OLG München, Beschluss v. 07.10.2021 – 24 U 3945/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Beschluss v. 07.10.2021 – 24 U 3945/21 Download Drucken Titel: Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines mit einem Thermofenster ausgestatteten BMW-Diesel-Fahrzeugs (hier: BMW X1 xDrive 25d A – Euro 6 –) Normenketten: BGB § 823 Abs. 2, § 826 StGB § 263 EG-FGV § 27 Leitsätze: 1. Zu BMW-Diesel-Fällen vgl. auch BGH BeckRS 2021, 37995; BeckRS 2021, 40856; OLG München BeckRS 2019, 19592; BeckRS 2021, 40857; OLG Bremen BeckRS 2020, 31082; OLG Stuttgart BeckRS 2020, 5654; OLG Schleswig BeckRS 2021, 11679; OLG Koblenz BeckRS 2020, 30105. (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Überschreitung des NOx-Grenzwertes für die Schadstoffklasse Euro 6 bei anderen Messzyklen als dem NEFZ und unter deutlich abweichenden Bedingungen bei anderen, mit Euro-6-Motoren der Herstellerin ausgestatteten Fahrzeugen, genügt nicht zum Beleg einer unzulässigen Abschalteinrichtung, erst recht aber nicht für die weiteren Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz) 3. Aus der Aufzählung von Beweisbeschlüssen, die verschiedene Oberlandesgerichte und Landgerichte in Verfahren betreffend verschiedene Motoren der Herstellerin, in der Regel älteren Baujahrs, angekündigt oder erlassen haben, folgt nicht, dass die Voraussetzungen für eine Beweiserhebung im vorliegenden Verfahren vorlägen. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Diesel-Abgasskandal, BMW, B47, Sittenwidrigkeit, unzulässige Abschalteinrichtung, Motorsteuerungssoftware, Thermofenster, (kein) Schädigungsvorsatz, (kein) Rückruf, NEFZ Vorinstanz: LG Memmingen, Endurteil vom 21.05.2021 – 26 O 2035/20 Rechtsmittelinstanz: BGH, Beschluss vom 25.04.2022 – VIa ZR 454/21 Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 21.05.2021, Aktenzeichen 26 O 2035/20, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Memmingen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 34.725,06 € festgesetzt. Gründe 1 Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Memmingen vom 21.05.2021 Bezug genommen. 2 Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger: I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Euro 34.725,06 nebst Zinsen aus Euro 34.725,06 hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.11.2020 zu bezahlen, Zugum-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Typs BMW X1, FIN: …. II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Euro 2.011,18 Deliktszinsen zu bezahlen, Zugum-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Typs BMW X1, FIN: …. III. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Antrag I genannten Fahrzeugs seit dem 01.12.2020 in Verzug befindet. IV. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von Euro 1.832,01 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten freizustellen. 3 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 4 Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 21.05.2021, Aktenzeichen 26 O 2035/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 5 Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 25.08.2021Bezug genommen. 6 Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 30.09.2021 geben zu einer Änderung keinen Anlass. 7 1. Der Vortrag des Kläger ist hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen von § 826, § 823 Abs. 2 i. V. m. § 263 StGB und i. V. m. § 27 EG-FGV nicht ausreichend substantiiert (vgl. Hinweis vom 25.08.2021, S. 3 ff., 9). 8
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