VG Ansbach, Urteil v. 20.07.2021 – AN 17 K 20.00498, AN 17 K 20.00499, AN 17 K 20.00500 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Ansbach, Urteil v. 20.07.2021 – AN 17 K 20.00498, AN 17 K 20.00499, AN 17 K 20.00500 Download Drucken Titel: Umnutzung eines Grundstückes mit ehemaligem Brennereigebäude zu Wohnzwecken Normenketten: BauGB § 34, § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Nr. 7, Abs. 4 BayBauO Art. 71 Leitsätze: 1. Der Bebauungszusammenhang reicht so weit, wie eine tatsächlich vorhandene Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Ortsteil ist in Abgrenzung von einer Splittersiedlung jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organisch gewachsenen Siedlungsstruktur ist. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Entscheidung, ob ein Bebauungszusammenhang gegeben ist, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Basis einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten berücksichtigenden Bewertung zu treffen; jedoch ist ein Grundstück regelmäßig nur dann dem Innenbereich zuzuordnen, wenn es an mindestens drei Seiten von Bebauung umgeben ist. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 4. Der Begriff der Splittersiedlung meint eine zusammenhangslose oder unorganische Streubebauung zum einen durch Wohngebäude, aber auch sonstige, dem Aufenthalt von Menschen dienende Anlagen, wobei deren Entstehung auch durch die Ausuferung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein zu befürchten sein kann, etwa wenn ein bereits im Zusammenhang bebauter Ortsteil durch Bebauung eines Zwischenraums zu einer vorhandenen Splittersiedlung erweitert würde. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Verpflichtungsklagen auf Erteilung dreier Vorbescheide für drei Bauvarianten (abgewiesen), Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich: Die Entscheidung, ob ein Bebauungszusammenhang gegeben ist, ist nicht nach geografisch-mathematischen, Maßstäben, sondern auf Basis einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten berücksichtigenden Bewertung zu treffen, Kein Bebauungszusammenhang mehr für ca. 10.000m² großes, mit einer alten, räumlich etwa 80 m zur nächsten Wohnbebauung abgesetzten Schnapsbrennerei bebautes, nur von zwei Seiten mit Bebauung umgebenes, am Ortsrand liegendes Grundstück, Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, Befürchtung der Entstehung und Verfestigung einer Splittersiedlung, Umnutzung, Vorbescheid, Wohnzwecke, Außenbereich, Innenbereich, Bebauungszusammenhang, Ortsteil, öffentliche Belange, Splittersiedlung Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Erteilung dreier Vorbescheide für drei von ihm zur Prüfung gestellten Varianten für die Umnutzung eines Grundstückes mit einem ehemaligen Brennereigebäude hin zu Wohnzwecken. 2 Der Kläger ist seit Juni 2017 Eigentümer des über 10.000 m² großen Grundstücks Flurnummer (FlNr.) … der Gemarkung … im Gebiet des Marktes … (* … …, … …*), welches sich südlich an die Straße … anschließt. Es ist in seinem östlichen Teil mit einem etwa 50 m langen und knapp 20 m breiten ehemaligen Brennereigebäude zur Herstellung von Kartoffelschnaps bebaut. Der vordere Gebäudeteil zur Straße hin ist stufenweise aufgebaut und hat eine metallische Verkleidung. Der hintere Gebäudeteil, die ehemalige Lagerhalle, ist in abgesetzter Bauweise gemauert errichtet und mit einem Vordach versehen. An der östlichen Grundstücksgrenze befindet sich eine ca. 3 m hohe Mauer. Für die Errichtung des Brennereigebäudes liegt eine Baugenehmigung des damaligen Landratsamtes … vom 21. Januar 1969 vor. Mit einem weiteren Bescheid des Landratsamtes … vom 10. März 1969 wurde einem Antrag auf „Genehmigung der Deckblätter über Änderung der Lage des Brennereigebäudes“ stattgegeben. Die Brennerei wird seit 2013 wegen auslaufender Subventionen nicht mehr betrieben. Von 2013 bis 2018 wurde das Gebäude als Lagerstätte für Maschinen der Brennereigenossen genutzt. Im Gebäudeinneren befinden sich neben den Produktionsräumen noch für das Betriebs- und Zollpersonal eingerichtete Räume, nämlich Büro, Aufenthaltsraum, Duschraum sowie eine Toilette. Im mittleren und im westlichen Teil ist das klägerische Grundstück im Wesentlichen unbebaut, im südlichen Abschnitt des mittleren Teils befindet sich ein kleinerer Weiher und im westlichen Teil ein weiterer, größerer Weiher. Zentral, von der Mitte leicht nach Osten versetzt ist eine etwa 3 m in den Boden eingelassene Grube aus Beton - ein ehemaliges Absetzbecken für die Brennerei - zu sehen, die mit Maschendrahtzaun umfriedet ist. 3 Das Vorhabengrundstück des Klägers schließt sich im Norden auf gut der Hälfte seiner Länge unmittelbar an die Straße … mit einem Parkstreifen an. Die verbleibende nordwestliche Hälfte der Grundstücksgrenze liegt nicht direkt an dieser Straße, sondern ist durch die bebauten Grundstücke FlNrn. …, … und … von ihr getrennt. An diese wiederum schließt sich westlich zunächst die Feuerwache und sodann die weitere Bebauung des inneren Gemeindegebiets an. Gegenüber dem Grundstück des Klägers und jenseits der Straße … befindet sich das sich etwa ähnlich in die Breite erstreckende Grundstück mit der FlNr. …, welches in dessen östlicher Hälfte aus einem unbebauten Acker besteht, die westliche Hälfte ist mit einem größeren Gebäudekomplex bebaut. Östlich der FlNr. … liegen mit Garagen bebauten Kleingrundstücke. Westlich der FlNr. … befindet sich auf der FlNr. … Wohnbebauung. Im Weiteren schließt sich an den beschriebenen Grundstückskomplex im Norden, Osten und Westen die Bebauung des inneren Ortsteils von … an. Südlich grenzt das Vorhabengrundstück an den Fluss …, an den sich weiter südlich Ackerfläche anschließt. Die südwestliche Grundstücksgrenze des Klägers liegt an einem schmalen Feldweg (FlNr. …*), jenseits dessen ebenfalls der … fließt. Noch weiter westlich schließt sich bis zur … Straße Ackerland an. Im Osten des Vorhabengrundstücks kommt das nur mit einer schmalen Flucht zur gemeinsamen Grundstücksgrenze mit einer Maschinenhalle inklusive Fahrsilo bebaute Grundstück FlNr. … zum Liegen; im Übrigen ist die FlNr. … unbebaut. Südlich an die FlNr. … schließt sich wiederum Ackerland an. Östlich davon liegt zunächst das unbebaute Grundstück FlNr. … und daran angrenzend die FlNr. …, welche mit einem Wohnhaus bebaut ist. Südlich und östlich des Wohnhauses befinden sich Grün- und Ackerflächen. Das gesamte beschriebene Gebiet einschließlich des Vorhabengrundstücks ist nicht Teil eines Bebauungsplanes. 4 BayernAtlas, Daten: Bay. Vermessungsverwaltung, EuroGeographics Der Kläger plant, sein Grundstück zu Wohnzwecken umzunutzen und hat hierfür bei dem Markt … am 6. Juni 2019 drei Anträge jeweils auf Erteilung eines Vorbescheides eingereicht, die sich auf drei unterschiedliche Varianten seines Vorhabens beziehen. Die Anträge wurden dem Landratsamt … mit Eingang dort am 25. Juli 2019 weitergeleitet. 5 Im Begleitschreiben des Architekten des Klägers zum Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides für die „Umnutzung Gewerbe zu Wohnen“ in der Variante 1 (* …*), stellte dieser folgende Fragestellungen zur Beantwortung durch die Baugenehmigungsbehörde: „Ist eine Änderung oder Nutzungsänderung des bestehenden Gewerbeobjekts hin zu einer Wohnnutzung (Errichtung mehrerer Wohnungen) wie im beiliegenden Plan dargestellt nach Art und Maß der baulichen Nutzung unter Berücksichtigung folgender Prämissen genehmigungsfähig? - Die Umnutzung umfasst nur den Kopfbau des Gebäudes. - Der hintere Lagerbereich bleibt Bestand. - Die Stellplätze können auf dem Grundstück errichtet werden. Die genaue Position soll später im Bauantrag geklärt werden. - Der Nachweis über die gesunden Wohnverhältnisse soll später im Bauantrag nachgewiesen werden.