LG Weiden, Urteil v. 09.11.2021 – 2 Ns 217 Js 4057/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Weiden, Urteil v. 09.11.2021 – 2 Ns 217 Js 4057/21 Download Drucken Titel: Eingeschränkte Schuldfähigkeit bei Tierquälerei Normenketten: TierSchG § 17 Nr. 2 StGB § 20, § 21, § 49 Abs. 1 Leitsatz: Begeht der Angeklagte Tierquälereien in besonders grausamer und widerwärtiger Weise, so kommt in Betracht, dass eine verminderte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vorliegt, wobei auch das Zeugnis eines Amtsarztes genügen kann (insoweit im vorliegenden Fall anders BayOBLG BeckRS 2022, 5881). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Tierquälerei, Schuldfähigkeit, Amtsarzt, Sachverständiger Rechtsmittelinstanz: BayObLG, Beschluss vom 21.02.2022 – 204 StRR 68/22 Tenor I. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Weiden vom 02.09.2021 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt wird. Die Berufung des Angeklagten wird als unbegründet verworfen. II. Der Angeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens und die eigenen notwendigen Auslagen zu tragen. Entscheidungsgründe I. Verfahren: 1 Das Amtsgericht Weiden i.d.OPf. hat den Angeklagten mit Urteil vom 02.09.2021 wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses in Anwesenheit des Angeklagten verkündete Urteil hat dieser mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 09.09.2021, eingegangen beim Amtsgericht am selben Tage, Berufung eingelegt und diese in der Berufungshauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Gegen das vorgenannten Urteil hat ferner die Staatsanwaltschaft mit Schriftsatz vom 02.09.2021, eingegangen beim Amtsgericht am 07.09.2021, Berufung eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz vom 15.09.2021 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. 2 Beide Berufungen sind statthaft, ferner form- und fristgerecht eingelegt und erweisen sich mithin als zulässig (§§ 312, 314 StPO). Auch die erfolgte Beschränkung der Berufungen auf den Rechtsfolgenausspruch ist zulässig (§ 318 S. 1 StPO). 3 Dem angegriffenen Urteil liegende folgende Feststellungen zur Tat zugrunde: 4 Zwischen dem 01.04.2021 und dem 30.04.2021 quälte der Angeklagte aus einer gefühllosen Gesinnung heraus in seiner Wohnung in den … Ratten und Vögel über einen längeren Zeitraum so schwer, bis diese teilweise verstarben. Dabei filmte der Angeklagte seine Handlungen. 5 Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle: 1) Der Angeklagte steckte vier lebende Ratten in eine Mikrowelle und nahm diese so lange in Betrieb, bis die Tiere in der Mikrowelle qualvoll verendeten. Die Tiere sprangen panisch ca. 20 Sekunden durch die Mikrowelle bis sie schließlich starben. 2) Der Angeklagte sperrte zwei Ratten in eine Tasche ein und stach mit einer Grillgabel auf sie ein. Anschließend schüttelte er die beiden Ratten aus der Tasche heraus ins Waschbecken. Eines der beiden Tiere verstarb kurz darauf durch die Stiche mit der Grillgabel, die andere Ratte überlebte zunächst. Beide Tiere warf er anschließend in eine heiße Grillpfanne, welche auf dem Küchenherd stand. Der noch lebenden Ratte gelang es zweimal aus der Pfanne zu springen und wegzulaufen. Der Angeklagte fing sie jedoch wieder ein und drückte sie schließlich mit der Grillzange solange auf den Pfannenboden, bis sie ebenfalls verstarb. 3) Der Angeklagte zwickte einer Ratte bei lebendigem Leib an zwei Pfötchen die Zehen mit einem Seitenschneider ab. 4) Der Angeklagte warf eine lebende Ratte mit voller Wucht gegen eine Garagenmauer, wodurch diese verstarb. 5) Der Angeklagte übergoss eine Ratte mit Feuerzeugbenzin und steckte diese bei lebendigem Leib in Brand. Die Ratte lief bis zur Verendung brennend durchs Treppenhaus des Anwesens. 6) Der Angeklagte legte Pflastersteine auf die Schwänze zweier Ratten, um diese am Weglaufen zu hindern. Anschließend nahm er ein unter Strom stehendes Kabel und misshandelte die Tiere so lange mit Stromschlägen, bis sie qualvoll verendeten. Selbst als die Tiere bereits verendet waren, setzte er sie weiter unter Strom und beobachtete, wie die Körper anfingen zu glimmen. 7) Der Angeklagte schlug eine Ratte mehrfach mit dem Kopf mit voller Wucht gegen den Rand seiner Toilette. Anschließend hielt er die blutende Ratte über den geschlossenen Klodeckel und erfreute sich an den Blutflecken und Bluttropfen, die aus dem Maul der durch die Schläge verstorbenen Ratte hervortraten. 