VG Bayreuth, Beschluss v. 02.08.2021 – B 5 E 21.776 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Bayreuth, Beschluss v. 02.08.2021 – B 5 E 21.776 Download Drucken Titel: Konkurrentenstreitverfahren um einen Dienstposten im höheren Polizeivollzugsdienst zwischen einem Versetzungs- und einem Beförderungsbewerber Normenketten: RBestPol Nr. 3, Nr. 7.1 VwGO § 123 Abs. 1 S. 1 GG Art. 33 Abs. 2 Leitsatz: Nur wenn sich der Dienstherr für ein Auswahlverfahren entschließt, an dem Beförderungs- und Umsetzungs- bzw. Versetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen, legt er sich auf ein an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtetes Auswahlverfahren fest. Schreibt er eine Stelle in dieser Weise aus, so hat er seine Organisationsfreiheit durch Wahl und Ausgestaltung des Besetzungsverfahrens beschränkt mit der Folge, dass auch Versetzungs- bzw. Umsetzungsbewerber am Leistungsgrundsatz zu messen sind. Nur in diesem Fall muss sich der Dienstherr an dem gewählten Modell der Bestenauslese auch bezüglich der Versetzungs- bzw. Umsetzungsbewerber festhalten lassen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Anordnungsgrund (verneint), Um- bzw. Versetzungsbewerber, Stellenbesetzung bei der Polizei, besonderes dienstliches Interesse, Verwendungsbreite, DHPol-Absolvent, Anordnungsgrund, Ausschreibung, Auswahlentscheidung, Auswahlverfahren, Beamte, Bestenauslese, Bewerber, Dienstherr, Dienstposten, einstweiligen Anordnung, keinen Erfolg, Bewerbungsverfahrensanspruch, Dienstpostenbesetzung, Konkurrenzsituation, Organisationsfreiheit, Umsetzungsbewerber, Umsetzung, Versetzungsbewerber, Versetzung, Beförderung, Polizei, DHPol Absolvent, Bewährungsvorsprung, Organisationsermessen Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich im Wege der einstweiligen Anordnung gegen die Entscheidung des Antragsgegners, den Dienstposten als Sachbereichsleiterin/Sachbereichsleiter Einsatz zgl. stellv. Inspektionsleiterin/stellv. Inspektionsleiter bei der Kriminalpolizeiinspektion (KPI) … (A13/14) mit dem Beigeladenen zu besetzen. 2 1. Der Antragsgegner schrieb im Mitteilungsblatt Nr. 6 vom 01.04.2021 unter Ziffer 6.1 den Dienstposten im Bereich des Polizeipräsidiums Oberfranken ab dem 01.07.2021 als „Sachbereichsleiterin/Sachbereichsleiter Einsatz zgl. stellv. Inspektionsleiterin/stellv. Inspektionsleiter bei der KPI … (A13/14)“ aus. In den Vorbemerkungen der Stellenausschreibung wies er darauf hin, dass seit dem 01.11.2019 die neue Bestellungsrichtlinie (RBestPol) gelte. In diesem Zusammenhang werde auf Nr. 7.1 RBestPol hingewiesen, wonach Umsetzungen vorrangig durchgeführt werden können. Es gingen auf die Ausschreibung mehrere Bewerbungen ein, darunter die des Antragstellers und des Beigeladenen. 3 Der am …1966 geborene Antragsteller steht als Erster Kriminalhauptkommissar im Dienste des Antragsgegners. Seit dem 01.04.2016 hat er den Dienstposten „Kommissariatsleiter Eigentumskriminalität“ im Kommissariat 2 der KPI … inne, der mit 4 A 12/13 bewertet ist. Der Beigeladene ist Polizeirat (BesGr. A13/14) und hat seit dem 01.10.2019 den Dienstposten „Leiter Verfügungsgruppe“ bei der PI … inne. 5 Das Polizeipräsidium Ob. führte in einem Schreiben vom 11.05.2021 an das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (StMI) aus, dass es den Beigeladenen aus dienstlichen Gründen favorisiere, um der künftigen generellen Zielsetzung nachzukommen, bei der Einrichtung von Sonderkommissionen sicherstellen zu können, dass ein Beamter mit DHPol-Abschluss für die Leitung der KPI … zur Verfügung stehe. 6 Im Auswahlvermerk vom 26.05.2021 wurde u.a. festgehalten, dass der Beigeladene als Umsetzungs- bzw. Versetzungsbewerber i.S.v. Nr. 7.1 RBestPol zu betrachten sei. Bei Absolventen der Deutschen Hochschule der Polizei sei anzustreben, dass sie in den ersten Dienstjahren nach Abschluss des Studiums eine gewisse Verwendungsbreite aufbauen und Erfahrungen in verschiedenen Dienststellen, Sparten und Hierarchieebenen sammeln können. Insofern sei die Bewerbung des Beigeladenen zu begrüßen - insbesondere vor dem Hintergrund, dass dieser bislang fast ausschließlich im schutzpolizeilichen Dienst tätig war. Dem Beamten nach nunmehr beinahe zwei Jahren die Möglichkeit zu geben, Erfahrungen im kriminalpolizeilichen Bereich zu sammeln, entspreche vor diesem Hintergrund einer sinnvollen Personalentwicklungsmaßnahme. Sie liege im besonderen dienstlichen Interesse. 