LG Schweinfurt, Urteil v. 20.05.2021 – 1 KLs 12 Js 8837/20 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Schweinfurt, Urteil v. 20.05.2021 – 1 KLs 12 Js 8837/20 Download Drucken Titel: Strafrahmenverschiebung bei Zwangsprostitution wegen Aufklärungshilfe Normenketten: StGB § 174 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1 u. Nr. 2, § 176 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 u. Nr. 2, § 176a Abs. 2 Nr. 1, Alt. 1 u. Alt. 2 (in den Fassungen vom 27.01.2015 und 13.03.2020) StGB § 46b, § 52, § 53, § 184b Abs. 1 Nr. 3, § 232 Abs. 3 Nr. 1, § 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, Leitsatz: Die Abwägung ergibt, dass hier zu Gunsten des Angeklagten eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB vorzunehmen ist. Der Angeklagte hat eine wesentlich Aufklärungshilfe geleistet, da ohne seinen Aufklärungsbeitrag etwaige Taten der Mutter der Nebenklägerin in diesem Stadium nicht feststellbar gewesen wären. Der Strafrahmen reicht daher von Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 3 Jahren und 9 Monaten. (Rn. 412) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Zwangsprostitution, Kinderpornographie, Missbrauch, Wohnung, Tateinheit, Angeklagter, 9 Jahre, Kind, Aufklärungshilfe Rechtsmittelinstanz: BGH, Urteil vom 06.04.2022 – 6 StR 478/21 Tenor 1. Der Angeklagte T. S2., geboren am … 1971, ist schuldig der schweren Zwangsprostitution in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern, des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 35 tatmehrheitlichen Fällen, in 8 dieser Fälle in Tateinheit mit Herstellen kinderpornografischer Schriften, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 17 tatmehrheitlichen Fällen, in 16 dieser Fälle in Tateinheit mit Herstellen kinderpornografischer Schriften und des Herstellens kinderpornografischer Schriften in 3 Fällen. 2. Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Entscheidungsgründe Familiäre Situation vor dem Umzug der Nebenklägerin nach El. 1 Das Verfahren hat den vielfachen sexuellen Missbrauch des Angeklagten an der leiblichen Tochter seiner Lebensgefährtin zum Gegenstand, wobei der Angeklagte das Kind nicht nur selbst missbrauchte, sondern es spätestens ab dem 26.07.2020 auch dazu bestimmte, mit unbekannten Dritten sexuelle Handlungen vorzunehmen und sich darüber hinaus auf Autobahnparkplätzen zu prostituieren. 2 Das am … 2009 geborene Mädchen, das sich dem Verfahren als Nebenklägerin angeschlossen hat, blieb nach der Trennung ihrer Eltern im Jahr 2016 zunächst bei ihrem leiblichen Vater in der Oberpfalz wohnen, hatte aber Umgangskontakte mit ihrer Mutter, die zu diesem Zeitpunkt bereits eine Beziehung zum Angeklagten führte und mit diesem auch zusammen in häuslicher Gemeinschaft lebte. 3 Die erste Missbrauchstat, bei der der Angeklagte und die Mutter der Nebenklägerin Geschlechtsverkehr vor dem Kind hatten, ereignete sich bei einem Besuch der Nebenklägerin im gemeinsamen Haushalt des Angeklagten und der Mutter etwa im Juni/Juli 2018. 4 Am 15.08.2018 zog die Nebenklägerin, die ihre Mutter vermisste, in den gemeinsamen Haushalt des Angeklagten und ihrer Mutter nach El.. Der Angeklagte brachte dem Mädchen bei, sich fortan regelmäßig nackt in der gemeinsamen Wohnung zu bewegen, wobei er ihr vermittelte, dass ein solches Verhalten normal sei. 5 Nach dem Umzug der Nebenklägerin kam es im Zeitraum von Ende 2018 bis Juli 2019 zu den ersten Missbrauchshandlungen des Angeklagten an der damals 9 bzw. 10 Jahre alten Nebenklägerin, bei denen der Angeklagte der Nebenklägerin - bei mindestens 8 selbständigen Gelegenheiten - auch einen Finger vaginal einführte. 6 Jedenfalls ab Juli 2019 bis zu seiner Festnahme am 31.07.2020 führte der Angeklagte mit der damals 10 bzw. 11 Jahre alten Nebenklägerin nahezu regelmäßig ein- bis zweimal in der Woche den vaginalen und/oder oralen Geschlechtsverkehr durch. Seine Taten dokumentierte er teilweise durch Bild- und Videoaufnahmen. Darüber hinaus fertige der Angeklagte im gesamten Zeitraum von der Nebenklägerin eine Vielzahl von Bild- und Videoaufnahmen mit kinderpornografischen Inhalten an, bei denen er die damals 9, 10 oder 11 Jahre alte Nebenklägerin - in mindestens 16 Fällen - anwies, in geschlechtsbetonter Körperhaltung vor der Kamera zu posieren und/oder sexuelle Handlungen an sich selbst vorzunehmen. 7 In der Nacht vom 26.07.2020 auf den 27.07.2020 und in der Nacht vom 27.07.2020 auf den 28.07.2020 bestimmte der Angeklagte die Nebenklägerin mit einem ihr unbekannten Dritten, dem anderweitig Verfolgten Hartmut N., sexuelle Handlungen vorzunehmen. Zu den Taten kam es, nachdem der Angeklagte und die Nebenklägerin auf einer Autobahntoilette einen Zettel mit einer Telefonnummer und der Frage: „Lust meinen Schwanz zu blasen?“ gefunden hatten, den der anderweitig Verfolgte auf der Suche nach flüchtigen und unentgeltlichen Sexualkontakten dort hinterlassen hatte. Der Angeklagte und die Nebenklägerin schrieben den anderweitig Verfolgten an und vereinbarten mit diesem noch für denselben Abend ein Treffen zur Vornahme sexueller Handlungen zwischen ihm und der Nebenklägerin. Um die Nebenklägerin zur Vornahme sexueller Handlungen mit dem ihr unbekannten Mann zu bringen, versicherte der Angeklagte ihr, dass er dabeibleiben und auf sie aufpassen werde. Er stellte der Nebenklägerin in Aussicht, dass sie den anderweitig Verfolgten N. u. U. als sog. „Sugar-Daddy“ für sich gewinnen könnte. Der Angeklagte fuhr die Nebenklägerin sodann sowohl am Abend des 26.07.2020 als auch nochmals am Abend des 27.07.2020 zur Wohnung des anderweitig Verfolgten in Ha., wo es zwischen dem anderweitig Verfolgten und der Nebenklägerin jeweils zum oralen und vaginalen Geschlechtsverkehr kam. Der Angeklagte, der sich gegenüber dem anderweitig Verfolgten N. als „Onkel“ der Nebenklägerin ausgegeben hatte, befand sich währenddessen ebenfalls im Schlafzimmer und sah den Geschehnissen zu, um sich hierdurch sexuell zu erregen. 8 Etwa ab dem 26.07.2020 bestimmte der Angeklagte die Nebenklägerin ferner dazu, sich nachts auf Autobahnrastplätzen zu prostituieren. Hierbei nutzte der Angeklagte den Umstand aus, dass sich die Nebenklägerin ein E-Bike wünschte, welches sie sich mit ihrem Taschengeld nicht leisten konnte, um sie zur Aufnahme der Prostitution zu bewegen. Im Zeitraum vom 26.07.2020 bis zum 31.07.2020 fuhr der Angeklagte mit der 11 Jahre alten Nebenklägerin deshalb nachts jeweils zu verschiedenen Autobahnparkplätzen an der A 7, A 70 und A 71 im Bereich Schweinfurt, Würzburg und Bamberg. Während der Angeklagte jeweils in seinem Fahrzeug auf den Parkplätzen wartete, lief die Nebenklägerin allein zu den geparkten LKW`s, klopfte und fragte - bei einer nicht mehr genau feststellbaren Anzahl von unbekannt gebliebenen LKW-Fahrern - an, ob diese „Sex mit ihr haben“ wollten. Während die Nebenklägerin unterwegs war, stand sie mit dem Angeklagten per Handy in Kontakt, der ihr hierbei auch Anweisungen gab. Darüber hinaus verlangte der Angeklagte, der bei den Geschehnissen in den LKW`s nicht zusehen konnte, von der Nebenklägerin, dass sie das Geschehen mit den LKW-Fahrern mit ihrem Handy aufzeichnet, weil er sich durch die Audioaufnahmen sexuell erregen wollte. 9 Am Abend des 30.07.2020 gegen 22:30 Uhr kam es auf den Parkplatz „Lauertal“ an der Bundesautobahn A 71 dazu, dass die Nebenklägerin - wiederum auf Veranlassung des Angeklagten - an einem unbekannt gebliebenen LKW-Fahrer den Oralverkehr durchführte. Als Gegenleistung erhielt sie hierfür eine Packung Zigaretten und 5 Euro. 10 Als die Nebenklägerin auch am Abend des 31.07.2020 auf Autobahnrastplätzen der Prostitution nachging, verständigte ein von der Nebenklägerin angesprochener LKWFahrer die Polizei, woraufhin der Angeklagte noch auf der Bundesautobahn A 70 festgenommen wurde. Der Angeklagte befindet sich seither in Untersuchungshaft. 11 Der Angeklagte hat sich zu den Tatvorwürfen bereits im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung gegenüber der Kriminalpolizei am 22.09.2020 und gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen bei seiner Exploration am 30.09.2020 und 19.10.2020 sowie auch in der Hauptverhandlung eingelassen. Hierbei hat der Angeklagte die Tatvorwürfe, die seine eigenen Handlungen betreffen, in objektiver Hinsicht im Wesentlichen eingeräumt, er hat jedoch angegeben, sich nicht mehr an alle von ihm gefertigten Bilder und Videos zu erinnern und behauptet, dass die Initiative zu den Vorfällen hauptsächlich nicht von ihm ausgegangen sei. 12 Soweit es um die Sachverhalte mit Beteiligung Dritter geht, hat er auch insoweit das äußere Geschehen eingeräumt, jedoch bestritten, dass er die Nebenklägerin hierzu veranlasst habe. Vielmehr hat er angegeben, dass es allein die Idee und der Wunsch der damals 11 Jahre alten Nebenklägerin gewesen sei, Geschlechtsverkehr mit unbekannten Dritten zu haben bzw. sich gegen sexuelle Dienste Geld hinzuzuverdienen. Er habe dies nicht gewollt und die Nebenklägerin habe sich dabei über seinen entgegenstehenden Willen hinweggesetzt. 13 Der Tatnachweis ergibt sich - soweit der Angeklagte sich an Sachverhalte nicht mehr erinnert und soweit er bestreitet, der Veranlasser der sexuellen Handlungen gewesen zu sein - insbesondere aus den ausgewerteten Speichermedien, die Chats des Angeklagten und Ton- und Bildaufnahmen der Handlungen enthielten. Darüber hinaus beruht er insbesondere auf den Angaben der Nebenklägerin. 14 Der Angeklagte hat sich daher wegen schwerer Zwangsprostitution in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern, des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 35 tatmehrheitlichen Fällen, in 8 dieser Fälle in Tateinheit mit Herstellen kinderpornografischer Schriften, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 17 tatmehrheitlichen Fällen, in 16 dieser Fälle in Tateinheit mit Herstellen kinderpornografischer Schriften und des Herstellens kinderpornografischer Schriften in 3 Fällen schuldig gemacht. 15 Tat- und schulangemessen war eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren. A. Feststellungen zur Person 16 Der am … 1971 in M. am Bodensee geborene Angeklagte wuchs als Einzelkind bei seinen Eltern in N. in der Nähe von Fr. auf. Er besuchte die Grundschule in Ob. und - nach einem Umzug der Familie - die Hauptschule in W., die er im Jahr 1986 mit dem qualifizierenden Hauptschulabschluss beendete. Danach besuchte der Angeklagte bis 1988 die Wirtschaftsschule, die er mit der mittleren Reife abschloss. Im Anschluss begann er in Ravensburg eine Ausbildung zum Schreiner, die er im Jahr 1991 abschloss. In der Folge gelang es dem Angeklagten nicht beruflich Fuß zu fassen, er wechselte oft seine Arbeitsstelle. 17 Bereits im Jahr 1990 lernte er seine Ehefrau M., eine Spanierin, kennen und heiratete. Im Jahr 1991 wurde seine Tochter J. A1. geboren. Von 1994 bis zum Jahr 2014 lebte der Angeklagte zusammen mit seiner Ehefrau in Spanien. Dort machte sich der Angeklagte zunächst selbstständig. Er eröffnete eine Schreinerei und beschäftigte bis zu 5 Arbeitnehmer. In Spanien wurden auch seine zwei Söhne geboren, nämlich im Jahr 2000 sein Sohn P1. und im Jahr 2010 sein Sohn M1.. Als es im Jahr 2000 in Spanien zu einer Wirtschaftskrise kam, hatte dies zur Folge, dass der Angeklagte seine Schreinerei schließen musste, weil es zu Zahlungsausfällen gekommen war. Dies belastete den Angeklagten und er verfiel in eine Depression. Schließlich machte der Angeklagte seinen LKW-Führerschein und arbeitete bis 2014 in Spanien als LKW-Fahrer. Sodann kehrte er ohne seine Ehefrau und seine Kinder, die weiterhin in Spanien leben, zurück nach Deutschland, wohnte in der Oberpfalz und arbeitete als LKW-Fahrer. Zu seiner Ehefrau und seinen Kindern hat der Angeklagte weiterhin Kontakt. 18 Im Jahr 2016 lernte der Angeklagte die 10 Jahre jüngere Br. K., die Mutter der Nebenklägerin kennen, die zu diesem Zeitpunkt noch mit dem Vater der Nebenklägerin, S. K., verheiratet war und mit diesem zusammen in der Oberpfalz lebte. Etwa ab Mai 2016 führte der Angeklagte mit der Mutter der Nebenklägerin eine Beziehung. Die Mutter der Nebenklägerin trennte sich daher von ihrem Ehemann und zog zum Angeklagten. Die Nebenklägerin blieb bei ihrem Vater wohnen. 19 Im Oktober 2016 zogen der Angeklagte und die Mutter der Nebenklägerin nach Oe./El., weil der Angeklagte als LKW-Fahrer für eine im Raum Sch. ansässige Spedition arbeitete. 20 2017 erlitt der Angeklagte einen Herzanfall und musste für 4 Tage stationär behandelt werden. Darüber hinaus wurden beim Angeklagten H.-Störungen und eine Schlaf-Apnoe diagnostiziert, weshalb er seine Arbeit als LKW-Fahrer aufgab. Seither ist er ohne feste Arbeit. Von Juni 2019 bis Ende des Jahres 2019 machte der Angeklagte eine betriebliche Umschulung zum Speditionskaufmann, welche jedoch zum 31.12.2019 noch in der Probezeit beendet wurde. Der Angeklagte erlitt in dieser Zeit einen Bandscheibenvorfall. 21 Der Angeklagte erhielt Arbeitslosengeld I in Höhe von ca. 1.600,00 € monatlich. Die Mutter der Nebenklägerin, Br. K., arbeitete ab April/Mai 2017 Vollzeit als Filialleiterin in dem Einkaufsmarkt T. und verdiente dort rund 1.400,00 € netto. Im Jahr 2020 wurde dem Angeklagten eine erneute Umschulung im kaufmännischen Bereich bewilligt, welche er jedoch aufgrund der Corona-Pandemie nicht beginnen konnte. 22 Der Angeklagte ist strafrechtlich nicht vorgeahndet. Er befindet sich seit dem 01.08.2020 in Untersuchungshaft. B. Feststellungen zur Sache 23 Der Angeklagte und die Mutter der Nebenklägerin, Br. K., führten etwa ab Mai 2016 eine partnerschaftliche Beziehung und wohnten zusammen. Die am … 2009 geborene Nebenklägerin A.-L. K., die Tochter B1. K1. aus ihrer Ehe mit S. K., blieb zunächst weiterhin bei ihrem Vater S. K. wohnen. Die Nebenklägerin hatte jedoch Umgangskontakte mit ihrer Mutter, bei denen sie auch den Angeklagten kennenlernte. 24 Auch nachdem der Angeklagte und die Mutter der Nebenklägerin etwa ab Oktober 2016 von der Oberpfalz nach Unterfranken in eine Mietwohnung in dem Anwesen …. in O./El. (im Folgenden: Wohnung in El.) gezogen waren, blieb die Nebenklägerin zunächst bei ihrem Vater in der Oberpfalz wohnen, hatte jedoch weiterhin Umgangskontakte mit ihrer Mutter und dem Angeklagten, indem sie u.a. an Wochenenden in El. übernachtete. 