“ 6 In den eingereichten Bauvorlagen zur Variante 1 (s.u.) ist vorgesehen den südlichen, als Lager fungierenden Teil des bisherigen Brennereigebäudes unverändert zu belassen und nur den nördlichen Gebäudeabschnitt, der sich optisch leicht westlich versetzt an das Lagergebäude anschließt, zu einem Wohngebäude mit Erdgeschoss, erstem und zweitem Obergeschoss umzunutzen. Der äußere Zuschnitt des Gebäudes bleibt dabei im Wesentlichen unverändert. Als Wohnfläche sind etwa 430 m² angegeben, die Bruttogeschossfläche beträgt etwa 570 m². Behördenakte …: Variante 1 7 Der Markt … verweigerte mit Beschluss des Gemeinderats vom 23. Juli 2019 am selben Tag das gemeindliche Einvernehmen und führte zur Begründung aus, dass das Grundstück im Flächennutzungsplan als landwirtschaftlich genutzte Teilfläche, Wasserfläche bzw. Gewerbefläche dargestellt sei. Das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange, da die geplante Wohnnutzung den Darstellungen des Flächennutzungs- und Landschaftsplans widerspreche. Eine Wohnnutzung sei im dortigen Bereich weder im geltenden Flächennutzungsplan noch im derzeit laufenden Verfahren zu dessen Neuaufstellung für die Zukunft beabsichtigt. Auf dem Baugrundstück befinde sich überdies ein Biotop. 8 Mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 teilte das Landratsamt … dem Kläger mit, für die Variante 1 (* …*) keinen positiven Vorbescheid erteilen zu können. Das Grundstück FlNr. … liege weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, mithin im Außenbereich. Da es sich bei dem Vorhaben des Klägers nicht um ein nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes handele, könne es nur als sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig sein, was aber voraussetze, dass keine öffentlichen Belange beeinträchtigt würden. Im Flächennutzungsplan des Marktes …, auch im gerade in Aufstellung befindlichen neuen, sei die Fläche als „Grünfläche“ dargestellt, was einer Wohnnutzung widerspreche. Zudem habe der Markt … sein Einvernehmen nicht erteilt. 9 Daraufhin wandte sich der unterdessen mandatierte Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 22. Januar 2020 an den Beklagten und teilte mit, dass der Kläger seinen Vorbescheidsantrag nicht zurücknehmen würde, da das Bauvorhaben genehmigungsfähig sei. Es liege entgegen der Auffassung des Beklagten nicht im Außenbereich, sondern im Innenbereich nach § 34 BauGB. Hinsichtlich der Fläche des ehemaligen Brennereigebäudes handele es sich angesichts der vorhandenen, zu berücksichtigenden Bebauung um einen Innenbereich. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die beiden vorhandenen Gewässer (Weiher) den Bebauungszusammenhang zur nächstgelegenen Bebauung nicht unterbrechen würden. Die verbleibende Baulücke zwischen dem Grundstück … … (FlNr. …*) und der ehemaligen Brennerei betrage 40 bis 45 m und nehme nicht derartige Dimensionen an, dass es sich um einen „Außenbereich im Innenbereich“ handeln würde und der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit verloren ginge. Was die zulässige Art der baulichen Nutzung anbelange, sei die durch den Kläger geplante Wohnnutzung unproblematisch. Es handele sich wohl um ein faktisches Dorfgebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO, in dem Wohnnutzung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig sei. Selbst wenn man eine sog. Gemengelange annehmen würde, wäre eine Wohnnutzung rechtmäßig. Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ergäben sich keine Probleme, da die Kubatur des bestehenden Gebäudes unverändert bliebe. Hilfsweise für den Fall, dass der Beklagte weiterhin an seiner Ablehnung festhalte, werde beantragt, dass der Beklagte ein Innenbereichsgrundstück unterstelle und auf dieser Basis die Vorbescheidsfrage beantworte. 10 Mit Bescheid vom 20. Februar 2020 lehnte der Beklagte durch das Landratsamt … den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides hinsichtlich der Umnutzung eines Gewerbes hin zur Wohnnutzung in der Variante 1 ab. Zur Begründung führte er aus, dass das Grundstück FlNr. … im Außenbereich liege. Das Brennereigebäude sei ein nur gelegentlich genutztes landwirtschaftliches Gebäude und diene nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen. Als solches nehme es nicht mehr am Bebauungszusammenhang des Ortsteils … teil und sei nicht prägend oder maßstabsbildend auf die Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung. Damit handele es sich um ein nicht privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB, das den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspreche. In dessen noch gültiger Fassung sei das Gebäude der alten Brennerei als Gewerbefläche und die westlich angrenzende Fläche als landwirtschaftliche Talfläche bzw. Wasserfläche dargestellt. Im sich in Aufstellung befindlichen neuen Flächennutzungsplan sei die Fläche des geplanten Grundstücks als „Grünfläche, Fläche mit besonderer Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild“ und im südlichen Bereich als grünordnerische Entwicklungsfläche dargestellt. Bei der Verwirklichung des geplanten Vorhabens als Einzelvorhaben wäre eine ungeordnete städtebauliche Entwicklung zu befürchten, da ein rechtserheblicher Bezugsfall geschaffen würde. Nachdem es sich bei dem Baugrundstück um einen potentiell größeren Bereich handele, solle dieser durch eine verbindliche Bauleitplanung geordnet werden. 11 Für die Variante 2 (* …*) stellte der Kläger im Rahmen des Antrages auf die Erteilung eines Vorbescheides folgende Frage zur Prüfung durch den Beklagten: „Ist das Vorbescheidsvorhaben (Wohnbebauung) wie im beiliegenden Plan dargestellt nach Art und Maß der baulichen Nutzung genehmigungsfähig?“ 12 In den zur Variante 2 eingereichten Bauvorlagen (s.u.) ist vorgesehen das alte Brennereigebäude abzureißen und im vorderen, an die Straße … angrenzenden Grundstücksteil dreimal zwei leicht versetzte aneinander und hintereinander gebaute Häuser zu errichten. Die drei Häusergruppen weisen untereinander einen Abstand von 17,3 m und 13,5 m auf. Geplant sind jeweils zwei Vollgeschosse plus ein Dachgeschoss, womit sich eine Gesamtwohnfläche von etwa 2.310 m² ergibt. Behördenakte …: Variante 2 13 Der Markt … verweigerte nach Beschluss des Gemeinderats vom 11. Juli 2019 am 23. Juli 2019 das gemeindliche Einvernehmen und führte zur Begründung über das bereits zur Variante 1 Gesagte aus, dass aus Sicht der Verwaltung aufgrund des Umfangs der geplanten Bebauung ein Bebauungsplanverfahren notwendig sei. 14 Mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 teilte das Landratsamt … dem Kläger mit, für die Variante 2 (* …*) keinen positiven Vorbescheid erteilen zu können. Über das bereits für die Variante 1 Ausgeführte wies der Beklagte darauf hin, dass es sich bei der geplanten Bebauung um einen potentiell größeren Vorhabensumfang handele und damit die Entstehung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB drohe. 