LG München I, Beschluss v. 14.06.2021 – 15 O 16618/20 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Beschluss v. 14.06.2021 – 15 O 16618/20 Download Drucken Titel: Anderweitige Ersatzmöglichkeit als Amtshaftung wegen verzögerter Patenterteilung Normenketten: ZPO § 114 Abs. 1 ZPO BGB § 839 Abs. 1 S. 2 Leitsatz: Ist ein Schaden nicht allein aufgrund der verübten Amtspflichtverletzung entstanden, sondern auch aufgrund des Verhaltens anderer Schädiger, oder kann der Schaden auf andere Weise ersetzt werden, ist der Geschädigte – von Gesetzes wegen, ohne dass es einer entsprechenden Einrede bedürfte – darauf verwiesen, eine andere zumutbare Ersatzmöglichkeit in Anspruch zu nehmen. (Rn. 18 – 19) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Amtshaftung, andere Ersatzmöglichkeit, Zumutbarkeit, Patenterteilung, Prozesskostenhilfe Rechtsmittelinstanzen: OLG München, Beschluss vom 21.10.2021 – 1 W 1495/21 BGH, Beschluss vom 13.01.2022 – III ZA 18/21 Tenor Der Antrag des Klägers vom 10.12.2020 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe 1 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. I. 2 Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage auf Feststellung gegen die Beklagte. 3 Der Kläger ist Anmelder und Inhaber des Patents …. 4 Dem Kläger wurde für den Prüfungsantrag für die Patentanmeldung mit Beschluss vom 18.02.2009 aufgrund Antrags vom 27.06.2007 Verfahrenskostenhilfe gewährt. Bereits mit Beschluss vom 04.12.2008 war dem Kläger … beigeordnet worden. Die zuständige Prüfungsstelle beim … erließ am 18.07.2012 einen Prüfungsbescheid, in dem diverse Mängel der Patentansprüche beanstandet wurden. Es wurde in der Folge mehrfach versucht, den Prüfungsbescheid … zuzusenden. Die Briefe liefen mit dem Vermerk des Zustellers „Briefkasten überfüllt“ zurück. Erst am 11.08.2012 wurde der Bescheid im Wege des Einwurf-Einschreibens durch Einlegung in den Briefkasten zugestellt. Mit Schreiben vom 15.01.2013 kündigte die Prüfstelle den Erlass eines Zurückweisungsbeschlusses unter Fristsetzung von einem Monat zur Erwiderung auf den Bescheid vom 18.07.2012 an. Auch dieses Schreiben konnte dem … erst im dritten Versuch durch ein Einwurf-Einschreiben zugestellt werden. Mit Beschluss vom 03.06.2013 wies die Prüfungsstelle die Patentanmeldung zurück. Dieser Beschluss wurde der … zugestellt, und dort auch am 06.06.2013 empfangen. 5 Gegen den Beschluss legte der Kläger Beschwerde zum … ein, in der er u.a. geltend machte, … sei wegen einer psychischen Erkrankung zur Zeit der Zustellversuche geschäftsunfähig gewesen, weshalb die Zustellungen unwirksam gewesen seien. 6 Das … bewilligte dem Kläger für das Verfahren mit Beschluss vom 11.07.2017 Verfahrenskostenhilfe. Mit Beschluss vom 04.10.2017 hob es den Zurückweisungsbeschluss 03.06.2016 auf und verwies das Verfahren an das … zurück. Das … sah die Zustellungen als unwirksam an, da nach Auffassung des … im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten nicht gegeben gewesen sein. Zudem sei der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör missachtet worden. 7 Im August 2018 wurde dem Kläger das Patent schließlich erteilt. 8 Der Kläger nimmt vor dem Landgericht München I (Az. 7 O 21946/16) … sowie die … (Az. 21 O 8885/20) in Anspruch. In beiden Verfahren wurde ihm Prozesskostenhilfe bewilligt. 9 Der Kläger bringt vor, durch die fehlerhafte Zurückweisung sei es zu einer Verzögerung von sechs Jahren gekommen. Er habe bereits im Jahr 2014 eine Patentverletzung durch die … bzw. … beobachtet. Allerdings sei es ihm wegen der Verschleppung nicht möglich gewesen, die … auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Die Durchsetzung seiner Rechte gegen die … sei dadurch erschwert worden, auch sei er an einer Vermarktung seiner Erfindung gehindert worden. 10 Der Kläger ist der Auffassung, das … hätte jedenfalls ihn verständigen müssen, nachdem es festgestellt hatte, dass eine Zustellung an … nicht möglich war. II. 11 Die Klage ist derzeit ohne Aussicht auf Erfolg, weshalb die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu versagen ist. 12 Der Kläger macht einen Schaden geltend, der durch die verzögerte Erteilung des Patents entstanden sein soll. 13 Im Rahmen einer positiven Feststellungsklage muss der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen beweisen. Soweit es auf eine Schadensentstehung ankommt, hat er aber nur deren Wahrscheinlichkeit zu beweisen (BGH ZZP 85, 245); hierin liegt keine Reduzierung des Beweismaßes, sondern eine materiell-rechtliche Besonderheit (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.