Kirchliches Arbeitsgericht Augsburg, Beschluss v. 22.03.2021 – 2 MV 12/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt Kirchliches Arbeitsgericht Augsburg, Beschluss v. 22.03.2021 – 2 MV 12/21 Download Drucken T
4 MAVO Augsburg kann der Dienstgeber gemäß § 33 Abs. 1 MAVO Augsburg die von ihm beabsichtigte Maßnahme oder Entscheidung nur mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung treffen. Dabei hat er das in § 33 Abs. 2 bis 5 MAVO Augsburg im Einzelnen geregelte Verfahren einzuhalten. 30
(30)Auch aus § 36 Abs. 1 Nr. 13 Satz 1 MAVO Augsburg ergibt sich, dass die Regelung einer Einrichtung nach § 1a Abs. 2 MAVO Augsburg der Zustimmung der Mitarbeitervertretung bedarf. Die Mitarbeitervertretung kann die Zustimmung nur verweigern, wenn die Regelung missbräuchlich erfolgt (§ 36 Abs. 1 Nr. 13 Satz 2 MAVO Augsburg). Hat die Mitarbeitervertretung die Zustimmung verweigert, so kann der Dienstgeber in diesem Fall nach § 33 Abs. 4 MAVO Augsburg das Kirchliche Arbeitsgericht anrufen (Zustimmungsersetzungsverfahren). Das Recht des Dienstgebers, vorläufige Regelungen zu treffen, ist in den Fällen des § 1a Abs. 2 MAVO Augsburg nach § 33 Abs. 5 Satz 3 MAVO Augsburg ausgeschlossen. 31
(31)Im Unterschied zu den paritätischen Mitbestimmungsrechten nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 MAVO Augsburg stellt sich damit das nach § 36 Abs. 1 Nr. 13 MAVO Augsburg eingeräumte Mitbestimmungsrecht als ein auf die Missbrauchskontrolle beschränktes Zustimmungsverweigerungsrecht dar (vgl. Thiel/Fuhrmann/Jüngst, MAVO,
- Aufl. 2019, § 36, Rn. 181). Im Streitfall ist vom Kirchlichen Arbeitsgericht im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 33 Abs. 4 MAVO Augsburg zu prüfen, ob die Regelung missbräuchlich erfolgt (zur gerichtlichen Missbrauchskontrolle vgl. Thiel/Fuhrmann/Jüngst, MAVO,
- Aufl. 2019, § 36, Rn. 189 ff. - mit weiteren Nachweisen). 32
(32)b) Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kommt das Kirchliche Arbeitsgericht zu dem - vorläufigen - Ergebnis, dass die Zustimmung der Mitarbeitervertretung nicht nach § 33 Abs. 3 Satz 4 MAVO Augsburg als erteilt gilt und das Zustimmungsverfahren noch nicht beendet ist. 33
(33)aa) Die von der Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 10.12.2020 (vgl. Anlage K 2 zur Antragsschrift vom 26.02.2021) über die beabsichtigte Umstrukturierung unterrichtete und um Zustimmung gebetene Verfügungsklägerin hat innerhalb des von der Verfügungsbeklagten vorgesehenen Zeitrahmens bis 11.01.2021, nämlich mit Stellungnahme vom 11.01.2011 (vgl. Anlage K 3 zur Antragsschrift vom 26.02.2021), der Verfügungsbeklagten mitgeteilt, dass sie mit Beschluss vom 14.12.2020 der angedachten Umstrukturierung nicht zustimme, und dies auf etwa drei Seiten in Textform erläutert. 34
(34)Die Entscheidung („Definitionsmacht“), ob die von der Mitarbeitervertretung vorgebrachten Gründe für ihre Zustimmungsverweigerung unter dem Gesichtspunkt des § 36 Abs. 1 Nr. 13 Satz 2 MAVO Augsburg ausreichend sind oder nicht, liegt nicht bei dem Dienstgeber, sondern bei dem im Wege des Zustimmungsersetzungsverfahrens zuständigen Kirchlichen Arbeitsgericht (vgl. auch das Urteil des hiesigen Kirchlichen Arbeitsgerichts vom 22. Februar 2021 - 2 MV 13/20 - zu § 34 Abs. 2 MAVO). Dieses hat im Streitfall darüber zu entscheiden, ob die Regelung missbräuchlich erfolgt. 35
(35)Offenbar hat auch die Verfügungsbeklagte angenommen, dass die Verfügungsklägerin Einwendungen im Sinne des § 33 Abs. 2 MAVO Augsburg erhoben hat, denn am 18.01.2021, einem Montag, hat die in § 33 Abs. 3 MAVO Augsburg vorgesehene Verhandlung stattgefunden. Bei diesem Einigungsgespräch ist keine Einigung erzielt worden.