25 Dem Angeklagten waren während des gesamten Tatzeitraums und bei Vornahme sämtlicher im Folgenden dargestellter Tathandlungen das jeweilige Alter der Nebenklägerin und auch der Umstand bekannt, dass es sich bei der Nebenklägerin um die leibliche Tochter seiner Partnerin, Br. K., handelte, mit der in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebte. 26 I. Sexuelle Handlungen vor der Nebenklägerin im Zeitraum zwischen dem 01.06.2018 und dem 22.07.2018 in der Wohnung in El. 27 Im Jahr 2018 fanden im Rahmen dieser Umgangskontakte zwei Besuche mit Übernachtungen der Nebenklägerin beim Angeklagten und ihrer Mutter im El. statt, nämlich einer im Juni 2018 und ein weiterer vom 20.07.2018 bis zum 22.07.2018. Bei mindestens einem dieser Besuche der Nebenklägerin in El. hatten der Angeklagte und die anderweitig Verfolgte Br. K. mindestens einmal im Schlafzimmer ihrer Wohnung miteinander Geschlechtsverkehr, wobei die damals 9-jährige Nebenklägerin sich - wie es vom Angeklagten gewollt und beabsichtigt war - ebenfalls im Bett befand und den Geschehnissen zusah. Die Anwesenheit der Nebenklägerin und der Umstand, dass diese die sexuellen Handlungen beobachtete, erregte den Angeklagten sexuell. II. Sexueller Missbrauch (Einführen eines Fingers in die Scheide) an der Nebenklägerin ab Ende 2018 und bis Juli 2019 1. Vortatgeschehen 28 In der Folge entstand der Plan, dass die Nebenklägerin nach den Sommerferien 2018 dauerhaft in El. beim Angeklagten und ihrer Mutter leben solle. 29 Der Angeklagte hielt sich seit Anfang August 2018 in Spanien auf und besuchte dort - anlässlich der Kommunion seines jüngsten Sohnes - seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder. Er teilte von dort aus ab dem 12.08.2018 der anderweitig Verfolgten Br. K. per Wh-A.-Nachrichten mit, wie er sich das zukünftige gemeinsamen Zusammenleben mit der Nebenklägerin vorstellte. So forderte er die Mutter auf, die Nebenklägerin daran zu gewöhnen, sich freizügig und nackt in der Wohnung zu bewegen und ihr klar zu machen, dass sie sich an die von den Erwachsenen aufgestellten Regeln zu halten habe. Ebenso forderte er die Mutter auf, dass Kind in ihr gemeinsames Sexualleben einzubeziehen. Der Angeklagte legte hierbei auch konkret gegenüber der anderweitig Verfolgten Br. K. offen, dass er die Nebenklägerin im Intimbereich berühren und streicheln wolle und dass er wolle, dass die Nebenklägerin auch ihn im Intimbereich berühre. Der Angeklagte forderte die anderweitig Verfolgte Br. K. auch mehrfach konkret dazu auf, die Nebenklägerin nach ihrer Ankunft in El. entsprechend vorzubereiten, damit sie sich nach seiner Rückkehr aus Spanien am 19.08.2018 freizügig präsentiere und sexuelle Handlungen des Angeklagten dulde. 30 Am 15.08.2018 besuchte die Nebenklägerin ihre Mutter in El.. Die anderweitig Verfolgte meldete die Nebenklägerin noch am 16.08.2018 beim Einwohnermeldeamt um und stellte beim Familiengericht einen Antrag auf Erhalt des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Nebenklägerin, welches ihr in der Folge auch zugesprochen wurde, wobei auch die Nebenklägerin zukünftig bei ihrer Mutter und dem Angeklagten leben wollte. 31 Bereits kurz nach der Ankunft der Nebenklägerin am 15.08.2018 in El. erkundigte sich der Angeklagte, der erst am 19.08.2018 aus Spanien zurückkehrte, per Wh-A. gegen 23:15 Uhr bei der anderweitig Verfolgten Br. K., ob die Nebenklägerin bereit sei, sich nackt zu präsentieren. Als die anderweitig Verfolgte dies bejahte, forderte der Angeklagte die anderweitig Verfolgte auf, ihm pornografische Fotos von der Nebenklägerin zu übersenden, auf denen auch ihre unbekleideten Genitalien zu sehen sein sollten. Als der Angeklagte sodann Bilder erhielt, die die damals 9 Jahre alte Nebenklägerin nackt u.a. beim Schlafen und Essen zeigten, ohne dass ihr Intimbereich zu sehen war, drohte der Angeklagte, die Beziehung zur anderweitig Verfolgten zu beenden und nicht mehr aus Spanien zurückzukehren. 32 In der Folgezeit bewegte sich die Nebenklägerin regelmäßig nackt in der Wohnung, wobei der Angeklagte dies veranlasste, indem er der Nebenklägerin vermittelte, dass ein solches Verhalten normal sei. 33 Spätesten ab Ende des Jahres 2018 und bis Juli 2019 zu im Einzelnen nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten nahm der Angeklagte regelmäßig an den Wochenenden im Schlafzimmer oder Wohnzimmer der Wohnung sexuelle Handlungen an der damals 9 bzw. 10 Jahre alten Nebenklägerin vor, indem er die Nebenklägerin an den Brüsten und im Intimbereich streichelte. Er ließ sich auch von der Nebenklägerin am Penis berühren. 2. Erste Missbrauchshandlungen des Angeklagten an der Nebenklägerin nach ihrem Umzug nach El. im oben benannten Zeitraum 34 Diese sexuellen Handlungen des Angeklagten, die nicht Gegenstand der Anklage waren, steigerten sich derart, dass der Angeklagte schließlich in mindestens 8 Fällen im Zeitraum von Ende des Jahres 2018 an und bis Juli 2019 zusätzlich zum Streicheln im Intimbereich seinen Finger in die Scheide der damals 9 bis 10 Jahre alten Nebenklägerin einführte. III. Bild- und Videoaufnahmen der Nebenklägerin mit pornografischem Inhalt am 14.11.2018 und 10.12.2018 35 Darüber hinaus fertige der Angeklagte von der damals 9 Jahre alten Nebenklägerin zu 2 verschiedenen Anlässen Bilder und Videoaufnahmen mit pornografischen Inhalten, um sich durch die Darstellungen sexuell zu erregen. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Taten: 1. Tat vom 14.11.2018 36 Am 14.11.2018 fertigte der Angeklagte in der Wohnung in El. zwischen 17:12 Uhr und 17:30 Uhr mit einem iPhone 6s insgesamt 3 Videoaufnahmen von der damals 9 Jahre alten Nebenklägerin. Auf einer der Videoaufnahmen ist der nackte Rücken und das unbekleidete Gesäß der Nebenklägerin zu sehen. Der Rücken der Nebenklägerin ist mit einem lachenden Gesicht und einem nach unten zum Gesäß der Nebenklägerin zeigenden Pfeil bemalt, unter dem „Arsch“ geschrieben steht. Auf der linken Pobacke ist ein Herz mit der Inschrift „I love you“ aufgemalt. Auf den 2 weiteren Videoaufnahmen ist die nackte Scheide der Nebenklägerin in Nahaufnahme zu sehen. 37 Nicht feststellbar war, dass der Angeklagte die Nebenklägerin veranlasst hatte, für diese Aufnahmen zu posieren. 2. Tat vom 10.12.2018 38 Am 10.12.2018 zwischen 17:42 Uhr und 17:48 Uhr fertigte der Angeklagte wiederum mit einem iPhone 6s in der Wohnung in El. eine Bildserie, bestehend aus insgesamt 25 Einzelbildern von der damals 9 Jahre alten Nebenklägerin an, wobei er die Nebenklägerin anwies, nur mit einem offenen Hemd bekleidet vor der Kamera in geschlechtsbetonter Körperhaltung zu posieren, insbesondere die Beine zu spreizen, um sich hierdurch sexuell zu erregen. Auf den ersten Bildern ist die Nebenklägerin vollständig zu sehen, wie sie nur mit einem karierten und geöffneten Hemd bekleidet vor der Kamera posiert, indem sie das Hemd aufhält oder an den Schultern nach unten hängen lässt, so dass ihr nackter Körper zu sehen ist. Auf den weiteren Bildern spreizt die Nebenklägerin auf Anweisung des Angeklagten im Stehen ihre Beine, so dass ihre entblößte Scheide zu sehen ist, die in den Folgebildern - von unten fotografiert - in Großaufnahme zu sehen ist. IV. Missbrauchshandlungen des Angeklagten ab Juli 2019 und bis einschließlich 31.07.2020 1. Sexueller Missbrauch durch Vornahme des Geschlechtsverkehrs 39 Jedenfalls ab Juli 2019 und bis einschließlich 31.07.2020 führte der Angeklagten mit der damals 10 bzw. 11 Jahre alten Nebenklägerin nahezu regelmäßig ein- bis zweimal in der Woche - mindestens aber zu 15 selbständigen Gelegenheiten - den vaginalen und/oder oralen Geschlechtsverkehr durch, wobei er auch mindestens zweimal in den Mund der Nebenklägerin ejakulierte. In mindestens zweien der benannten Fälle nahm der Angeklagte ferner den Analverkehr bei der Nebenklägerin vor, wobei er mindestens einmal auch in das Rektum der Nebenklägerin ejakulierte. 40 Darüber hinaus führte der Angeklagte zuletzt am Morgen und aufgrund eines neuen Tatentschlusses am Mittag/Nachmittag des 31.07.2020 in der Wohnung in El. jeweils den vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin durch. 2. Sexueller Missbrauch durch Vornahme des Geschlechtsverkehrs und Herstellen von Bild- und Videoaufnahmen am 30.08.2019, 31.08.2019, 05.02.2020, 24.07.2020 und 26.07.2020 41 Darüber hinaus führte der Angeklagte in weiteren 5 Fällen mit der damals 10 bzw. 11 Jahre alten Nebenklägerin den Geschlechtsverkehr durch, wobei er in diesen Fällen zusätzlich jeweils Bild- und Videoaufnahmen von dem Geschehen herstellte. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Taten:
- a)Tat vom 30.08.2019 42 Am 30.08.2019 führte der Angeklagte im Wohnzimmer der Wohnung in El. auf der Couch gegen 10:55 Uhr den vaginalen Geschlechtsverkehr mit der damals 10 Jahre alten Nebenklägerin durch und die Nebenklägerin nahm auch den Oralverkehr an dem Angeklagten vor. Hiervon fertigte der Angeklagte mit einem iPhone 8 zwei Videoaufnahmen. Auf den Videoausschnitten sind der Angeklagte und auch die Nebenklägerin während der Vornahme des vaginalen Geschlechtsverkehrs zum Teil mit ihrem ganzen Körper zu sehen, ebenso die Nebenklägerin, wie sie den Oralverkehr beim Angeklagten vornimmt. 43 Außerdem fertigte der Angeklagte in diesem Zusammenhang, um sich hierdurch sexuell zu erregen, im Zeitraum von 10:55 Uhr bis 13:10 Uhr insgesamt 38 Bilder, wobei er die Nebenklägerin anwies, in geschlechtsbetonter Körperhaltung zu posieren und insbesondere ihre Beine zu spreizen und mit den Händen ihre Schamlippen auseinanderzuziehen. Auf den Aufnahmen ist die Nebenklägerin allein zu sehen, wie sie mit gespreizten Beinen auf einer schwarzen Couch sitzt und auch mit ihren Händen ihre Schamlippen auseinanderhält.
- b)Tat vom 31.08.2019 44 Auch am 31.08.2019 führte der Angeklagte im Zeitraum von 10:55 Uhr bis 12:47 Uhr mit der damals 10 Jahre alten Nebenklägerin im Wohnzimmer der oben benannten Wohnung den vaginalen Geschlechtsverkehr durch und die Nebenklägerin nahm auch den Oralverkehr an dem Angeklagten vor. Hiervon fertigte der Angeklagte mit einem Appel iPhone 8 zwölf Video- und auch mehrere Bildaufnahmen. Auf den Videoausschnitten sind der Körper des Angeklagte und auch der der Nebenklägerin während der Vornahme des vaginalen Geschlechtsverkehrs zum Teil vollständig zu sehen, ebenso die Nebenklägerin, wie sie den Oralverkehr beim Angeklagten vornimmt. Ein anderer Teil der Bilder zeigt nur die Geschlechtsteile während des Geschlechtsverkehrs in Nahaufnahme. 45 Ebenso fertigte der Angeklagte in diesem Zusammenhang insgesamt 15 Lichtbilder auf denen die Nebenklägerin bei der Vornahme des Oralverkehrs zu sehen ist, aber auch, wie sie mit gespreizten Beinen auf der schwarzen Couch sitzt oder kniet und zudem mit den Händen ihre Schamlippen bzw. ihre Pobacken auseinanderhält.
- c)Tat vom 05.02.2020 46 Am 05.02.2020 führte der Angeklagte zwischen 12:34 Uhr und 13:35 Uhr im Wohnzimmer der Wohnung in El. mit der damals 11 Jahre alten Nebenklägerin den vaginalen Geschlechtsverkehr durch. Hiervon fertigte der Angeklagte mit seinem Appel iPhone 8 zwei Video- und drei Bildaufnahmen. Auf den Aufnahmen sind lediglich die Geschlechtsteile der Beteiligten in Nahaufnahme zu sehen.
- d)Tat vom 24.07.2020 47 Am 24.07.2020 führte der Angeklagte gegen 19:40 Uhr in der Wohnung in El. mit der damals 11 Jahre alten Nebenklägerin den vaginalen Geschlechtsverkehr durch. Hiervon fertigte der Angeklagte mit seinem Appel iPhone 8 zwei Videos, auf denen nur die Intimbereiche der Beteiligten in Großaufnahme während des Geschlechtsverkehrs zu sehen sind. 48 Kurz zuvor hatte der Angeklagte beginnend ab 19:01 Uhr bereits zwei Videoaufnahmen und eine Bildserie von der Nebenklägerin bestehend aus insgesamt 73 Bildern gefertigt, wobei er die Nebenklägerin dazu veranlasste, auf der Wohnzimmercouch in geschlechtsbetonter Körperhaltung zu posieren, ihre entblößte Scheide zu zeigen und an sich selbst sexuelle Handlungen vorzunehmen. Auf den Bildern ist anfangs der gesamte Körper der Nebenklägerin dargestellt. Sie trägt zunächst noch eine grüne kurze Hose und ein geöffnetes kariertes Hemd und berührt sich selbst im Intimbereich. In der Folge posiert die Nebenklägerin mit nacktem Unterkörper und gespreizten Beinen vor der Kamera, wobei ihre entblößte Scheide auch in Nahaufnahme zu sehen ist.
- e)Tat vom 26.07.2020 49 Am 26.07.2020 führte der Angeklagte gegen 12:00 Uhr in der Wohnung in El. mit der damals 11 Jahre alten Nebenklägerin den vaginalen Geschlechtsverkehr durch. Hiervon fertigte der Angeklagte mit seinem Appel iPhone 8 insgesamt 4 Videoaufnahmen und 2 Bilder. Während auf den Videoaufnahmen nur die Intimbereiche der Beteiligten während des Geschlechtsverkehrs zu sehen sind, ist auf den Bildern auch das Gesicht der Nebenklägerin dargestellt. 3. Sexueller Missbrauch durch das Einführen von Gegenständen und Herstellen von Bild- und Videoaufnahmenam 08.01.2020, 15.06.2020 und 12.07.2020 50 In 3 weiteren selbständigen Fällen führte der Angeklagte der damals 10 oder 11 Jahre alten Nebenklägerin auch Gegenstände in die Scheide ein, wovon er ebenfalls Aufnahmen herstellte. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Taten:
- a)Tat vom 08.01.2020 51 Am 08.01.2020 führte der Angeklagte der damals noch 10 Jahre alten Nebenklägerin im Wohnzimmer der oben benannten Wohnung gegen 14:39 Uhr einen Dildo vaginal ein. Der Angeklagte fertigte hiervon mit seinem Apple iPhone 8 eine Videoaufnahme und ein Bild. Während auf dem Bild nur der entblößte Intimbereich der Nebenklägerin mit einem davorgehaltenen Dildo zu sehen ist, zeigen die Videoausschnitte die Nebenklägerin zum Teil auch vollständig. Dort posiert sie mit dem Dildo in der Hand und hält ihn in verschiedenen Posen an ihre Scheide. In weiteren Sequenzen ist abgebildet, wie ihr der Angeklagten, dessen Hand zu sehen ist, den Dildo in die Vagina eingeführt. Die Nebenklägerin liegt währenddessen gestreckt auf den Rücken auf der Couch, ihre Hände und Armen liegen auf ihrem Bauch oder sind nach hinten gestreckt.
- b)Tat vom 15.06.2020 52 Am 15.06.2020 führte der Angeklagte der damals 11 Jahre alten Nebenklägerin in der Wohnung in El. gegen 10:50 Uhr einen Dildo in die Scheide ein und bestimmte die Nebenklägerin auch dazu, dies bei sich selbst zu tun. Der Angeklagte fertigte hiervon mit seinem Apple iPhone 8 zumindest eine Videoaufnahme. Auf dem Video ist die Nebenklägerin zu sehen, wie sie nackt mit gespreizten Beinen auf dem Rücken auf einem Bett liegt. Der Angeklagte, der selbst auf der Videoaufnahme nicht abgebildet ist, positionierte die Kamera zwischen den Beinen der Nebenklägerin, und zwar derart, dass neben ihrem Intimbereich auch ihr Gesicht und ihr Oberköper zu sehen sind.
