VwVfG) zu wertende Schreiben der Antragsgegnerin nicht infolge fehlender Rechtsbehelfsbelehrungformal fehlerhaft. Das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrunglässt die Frage der Wirksamkeit oder Rechtmäßigkeit eines Bescheids unberührt und führt lediglich zu einer Verlängerung der Klagefrist (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Darüber hinaus sind - die Zulässigkeit des Antrags unterstellt - auch Anordnungsanspruch und -grund nicht glaubhaft gemacht (siehe hierzu unter 2.b.). 12
10). 14 b. Unabhängig von der Frage, ob bezüglich des Antragstellers bereits eine Sperre infolge der Entscheidung der Stadt B. eingetragen war und der Antragsteller bereits deshalb keinen Pass mehr hätte erhalten dürfen, sind nach summarischer Prüfung die Voraussetzungen des § 8 PassG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 4 PassG vorliegend erfüllt. 15 Nach § 8 PassG kann dem Inhaber ein Pass entzogen werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die nach § 7 Abs. 1 PassG die Passversagung rechtfertigen würden. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 PassG ist der Pass zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen oder den Vorschriften des Zoll- und Monopolrechts oder des Außenwirtschaftsrechts zuwiderhandeln oder schwerwiegende Verstöße gegen Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote oder -beschränkungen begehen will. Wie bei § 7 PassG ist die Entscheidung der Behörde hinsichtlich der bekannt gewordenen Tatsachen verwaltungsgerichtlich voll nachprüfbar (OVG Nordrhein-Westfalen, NJW 1981, 838 m.w.N.). Zwar besteht hinsichtlich der Ermessensentscheidung anders als im Rahmen von § 7 PassG nur eine eingeschränkte Prüfungskompetenz (§ 114 Satz 1 VwGO). Hinsichtlich der Würdigung der Tatsachen und der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit i.S.v. § 7 Abs. 2 PassG räumt die Vorschrift aber gerade kein Ermessen ein (Hornung/Möller/Hornung, 1. Aufl. 2011,
9). Der Passversagungsgrund muss durch auf Tatsachen gestützte Erkenntnisse belegt werden. Die Gefahrenprognose stützende Tatsachen müssen nach Zeit, Ort und Inhalt so konkret gefasst sein, dass sie einer Überprüfung im gerichtlichen Verfahren zugänglich sind (VG Aachen. U.v. 26.8.2009 - 8 K 637/09, BeckRS 2009, 38910 m.w.N.; Beimowski/Gawron/Beimowski/Gawron, 1. Aufl. 2018,
G dient der Sicherung des staatlichen Steueranspruchs gegen Steuerflüchtige (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 11.9.2007 - 5 S 56.07, NJW 2008, 313), auch zum Schutze der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Art. 27 Abs. 1 RL 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie), da ohne Einhaltung der Steuerpflicht die Rechts- und Staatsordnung nicht aufrecht erhalten werden kann. Objektiv muss zumindest ein vollziehbarer Steuerbescheid, der nicht offensichtlich rechtswidrig ist, vorliegen, aus dem sich erhebliche Steuerrückstände ergeben (OVG Berlin-Brandenburg v. 11.9.2007 - 5 S 56/07, NJW 2008, 313 m.w.N), 91.144,59 EUR im Fall VG Ansbach B.v. 21.9.2016 - AN 5 S 16.01732. Eine bestandskräftige oder rechtskräftige Feststellung der Steuerrückstände kann aus dem Wortlaut der Nr. 4 nicht entnommen werden und ist damit auch nicht erforderlich (VG Berlin, B.v. 27.8.2014, BeckRS 2014, 55737 m.w.N.; Beimowski/Gawron/Beimowski/Gawron, 1. Aufl. 2018,
54, 55). In subjektiver Hinsicht muss ein Steuerfluchtwille hinzutreten, also die Absicht ins Ausland auszureisen. Gefordert wird damit ein Kausalzusammenhang zwischen steuerlicher Verpflichtung im Inland und der Ausreiseabsicht (OVG Magdeburg. B.v. 25.3.2009 - 3 M 531/08 m.w.N) Es müssen damit als Indizien wirkende (VG Ansbach, U.v. 23.2.2017 - AN 5 K 15.01676) Tatsachen vorliegen, der Steuerschuldner wolle sich durch das Absetzen ins Ausland dieser Verpflichtung entziehen. Lediglich Vermutungen sind nicht ausreichend. Diese Nachweisführung für den Steuerfluchtwillen obliegt der Passbehörde, wobei sie bei der Erstellung der Prognose auf das gezeigte Verhalten des Passbewerbers in der Vergangenheit zurückgreifen kann. Zu betrachten ist das gesamte Verhalten des Passbewerbers (Beimowski/Gawron/Beimowski/Gawron, 1. Aufl. 2018,
56 m.w.N.). Aber auch die Höhe der Steuerschuld kann im Einzelfall ein maßgebliches Indiz für einen Steuerfluchtwillen sein (OVG Lüneburg, B.v. 4.11.2008 - 11 ME 286/08, NJW 2009 1988 m.w.N.). Lediglich die Tatsache, dass erhebliche Steuerschulden vorliegen, ist für sich allein nicht ausreichend, um den Tatbestand der Nr. 4 zu erfüllen. Entscheidend sind die Gesamtumstände, z.B. Steuerschulden in Höhe von 975.718,33 EUR mit nachfolgender Verringerung des Vermögens u.a. durch Übertragung an die Ehefrau und vorhergehender längerfristiger Aufenthalt in London, vgl. OVG Bremen, B.v. 25.1.2013 - 1 B 297/12, NordÖR 2013, 217). Nach OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 11.9.2007 - 5 S 56.07, NJW 2008, 313) könne der Fluchtwille allein auf die Höhe der Steuerschuld gestützt werden, wenn sie 200.000 EUR übersteigt. Kann der Betroffene auch in diesem Fall glaubhaft nachvollziehbare Gründe für die Ausreise machen, so wäre die Passversagung nicht gerechtfertigt (Beimowski/Gawron/Beimowski/Gawron, 1. Aufl. 2018,
56). 17 Der Antragsteller hatte nach Angaben seines Bevollmächtigten Steuerschulden jedenfalls in Höhe von 1,1 Millionen EUR; die restlichen 1,9 Millionen EUR seien Zinsen. Insofern sollen nach weiterem Vortrag des Bevollmächtigten bereits verschiedene Summen durch Hinterlegung und nachfolgende Einbehaltung als Steuer, Verpfändungen, Versteigerungen etc. beglichen sein. Die genannten Summen zusammengerechnet ergeben mehr als 3,5 Millionen EUR und würden die im Raum stehenden Steuerschulden in Höhe von 3 Millionen EUR deutlich übersteigen, was im Widerspruch zum eigenen Vorbringen des Antragstellers steht, sich auch aktuell zu bemühen, die Thematik mit dem Finanzamt D. aufzuarbeiten und endlich zu klären. Unstreitig bestehen damit weiterhin Steuerschulden des Antragstellers. Wie zur Feststellung durch die Steuerbehörde, ob Tatsachen einen Steuerfluchtwillen indizieren, erforderlich, hat sich die Antragsgegnerin an das Finanzamt D. gewandt und von dort mit Schreiben vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.