OLG Bamberg, Urteil v. 11.06.2021 – 3 U 150/19 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG Bamberg, Urteil v. 11.06.2021 – 3 U 150/19 Download Drucken Titel: Keine Gläubigerbenachteiligung bei Bevorzugung eines nachrangig gesicherten Grundschuldgläubigers Normenkette: BGB § 268 Leitsätze: 1. Eine Rechtshandlung im Sinne der §§ 129 ff. InsO beinhaltet auch die im Vorfeld einer Grundstückveräußerung getroffene Abrede zwischen dem Verkäufer – dem späteren Insolvenzschuldner – und einem Gläubiger, dessen nachrangiges Grundpfandrecht gegen Zahlung eines bestimmten Betrags abzulösen, um dadurch einen lastenfreien Erwerb der Käuferseite sicherzustellen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 20.03.2014, IX ZR 80/13, dort Rn. 21 a.E.). 2. Eine solche Rechtshandlung ist nicht auf eine Gläubigerbenachteiligung angelegt und daher insolvenzrechtlich nicht anfechtbar, wenn sie eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung des Sicherungsobjekts ermöglichen soll und der Veräußerungserlös aufgrund der Belastung der Immobilie mit mehreren Grundpfandrechten nach Lage der Dinge ohnehin nicht zur Masse gelangt wäre: Unter diesen Voraussetzungen stellt sich die angefochtene Ablösungsvereinbarung bei wirtschaftlicher Betrachtung nämlich als eine jedenfalls „nicht offensichtlich insolvenzzweckwidrige“ – und zugleich dem Rechtsgedanken des § 268 BGB entsprechende – Verwertung im Wege der „Umverteilung“ des Erlöses zwischen den beteiligten Grundpfandgläubigern dar (Fortführung von BGH NZI 2014, 450, dort Rn.22 und 2015, 550, dort Rn. 12). 1. Verwendet die spätere Schuldnerin im Vorfeld einer Insolvenz einen Teil des Grundstücksveräußerungserlöses mit Zustimmung und Beteiligung der vorrangigen Grundpfandgläubiger zur Befriedigung nachrangiger Grundpfandgläubiger, ist dies bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht gläubigerbenachteiligend, zumal dieser Weg nach Eröffnung einem Insolvenzverwalter im Rahmen einer freihändigen Veräußerung der Immobilie ebenfalls zustünde. (Rn. 40 – 44) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die angefochtene Rechtshandlung die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt hat, wenn sich als die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (Anschluss BGH BeckRS 2019, 26914). (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt nicht vor, wenn durch die Auszahlung eines Verkaufserlöses an einen nachrangigen Grundschuldgläubiger nur die vorrangigen Gläubiger benachteiligt werden. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Insolvenzanfechtung, Rechtshandlung, Insolvenzgläubiger, Gläubigerbenachteiligung, wirtschaftliche Betrachtung, Grundschuld, nachrangig, Vorsatzanfechtung wegen einer Ablösungsvereinbarung mit einem nachrangig gesicherten Grundpfandgläubiger – freihändige Verwertung durch Verkauf – Lästigkeitsprämie – wirtschaftliche Betrachtungsweise nach der Vorgabe einer „nicht insolvenzzweckwidrigen Verwertung“ Vorinstanz: LG Aschaffenburg, Endurteil vom 25.04.2019 – 13 O 371/18 Fundstellen: WuB 2022, 268 WM 2022, 878 ZVI 2022, 269 NZI 2022, 430 LSK 2021, 49298 Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 25.04.2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des vorliegenden Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 32.226,89 € festgesetzt. Entscheidungsgründe I. 1 Der klagende Insolvenzverwalter macht gegen den Beklagten einen Rückgewähranspruch nach Insolvenzanfechtung geltend. 2 1. Die Insolvenzschuldnerin B. (im Folgenden: Schuldnerin) und ihr Ehemann waren selbständig tätig und hatten jeweils ein Einzelgewerbe angemeldet. Die Schuldnerin erbrachte Buchhaltungsdienstleistungen, ihr Ehemann war als „Consultant“ tätig. Zur Einkommensteuer wurden die Ehegatten gemeinsam veranlagt, im Übrigen unterlagen sie getrennt für ihr jeweiliges Gewerbe der Umsatzsteuer- und Gewerbesteuerpflicht. Im Jahr 2015 führte das zuständige Finanzamt … Betriebsprüfungen bei der Schuldnerin und ihrem Ehemann durch, die zu erheblichen Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuernachforderungen für die Jahre 2010 bis 2012 führten. Mitte des Jahres 2016 erweiterte das Finanzamt die Prüfung auf die Jahre 2013 und 2014 und setzte Steuervorauszahlungen für die Jahre 2016 und 2017 fest. Die Schuldnerin und ihr Ehemann versuchten in der Folge, sich liquide Mittel zur Tilgung u.a. der Steuerverbindlichkeiten zu verschaffen und führten Kreditverhandlungen mit verschiedenen Banken. Währenddessen leitete das Finanzamt … die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin und ihren Ehemann ein, wobei ein Vollstreckungsversuch durch einen Vollstreckungsbeamten am 03.08.2016 fruchtlos blieb. 