dem Konsum ein Kraftfahrzeug führt und dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät, die Polizei drogentypische Auffälligkeiten feststellt und einen Drogentest durchführt, ist im Rahmen der Beweiswürdigung die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss (vgl. VGH München BeckRS 2020, 9476 Rn. 21 mwN). (Rn. 33 und 34) (redaktioneller Leitsatz)
träglich korrigieren und die ursprünglich angesetzte Frist von zwei Monaten zur Vorlage des Gutachtens nochmals in voller Länge gewähren. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) 4. Wird ein rechtmäßig angefordertes Fahreignungsgutachten nicht fristgemäß vorgelegt und besteht dafür kein ausreichender Grund, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend vorgeschrieben. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Entziehung der Fahrerlaubnis, Gelegentlicher Cannabiskonsum bei einmaliger Fahrt unter Cannabiseinfluss, Nichtvorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung, wenn Anordnung
gebessert wurde und nochmals die volle Frist zur Gutachtensvorlage gewährt wird, Akt der Beweiswürdigung, einmaliger Konsum, substantiierte Darlegung, Verstoß gegen das Trennungsgebot, Beeinträchtigung der Fahrsicherheit, THC-Konzentration von 1 ng/ml, Gutachtensanforderung,
trägliche Ermessensausübung, nochmalige Fristgewährung, zwingende Fahrerlaubnisentziehung Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 28.04.2022 – 11 CS 21.3173 Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch das Landratsamt R* … (LRA). 2 Der am … 1994 geborene Antragsteller war zuletzt Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen B, L und AM. 3 Das Bayerische Polizeiverwaltungsamt, Zentrale Bußgeldstelle, V* …, teilte dem LRA mit Schreiben vom
Alkohol- oder Drogenkonsum sehr nervös geworden. Seine Pupillen seien trotz geringer Beleuchtung sehr klein gewesen. Bei der freiwilligen Urinabgabe habe der Antragsteller versucht, die Beamten mittels Wasser zu täuschen, woraufhin eine Blutentnahme angeordnet worden sei. Laut Angaben des Antragstellers sei der letzte Betäubungsmittelkonsum schon länger zurück gelegen.
dem rechtsmedizinischen Gutachten des Universitätsklinikums Bonn vom
wirkungen führen wird. (Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme)?“ Als Rechtsgrundlage wird § 46 Abs. 3 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV genannt. 7 Mit Schreiben vom
dem das Gutachten in der Folgezeit nicht vorgelegt wurde, hörte das LRA den Antragsteller mit Schreiben vom
kommt, wurde angeordnet, dass ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR fällig wird (Ziffer 3). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheides wurde angeordnet (Ziffer 4). Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen. 11 Mit Schreiben vom
Zustellung dieses Bescheids beim LRA abgeben sollte. Am
eigenen Angaben des Antragstellers schon länger her sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom
GO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung, soweit dies durch Bundesgesetz oder Landesgesetz vorgeschrieben ist oder soweit die sofortige Vollziehung durch die den Verwaltungsakt erlassende Behörde besonders angeordnet wird. Hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 17. September 2021 hat die erlassende Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet.
