VG München, Urteil v. 06.12.2021 – M 8 K 20.1250 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 06.12.2021 – M 8 K 20.1250 Download Drucken Titel: Nachbarklage gegen Baugenehmigung für den Neubau eines Hellip-Schauraums und Anbau einer Werkstätte Normenketten: VwGO § 113 Abs. 1 S. 1 WEG § 8 BauGB § 34 Abs. 1 S. 1 BauNVO § 15 Abs. 1 BayBO Art. 68 Abs. 1 S. 1 Leitsätze: 1. Der einzelne Sondereigentümer kann baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht geltend machen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung seines Sondereigentums in Frage steht. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, richtet sich der Nachbarschutz nach den Grundsätzen des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz) 3. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche sind ebenso wenig wie solche zum Maß der baulichen Nutzung und zur Bauweise nachbarschützend, es sei denn im Bebauungsplan ist ein besonderer Anhalt zugunsten des (ausnahmsweise) auch nachbarschützenden Zwecks der Festsetzung gegeben. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz) 4. Soweit ein Rücksichtnahmeverstoß aufgrund von Immissionsbelastungen geltend gemacht wird, wird zur Konturierung der Zumutbarkeitsschwelle des Rücksichtnahmegebots auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts zurückgegriffen. (Rn. 58) (redaktioneller Leitsatz) 5. Die Festlegung von Immissionsrichtwerten genügt zur Sicherung der Nachbarrechte nur, wenn sie geeignet und ausreichend ist, die Erfüllung der Anforderungen des Rücksichtnahmegebots auch für den Fall, dass von der Baugenehmigung im vollem Umfang Gebrauch gemacht wird, sicherzustellen. (Rn. 61) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Nachbarklage, Baugenehmigung für den Neubau eines Hellip-Schauraums und Anbau einer Werkstätte, Vorratsteilung nach WEG, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Klagebefugnis der Gesellschafter, Rücksichtnahmegebot, Festsetzung von Immissionsrichtwerten, Geh- und Fahrtrecht Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 09.01.2024 – 2 ZB 22.1186 Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu je ein Viertel zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist für die Beklagte ohne, für die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines …-Schauraums und den Anbau einer Werkstätte auf dem Grundstück … straße 42a (FlNr. …, Gemarkung … - im Folgenden Baugrundstück). 2 Bei der Klägerin zu 1 handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bei den Klägern zu 2 bis 4 um deren Gesellschafter. Im (Wohnungs-)Grundbuch für das Grundstück FlNr. … der Gemarkung … (* … straße 46 und 46a) wurde am 26. März 2019 eine Teilung nach § 8 WEG eingetragen. Aus dem Wohnungseigentumsgrundbuch ergibt sich, dass sämtliche Einheiten im Eigentum der Klägerin zu 1, bestehend aus den Klägern zu 2 bis 4, stehen. Das Grundstück FlNr. … der Gemarkung … (im Folgenden Nachbargrundstück) ist in zweiter Reihe mit einem neungeschossigen, zu Wohnzwecken genutztem Gebäudekomplex sowie - im vorderen Grundstücksbereich zur … straße hin - mit einem eingeschossigen Gebäude bebaut, in dem sich ein Kindergarten und zwei Gewerbeeinheiten befinden. Unter dem 15. Juni 2020 erteilte die Beklagte der Klägerin zu 1 einen Vorbescheid für die Aufstockung des eingeschossigen Vordergebäudes (für Büro- und Wohnnutzung), wobei sie die Fragen zum Einfügen nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche positiv beantwortete. Der Vorbescheid ist infolge Klageerhebung eines Dritten (M 8 K 21.4778) noch nicht bestandskräftig. 3 Unmittelbar südwestlich an das Nachbargrundstück schließt sich das Baugrundstück … straße 42a (FlNr. … Gemarkung …*) an, hieran wiederum, ebenfalls in südwestlicher Richtung, auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung …, das … Zentrum … mit Ausstellungsräumen und Werkstätten. 4 Sowohl das Nachbar- als auch das Baugrundstück befinden sich in einem im Nord-Westen von der … straße, im Nord-Osten von der … Straße, im Süd-Westen von der … straße sowie im Süd-Osten von der …-, …- und … straße begrenzten Geviert. Durch einfachen, übergeleiteten Baulinienplan ist u.a. für beide Grundstücke eine vordere Baulinie festgesetzt. 