3 Die Schuldnerin und ihr Ehemann waren jeweils hälftige Miteigentümer des unbebauten Grundstücks A-Straße xx und des Hausanwesens D-Straße …, beide im Grundbuch von … eingetragen unter Blatt … (Anlage K 9). Am 01.08.2016 beantragte das Finanzamt … die Eintragung einer Sicherungshypothek für den Beklagten bezüglich des Miteigentumsanteils der Schuldnerin an dem Grundstück D-Straße xx wegen Umsatzsteuerverbindlichkeiten für die Jahre 2010, 2011, 2012, 2015, 2016 in einer Gesamthöhe von 31.217,56 € (Anlage K 17). Die Sicherungshypothek wurde am 04.08.2016 drittrangig in das Grundbuch eingetragen. Ebenfalls am 01.08.2016 beantragte das Finanzamt … die Eintragung einer weiteren Sicherungshypothek für den Beklagten gegen die Schuldnerin und ihren Ehemann am Grundstück A-Straße xx wegen Einkommensteuerschulden für die Jahre 2010, 2011, 2012 in einer Gesamthöhe von 48.905,34 € (Anlage K 19). Diese Sicherungshypothek wurde fünftranging am 17.08.2016 in das Grundbuch eingetragen. Zudem erließ das Finanzamt … wegen der vorgenannten Einkommensteuer- und Umsatzsteuerrückstände der Schuldnerin und ihres Ehemannes Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 13.10.2016 gegen die Drittschuldnerin … L. AG (Anlage K 20) in einer Gesamthöhe von 77.887,42 €, vom 10.11.2016 gegen die Y-Bank (Anlage K 21) in einer Gesamthöhe von 87.199.69 € und vom 18.11.2016 gegen die Z-Kasse (Anlage K 22) in einer Gesamthöhe von 87.222.69 €. 4 Aufgrund dieser Zwangsvollstreckungsmaßnahmen konnten die Schuldnerin und ihr Ehemann faktisch nicht mehr über ihre Bankkonten verfügen, sodass letztlich auch ihre Versuche scheiterten, frische Liquidität zu erlangen. Um ihre wirtschaftliche Handlungsfreiheit wiederzuerlangen, versuchten die Schuldnerin und ihr Ehemann nunmehr, die weitere Zwangsvollstreckung durch das Finanzamt abzuwenden. Zu diesem Zweck erwogen sie die Veräußerung ihres Grundbesitzes. 5 An dem Grundbesitz war erstrangig eine Gesamtbuchgrundschuld über 686.000,00 € zu Gunsten der X-Bank (im Folgenden: X-Bank) eingetragen, wobei zum 08.02.2017 eine Forderung der X-Bank „gegenüber den Eheleuten B.“ in Höhe von 455.251,01 € bestand. Zweitrangig war eine Gesamtbuchgrundschuld über 50.000,00 € zu Gunsten der Y-Bank (im Folgenden: Y-Bank) eingetragen. Anfang des Jahres 2017 erklärte sich die Schwester des Ehemannes der Schuldnerin bereit, das Grundstück A-Straße xx zum Verkehrswert von 160.000,00 € zu erwerben. Zu diesem Zweck führte der Ehemann der Schuldnerin mit ihrem Einverständnis Verhandlungen mit der X-Bank, der Y-Bank und dem Finanzamt … über die Möglichkeit, das Grundstück lastenfrei auf seine Schwester zu übertragen. Um die Ernsthaftigkeit der Verhandlungen des Ehemannes der Schuldnerin zu belegen, übersandte der in den Verkauf eingebundene Notar am 11.01.2017 den Entwurf eines notariellen Kaufvertrags an das Finanzamt …. Daraufhin erließ das Finanzamt am 17.01.2017 eine weitere Pfändungs- und Einziehungsverfügung (Bl. 248 d.A.) wegen Lohnsteuer- und Umsatzsteuerrückständen der Schuldnerin in Höhe von 32.226,89 € und pfändete alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche der Schuldnerin gegenüber der Schwester des Ehemanns der Schuldnerin aus dem Kaufvertrag über das Grundstück A-Straße xx. 6 Am 02.02.2017 erteilte die Schuldnerin ihrem Ehemann mit notarieller Urkunde (Anlage K 2) Vollmacht, ihren Miteigentumsanteil an dem Grundstück A-Straße xx zu veräußern. Am 08.02.2017 schlossen der Ehemann der Schuldnerin - sowohl in eigenem Namen als auch für die Schuldnerin handelnd - und die Schwester des Ehemanns einen notariellen Kaufvertrag über das vorgenannte Grundstück (Anlage K 2), das die Schwester des Ehemanns der Schuldnerin nunmehr für 160.000,00 € erwarb. In dem Vertrag wurde unter anderem vereinbart: § 4 Kaufpreis, Fälligkeit 7 