- c)Tat vom 12.07.2020 53 Am 12.07.2020 fertigte der Angeklagte in der Wohnung in El. mit seinem iPhone 8 zunächst um 12:26 Uhr von dem entblößten Intimbereich der damals 11 Jahre alten Nebenklägerin 3 Bilder. Ein Bild zeigt den Unterleib der Nebenklägerin, auf dem ein Zettel mit dem Aufdruck „€ 0,50“ aufgeklebt ist. 54 Am selben Tag gegen 16:55 Uhr führte der Angeklagte der damals 11 Jahre alten Nebenklägerin in der Wohnung in El. einen lilafarbenen Gegenstand in die Scheide ein. Der Angeklagte fertigte davon mit seinem Apple iPhone 8 zwei Videoaufnahmen und 3 Bilder. Auf den Videoausschnitten ist zum Teil der nackte Oberkörper der Nebenklägerin ohne Gesicht, aber insbesondere ihre entblößte Scheide in Nahaufnahme zu sehen. Ebenso ist abgebildet, wie eine Männerhand den Gegenstand vaginal einführt und ihn - vom Körper der Nebenklägerin weg - mit Hilfe des Bandes entfernt. 55 4. Am Abend desselben Tages um 20:31 Uhr fertigte der Angeklagte zudem 2 weitere Bilder von der Nebenklägerin, auf denen ihre entblößte Scheide zu sehen ist. Sexueller Missbrauch durch das Herstellen von Posing-Bildern und Herstellen kinderpornografischer Aufnahmen im Zeitraum vom 29.08.2019 bis einschließlich 27.07.2020 Darüber hinaus fertigte der Angeklagte, um sich hierdurch sexuell zu erregen, im Zeitraum vom 29.08.2019 bis einschließlich 27.07.2020 von der Nebenklägerin eine Vielzahl von Bild- und Videoaufnahmen, die die 10 bzw. 11 Jahre alte Nebenklägerin jeweils in sexuell aufreizenden Posen bzw. bei der Vornahme sexueller Handlungen zeigen. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden 17 Taten:
- a)Tat vom 29.08.2019 56 Am 29.08.2019 zwischen 11:51 Uhr und 12:00 Uhr fertigte der Angeklagte mit einem iPhone 8 von der damals 10 Jahre alten Nebenklägerin im Wohnzimmer der oben benannten Wohnung eine Bildserie, bestehend aus insgesamt 22 Bildern, wobei er die Nebenklägerin anwies, mit nacktem Unterkörper und nur mit einem blauen Oberteil bekleidet vor der Kamera in geschlechtsbetonter Körperhaltung zu posieren, die Beine zu spreizen und mit den Händen ihre Schamlippen auseinander zu halten. Auf einem der Bilder ist die Nebenklägerin vollständig zu sehen, wie sie mit gespreizten Beinen auf der Couch liegt. Auf den weiteren Bildern ist lediglich die entblößte Scheide und das nackte Gesäß der Nebenklägerin in Großaufnahme zu sehen, wobei sie mit den Händen ihre Schamlippen auseinanderhält.
- b)Tat vom 13.10.2019 57 Am 13.10.2019 fertigte der Angeklagte um 17:36 Uhr mit einem Appel iPhone 8 insgesamt 3 Bilder von der damals 10 Jahre alte Nebenklägerin, wobei er die Nebenklägerin dazu bestimmte, im Stehen ihre Beine zu spreizen. Auf den Bildern, die vom Boden aus aufgenommen worden sind, ist allein die entblößte Scheide der Nebenklägerin in Nahaufnahme zu sehen.
- c)Tat vom 09.01.2020 58 Am 09.01.2020 gegen 16:13 Uhr fertigte der Angeklagte von der damals noch 10 Jahre alten Nebenklägerin in der oben genannten Wohnung mit seinem iPhone 8 insgesamt 4 Bildaufnahmen, wobei er die Nebenklägerin dazu bestimmte, mit nacktem Unterkörper kniend vor der Kamera zu posieren und mit gespreizten Beinen ihr nacktes Gesäß zu präsentieren. Die Nebenklägerin, deren Gesicht auf den Bildern nicht zu erkennen ist, kniet auf allen Vieren auf dem Boden und zeigt der Kamera mit gespreizten Beinen ihr nacktes Gesäß derart, dass ihr entblößter Intimbereich deutlich zu sehen ist.
- d)Tat vom 27.01.2020 59 Am 27.01.2020 zwischen 17:19 Uhr und 17:22 Uhr fertigte der Angeklagte von der Nebenklägerin in der Wohnung in El. eine Bildserie, bestehend aus 25 Einzelbildern, wobei er die Nebenklägerin dazu bestimmte, nur mit einem Mantel bekleidet sexuell aufreizende Posen einzunehmen, hierbei u.a. ihre Beine zu spreizen und ihre entblößte Scheide zu präsentieren. Auf den ersten Bildern ist der gesamte Körper der Nebenklägerin abgebildet. Die Bilder zeigen, wie sie nur mit einem grauen bis zu den Oberschenkeln reichenden Mantel bekleidet ist. Auf den weiteren Bildern spreizt die Nebenklägerin sowohl im Stehen als auch im Sitzen ihre Beine, so dass ihre entblößte Scheide zu sehen ist, die in den Folgebildern auch in Großaufnahme dargestellt ist. Außerdem bückt sich die Nebenklägerin und zeigt der Kamera ihr nacktes Gesäß.
- e)Tat vom 25.03.2020 60 Am 25.03.2020 zwischen 12:01 Uhr und 14:23 Uhr fertigte der Angeklagte mit seinem Apple iPhone 8 von der 11 Jahre alten Nebenklägerin im Wohnzimmer der Wohnung in El. zunächst eine Bildserie bestehend aus insgesamt 34 Bildern, wobei er die Nebenklägerin dazu bestimmte, nackt auf der Wohnzimmercouch mit gespreizten Beinen zu posieren und auch mit den Händen ihre Schamlippen auseinander zu halten. Auf den ersten Bildern ist das Gesicht der Nebenklägerin nicht zu erkennen, sondern nur ihr nackter Oberkörper sowie ihre entblößte Scheide. Auf den folgenden Bildern ist die entblößte Scheide der Nebenklägerin in Nahaufnahme zu sehen, wobei sie die Schamlippen mit den Händen auseinanderhält. Auf den letzten Bildern dieser Serie ist die Nebenklägerin vollständig zu sehen, wie sie nackt eine Zigarette raucht. 61 Am selben Tag fertigte der Angeklagte nur kurze Zeit später ebenfalls im Wohnzimmer der Wohnung mit seinem iPhone 8 gegen 16:10 Uhr eine weitere Bildaufnahme und ein Video von der Nebenklägerin. Das Bild und die Videoausschnitte zeigen die Nebenklägerin nackt auf der Couch liegend. Sie hält ein Buch in der Hand und berührt sich selbst im Intimbereich.
- f)Tat vom 04.05.2020 62 Am 04.05.2020 fertigte der Angeklagte mit seinem iPhone 8 in der Wohnung in El. zwischen 16:37 Uhr und 16:42 Uhr eine Bildserie bestehende aus 16 Einzelbildern von der 11 Jahre alten Nebenklägerin. Er bestimmte sie dazu, nur mit einer bis zu den Hüften reichenden Jeansjacke bekleidet sexuell aufreizende Posen einzunehmen, insbesondere auf dem Boden kniend ihren Intimbereich zu zeigen. Auf den ersten Bildern ist die Nebenklägerin vollständig zu sehen, wie sie nur mit einer Jeansjacke bekleidet vor der Kamera posiert, indem sie die Jacke aufhält oder an den Schultern nach unten hängen lässt, so dass ihr nackter Körper zu sehen ist. Auf den weiteren Bildern kniet die Nebenklägerin auf allen Vieren und zeigt der Kamera ihr unbekleidetes Gesäß derart, dass auch ihr entblößter Intimbereich deutlich zu sehen ist, der auf den Folgebildern in Nahaufnahme dargestellt ist.
- g)Tat vom 31.05.2020 63 Am 31.05.2020 fertigte der Angeklagte anlässlich einer Radtour mit der Nebenklägerin mit Zeltübernachtung an nicht genau feststellbaren Orten, wohl im Umkreis von Münnerstadt und Rannungen, zwischen 09:19 Uhr und 14:39 Uhr mit seinem iPhone 8 insgesamt 25 Bilder von der damals 11 Jahre alten Nebenklägerin an, wobei er die Nebenklägerin jeweils anwies, geschlechtsbetonte Posen vor der Kamera einzunehmen und ihre Brüste und ihren nackten Intimbereich zu zeigen. Auf den Bildern ist die Nebenklägerin zu Anfang noch zum Teil in Radbekleidung zu sehen, wobei sie ihr Oberteil geöffnet hat und ihre nackten Brüste zeigt. In der Folge ist zu sehen, wie die Nebenklägerin sich ihre Hose nach unten zieht, so dass ihr Intimbereich zu sehen ist. Auch ist ihr Intimbereich in Großaufnahme dargestellt, wobei sich die Nebenklägerin an die Scheide fasst. Auf weiteren Bildern ist zu sehen, wie sich die Nebenklägerin auf Anweisung des Angeklagten nach vorne bückt. In dieser Position wird ihr unbekleidetes Gesäß in Großaufnahme abgebildet. Auf drei weiteren Bildern ist die Nebenklägerin vollständig nackt in einem Zelt zu sehen, wobei sie auf einem Bild auf allen Vieren kniet und ihr Gesäß der Kamera zeigt. Auf den anderen zwei Bildern, liegt die Nebenklägerin auf den Rücken und fasst sich selbst an die Scheide. 64 Darüber hinaus fertigte der Angeklagte bei diesem Radausflug mit Zeltübernachtung mit seinem iPhone 8 um 16:38 Uhr auch ein Video von der Nebenklägerin, das die Nebenklägerin nackt in einem Zelt liegend zeigt, wie sie Selbstbefriedigungshandlungen an sich vornimmt.
- h)Tat vom 19.06.2020 65 Am 19.06.2020 fertigte der Angeklagte mit seinem iPhone 8 in der Wohnung in El. gegen 13:36 Uhr ein Bild und eine Videoaufnahme von der 11 Jahre alten Nebenklägerin, wie sie sich einen Finger vaginal einführt. Auf dem Bild bzw. auf den Videoausschnitten ist der Intimbereich der Nebenklägerin zu sehen, wobei sie mit einer kurzen schwarzen Hose und einem roten Oberteil bekleidet ist. Ihr Gesicht ist nicht zu erkennen. Sie sitzt mit angewinkelten Beinen auf einer gelben Decke und ihr Intimbereich ist in Großaufnahme dargestellt. Ihre Bekleidung am Unterleib ist zur Seite geschoben und sie führt sich einen Finger vaginal ein. Dass die Nebenklägerin zur Vornahme dieser Handlungen bestimmt worden war, war nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellbar.
- i)Tat vom 21.06.2020 66 Am 21.06.2020 fertigte der Angeklagte während einer Radtour mit der Nebenklägerin an einem nicht genau feststellbaren Ort, wohl bei Poppenhausen/Wasserlosen, zwischen 18:56 Uhr und 19:19 Uhr mit seinem iPhone 8 insgesamt 52 Bilder und 4 Videos von der damals 11 Jahre alten Nebenklägerin an, wobei er die Nebenklägerin anwies mit nacktem Unterkörper in geschlechtsbetonter Körperhaltung auf einem Jägerhochstand zu posieren und sich eine Karotte vaginal einzuführen. Auf den Bildern und Videoausschnitten ist die Nebenklägerin auf einem Jägerhochstand zu sehen. Sie trägt eine Sonnenbrille, einen Fahrradhelm und Handschuhe sowie ein Trägertop, das nach oben geschoben ist, so dass ihre nackten Brüste zu sehen sind. Ihr Unterleib ist unbekleidet und sie befindet sich mit gespreizten Beinen in der Hocke, so dass ihre entblößte Scheide zu sehen ist. Weiterhin ist zu sehen, wie die Nebenklägerin in dieser Position eine Karotte schält und sich diese sodann vaginal einführt. Ihr Intimbereich - mit aber auch ohne Karotte - sind sodann in Großaufnahme dargestellt. Ebenso ist zu sehen, wie die Nebenklägerin in hockender Position vom Hochstand herunter uriniert.
- j)Tat vom 11.07.2020 67 Am 11.07.2020 fertigte der Angeklagte zwischen 15:01 Uhr und 15:11 Uhr in der Wohnung in El. mit seinem iPhone 8 von der 11 Jahre alten Nebenklägerin 12 Bilder und 1 Video, auf denen zu sehen ist, wie die Nebenklägerin an einem Dildo, der aus einer Jeanshose bzw. einem Kissenbezug herausragt, den Oralverkehr vornimmt. Dass die Nebenklägerin durch den Angeklagten zur Vornahme dieser Handlungen bestimmt worden war, war nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellbar.
- k)Tat vom 13.07.2020 68 Am 13.07.2020 um 18:18 Uhr fertigte der Angeklagte in der Wohnung in El. mit seinem iPhone 8 eine Bildserie aus 4 Bildern von der damals 11 Jahre alten Nebenklägerin an, wobei er die Nebenklägerin anwies, ihre entblößte Scheide und ihren Anus vor der Kamera zu präsentieren und mit den Händen ihre Gesäßbacken auseinanderzuziehen.
- l)Tat vom 15.07.2020 69 Am 15.07.2020 fertigte der Angeklagte in der Wohnung in El. mit seinem iPhone 8 im Zeitraum vom 20:21 Uhr bis 20:25 Uhr 5 Bilder und eine Videoaufnahme von der damals 11 Jahre alten Nebenklägerin, wobei er die Nebenklägerin dazu veranlasste, mit nacktem Unterkörper und gespreizten Beinen vor der Kamera zu posieren und sich einen Finger vaginal einzuführen. Auf den Bildern und Videoausschnitten ist die Nebenklägerin zum Teil vollständig zu sehen. Sie schaut in die Kamera und sitzt nur mit einem T-Shirt bekleidet auf der Couch im Wohnzimmer, spreizt die Beine und führt sich selbst auch einen Finger vaginal ein. Das vaginale Einführen des Fingers ist zudem in Großaufnahme dargestellt.
- m)Tat vom 17.07.2020 70 Am 17.07.2020 zwischen 14:34 Uhr und 16:34 Uhr fertigte der Angeklagte mit seinem iPhone 8 in der Wohnung in El. insgesamt 15 Bilder und 3 Videoaufnahmen von der 11 Jahre alten Nebenklägerin, wobei er die Nebenklägerin dazu veranlasste, zunächst nackt mit gespreizten Beinen auf einem Barhocker zu posieren und an sich sexuelle Handlungen vorzunehmen. Ebenso wies der Angeklagte die Nebenklägerin in diesem Zusammenhang an, sich mit gespreizten Beinen auf den Boden auf eine Decke zu legen und an sich sexuelle Handlung vorzunehmen. Auf den Bildern und den Videoausschnitten sitzt die Nebenklägerin, deren Gesicht nicht zu erkennen ist, nackt mit gespreizten und angewinkelten Beinen auf einem Barhocker an einem Tresen/Tisch. Der Angeklagte positionierte die Kamera unter dem Tisch. Die entblößte Scheide der Nebenklägerin ist zu sehen und auch wie die Nebenklägerin an sich sexuelle Handlungen vornimmt. Weiterhin ist die Nebenklägerin auf einem Video zu sehen, wie sie nackt und mit gespreizten Beinen auf den Boden auf einer Decke liegt und sich im Intimbereich berührt.
- n)Tat vom 22.07.2020 71 Am 22.07.2020 fertigte der Angeklagte während einer Radtour mit der Nebenklägerin an einem nicht genau feststellbaren Ort, wohl im Umkreis von Ebenhausen, Pfersdorf und Hain, zwischen 19:30 Uhr und 20:30 Uhr mit seinem iPhone 8 insgesamt 20 Bilder und 3 Videos, wobei er die damals 11 Jahre alte Nebenklägerin dazu veranlasste, nackt auf einer blauen Decke im Gras in geschlechtsbetonter Körperhaltung zu posieren und sich auch einen Finger vaginal einzuführen. Auf den Bildern ist die Nebenklägerin vollständig nackt auf einer Decke zu sehen, wie sie u.a. auf den Rücken liegt, ihre Beine spreizt, diese dabei an ihren Körper heranzieht oder in die Luft streckt und ihre Schamlippen mit den Händen auseinanderhält. Weiter zeigen die Bilder, wie die Nebenklägerin kniend ihr Gesäß in Richtung Kamera hält und dabei ihre Gesäßbacken mit den Händen auseinanderhält. Auf den Videoaufnahmen ist zu sehen, wie sich die Nebenklägerin - nackt auf der Decke sitzend - einen Finger vaginal einführt.
- o)Tat vom 26.07.2020 72 Am 26.07.2020 fertigte der Angeklagte in der oben benannten Wohnung zunächst im Zeitraum vom 17:22 Uhr bis 17:27 Uhr mit seinem iPhone 8 ein Bild und ein Video an, wobei er die 11 Jahre alte Nebenklägerin dazu bestimmte, nackt mit gespreizten Beinen vor der Kamera ihren Intimbereich zu streicheln. Die Nebenklägerin ist auf dem Bild bzw. Videoausschnitten auch mit Gesicht zu sehen, wie sie mit gespreizten Beinen wohl auf der Armstütze einer Couch liegt und an sich sexuelle Handlungen vornimmt. Noch am selben Tag zwischen 19:38 Uhr und 19:43 Uhr fertigte der Angeklagte dann eine aus 39 Bildern bestehende Serie, wobei er die Nebenklägerin dazu veranlasste, mit nacktem Unterkörper auf einem Barhocker mit gespreizten Beinen zu posieren und ihre entblößte Scheide zu zeigen. Auf den Bildern sitzt die Nebenklägerin, deren Gesicht nicht zu erkennen ist, mit nacktem Unterkörper und mit gespreizten Beinen auf einem Barhocker an einem Tresen/Tisch. Der Angeklagte positioniert die Kamera unter dem Tisch. Die Beine der Nebenklägerin liegen zum Teil auf dem Tisch/Tresen oder sie streckt sie in die Höhe, wobei stets ihre entblößte Scheide - auch in Großaufnahme - zu sehen ist.
- p)Tat am 27.07.2020 gegen 02:50 Uhr 73 Am 27.07.2020 gegen 02:50 Uhr - wohl unmittelbar nachdem die Nebenklägerin und der Angeklagte von dem Treffen mit dem anderweitig Verfolgten N. nach Hause zurückkehrt waren (dazu unter Ziffer V.) - fertigte der Angeklagte, der sich hierdurch sexuell erregen wollte, mit seinem iPhone 8 in der Wohnung in El. erneut eine Bildserie bestehend aus 8 Bildern von der damals 11 Jahre alten Nebenklägerin an, wobei er die Nebenklägerin anwies, nackt vor der Kamera ihre entblößte Scheide zu zeigen und mit den Händen ihre Schamlippen auseinanderzuhalten.