(36)bb) § 33 Abs. 3 Satz 3 MAVO Augsburg sieht vor, dass die Mitarbeitervertretung innerhalb von drei Tagen nach Abschluss der Verhandlung - also des Einigungsgesprächs - erklärt, ob sie die Zustimmung erteilt oder verweigert. Äußert sie sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt die Zustimmung als erteilt (§ 33 Abs. 3 Satz 4 MAVO Augsburg). 36
(37)Die Drei-Tages-Frist des § 33 Abs. 3 Satz 3 MAVO Augsburg endete hier mit Ablauf des 21.01.2021 (vgl. §§ 186, 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB). Anders als in § 33 Abs. 2 Satz 3 ist in § 33 Abs. 3 MAVO Augsburg keine Verlängerung der Frist für die Äußerung der Mitarbeitervertretung vorgesehen. Gemäß § 55 MAVO Augsburg kann durch anderweitige Regelungen oder Vereinbarung das Mitarbeitervertretungsrecht nicht abweichend von dieser Ordnung geregelt werden. Selbst wenn man daraus den Schluss zieht, dass es Dienstgeber und Mitarbeitervertretung verwehrt ist, eine Verlängerung der Drei-Tages-Frist des § 33 Abs. 3 Satz 3 MAVO Augsburg zu vereinbaren, kann sich die Verfügungsbeklagte mit Rücksicht auf den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 26 Abs. 1 Satz 1 MAVO Augsburg) hierauf nicht berufen. Schon bei der Unterrichtung nach § 33 Abs. 2 Satz 1 MAVO Augsburg mit Schreiben vom 10.12.2020 (vgl. Anlage K 2 zur Antragsschrift vom 26.02.2021) ist die Verfügungsbeklagte von der Wochenfrist des § 33 Abs. 2 Satz 2 MAVO Augsburg abgewichen und hat die Frist nicht etwa auf Antrag der Mitarbeitervertretung (vgl. dazu § 33 Abs. 2 Satz 3 MAVO Augsburg) verlängert, sondern einseitig von vornherein um Rückmeldung bis spätestens 11.01.2021 gebeten. Diese Rückmeldung ist auch erfolgt, nämlich mit Stellungnahme vom 11.01.2011 (vgl. Anlage K 3 zur Antragsschrift vom 26.02.2021). Damals hat die Verfügungsbeklagte nicht etwa argumentiert, dass die Wochenfrist des § 33 Abs. 2 Satz 2 MAVO Augsburg längst abgelaufen sei, sondern zum Einigungsgespräch am 18.01.2021 eingeladen. Die Verfügungsklägerin durfte daher im Lichte des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 26 Abs. 1 Satz 1 MAVO Augsburg) davon ausgehen, dass die Verfügungsbeklagte (auch) die in dem von der Dienstgeberseite erstellten Protokoll festgehaltene Verlängerung der „Rückmeldungsfrist gem. § 33 Abs. 3 MAVO von 3 Tagen auf 1 Woche und 1 Tag […] bis einschließlich 26.01.2021“ als verbindlich ansehen und sich gegenüber der Verfügungsklägerin nicht - in treuwidriger Weise - auf eine Versäumung der Drei-Tages-Frist des § 33 Abs. 3 Satz 3 MAVO Augsburg berufen würde. 37
(38)Im vorliegenden Fall könnte die Zustimmung daher allenfalls dann als erteilt angesehen werden, wenn die Verfügungsklägerin nicht innerhalb der von der Verfügungsbeklagten so genannten „Rückmeldungsfrist“ bis 26.01.2021 erklärt hat, ob sie die Zustimmung erteilt oder verweigert (so die Formulierung in § 33 Abs. 3 Satz 3 MAVO Augsburg). Die Verfügungsbeklagte muss sich mit Rücksicht auf den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 26 Abs. 1 Satz 1 MAVO Augsburg) an dieser sog. „Rückmeldungsfrist“ festhalten lassen. 38
(39)cc) Ob der in der Kommentarliteratur zur MAVO vertretenen Auffassung zu folgen ist, wonach eine objektiv rechtsmissbräuchliche Regelung dessen, was als Einrichtung gilt, bei fehlender oder nicht fristwahrender Zustimmungsverweigerung der Mitarbeitervertretung ohnehin einer gesetzlichen Zustimmungsfiktion nicht zugänglich ist (vgl. dazu Thiel/Fuhrmann/ Jüngst, MAVO,
- Aufl. 2019, § 36, Rn. 182 - im Hinblick auf die Urteile des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs vom
- April 2012 - M 01/12 - und vom
- Februar 2015 - M 11/2014 -), ist gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren 2 MV 13/21 zu klären und mag hier offen bleiben. 39