I. Fälligkeit Der Kaufpreis ist fällig innerhalb von zwei Wochen nach Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Notars, in welcher der Käufer bestätigt, dass 1. die Zustimmungserklärung zum heutigen Kaufvertrag des Finanzamts … hinsichtlich der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 17. Januar 2017 vorliegt, dass gegen Zahlung der Beträge von 32.226,89 € und 67.912,74 € an das Finanzamt … sowohl die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen aufgehoben werden und die eingetragene Zwangssicherungshypothek in Abteilung III lfd. Nr. 5 gelöscht werden kann. 2. […] 3. […] Soweit eingetragene Gläubiger für die Lastenfreistellung Ablösebeträge verlangen, oder erforderliche Genehmigungen mit den Verkäufer treffenden Zahlungsauflagen versehen sind, kann letzterer vom Käufer nur Erfüllung dieser Zahlungsauflagen in Anrechnung auf den Kaufpreis verlangen, ohne dass die Empfänger insoweit ein eigenes Forderungsrecht erwerben. […]. 8 Soweit der Kaufpreis nicht zur Lastenfreistellung benötigt wird, ist er ausschließlich durch Überweisung auf das Konto des Verkäufers […] zu bezahlen. 9 Mit Schreiben vom 28.02.2017 erklärte die X-Bank, dass eine Pfandfreigabe hinsichtlich des Grundstücks A-Straße ... erfolge, wenn aus dem Kaufpreis ein Teilbetrag von 38.000,00 € an sie geleistet werde (Anlage K 14). Die Y-Bank erklärte mit Schreiben vom 24.03.2017, dass sie der Löschung ihrer zweitrangigen Grundschuld zustimme, wenn aus dem Kaufpreis ein Teilbetrag von 21.713,58 € an sie gezahlt werde (Anlage K 15). Das Finanzamt … übersandte eine Löschungsbewilligung vom 09.03.2017 und teilte dem Notar mit Schreiben vom 15.03.2017 mit, dass von dieser nur Gebrauch gegen Zahlung von 100.139,63 € - diese Summe entsprach der Gesamthöhe der Steuerverbindlichkeiten der Schuldnerin und ihres Ehemannes zu diesem Zeitpunkt - gemacht werden dürfe. Daraufhin überwies die Schwester des Ehemanns der Schuldnerin von ihrem Konto bei der Z-Bank am 30.03.2017 21.713,58 € an die Y-Bank, 38.000,00 € an die X-Bank und 100.139,63 € an das Finanzamt …. Die Überweisung an das Finanzamt erfolgte unter dem Verwendungszweck „… und B., …, … - KP-Zahlung gem. Treuhandauftrag vom 15.03.2017“. 10 Daraufhin wurden die zweitrangige Grundschuld der Y-Bank und die fünftrangige Sicherungshypothek des Beklagten am 25.07.2017 gelöscht. Hinsichtlich der erstrangigen Grundschuld der X-Bank wurde am gleichen Tag die Pfandfreigabe im Grundbuch eingetragen. Die weiteren Zwangssicherungshypotheken des Beklagten wandelten sich in Eigentümergrundschulden, die wiederum am 29.08.2017 durch das Finanzamt … gepfändet wurden. 11 Auf einen am 18.12.2017 beim Amtsgericht Aschaffenburg eingegangenen Insolvenzantrag hin wurde am 29.01.2018 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (Anlage K 1). Mit Schriftsatz vom 11.04.2018 (Anlage K 3) focht der Kläger gegenüber dem Finanzamt … „den Abschluss des notariellen Kaufvertrags durch den Ehemann der Schuldnerin und damit die Zahlung der Käuferin, Frau A. B., an das Finanzamt …“ an und forderte die Rückzahlung von 32.226,89 € bis spätestens 25.04.2018. 12 2. Der Kläger hat in erster Instanz die Erstattung der gezahlten 32.226,89 € zuzüglich Verzugszinsen seit dem 25.05.2018 verlangt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: 13 Die Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags vom 08.02.2017 durch den Ehemann der Schuldnerin habe den „Pfändungs- und Überweisungsbeschluss“ des Beklagten, der dem Ehemann der Schuldnerin bei Unterzeichnung bekannt gewesen sei, erst werthaltig gemacht. Die Unterzeichnung sei somit kausal für die Zahlung gewesen. Die Sicherungshypotheken des Beklagten seien nur nachrangig und nicht werthaltig gewesen, sodass sie im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Zahlung unbeachtlich seien. Durch die Zahlung seien die Aktivmasse verkürzt und „weitere Gläubiger“ benachteiligt worden. Der Beklagte habe eine Zahlung erlangt, die er im Insolvenzverfahren nur mit einer Quote erhalten hätte. In jedem Fall seien die vorrangig gesicherten Gläubiger benachteiligt. Der Beklagte habe aufgrund seiner erfolglosen Vollstreckungsversuche um die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gewusst. Somit meint der Kläger, die Zahlung an den Beklagten sei gemäß § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. 