VG Regensburg, Urteil v. 19.10.2021 – RO 6 K 20.2120 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Regensburg, Urteil v. 19.10.2021 – RO 6 K 20.2120 Download Drucken Titel: kein Coroan-Pflegebonus für bei einem ambulanten Betreuungsdienst Beschäftigte Normenkette: BayCoBoR Nr. 1, Nr. 2 Leitsätze: 1. Bei einem ambulanten Betreuungsdienst Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Gewährung eines Corona-Pflegebonus nach der Bayerischen Corona-Pflegebonusrichtlinie. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt schon dann nicht vor, wenn sich der Richtliniengeber bei der Festlegung der Förderfälle von sachlichen Erwägungen hat leiten lassen. (Rn. 35 und 35) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Corona-Pflegebonusrichtlinie, ambulanter Pflegedienst, Gleichheitssatz, Subvention, Willkürverbot Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 31.03.2022 – 6 ZB 21.2933 Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem die Gewährung eines Bonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern (Corona-Pflegebonus) abgelehnt wurde, und begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung des CoronaPflegebonus in Höhe von 300 EUR. 2 Am 19. Mai 2020 beantragte die Klägerin mittels Onlineformblättern unter Beifügung eines Identitätsnachweises und einer Arbeitgeberbescheinigung vom 19. Mai 2020 die Gewährung des Corona-Pflegebonus. Entsprechend der Arbeitgeberbescheinigung sei sie bei der C* … GmbH, einem ambulanten Betreuungsdienst (ABW), mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 25 Wochenstunden als Diplom Pädagogin beschäftigt. 3 Entsprechend ihrer Angaben in den Formblättern sei die Klägerin in einem ambulanten Pflegedienst beschäftigt. 4 Mit Bescheid vom 10. August 2020 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung des Corona-Pflegebonus ab. 5 Zur Begründung führte der Beklagte an, dass die Zuwendung in Ausübung billigen Ermessens als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erfolge. Dies sei in den Vorbemerkungen der Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern (Corona-Pflegebonusrichtlinie - CoBoR) klargestellt. Die einschlägige Förderrichtlinie sei Grundlage für die behördliche Ermessensentscheidung und für die Ausübung der den Gleichheitssatz wahrenden Verwaltungspraxis maßgeblich. Nach Nr. 2 CoBoR seien Begünstigte im Sinne dieser Richtlinie Pflegende in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, stationären Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen sowie ambulanten Pflegediensten. Auch Rettungssanitäter, Rettungsassistenten, Notfallsanitäter und nichtärztliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst seien Begünstigte. Ihren Antragsunterlagen zufolge sei die Antragstellerin nicht in einer in der Richtlinie genannten Einrichtung tätig gewesen, sodass der Antrag abzulehnen sei. 6 Mit Schriftsatz vom 8. September 2020 hat die Klägerin am gleichen Tag Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg erheben lassen. 7 Die Klage wurde dahingehend begründet, dass die Klägerin entgegen der Darstellung des Beklagten sehr wohl die Anspruchsvoraussetzungen der Richtlinie erfülle, da die Tätigkeit im ambulanten Betreuungsdienst begünstigt sei. Dies ergebe sich aus der Richtlinie, da tatsächlich in der Pflege Tätige, deren ausgeübte berufliche Tätigkeit der Pflege entspreche und mit dieser vergleichbar sei, zum Begünstigtenkreis gehörten. Im beispielhaften Qualifikationsregister sei dazu festgestellt, dass ein „sozialpädagogischer/sozialarbeiterischer Berufsabschluss“ begünstigt sei, ebenso wie die ausdrückliche Bezugnahme auf „Betreuung, der zusätzlichen Betreuung und der Hauswirtschaft“. Jedenfalls sei die Arbeit der Klägerin mit der Pflegetätigkeit vergleichbar. Das nicht nur rein körperliche Pflegetätigkeiten von der Richtlinie umfasst seien, zeige die Einbeziehung sozialpädagogischer Berufsabschlüsse, ebenso wie Familienpfleger, Dorfhelfer, Heilerziehungspfleger, Heilpädagogen, Ergotherapeuten, Betreuungsassistenten etc. 8 Mit weiterem Schriftsatz vom 29. September 2021 wurde die Begründung dahingehend ergänzt, dass der zitierte § 71 Abs. 1,1a SGB XI auf Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 SGB XI verweise und dass die Vorschriften dieses Buches auch auf ambulante Betreuungseinrichtungen anzuwenden seien. § 36 Abs. 1 SGB XI spreche ausdrücklich auch die Bereiche kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte an. Durch die ausdrückliche gesetzliche Regelung und Festlegung als Pflegeleistung liege jedenfalls bei der Klägerin eine ausgeübte berufliche Tätigkeit der Pflege vor und sei mit dieser