(40)Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nimmt das Kirchliche Arbeitsgericht nämlich an, dass die Verfügungsklägerin „fristgerecht“ - also innerhalb der sog. „Rückmeldungsfrist“ bis 26.01.2021 - gegenüber der Verfügungsbeklagten erklärt hat, dass sie die Zustimmung verweigert. 40
(41)Der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung vertritt nach § 14 Abs. 1 Satz 5 MAVO Augsburg die Mitarbeitervertretung im Rahmen der von ihr gefassten Beschlüsse (vgl. im Betriebsverfassungsrecht die entsprechende Vorschrift des § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Über die Frage, ob die Zustimmung nach § 1a Abs. 2 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 13 MAVO Augsburg erteilt oder verweigert wird, entscheidet der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung nicht allein, sondern die Mitarbeitervertretung als Gremium, in der Regel durch Beschluss in einer Sitzung (vgl. § 14 Abs. 4, 5 MAVO Augsburg), unter bestimmten Voraussetzungen durch Beschluss im Umlaufverfahren (vgl. § 14 Abs. 9 MAVO Augsburg). Die Erklärung nach § 33 Abs. 3 Satz 3 MAVO hat der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung als deren Sprecher gegenüber dem Dienstgeber abzugeben. 41
(42)Die Verfügungsklägerin hat zur Glaubhaftmachung (vgl. § 52 Abs. 2 KAGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 936, 294 ZPO) eine eidesstattliche Versicherung ihres Vorsitzenden vom 01.03.2021 vorgelegt, wonach er nach Abschluss des Dienstgebergesprächs am 18.01.2021 Herrn T. [von der Dienstgeberseite] nochmals mitgeteilt habe, dass die MAV weiterhin die Zustimmung zur Umstrukturierung verweigere. Der E-Mail vom 26.01.2021, die der Vorsitzende der Verfügungsklägerin - am letzten Tag der sog. „Rückmeldungsfrist“ - an Herrn T. und an den Vorstandsvorsitzenden der Verfügungsbeklagten übersandt hat (vgl. Anlage K 7 zur Antragsschrift vom 26.02.2021), war ein Anhang „Anmerkung MAV Einigungsgespräch.doc“ mit offenbar falschem Datum 09.02.2021 beigefügt (vgl. Anlage K 7 zur Antragsschrift vom 26.02.2021), in der es im Abschnitt „Zum Einigungsvorschlag der MAV Einrichtung B“ u.a. heißt: „Es soll, wie bereits derzeit, nur eine
(1)Mitarbeitervertretung für die drei geplanten Fachbereiche („B1“ bis „B3“) in der Gesamteinrichtung B geben. […] Die MAV hat die Zustimmung zur geplanten Umstrukturierung weiterhin verweigert.“ 42
(43)Jedenfalls diesem Anhang zur E-Mail vom 26.01.2021 (vgl. Anlage K 7 zur Antragsschrift vom 26.02.2021) ist die Erklärung zu entnehmen, dass die Verfügungsklägerin die Zustimmung zur beabsichtigten Neuregelung der Einrichtungen auch nach Durchführung des Einigungsgesprächs nicht erteilt, sondern weiterhin verweigert. Eine bestimmte Form für diese Erklärung schreibt § 33 Abs. 3 MAVO Augsburg nicht vor. Die E-Mail ist am letzten Tag der sog. „Rückmeldefrist“ übermittelt worden, was dafür spricht, dass damit eine Erklärung abgegeben werden sollte, ob die Zustimmung erteilt oder verweigert wird. Vor dem Hintergrund des vorangegangenen erfolglosen Einigungsgesprächs kann die Erklärung nicht anders als eine Zustimmungsverweigerung verstanden werden. Hätte der Vorsitzende der Verfügungsklägerin der Verfügungsbeklagten - wohl zu deren größter Überraschung - mitteilen wollen, dass die Mitarbeitervertretung die Zustimmung zur beabsichtigten Neuregelung nun doch erteile, so hätte er sich anders äußern müssen und anders geäußert als in der E-Mail vom 26.01.2021 geschehen. 43
