Unabhängig davon ist bei Leistungen, deren Geltendmachung von dem Eintritt eines Kalendertages abhängig ist, wie die in Ziffer II. des Vergleichs titulierte Verpflichtung zur Zahlung der monatlichen Miete zuzüglich Nebenkosten ab April 2019 jeweils spätestens zum
7 3.3 Ein vorheriger mehrmaliger Pfändungsversuch ist entgegen der Auffassung des Schuldners nicht Voraussetzung für die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft. Vielmehr kann gem. § 802 a II Nr. 2 ZPO die Abnahme der Vermögensauskunft auch ohne vorherigen Pfändungsversuch beim Schuldner verlangt werden (vgl. Seibel in Zöller, 34. Aufl.,
Zwar kann der Gläubiger die Reihenfolge der durchzuführenden Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich bestimmen und ist der Gerichtsvollzieher hieran gebunden (vgl. Fleck in BeckOK zur ZPO, 42. Aufl, Stand 01.09.2021, Rn 5 zu § 802 a ZPO). Soweit der Gläubiger vorliegend die Abnahme der Vermögensauskunft nur nach vorherigem Pfändungsversuch beantragt hat, befindet sich aber in der der hiesigen Akte beiliegenden Akte des Hauptgerichtsvollziehers … ein vom Gerichtsvollzieher gefertigtes Protokoll vom 10.11.2020, welches ausweist, dass sich der Gerichtsvollzieher am 10.11.2020 zur Wohnung des Schuldners begeben hat, um in das bewegliche Vermögen des Schuldners zu vollstrecken, diesen jedoch nicht angetroffen hat. Das Beschwerdegericht sieht keinen Grund dafür, an der Richtigkeit der Angaben des Gerichtsvollziehers zu zweifeln. Soweit der Schuldner einen Vollstreckungsversuch des Gerichtsvollziehers am 10.11.2020 bestreitet, hat er einen Beweis dafür nicht erbracht. Ob es nach dem gestellten Antrag des Gläubigers und seines darin zum Ausdruck gebrachten Willen, eines weiteren Pfändungsversuchs vor Abnahme der Vermögensauskunft bedurfte, erscheint schon zweifelhaft. Nachdem die Gläubigerseite im Verfahren … des Amtsgerichts München, in dem über den Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragungsanordnung vom 03.12.2020 des Hauptgerichtsvollziehers … entschieden wurde, aber ausdrücklich beantragt hat, den Widerspruch zurückzuweisen, hat sie jedenfalls zu erkennen gegeben, dass sie mit der Einleitung des Verfahrens zur Abnahme der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher einverstanden war. Damit liegt ein wirksamer Vollstreckungsantrag vor. 8 3.4 Ausweislich der der hiesigen Akte beiliegenden Akte des Hauptgerichtsvollziehers … wurde der Schuldner mit Schreiben des Gerichtsvollziehers vom 11.11.2020, ihm zugestellt am 12.11.2020 ordnungsgemäß i.S. von § 802 f I, III, IV ZPO persönlich zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 03.12.2020, 10.20 Uhr geladen. Zu diesem Termin ist er ausweislich des vom Gerichtsvollzieher gefertigten Terminsprotokolls nicht erschienen. Die vom Schuldner dem Gerichtsvollzieher mit Schreiben vom 02.12.2020 vorgelegte ärztliche Bescheinigung, wonach beim Schuldner am 30.11.2020 eine ambulante Operation am rechten Auge durchgeführt wurde, beweist nicht, dass er schuldlos nicht in der Lage war, zum Termin am 03.12.2020 beim Gerichtsvollzieher zu erscheinen und die Vermögensauskunft abzugeben. Entsprechendes ergibt sich daraus in keiner Weise. Auch dass der Schuldner aufgrund der ambulanten Operation einer erhöhten Infektionsgefahr mit COVID 19 ausgesetzt gewesen wäre, der nicht durch die vorgeschriebenen Vorsichtsmaßnahmen, nämlich das Tragen einer Maske, einen ausreichenden Abstand sowie eine ausreichende Belüftung, hätte begegnet werden können, ergibt sich aus der ärztlichen Bescheinigung nicht. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass bei der Abgabe der Vermögensauskunft ohnehin neben dem Schuldner nur der Gerichtsvollzieher und - sofern dies gewünscht ist - auch der Gläubiger, mithin maximal drei Personen, anwesend sind und die Abgabe der Vermögensauskunft keine erhebliche Zeit in Anspruch nimmt. Der Umstand, dass ein ausreichender Nachweis für ein unentschuldigtes Fernbleiben im Termin nicht erbracht ist, geht dabei zu Lasten des Schuldners. Denn auch im Zwangsvollstreckungsverfahren ist der Tatsachenstoff nach den allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast von den Parteien beizubringen und gegebenenfalls zu beweisen. Eine Glaubhaftmachung genügt dagegen nicht, weil das Gesetz sie nicht ausdrücklich genügen lässt. Es obliegt deshalb dem Gläubiger, zu den Voraussetzungen einer beantragten Vollstreckungsmaßnahme vorzutragen. Umgekehrt ist es grundsätzlich Sache des Schuldners, Einwendungen vorzubringen, die eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme unzulässig machen (vgl. BGH, Beschluss vom 16.05.2019, Az: I ZB 79/18, juris Rn 10). Der Schuldner war auch nicht deshalb berechtigt, dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft fernzubleiben, weil über seinen Antrag auf Verlegung des Termins noch nicht entschieden war. Anträge, Rechtsbehelfe und Rechtsmittel haben im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung und hindern den Fortgang des Vollstreckungsverfahrens daher grundsätzlich nicht. Dementsprechend konnte der Schuldner ohne eine entsprechende Mitteilung des Gerichtsvollziehers auch nicht von einer erfolgten Terminsverlegung ausgehen. II. 9 Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 I ZPO. 10 Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 I Satz 1 Nr. 2, II ZPO nicht zuzulassen, da die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erforderlich ist. Es ging um eine reine Einzelfallentscheidung.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.