VG München, Beschluss v. 03.11.2021 – M 17 K 21.2253 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 03.11.2021 – M 17 K 21.2253 Download Drucken Titel: Übereinstimmende Erledigung bei doppelter Rechtshängigkeit Normenketten: VwGO § 90, § 122, § 162 Abs. 2 GVG § 17 Abs. 1 S. 2 Leitsatz: Ist bereits eine Klage mit demselben Streitgegenstand rechtshängig, so ist eine neuerliche Klage wegen des Verbots der doppelten Rechtshängigkeit unzulässig. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: übereinstimmende Erledigung, doppelte Rechtshängigkeit, Rechtshängigkeit, Streitgegenstand Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 11.03.2022 – 7 C 21.3048 Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf EUR 15.000,00 festgesetzt. Gründe 1 Die Klagepartei hat am 07.10.2021 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Gegenpartei hat am 26.10.2021 der Erledigung zugestimmt. 2 Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. 3 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. 4 Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, da diese unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes unterlegen wäre. 5 Die am … April 2021 erhobene Klage wäre wegen anderweitiger Rechtshängigkeit abzuweisen gewesen. Ist bereits eine Klage mit demselben Streitgegenstand rechtshängig, so ist eine neuerliche Klage wegen des Verbots der doppelten Rechtshängigkeit gem. §§ 122, 90, 173 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 2 GVG unzulässig (Happ in Eyermann, VwGO,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.