(44)Die Zustimmungsverweigerung ist auch nicht offenkundig unbeachtlich. § 33 Abs. 3 Satz 3 MAVO Augsburg schreibt nicht vor, dass die Erklärung, ob die Zustimmung verweigert wird oder nicht, mit Gründen zu versehen sei. Im Übrigen sind die Argumente der Verfügungsklägerin für die Verfügungsbeklagte aus dem Schreiben der Verfügungsklägerin vom 11.01. 2021, aus dem Einigungsgespräch vom 18.01.2021 und aus der im Anhang zur E-Mail vom 26.01.2021 übersandten Anmerkung ersichtlich. Ob die Zustimmung zu Recht verweigert worden ist, weil die beabsichtigte Regelung missbräuchlich ist, oder eben nicht, hat im Streitfall nicht der Dienstgeber, sondern das Kirchliche Arbeitsgericht im Verfahren nach § 33 Abs. 4 MAVO Augsburg zu entscheiden. 44
(45)dd) Es mag hier offen bleiben, ob die Erklärung des Vorsitzenden der Verfügungsklägerin, dass die Mitarbeitervertretung die Zustimmung zur Umstrukturierung weiterhin verweigere, durch einen Beschluss der Mitarbeitervertretung gedeckt ist. Diese Frage kann gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren 2 MV 13/21 geklärt werden. 45
(46)Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erscheint es zur Abwendung der Zustimmungsfiktion des § 33 Abs. 3 Satz 4 MAVO Augsburg ausreichend, wenn der Vorsitzende als Sprecher der Mitarbeitervertretung rechtzeitig gegenüber dem Dienstgeber erklärt, dass die Mitarbeitervertretung die Zustimmung verweigert (vgl. auch den Wortlaut des § 33 Abs. 3 Satz 3 MAVO Augsburg). Gibt ein Betriebsratsvorsitzender, dessen Stellung nach § 26 Abs. 2 BetrVG mit der des MAV-Vorsitzenden nach § 14 Abs. 1 Satz 5 und Satz 6 MAVO Augsburg vergleichbar ist, für den Betriebsrat eine Erklärung ab, so spricht eine - allerdings jederzeit widerlegbare - Vermutung dafür, dass der Betriebsrat einen entsprechenden Beschluss gefasst hat (vgl. Bundesarbeitsgericht 17. Februar 1981 - 1 AZR 290/78 -). Dementsprechend wird der Dienstgeber regelmäßig davon auszugehen haben, dass die Erklärung des Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung - egal, ob dieser die Erteilung der Zustimmung oder deren Verweigerung erklärt - vom Willen der Mitarbeitervertretung als Gremium getragen ist. Im Falle der erklärten Zustimmungsverweigerung kann er dann, wenn er nicht von der beabsichtigten Maßnahme Abstand nehmen will, das Kirchliche Arbeitsgericht nach § 33 Abs. 4 MAVO Augsburg anrufen. Sollte sich im weiteren Verlauf ausnahmsweise herausstellen, dass die Mitarbeitervertretung entgegen der Erklärung ihres Vorsitzenden die Zustimmung nicht verweigern wollte oder will, kann sie diese Zustimmung (gegebenenfalls erneut) beschließen und dem Dienstgeber oder dem Kirchlichen Arbeitsgericht mitteilen mit der Folge, dass ein bereits nach § 33 Abs. 4 MAVO Augsburg eingeleitetes Zustimmungsersetzungsverfahren ohne Weiteres nach § 41 Abs. 1 Alt. 2 KAGO für erledigt erklärt werden kann. 46
(47)Sofern man für die Wirksamkeit der Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung der Mitarbeitervertretung einen förmlichen Beschluss des Gremiums unter Beachtung der Regularien des § 14 Abs. 3 bis 6 MAVO Augsburg verlangt, dürfte auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum staatlichen Betriebsverfassungsrecht verwertbar sein, wonach eine Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden nachträglich durch die Mehrheit des Betriebsrats ausdrücklich oder stillschweigend gebilligt werden kann (vgl. etwa Bundesarbeitsgericht
- Dezember 1961 - 1 AZR 207/59 -; Bundesarbeitsgericht
- Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 -). In dem Entschluss der Verfügungsklägerin, das vorliegende Verfahren 2 MV12/21 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und das Hauptsacheverfahren 2 MV 13/21 einzuleiten, kommt derzeit mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, dass die Mitarbeitervertretung als Gremium die Erklärung ihres Vorsitzenden billigt, wonach die Zustimmung zur Umstrukturierung und Aufspaltung der Einrichtung B verweigert wird. 47
