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VG Regensburg, Beschluss v. 09.08.2021 – RN 9 E 21.1483

VG Regensburg, Beschluss v. 09.08.2021 – RN 9 E 21.1483 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Regensburg, Beschluss v. 09.08.2021 – RN 9 E 21.1483 Download Drucken Titel: Aushändigung des Reisepasses N

§ 8Rn. 8). Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten ist das als Verwaltungsakt (Art. 35 Bay

VwVfG) zu wertende Schreiben der Antragsgegnerin nicht infolge fehlender Rechtsbehelfsbelehrungformal fehlerhaft. Das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrunglässt die Frage der Wirksamkeit oder Rechtmäßigkeit eines Bescheids unberührt und führt lediglich zu einer Verlängerung der Klagefrist (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Darüber hinaus sind - die Zulässigkeit des Antrags unterstellt - auch Anordnungsanspruch und -grund nicht glaubhaft gemacht (siehe hierzu unter 2.b.). 12

  1. Ergänzend bleibt anzumerken, dass sich die streitgegenständliche Nichtaushändigung bzw. Entziehung des Reisepasses des Antragstellers nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, so dass auch ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolglos sein würde. 13 a. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hätte nicht bereits deshalb Erfolg, weil vorliegend die Begründung des unter Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids angeordneten Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 3 VwGO) fehlt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Passentziehung entfalten nach § 14 PassG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkungen, weshalb die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entbehrlich gewesen wäre. Insoweit braucht das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung auch nicht begründet werden (vgl. auch Beimowski/Gawron/Beimowski/Gawron,
  2. Aufl. 2018,

§ 8Rn.

10). 14 b. Unabhängig von der Frage, ob bezüglich des Antragstellers bereits eine Sperre infolge der Entscheidung der Stadt B. eingetragen war und der Antragsteller bereits deshalb keinen Pass mehr hätte erhalten dürfen, sind nach summarischer Prüfung die Voraussetzungen des § 8 PassG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 4 PassG vorliegend erfüllt. 15 Nach § 8 PassG kann dem Inhaber ein Pass entzogen werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die nach § 7 Abs. 1 PassG die Passversagung rechtfertigen würden. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 PassG ist der Pass zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen oder den Vorschriften des Zoll- und Monopolrechts oder des Außenwirtschaftsrechts zuwiderhandeln oder schwerwiegende Verstöße gegen Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote oder -beschränkungen begehen will. Wie bei § 7 PassG ist die Entscheidung der Behörde hinsichtlich der bekannt gewordenen Tatsachen verwaltungsgerichtlich voll nachprüfbar (OVG Nordrhein-Westfalen, NJW 1981, 838 m.w.N.). Zwar besteht hinsichtlich der Ermessensentscheidung anders als im Rahmen von § 7 PassG nur eine eingeschränkte Prüfungskompetenz (§ 114 Satz 1 VwGO). Hinsichtlich der Würdigung der Tatsachen und der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit i.S.v. § 7 Abs. 2 PassG räumt die Vorschrift aber gerade kein Ermessen ein (Hornung/Möller/Hornung, 1. Aufl. 2011,

§ 8Rn.

9). Der Passversagungsgrund muss durch auf Tatsachen gestützte Erkenntnisse belegt werden. Die Gefahrenprognose stützende Tatsachen müssen nach Zeit, Ort und Inhalt so konkret gefasst sein, dass sie einer Überprüfung im gerichtlichen Verfahren zugänglich sind (VG Aachen. U.v. 26.8.2009 - 8 K 637/09, BeckRS 2009, 38910 m.w.N.; Beimowski/Gawron/Beimowski/Gawron, 1. Aufl. 2018,