5 Die unmittelbar südöstlich und südwestlich an das Bau- und Nachbargrundstück angrenzenden Grundstücke FlNrn. …, …, …, …, … und … liegen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans der Beklagten Nr. … „…-, …-, …-, … straße“, der neben den vorgenannten Grundstücken auch die … straße und Teile der …-, …- und … straße erfasst. Der Bebauungsplan setzt für seinen südwestlichen Geltungsbereich (Grundstücke FlNrn. …, …, … und …*) ein Gewerbegebiet, für das Grundstück FlNr. … ein allgemeines sowie für das Grundstück FlNr. … ein reines Wohngebiet fest. 6 Unter dem 21. August 2019, bei der Beklagten eingegangen am 22. August 2019, beantragte die Beigeladene eine Baugenehmigung für den Neubau eines …-Schauraums und den Anbau einer Werkstätte auf dem Grundstück … straße 42a (FlNr. … Gemarkung …; Plan-Nr. …*). Unter dem 17. September 2019 wurde ferner ein Antrag auf Befreiung wegen teilweisen Abrückens von der vorderen Baulinie durch den Hauptbaukörper gestellt. Die Planung sieht die Errichtung eines eingeschossigen Hauptgebäudes mit einer Kfz-Werkstätte im südwestlichen und einem …-Schauraum und im nordöstlichen Gebäudeteil vor. Der Baukörper soll grenzständig zum Grundstück FlNr. …, angebaut an das dortige, ebenfalls grenzständige Bestandsgebäude, ausgeführt werden. Im Bereich der Werkstattnutzung soll das Gebäude auf der entlang zur … straße verlaufenden Baulinie (und damit dort ebenfalls grenzständig) zur Ausführung kommen. Der Gebäudeteil, in dem der Schauraum untergebraucht werden soll, ist von der vorderen Baulinie abgerückt. Das Baugrundstück ist u.a. zum Nachbargrundstück hin eingefriedet. Die Einfriedung verläuft zum weit überwiegenden Teil nicht entlang der Grundstücksgrenze, sondern ist - zumeist - 3,20 m (Vermaßung im Grundriss Erdgeschoss) ins Baugrundstück hineinversetzt. Sowohl entlang der südöstlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück FlNr. … hin als auch entlang der vorderen Grundstücksgrenze zur … straße sowie im nordöstlichen Grundstücksbereich, abgerückt von der Grenze zum Nachbargrundstück, sind insgesamt 42 Stellplätze geplant. 7 Nach der mit dem Bauantrag vorgelegten Betriebsbeschreibung vom 21. August 2019 ist als Betriebsart die Errichtung eines Kfz-Betriebs (Autohaus als Vollfunktionsbetrieb mit Ausstellung und Verkauf von Neuwagen, Werkstatt, Service, Lager) vorgesehen, der dem Handel mit neuen und gebrauchten Kfz sowie Ersatzteilen und Zubehör, der Kfz-Wartung und -Reparatur sowie der -Instandsetzung dienen soll. Die Werkstatt, in der Mechanik-Reparaturen an Pkw durchführt werden sollen, soll mit fünf Hebe-/Arbeitsbühnenplätzen, einer Achsvermessungsbühne als Auffahrbühne mit entsprechenden Messgeräten, einem Bremsenprüfstand, Reifenwucht- und Reifenaufziehgeräten (Reifenmontage) und einem Kompressor ausgestattet sein, wobei alle Hebebühnenplätze mit einer Abgasabsauganlage versehen sein sollen. Die Betriebszeiten sollen im Verkauf montags bis freitags von 09:00 bis 18:00 Uhr und samstags von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr betragen, für den Service/die Werkstatt montags bis freitags von 07:30 bis 18:00 Uhr, jeweils im Ein-Schicht-Betrieb. Sonn- und feiertags fänden keine Betriebszeiten statt. Der Betrieb soll insgesamt 13 Beschäftigte aufweisen, davon vier Mechaniker und einen Serviceberater. 8 Vgl. zur Lage der Grundstücke und ihrer Bebauung anliegenden Lageplan im Maßstab 1 : 1.000, welcher eine Darstellung des Vorhabens enthält: 9 (Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu) 10 Nach Einholung einer internen Stellungnahme des Referates für Gesundheit und Umwelt erteilte die Beklagte der Beigeladenen mit streitgegenständlichem Bescheid vom 24. Februar 2020 die baurechtliche Genehmigung für den vorbezeichneten Neubau eines …-Schauraums und den Anbau einer Werkstätte auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung … nach Plan-Nr. … mit Handeintragungen vom 29. Januar 2020. Der Genehmigungsbescheid enthält neben einer Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB wegen teilweisen Abrückens von der Baulinie im Bereich des …-Schauraums verschiedene Nebenbestimmungen, u.a. folgende, auf der eingeholten Stellungnahme des Referates für Gesundheit und Umwelt beruhende Auflagen zum Immissionsschutz: 11 „1.1 Für den Zeitraum der Bauarbeiten ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - vom 19.08.1970 (Beilage zum BAnz. Nr. 160 vom 01.09.1970) zu beachten. 