(48)ee) Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nimmt das Kirchliche Arbeitsgericht nach alledem an, dass das Zustimmungsverfahren im Zusammenhang mit der Regelung, „was als Einrichtung gilt“ (vgl. § 1a Abs. 2 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 13 MAVO Augsburg), noch nicht abgeschlossen ist, insbesondere nicht durch Zustimmungsfiktion nach § 33 Abs. 3 Satz 4 MAVO Augsburg. 48
(49)c) Die Verfügungsklägerin hat einen Verfügungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte, dass diese die Neuregelung der Einrichtung B durch Aufspaltung in die drei Einrichtungen „B1“, „B2“ und „B3“ so lange unterlässt, bis die Verfügungsklägerin ihre Zustimmung zu dieser Neuregelung erteilt oder diese Zustimmung vom Kirchlichen Arbeitsgericht ersetzt wird.
(50)§ 1a Abs.
§ 36Abs.
1 Nr. 13 MAVO Augsburg (in der seit 01.05.2018 geltenden Fassung) weisen nämlich der Mitarbeitervertretung ein subjektives Recht auf Beteiligung in Form der Zustimmung zu (vgl. § 28 Abs. 1 MAVO Augsburg) mit der Folge, dass die Mitarbeitervertretung vom Dienstgeber die Einhaltung des in § 33 Abs. 1 bis 5 MAVO Augsburg detailliert geregelten Verfahrensablaufs verlangen kann (vgl. auch Kirchlicher Arbeitsgerichtshof 25. November 2016 - M 06/2016 -). 49
(51)Dass ein Unterlassungsanspruch für den Fall, dass der Dienstgeber das vorgesehene Zustimmungsverfahren nicht einhält, in der MAVO Augsburg nicht ausdrücklich normiert ist, steht nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs kann sich dieser Anspruch aus § 33 MAVO ergeben. Die Zuweisung eines subjektiven Rechts in §§ 1a Abs. 2, 36 Abs. 1 Nr. 13 MAVO Augsburg (in der seit 01.05.2018 geltenden Fassung) gebietet es zugleich, dass die Mitarbeitervertretung bei dessen Verletzung nicht rechtlos gestellt ist, und die Mitarbeitervertretung kann grundsätzlich verlangen, dass der Dienstgeber die Maßnahme oder Entscheidung erst trifft, wenn die Zustimmung der Mitarbeitervertretung erteilt oder kirchenarbeitsgerichtlich ersetzt ist (vgl. Kirchlicher Arbeitsgerichtshof 31. August 2012 - M 15/11 -; Kirchlicher Arbeitsgerichtshof 25. November 2016 - M 06/ 2016 -). 50
(52)d) Es besteht auch ein Verfügungsgrund im Sinne des § 52 Abs. 1 KAGO, weil die Gefahr besteht, dass in dem Zeitraum bis zur rechtskräftigen Beendigung des Hauptsacheverfahrens 2 MV 13/21 die Verwirklichung des Zustimmungsrechts der Verfügungsklägerin vereitelt oder wesentlich erschwert sein könnte, indem die Verfügungsbeklagte erst einmal durch die faktische Durchführung der Umstrukturierung und Aufspaltung „vollendete Tatsachen“ schafft, die im Falle eines Obsiegens der Verfügungsklägerin im Hauptsacheverfahren nur schwer rückgängig zu machen sind und in der Zwischenzeit zu Irrungen und Wirrungen sowohl bei der vertrauensvollen Zusammenarbeit von Dienstgeber und Mitarbeitervertretung als auch für die von der Verfügungsklägerin vertretenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen. 51
(53)Für die Stellung der Verfügungsklägerin nach den Mitarbeitervertretungswahlen im März 2021 macht es auch einen Unterschied, ob sie zunächst als für die volle Wahlperiode gewählte Mitarbeitervertretung handeln kann oder ob sie als „Auslaufmodell“ anzusehen ist und nur noch das Übergangsmandat nach § 13d MAVO Augsburg wahrnehmen darf. 52
(54)Schließlich könnte nach der hier durchgeführten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Klage im Hauptsacheverfahren durchaus Erfolg haben. 53
(55)e) Ein effektiver Rechtsschutz der Verfügungsklägerin erfordert daher, ihr aus § 1a Abs.