- q)Tat am 27.07.2020 gegen 14:04 Uhr 74 Aufgrund eines neuen Entschlusses fertigte der Angeklagte am Nachmittag des 27.07.2020 im Zeitraum zwischen 14:04 Uhr und 14:18 Uhr mit seinem iPhone 8 in der Wohnung in El. eine Bildserie bestehend aus 23 Bildern von der 11 Jahre alten Nebenklägerin an, wobei er die Nebenklägerin dazu veranlasste, auf der Wohnzimmercouch in geschlechtsbetonter Körperhaltung zu posieren, ihre entblößte Scheide zu zeigen, sich einen Finger vaginal einzuführen sowie sich nach unten zu bücken und ihren Anus zu zeigen. Auch durch diese Darstellungen wollte sich der Angeklagte sexuell erregen. V. Veranlassung der Nebenklägerin zur Vornahme sexueller Handlungen mit Dritten und zur Aufnahme der Prostitution im Zeitraum vom 26.07.2020 bis 31.07.2020 1. Vortatgeschehen 75 Der Angeklagte schlug der damals 11 Jahre alten Nebenklägerin zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt - jedenfalls vor dem Abend des 26.07.2020 - vor, dass sie auch mit anderen Männern Geschlechtsverkehr haben und hierfür Geld verlangen könnte, um auf diese Weise ihr Taschengeld aufzubessern. Der Angeklagte wusste nämlich, dass sich die Nebenklägerin vor allem für die gemeinsamen Radausflüge ein E-Bike wünschte, weil der Angeklagte über ein solches Fahrzeug verfügte und die Nebenklägerin bei den gemeinsamen Radausflügen mit ihrem eigenen Fahrrad ohne Elektroantrieb oft den Anschluss an ihn verlor. Ebenso wusste der Angeklagte, dass das E-Bike, das sich die Nebenklägerin wünschte, rund 36 Euro pro Monat kosten würde, das Taschengeld der Nebenklägerin hierfür nicht ausreichte und die Mutter der Nebenklägerin es bereits abgelehnt hatte, der Nebenklägerin ein solches E-Bike zu kaufen. Diesen Umstand nutzte der Angeklagte, der es erregend empfand, wenn die Nebenklägerin Geschlechtsverkehr mit unbekannten Männern hatte, aus, um die Nebenklägerin dazu zu bringen, mit Dritten sexuelle Handlungen vorzunehmen. Er schlug der Nebenklägerin deshalb vor, dass sie auf Autobahnrastplätzen und Parkplätzen LKW-Fahrern die Vornahme sexueller Handlungen gegen Entgelt anbieten könnte. Die Nebenklägerin, die ihr Taschengeld aufbessern wollte, willigte in den Vorschlag des Angeklagten ein. 76 Außerdem schlug der Angeklagte der Nebenklägerin, wohl am Nachmittag des 26.07.2020 vor, dass sie sich einen „Sugar-Daddy“ besorgen könne, also einen Mann, mit dem sie regelmäßig Geschlechtsverkehr haben und der ihr hierfür ebenfalls Geld bezahlen würde. 2. Aufnahme der Prostitution durch die Nebenklägerin ab dem Abend des 26.07.2020 77 Aufgrund seiner Übereinkunft mit der Nebenklägerin, dass diese LKW-Fahrern sexuelle Handlungen gegen ein Entgelt anbieten sollte, fuhr der Angeklagte mit der Nebenklägerin noch am Abend des 26.07.2020 gegen 21:00 Uhr zu mindestens einem - nicht näher bekannten - Parkplatz im Raum Schweinfurt, wo die Nebenklägerin erstmals an die Fahrerkabinen geparkter LKW`s klopfte und mindestens einen Fahrer fragte, ob er mit ihr gegen Geld Geschlechtsverkehr haben wolle. Zu sexuellen Handlungen der Nebenklägerin mit LKW-Fahrern kam es an diesem Abend nicht. 3. Erster Sexueller Missbrauch der Nebenklägerin durch den anderweitig Verfolgten N. auf Veranlassung des Angeklagten in der Nacht vom 26.07.2020 auf den 27.07.2020 in dessen Wohnung in H. 78 Gegen 22:31 Uhr befanden sich der Angeklagte und die Nebenklägerin auf der Bundesautobahn A 71 auf dem Heimweg nach El.. Da die Nebenklägerin auf die Toilette musste, hielt der Angeklagte auf dem Rastplatz „Maibacher Höhe“ im Bereich Poppenhausen an. Auf der Toilette sah die Nebenklägerin einen gelben Notizzettel, den der am 20.11.1970 geborene anderweitig Verfolgte Hartmut N. zuvor dort angebracht hatte. Da die Nebenklägerin den Zettel selbst nicht erreichen und nicht vollständig lesen konnte, weil dieser zu weit oben hing, erzählte sie dem Angeklagten, der im Auto auf sie gewartet hatte, von dem Zettel. Der Angeklagte ging daraufhin selbst in die Toilette und nahm den Zettel ab. Auf dem Zettel hatte der anderweitig Verfolgte N., der auf diese Weise nach flüchtigen, unkomplizierten und unentgeltlichen Sexualkontakten suchte, neben seiner Wh-A.- bzw. Mobiltelefonnummer geschrieben: „Lust meinen Schwanz zu blasen?“. 79 Der Angeklagte und die Nebenklägerin kamen sodann überein, dass sie die - ihnen zu diesem Zeitpunkt noch völlig unbekannte Person - unter der angegebenen Mobiltelefonnummer anschreiben. Daraufhin schrieb die Nebenklägerin mit ihrem Mobiltelefon, einem iPhone 8, den anderweitig Verfolgten N. mit „Hi, Süßer“ an, woraufhin der anderweitig Verfolgte N. auch unvermittelt antwortete. Der Angeklagte gab der Nebenklägerin vor, dass sie sich gegenüber dem anderweitig Verfolgten N. im Chat als „Ro.“ ausgeben und ihr Alter - wahrheitswidrig - mit 14 Jahren angeben solle, was die Nebenklägerin auch tat. In dem sich sodann entwickelnden Wh-A.-Chat, den die Nebenklägerin und der Angeklagte zusammen verfassten, forderte der anderweitig Verfolgte, der zunächst davon ausging, dass die Kontaktaufnahme durch die Nebenklägerin nur ein Spaß sei ohne die ernsthafte Absicht, mit ihm tatsächlich sexuelle Handlungen vorzunehmen, einen Beweis dafür, dass die Nebenklägerin es wirklich ernst meine. Die Nebenklägerin, die sich zu diesem Zeitpunkt immer noch zusammen mit dem Angeklagten auf dem Autobahnparkplatz „Maibacher Höhe“ befand, ging daraufhin erneut in die dortige Toilette und fertigte dort mit ihrem Mobiltelefon von sich ein Foto. Das Foto zeigt sie mit dem gelben Notizzettel, den sie zuvor in der Toilette entdeckt hatten, auf dem Bauch, mit nackten Brüsten und mit nacktem Unterleib. Dieses Bild sandte die Nebenklägerin an den anderweitig Verfolgten N.. Dadurch von der Ernsthaftigkeit des Angebots der Nebenklägerin überzeugt, übersandte der anderweit Verfolgte N. der Nebenklägerin ein Foto, das einen mit mehreren Piercings versehenen, entblößten Penis in Nahaufnahme zeigte. Im weiteren Verlauf des Chats, den der Angeklagte und die Nebenklägerin wiederum gemeinsam verfassten, verabredeten sie noch für den gleichen Abend ein Treffen mit dem anderweitig Verfolgten N. zur Durchführung von sexuellen Handlungen zwischen ihm und der Nebenklägerin. 80 Der Angeklagte stellte der Nebenklägerin hierbei - wahrheitswidrig - in Aussicht, dass sie durch die Vornahme sexueller Handlungen mit dem anderweitig Verfolgten N., Geld verdienen könnte. Ebenso erklärte der Angeklagte, der sich dadurch sexuell erregen wollte, dass der anderweitig Verfolgte sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin vornimmt, der Nebenklägerin, dass er dabeibleiben und aufpassen werde, dass der anderweitig Verfolgte N. nichts mit ihr machen würde, was sie nicht selbst wolle. Deshalb stimmte die Nebenklägerin zu, sich mit dem ihr völlig unbekannten anderweitig Verfolgten zu treffen und mit ihm sexuelle Handlungen vorzunehmen. 81 Der Angeklagte fuhr sodann mit der Nebenklägerin noch in derselben Nacht nach Ha. zum vereinbarten Treffpunkt, wo sie den anderweitig Verfolgten N. erstmals etwa gegen 00:59 Uhr persönlich trafen. Jedenfalls begaben sie sich sodann zusammen in das Wohnhaus des anderweitig Verfolgten N., Hintere Gasse 3 in Ha.. Nun begann die Nebenklägerin sich zu ängstigen und teilte das dem Angeklagten auch mit. Er beruhigte sie jedoch mit dem Hinweis, dass er sich neben sie setzen werde, damit der ihr fremde Mann nichts mache, was sie nicht wolle. 82 In seinem Schlafzimmer führte der anderweitig Verfolgte mit der 11 Jahre alten Nebenklägerin den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr durch und die Nebenklägerin nahm bei ihm auch den Oralverkehr vor, wobei er in den Mund der Nebenklägerin ejakulierte. Der Angeklagte, der sich gegenüber dem anderweitig Verfolgten N. als „Onkel“ der Nebenklägerin ausgegeben hatte, befand sich währenddessen ebenfalls im Schlafzimmer und sah den Geschehnissen zu, um sich hierdurch sexuell zu erregen. 83 Was bei diesem ersten Treffen zwischen dem Angeklagten, der Nebenklägerin und dem anderweitig Verfolgten gesprochen wurde, war nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellbar. Ebenso war nicht feststellbar, dass der anderweitig Verfolgte N. zum Tatzeitpunkt wusste, dass die Nebenklägerin noch keine 14 Jahre alt war oder dies zumindest billigend in Kauf nahm. Allerdings steht fest, dass der Angeklagte nicht vorhatte, Geldforderung an den anderweitig Verfolgten zu stellen, tatsächlich keine Geldforderungen an den anderweitig Verfolgten N. gestellt hat und in der Folge auch keine Geldzahlungen von ihm geleistet wurden. 4. Zweiter Sexueller Missbrauch der Nebenklägerin durch den anderweitig Verfolgten N. auf Veranlassung des Angeklagten in der Nacht vom 27.07.2020 auf den 28.07.2020 84 Die Nebenklägerin nahm am 27.07.2020 auf Veranlassung des Angeklagten mit ihrem Mobiltelefon aufgrund eines neuen Entschlusses Kontakt mit dem anderweitig Verfolgten N. auf. Im Laufe des Chats mit dem anderweitig Verfolgten, den der Angeklagte und die Nebenklägerin wiederum gemeinsam verfassten, verabredeten sie noch für den gleichen Abend ein weiteres Treffen in der Wohnung des anderweitig Verfolgten in Ha.. 85 Die Nebenklägerin ging dabei aufgrund der vorangegangenen Erklärung des Angeklagten noch immer davon aus, dass sie durch die Durchführung des Geschlechtsverkehrs mit dem anderweitig Verfolgten Geld verdienen und ihn als „Sugar-Daddy“ für sich gewinnen könnte. Dies nutzte der Angeklagte aus, um die Nebenklägerin nochmals zur Vornahme sexueller Handlungen mit dem anderweitig Verfolgten N. zu bewegen, wobei er wiederum zuschauen und sich hierdurch sexuell erregen wollte. 86 Der Angeklagte und die Nebenklägerin fuhren sodann vereinbarungsgemäß am Abend des 27.07.2020 gegen 23:00 Uhr nach Ha. und begaben sich in die Wohnung des anderweitig Verfolgten N.. 87 Dort nahm die Nebenklägerin erneut den Oralverkehr an dem anderweitig Verfolgten vor und dieser führte mit der damals 11 Jahre alten Nebenklägerin auch den vaginalen Geschlechtsverkehr durch. Der anderweitig Verfolgte N. benutzte nun ein Kondom. 88 Der Angeklagte, der sich auch dieses Mal während des Geschlechtsverkehrs mit im Schlafzimmer befand, sah den Geschehnissen zu und fertigte mit seinem Mobiltelefon heimlich eine Audioaufzeichnung, mit der er die Geräusche und Gespräche während des Geschlechtsverkehrs aufnahm, um sich hierdurch sexuell zu erregen. 5. Weiterführung der Prostitution durch die Nebenklägerin im Zeitraum vom 28.07.2020 bis einschließlich 31.07.2020 sowie sexueller Missbrauch der Nebenklägerin durch einen unbekannt gebliebenen rumänischen LKW-Fahrer am Abend des 30.07.2020 89 Aufgrund der auf den Vorschlag des Angeklagten hin getroffenen Vereinbarung zwischen ihm und der Nebenklägerin, ihr Taschengeld durch Prostitution mit LKWFahrern aufzubessern, fuhr der Angeklagte mit der 11 Jahre alten Nebenklägerin auch am Abend des 28.07.2020, des 29.07.2020 und des 30.07.2020 zu verschiedenen Autobahnparkplätzen an der A 7, A 70 und A 71 im Bereich Schweinfurt, Würzburg und Bamberg. Während der Angeklagte jeweils in seinem Fahrzeug auf den Parkplätzen wartete, lief die Nebenklägerin allein zu den geparkten LKW`s, klopfte und fragte - bei einer nicht mehr genau feststellbaren Anzahl von unbekannt gebliebenen LKW-Fahrern - an, ob diese „Sex mit ihr haben“ wollten. Zuvor hatten sich der Angeklagte und die Nebenklägerin darüber verständigt, welchen Preis die Nebenklägerin für ihre Dienste verlangen und wie sie sich auf den Parkplätzen verhalten sollte, wenn insbesondere ein Fahrzeug auf den Parkplatz gefahren käme. Während die Nebenklägerin unterwegs war, stand sie mit dem Angeklagten per Handy in Kontakt. Der Angeklagte gab der Nebenklägerin in diesem Rahmen auch Anweisungen für ihr Verhalten. Außerdem verlangte der Angeklagte, der bei den Geschehnissen in den LKW`s nicht zusehen konnte, von der Nebenklägerin, dass sie das Geschehen mit den LKW-Fahrern mit ihrem Handy aufzeichnet, weil er sich durch die Sprachaufnahmen sexuell erregen wollte. 90 Die am 28.07.2020 und am 29.07.2020 von der Nebenklägerin angesprochenen unbekannten Personen lehnten das Angebot der Nebenklägerin jeweils ab. An diesen Abenden kam es daher nicht zu sexuellen Handlungen mit unbekannten Dritten. 91 Am Abend des 30.07.2020 fuhr der Angeklagte die Nebenklägerin gegen 22:30 Uhr zum Parkplatz „L.“ an der Bundesautobahn A 71. Dort klopfte die Nebenklägerin - wiederum auf Veranlassung des Angeklagten - gegen 23:00 Uhr an den LKW eines bislang noch unbekannt gebliebenen rumänischen LKW-Fahrers und fragte auch diesen, ob er mit ihr Geschlechtsverkehr haben wolle. Dieser willigte ein. Da weder die Nebenklägerin noch der unbekannt gebliebene LKW-Fahrer ein Kondom zur Hand hatten, führte die Nebenklägerin den Oralverkehr an dem unbekannt gebliebenen Mann durch. Als Gegenleistung erhielt sie eine Packung Zigaretten und 5 Euro. Von dem Geschehen fertigte die Nebenklägerin, wie der Angeklagte verlangt hatte, mit ihrem Mobiltelefon eine Sprachaufzeichnung. 92 Am Abend des 31.07.2020 kaufte der Angeklagte zusammen mit der Nebenklägerin in Schweinfurt in einem Drogeriemarkt eine Packung Kondome für die weitere Prostitutionsausübung. Anschließend fuhr er sie erneut zu verschiedenen Autobahnparkplätzen, insbesondere zu den Parkplätzen Steinäcker Nord und Süd an der Bundesautobahn A 70. Dort bot die Nebenklägerin sich mindestens einem LKWFahrer sowie dem Zeugen A2. R. zu sexuellen Handlungen an. 93 Weil ein weiterer LKW-Fahrer, dem die Nebenklägerin die Vornahme sexueller Handlungen angeboten hatte, die Polizei verständigte, wurde der Angeklagte noch am selben Abend auf der Bundesautobahn A 70 festgenommen. VI. Einsichts- und Steuerungsfähigkeit 94 Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war bei keiner der Taten erheblich beeinträchtigt oder gar aufgehoben. VII. Nachtatgeschehen 95 Die Nebenklägerin wurde nach der Festnahme des Angeklagten am 31.07.2020 vom Jugendamt in Obhut genommen. Seit September 2020 befindet sie sich in der heilpädagogischtherapeutischen Einrichtung der Graf Recke Pädagogik in Grünau. 96 Der Angeklagte hat sich im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung am 22.09.2020 zu den Tatvorwürfen geäußert und hierbei auch Aufklärungshilfe im Hinblick auf die Beteiligung der anderweitig Verfolgten Br. K., der Mutter der Nebenklägerin, geleistet. Im Anschluss an seine Vernehmung verfasste er zudem ein Schreiben, indem er Angaben dazu machte, inwieweit die anderweitig Verfolgte Kenntnis davon gehabt habe, dass er sexuelle Handlungen an bzw. Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin vornahm. In diesem Schreiben, dass er am 23.09.2020 über seinen Rechtsanwalt an die Staatsanwaltschaft Sch. übermitteln ließ, teilte er u.a. mit, dass die anderweitig Verfolgte mindestens viermal anwesend gewesen sei, als er mit der Nebenklägerin im Herbst 2019 im gemeinsamen Ehebett Geschlechtsverkehr hatte. Aufgrund seiner Angaben hat die Staatsanwaltschaft Sch. den Erlass eines Haftbefehl gegen die anderweitig Verfolgte Br. K. wegen des Vorwurfs der Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern durch Unterlassen in 9 Fällen jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen beantragt, der am 30.09.2020 durch den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Schweinfurt erlassen wurde. VIII. Tatfolgen 97 Die Nebenklägerin leidet infolge der vorgenannten Handlungen - was für den Angeklagten zumindest vorhersehbar und vermeidbar war - unter Alpträumen, sie lehnt mittlerweile auch ihr eigenes weibliches Geschlecht ab und wünscht sich, ein Junge zu sein, weil sie glaubt, dass es dann nicht zu den Taten gekommen wäre. C. Beruhen der Feststellungen und Beweiswürdigung I. Feststellungen zur Person 98 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben in der Hauptverhandlung und ergänzend auf der zeugenschaftlichen Aussage des Sachverständigen Prof. Dr. V1. zu den Angaben des Angeklagten im Rahmen seiner Exploration am 30.09.2020 und am 19.10.2020. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht zutreffend sein könnten, gibt es nicht. 99 Die Feststellung, dass der Angeklagte bisher strafrechtlich nicht vorgeahndet ist, beruht auf dem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 23.03.2021 sowie dem Auszug aus dem spanischen Strafregister vom 29.04.2021. II. Feststellungen zur Sache 100 Die Feststellungen zur Sache beruhen auf einem Teilgeständnis des Angeklagten. Er hat die äußeren Sachverhalte im Wesentlichen eingeräumt. Seine Angaben zu den sexuellen Handlungen zwischen ihm und der Nebenklägerin und zwischen der Nebenklägerin und Dritten werden durch die Aussagen der Nebenklägerin und durch die Bilder, Videos und Tonaufnahmen bestätigt, die der Angeklagte und auch die Nebenklägerin von einem Teil der Vorfälle fertigten. 101 Die Behauptung des Angeklagten, die Initiative zu dem Geschehen sei nicht von ihm ausgegangen, wird jedoch durch die Angaben der Nebenklägerin und durch Chatnachrichten und Tonaufzeichnungen aus den sichergestellten Speichermedien widerlegt. 102 Im Einzelnen hat die Beweisaufnahme folgendes ergeben: 1. Einlassung des Angeklagten 103 Der Angeklagte hat sich zu den Tatvorwürfen bereits im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung gegenüber der Kriminalpolizei am 22.09.2020 und gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen bei seiner Exploration am 30.09.2020 und am 19.10.2020 sowie auch in der Hauptverhandlung umfangreich eingelassen. 104 Er hat die Tatvorwürfe, die seine eigenen Handlungen betreffen, in objektiver Hinsicht im Wesentlichen eingeräumt, aber auch erklärt, dass er keine konkrete Erinnerung an alle Taten habe. Seine Rolle bei den Taten hat er allerdings verharmlost, indem er dargestellt hat, dass die Initiative zu den Handlungen nicht hauptsächlich von ihm ausgegangen sei. Zugleich hat er in der Hauptverhandlung betont, dass er damit nicht zum Ausdruck bringen wolle, dass die Nebenklägerin ihn zu den Taten verführt habe. 105 Soweit er an den Taten Dritte beteiligt waren, hat er auch insoweit das äußere Geschehen eingeräumt, aber bestritten, dass er die Nebenklägerin hierzu veranlasst habe. Vielmehr hat er angegeben, dass es allein die Idee und der Wunsch der damals 11 Jahre alten Nebenklägerin gewesen sei, Geschlechtsverkehr mit unbekannten Dritten zu haben und sich Geld durch sexuelle Dienstleistungen zu verdienen. Er habe dies nicht gewollt und die Nebenklägerin habe sich dabei über seinen entgegenstehenden Willen hinweggesetzt. 106 Im Einzelnen hat sich der Angeklagte wie folgt eingelassen:
- a)In der Hauptverhandlung 107 In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte die folgenden Angaben zur Sache gemacht: 108 Im Jahr 2016 habe er die Mutter der Nebenklägerin, Br. K., in der Oberpfalz kennengelernt, und zwar auf ihrer Arbeitsstelle beim Einkaufsmarkt T., wo er am Wochenende öfters einkaufen gewesen sei. Ab Mai 2016 habe er mit Br. K. dann auch eine Beziehung geführt. Sie habe bei ihm angerufen und ihm mitgeteilt, dass sie ihren Mann verlassen habe. Er habe sie dann abgeholt und sie sei zu ihm gezogen. Bereits bevor sie eine Beziehung geführt hätten, sei er einmal kurz bei Br. K. zu Hause gewesen. Dort habe er die Nebenklägerin zum ersten Mal gesehen. Ca. zwei bis drei Wochen nachdem Br. K. zu ihm gezogen gewesen sei, sei auch die Nebenklägerin zu ihnen zu Besuch gekommen. Eine Zeitlang sei die Nebenklägerin dann an den Wochenenden zu ihnen gekommen. Sie hätten zusammen Ausflüge gemacht und seien auch mal zum Silbersee zum Campen gefahren. Einmal habe sich die Nebenklägerin auch verletzt. Da habe er sie aus dem Wasser geholt und sie verarztet. Danach sei sie ihm um den Hals gefallen und habe gesagt, dass so etwas noch nie jemand für sie gemacht habe. Die Nebenklägerin habe es gut gefunden, dass ihre Mutter einen neuen Freund gehabt habe. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie noch in der Oberpfalz gewohnt und er habe am Sonntag immer nach Sch., wo er gearbeitet habe, fahren müssen. An manchen Wochenenden sei er auch mit der Nebenklägerin allein gewesen, wenn Br. K. habe arbeiten müssen. Dann habe er mit ihr gebastelt oder sei mit ihr einkaufen gegangen. Im Oktober 2016 sei er dann zusammen mit Br. K. nach El. gezogen. Die Wohnung sei ihm durch seinen damaligen Arbeitgeber vermittelt worden. Die Nebenklägerin habe dann den Kontakt zu ihnen abgebrochen. Sie habe ihm nicht mehr geschrieben. Er habe sie dann nach dem Grund gefragt und die Nebenklägerin habe zu ihm gesagt, dass sie ihn trotzdem liebhabe, aber ihr Vater es nicht wolle. Ihr Vater, S. K., habe die Nebenklägerin negativ beeinflusst. Der Vater der Nebenklägerin habe beschlossen, Br. K. alles zu nehmen. Er habe den Kontakt abbrechen wollen und versucht, die Nebenklägerin aufzustacheln, etwa mit Äußerungen wie: „Der neue Mann ist wichtiger als du“. Dann habe es einen Sorgerechtsstreit gegeben und es sei gerichtlich ein Umgangsrecht für Br. K. festgelegt worden. Die Nebenklägerin sei dann alle 2 Wochen am Wochenende zu ihnen nach El. gekommen. Die Mutter habe sie am Freitag abgeholt und am Sonntagabend hätten sie die Nebenklägerin dann gemeinsam zurückgefahren. Bis April 2017 habe Br. K. nur geringfügig gearbeitet und dann in Werneck eine Festanstellung bekommen, wo sie Vollzeit gearbeitet habe, auch zum Teil am Wochenende. Br. K. sei dann Filialleiterin geworden, obwohl sie sich das gar nicht zugetraut habe. Er habe sie aber „gepuscht“. An den Wochenenden, an denen Br. K. nicht gearbeitet habe, sei die Nebenklägerin bei ihnen gewesen. 109 Vor dem Umzug der Nebenklägerin am 15.08.2018 nach El. sei es bereits dazu gekommen, dass die Nebenklägerin mit im Bett gewesen sei, während er mit Br. K. Geschlechtsverkehr gehabt habe. Dies sei ein paar Mal - so eins- bis zweimal - vorgekommen. Zu diesem Zeitpunkt habe es jedoch noch keine sexuellen Handlungen an der Nebenklägerin gegeben. Sie sei nur mit dabei gewesen. 110 Ihm und auch Br. K. sei dabei bewusst gewesen, dass die Nebenklägerin ihnen zusehe. Ihre Anwesenheit habe Br. K. erregt. Auch bei ihm seien hierdurch Fantasien aufgekommen. 111 Die Nebenklägerin habe immer wieder den Wunsch geäußert, ganz zu ihnen zu kommen. Sie habe erzählt, dass sie sich beim Vater nicht wohlfühle, weil sie im Ehebett schlafen müsse, der Vater viel trinke und er dann auch in das Bett „pinkle“. 2018 sei dann auch die Kommunion der Nebenklägerin gewesen, an der sie nicht hätten teilnehmen dürfen. Das sei schlimm gewesen für die Nebenklägerin. Br. K. und die Nebenklägerin hätten dann auch ausgemacht, dass die Nebenklägerin zu ihnen ziehe. Dies sei der Wunsch der Nebenklägerin gewesen. Am 15.08.2018 sei die Nebenklägerin dann ganz zu ihnen gekommen. Er sei zu dieser Zeit in Spanien gewesen, weil sein jüngster Sohn K2. gefeiert habe. Er sei ca. 3 Wochen in Spanien gewesen. Er verstehe sich noch sehr gut mit seiner Ehefrau und seinen Kindern. Als er am 19.08.2018 aus Spanien zurückgekommen sei, sei die Nebenklägerin schon fest bei ihnen gewesen. 112 Es sei richtig, dass er mit Br. K. von Spanien aus Chatnachrichten ausgetauscht habe. Die Nebenklägerin sei vor ihrem Umzug ja schon ein paar Mal im Ehebett mit dabei gewesen, während er und Br. K. Sex gehabt hätten. Deswegen seien bei ihm Fantasien aufgekommen, die dort in dem Chat niedergelegt worden seien. Diese Fantasien seien aber nie umgesetzt worden. 113 Als er dann von Spanien zurückgekommen sei, sei er krankgeschrieben und komplett zu Hause gewesen. Er habe sich dann erst einmal darauf einstellen müssen, dass die Nebenklägerin nun immer da gewesen sei. Die Nebenklägerin habe dann auch „Papa“ zu ihm gesagt, was er eigentlich gar nicht gewollt habe. Diese Verantwortung habe er nicht übernehmen wollen. Aber er sei es dann gewesen, der alle Aufgaben übernommen habe. Er sei mit der Nebenklägerin in der Schule gewesen, habe ihr Fahrradfahren beigebracht und sie beim Lernen unterstützt. 114 Br. K. habe zu ihm immer gesagt, dass es sie nur im „Doppelpack“ geben würde. Deswegen sei dann die Nebenklägerin immer mit dabei gewesen. Egal was gesprochen worden sei, die Nebenklägerin sei dabei gewesen. Das habe dann auch dazu geführt, dass die Nebenklägerin wiederum mit in das Schlafzimmer genommen worden sei. Es sei immer wieder vorgekommen, zumeist am Wochenende, dass Br. K. die Nebenklägerin mit in das Schlafzimmer genommen habe. Die ersten Male, als die Nebenklägerin noch nicht bei ihnen gewohnt habe, habe er dies als erregend empfunden. Aber als die Nebenklägerin dann fest bei ihnen gewesen sei, habe er es nicht mehr gewollt. In diesem Punkt habe sich dann aber Br. K. durchgesetzt. Dann habe es auch angefangen, dass Br. K. die Nebenklägerin mitgebracht habe, wenn er sich zum Mittagsschlaf hingelegt habe. Am Anfang habe man nur gekuschelt, dann sei es auch dazu gekommen, dass er mit Br. K. Sex gehabt habe und die Nebenklägerin dabei gewesen sei und zugesehen habe. Dann habe es mit dem Anfassen angefangen, also dass die Nebenklägerin ihn angefasst habe und auch dass er die Nebenklägerin angefasst habe. Die ersten sexuellen Handlungen mit der Nebenklägerin, ohne dass es zwischen ihnen zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, hätten Ende 2018 stattgefunden. Die Nebenklägerin sei zu diesem Zeitpunkt 9 Jahre alt gewesen. Warum er die Nebenklägerin angefasst habe, könne er nicht sagen. Wahrscheinlich, weil die Nebenklägerin hieran Interesse gezeigt habe. Sie (die Nebenklägerin) habe ihn zwar nicht verführt, aber dadurch, dass sie dabei gewesen sei, sei der Reiz da gewesen, sie auch anzufassen. Zunächst habe er sie nur oberflächlich an den Brüsten und im Intimbereich angefasst. Auch hätten die Nebenklägerin und Br. K. ihn zusammen angefasst. Am Anfang sei es noch mehr auf die „neckische Art“ und natürlich gewesen, bspw. „Ach, guck mal da - oh ist der groß“. Das habe ihn auch nicht erregt. Da die Nebenklägerin neugierig gewesen sei, sei dann das Anfassen zusammen mit der Mutter intensiver geworden und dann habe er es schon erregend empfunden. Es sei immer mehr geworden. Nach einiger Zeit habe er ihr dann auch seinen Finger vaginal eingeführt. Das sei eine lange Zeit so gegangen, bestimmt 10 bis 15 Mal. Es habe sich dann so entwickelt. Im Jahr 2018 sei es meistens am Wochenende vorgekommen. Dann sei das Sexuelle zwischen ihm und der Mutter der Nebenklägerin ins Stocken geraten. Das sei so Anfang 2019 gewesen. Er und die Nebenklägerin hätten sich dann auch allein gestreichelt und dann sei es mehr geworden. 115 Er habe immer wieder ein schlechtes Gewissen gekriegt. Es sei ja seine Aufgabe gewesen, die Nebenklägerin zu beschützen. Aber die Nebenklägerin habe eine Art an sich gehabt, die sein schlechtes Gewissen „weg gemacht“ habe. Sie habe ihn mitgezogen, ihn überredet, weswegen er sich nicht ganz so schuldigt gefühlt habe, weil es doch einvernehmlich gewesen sei. Er habe auch zur Nebenklägerin gesagt, dass er das nicht mehr möchte. Dann habe sie aber geantwortet, dass er überhaupt nicht wisse, was das Beste für sie sei. Er solle ihr Vertrauen, da sie ihm sagen würde, wenn sie etwas nicht wolle. Er habe der Nebenklägerin auch immer wieder versprechen müssen, dass er ihre Meinung und ihren Willen nicht in Frage stellen, sondern akzeptieren werde. Schließlich habe er auch Angst gehabt, sie zu verlieren, wenn er ihren Willen in Frage gestellt hätte. Denn der Vater der Nebenklägerin habe ihren Willen damals in Frage gestellt, so dass die Nebenklägerin den Kontakt zu ihm abgebrochen habe. Deswegen habe er auch Angst davor gehabt, dass er ihr Vertrauen zerstören und sie verlieren könnte. Zu keinem Zeitpunkt habe er die Nebenklägerin manipuliert. 116 Zu den Bildern und Videos könne er sagen, dass diese mit der Zeit entstanden seien. Diese seien auch nicht alle gestellt gewesen. Da die Nebenklägerin zumeist nackt in der Wohnung gewesen sei, seien viele der Bilder aus der Situation heraus entstanden. Soweit auf den Bildern und Videos die entblößten Geschlechtsteile der Nebenklägerin zu sehen seien, habe sicherlich er die Bilder machen wollen und nicht die Nebenklägerin. Er habe die Nebenklägerin gefragt, und die Nebenklägerin habe auch Spaß daran gehabt zu posieren. Die Bilder/Videos seien für sie beide gewesen, vielleicht auch für ihn. Sie hätten sich auch die Bilder/Videos zusammen angeschaut und dann sei es im Anschluss zum Sex zwischen ihnen gekommen. Sie hätten sich die Bilder/Videos angeguckt, um zu sehen, wie es damals gewesen sei und was sie alles gemacht hätten. Mit den Bildern und Videos habe aber nichts geschehen sollen, die seien nur für sie beide gewesen. An alle verfahrensgegenständlichen Bilder/Videos könne er sich nicht mehr erinnern, er habe sich auch nicht alle Bilder/Videos nochmals angesehen. Wenn Bilder in der Nacht aufgenommen worden seien, sei das in den Ferien gewesen. Sie seien vielleicht nachlässig mit ihren elterlichen Pflichten gewesen, weil die Nebenklägerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Bett gewesen sei. 117 An das Video mit dem bemalten Rücken (vom 14.11.2018) könne er sich noch erinnern. Das sei in der Küche entstanden. Die Nebenklägerin habe ein Tattoo haben wollen und er habe ihr ein Herz auf den Rücken gemalt. Soweit auf den Videos die entblößte Scheide der Nebenklägerin zu sehen sei, habe er diese mit Sicherheit aufnehmen wollen. Wahrscheinlich, weil es ihm gefallen und ihn erregt habe. 118 Die Aufnahmen vom 10.12.2018 seien aus dem gleichen Grund entstanden. Die Mutter der Nebenklägerin habe sich zu dieser Zeit, als die Aufnahmen entstanden seien, wahrscheinlich auf der Arbeit befunden, weil sie im Normalfall bis 19:00 Uhr gearbeitet habe. 119 Soweit es das Video vom 08.01.2020 betreffe, bei dem ein Dildo verwendet worden sei, könne er sagen, dass das allein die Idee der Nebenklägerin gewesen sei. Br. K. habe im Schlafzimmer diverse Sexspielsachen aufbewahrt, von denen die Nebenklägerin gewusst habe, da sie sie beim Ausräumen gesehen habe. Die Nebenklägerin sei dann zu ihm gekommen und habe gesagt, dass sie die Sexspielsachen einmal ausprobieren wolle. Die Bedeutung der Gegenstände habe die Nebenklägerin bereits aus Pornofilmen gekannt. Die Nebenklägerin habe bereits mit 7 Jahren Pornofilme angeschaut. Als sie bei ihnen gewohnt habe, habe er die Nebenklägerin immer wieder dabei gesehen, wie sie sich Pornofilme angeschaut habe. Er habe sie auch direkt darauf angesprochen und von ihr dann eine ehrliche Antwort bekommen. Da ihr Datenvolumen limitiert gewesen sei, sei die Nebenklägerin auch öfters zu ihm gekommen und habe gefragt, ob sie auf seinem Handy Pornofilme schauen dürfe, weil das Datenvolumen seines Handys größer gewesen sei. Nur ein oder zwei solcher Filme habe er mit der Nebenklägerin zusammen angeschaut. Die Nebenklägerin habe nicht nur Pornofilme sondern auch Videos auf YouTube angeschaut. Dass die Nebenklägerin Pornofilme anschaue, habe er ihr nicht verboten. Die Nebenklägerin habe auch Fernsehen geschaut, Regeln habe es hierzu nicht gegeben. Jedenfalls habe die Nebenklägerin selbst entschieden, dass sie den Dildo ausprobieren wolle. 