12 1.2 Die Bestimmungen der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26.08.1998 sind zu beachten. Die von dem gesamten Bauvorhaben mit Betriebseinrichtungen (Lüftungen, Werkstätten etc.) sowie dem zuzuordnenden Betriebsverkehr (Lieferanten, Bedienstete, Reparaturfahrzeuge etc.) ausgehenden Geräusche dürfen an den maßgeblichen Immissionsorten nach Ziffer 2.3 TA Lärm die folgenden Immissionsrichtwerte nicht überschreiten: im Gewerbegebiet (hier: … straße 54, … straße 16), in dem der Betrieb selbst untergebracht ist, tagsüber (06.00 - 22.00 Uhr) 65 dB(A), nachts (22.00 - 06.00 Uhr) 50 dB(A), und im angrenzenden Allgemeinen Wohngebiet (hier: … straße 46, 46a und 53) tagsüber (06.00 - 22.00 Uhr) 55 dB(A) nachts (22.00 - 06.00 Uhr) 40 dB(A). 13 Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tag um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. 14 1.3 Alle geräusch- oder schwingungserzeugenden Maschinen, Geräte, Anlagen und Anlagenteile sind dem Stand der Technik entsprechend gegen die Emission von Luft- und Körperschall sowie gegen die Übertragung von Schwingungen zu isolieren. 15 1.4 Die Ausführung und Anordnung der Baulichkeiten, die Anordnung der Schallquellen sowie die schalltechnisch relevanten Eingangsdaten dürfen gegenüber hier zugrunde gelegten Planungsgrundlagen nicht wesentlich geändert werden. Etwaige bauliche Änderungen bedürfen der erneuten Prüfung aus schalltechnischer Sicht. 16 1.5 Bei den Betriebs- und Werkstatträumen sind während der Durchführung von lärmintensiven Arbeiten die Fenster, ins Freie führende Türen und Tore, geschlossen zu halten. 17 1.6 Im Freien dürfen keine lärmintensiven Arbeiten (z.B. Arbeiten mit Trennschleifern, Dampfstrahlern, Schlagschraubern, Hämmern oder Dengeln, etc.) durchgeführt werden. 18 1.7 Das unnötige Laufenlassen von lärm- und abgaserzeugenden Fahrzeugen auf dem Betriebsgelände ist verboten. Entsprechende Hinweisschilder (z.B. „Bitte Motor abstellen“) sind gut sichtbar anzubringen. 19 1.8 Während der Nachtzeit (22.00 - 06.00 Uhr) sind keine Ladetätigkeiten, Lieferbetrieb, Ver- oder Entsorgungstätigkeiten zulässig. 20 1.9 Die Betriebszeit der Werkstatt ist auf die Werktage im Zeitraum der Tageskernzeit (07.00 - 20.00 Uhr) zu beschränken.“ 21 Unter der Überschrift „Nachbarwürdigung“ wurde ausgeführt, das Vorhaben entspreche den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen seien. Den im Einzelnen genannten Nachbarn werde eine Ausfertigung des Bescheids förmlich zugestellt. Die Nachbarn hätten die Möglichkeit, entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrunggegen den Bescheid Klage zu erheben. 22 Der Klägerin zu 1 wurde eine Nachbarausfertigung der Baugenehmigung am 27. Februar 2020 und der Klägerin zu 4 am 26. Februar 2020 jeweils per Postzustellungsurkunde zugestellt. 23 Mit Schriftsatz vom 19. März 2020, per Telefax beim Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, ließen die Kläger durch ihren Bevollmächtigten Klage erheben. In der Klageschrift werden als Kläger zum einen die „…, … und … … GbR, zum anderen „deren Gesellschafter … und … … und … …“ benannt. Sie beantragen, 24 Der Baugenehmigungsbescheid der … … vom 24. Februar 2020, Az. …, wird aufgehoben. 25 In der Klagebegründung vom 19. November 2021, überschrieben mit „Verwaltungsstreitsache …, … und … … GbR gegen … …“, wurde im Wesentlichen vorgetragen, das genehmigte Vorhaben stelle sich als rücksichtslos dar. Die aus dem Vorhaben voraussichtlich auf das klägerische Grundstück einwirkenden Lärmimmissionen seien für die Klägerin unzumutbar. Zwar möge es im Regelfall genügen, für einen Gewerbebetrieb vorzuschreiben, dass die maßgeblichen Richtwerte nach TA Lärm nicht überschritten werden dürften. Angesichts der zu erwartenden Geräuschbelastung aus der im Rahmen der streitgegenständlichen Baugenehmigung gestatteten Nutzung sei vorliegend jedoch nicht ersichtlich, dass die verfügten Immissionsgrenzwerte auch eingedenk der gestatteten Betriebsspezifikationen überhaupt