§ 36Abs.
1 Nr. 13 MAVO Augsburg folgendes Beteiligungsrecht auf Zustimmung bei Regelungen, „was als Einrichtung gilt“, durch das in Ziff. 1 der Entscheidungsformel enthaltene Unterlassungsgebot gegenüber der Verfügungsbeklagten zu sichern. 54
(56)Im Falle, dass die Verfügungsbeklagte von der beabsichtigten Umstrukturierung und Aufspaltung der Einrichtung B Abstand nimmt (vgl. § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 MAVO Augsburg), bedarf es keines Unterlassungsgebots mehr. III. 55
(57)Der Ausspruch über die Erstattung der notwendigen Auslagen und der Kosten der Vertretung der Verfügungsklägerin im Verfahren 2 MV 12/20 ergeht hier entsprechend § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 KAGO durch den Vorsitzenden, der über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne Hinzuziehung der beisitzenden Richter entscheidet. 56
(58)Materiellrechtlich richtet sich die Entscheidung nach der Regelung über die Kosten der Mitarbeitervertretung in § 17 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Spiegelstrich 4 MAVO Augsburg. Danach trägt der Dienstgeber die durch die Tätigkeit der Mitarbeitervertretung entstehenden und für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Kosten einschließlich der Reisekosten im Rahmen der für den Dienstgeber bestehenden Bestimmungen (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 MAVO Augsburg). Zu den erforderlichen Kosten gehören auch die Kosten der Beauftragung eines Bevollmächtigten in Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen, soweit die Bevollmächtigung zur Wahrung der Rechte des Bevollmächtigenden notwendig ist (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Spiegelstrich 4 MAVO Augsburg). 57
(59)Diese Notwendigkeit ist im vorliegenden Fall zu bejahen. 58
(60)Zwar fehlt es der Verfügungsklägerin nicht an jeglicher Prozesserfahrung vor dem hiesigen Kirchlichen Arbeitsgericht. Im vorliegenden Verfahren 2 MV 12/21 (und auch im Verfahren 2 MV 13/21) treten allerdings neue Rechtsfragen auf, die nach der gesetzlichen Neuregelung von § 1a Abs.
§ 36Abs.
1 Nr. 13 MAVO Augsburg (in der seit 01.05.2018 geltenden Fassung) noch nicht kirchenarbeitsgerichtlich geklärt sind. Daher erscheint es notwendig (und auch zweckmäßig), wenn die Verfügungsklägerin für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung einen Rechtsanwalt beauftragt und bevollmächtigt. Hinzu kommt, dass sich die Verfügungsbeklagte nicht von ihrer Rechtsabteilung, sondern von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht einer auswärtigen, überörtlich tätigen Rechtsanwaltskanzlei vertreten lässt. 59
(61)Nach alledem hat die Verfügungsbeklagte die notwendigen Auslagen der Verfügungsklägerin im Verfahren 2 MV 12/21 einschließlich der Kosten der Beauftragung ihres Bevollmächtigten zu tragen. IV. 60
(62)Durch den vorliegenden, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 52 KAGO ergangenen Beschluss wird das Urteil im Hauptsacheverfahren 2 MV 13/21, für das die aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene Überzeugung des Kirchlichen Arbeitsgerichts maßgeblich ist (vgl. § 43 Abs. 1 KAGO), nicht vorweggenommen.