120 Zu den Bildern und Videos, die die Nebenklägerin auf einen Jägerhochstand zeigten (vom 21.06.2020) könne er sagen, dass diese entstanden seien, als sie mit dem Fahrrad unterwegs gewesen seien. Die Hose der Nebenklägerin sei zu eng gewesen und habe sie gedrückt. Sie sei dann auf den Hochstand gegangen und habe gesagt, dass sie die Hose jetzt ausziehen werde. Sie hätten dann zusammen Brotzeit gemacht. Die Nebenklägerin habe dabei die Karotte genommen und gesagt: „Mal schauen, wo die überall reinpasst, wo man die überall reinstecken kann“. Und dann habe die Nebenklägerin „es“ einfach gemacht. Er habe die Idee so verrückt gefunden, dass er es fotografiert habe. 121 Soweit es die Bilder/Videoaufnahmen (vom 11.07.2020) betrifft, auf denen zu sehen sei, wie die Nebenklägerin an einem Dildo den Oralverkehr ausübe, sei auch dies allein die Idee der Nebenklägerin gewesen. Sie habe es sich selbst gebastelt aus einer Jeanshose und einem Kissen. 122 Zu den Bildern, die den Intimbereich der Nebenklägerin mit einem Preisschild „€ 0,50“ zeigen (vom 12.07.2020), könne er sagen, dass zu diesem Zeitpunkt auch die Mutter der Nebenklägerin zu Hause gewesen sei. Br. K. habe die Vagina immer als „Dose“ bezeichnet. Das Preisschild sei halt da gewesen. Die Nebenklägerin habe sich das Schild dann bei sich hin geklebt und gesagt: „Spardose“. Das hätten sie lustig gefunden und er habe deshalb das Foto gemacht. Bei dem lilafarbenen Gegenstand, der auf den weiteren Aufnahmen zu sehen sei, habe es sich um einen Dildo gehandelt, der wiederum aus dem Schlafzimmer gekommen sei. 123 Zu den Geschehnissen mit dem anderweitig Verfolgten N. hat sich der Angeklagte wie folgt eingelassen: Es sei an einem Sonntag gewesen. Er sei mit der Nebenklägerin unterwegs gewesen und diese habe auf die Toilette gemusst. Deshalb habe man an dem Parkplatz „Maibacher Höhe“ angehalten und die Nebenklägerin sei dort auf die Toilette gegangen. Als sie zurückgekommen sei, habe sie ihm erzählt, dass auf der Toilette ein Zettel hängen würde, den sie nicht vollständig lesen könne, weil der Zettel so hoch oben hänge. Er sei dann mitgegangen und habe den Zettel abgemacht. Die Nebenklägerin habe dann gemeint: „Da schreiben wir mal hin“. Die Nebenklägerin habe dann sofort das Schreiben angefangen. Soweit er wisse, habe die Nebenklägerin geschrieben: „Hi Süßer“. Auch wisse er, dass die Nebenklägerin einen falschen Namen angegeben habe und sich ein anderes Alter ausgesucht habe. Ihren Wh-A.-Status habe sie ebenfalls verändert. Der Herr habe ihr dann geantwortet und habe Beweisfotos haben wollen. Die Nebenklägerin sei dann wieder auf die Toilette gegangen, habe sich den Zettel hin geklebt und ein Foto davon gemacht. Der Herr sei nämlich bei den ersten Fotos davon ausgegangen, dass es ein Fake wäre. Der Herr habe dann gewollt, dass man sich treffe. Hierbei habe er (der anderweitig Verfolgte) darauf gepocht, allein mit der Nebenklägerin zu sein. Da habe er ein ungutes Gefühl gehabt. Die Nebenklägerin habe den Herrn aber trotzdem treffen wollen. Sie habe es unbedingt gewollt. Sie seien dann dort hingefahren und hätten den Herrn getroffen. Der Herr habe dann gefragt, wie alt die Nebenklägerin sei, und sie habe ihm geantwortet, dass sie 11 Jahre alt sei. Das habe der Herr „nicht als schlecht bezeichnet“. Sie seien dann zu ihm in die Wohnung. Dort habe der Herr nochmal gefragt, wie alt die Nebenklägerin sei und ob sie die Pille nehme. Daraufhin habe er ihm geantwortet: „Wie kann sie die Pille nehmen, wenn sie erst 11 Jahre alt ist“. Dann sei es passiert und danach seien sie wieder nach Hause gefahren. Die Nebenklägerin habe aber wohl weiter mit dem Herrn gechattet. Diesen Chat habe er aber erst viel später gelesen. Den größten Teil des Chats kenne er nicht, sondern nur das, was die Nebenklägerin ihm gesagt habe. Er habe der Nebenklägerin auch Fotos geschickt, die die Nebenklägerin dann an den Herrn weitergeleitet habe. Es sei dann immer hin und her gegangen. Er sei schon fast eifersüchtig gewesen, weil die Nebenklägerin nur noch mit dem Herrn geschrieben habe. Am nächsten Tag sei es dann abends zu einem weiteren Treffen gekommen. Er habe die Nebenklägerin auch gefragt, ob sie allein in die Wohnung wolle, was sie verneint habe. Die Nebenklägerin habe gewollt, dass er dabei sei. Er habe dann eine Sprachmemo gemacht, aber nicht um sich daran „aufzugeilen“, sondern dass er danach etwas in der Hand habe. Nachdem die Nebenklägerin mit dem Herrn G. gehabt habe, sei sie enttäuscht gewesen, weil es so schnell vorbei gewesen sei. Die Nebenklägerin habe deswegen nochmal (Geschlechtsverkehr) gewollt. Der Herr habe dann blöde Sprüche losgelassen, wie: „man kriegt nicht immer was man will“. Da sei er dann böse geworden, weil er das Gefühl bekommen habe, dass die Nebenklägerin ausgenutzt worden sei. Es sei dann auch zu einer lautstarken Diskussion zwischen ihm und dem Herrn gekommen. Der Herr habe dann gefragt, ob man sich wiedersehen würde, worauf er ihm geantwortet habe, dass das die Nebenklägerin entscheiden solle. 124 Dass die Nebenklägerin mit diesem Herrn G. habe, habe er nicht gewollt. Er sei schließlich mit Br. K. schon im Swingerclub gewesen und habe dort schlechte Erfahrungen mit Dritten gemacht. Br. K. habe in seinem Beisein Sex mit anderen gehabt. Dies sei die ersten Male auch gut gewesen, dann habe er aber keine Lust mehr gehabt, dabei zu sein, wenn seine Partnerin mit Dritten Sex gehabt habe. So sei es auch in diesem Fall gewesen. Das Zuschauen sei nicht angenehm für ihn gewesen und er sei dann froh gewesen, dass kein Kontakt mehr zwischen ihnen zustande gekommen sei. 125 Als sie den Zettel auf der Toilette gefunden hätten, seien sie unterwegs gewesen und hätten Parkplätze angefahren. Ein paar Tage vorher habe man nämlich angefangen Parkplätze anzufahren. Grund hierfür sei gewesen, dass die Nebenklägerin unbedingt ein E-Bike gewollt habe. Die Nebenklägerin sei von einem E-Bike total begeistert gewesen. Radfahren sei nämlich ihr gemeinsames Hobby gewesen. Er selbst habe ein E-Bike gehabt und die Nebenklägerin nicht. Die Mutter habe sich dann geweigert, der Nebenklägerin ein E-Bike zu kaufen, weil sie (die Mutter) genau gewusst habe, dass sie die Nebenklägerin damit treffen könne. Die Nebenklägerin habe dann gesagt, dass sie sich ihr E-Bike beschaffen würde, und zwar egal wie. Sie (die Nebenklägerin) habe sich deswegen etwas überlegen wollen. Schließlich sei sie auf die Idee gekommen, Sex für Geld anzubieten. Er sei hierbei sicherlich nicht der Antrieb gewesen. Wie die Nebenklägerin auf die Idee gekommen sei, an LKW`s zu klopfen, wisse er nicht. Von ihm sei die Idee jedenfalls nicht gekommen. Er sei schließlich lange Zeit als LKW-Fahrer tätig gewesen und bei ihm habe nie jemand geklopft. Er habe auch nicht gewollt, dass sie Sex gegen Geld anbiete. Aber die Nebenklägerin habe zu ihm gesagt, dass wenn er nicht mitgehen würde, sie dann allein gehen werde. Das habe er auch nicht gewollt. Er habe es der Nebenklägerin einfach nicht aus dem Kopf schlagen können. Schließlich habe er sich gedacht, dass er sich darauf einlassen werde, weil sich sowieso niemand dazu bereit erklären werde und dann würde die Nebenklägerin schon selbst aufgeben. An dem Sonntag, an den sie den Zettel gefunden hätten, seien sie deshalb unterwegs gewesen, auch noch am darauffolgenden Dienstag oder am Mittwoch. 126 An einem Tag habe die Nebenklägerin schon einige angesprochen und keinen Erfolg gehabt. Er sei schon froh darüber gewesen. Dann habe sie noch einen ansprechen wollen. Die Nebenklägerin sei dann längere Zeit nicht zurückgekommen. Er sei im Auto gesessen, ca. 100 oder 150 Meter von dem LKW entfernt. Er habe nicht gewusst, was da passiere und sei auch mit Angst im Auto gesessen. Schließlich sei sie zurückgekommen und habe eine Schachtel Zigaretten und 5 Euro dabeigehabt. Sie habe ihm die 5 Euro geben wollen, die er aber nicht angenommen habe. Er habe das Geld in die Mittelkonsole gelegt. Dann habe die Nebenklägerin erst einmal eine Zigarette geraucht und sie seien dann heimgefahren. Die Nebenklägerin habe bei den LKW-Fahrern Sprachmemos gemacht. Warum sie das gemacht habe, wisse er nicht. Er wisse es nur, weil die Nebenklägerin ihm eine dieser Sprachmemos geschickt habe. Warum sie ihm diese Sprachmemo geschickt habe, wisse er nicht, vielleicht um sie auf ihrem Handy löschen zu können. Während die Nebenklägerin auf den Parkplätzen herumgelaufen sei, hätten sie immer Kontakt über ihre Handys gehabt. 127 Am Freitag, also dem Tag seiner Festnahme habe die Nebenklägerin bei ihm im Bett geschlafen. Morgens habe er sie geweckt und es sei zum Geschlechtsverkehr gekommen. Mittags hätten sie nochmal Geschlechtsverkehr gehabt. Dann seien sie nach Sch. gefahren. Er habe Geld von der Bank abgehoben und die Nebenklägerin habe Kondome kaufen wollen. Sie habe hierzu gemeint, dass sie die 5 Euro, die sie zuvor verdient habe, mitnehmen werde. Sie seien dann in einen Drogeriemarkt und hätten dort zusammen Kondome gekauft. Er habe beim Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin manchmal Kondome benutzt, allerdings seien diese zu Hause gelegen. Nach dem Kauf der Kondome seien sie noch Eis essen gewesen. Er habe dann eigentlich nach Hause fahren wollen, aber die Nebenklägerin habe nochmal „rumfahren“ wollen. Sie seien dann zu einem Parkplatz gefahren und die Nebenklägerin sei zu Personen hingegangen. Dann sei sie zurückgekommen und habe berichtet, dass diese Personen nicht wollen würden und sie noch über den Parkplatz laufen wolle. Da nichts „gelaufen“ sei, habe die Nebenklägerin auf die andere Seite fahren wollen. Als auf der anderen Seite auch nichts „gelaufen“ sei, sei die Nebenklägerin frustriert gewesen und habe noch auf einen anderen Parkplatz fahren wollen. Deshalb sei er auf einen anderen Parkplatz gefahren und schließlich von der Polizei angehalten worden. 128
- b)Gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. med. V1. A3. der zeugenschaftlichen Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. V1., an deren Richtigkeit keine Zweifel veranlasst sind, steht darüber hinaus fest, dass der Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen bei seiner Exploration die folgenden Angaben zu den Tatvorwürfen gemacht hat: 129 Das Sexualleben mit Br. K. sei zu Beginn erfüllend gewesen. Im Laufe des Jahres sei die sexuelle Beziehung jedoch schlechter geworden. In dieser Zeit seien sie auch einige Male in Swingerclubs gewesen. Er selbst habe sich dort aber nicht aktiv beteiligt, aber Br. K. habe dort mit einer Reihe von Männern geschlafen. 130 Er habe Br. K. damals angetrieben, dass sie als Mutter nicht ohne Kind bleiben könne. Danach habe es dann das erste Umgangsrecht gegeben. Er habe die Nebenklägerin kennengelernt. Die Nebenklägerin sei dann einmal - während eines Besuchs bei ihrer Mutter, als diese bei ihm in der Wohnung in der Oberpfalz gewohnt habe - beim Baden in eine Glasscherbe gelaufen. Er sei hin, habe sie aus dem See herausgetragen. Dies habe bei der Nebenklägerin etwas ausgelöst. Sie (die Nebenklägerin) habe später immer wieder erzählt, dass sich noch nie jemand so um sie gekümmert habe. Er sei dann mehr oder weniger ihr „Papa“ gewesen, sie habe ihn dann auch so genannt. In dieser Zeit habe er sich auch wie ein Vater gefühlt. Zum ersten Sex sei es gekommen, als die Nebenklägerin 10 Jahre alt gewesen sei. Im Sommer 2019 habe er zum letzten Mal mit Br. K. geschlafen, schon zuvor sei es nur noch sporadisch gewesen. Danach habe er das erste Mal mit der Nebenklägerin geschlafen. Die Nebenklägerin sei zu diesem Zeitpunkt schon in der Pubertät gewesen, habe damals auch schon Brüste und Schambeharrung aufgewiesen. Die Nebenklägerin sei schon immer freizügig gewesen und sei auch nackt in der Wohnung herumgelaufen. Am Anfang habe ihn dies nicht sexuell erregt, erst kurz bevor die Nebenklägerin 11 Jahre alt geworden sei, habe sich dies geändert. Die Nebenklägerin habe sich öfter selbst befriedigt und auch weiter gemacht, wenn er dies gesehen habe. Irgendwann hätten sie Arm in Arm Fernsehen geschaut. Da habe die Nebenklägerin seine Hand genommen und an ihre Brüste geführt. Irgendwann sei dann seine Hand an ihrem Intimbereich gewesen. Beim ersten Mal sei seine Hand nicht in ihre Vagina eingedrungen. Er sei auch nicht sexuell erregt gewesen. 131 Später habe die Nebenklägerin dann gewollt, dass er mit dem Finger in sie eindringe, was er auch gemacht habe. Er habe dann auch an ihrer Klitoris gespielt, habe gespürt, wie sie feucht werde. Es sei lange Zeit nur Petting gewesen. Sie habe dann auch seinen Penis genommen. Die erste intensivere Aktivität sei vaginaler Geschlechtsverkehr in der Missionarsstellung gewesen. 132 Dass dies verboten sei, sei ihnen beiden damals nicht so richtig bewusst gewesen. Das sei ihnen beiden erst jetzt klar geworden. Das erste, was er der Nebenklägerin beigebracht habe, sei gewesen, dass „nein“ auch „nein“ bedeute. 133 Am Anfang sei Br. K. dabei gewesen, wenn er der Nebenklägerin an die Brüste gefasst habe. Irgendwann sei die Nebenklägerin auch hellwach gewesen, als er mit Br. K. geschlafen habe, und die Nebenklägerin habe dann auch etwas anfassen wollen. Zum Teil habe er mit Br. K. geschlafen und dabei der Nebenklägerin an die Vagina gefasst. Petting habe es mit der Nebenklägerin gegeben, als er noch mit Br. K. geschlafen habe. Die intensiveren Sexualkontakte zwischen ihm und der Nebenklägerin habe es aber erst dann gegeben, als er nicht mehr mit der Mutter der Nebenklägerin geschlafen habe. Die Nebenklägerin habe schon mit 7 Jahren mit dem leiblichen Vater Pornofilme angeschaut. 134 Die Nebenklägerin sei jeden Tag „nackig“ in der Wohnung herumgelaufen, was ihn sexuell aber nicht erregt habe, sondern mitunter störend gewesen sei. Das ganze Mädchen habe ihn aber sexuell erregt und Vieles an ihr, habe ihn fasziniert. Sie sei sein „Alles“ gewesen und sie habe ihm auch das Gefühl gegeben, dass er ihr Partner sei. 135 Er habe ca. 1 Jahr lang, ca. zweimal in der Woche mit der Nebenklägerin geschlafen. Manchmal sei es von ihm ausgegangen, häufiger allerdings von ihr. Manchmal habe sie ihn einfach gefragt: „Hast du Lust?“. Es habe schon Situationen gegeben, in denen er sexuell von der Nebenklägerin überfordert gewesen sei. Sie habe häufiger mit ihm schlafen wollen, er habe dies halt nur einmal geschafft. Oft habe die Nebenklägerin nach dem Geschlechtsverkehr an sich herumgespielt oder sich selbst befriedigt. Oral- und Vaginalverkehr seien die üblichen Sexualpraktiken gewesen. Er habe auch einige Male in den Mund der Nebenklägerin ejakuliert, weil sie dies auch so gewollt habe. Analverkehr habe es seltener gegeben. Man habe dies zwar ausprobiert, aber die Nebenklägerin habe gesagt, dass ihr das keinen Spaß machen würde, weshalb man es gelassen habe. Einmal habe er anal ejakuliert. 136 Die Nebenklägerin habe dann irgendwann mit jemanden anderen schlafen wollen. Am Anfang habe er versucht, ihr das auszureden. Er sei dabei gewesen, weil er auf sie habe aufpassen wollen. Beim ersten Mal sei alles an ihm „vorbeigelaufen“, beim zweiten Mal sei er eifersüchtig gewesen, da nach dem ersten Mal auch am darauffolgenden Tag dauernd Nachrichten gekommen seien. Dies sei ca. eine Woche vor der Festnahme gewesen. Nach dem „Ha.“ sei es dazu gekommen, dass die Nebenklägerin mit einem rumänischen LKW-Fahrer in die Kabine gestiegen sei. Das Geld für das E-Bike habe zwar auch eine Rolle gespielt, aber die Nebenklägerin habe auch Sex gewollt. Er habe dabei in der Nähe in seinem Auto gewartet. Hier habe die Nebenklägerin keine Kondome gehabt. Die Kondome, die in seinem Auto gefunden worden seien, hätten sie erst am Tag der Verhaftung gekauft. Die Nebenklägerin habe dies gewollt. Für ihn sei klar gewesen, dass er nicht mehr mit der Nebenklägerin zu diesen Parkplätzen fahre. Die Nebenklägerin habe Druck gemacht, dass er sie auf die Parkplätze fahre, er hätte das mit „H.“ bzw. den LKW-Parkplätzen nie gemacht. Die Nebenklägerin sei am Anfang verschüchtert, am Schluss knallhart gewesen. Die Nebenklägerin habe immer mehr sexuelle Fantasien entwickelt, u.a. mit mehreren Männern. Es hätten sich Sachen entwickelt, die aus dem Ruder gelaufen seien.