eingehalten werden könnten. Genehmigungsgegenstand sei unter anderem ein „…-Schauraum“. Fahrzeuge dieses Typs seien Sportfahrzeuge mit einer das Emissionsverhalten regulärer Pkw deutlich überschreitenden Lärmentwicklung. Regelmäßig emittierten derartige Fahrzeuge lärmrelevante Schallleistungspegel im Bereich von deutlich über 72 dB(A). Zu berücksichtigen seien ferner die äußerst geringen Abstände der maßgeblichen Fahr-, Rangier- und Abstellflächen zum Grundstück der Klägerin. Gerade die unmittelbar an das Grundstück der Klägerin angrenzenden Flächen würden zum Abstellen der genannten Fahrzeuge und damit zur Vornahme entsprechender Rangiervorgänge genutzt werden. Die Vornahme von Fahrzeugbewegungen mit der vorstehend genannten Lautstärke in unmittelbarer Nähe der auf dem klägerischen Grundstück vorgehaltenen Wohnbebauung stelle sich als rücksichtslos dar und werde voraussichtlich die maßgeblichen Richtwerte nach der TA Lärm und damit die im streitgegenständlichen Baugenehmigungsbescheid festgelegten Grenzwerte, insbesondere auf der Ebene des Spitzenpegelkriteriums, gerade auch zur Tageszeit überschreiten. Dies gelte umso mehr, als vorliegend die Bewegung von Fahrzeugen auf dem Baugrundstück zur Nachtzeit durch die verfügten Auflagen gerade nicht ausgeschlossen werde. Diese könnten damit auch während der Nachtzeit vorgenommen werden. Auch die Zahl der Fahr- und Rangiervorgänge werde im Rahmen der angefochtenen Baugenehmigung trotz des insoweit bestehenden Erfordernisses nicht beschränkt. Dies sei umso gravierender, als der Klägerin aufgrund eines ihr unter dem 15. Juni 2020 erteilten Vorbescheids eine Bebauung ihres Grundstücks mit weiterer Wohnbebauung im Bereich des straßenseitigen Gebäudes künftig möglich sein werde und insoweit lediglich minimale Abstände zu dem streitgegenständlichen Vorhaben einhalten werden könnten. Da die verfügten Auflagen zum Lärmschutz unzureichend seien und bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt feststehe, dass die in der Baugenehmigung festgesetzten Immissionsgrenzwerte auch bei genehmigungskonformen Betrieb voraussichtlich nicht eingehalten werden könnten, stelle sich das Bauvorhaben als rücksichtslos dar. Auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 28. November 2016 - M 8 K 16.1795 - werde vollumfänglich verwiesen. Darüber hinaus bringe die Baugenehmigung rechtserhebliche Nachteile für die Klägerin bei Durchsetzung des zu ihren Gunsten am Baugrundstück bestellten Geh- und Fahrtrechts mit sich. Die genehmigten Bauvorlagen gingen davon aus, dass auf der Fläche des zugunsten des jeweiligen Eigentümers des klägerischen Grundstücks gesicherten Geh- und Fahrtrechts notwendige Stellplätze für das streitgegenständliche Vorhaben umgesetzt würden. Würde die Baugenehmigung bestandskräftig, würde die Durchsetzung des Geh- und Fahrtrechts für die Klägerin insoweit erschwert, als ihr diesbezüglich der Einwand einer rechtswidrigen Beeinträchtigung des Geh- und Fahrtrechts im Rahmen einer entsprechenden Durchsetzung der aus dem besagten Geh- und Fahrtrecht resultierenden Berechtigungen nur noch eingeschränkt, wenn überhaupt, offenstehe. Auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur erschwerten Abwehr eines Notwegerechts in Folge der Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung werde in diesem Zusammenhang verwiesen. 26 Die Beklagte legte mit Schriftsatz vom 25. Mai 2020 die Behördenakten vor. Sie beantragt, die Klage abzuweisen. 27 Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme liege nicht vor, insbesondere gingen vom Vorhaben keine unzumutbaren Lärmimmissionen aus. Bereits aus der Beschreibung des Vorhabens gehe hervor, dass es sich um einen Kfz-Betrieb handle. Unter Zugrundelegung der eingereichten Unterlagen, insbesondere der Pläne sowie der Betriebsbeschreibung, seien in der Genehmigung die erforderlichen Auflagen zum Immissionsschutz getroffen worden. Diese Regelungen stellten sicher, dass keine unzumutbaren Beeinträchtigungen auf dem Nachbargrundstück vorlägen. Nach der Rechtsprechung seien zielorientierte Festlegungen zulässig, wenn gewährleistet sei, dass die festgelegten Immissionswerte im regelmäßigen Betrieb eingehalten werden könnten. Hier sei bereits