trägliche technisch dauerhafte Verbindung rechtlich getrennter öffentlicher Wasserversorgungsanlagen verstößt gegen Art. 21 Abs. 2 GO und führt zur Nichtigkeit der Stammsatzung (WAS). (Rn. 31) Schlagworte: Verbesserungsbeitrag, Wasserversorgungsanlage, technisch selbständige Anlagen (verneint), nichtige Stammsatzung, Beitrag, technisch selbständige Anlage, Wasserversorgung, Stammsatzung Vorinstanz: VG Augsburg, Urteil vom 28.06.2017 – Au 6 K 16.1119 Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klage richtet sich gegen die Heranziehung zu einem Verbesserungsbeitrag für eine Wasserversorgunganlage. 2 Die Beklagte betreibt eine öffentliche Wasserversorgungsanlage, an die das im Eigentum des Klägers stehende Grundstück Flurnummer … der Gemarkung Stetten angeschlossen ist. Das Gebiet der Beklagten gliedert sich in die Ortsteile Stetten (ca. 1.100 Einwohner), Erisried (ca. 270 Einwohner), Gronau (ca. 30 Einwohner), Walchs (ca. 10 Einwohner) und Wipfel (ca. 40 Einwohner); das Grundstück des Klägers liegt im Ortsteil Stetten. 3 Mit einer Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Stetten (Wasserabgabesatzung - WAS/1991) vom 31. Januar 1990, rückwirkend in Kraft getreten zum 1. April 1985, wurde die Vorgängersatzung vom 24. Januar 1980 außer Kraft gesetzt und eine Stammsatzung neu geschaffen.
WAS/1991 betreibt die Beklagte eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung für die Gebiete Stetten und Erisried/Gronau. 4 Mit Änderungsatzung vom
einem Aktenvermerk der Verwaltungsgemeinschaft Dirlewang im Auftrag der Beklagten vom 11. Oktober 2016 besteht zwischen der Hauptleitung Köngetried - Stetten und dem neuen Hochbehälter Erisried/Gronau seit 2004 eine feste Verbindungsleitung. Der Hochbehälter besitzt danach eine Doppelfunktion einerseits zur Wasserversorgung der Ortsteile Erisried und Gronau und andererseits als Reserve für die Notversorgung des Ortsteiles Stetten. Die Steuerung der beiden Hochbehälter in Stetten und Erisried/Gronau erfolgt zentral durch den Wasserwart der Beklagten. Die Wasserversorgungsanlagen Stetten und Erisried/Gronau seien danach „technisch miteinander verbunden“. Wenn der Tiefbrunnen der Versorgungsanlage Stetten zu wenig Wasser fördere, könne aus dem Hochbehälter in Erisried/Gronau das notwendige Wasser entnommen werden. Das Wasser aus der Quelle Köngetried fließe in der Regel zunächst in den Hochbehälter Erisried/Gronau und von dort ggf. weiter
Stetten. Nur so könne verhindert werden, dass es zu Standwasser komme. 10 Die Baumaßnahmen wurden im Jahr 2006 technisch fertig gestellt. 11 Im Jahr 2007 wurde die Wasserversorgungsanlage Erisried mit allen Anlageteilen mit Wirkung zum 1. September 2007 auf eine neu gegründete privatrechtliche Genossenschaft übertragen.
