde bereits seit dem 12.10.2012 bei der Fa. Tel.als Bestandskunde geführt. Am 27.11.2017 seien 33 Mobilfunkverträge mit Top-Handy für die A. W. O. GmbH gebucht worden. Unter dem 15.01.2019 habe der Kunde Widerspruch gegen diese 33 Verträge bei der Fa. Tel.erhoben, weil die Verträge ohne sein Wissen und ohne seine Zustimmung durch die Fa. C2C. abgeschlossen worden seien, um Provisionen zu kassieren. Indizien für eine Betrugshandlung seien das Nichtvorhandensein eines unterschriebenen Vertrages, die fehlende Nutzungsaktivität für alle Verträge und der Umstand, dass sich offene Forderungen von insgesamt 35.057,48 € ergeben hätten. 229 Im Einklang damit ist dem Systemausdruck des „Business-Vertrag mit Endgerät“ der Tel.mit der Nummer ... vom 27.11.2017, der keine Angaben zur Person des Erstellers enthält und keine Unterschrift trägt, als E-Mail-Adresse „@c2c.de“, als Vertragspartner „A. W. O. GmbH“, als Tarifwunsch „MagentaMobil L Business mit Top-Handy“ mit sechs Monaten Grundpreisbefreiung bei Buchung einer Laufzeit von 30 Monaten sowie eine Gesamtzahl an 33 Karten mit Zusatz „Mitnahme beim Vertriebspartner“ zu entnehmen.
(7)Fa. W. Flüssigtapete e.K. (Ziffer II.B.11.) 230 Zum Fall unter Ziffer II.B.11. hat die Zeugin B. W. glaubhaft angegeben, sie habe den Angeklagten im Zusammenhang mit der Neuinstallation der Telefonanlage ihres Unternehmens kennengelernt. Es seien neue Verträge über den Angeklagten abgeschlossen worden. Sie hätten von der Tel.hätten einmal eine Mahnung erhalten, die sich auf mehr als 30.000 Euro belaufen habe. Sie habe der Tel.mitgeteilt, dass keine entsprechenden Verträge abgeschlossen worden seien. Nachdem in der Folge ein weiteres Mahnschreiben eines Inkassoinstituts über 31.000 Euro eingegangen sei, sei es ihr gelungen, jemanden von der Fa. Tel.zu erreichen. Derjenige habe ihr mitgeteilt, dass die Fa. C2C. 29 Mobilfunkverträge mit Endgeräten für die Fa. W. abgeschlossen habe. Tatsächlich seien im Jahr 2017 bei der Tel.aber unter Vermittlung des Außendienstmitarbeiters D. B. Festnetzverträge abgeschlossen worden. 231 Der Zeuge O. G. von der Fa. Tel.hat zu diesem Vorgang glaubhaft angegeben, am 13.12.2017 seien insgesamt 29 Mobilfunkverträge mit Top-Handy und sechsmonatiger Grundpreisbefreiung für den Kunden W. Flüssigtapete e.K. aktiviert worden. Laut Auftrag seien SIM-Karten ausgegeben worden. Am 01.08.2018 habe sich eine Frau W. telefonisch gemeldet und mitgeteilt, nichts von diesen 29 Verträgen zu wissen. Die Anschlüsse seien am 11.02.2019 aufgrund Zahlungsverzugs gekündigt worden. Es seien offene Forderungen in Höhe von 31.517 Euro aufgelaufen. Ein unterschriebener Vertrag sei nicht vorhanden. Es habe sich keine Nutzung der Verträge feststellen lassen. 232 Im Einklang damit stehen die Angaben auf dem Systemausdruck des „Business-Vertrag mit Endgerät“ der Tel.mit der Nummer ... vom 13.12.2017, der keine Angaben zur Person des Erstellers enthält und keine Unterschrift trägt und auf dem als EMail-Adresse „@c2c.de“, als Vertragspartner „W. Flüssigtapete e. K.“, als Tarifwunsch „MagentaMobil L Business mit Top-Handy“ mit sechs Monaten Grundpreisbefreiung bei Buchung einer Laufzeit von 30 Monaten sowie eine Gesamtzahl an 29 Karten mit Zusatz „Mitnahme beim Vertriebspartner“ vermerkt sind. β. Keine Fälschung der Angebote durch die Zeugen A. und D. B. 233 Die Behauptung des Angeklagten, seine Außendienstmitarbeiter Al. und D. B. hätten gefälschte, tatsächlich von den jeweiligen Kunden nicht zur Annahme gegengezeichnete Angebote beim Innendienst der Fa. C2C. eingereicht, ist durch die Angaben der Zeugen A. und D. B. widerlegt. 