GO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. 21
GO prüft das Gericht, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Im Übrigen trifft es eine eigene Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn
summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. 23 a) An der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs bestehen keine Zweifel. Insbesondere hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ausreichender Weise gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. 24 Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen, in denen die Behörde
GO den Sofortvollzug anordnet, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Die Begründung darf nicht lediglich formelhaft sein, sondern muss die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen darlegen, die die Annahme eines besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses tragen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Für bestimmte Arten behördlicher Anordnungen ist nämlich das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch (vgl. z. B. Hoppe in Eyermann, VwGO,
wie vor eine Fahrerlaubnis besitze. Durch den Sofortvollzug solle einem theoretisch jederzeit möglichen Missbrauch des Führerscheins begegnet werden. Im gerichtlichen Verfahren erfolgt im Übrigen keine materielle Überprüfung der Sofortvollzugsanordnung, sondern das Gericht trifft eine eigene Interessenabwägung. 26 b) Eine summarische Prüfung der Hauptsache, wie sie im Eilverfahren
GO erforderlich und ausreichend ist, ergibt, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. 27 aa) Die Entziehung der Fahrerlaubnis in Ziffer 1 des Bescheids vom 17. September 2021 ist
summarischer Prüfung rechtmäßig. 28
VG) i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel
den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). § 14 Abs. 1 und 2 FeV sehen verschiedene Tatbestände vor, in denen die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens (§ 11 Abs. 2 Satz 3 FeV) oder eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (vgl. auch § 11 Abs. 3 FeV) anordnet oder anordnen kann. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf sie bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Voraussetzung ist allerdings insoweit, dass die Gutachtensanordnung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist, und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt (BVerwG, U.v. 9.6.2005 - 3 C 25/04 - DAR 2005, 581; BayVGH, B.v. 25.6.2008 - 11 ZB 08.1123 - juris). 29
V sind
summarischer Prüfung erfüllt. 30 Im Hinblick darauf, dass eine Gutachtensanordnung nicht isoliert mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann, kann auf die strikte Einhaltung der vom Verordnungsgeber für die Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung aufgestellten formalen Voraussetzungen nicht verzichtet werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2012 - 11 ZB 12.1596 - ZfSch 2013, 177). Die behördlicherseits vorgegebene Fragestellung in der Gutachtensanordnung muss insbesondere den sich aus § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV ergebenden Anforderungen gerecht werden. Die Begutachtungsanordnung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für den Betroffenen muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden Ermächtigungsnorm in der Fahrerlaubnis-Verordnung erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen (vgl. BVerwG, U.v. 5.
einer angeordneten Blutentnahme durchgeführte chemisch-toxikologische Untersuchung habe
gewiesen werden können, dass der Antragsteller Cannabisprodukte konsumiert habe. Deshalb müsse sein Konsumverhalten abgeklärt werden, sowie die Frage, ob er Konsum und Fahren trennen könne. Für den Antragsteller war damit eindeutig erkennbar, was Anlass für die Zweifel des LRA an der Fahreignung des Antragstellers und die Gutachtensanforderung war. Auch ansonsten ergeben sich in formeller Hinsicht keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung. Auf die Kostentragungspflicht des Antragstellers für die Gutachtenerstellung wurde entsprechend § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 FeV hingewiesen, zudem enthielt die Gutachtensanordnung insbesondere auch einen Hinweis auf die Rechtsfolge bei Nichtvorlage eines Gutachtens innerhalb der gesetzten Frist gem. § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV. Auch die Fristsetzung zur Vorlage des Gutachtens bis zum 11. April 2021, welche letztendlich bis 21. Juli 2021 verlängert wurde, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 32
V kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 33 Von einem gelegentlichen Konsum des Antragstellers von Cannabis durfte das LRA ausgehen. Gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn der Betroffene in zwei oder mehr selbständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (stRspr. BVerwG, U.v. 11.4.2019 - 3 C 14.17 - NJW 2019, 3395 Rn. 14). Bei der Wertung, dass der Antragsteller mehr als einmal und damit gelegentlich Cannabis konsumiert hat, handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung. Zwar ist die Gelegentlichkeit des Cannabiskonsums ein Tatbestandsmerkmal, für das die Fahrerlaubnisbehörde die materielle Beweislast trägt, mit der Folge, dass eine etwaige Nichterweislichkeit zu ihren Lasten geht. 34 Zwar lässt der Antragsteller vortragen, dass es bei ihm nur um einen einmaligen Cannabiskonsum im Rahmen des Vorfalls vom 21. Juli 2021 gehandelt habe. Näheres wird dazu nicht ausgeführt. Ein einmaliger Konsum kann aber grundsätzlich nur bei einer glaubhaften, hinreichend substantiierten Darlegung angenommen werden, wonach der Betreffende entweder erstmals im Rahmen eines Probierkonsums Cannabis zu sich genommen hat oder frühere Konsumakte derart weit zurückliegen, dass daran nicht mehr angeknüpft werden kann und er aus besonderen Umständen heraus einmalig Cannabis eingenommen hat (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2018 - 11 CS 18.2301 - juris Rn. 12). Vor dem Hintergrund des äußerst seltenen Falles, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument bereits wenige Stunden
dem Konsum ein Kraftfahrzeug führt und dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät, die Polizei drogentypische Auffälligkeiten feststellt und einen Drogentest durchführt, ist im Rahmen der Beweiswürdigung die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 22.4.2020 - 11 CS 19.2434 - juris, B.v. 31.7.2019 - 11 CS 19.1101 - juris Rn. 17; B.v. 6.11.2018 - 11 CS 18.821 - juris Rn. 16 m.w.N.; OVG Münster, U.v. 15.3.2017 - 16 A 551/16 - BeckRS 2017, 157892 Rn. 47 ff. m.w.N.; OVG RP, B.v. 1.3.2018 - 10 B 10008/18 - juris Rn. 5; B.v. 3.2.2011 - 10 B 11400/10 - DAR 2011, 279 - juris Rn. 11; a.A. OVG Hamburg, B.v. 16.5.2014 - 4 Bs 26/14 - juris Rn. 11 ff.).
dem der Antragsteller einen einmaligen Konsum gerade nicht substantiiert und plausibel dargelegt hat, ist folglich davon auszugehen, dass der Antragsteller gelegentlicher Cannabiskonsument ist. 35 Als weitere Tatsache, die Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers begründet, ist der Verstoß des Antragstellers gegen das Trennungsgebot
Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zu werten. Das Trennungsgebot wird verletzt, wenn die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht oder - negativ formuliert - eine solche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann. Ab einer THC-Konzentration von 1 ng/ml Blutserum ist eine verkehrssicherheitsrelevante Beeinträchtigung der Fahrsicherheit möglich oder nicht ausgeschlossen (vgl. BVerwG, U.v. 11.4.2019 - 3 C 9/18 - juris; BayVGH, B. v. 23.8.2021 - 11 CS 21.1837 - juris). Mit der von der Antragstellervertreterin zitierten (älteren) Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 25.1.2006 - 11 CS 05.1711 - juris) setzt sich das Bundesverwaltungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 23. Oktober 2014 auseinander (BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C3/13 - juris) und legt dar, weshalb es auf der Grundlage einer vom Vertreter des Bundesinteresses im Revisionsverfahren vorgelegten neuen Stellungnahme der Grenzwertkommission davon ausgehe, dass eine fahrsicherheitsrelevante Beeinträchtigung bei einer THC-Konzentration von 1 ng/ml als möglich erscheint. In der Folgezeit hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die relevante THC-Konzentration den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen (vgl. BayVGH, B.v. 10.3.2015 - 11 CS 14.2200 - juris).