- c)Bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 22.09.2020 137 Aufgrund der in vollem Umfang glaubhaften Angaben des Zeugen KK Br. steht darüber hinaus fest, dass der Angeklagte bereits im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung am 22.09.2020 - bevor noch die Auswertung der sichergestellten Datenspeicher vorlag - gegenüber der Kriminalpolizei in Anwesenheit seines Verteidigers Angaben gemacht hat. 138 Der Zeuge KK Br. hat berichtet, dass er den Angeklagten am 22.09.2020 zusammen mit einer Kollegin im Beisein seines Rechtsanwaltes vernommen habe. Zunächst habe der Angeklagte hierbei Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und den Beginn der Beziehung zu Br. K., der Mutter der Nebenklägerin, gemacht. Im Weiteren habe er sich aber auch zu den Tatvorwürfen geäußert. Zusammengefasst habe der Angeklagte das Folgende berichtet: 139 Nachdem die Nebenklägerin bei ihnen in El. gewohnt habe, habe er sich viel um die Nebenklägerin gekümmert und sie bspw. auch in schulischen Dingen unterstützt. Sie hätten sich gut verstanden und es habe sich ein Vater-TochterVerhältnis entwickelt. Die Nebenklägerin habe auch „Papa“ zu ihm gesagt. Die Nebenklägerin habe dann auch bei ihnen mit im Bett geschlafen, was er (der Angeklagte) eigentlich nicht gewollt habe. Es sei dann auch dazu gekommen, dass er mit Br. K. Geschlechtsverkehr gehabt habe, bei dem die Nebenklägerin mit dabei gewesen sei. Es habe dann angefangen, dass die Nebenklägerin ihn „neckisch“ angefasst habe. Die Nebenklägerin sei dann auch mit einbezogen worden, wenn er mit der Mutter Geschlechtsverkehr gehabt habe. Dies sei etwa ab Herbst 2018 gewesen. In der Folge hätten er und die Nebenklägerich sich allein gestreichelt und gegenseitig angefasst, er habe dann auch seinen Finger vaginal in die Nebenklägerin eingeführt. Zu diesem Zeitpunkt hätte es jedoch noch keinen Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Nebenklägerin gegeben. Den ersten Geschlechtsverkehr habe es erst ab Mitte 2019 gegeben, nachdem er von einem Spanienaufenthalt zurückgekehrt gewesen sei. Die Nebenklägerin habe „wie eine Klette“ an ihm gehangen. Zunächst sei es alle 4 Wochen zum Geschlechtsverkehr zwischen ihnen gekommen. Erst ab dem Jahr 2020 sei es häufiger und intensiver geworden. Es habe vaginale Geschlechtsverkehr mit und ohne Kondom gegeben, aber auch Oral- und Analverkehr. Teilweise habe er hierbei auch in das Rektum oder in den Mund der Nebenklägerin ejakuliert. 140 Die Nebenklägerin habe dann auch Sex mit anderen Männern haben wollen. Sie habe ein E-Bike gewollt und habe ihren Dickkopf gehabt, gegen den er sich nicht habe durchsetzen können. Die Nebenklägerin sei dann auf die Idee gekommen, LKWFahrer anzusprechen und Sex gegen Geld anzubieten. Er habe als LKW-Fahrer gewusst, dass es Frauen gebe, die so etwas machen. 141 Zu den Vorfällen mit dem anderweitig Verfolgten N. habe der Angeklagte berichtet, dass die Nebenklägerin einen Zettel auf der Toilette des Parkplatzes „Maibacher Höhe“ gefunden habe, und der Person habe schreiben wollen. Sie (die Nebenklägerin) habe den anderweitig Verfolgten N. dann angeschrieben und mit ihm ein Treffen für den gleichen Abend vereinbart. Sie hätten sich dann bei der Raiffeisenbank in Ha. mit ihm getroffen. Der anderweitig Verfolgte habe danach gefragt, wie alt die Nebenklägerin sei und die Nebenklägerin habe geantwortet, dass sie 11 Jahre alt sei. Hiervon sei der anderweitig Verfolgte „entzückt“ gewesen. Dem anderweitig Verfolgten habe nur gestört, dass er (der Angeklagte) dabei gewesen sei. Er habe sich hierbei als Onkel der Nebenklägerin ausgegeben. Sie seien dann in die Wohnung des anderweitig Verfolgten und dort sei es im Schlafzimmer zwischen dem anderweitig Verfolgten und der Nebenklägerin zum Oralverkehr und vaginalen Geschlechtsverkehr ohne Kondom gekommen, wobei der anderweitig Verfolgte in den Mund der Nebenklägerin ejakuliert habe. Der Angeklagte sei dabei gewesen, habe zugesehen und geraucht. Über Geld sei nicht geredet worden. Geld sei kein Thema gewesen. Die Nebenklägerin habe dann nochmal mit dem anderweitig Verfolgten schlafen wollen, weshalb Beide ein zweites Treffen vereinbart hätten. Auch zu diesem Treffen, das wieder in der Wohnung des anderweitig Verfolgten stattgefunden habe, habe er die Nebenklägerin gefahren und begleitet. Bei diesem Treffen sei es mit Kondom zum Oralverkehr und vaginalen Geschlechtsverkehr in verschiedenen Stellungen gekommen. Er sei wieder dabei gewesen und habe diesmal auch eine Sprachmemo mit seinem Handy von dem Geschehen gemacht. Er habe diese Aufnahme gemacht, weil man ja nicht wisse, für was man das noch brauchen könne. Die Nebenklägerin sei dann von dem Geschlechtsverkehr mit dem anderweitig Verfolgten N. enttäuscht gewesen, weil es so schnell vorbei gewesen sei. Zu einem weiteren Treffen sei es daher nicht mehr gekommen. 2. Familiäre Situation vor dem Umzug der Nebenklägerin nach El. 142 Die Feststellungen zur familiären Situation, insbesondere zur Trennung der Eheleute K., dem Umzug des Angeklagten und der anderweitig Verfolgten Br. K. nach El. und dazu, dass die Nebenklägerin Umgangskontakte mit ihrer Mutter und dem Angeklagten bis zum 15.08.2018 hatte, beruhen auf den insoweit übereinstimmenden und glaubhaften Angaben des Angeklagten und des Zeugen S3. K3.. 143 Der Zeuge S3. K3. hat die Angaben des Angeklagten bestätigt und angegeben, dass sich seine damalige Ehefrau, Br. K., am 01.05.2016 von ihm getrennt habe. Der Grund für die Trennung sei gewesen, dass Br. K. den Angeklagten kennengelernt habe. Die Nebenklägerin sei bei ihm geblieben. Nach der Trennung habe Br. K. die Nebenklägerin öfters abgeholt. Sie (die Nebenklägerin) habe dann auch manchmal bei der Mutter übernachtet, so beispielsweise am 08.05.2016, 08.08.2016 und am 05.09.2016. Dazwischen hätten Telefonate oder kurze Treffen stattgefunden. Im September 2016 sei dann gerichtlich der Umgang verhandelt worden. Das Gerichtsverfahren sei von Br. K. eingeleitet worden. Es sei gerichtlich vereinbart worden, dass Br. K. die Nebenklägerin alle 2 Wochen am Wochenende bekomme. Nach dem Umzug Br. K.s nach El. seien die Umgangskontakte allerdings weniger geworden. Das nächste Mal sei die Nebenklägerin dann erst wieder an Weihnachten 2016 von der Mutter abgeholt worden. 3. Sexuelle Handlungen vor der Nebenklägerin zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt im Zeitraum vom 01.06.2018 bis 22.07.2020 - 1. Tat unter Ziffer B. I. - 144
- a)Der Angeklagte hat den Sachverhalt im vollem Umfang eingeräumt. 145
- b)Seine Angaben werden durch Chatnachrichten bestätigt, die sich - wie die Sachverständige M2. L1. in vollem Umfang glaubhaft berichtet hat - auf dem Mobiltelefon Br. K.s fanden. In dem Chat schreibt der Angeklagte einerseits über seine Erwartungen, wie die Nebenklägerin sich verhalten solle, wenn sie zu ihm und Br. K. in der gemeinsamen Wohnung eingezogen sein würde. Insbesondere geht es ihm darum, dass die Nebenklägerin sich in der Wohnung nackt bewegen solle. Der Angeklagte bezieht sich in dem Chat aber auch auf bereits vergangenes Geschehen und schreibt dabei auch über eine Situation, in der er Geschlechtsverkehr mit Br. K. gehabt habe und auch die Nebenklägerin im Bett gelegen sei. So schrieb er am 12.08.2018 um 12:20:28 Uhr: „Wie da, wo wir Sex gemacht haben und sie mit im Bett lag.“ Weiter schrieb er um 12:24:06 Uhr zur Wirkung, die die Anwesenheit der Nebenklägerin auf ihn machte: „War irgendwie aufregend und komisch zugleich“. 146 Der Angeklagte hat eingeräumt, dass er den Chat geführt hat und dass er sich dort auf die sexuellen Handlungen zwischen ihm und Br. K. vor der Nebenklägerin bezogen hat. 147
- c)In zeitlicher Hinsicht konnte die Tat durch die glaubhaften Angaben des Zeugen S3. K3. auf Juni bzw. Juli 2018 eingegrenzt werden. Denn insoweit hat der Zeuge nicht nur glaubhaft angegeben, dass die Nebenklägerin im Juni 2018 und vom 20.07.2018 bis zum 22.07.2018 jeweils auch über Nacht in El. bei ihrer Mutter und dem Angeklagten gewesen ist, sondern auch, dass er nach diesen Besuchen Veränderungen im Verhalten der Nebenklägerin feststellen konnte. 148 So hat er angegeben, dass die Nebenklägerin im Jahr 2017 nur zweimal bei der Mutter gewesen sei, nämlich im Mai und im November 2017. Am 29.12.2017 habe Br. K. die Nebenklägerin abholen wollen, sei aber dann nicht gekommen. Im Jahr 2018 sei es erst wieder im Juni dazu gekommen, dass die Nebenklägerin von ihrer Mutter abgeholt worden sei. Kurz zuvor habe er veranlasst, dass das Kindergeld für die Nebenklägerin nicht mehr an die Mutter überwiesen werde. Das Kindergeld sei bis dahin an die Mutter der Nebenklägerin geflossen. Das habe er im Mai 2018 geändert, indem er bei der Familienkasse angerufen und dort mitgeteilt habe, dass das Kind bei ihm Leben würde. Daraufhin habe sich Br. K. wieder bei ihm gemeldet und mitgeteilt, dass sie die Nebenklägerin abholen werde. Die Nebenklägerin sei dann für 2 Nächte bei der Mutter gewesen. Auch vom 20.07.2018 bis 22.07.2018 sei die Nebenklägerin bei der Mutter zu Besuch gewesen. Als sie zurückgekommen sei, sei die Nebenklägerin verändert gewesen. Er sei ihnen damals entgegengefahren und man habe sich auf einem Parkplatz getroffen. Als Br. K. und die Nebenklägerin aus dem Auto ausgestiegen seien, hätten beide geweint. Br. K. habe auch geschrien, dass das Kind zu seiner Mutter gehöre. Er habe zu diesem Zeitpunkt gar nicht verstanden, was los sei. Als die Nebenklägerin dann bei ihm im Auto gewesen sei, habe er sie die ganze Rückfahrt nach Hause getröstet. Die gesamte 35-minütige Heimfahrt habe die Nebenklägerin geweint. Als sie dann zu Hause angekommen seien, habe die Nebenklägerin geäußert: „Gott sei Dank bin ich wieder zu Hause!“. Ab diesem Zeitpunkt habe die Nebenklägerin nicht mehr mit ihm im Ehebett schlafen wollen. Vorher sei es üblich gewesen, dass die Nebenklägerin nicht in ihrem eigenen Zimmer habe schlafen wollen, sondern bei ihm im Ehebett. Auch habe der Angeklagte ab diesen Zeitpunkt fast täglich mit der Nebenklägerin telefoniert. Nach den Telefonaten mit dem Angeklagten sei die Nebenklägerin wie geistig abwesend und eine Zeitlang nicht ansprechbar gewesen. Die Nebenklägerin habe deutlich beeinflusst erschienen. 149 Diese Angaben des Zeugen sind glaubhaft. Er konnte sich während der Zeugeneinvernahme auch - soweit es die Wiedergabe von Daten anging - auf seine eigenen Unterlagen stützen, die er - wie er berichtete - wegen des Sorgerechtstreit um die Nebenklägerin erstellt hat. Der Umstand, dass es im Jahr 2017 nur zu wenigen Umgangskontakten zwischen der Nebenklägerin und ihrer Mutter gekommen war, deckt sich auch mit den Angaben des Angeklagten, wonach er 2017 mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen hatte, so dass es plausibel erscheint, dass es in diesem Zeitraum nur zu wenigen Besuchen der Nebenklägerin gekommen war. 150 4. Sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin (achtmaliges Eindringen mit dem Finger in die Scheide der Nebenklägerin) ab spätestens Ende des Jahres 2018 bis Juli 2019 - Taten unter Ziffer B. II. 2 -
- a)Der Angeklagte hat den Sachverhalt eingeräumt. Er hat konstant - im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung durch die Kriminalpolizei, bei der Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen und in der Hauptverhandlung - angegeben, dass er nach dem Umzug der Nebenklägerin nach El. noch im Jahr 2018 regelmäßig über einen längerem Zeitraum sexuelle Handlungen - ohne Geschlechtsverkehr - an der damals 9 bzw. 10 Jahre alten Nebenklägerin vorgenommen habe bzw. von der Nebenklägerin an sich habe vornehmen lassen, die sich in der Folge dahingehend gesteigert hätten, dass er auch mehrfach - in der Hauptverhandlung hat er von „bestimmt 10 bis 15 Malen“ gesprochen - einen Finger vaginal in die Nebenklägerin eingeführt habe. 151 Zwar hat er dabei die Rolle und Beteiligung der Mutter der Nebenklägerin bzw. der Nebenklägerin selbst an den sexuellen Handlungen unterschiedlich dargestellt. So hat der Angeklagte sowohl in der Hauptverhandlung als auch im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung bei der Kriminalpolizei jeweils die Mutter der Nebenklägerin dafür verantwortlich gemacht, dass es zu den sexuellen Handlungen zwischen ihm und der Nebenklägerin überhaupt gekommen ist, weil sie die Nebenklägerin - gegen seinen Willen - regelmäßig mit in das Schlafzimmer genommen habe. Gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. V1. hat der Angeklagte andererseits auch berichtet, dass die sexuellen Handlungen von der Nebenklägerin ausgegangen seien. Dass er die Handlungen an der Nebenklägerin vorgenommen hat, hat der Angeklagte aber konstant berichtet. 152 Soweit der Angeklagte den Beginn dieser sexuellen Handlungen mit und an der Nebenklägerin, bei denen es noch nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen ist, in der Hauptverhandlung dem Ende des Jahres 2018 zugeordnet hat und nicht wie zuvor in der Beschuldigtenvernehmung und bei der Exploration durch den Sachverständigen bereits dem Herbst 2018, wird zu seinen Gunsten zu Grunde gelegt, dass die Handlungen erst Ende des Jahres 2018 begannen. 153
- b)Bild- und Videoaufnahmen, die der Angeklagte am 14.11.2018 und am 10.12.2018, also Ende des Jahres 2018 von der Nebenklägerin fertigte, und die einen eindeutig pornografischen Inhalt aufweisen (Taten unter B III), belegen darüber hinaus, dass der Angeklagte sein sexuelles Interesse an der Nebenklägerin auch auslebte. Zu dem Video vom 14.11.2018, das den nackten Intimbereich der Nebenklägerin zeigt, hat der Angeklagte auch angegeben, dass er diese Aufnahmen habe machen wollen, weil ihn dies „wahrscheinlich erregt“ und ihm gefallen habe. 154
- c)Die Nebenklägerin selbst hat in der Hauptverhandlung angegeben, dass sie an die Anfänge der sexuellen Handlungen keine konkreten Erinnerungen mehr habe. Ihre Angaben waren daher in zeitlicher Hinsicht nicht verlässlich. 155