234 Die Zeugen B. berichteten jeweils glaubhaft, dass sie ausschließlich im Außendienst tätig waren und nur Aufträge an die Fa. C2C. vermittelt und mit der weiteren Bearbeitung nichts zu tun gehabt hätten. Sie hätten die von den Kunden unterschriebenen Angebote an den Angeklagten weitergeleitet. Die Kunden hätten von dort Vertragsunterlagen zugesandt bekommen, die diese hätten unterschreiben müssen. 235
(1)Der Zeuge A. B. hat im Einzelnen angegeben, er habe am 01.05.2017 begonnen, bei der Fa. C2C. zu arbeiten, bei der auch schon sein Bruder beschäftigt gewesen sei. 236 Sie seien für die Außentermine bei den Kunden, bei denen es sich ausschließlich um Firmenkunden gehandelt habe, zuständig gewesen. Die Termine seien vom Innendienst vereinbart worden. Pro Tag hätten sie fünf oder sechs Termine gehabt. Sie hätten die Kunden zum Thema Mobilfunk beraten und ein Angebot für sie erstellt. Wenn der Kunde einverstanden gewesen sei, hätten sie das vom Kunden sowie von ihm selbst unterschriebene Angebot zur Firma geschickt. Mehr hätten sie nicht gemacht. Er habe Verträge für Tel.und O₂, nicht hingegen für V. vermittelt. Wie die unterschriebenen Angebote in der Firma weiterverarbeitet würden, wisse er nicht. Sie hätten keinen festen Arbeitsplatz in der Firma gehabt und im Übrigen von zuhause aus gearbeitet. Er sei einmal pro Woche zum Meeting in der Firma gewesen. 237 Sein Lohn sei anhand der zustande gekommenen Aufträge berechnet worden, die er in einer Excel-Liste festgehalten habe. Pro vermitteltem Vertrag habe er eine bestimmte Provision erhalten. Zudem habe er ein Festgehalt von 1.000,00 € bezogen. Jeder habe für sich seine Abrechnungen geschrieben, nachdem man sich bei dem Angeklagten erkundigt gehabt habe, ab wann die Verträge aktiv gewesen seien. 238 Die Fa. K. Transporte (Fall unter Ziffer II.B.6.) sage ihm etwas. Es handle sich um ein Lkw-Logistikunternehmen. Zwei Termine habe er dort wahrgenommen. Der Kunde habe nach seiner Erinnerung Mobilfunkverträge von O 2 abgeschlossen. Nach dieser Auftragserteilung sei er nicht mehr dort gewesen. Das Akzent Hotel Frankenbrunnen (Fall Paul Berberich, Ziffer II.B.7.) sage ihm ebenfalls etwas. Er erinnere sich jedoch an keine Vertragsabschlüsse mit diesem Kunden. 239 Sein Arbeitsverhältnis habe bis zum 29.12.2017 bestanden. Der Grund für seine überraschende Kündigung sei ihm nicht bekannt. 240
(2)Der Zeuge D. B. hat im Einzelnen angegeben er sei vom 01.02.2017 bis zum 31.01.2018 im Vertrieb der Fa. C2C. angestellt gewesen und sei für sie im Außendienst tätig geworden. Für ihn seien durch den Innendienst, unter anderem durch Frau M. Z., Kundentermine vereinbart und in seinen Kalender eingestellt worden. Daraufhin habe er die Kunden aufgesucht und beraten. Er habe sich von den Kunden ihre aktuellen Mobilfunkverträge geben lassen, um auf dieser Grundlage ein besseres oder anderes Angebot zu erstellen. Er habe das Angebot mithilfe der Buchhaltungssoftware lexoffice auf dem Briefpapier der C2C. erstellt und vom Kunden gegenzeichnen lassen. Wenn der Kunde das Angebot angenommen habe, habe er es an den Innendienst der Fa. C2C. bzw. an den Angeklagten zur Bearbeitung weitergeleitet. Er habe Tel.verträge nur angeboten, nicht abg

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