durch Auflage festgelegt worden, dass die vom gesamten Vorhaben mit Betriebseinrichtungen und auch dem Betriebsverkehr ausgehenden Geräusche die genannten Richtwerte nicht überschreiten dürften. Die Richtwerte des allgemeinen Wohngebiets seien dabei auf die angrenzenden Grundstücke … straße 46, 46a und 53 bezogen. Daneben seien weitere Regelungen getroffen worden, insbesondere bezüglich der Beschränkung der Betriebszeiten. Zudem dürften während der Nachtzeit keine Ladetätigkeiten, Lieferbetrieb sowie Ver- oder Entsorgungstätigkeiten erfolgen. Aufgrund der Beschränkung der Betriebszeiten sei in der besonders schutzwürdigen Nachtzeit nicht mit Immissionen zu rechnen. Durch die umfassenden Regelungen werde sichergestellt, dass für die Nachbarschaft sowohl tags als auch nachts keine unzumutbaren Beeinträchtigungen durch das beantragte Vorhaben entstünden. Es sei daher gewährleistet, dass keine Überschreitung der Richtwerte im Betrieb zu erwarten sei. Zudem sei aus dem Freiflächengestaltungsplan ersichtlich, dass die bestehende Grünfläche erhalten werde und die Stellplätze in Abstand zur Grundstücksgrenze errichtet würden. Unmittelbar an der Grundstücksgrenze sei im Plan eine Fläche dargestellt, auf der auf ein Geh- und Fahrtrecht für die Eigentümer des angrenzenden Grundstücks hingewiesen werde. Auch insofern sei durch die Anordnung der Nutzungen auf die Nachbarinteressen Rücksicht genommen worden. Nicht nachvollziehbar sei, inwiefern durch die Baugenehmigung eine Beschränkung eines Geh- und Fahrtrechts bestehen solle. Das Grundstück FlNr. … liege angrenzend an die … straße als öffentliche Verkehrsfläche. Aus welchen Gründen hier ein Notwegerecht entstehen solle, sei nicht ersichtlich. Das Thema Geh- und Fahrtrecht gehöre nicht zum Prüfungsumfang (Art. 68 Abs. 4 BayBO a.F.). 28 Die Beigeladene beantragt durch ihren Bevollmächtigten, die Klage abzuweisen. 29 Die Baugenehmigung verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. In ihr seien für das Grundstück der Kläger Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete festgesetzt und zudem betriebsbeschränkende Auflagen zum Immissionsschutz enthalten. Den Bauvorlagen habe eine Betriebsbeschreibung zugrunde gelegen, aus welcher sich der bestimmungsgemäße Betriebszustand mit entsprechenden zeitlichen und anlagenbezogenen Vorkehrungen zum Immissionsschutz ergebe. Zudem seien die Mitarbeiter sowohl im Verkauf als auch der Werkstatt von der Geschäftsführung ausdrücklich schriftlich angewiesen, keinerlei Vorführungen von Abgasanlagen und Motorgeräuschen sowie das (Warm-)Laufenlassen von Motoren im Außenbereich des Betriebs der Beigeladenen vorzunehmen, um unnötige Lärmbelastungen und Emissionen durch das Starten und Laufenlassen von Motoren zu vermeiden. Nach diesen Dienstanweisungen habe sämtliches Bewegen von Fahrzeugen auf dem Gelände der Beigeladenen im leisestmöglichen Modus stattzufinden und sei auf das Nötigste zu beschränken. Auch Probefahrten, bei denen das Betriebsgelände verlassen werde, seien in diesem Sinn zu gestalten. Die Mitarbeiter seien auch angehalten, ihre Kunden hierauf hinzuweisen. Nach Ziffer 2 der Betriebsbeschreibung betrage die Betriebszeit montags bis freitags von 09.00 bis 18.00 Uhr (Verkauf) und von 07.30 bis 18.00 Uhr (Service/Werkstatt) und samstags von 09.00 bis 13.00 Uhr (Verkauf). Reparaturarbeiten, Fahrzeugreinigung in geschlossenen Räumen, Kfz-Verkehr auf dem Gelände fänden gem. Ziffer 4.2 der Betriebsbeschreibung während der Betriebszeiten von 07.30 Uhr bis 18.00 Uhr statt. Das von den Kunden der Beigeladenen benutzte Hauptzufahrtstor zum Betriebsgelände zur … straße hin werde in Umsetzung dieser Betriebszeiten täglich um 18.00 Uhr geschlossen. Das Gelände sei dann lediglich über das südwestliche, an das Betriebsgrundstück angrenzende, benachbarte …-Zentrum anfahrbar. Das dortige Zufahrtstor werde allerdings ebenfalls bereits um 19.00 Uhr geschlossen. Mittels dieser Maßnahmen und der sonstigen Auflagen in der Baugenehmigung sei jedenfalls sichergestellt, dass die Immissionsrichtwerte am Anwesen der Klägerin nicht überschritten und die betriebsbeschränkenden Auflagen eingehalten würden. Die Kläger trügen für ihre gegenteilige Behauptung keine