8) Der Angeklagte hielt einen Vogel mit einem Ofenhandschuh in der Hand fest und schnipste ihm mehrmals mit dem Finger gegen den Kopf, bis der Vogel sichtlich benommen war. 9) Der Angeklagte fesselte eine Ratte mit einem Kabelbinder, welchen er so fest wie möglich um deren Körpermitte zuzog und ließ sie mit einem Vogel, welchen er in der Hand hielt, kämpfen, bis beide Tiere schwach und benommen waren. Beide Tiere verletzten sich gegenseitig bis sie bluteten. 6 Dem Angeklagten kam es bei allen Taten darauf an, den Tieren erhebliche, zum Großteil länger anhaltende, Schmerzen und Leiden zuzufügen. In Bezug auf die Ratten kam es dem Angeklagten darüber hinaus darauf an, diese ohne vernünftigen Grund durch seine Handlungen zu töten. Jede der Ratten, die er sich nach und nach gekauft hatte, starb durch sein Zutun in seiner Obhut. 7 Die vom Erstgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen den Schuldspruch und lassen den Schuldumfang sowie den Unrechtsgehalt der Taten des Angeklagten in so ausreichendem Maße erkennen, dass das Berufungsgericht den angefochtenen Teil des Urteils selbstständig nachprüfen kann, wobei die Berufungskammer zur Gewinnung einer hinreichenden Grundlage für die Strafzumessung ergänzend nachfolgende Feststellungen getroffen hat durch Inaugenscheinnahme des vom Angeklagten selbst gefertigten Videofilms der Taten und Verlesung des Chatverlaufs zwischen dem Angeklagten und der Zeugin …. Sämtliche Erkenntnisse wurden vom Angeklagten als zutreffend anerkannt. Aus dem Chatverlauf ergibt sich zusammengefasst, dass der Angeklagte mit seinen Taten angibt und offensichtlich stolz darauf ist, dass er die gequälten und sterbenden Tiere verhöhnt. Aus den beeindruckenden Videoaufnahmen ergibt sich, welche Freude und Genugtuung der Angeklagte bei seinem Vorgehen empfindet, wie er die sterbenden und gequälten Tiere verhöhnt und beleidigt und wie diese teilweise qualvoll schreien bis sie letztlich verenden. 8 Durch die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch ist somit der Schuldspruch des Erstgerichts sowie die ihn tragenden tatsächlichen Feststellungen in Rechtskraft erwachsen und unterliegen nicht mehr der Prüfung durch die Strafkammer (§ 327 StPO). 9 In der Sache selbst hatte die Berufung des Angeklagten, der eine geringere Strafe anstrebte, die möglichst zur Bewährung ausgesetzt werden sollte, keinen Erfolg, die Berufung der Staatsanwaltschaft dagegen war erfolgreich. II. Feststellungen zur Person des Angeklagten: 10 Der Angeklagte kam im Alter von zwei Jahren ins Heim und im Alter von drei Jahren in eine Pflegefamilie. In der Pflegefamilie lief es jedoch nicht gut und er fühlte sich, als würde ihm alles weggenommen, weshalb er im Alter von zehn Jahren versuchte, sich das Leben zu nehmen. Aufgrund des Suizidversuchs kam er einige Monate ins Klinikum nach … und in die Psychiatrie. Anschließend kam er zurück in die Pflegefamilie. Mit sechzehn Jahren kam er wieder ins Heim nach … Mit achtzehn Jahren endete sein Heimaufenthalt und er lebte anschließend ein Jahr auf der Straße. Er besuchte die Förderschule und erwarb keinen Schulabschluss. Anschließend wollte er seinen Hauptschulabschluss in … nachmachen. Ihm wurde jedoch nahegelegt, die Schule zu verlassen, da der Erwerb eines Abschlusses aufgrund seiner geistigen Leistungsfähigkeit nicht möglich erschien und er wurde freigestellt. Eine Ausbildung machte er nicht. In der Folgezeit ging er mit Unterbrechungen kurzen, geringfügigen Beschäftigungen nach. Seit dem … arbeitet er zum ersten Mal in Vollzeit in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als Bauhilfsarbeiter und verdient monatlich 1.170,- €. … Seine Miete beträgt 280,- € warm. Aktuell hat er keine Krankheiten und auch keine Suizidgedanken. 11 Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft: 1.1.1.1.1. … Rechtskräftig seit 11.06.2015 Tatbezeichnung: Betrug durch Unterlassen in Tatmehrheit mit Betrug in zwei Fällen Datum der (letzten) Tat: 30.11.2014 Angewendete Vorschriften: StGB § 263 Abs. 1, § 13, § 53 60 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe. 2.2.2.2.2.2. … Rechtskräftig seit 14.03.2019 Tatbezeichnung: Sachbeschädigung Datum der (letzten) Tat: 20.08.2018 Angewendete Vorschriften: StGB § 303 Abs. 1, § 303 c, § 47, § 56 4 Monat(
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