14 3. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von 32.226,89 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2018 sowie zur Erstattung von außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.239,40 € verurteilt. Zur Begründung hat es - soweit für das Berufungsverfahren noch relevant - ausgeführt: Die Zahlung, die der Beklagte anteilig aus der Grundstücksveräußerung in Höhe von 32.226,89 € erhalten habe, sei anfechtbar. Insoweit liege eine Rechtshandlung der Schuldnerin vor, denn diese habe sich gem. Ziffer I. des Kaufvertrages vom 08.02.2017 zur Auszahlung von 32.226,89 € an den Beklagten verpflichtet, der im Gegenzug der Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen und der Löschung der Zwangssicherungshypothek zugestimmt habe. Aufgrund der konkreten Gestaltung des Vorgangs handele es sich um eine Rechtshandlung der Schuldnerin und nicht um eine Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung. Zwar sei eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung ergangen, geleistet worden sei aufgrund der notariellen Vereinbarung und in vereinbarter Höhe. Die Zahlung an den Beklagten habe auch zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt, weil die Sicherungshypothek des Beklagten nur drittrangig gewesen sei und der Beklagte aufgrund der vorrangigen Grundschulden keine Befriedigung hätte erlangen können, da die vorrangigen Gläubiger den Verkaufserlös zu 100% konsumiert hätten. Bei wirtschaftlicher Gesamtbetrachtung hätte somit nach der Verwertung des Grundstücks D-Straße ein größerer Betrag zur Verfügung gestanden. 15 Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Feststellungen des angegriffenen Urteils Bezug genommen. 16 4. Gegen das vorgenannte Urteil vom 25.04.2019, das dem Beklagten am 29.04.2019 zugestellt wurde, wendet sich die am 27.05.2019 eingelegte und am 27.06.2019 begründete Berufung des Beklagten, der seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die streitgegenständliche Zahlung sei entgegen der Annahme des Landgerichts nicht durch die Schuldnerin, sondern durch die Grundstückserwerberin erfolgt. Auch habe sich die Schuldnerin in dem notariellen Vertrag vom 08.02.2017 gerade nicht selbst zur Zahlung an den Beklagten verpflichtet. Der Beklagte sei an dem Kaufvertrag nicht beteiligt gewesen. Die Zahlung durch die Erwerberin sei somit aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 17.01.2017 erfolgt. Daher liege keine Rechtshandlung der Schuldnerin vor. Überdies sei es der Schuldnerin und ihrem Ehemann offenkundig um die Möglichkeit gegangen, das Grundstück lastenfrei zu übertragen. Die vertraglichen Vereinbarungen entsprächen jedenfalls der üblichen Vorgehensweise bei der Veräußerung von belasteten Grundstücken. Insbesondere der Verzicht der X-Bank sei nicht vom Beklagten, sondern von der Schuldnerin und ihrem Ehemann ausgehandelt worden. Zudem liege keine Gläubigerbenachteiligung vor, da das Grundstück wertausschöpfend belastet gewesen sei. Die Grundpfandgläubiger seien sich darüber einig gewesen, dass eine Verwertung des Grundstücks wie geschehen in ihrem (allseitigen) Interesse sei. 17 Der Beklagte beantragt, Das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 25.04.2019 wird abgeändert und die Klage wird abgewiesen. 18 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 19 Der Kläger verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens das angegriffene Urteil. 20 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze der Partien samt Anlagen sowie die Senatsprotokolle vom 06.11.2019 (Bl. 243 ff. d.A.) und vom 19.05.2021 (Bl. 425 ff. d.A.) ergänzend Bezug genommen. II. 21 Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg und führt zur Klageabweisung. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Rückgewähranspruch gemäß § 143 Abs. 1 InsO zu, da die Rechtshandlung der Schuldnerin (1.) keine Gläubigerbenachteiligung bewirkt hat (2.). 22 1. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht angenommen, die Zahlung von 32.226,89 € an den Beklagten beruhe auf einer Rechtshandlung der Schuldnerin. 23
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