greifbaren substantiierten Tatsachen vor. Dass die Kfz auf dem Betriebsgelände regelmäßig lärmrelevante Schallleistungspegel „im Bereich von über 72 dB(A)“ emittierten, behaupteten die Kläger nicht einmal; dies werde bestritten. Zudem ergäben sich aus solchen Einzelereignissen noch keine Überschreitungen der nach Ziffer 6.1 der TA Lärm maßgeblichen Beurteilungspegel. Damit sei die vorliegende Fallgestaltung auch nicht vergleichbar mit der Rechtsprechung der erkennenden Kammer in der Entscheidung vom 28. November 2016 im Verfahren M 8 K 16.1795 und der dieser zugrunde liegenden Rechtsprechung des BayVGH vom 18. Juli 2002 - 1 B 98.2945 - und vom 15. November 2011 - 14 AS 11.2305. Zudem sei zu berücksichtigen, dass dem klägerischen Grundstück mit den am Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets orientierten Auflagen wohl ohnehin ein höheres Schutzniveau gewährt worden sei als dies aufgrund der seit Jahrzehnten bestehenden Gemengelage an sich geboten gewesen wäre. Die Beklagte selbst gehe in dem der Klägerin zu 1 erteilten Vorbescheid vom 15. Juni 2020 davon aus, dass das klägerische Grundstück aufgrund der tatsächlich vorhandenen Nutzungsmischung keinem Baugebiet nach der BauNVO zuzuordnen sei, sondern hier faktisch eine Gemengelage nach § 34 Abs. 1 BauGB vorliege. Auf dem Grundstück der Beigeladenen befinde sich seit Jahrzehnten ein Kfz-Betrieb, insbesondere auch seit Jahrzehnten eine Kfz-Werkstatt und seit 10 bis 15 Jahren der …-Werkstattbetrieb. Ungeachtet dessen setze die Beigeladene durch entsprechende betriebliche Vorkehrungen das in der Baugenehmigung verfügte Schutzniveau um und sei im Rahmen der Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft bemüht, die von dem Betrieb ausgehenden Emissionen so gering als möglich zu halten. Der in der Klagebegründung enthaltene Vortrag zum Geh- und Fahrtrecht sei im Hinblick auf Art. 68 Abs. 5 BayBO rechtlich unerheblich. Etwaige private Rechte, insbesondere die behauptete Grunddienstbarkeit, würden durch den von den Klägern angeführten Hinweis im Freiflächengestaltungsplan selbst dann nicht berührt, wenn dieser Hinweis, was jedoch nicht der Fall sei, Bestandteil des verbindlichen Regelungsgehalts der Baugenehmigung wäre. Für das streitgegenständliche Bauvorhaben seien die bauordnungsrechtlich benötigten 32 Stellplätze und darüber hinaus noch weitere zusätzliche Stellplätze sämtlich auf dem betrieblich genutzten und entsprechend eingezäunten Grundstücksareal und damit außerhalb des Bereichs geschaffen worden, auf welchem das Geh- und Fahrtrecht verlaufe. Dies ergebe sich auch aus dem genehmigten Freiflächengestaltungsplan selbst. Im Übrigen betreffe die in der Klagebegründung angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eine nicht vergleichbare Sonderkonstellation einer mangels Erschließung eines Baugrundstücks rechtswidrigen Baugenehmigung. Um eine derartige Fallkonstellation gehe es vorliegend in mehrfacher Hinsicht nicht. Das Betriebsgrundstück sei unzweifelhaft erschlossen und benötige keinen Notweg über das klägerische Grundstück. Es existiere auch in rechtlicher Hinsicht keine vergleichbare zivilrechtliche Automatik in Bezug auf die eingewandte Grunddienstbarkeit. Selbst wenn gemäß der Baugenehmigung verbindlich Stellplätze im Bereich eines Geh- und Fahrtrechts vorgesehen gewesen wären, wäre dies nicht geeignet, die zivilrechtliche Rechtsposition der Kläger aus einem behaupteten Geh- und Fahrtrecht zu beeinträchtigen. Aus einer entsprechenden Baugenehmigung folge nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits keine Duldungspflicht des Dienstbarkeitsberechtigten. 