LG München I, Endurteil v. 05.08.2021 – 14 HK O 9211/20 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Endurteil v. 05.08.2021 – 14 HK O 9211/20 Download Drucken Titel: Erweiterte Anwendung von § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf Umgehungstatbestände Normenkette: BGB § 1795 Abs. 1 Nr. 1 Leitsätze: 1. § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist auch auf Umgehungstatbestände anwendbar. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Umgehungstatbestand kann vorliegen, wenn ein Gesellschaftsanteil auf die Ehefrau des in gerader Linie Verwandten übertragen wird. (Rn. 14 – 19) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Gesellschaftsanteil, Übertragung, Betreuer, Umgehungstatbestand Rechtsmittelinstanz: OLG München, Endurteil vom 30.03.2022 – 7 U 5926/21 Tenor 1. Die Beklagte zu 1) ist verpflichtet, eine Gesellschafterliste zum Handelsregister des Amtsgerichts München für die unter HRB 158468 eingetragene Peter Reiß GmbH mit dem Sitz in München einzureichen, mit welcher nach wie vor der Kläger und nicht die Beklagte zu 2) als Inhaber der Geschäftsanteile der Gesellschaft mit laufender Nummer 3 und 4 zu je nominal EUR 6.250,- ausgewiesen ist. 2. Gegenüber der Beklagten zu 1) wird festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 17.01.2020, mit dem der Übertragung der Geschäftsanteile der Gesellschaft mit laufender Nummer 3 und 4 der Gesellschafterliste zu je nominal EUR 6.250,- von dem Kläger auf die Beklagte zu 2) zugestimmt wurde, nichtig ist. 3. Gegenüber der Beklagten zu 2) wird festgestellt, dass nach wie vor der Kläger und nicht die Beklagte zu 2) mit den in der Gesellschafterliste mit laufender Nummer 3 und 4 bezeichneten Geschäftsanteilen zu je nominal EUR 6.250,- an dem Stammkapital der Beklagten zu 1) im Nennwert von insgesamt EUR 25.000,- beteiligt ist. 4. Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 15.000,- vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der am ...1979 als Sohn von … und dem am 19.01.2020 verstorbenen … geborene Kläger steht wegen einer geistigen Behinderung unter Betreuung. 2 Die Betreuung nahmen zunächst die beiden Eltern …war, wobei jeder Betreuer allein vertretungsberechtigt war. Mittlerweile wurde als weitere Betreuerin Frau … mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 11.03.2020 bestellt. 3 Der Kläger und sein Stiefbruder (der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) hielten jeweils 50 % der Gesellschaftsanteile an der Beklagten zu 1). 4 Am 17.01.2020, 2 Tage vor seinem Tod, übertrug der Betreuer … die Geschäftsanteile des Klägers auf die Ehefrau des Stiefbruders des Klägers zu einem Kaufpreis von EUR 12.500,-. Irgendwelche berufliche Tätigkeiten oder Vorkenntnisse der Beklagten zu 2) konnte ihr Beklagtenvertreter auch in der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2021 nicht benennen. 5 Die Kläger sind der Ansicht, dass die angegriffenen Beschlüsse und damit auch die Übertragung der Gesellschaftsanteile vom Kläger auf seine Schwägerin, die Beklagte zu 2), unwirksam seien, weil die vorherige Anteilsinhaberin der streitgegenständlichen Geschäftsanteile, …, die Mutter des Klägers, zum Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung noch in der Gesellschafterliste des Registergerichts eingetragen gewesen sei, aber eine Ladung zu dieser Gesellschafterversammlung nicht erhalten habe. 6 Die Klägerseite beantragte daher zuletzt: 1. Die Beklagte zu 1) ist verpflichtet, eine Gesellschafterliste zum Handelsregister des Amtsgerichts München für die unter HRB 158468 eingetragene … mit dem Sitz in München einzureichen, mit welcher nach wie vor der Kläger und nicht die Beklagte zu 2) als Inhaber der Geschäftsanteile der Gesellschaft mit laufender Nummer 3 und 4 zu je nominal EUR 6.250,- ausgewiesen ist. 2. Gegenüber der Beklagten zu 1) wird festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 17.01.2020, mit dem der Übertragung der Geschäftsanteile der Gesellschaft mit laufender Nummer 3 und 4 der Gesellschafterliste zu je nominal EUR 6.250,- von dem Kläger auf die Beklagte zu 2) zugestimmt wurde, nichtig ist. 3. Gegenüber der Beklagten zu 2) wird festgestellt, dass nach wie vor der Kläger und nicht die Beklagte zu 2) mit den in der Gesellschafterliste mit laufender Nummer 3 und 4 bezeichneten Geschäftsanteilen zu je nominal EUR 6.250,- an dem Stammkapital der Beklagten zu 1) im Nennwert von insgesamt EUR 25.000,- beteiligt ist. 7 Die Beklagtenseite beantragt Klageabweisung. 8 Sie ist der Ansicht, dass durch die nach der Gesellschafterversammlung erfolgte Berichtigung der Gesellschafterliste rückwirkend ein entsprechender Ladungsmangel geheilt worden sei. 9 Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2021 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 10 Die zulässige Klage hatte umfassend Erfolg. 11 Die Geschäftsanteilsveräußerung vom 17. Januar 2020 ist bereits unwirksam gemäß § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB. 12 1. Zwar liegt der über § 1908 i Abs. 1 BGB auch im Betreuungsrecht anwendbare § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB vom direkt benannten Tatbestand nicht vor, da der Betreuer … den Kläger nicht vertrat in einem Rechtsgeschäft mit einem Verwandten in gerader Linie (wie es der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) als Stiefbruder des Klägers wäre). 13 2. Jedoch wird § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB auch bei Umgehungstatbeständen angewandt (vgl. Beck-Online Großkommentar, Zell/Krüger/Lorenz/Reimann-Sonnenfeld, Rn. 34 zu § 1795 BGB; Münchener Kommentar-Spickhoff, Rn. 16, 17). 14 Ein solcher Umgehungstatbestand lag hier vor aufgrund der Gesamtschau der Umstände des Abschlusses des Vertrages. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.