- d)Sie hat berichtet, dass sie sich lediglich noch an einen Vorfall erinnern könne, welcher zeitlich im Herbst/Winter stattgefunden haben könnte, als sie noch in die 4. Schulklasse gegangen sei. Hierbei könnte es sich um den ersten Vorfall gehandelt haben. Es sei während des Mittagsschlafs im Schlafzimmer gewesen, wobei der Angeklagte sie im Intimbereich angefasst habe. Bei ihren kriminalpolizeilichen Vernehmungen am 31.07.2020 und 03.08.2020 hat die Nebenklägerin allerdings - wie von den Zeuginnen K4. P2. und KHM`in Meurer jeweils berichtet - angegeben, dass sie seit etwa 2 Jahren mit dem Angeklagten G. habe. Insgesamt gibt es daher keinen Zweifel, dass es jedenfalls in den angeklagten 8 Fällen dazu gekommen ist, dass der Angeklagte mit einem Finger in die Scheide der Nebenklägerin eindrang. 5. Sexueller Missbrauch der Nebenklägerin durch den Angeklagten durch Vornahme des Geschlechtsverkehrs in 17 Fällen - zwei Male am 31.07.2020 und 15 Male zu nicht genau bestimmbaren Zeitpunkten im Zeitraum vom Juli 2019 bis 31.07.2020 - Taten unter Ziffer B IV. 1. - 156 Die Feststellungen zu den unter Ziffer B. IV. 1. dargestellten Missbrauchshandlungen, die der Angeklagte nicht durch Bilder dokumentiert hat, beruhen auf den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten sowie der Nebenklägerin. 157
- a)Der Angeklagte hat im Rahmen der Hauptverhandlung eingeräumt, dass er mit der Nebenklägerin mehrfach - geschützten und ungeschützten - Geschlechtsverkehr gehabt habe, zuletzt zwei Male am Tag seiner Festnahme, nämlich sowohl am Morgen als auch am Mittag des 31.07.2020. 158 Dies hat auch die Nebenklägerin bestätigt. Sie hat im Rahmen ihrer Einvernahme in der Hauptverhandlung angegeben, dass sie zuletzt zumeist mehrmals täglich mit dem Angeklagten G. gehabt habe. Die erste Zeit nach ihrem Umzug habe es noch keinen Geschlechtsverkehr gegeben. Dann habe es jedoch angefangen und es sei stetig mehr geworden. Konkretere Nachfragen zu diesen Sachverhalten sind an die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden. Der Angeklagte hatte nämlich auf die Vernehmung der Zeugin verzichtet. Ihre umfangreichen Angaben bei der Polizei dazu ergaben sich aus ihrer Videovernehmung bei der Polizei. Ihre Vernehmung in der Hauptverhandlung geschah auf ihren eigenen Wunsch hin. 159
- b)Der Zeitpunkt des Beginns, nämlich spätestens ab Juli 2019, und die Einzelheiten der durchgeführten Sexualpraktiken ergeben sich aus den Angaben des Angeklagten in seiner Beschuldigtenvernehmung und bei der Exploration durch den Sachverständigen. Diese Angaben hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht in Frage gestellt. Die Nebenklägerin hat seine Angaben in ihren Aussagen bei der Polizei bestätigt. 160
- aa)Gegenüber dem Zeugen KK Br. und dem Sachverständigen Prof. Dr. V1. hatte der Angeklagte jeweils berichtet, dass er erstmals Mitte des Jahres 2019 mit der damals 10 Jahre alten Nebenklägerin geschlafen habe, wobei er den Zeitpunkt daran festmachte, dass er ab diesem Zeitpunkt keinen Geschlechtsverkehr mehr mit Br. K. hatte bzw. kurz zuvor von einem weiteren Spanienaufenthalt zurückkehrt war. 161 Sowohl dem Kriminalbeamten als auch dem Sachverständigen hat der Angeklagte jeweils berichtet, dass es neben vaginalem und oralem Geschlechtsverkehr, was die üblichen Sexualpraktiken gewesen seien, auch zumindest zweimal zum Analverkehr gekommen ist. Auch hat der Angeklagte jeweils eingeräumt, dass er hierbei auch mehrmals in den Mund und zumindest einmal auch in das Rektum der Nebenklägerin ejakuliert habe. 162
- bb)Die Aussagen der Nebenklägerin bei der Polizei bestätigen die Angaben des Angeklagten. 163 Die Zeugin K4. P2. hat in vollem Umfang glaubhaft berichtet, dass sie die Nebenklägerin noch am 31.07.2020 kurz nach ihrem Aufgriff auf dem Autobahnrastplatz vernommen habe. Sie habe die Nebenklägerin mit in das Dienstfahrzeug genommen und dann auf die Dienststelle verbracht, wo sie sie vernommen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei ihnen nur bekannt gewesen, dass sich die Nebenklägerin prostituiert habe. Noch im Dienstfahrzeug habe die Nebenklägerin immer wieder wiederholt, dass sie das freiwillig gemacht habe, es ihre Idee gewesen sei und „ihr Papa“ (der Angeklagte) hiermit nichts zu tun habe. Auf der Dienststelle habe sich ihr Verhalten geändert, insbesondere als es dann zum Thema Geschlechtsverkehr zwischen ihr und dem Angeklagten gekommen sei. Die Nebenklägerin habe einen Ring am Finger getragen, an dem sie zu Anfang herumgespielt habe. Hierzu befragt, habe die Nebenklägerin angegeben, dass sie diesen Ring vom Angeklagten geschenkt bekommen habe. Sie führe mit dem Angeklagten eine Beziehung. Sie habe die Nebenklägerin dann u.a. gefragt, ob sie schon Geschlechtsverkehr habe, was die Nebenklägerin bejaht habe. Auf die Frage, mit wem sie Geschlechtsverkehr habe, habe die Nebenklägerin zunächst keine Antwort gegeben wollen und dann gesagt, dass sie einen 15-jährigen Freund habe. Sie habe die Nebenklägerin dann konkret gefragt, ob der Angeklagte ihr Freund sei. Daraufhin habe die Nebenklägerin verunsichert gewirkt, habe „rumgedruckst“, gestottert, an ihren Nägeln gekaut und das Weinen angefangen. Nach dem Weinen habe ihr geschienen, dass das Eis gebrochen gewesen sei, und die Nebenklägerin sei sehr offen gewesen. Sie habe ihr zusammengefasst das Folgende berichtet: Sie führe mit dem Angeklagten eine Beziehung und es sei normal, dass man in einer Beziehung Sex miteinander habe. Der Sex mache ihr Spaß und sie (die Nebenklägerin) würde beim Sex mit dem Angeklagten auch auf „ihre Kosten“ kommen. Das erste Mal, dass sie miteinander geschlafen hätte, sei vor ca. 2 Jahren gewesen. In der Beziehung zwischen dem Angeklagten und ihrer Mutter gebe es Probleme. Der Angeklagte und ihre Mutter würden auch nicht mehr miteinander schlafen, weswegen sie mit dem Angeklagten S4. habe. Das letzte Mal hätten sie am heutigen Tag miteinander Sex gehabt, nämlich einmal am Morgen und einmal am Mittag. Am Morgen sei der Angeklagte schon in sie eingedrungen gewesen, als sie aufgewacht sei. Sie hätten zusammen im Bett geschlafen. Es komme aber auch vor, dass sie den Sex selbst anfange, indem sie den Angeklagten küsse und anfasse. Sie würden sich lieben und sie wolle den Angeklagten auch jetzt umarmen und küssen. Die Frage, ob sie auch Anal- und Oralverkehr durchführen würden, habe die Nebenklägerin zunächst nicht verstanden, weil sie diese Begriffe nicht gekannt habe. Als sie ihr dann die Bedeutung erklärt habe, habe die Nebenklägerin das Lachen begonnen und gesagt, dass sie das alles machen würden. Sie würden sich auch zusammen Pornofilme anschauen, was ihr Spaß mache. Weiterhin habe die Nebenklägerin berichtet, dass sie schon ihre Periode habe. Auf die Frage nach Verhütung habe die Nebenklägerin angegeben, dass sie eigentlich nicht verhüten würden. Sie könne hierbei dem Angeklagten voll und ganz vertrauen. Der Angeklagte würde seinen Penis immer rechtzeitig herausziehen und den Samen in das Bettlaken, ihren Mund, in die Hand oder in ihren After gelangen lassen. 164 Die Nebenklägerin - so die Zeugin K4. P2. weiter - habe äußerlich einen kindlichen Eindruck gemacht. Sie habe zum Zeitpunkt der Vernehmung zwar sehr knappe Kleidung, nämlich ein bauchfreies Top und eine kurze Hose und hohe Schuhe getragen und sei mit Glitzer-Makeup geschminkt gewesen. Aber ihr Gesicht sei sehr kindlich gewesen. Über sexuelle Dinge habe sie - mit Ausnahme der Begriffe Anal- und Oralverkehr, die sie nicht gekannt habe - sehr erwachsen und erfahren sowie auch selbstbewusst berichtet. Auffällig sei gewesen, dass die Nebenklägerin überhaupt keinen belasteten Eindruck gemacht habe, sondern es vielmehr so erzählt habe, als würde sie wirklich Spaß an den sexuellen Handlungen haben und als ob sie mit dem Angeklagten eine richtige Beziehung führen würde. 165 Diese ersten Angaben hat die Nebenklägerin bei einer Videovernehmung am 03.08.2020 bestätigt. Die Zeugin K5. M3. hat über die Angaben der Nebenklägerin - in vollem Umfang glaubhaft, wie auch die Videoaufnahme belegt - folgendes berichtet: Die Nebenklägerin habe angegeben, dass sie den Angeklagten vor ca. 4 Jahren kennengelernt habe. Er sei der Freund ihrer Mutter und sie habe den Angeklagten und ihre Mutter dann über einen Zeitraum von ca. 2 Jahren öfter an den Wochenenden besucht. Sie habe dann nicht mehr bei ihrem Vater wohnen bleiben wollen und sei zum Schulwechsel von der dritten auf die vierte Klasse zum Angeklagten und ihrer Mutter gezogen. Sie habe sich mit dem Angeklagten gut verstanden und diesen auch „Papa“ genannt. Der Angeklagte sei arbeitslos gewesen und habe sich um sie gekümmert, während ihre Mutter gearbeitet habe. Ihr gemeinsames Hobby sei Fahrradfahren gewesen. Der Angeklagte habe sie im Laufe der Zeit auch dazu aufgefordert, dass sie nackt in der Wohnung herumlaufen solle. Sie habe sich am Anfang geschämt, weil sie ein paar Kilos zu viel gehabt habe, mit der Zeit habe sie es sich aber getraut und es sei dann normal für sie gewesen, sich nackt in der Wohnung zu bewegen. Beim Mittagsschlaf sei sie auch mal mit im Bett gewesen und habe gesehen, wie der Angeklagte und ihre Mutter Sex miteinander gehabt hätten. Ihre Mama habe zu ihr gesagt, wenn man sich liebe, sei es normal, Sex miteinander zu haben. Deswegen habe sie dann auch Sex mit dem Angeklagten gehabt, weil sie ihren Papa (den Angeklagten) liebhabe. Etwa im Herbst 2018 habe sie das erste Mal mit dem Angeklagten S4. gehabt. Das sei aber noch nicht so richtig gewesen. Er sei da noch nicht mit seinem Penis in ihre „Muschi“ gegangen, aber mit dem Finger. Sie hätten regelmäßig mindestens zwei- bis dreimal in der Woche Geschlechtsverkehr miteinander. Auf die Frage, welche sexuellen Handlungen sie durchgeführt hätten, habe die Nebenklägerin mehrere nennen und beschreiben können, wie beispielsweise „Doggy-Style“, Sex in Reiterstellung und auf der Seite liegend. Ebenso habe die Nebenklägerin angegeben, dass sie beim Angeklagten auch den Oralverkehr durchführe, wobei der Angeklagte auch in ihren Mund „kommen“ würde. Das Sperma habe sie manchmal geschluckt und manchmal auch ausgespuckt. Etwa zweimal hätten sie auch Analverkehr durchgeführt. Die sexuellen Handlungen hätten in der Wohnung im Schlaf- oder Wohnzimmer stattgefunden, aber auch bei gemeinsamen Rad- und Campingausflügen. Das letzte Mal hätten sie am Freitag (=Tag der Festnahme) miteinander Geschlechtsverkehr gehabt, nämlich am Morgen und am Mittag. Am Morgen sei es so gewesen, dass sie zusammen im Bett geschlafen hätten. Sie sei dann aufgewacht, weil der Angeklagte sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen habe. Sie liebe ihren Papa (den Angeklagten) und sie könne sich auch vorstellen, ihn später mal zu heiraten. 166 Die Nebenklägerin - so berichtete die Zeugin K5. M3. weiter - habe während ihrer Aussage häufig gegrinst. Insbesondere wenn sie von sexuellen Handlungen berichtet habe, habe sie ihre Hände geknetet, nach unten gesehen und dabei gegrinst. Ziemlich heftig und außergewöhnlich sei für sie auch gewesen, wie „abgeklärt“ die 11 Jahre alte Nebenklägerin von sexuellen Handlungen berichtet und welche Worte sie hierbei verwendet habe, bspw. „er hat seinen Penis in meinen Arsch“ oder „seinen Penis in meine Muschi“. 167
- cc)Es gibt daher keinen Zweifel, dass es neben den sexuellen Handlungen, die aufgrund der Auswertung der Datenspeicher und des dabei festgestellten Bildmaterials konkreten Zeitpunkten zugeordnet werden konnten, und neben den beiden Fälle am 31.07.2020 jedenfalls in den 15 weiteren angeklagten Fällen zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin zum Geschlechtsverkehr gekommen ist, der nicht durch Bilder dokumentiert wurde. 168 Allerdings hat der Angeklagte im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung - wie von dem Zeugen KK Br. glaubhaft berichtet - angegeben, dass er zunächst nur alle 4 Wochen mit der Nebenklägerin Geschlechtsverkehr gehabt habe und sich die Häufigkeit der Sexualkontakte erst ab dem Jahr 2020 gesteigert und intensiviert hätten. Jedoch zeigen die Video- und Bildaufnahmen vom 30.08.2019 und vom 31.08.2019 bereits den Angeklagten und die Nebenklägerin beim Geschlechtsverkehr. 169 Durch die Angaben des Zeugen KK Br. ist auch belegt, dass diese Videoaufnahmen nicht den erstmaligen Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin wiedergeben können. Denn der Zeuge KK Br. hat in vollem Umfang glaubhaft berichtet, dass bei den an diesen beiden Tagen aufgenommenen Videos auffällig gewesen sei, dass es während der Aufnahmen überhaupt keine Gespräche zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin gegeben habe. Es sei auch nicht zu hören gewesen, dass der Angeklagte der Nebenklägerin im Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen Anweisungen gegeben hätte. Das Vorgehen sei sehr routiniert erschienen. Die Kamera sei angemacht worden, der Angeklagte sei auf der Couch gelegen und die Nebenklägerin sei dann dazu gekommen und man habe angefangen. 170 Es gibt daher keinen Zweifel, dass es in dem Zeitraum von jedenfalls 52 Wochen zumindest in 15 weiteren - nämlich nicht durch Bilder dokumentierten - angeklagten Fällen zwischen dem Angeklagten und der damals 10 und 11 Jahre alten Nebenklägerin zum Geschlechtsverkehr gekommen ist. Selbst wenn nämlich nur die - nach den Angaben des Angeklagten - „intensivere“ Zeit ab Januar 2020 zugrunde gelegt würde, verblieben 25 Wochen, in denen es nicht einmal wöchentlich zu einer Tat gekommen sein würde. 171 6. Taten im Zusammenhang mit dem Herstellen pornografischer Bild- und Videoaufnahmen - Taten unter Ziffer B. III und B. IV. 2. bis 4 - Hinsichtlich der Sachverhalte unter Ziffer B. III und B. IV. 2. bis 4, die im Zusammenhang mit dem Herstellen von Bild- und Videoaufnahmen stehen, ergibt sich der Tatnachweis insbesondere aus den Bildern und Videoausschnitten, die die festgestellten Handlungen zeigen. Die weiteren Feststellungen zu den konkreten Tatzeitpunkten und Tatorten - soweit die Aufnahmen nicht in der Wohnung in El. gefertigt wurden - beruhen auf den Ausführungen der Sachverständigen L1.. 172
- a)Aufgrund der Angaben der Sachverständige M2. L1. steht fest, dass der Angeklagte in großem Umfang über Bild- und Videoaufnahmen verfügte, die sexuelle Handlungen des Angeklagten und/oder der Nebenklägerin zeigen. 173 Die Sachverständige hat dazu in vollem Umfang überzeugend berichtet, dass sie die Daten der Datenträger, die der Zeuge KK Br. bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten und bei der Festnahme des Angeklagten sichergeste