30 Auf Nachfrage des Gerichts zu den Eigentumsverhältnissen am Grundstück FlNr. … der Gemarkung … - ausweislich des in den Behördenakten enthaltenen amtlichen Lageplans liege eine Eigentümergemeinschaft nach dem Wohnungseigentümergesetz vor - teilte der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2021 mit, eine Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den angefochtenen Bescheid sei nicht möglich gewesen. Voraussetzung dafür sei deren Parteifähigkeit im Sinne von § 10 Abs. 6 Satz 5 WEG. Dies gelte jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Gemeinschaft als Verband existiere. Hiervon sei im folgenden Fall nicht auszugehen, so dass eine Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft mangels Parteifähigkeit unzulässig gewesen wäre. Zwar seien das klägerische Grundstück FlNr. … und die bestehende Wohnanlage von den Klägern vor Erhebung der streitgegenständlichen Klage nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilt und dies im Grundbuch vollzogen worden. Dennoch befänden sich sämtliche Einheiten nach wie vor im Eigentum der Klägerin zu 1. Dies ergebe sich aus dem Wohnungseigentumsgrundbuch …, Blätter … bis … Bei der erfolgten Aufteilung handle es sich um eine sog. „Vorratsteilung“. Diese bewirke keine Änderung der bestehenden Eigentumsverhältnisse, sondern diene lediglich dazu, als rechtstechnische Maßnahme die Entstehung einer Wohnungseigentümergemeinschaft vorzubereiten. Die rechtliche Invollzugsetzung der Wohnungseigentümergemeinschaft setze das Hinzutreten mindestens eines weiteren Wohnungseigentümers voraus. Dies sei wiederum erst nach Abschluss eines Veräußerungsvertrags und anschließender Eintragung des Erwerbers in einem Wohnungseigentumsgrundbuch der Fall (vgl. § 873 Abs. 1 BGB). Das Bestehen einer Wohnungseigentümergemeinschaft setze daher mehrere Personen voraus. Es genüge nicht, dass mehrere Wohnungseigentumsrechte bestünden, die in einer Person oder Gesellschaft vereinigt seien (vgl. u.a. OLG Düsseldorf, B.v. 13.8.2019 - 27 W 6/19 - BeckRS 2019, 51604; B.v. 17.01.2006 - I-3 Wx 167/05, 3 Wx 167/05 - juris). Rechtsfolge sei, dass auch nach Anlage der Grundbuchblätter aufgrund einer gem. § 8 WEG erfolgten Aufteilung eines Grundstücks in Wohnungseigentum mangels Invollzugsetzung sämtliche Rechte bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts verblieben, die als solche partei- und prozessfähig und nach wie vor Inhaberin sämtlicher Rechte des Grundstücks sei. 31 Das Gericht hat am 6. Dezember 2021 Beweis durch Einnahme eines Augenscheins erhoben. Das streitgegenständliche Vorhaben ist bereits realisiert und wird betrieben. Auf das Protokoll dieses Augenscheins wird ebenso Bezug genommen wie auf die Niederschrift der am selben Tag durchgeführten mündlichen Verhandlung. 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die vorgelegten und beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 33 I. Die Klage ist hinsichtlich der Kläger zu 2 bis 4 unzulässig, diejenige der Klägerin zu 1 ist zwar zulässig, aber unbegründet. 34 1. Die Klage der Klägerin zu 1 ist zulässig, insbesondere ist diese klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). 35 Die Zulässigkeit einer - wie hier vorliegenden - Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VwGO) setzt gem. § 42 Abs. 2 VwGO voraus, dass der jeweilige Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Für den Fall der baurechtlichen Nachbarklage bedeutet dies, dass die Klägerin zu 1 zum einen „Nachbarin“ im Sinne des Baurechts sein muss, d.h. Eigentümerin bzw. gleichgestellte dinglich Berechtigte eines anderen („fremden“) Grundstücks (König in Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 66 Rn. 10), und dass zum anderen die Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte in Betracht kommt. 36 Beide Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, insbesondere ist die Klägerin zu 1 „Nachbarin“ im baurechtlichen Sinne. 37 Dabei können die rechtlichen Problemstellungen um die sog. „Vorratsteilung“ nach § 8 des Gesetzes über Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht in der Fassung vom 1. Januar 1964 (Wohnungseigentumsgesetz - WEG), insbesondere die Frage, ob hierdurch eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des WEG entstanden oder infolge des Umstands, dass die Klägerin zu 1 (noch immer) Alleineigentümerin sämtlicher, zur Wohnungseigentumsanlage gehörender Wohnungseigentumsrechte ist, keine Änderung der bestehenden Eigentumsverhältnisse eingetreten ist (vgl. hierzu: Schneider in: Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 7. Auflage 2017, § 2 Rn. 61; OLG Düsseldorf, B.v. 13.8.2019 - 27 W 6/19 - juris Rn. 7; B.v. 17.1.2006 - I-3 Wx 167/05, 3 Wx 167/05 - juris Rn. 41), im Ergebnis ebenso offen bleiben wie die Frage, ob und welche Auswirkungen sich infolge