VG Regensburg, Urteil v. 09.08.2021 – RO 4 K 20.3237 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Regensburg, Urteil v. 09.08.2021 – RO 4 K 20.3237 Download Drucken Titel: Erfolglose Klage gegen die Festsetzung von Nutzungsentgelten für eine zugewiesene Wohnung Normenkette: BGB § 812 ff. Leitsätze: 1. Rechtsgrundlage für die Festsetzung eines Nutzungsentgelts für eine zugewiesene Wohnung sind die §§ 812 ff. BGB; das Kommunalabgabenrecht schließt den Rückgriff darauf nicht aus (entgegen BayVGH BeckRS 2016, 54905 Rn. 10). (Rn. 19 – 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die ungerechtfertigte Ersparnis sonst nötiger Aufwendungen, zu der der Gebrauch der Sache eines Dritten führt, ist eine Bereicherung, die der Eigentümer der Sache von dem Benutzer nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zurückfordern kann (unter Berufung auf BayVGH BeckRS 1990, 3442). (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die behördliche Zuweisungsentscheidung stellt keinen Rechtsgrund für die Nutzung der zugewiesenen Wohnung dar (entgegen BeckRS 2016, 54905 Rn. 10). (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Obdachlosigkeit, Wohnung, Zuweisung, Nutzungsentgelt, Rechtsgrundlage, öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch Rechtsmittelinstanzen: VGH München, Beschluss vom 24.03.2022 – 4 ZB 21.2858 VGH München, Beschluss vom 12.12.2022 – 4 B 22.813 Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Gegenstand des Verfahrens sind obdachlosenrechtliche Anordnungen.. 2 Die Klägerin meldete sich und ihre Kinder am 29.10.2020 bei der Beklagten aufgrund einer bevorstehenden Zwangsräumung ab dem 1.12.2020 als obdachlos. Hierauf erließ die Beklagte am 1.12.2020 einen Bescheid, mit welchem sie die Klägerin, deren volljähriger Tochter und deren volljährigem Sohn ab dem 1.12.2020 die Unterkunft in …, EG (Gastraum, Küche, Toilette, Waschgelegenheit) zuwies (Nr. 1). Die Zuweisung erfolge befristet bis zum 31.12.2020 (Nr. 2) und unter dem Vorbehalt, dass jederzeit eine andere Unterkunft zugewiesen werden könne, wenn dies aus Gründen der Obdachlosenfürsorge erforderlich sei oder wenn das Verhalten der unter 1 genannten Personen dazu Anlass gebe (Nr. 3). Das Nutzungsentgelt für die Unterkunft wurde auf 450,- € monatlich festgesetzt (Nr. 4). Der Klägerin und ihren Kindern wurde nicht gestattet, weiteren Personen in den Räumlichkeiten Unterkunft zu gewähren (Nr. 5) oder Haustiere zu halten (Nr. 6). 3 Im Tenor des Bescheids ist die zunächst als Nutzungsentgelt vorgesehene Summe von 600,- € handschriftlich durchgestrichen und durch 450,- € ersetzt. Beim Betrag für den darin enthaltenen Nebenkostenzuschlag ist die Zahl 300,- € ebenfalls durchgestrichen und durch 150,- € ersetzt. 4 Zur Begründung des Nutzungsentgelts stützte sich die Beklagte auf § 812 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB analog. Der Werteverzehr durch Benutzung der Unterkunft werde in Nr. 4 des Bescheidstenors als Nutzungsgebühr erhoben. 5 Gegen den Bescheid hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 30.12.2020 Klage erhoben, mit der sie zunächst die Aufhebung der Zuweisung der Unterkunft, der Festsetzung eines Nutzungsentgelts sowie der Untersagung des Haltens von Haustieren begehrte. Geltend gemacht wurde insbesondere, dass die Räumlichkeiten den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung nicht entsprechen. 6 Mit Ablauf der Befristung wurde die Wohnungsnahme in der Unterkunft von der Klägerin und ihren Kindern aufgegeben. Mit E-Mail vom 3.1.2021 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie „vorübergehend in einer Ferienwohnung untergekommen sei“, dass dort aber keine Haustiere erlaubt seien. Sie hätten die Obdachlosenunterkunft verlassen müssen, da sie in diesem alten, verwahrlosten und verdreckten Gebäude alle krank geworden seien. Solange sie keinen festen Wohnsitz hätten, würden sie die Unterkunft - zumindest für ihre Tiere - weiter in Anspruch nehmen müssen. Die Beklagte habe gewusst, dass sie einen Hund und zwei Katzen habe. Eine andere Unterbringung sei derzeit nicht möglich. 7 Am 23.2.2021 erließ die Beklagte gegen die Klägerin eine Räumungsanordnung. Die hiergegen erhobene Klage wurde von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt. 8 Hinsichtlich Nrn. 1, 3, 5 und 6 des angefochtenen Bescheids vom 1.12.2020 haben die Beteiligten die Klage in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. 9 Die Klägerin lässt vortragen, dass sich zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids in dem Objekt keinerlei Schlafgelegenheiten befunden hätten. Die Klagepartei sei gezwungen gewesen, auf Matratzen mit Familienangehörigen und Haustieren zu nächtigen. In der völlig heruntergekommenen Küche sei kein laufendes Wasser vorhanden gewesen. Die sanitären Anlagen seien völlig verdreckt gewesen. Aus den Rohren sei braune, gülleartige Flüssigkeit herausgelaufen. Darüber hinaus seien die Abflussleitungen verstopft gewesen. Die Wände der Unterkunft seien massiv mit Schimmel befallen gewesen. Aufgrund des maroden baulichen und hygienischen Zustands sei das Objekt nicht bewohnbar gewesen ohne sich der Gefahr massiver Gesundheitsschädigungen auszusetzen. 