15 Daraufhin wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 22. Januar 2020 an den Beklagten und teilte mit, dass der Kläger seinen Vorbescheidsantrag nicht zurücknehmen würde, da das Bauvorhaben genehmigungsfähig sei. Über das bereits zur Variante 1 Ausgeführte trug der Klägerbevollmächtigte vor, dass sich hinsichtlich der Grundfläche der geplanten Gebäude das Vorbescheids-Vorhaben im Rahmen des Maßes der Umgebungsbebauung halte, da die geplanten Wohnhäuser jeweils für sich betrachtet jedenfalls die Grundflächen der angrenzenden Gewerbe- und Landwirtschaftsgebäude nicht überstiegen. Auch hinsichtlich der Geschosszahl und der Gebäudehöhe dürfte sich das Vorhaben in die nähere Umgebung einfügen. Und schließlich ergebe sich auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen kein Problem. Hilfsweise für den Fall, dass der Beklagte weiterhin an seiner Ablehnung festhalte, werde beantragt, dass der Beklagte ein Innenbereichsgrundstück unterstelle und auf dieser Basis die Vorbescheidsfrage beantworte. 16 Mit Bescheid vom 20. Februar 2020 lehnte der Beklagte durch das Landratsamt … die Erteilung eines Vorbescheides für das Bauvorhaben einer straßenbegleitenden Wohnbebauung in der Variante 2 ab. Hinsichtlich der Bescheidsbegründung wird auf die Ausführungen des Beklagten im Verwaltungsverfahren zur Variante 2 verwiesen. 17 Für die Variante 3 (* …*) stellte der Kläger im Rahmen des Antrages auf die Erteilung eines Vorbescheides folgende Frage zur Prüfung durch den Beklagten: „Ist das Vorbescheidsvorhaben (Wohnbebauung) wie im beiliegenden Plan dargestellt nach Art und Maß der baulichen Nutzung, sowie nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, genehmigungsfähig?“ 18 In den zur Variante 3 eingereichten Bauvorlagen (s.u.) ist ebenfalls ein Abriss des alten Brennereigebäudes vorgesehen. Sodann sollen in zweiter Reihe, hinter der in Variante 2 vorgesehenen straßenbegleitenden Bebauung mit drei mal zwei aneinandergebauten Häusern (s.o.), in einer horizontalen, über dem südlichen Weiher liegenden Reihe vier Einzelhäuser errichtet werden, mit einem Abstand zueinander von 19,1 m bzw. 16,4 m bzw. 18,4 m. Für diese vier Häuser sind wiederum je zwei Vollgeschosse sowie ein Dachgeschoss geplant. Damit ergibt sich eine Wohnfläche von 1.540 m². Behördenakte …: Variante 3 19 Der Markt … verweigerte mit Beschluss des Gemeinderats vom 11. Juli 2019 das gemeindliche Einvernehmen. Die Begründung geht nicht über das bereits zu den Varianten 1 und 2 Ausgeführte hinaus. 20 Im Verwaltungsverfahren zur Variante 3 äußerte sich das Sachgebiet Natur- und Immissionsschutz und teilte mit, dass das beantragte Vorhaben aus naturschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht abgelehnt werde. Es stelle einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG dar. Die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und das Landschaftsbild würden erheblich beeinträchtigt. Die geplante Wohnbebauung in zweiter Reihe würde weit in den Talraum des … reichen und es müsste in den hier vorhandenen ehemaligen Kühlweiher mit seiner Uferbegleitvegetation eingegriffen werden. Es käme zu einer massiven Versiegelung in einem bislang offenen Bereich. Diese Beeinträchtigungen seien nicht zu vermeiden und auch nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen. Das geplante Vorhaben führe damit zu einer grundsätzlich verbotenen Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung einer nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG gesetzlich als Biotop geschützten natürlichen Uferbegleitvegetation. 21 Mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 teilte das Landratsamt … dem Kläger mit, für die Variante 3 (* …*) keinen positiven Vorbescheid erteilen zu können. Neben dem bereits zu den Varianten 1 und 2 Ausgeführten nahm das Landratsamt auch auf die Stellungnahme seines Sachgebietes Naturschutz Bezug. 