dem Aktenvermerk der Verwaltungsgemeinschaft Dirlewang im Auftrag der Beklagten vom
2 GO unzulässige Abschnittsbildung vorliege. Ein legitimer Grund für die rechtliche Trennung der ehemals einheitlichen Wasserversorgung im Jahr 1998 sei nicht ersichtlich. Darüber hinaus handle es sich aufgrund des Umfangs der Ausbaumaßnahmen (über 50% der Gesamtwasserversorgung) nicht um eine Verbesserung, sondern um die Herstellung einer neuen Wasserversorgung. Damit sei die Globalkalkulation der den Beitragsbescheiden zugrunde liegenden BGS/WAS vom 19.4.2004 fehlerhaft. Da die Herstellung einer neuen Wasserversorgungseinrichtung vorliege, hätte der gesamte Investitionsaufwand und nicht lediglich der Verbesserungsaufwand einbezogen werden müssen. 15 Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 28. Juni 2017 stattgegeben und die angegriffenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass es für beide Bescheide an einer Rechtsgrundlage im Einklang mit Art. 5 KAG fehle. Die BS-VE/WAS/Stetten vom April 2004 sei nichtig, da jedenfalls die in § 6 normierten Beitragssätze den erforderlichen Investitionsaufwand mangels Berücksichtigung der Wassergäste erheblich und rechtswidrig überstiegen. Die Beitragssatzung sei unwirksam, da bei der Ermittlung des Beitragssatzes nur die Grundstücke und Geschossflächen im Ortsteil Stetten und nicht diejenigen in den Ortsteilen Erisried und Gronau herangezogen worden seien, obwohl die Vorteilslage dieselbe sei. Die mit der Schaffung einer dauerhaften Versorgungsleitung von der Quelle Mariengrotte verbundenen Vorteile kämen nicht nur dem Ortsteil Stetten, sondern auch den Ortsteilen Erisried, Gronau, Wipfel und Walchs zugute. Folglich hätten diese auch in der Kalkulation der Kosten Berücksichtigung finden müssen. Aus der Globalkalkulation der Beklagten und den auf ihrer Grundlage festgelegten Beitragssätzen folge eine Überdeckung von mindestens 20%, weil die Beklagte eine Kostenbeteiligung für Wassergäste der Ortsteilen Erisried/Gronau und Wipfel/Walchs nicht vorgesehen habe. Die Kosten der Wasserlieferungen an Wassergäste stellten keinen umlagefähigen Aufwand dar, da ihnen kein Vorteil der beitragspflichtigen Grundstückseigentümer gegenüberstehe. Die auf die Wassergäste entfallenden Kosten seien von der Beklagten nicht aufwandsmindernd berücksichtigt worden. Im Hinblick auf die Höhe der Kostenbeteiligung wäre
Auffassung der Kammer eine Orientierung am durchschnittlichen Anteil des bezogenen Wassers notwendig, aber auch ausreichend gewesen. Da die Wassergäste
den Angaben der Beklagten in den Jahren 2004- 2008 mindestens durchschnittlich 29% der geförderten Wassermenge bezogen hätten, wäre eine Kostenbeteiligung mindestens in diesem Umfang erforderlich gewesen. Aus der Gegenüberstellung der geplanten Investitionskosten und der
Abzug der Kosten für die Wassergäste umlagefähigen Investitionskosten ergebe sich eine Kostenüberdeckung von 20,73%. Dieser Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip führe zur Nichtigkeit der Beitragssatzung. Auch die
der Rechtsprechung des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs maßgebliche Grenze von bis zu 12% sei deutlich überschritten. 16 Auf den gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gerichteten Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Senat mit Beschluss vom