dem Gutachten des Universitätsklinikums Bonn vom 25. August 2020 wies das Blut des Antragstellers zum Zeitpunkt der Blutentnahme (ca. 35 Minuten
dem Vorfall am
summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Zwar hat die Fahrerlaubnisbehörde bei der Anordnung vom 11. Februar 2021 verkannt, dass ihr bezüglich der Anforderung des Gutachtens ein Ermessen zusteht. Allerdings hat sie diesen Fehler -
einem Hinweis der Bevollmächtigten - eingeräumt und mit Schreiben vom
kommen will (vgl. für den Fall der Ergänzung von Ermessenserwägungen auch VGH Mannheim, B.v. 14.9.2021 - BeckRS 2021, 32464). Inhaltlich war es nicht ermessenfehlerhaft, bei einem Wert von 1,6 ng/ml THC im Blut ein Gutachten anzufordern,
dem es bereits bei Werten ab 1,0 ng/ml THC im Blut zu Verkehrsbeeinträchtigungen kommen kann. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass bei einer Verkehrsteilnahme mit einem Wert ab 1,0 ng/ml THC im Blut ein Verstoß gegen das Trennungsgebot der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV vorliegt, bei dem die Anordnung eines Gutachtens
allem die Gutachtensanforderung rechtmäßig, durfte die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 FeV auf die mangelnde Fahreignung des Antragstellers schließen, da das angeforderte Gutachten bis zum angegebenen Termin nicht vorgelegt wurde und das LRA in der Gutachtensanordnung auf diese Folge
V hingewiesen hat. In diesem Fall ist die Entziehung der Fahrerlaubnis
VG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV zwingend vorgeschrieben. Wirtschaftliche oder sonstige persönliche
teile in Folge des Verlustes der Fahrerlaubnis haben keine Bedeutung gegenüber dem öffentlichen Interesse, wenn dieses die Entziehung erfordert. Raum für eine Ermessensbetätigung besteht auch nicht deshalb, weil § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV davon spricht, dass die Behörde bei unterbliebener Vorlage eines Fahreignungsgutachtens auf die Nichteignung des Betroffenen schließen „darf“. Diese Formulierung bringt zum Ausdruck, dass aus der Weigerung, sich einer zu Recht angeordneten Begutachtung zu unterziehen oder ihr Ergebnis der Behörde vorzulegen, nur dann hergeleitet werden darf, dass der Betroffene einen Eignungsmangel verbergen will, wenn für die Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens kein ausreichender Grund besteht. Liegen solche Hintergründe nicht vor, hat die Fahrerlaubnisbehörde demgegenüber der sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV ergebenden Wertung Rechnung zu tragen, d.h. sie hat davon auszugehen, dass der Betroffene fahrungeeignet ist und hieraus die vorgeschriebenen Folgerungen zu ziehen (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 28.10.2010 - 11 CS 10.1930; BayVGH, B.v. 27.9.2013 - 11 CS 13.1399; BayVGH, B.v. 28.12.2020 - 11 CS 20.2067 - BeckRS 2020, 38192 Rn. 20). Gründe, die den Antragsteller daran gehindert haben, das verlangte Fahreignungsgutachten rechtzeitig beizubringen, hat er nicht geltend gemacht. 38 bb) Ist die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig, ist auch die darauf aufbauende Anordnung, den zugehörenden Führerschein abzuliefern (vgl. Ziffer 2 des Bescheids vom 17. September 2021) nicht zu beanstanden. Denn
VG erlischt mit der Entziehung die Fahrerlaubnis und
VG ist
der Entziehung der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern. 39 c) Unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache fällt die Interessenabwägung hier zu Ungunsten des Antragstellers aus. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug dieser Berechtigung dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen ordnungsgemäßen Ablauf resultiert; dieses Risiko muss deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entzug einer Fahrerlaubnis wird deshalb in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt (vgl. BayVGH B.v. 28.11.2011 - 11 CS 11.2393 - BeckRS 2011, 34438). Dies ist beim Antragsteller aufgrund der dargelegten Zweifel an der Fahreignung, die letztendlich auch dadurch bestärkt werden, dass sich aus dem polizeilichen Bericht der Polizeiinspektion P* … ergibt, dass er trotz augenscheinlicher Anzeichen für einen aktuellen Konsum auf die Frage
dem letzten Betäubungsmittelkonsum „schon länger her“ geantwortet hatte und er damit selber eingeräumt hatte, dass der aktuelle kein erstmaliger Konsum ist, und der fehlenden Bereitschaft, diese durch Vorlage eines Gutachtens auszuräumen, nicht der Fall. 40
allem ist der Antrag daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 41 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 GKG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.