10 Hinsichtlich des Nutzungsentgelts trägt der Klägervertreter vor, dass der Bescheid insoweit keine Begründung enthalte. Die Festsetzung sei nicht nachvollziehbar und offenbar völlig willkürlich erfolgt. Die Verletzung der Begründungspflicht gem. § 39 VwVfG führe zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts. Überdies lasse sich die Festsetzung auf 600,00 € nicht einmal ansatzweise begründen. Das Objekt sei völlig heruntergekommen und marode. Es sei nicht nutzbar. Die Nutzung gehe mit massiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen einher. Bestünde ein Mietverhältnis wäre in Ansehung des Zustands, in dem sich das Objekt befinde, eine Mietminderung auf „Null“ eingetreten. Auch für den festgesetzten Nebenkostenzuschlag von 300,00 € fehle jegliche Grundlage. Es sei nicht nachvollziehbar, wie sich ein derartiger Betrag für ein Objekt, das den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung nicht gerecht werde, berechnen sollte. 11 Die Klägerin beantragt zuletzt, den Bescheid der Beklagten vom 1.12.2020 in Nr. 4 aufzuheben. 12 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 13 Sie lässt vortragen, dass der Bescheid korrigiert worden sei und nunmehr ein Nutzungsentgelt in Höhe von insgesamt 450,- € monatlich und nicht von 600,- € bezeichnet werde. Die entsprechende Änderung beruhe auf Verhandlungen aus Anlass der Übergabe. 14 Zum Zustand der Räumlichkeiten verweist die Beklagte auf ihre Stellungnahme im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich der Räumungsklage. Eine Notunterkunft sei keine Wohnung. Es reiche nach der Rechtsprechung aus, wenn eine solche Unterkunft Schutz vor Wetter biete und Raum für die notwendigen Lebensbedürfnisse lasse. Bei der Waschmöglichkeit seien vor der Zuweisung die Leitungen ausgiebig gespült und in einem funktionalen Zustand übergeben worden. Die Unterkunft sei ausreichend beheizt und Schimmelbildung nicht festzustellen gewesen. Lediglich im Nebenraum des Gastraums sei Kalkputz abgebröckelt. Richtig sei, dass die sanitären Anlagen im Küchenbereich nicht in Betrieb gesetzt gewesen seien. Dies ändere aber nichts an einer für eine Notunterkunft ausreichenden Qualität. Während des Zwangsräumungstermins sei erörtert worden, dass die Klägerin die eigenen Bettenmöbel in der Notunterkunft aufstelle, sie habe aber lediglich Matratzen mitgenommen und sich offenbar zur Verladung der Bettenmöbel nicht in der Lage gesehen. Die Beklagte habe sich um eine „Nachlieferung“ bemüht, die sogleich am darauffolgenden Montag erfolgt sei. Wenn die Klägerin nicht den Mitarbeitern der Beklagten den Zugang zur Unterkunft verwehrt hätte, hätten diese die Bettenmöbel sogar aufgebaut. Die Anforderungen an eine Obdachlosenunterkunft seien ohne weiteres eingehalten. Im Übrigen spiele dies für die Pflicht zur Entrichtung eines Nutzungsentgelts keine Rolle. Andere Gesichtspunkte, die einer Erhebung eines Nutzungsentgelts entgegenstünden, seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei zurecht auf § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückgegriffen worden, nachdem keine Satzung bestehe. 15 Mit Beschluss vom 7.5.2021 hat das Gericht die Streitsache auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 16 Für den Sachverhalt und das Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten mit den wechselseitigen Schriftsätzen, die vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung. Das Gericht hat die Akten in den verfahren RO 4 K 21.347, RO 4 S 21.337 und RO 4 S 21.944 beigezogen. Entscheidungsgründe 17 Soweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen (§ 161 VwGO i.V.m. § 92 Abs. 3 VwGO analog). Im Übrigen war die Klage abzuweisen, weil sie zulässig, aber nicht begründet ist. 18 I. Soweit sich die Klage gegen die Erhebung eines Nutzungsentgelts in Nr. 4 des Bescheides vom 1.12.2020 richtet, ist sie zulässig, aber nicht begründet. Insoweit ist der Bescheid der Beklagten vom 1.12.2020 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 Rechtsgrundlage für die Festsetzung eines Nutzungsentgelts bilden die §§ 812 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB analog, die im vorliegenden Fall Anwendung finden (dazu 1.1) und deren Voraussetzungen hier vorliegen (dazu 1.2). Auch die Höhe des Nutzungsentgelts ist nicht zu beanstanden (dazu 1.3). 20 1.1 Die §§ 812 ff. BGB sind vorliegend analog anwendbar (BayVGH, U.v. 14.8.1990 - 21 B 90.00335 - juris m.w.N.; ebenso VG Ansbach, U.v. 27.8.2009 - AN 5 K 09.01321 - juris). 21
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