geschobene Satzungswerk könne den ursprünglich rechtswidrigen Bescheid nicht - auch nicht teilweise - heilen. Es bleibe der Beklagten vielmehr unbenommen, aufgrund der geänderten Satzungslage geänderte Bescheide zu erlassen, die den Kläger aber auch wieder in vollem Umfang in seine Rechte mit Widerspruchs- und Klagemöglichkeit einsetzten. Diese Rechte dürften dem Kläger nicht im Wege eines Berufungsverfahrens genommen werden. Im Übrigen würden die bereits erstinstanzlich geltend gemachten Einwendungen gegen die Richtigkeit des angegriffenen Bescheids aufrechterhalten. 22 Mit Schriftsatz vom
GO zugelassenen Prozessbevollmächtigten ist eine Unterbrechung des Verfahrens
GO i.V.m. § 239 Abs. 1 ZPO nicht eingetreten (§ 173 Satz 1 VwGO i. V.m. § 246 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO); eine Aussetzung des Verfahrens (§ 246 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO) haben die Beteiligten nicht beantragt. Wegen der gesetzlich angeordneten Fortgeltung der Prozessvollmacht des Bevollmächtigten des Klägers (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 86 ZPO) war das Verfahren mit Wirkung für und gegen den oder die Rechtsnachfolger des verstorbenen Klägers fortzuführen (vgl. BVerwG, B.v. 24.9.2009 - 20 F 6/09 - juris Rn. 1 m.w.N.). 26
lassverbindlichkeit auf seine(n) Erben übergegangen (Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. § 1967 BGB). 27 3. Der angegriffene Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids ist jedoch rechtswidrig und verletzt den/die Rechtsnachfolger des Klägers daher in seinen/ihren Rechten; die Aufhebung des Bescheids durch das Verwaltungsgericht ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. 28 a)
1 KAG können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte durch den Erlass ihrer Beitragssatzung für die Erweiterung und Verbesserung der Wasserversorgungsanlage im Ortsteil Stetten vom 5. Dezember 2017 (BS-VE/WAS/Stetten) Gebrauch gemacht. 29
2 Satz 1 GO in der seit dem
Aktenlage und den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung spätestens seit dem
Aussage der Beklagten ausdrücklich eine Doppelfunktion einerseits zur Wasserversorgung der Ortsteile Erisried und Gronau und andererseits zur „Notversorgung“ des Ortsteils Stetten mit Lösch-, aber auch Trinkwasser, wenn aus dem vorhandenen Tiefbrunnen im Ortsteil Stetten zu wenig Wasser gefördert werden kann. Die Steuerung der beiden Hochbehälter in Stetten und Erisried erfolgt zentral durch den Wasserwart der Beklagten. Zudem hat die Beklagte die mit Wirkung zum 1. September 2007 erfolgte Übertragung der „Wasserversorgungsanlage Erisried/Gronau“ auf eine privatrechtliche Genossenschaft ausdrücklich damit begründet, dass aufgrund der durchgeführten Baumaßnahmen die beiden Wasserversorgungsanlagen Stetten und Erisried/Gronau „technisch miteinander verbunden“ seien. Zwischen dem aus Köngetried bezogenen Quellwasser und dem Hochbehälter Erisried besteht
Darstellung der Beklagten ein ständiger Wasseraustausch, um die Entstehung von Standwasser zu verhindern. Schließlich ist das von der Quelle Köngetried bezogene Wasser
einer Aufstellung der Beklagten und den unwidersprochenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zwischen 2004 und 2008 in erheblichem Umfang (das Verwaltungsgericht hat im Durchschnitt etwa ein Drittel der geförderten Wassermenge ermittelt) nicht der Wasserversorgungseinrichtung für den Ortsteil Stetten, sondern den anderen Ortsteilen der Beklagten zugute gekommen. Insofern bestehen keine Zweifel daran, dass die Wasserversorgungseinrichtungen im Gebiet der Beklagten in nicht nur vorübergehender Weise durch gemeinsam genutzte Anlagenteile - insbesondere die Versorgungsleitung Köngetried-Stetten, das Pumpwerk an der Quelle Köngetried und den Hochbehälter Erisried - miteinander verbunden sind und es sich daher nicht um „technisch selbständige“ Anlagen i.S.d. Art. 21 Abs. 2 GO handelt. Danach verstößt die der VE-BS/WAS/Stetten zugrunde liegende Stammsatzung WAS/Stetten, die ausdrücklich nur die Wasserversorgung im Ortsteil Stetten betrifft und die Wasserversorgungseinrichtungen der anderen Ortsteile der Beklagten ausklammert, gegen höherrangiges Recht und ist nichtig. 