der Änderungen des WEG durch das zum 1. Dezember 2020 in Kraft getretene Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz) ergeben könnten (vgl. § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG in der Fassung vom 1. Dezember 2020; vgl. hierzu: Kral in BeckOK, WEG, 46. Edition 1.10.2021, § 8; sowie Müller in: BeckOK, WEG, 46. Edition 1.10.2021, § 9a Rn. 66). Die Anfechtungsberechtigung der Klägerin zu 1 ist nämlich - losgelöst von diesen Fragestellungen - in jeder dieser Konstellationen gegeben: Wäre (noch) keine Änderung der Eigentumsverhältnisse eingetreten, wäre die Klägerin zu 1 als Alleineigentümerin (nach wie vor) Nachbarin im baurechtlichen Sinne; wäre eine Wohnungseigentümergemeinschaft entstanden, wäre die Klägerin zu 1 jedenfalls als Sondereigentümerin (aller Wohneinheiten) klagebefugt. 38 Der einzelne Sondereigentümer kann gem. § 13 Abs. 1 Halbsatz 2 WEG in der Fassung vom 12. Januar 2021 (vgl. zur Maßgeblichkeit der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bei der Beurteilung der Sachurteilsvoraussetzungen: BVerwG, U.v. 2.11.2017 - 7 C 25/15 - juris Rn. 17; U.v. 27.3.1998 - 4 C 14.96 - juris Rn. 20; Happ, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2019, § 42 Rn. 79) baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht geltend machen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung seines Sondereigentums in Frage steht (BVerwG, U.v. 20.8.1992 - 4 B 92/92 - juris; BayVGH, B.v. 2.10.2003 - 1 CS 03.1785 - juris Rn. 18 ff.; B.v. 2.10.2003 - 1 CS 03.1785 - juris Rn. 18; B.v. 11.2.2004 - 2 CS 04.18 - juris; B.v. 8.7.2013 - 2 CS 13.807 - juris, B.v. 10.6.2008 - 2 CS 08.1298 - juris Rn. 4; B.v. 21.1.2009 - 9 CS 08.1330-1336 - juris Rn. 2; B.v. 22.3.2010 - 15 CS 10.352 - juris Rn. 10; B.v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211 - juris Rn. 21; B.v. 24.11.2016 -1 CS 16.2011 - juris Rn. 4; B.v. 1.3.2018 - 1 CS 17.2539 - juris Rn. 3). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn das Sondereigentum im Bereich der Abstandsflächen liegt oder das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot das Sondereigentum betrifft (BayVGH, U.v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211 - juris Rn. 23; B.v. 8.7.2013 - 2 CS 13.807 - juris Rn. 6). Vorliegend kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Klägerin zu 1, die in der Sache insbesondere einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme geltend macht, aufgrund der Lage ihres Sondereigentums in ihren Rechten verletzt ist. 39 2. Hingegen fehlt den Klägern zu 2 bis 4 die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis, da nicht sie Eigentümer des Nachbargrundstücks FlNr. … sind, sondern - wie unter Ziffer 1. ausgeführt - entweder die Klägerin zu 1 (als Gesellschaft bürgerlichen Rechts; vgl. § 899a des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - i.Vm. § 47 Abs. 2 der Grundbuchordnung - GBO - sowie zur Grundbuchfähigkeit der GbR: BGH, U.v. 6.4.2006 - V ZB 158/05 - juris Rn. 11 ff. m.w.N.; B.v. 4.12.2008 - V ZB 74/08 - juris, insbes. Rn. 22; B.v. 28.4.2011 - V ZB 194/10 - juris) oder eine (bereits) entstandene Wohnungseigentümergemeinschaft (s.o.). 40 3. Die (somit nur) hinsichtlich der Klägerin zu 1 zulässige Klage bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 24. Februar 2020 verstößt nicht gegen im vorliegend einschlägigen vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 i.V.m Art. 59 Satz 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) zu prüfende, (auch) die Klägerin zu 1 schützende öffentlich-rechtliche Vorschriften (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 41 Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zudem zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren, also die gerügte Rechtsverletzung Gegenstand des Prüfprogramms im einschlägigen Baugenehmigungsverfahren war (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20; B.v. 8.8.2016 - 9 ZB 14.2808 - juris Rn. 9; B.v. 20.3.2018 - 15 CS 17.2523 - juris Rn. 23). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung dieses Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.10.2008 - 2 CS 08.2132 - juris Rn. 3). 42
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.