§ 7Rn. 19). 16 § 7 Abs. 1 Nr. 4 Pass

G dient der Sicherung des staatlichen Steueranspruchs gegen Steuerflüchtige (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 11.9.2007 - 5 S 56.07, NJW 2008, 313), auch zum Schutze der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Art. 27 Abs. 1 RL 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie), da ohne Einhaltung der Steuerpflicht die Rechts- und Staatsordnung nicht aufrecht erhalten werden kann. Objektiv muss zumindest ein vollziehbarer Steuerbescheid, der nicht offensichtlich rechtswidrig ist, vorliegen, aus dem sich erhebliche Steuerrückstände ergeben (OVG Berlin-Brandenburg v. 11.9.2007 - 5 S 56/07, NJW 2008, 313 m.w.N), 91.144,59 EUR im Fall VG Ansbach B.v. 21.9.2016 - AN 5 S 16.01732. Eine bestandskräftige oder rechtskräftige Feststellung der Steuerrückstände kann aus dem Wortlaut der Nr. 4 nicht entnommen werden und ist damit auch nicht erforderlich (VG Berlin, B.v. 27.8.2014, BeckRS 2014, 55737 m.w.N.; Beimowski/Gawron/Beimowski/Gawron, 1. Aufl. 2018,

§ 7Rn.

54, 55). In subjektiver Hinsicht muss ein Steuerfluchtwille hinzutreten, also die Absicht ins Ausland auszureisen. Gefordert wird damit ein Kausalzusammenhang zwischen steuerlicher Verpflichtung im Inland und der Ausreiseabsicht (OVG Magdeburg. B.v. 25.3.2009 - 3 M 531/08 m.w.N) Es müssen damit als Indizien wirkende (VG Ansbach, U.v. 23.2.2017 - AN 5 K 15.01676) Tatsachen vorliegen, der Steuerschuldner wolle sich durch das Absetzen ins Ausland dieser Verpflichtung entziehen. Lediglich Vermutungen sind nicht ausreichend. Diese Nachweisführung für den Steuerfluchtwillen obliegt der Passbehörde, wobei sie bei der Erstellung der Prognose auf das gezeigte Verhalten des Passbewerbers in der Vergangenheit zurückgreifen kann. Zu betrachten ist das gesamte Verhalten des Passbewerbers (Beimowski/Gawron/Beimowski/Gawron, 1. Aufl. 2018,

§ 7Rn.

56 m.w.N.). Aber auch die Höhe der Steuerschuld kann im Einzelfall ein maßgebliches Indiz für einen Steuerfluchtwillen sein (OVG Lüneburg, B.v. 4.11.2008 - 11 ME 286/08, NJW 2009 1988 m.w.N.). Lediglich die Tatsache, dass erhebliche Steuerschulden vorliegen, ist für sich allein nicht ausreichend, um den Tatbestand der Nr. 4 zu erfüllen. Entscheidend sind die Gesamtumstände, z.B. Steuerschulden in Höhe von 975.718,33 EUR mit nachfolgender Verringerung des Vermögens u.a. durch Übertragung an die Ehefrau und vorhergehender längerfristiger Aufenthalt in London, vgl. OVG Bremen, B.v. 25.1.2013 - 1 B 297/12, NordÖR 2013, 217). Nach OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 11.9.2007 - 5 S 56.07, NJW 2008, 313) könne der Fluchtwille allein auf die Höhe der Steuerschuld gestützt werden, wenn sie 200.000 EUR übersteigt. Kann der Betroffene auch in diesem Fall glaubhaft nachvollziehbare Gründe für die Ausreise machen, so wäre die Passversagung nicht gerechtfertigt (Beimowski/Gawron/Beimowski/Gawron, 1. Aufl. 2018,

§ 7Rn.

56). 17 Der Antragsteller hatte nach Angaben seines Bevollmächtigten Steuerschulden jedenfalls in Höhe von 1,1 Millionen EUR; die restlichen 1,9 Millionen EUR seien Zinsen. Insofern sollen nach weiterem Vortrag des Bevollmächtigten bereits verschiedene Summen durch Hinterlegung und nachfolgende Einbehaltung als Steuer, Verpfändungen, Versteigerungen etc. beglichen sein. Die genannten Summen zusammengerechnet ergeben mehr als 3,5 Millionen EUR und würden die im Raum stehenden Steuerschulden in Höhe von 3 Millionen EUR deutlich übersteigen, was im Widerspruch zum eigenen Vorbringen des Antragstellers steht, sich auch aktuell zu bemühen, die Thematik mit dem Finanzamt D. aufzuarbeiten und endlich zu klären. Unstreitig bestehen damit weiterhin Steuerschulden des Antragstellers. Wie zur Feststellung durch die Steuerbehörde, ob Tatsachen einen Steuerfluchtwillen indizieren, erforderlich, hat sich die Antragsgegnerin an das Finanzamt D. gewandt und von dort mit Schreiben vom