32 cc) Hier handelt es sich auch nicht um den Fall einer Wasserversorgungsanlage, die unterschiedlichen Rechtsträgern zuzuordnen und deshalb vom Anwendungsbereich des Art. 21 Abs. 2 GO nicht umfasst wäre (vgl. dazu BayVGH, B.v. 2.7.2019 - 20 ZB 18.1040 - juris Rn. 4 m.w.N.). Insofern kann dahingestellt bleiben, ob die Übertragung der Wasserversorgungseinrichtungen der Ortsteile Erisried und Gronau mit allen Anlageteilen mit Wirkung zum 1. September 2007 auf eine neu gegründete privatrechtliche Genossenschaft vor dem Hintergrund des Art. 57 Abs. 2 Satz 1 GO und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur materiellen Privatisierung von Selbstverwaltungsangelegenheiten (vgl. BVerwG, U.v. 27.5.2009 - 8 C 10/08 - juris Rn. 29 ff.) überhaupt wirksam ist; jedenfalls erfolgte die Übertragung erst im Jahr 2007 und damit zeitlich erst
Herstellung der technischen Verbindung zwischen den Wasserversorgungseinrichtungen Stetten und Erisried/Gronau im Jahr 2004. Im Zeitpunkt der beabsichtigten „Privatisierung“ der Anlage Erisried/Gronau lag somit bereits eine einheitliche Anlage der Beklagten i.S.d. Art. 21 Abs. 2 GO vor; die Stammsatzungen der bis 2004 getrennten Wasserversorgungseinrichtungen (WAS/Stetten und WAS/Erisried/Gronau) waren damit wegen Verstoßes gegen zwingendes Recht nichtig. Die danach erfolgte rechtliche Aufspaltung der technisch weiterhin einheitlichen Versorgungsanlage kann - unabhängig von ihrer Rechtswirksamkeit - nicht dazu führen, dass nichtiges Satzungsrecht wieder in Geltung erwächst, da anderenfalls der in Art. 21 Abs. 2 GO verankerte Grundsatz der einheitlichen Behandlung technisch unselbständiger Anlagen umgangen würde. 33 c) Da die Erhebung von Abgaben für leitungsgebundene öffentliche Einrichtungen ohne eine wirksame öffentlich-rechtliche Regelung des Zugangs zu dieser Einrichtung und deren Benutzung (Stammsatzung) unzulässig ist (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2007 - 23 CS 06.3315 - juris Rn. 25; U.v. 19.2.2003 - 23 B 02.1109 - juris Rn. 24; U.v. 28.1.1999 - 23 B 97.1150 - juris Rn. 35; U.v. 10.11.1998 - 23 B 97.503 - juris Rn. 24; U.v. 4.3.1988 - 23 B 87.1700 - BeckRS 1988, 07872), konnte die Beklagte keine wirksame Abgabesatzung für die Erhebung von Beiträgen für die Erweiterung und Verbesserung der Versorgungsanlage im Ortsteil Stetten erlassen. Der mit der Klage angegriffene Beitragsbescheid ist damit mangels wirksamer Rechtsgrundlage unwirksam und vom Verwaltungsgericht zu Recht in vollem Umfang aufgehoben worden. 34 Ob darüber hinaus der Beschrieb der Verbesserungsmaßnahmen in § 1 der VEBS/WAS/Stetten („Neubau einer Hauptleitung vom Pumpwerk Köngetried zum Hochbehälter Stetten; Neubau eines Pumpwerks in Köngetried mit anteiliger Installation; Sanierung des Hochbehälters Stetten“) den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen gerecht wird (vgl. dazu etwa BayVGH, U.v. 11.3.2010 - 20 B 09.1890 - juris Rn. 25; B.v. 7.5.2007 - 23 CS 07.833 - juris Rn. 6), erscheint in Ermangelung einer zum Gegenstand der Satzung gemachten Maßnahmenbeschreibung oder Kalkulation zwar zweifelhaft, bedarf
dem Vorstehenden aber keiner Entscheidung mehr. 35 4. Die Kosten der erfolglosen Berufung trägt
GO die Beklagte. 36 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.