7 Der Hauptpersonalrat stimmte der Personalmaßnahme mit Schreiben vom 10.06.2021 zu. 8 Mit Schreiben des Antragsgegners vom 22.06.2021 wurden dem Antragsteller die wesentlichen Gründe mitgeteilt, dass und warum beabsichtigt sei, den Dienstposten an den Beigeladenen zu übertragen. Dem Schreiben wurde eine Rechtsbehelfsbelehrungangefügt. 9 Der Antragsteller ließ mit Schriftsatz vom 05.07.2021 Widerspruch gegen diese Entscheidung erheben. Über diesen wurde bislang nicht entschieden. 10 Im Rahmen weiterer Korrespondenz mit dem Antragsgegner vom 09.07.2021 stellte dieser fest, dass beim Beigeladenen weder eine weitere Beförderung ermöglicht noch Beförderungswartezeiten verkürzt würden. Seine Beförderung sei aber möglich und werde unter Berücksichtigung der Beförderungsrichtlinien durchgeführt. 11 2. Mit Schriftsatz vom 12.07.2021, eingegangen per Fax beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, ließ der Antragsteller über seinen Bevollmächtigten einen Eilantrag einlegen und beantragte, dem Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagt, den Dienstposten als Sachbereichsleiterin / Sachbereichsleiter Einsatz zgl. stellv. Inspektionsleiterin / stellv. Inspektionsleiter bei der KPI … (A13/14), Dienstposten-/ Stellenausschreibungen Nr. 6 vom 01.04.2021 Ziffer 6.1 einem anderen Bewerber zu übertragen oder mit einem anderen Bewerber zu besetzen, so lange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist. 12 Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein Anordnungsgrund bestehe, weil die Voraussetzung nach Nr. 7.1 RBestPol nicht vorliege. Bei der Auswahl sei nach dem Leistungsgrundsatz zu verfahren. Der Antragsteller könne durch einen Bewährungsvorsprung des Beigeladenen einen Rechtsnachteil erleiden. Es bestehe auch ein Anordnungsanspruch. Der Antragsteller habe einen Bewerbungsverfahrensanspruch, es sei erforderlich, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Die Stellenübertragung stelle sich als „einaktiges Geschehen“ dar, da der ausgewählte Bewerber auf dem Dienstposten nach Übertragung befördert werden könne. Es dürfe der Inhalt des Schreibens des Antragsgegners vom 09.07.2021 nicht verkannt werden. Einer künftigen Beförderung des Antragstellers gehe keine Leistungsauswahl vor. Deshalb müsse der Dienstposten nach dem Leistungsgrundsatz vergeben werden. 13 Das StMI beantragt mit Schriftsatz vom 20.07.2020 für den Antragsgegner, den Antrag abzulehnen. 14 Zur Begründung wurde vorgetragen, dass kein Anordnungsgrund vorliege. Die Entscheidung des Antragsgegners könne jederzeit rückgängig gemacht werden, auch wenn der Beigeladene zwischenzeitlich in ein Amt der BesGr. A 14 befördert worden sein sollte. Dem Antragsteller könne jederzeit der streitgegenständliche Dienstposten übertragen werden. Der Grundsatz der Ämterstabilität stehe dem nicht entgegen. Ein Anordnungsgrund wegen eines eventuellen Bewährungsvorsprungs liege nicht vor. Es liege auch kein Anordnungsanspruch vor. Zudem wurde vorgetragen, dass die freiwerdende Stelle des Beigeladenen für die Besetzung durch andere Beamte vorgesehen sei und vor diesem Hintergrund das Begehren des Antragstellers habe zurücktreten müssen. 15 Mit Schriftsatz vom 27.07.2021 vertiefte der Antragstellerbevollmächtigte seine Rechtsausführungen. 16 Mit Beschluss vom 13.07.2021 wurde der erfolgreiche Bewerber auf die streitgegenständliche Stelle zum Verfahren beigeladen. Er hat sich zum Verfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt. 17 Ergänzend wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen. II. 18 Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. 19 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Gem. 20 § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung (ZPO) sind ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. 21 Die Glaubhaftmachung setzt voraus, dass die begehrte einstweilige Anordnung notwendig und geeignet ist, einen auf Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) beruhenden materiellen Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers zu sichern und dadurch einen endgültigen Rechtsverlust zu seinem Nachteil abzuwenden. 22 1. Der Antragsteller konnte bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft machen (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 29.9.2015 - 3 CE 15.1604 - juris; B.v. 19.2.2015 - 3 CE 14.2693 - juris). 23
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