  1. Juni 2021 die Mitteilung erhalten, dass dem Antragsteller der Pass aufgrund seiner Steuerschulden entzogen worden sei und die Voraussetzungen für den Passentzug nach wie vor gegeben seien. Ausweislich des Bescheids hat der Antragsteller der Antragsgegnerin gegenüber bei Beantragung angegeben, dass seine Ausweispapiere, ausgestellt durch die Ausweisbehörden B. und C., verloren gegangen seien. Die bloße Berufung darauf, von der „Sperre“ nichts gewusst zu haben, vermag insofern nicht zu verfangen. So wusste der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt bereits, dass sein Pass von der Bundespolizei auf Grundlage des Bescheids der Stadt B. - dahingestellt, ob dieser rechtmäßig oder wirksam ist oder nicht - eingezogen worden war. Auch wusste der Antragsteller - wie insbesondere die Anfrage seines Bevollmächtigten beim Finanzamt D. vom
  2. Februar 2021 beweist - sehr wohl, dass sich sein am
  3. Mai 2016 bei der Passbehörde C. beantragter Reisepass in Verwahrung befindet, so dass er bei Neubeantragung gegenüber der Antragsgegnerin jedenfalls unzutreffende Angaben gemacht hat. 18 Gründe für eine Ausreise konnte der Antragsteller bislang nicht glaubhaft nachvollziehbar machen. So bringt er als Argument für seine Ausreise seine multiplen Erkrankungen vor, die seine Rückreise nach und Behandlung in Thailand dringend erforderlich machen würden. Zum Nachweis wurden ein fachärztliches Attest des Herrn Dr. W., E., vom
  4. April 2021 und eine ärztliche Bestätigung des San Paulo Hua Hin Hospital vom
  5. April 2021 vorgelegt. Diese Schreiben können die Notwendigkeit einer Behandlung ausschließlich in Thailand und damit verbunden die Rückreise des Antragstellers dorthin jedoch nicht glaubhaft machen. Das fachärztliche Attest des Dr. W. beschränkt sich auf die reine Feststellung der Notwendigkeit einer Behandlung in Thailand, ohne weitere Ausführungen insbesondere zum genauen Krankheitsbild, zur Anamnese oder Grundlage der Schlussfolgerung zu treffen. Auch eine - belastbare - Begründung, weshalb und vor allem welche Behandlung des Klägers nur im asiatischen Raum wie beispielsweise Thailand nachhaltig erfolgversprechend sein soll, wird nicht gegeben. Der rein pauschale Hinweis, aus biopsychosozialer Sicht sei dies erforderlich, reicht insofern nicht aus. Die Bestätigung des San Paulo Hua Hin Hospital vom
  6. April 2021 gibt zwar an, dass der Antragsteller seit 2014 Patient ist und welche Diagnosen bestehen; insofern wird als weitere Erkrankung Diabetes genannt, hingegen die bestehende Depression des Antragstellers entgegen dem Vortrag des Bevollmächtigten nicht als schwer angegeben. Jedoch fehlt auch hier jegliche Begründung, welche Behandlung überhaupt notwendig und warum eine erfolgreiche und nachhaltige Behandlung nur in Thailand möglich sein soll. 19 Vor diesem Hintergrund liegen Tatsachen vor, die eine Absicht des Antragstellers, sich seiner Steuerpflicht zu entziehen, wahrscheinlich erscheinen lassen. Ermessensfehler bei Ausübung des der Antragsgegnerin folglich nach § 8 PassG eröffneten Ermessens sind nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich. 20 Danach war der Eilantrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 21 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Ziffern 1.5 und 30.1 des Streitwertkataloges 2013.

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