vergleichbar. Die Richtlinie spreche dieser Tätigkeit ein Begünstigung zu. Der Beklagte könne sich nicht über das Gesetz bzw. die zugrunde liegenden Richtlinien hinwegsetzen. Bei der Arbeitgeberin der Klägerin handele sich um eine selbständig wirtschaftende Einrichtung, die Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 SGB XI versorge. Wie ausgeführt versorge die Klägerin für ihre Arbeitgeberin Personen im Sinne des § 36 SGB XI mit o.g. Leistungen. Soweit das Gericht auf die Möglichkeit verweise, dass der Richtlinie bestimmte Einrichtungen und tätigkeitsbezogene Komponenten zugrunde gelegt werden könnten, ergebe sich daraus nicht, dass dies für einen Ausschluss der Leistung an die Klägerin spreche. Das Gericht verweise ausdrücklich auch darauf, dass entsprechend der Richtlinie tatsächlich in der Pflege Tätige, deren ausgeübte berufliche Tätigkeit der Pflege entspreche und mit dieser vergleichbar sei, auch begünstigt seien. Der ambulante Betreuungsdienst, in dem die Klägerin tätig sei, sei jedenfalls von der Richtlinie nicht ausgeschlossen. Soweit das Gericht die Zielsetzung der Honorierung des Ersatzes persönlicher Kontakte anführe und insoweit beispielhaft auf ambulante Pflegedienste verweise, gelte dies selbstverständlich auch bei den Betreuungsdiensten. Auch hier seien die Betreuungskräfte häufig die wesentlichen oder sogar einzigen Ansprechpartner der zu Betreuenden. Auch sei nachvollziehbar, dass gerade in der Situation der Pandemie Unterstützungen und Beratungen notwendiger seien als in anderen Zeiten. Der Beklagte stelle hier selbst dar, dass Pflegetätigkeiten ausgeführt würden. Er stelle aber fehlerhaft allein auf die unterschiedliche Einrichtungsart ab. Einen Ausschluss der Begünstigung einer ambulanten Betreuungseinrichtung ergebe sich aus der Richtlinie nicht. Durch den Ausschluss tatsächlich durchgeführter Pflegemaßnahmen im ambulanten Bereich verstoße der Beklagte gegen die Zielsetzung des Richtliniengebers und somit gegen das Willkürverbot. Er verweigere hier eine Förderung für ambulante Pflege auf „geistigem“ Gebiet, gewähre aber die Förderung für ambulante Pflegemaßnahmen auf „körperlichem“ Gebiet. Diese Unterscheidung sei willkürlich. Gerade die Substitution sozialer Kontakte sei der Tätigkeit der Klägerin immanent. Da die Richtlinie selbst ambulante Pflegedienste erwähne, sei die Substitution von Kontakten nicht auf den stationären Bereich der Pflege zu reduzieren. Pflege bestehe nicht allein aus Waschen oder Anziehen. Auch die Anlage 1 der Richtlinie spreche ausdrücklich von der Qualifikation eines sozialpädagogischen/sozialarbeiterischen Berufsabschluss für die Begünstigung. 9 Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 10. August 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin den Corona-Pflegebonus zu bewilligen. 10 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung führt der Beklagte an, dass die Klägerin entsprechend der Arbeitgeberbescheinigung in einer ambulanten Betreuungseinrichtung beschäftigt sei, welche nicht zu den begünstigten Einrichtungen im Sinne der CoBoR zähle. Anders als die begünstigten Berufsqualifikationen sei die Aufzählung der begünstigten Einrichtungen abschließend. Dies begründe sich darin, dass der Richtlinienverfasser bei der Festsetzung der begünstigten Einrichtungen im Unterschied zur Auflistung der Berufsqualifikationen diese Besonderheit sprachlich an keiner Stelle zum Ausdruck bringe. Die gewählte Formulierung weise diese Auflistung nicht als beispielhaft oder erweiterbar aus. Daraus folge, dass die Aufzählung der begünstigten Einrichtungen abschließend vorgenommen worden sei. 12 Ambulante Betreuungsdienste seien auch nicht als ambulante Pflegedienste anzusehen. § 71 Abs. 1 SGB XI definiere ambulante Pflegedienste als selbstständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 SGB XI versorgten. Dagegen brächten ambulante Betreuungsdienste nach § 71 Abs. 1a SGB XI dauerhafte pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung für Pflegebedürftige. Zwar möge es gewisse Überschneidungen im Tätigkeitsfeld geben, dennoch handele es sich um gesetzlich definierte, unterschiedliche Einrichtungsarten. Ambulante Pflegedienste würden von der Corona-Pflegebonusrichtlinie umfasst, ambulante Betreuungsdienste jedoch nicht. Da die Klägerin ihre Tätigkeit nicht in einer begünstigten Einrichtung ausübe, komme es auf die konkret ausgeübte Qualifikation/Tätigkeit nicht an. Dass die Aufzählung der begünstigten Einrichtungen abschließend vorgenommen worden sei, sei bislang gerichtlich nicht beanstandet worden. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin vortrage, dass es sich bei der Arbeitgeberin der Klägerin um eine selbstständig wirtschaftende Einrichtung handle, die Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 SGB XI versorge, sei dem entgegenzuhalten, dass entsprechend der Arbeitgeberbescheinigung vom 19. Mai 2020 nicht die Tätigkeit in einem ambulanten Pflegedienst bescheinigt worden sei. Vielmehr werde die „C* … GmbH“ ausdrücklich als ambulanter Betreuungsdienst eingeordnet. Ambulante Betreuungsdienste erbrächten pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung. Die häusliche Pflegehilfe nach § 36 SGB XI beinhalte zusätzlich noch körperbezogene Pflegemaßnahmen. Das Leistungsspektrum ambulanter Pflegedienste gehe als über das von ambulanten Betreuungsdiensten hinaus, es handle sich ersichtlich um unterschiedliche Einrichtungstypen. Dem stehe auch die entsprechende Anwendung mancher Vorschriften des SGB XI für Pflegedienste auf Betreuungsdienste nicht entgegen. Da beide Einrichtungsarten ambulante Unterstützungsleistungen nach dem SGB XI erbrächten, sei dies sachgerecht. Bezogen auf die Bonusgewährung und vor dem Hintergrund von dessen Zwecksetzung sowie den weitergehenden Leistungsspektrum ambulante Pflegedienste sei die unterschiedliche Behandlung der beiden Einrichtungsarten hier jedoch sachgemäß. 13 Mit Schriftsätzen vom 14. und 27. Dezember 2020 erklärten die Beteiligten ihr Einverständnis durch ein Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO. 14 Mit Beschluss vom 18. Oktober 2021 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 15 Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Landesamtes für Pflege vom 10. August 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Bewilligung des Corona-Pflegebonus, weil sie die Voraussetzungen der einschlägigen Richtlinie in der vom Beklagten ausgeübten Verwaltungspraxis nicht erfüllt. 17 1. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Bewilligung des Corona-Pflegebonus und maßgeblich für die Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen ist die CoronaPflegebonusrichtlinie (CoBoR) vom 30. April 2020, geändert durch Bekanntmachung vom 15. Mai 2020. 18 Bei der vorliegend begehrten Zuwendung handelt es sich um eine freiwillige Leistung, die der Freistaat Bayern auf der Grundlage von und im Einklang mit Art. 44 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 19 Art. 23 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und den einschlägigen Förderrichtlinien gewährt. Nach der Vorbemerkung der CoBoR wird ausdrücklich klargestellt, dass der Corona-Pflegebonus eine freiwillige Leistung ist und nach Maßgabe der Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Bayern als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. 20 Sind die Fördervoraussetzungen - wie hier - zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt wurde oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht - wie Gesetze oder Rechtsverordnungen - gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, einem dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (vgl. BVerwG, B.v. 11.11.2008 - 7 B 38.08 - juris, Rn. 9; BayVGH, B.v. 7.4.2020 - 6 ZB 19.1647 - BeckRS 2020, 9635; U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.1840 - juris, Rn. 26). 21 Ein Anspruch auf die Zuwendung kann im Einzelfall aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und dem Gleichheitssatz hergeleitet werden, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden. Die rechtliche Prüfung im vorliegenden Fall hat demnach nicht daran anzusetzen, wie die für die Zuwendungen maßgeblichen Förderrichtlinien auszulegen wären, sondern daran, welche Förderpraxis des Beklagten dem Zuwendungsbescheid zugrunde lag (vgl. BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - juris, Rn. 27). Sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben, müssen sich Zuwendungen aber gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen. Dem Norm- und Richtliniengeber stehen jedoch sachbezogene Gesichtspunkte zur Differenzierung in sehr weitem Umfang zu; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (VG München, U.v. 17.2.2021 - 31 K 20.4309 - BeckRS 2021, 3585 mit Verweis auf stRspr; vgl. z.B. BVerfG, U.v. 20.4.2004 - 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99 - juris, Rn. 61; Wollenschläger, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 3, Rn. 255). 22 2. Nach den dargelegten Grundsätzen steht der Klägerin kein Anspruch auf Gewährung des Corona-Pflegebonus zu. Weder die Richtlinie selbst noch ihr hier zur Ablehnung führender Vollzug sind vorliegend zu beanstanden. 23
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.