22 Daraufhin wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 22. Januar 2020 an den Beklagten und teilte mit, dass der Kläger seinen Vorbescheidsantrag nicht zurücknehmen würde, da das Bauvorhaben genehmigungsfähig sei. Über das bereits zu den Varianten 1 und 2 hinaus Gesagte führte der Klägerbevollmächtigte zu der überbaubaren Grundstücksfläche aus, dass hier eine rückwärtige Bebauung des Vorhabengrundstücks zulässig sei. Zwar lägen die westlich des Baugrundstücks befindlichen Gebäude in erster Reihe am …, andererseits habe das auf dem Vorhabengrundstück stehende alte Brennereigebäude eine Länge, welche die Bebaubarkeit der Baugrundstücke auch in zweiter Reihe rechtfertige. Auch von dem östlich an das Brennereigebäude anschließende landwirtschaftlich genutzte Gebäude lasse sich eine Bebauung in zweiter Reihe ableiten. Im Übrigen könne sich auch ein den vorgegebenen Rahmen überschreitendes Vorhaben in die Umgebung einfügen, wenn es in eine harmonische Beziehung zu der vorhandenen Bebauung trete und keine bodenrechtlich beachtlichen, ausgleichsbedürftigen Spannungen entstünden oder Unruhe in den entsprechenden Bereich hereingetragen werde. Hilfsweise für den Fall, dass der Beklagte weiterhin an seiner Ablehnung festhalte, werde beantragt, dass der Beklagte ein Innenbereichsgrundstück unterstelle und auf dieser Basis die Vorbescheidsfrage beantworte. 23 Mit Bescheid vom 20. Februar 2020 lehnte der Beklagte durch das Landratsamt … die Erteilung eines Vorbescheides für das Bauvorhaben Wohnbebauung in zweiter Reihe in der Variante 3 ab. Hinsichtlich der Bescheidsbegründung wird auf die Ausführungen des Beklagten im Verwaltungsverfahren zur Variante 3 verwiesen. 24 Gegen die drei ablehnenden Bescheide hinsichtlich der drei Varianten jeweils vom 20. Februar 2020 erhob der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 18. März 2020 Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach (Variante 1 = AN 17 K 20.00498, Variante 2 = AN 17 K 20.00499, Variante 3 = AN 17 K 20.00500). Hinsichtlich des verweigerten Einvernehmens des Marktes … führt er aus, dass man sich dessen Verhalten nur durch wirtschaftliche Interessen der Gemeinde, nicht aber bauplanungsrechtliche erklären könne. Der erste Bürgermeister habe in der Vergangenheit den Wunsch geäußert, das Grundstück vom Kläger anzukaufen, um es mit intensiver Wohnbebauung zu versehen. Dass der Markt … das Grundstück frei von Bebauung halten wolle, liege schon deshalb fern, weil bereits im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens aus dem Jahr 1969 das Vorhabengrundstück korrekterweise als Innenbereichsgrundstück eingeordnet worden sei. Hinsichtlich der Variante 1 wird über das bereits im Verwaltungsverfahren Geäußerte hinaus vorgetragen, dass das ehemalige Brennereigebäude entgegen der Ansicht des Beklagten sehr wohl eine prägende, maßstabsbildende Kraft aufweise. Die Nutzungsaufgabe der Brennerei zum Zwecke der alsbaldigen Aufnahme einer neuen Nutzung bewirke nicht, dass das Grundstück seine Innenbereichsqualität einbüße. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das bereits durch die Klägerseite im Verwaltungsverfahren Vorgebrachte verwiesen. Ergänzend erläutert der Kläger persönlich, dass es ihm bei der Umnutzung des Brennereigrundstückes darum gehe, seinem in … wohnhaften Sohn, der nach … zurückkehren wolle, Bauland zu verschaffen. 25 Der Kläger beantragt, 1. Die drei Vorbescheide des Beklagten vom 20. Februar 2020, Az. …, … und … werden aufgehoben. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, die drei am 25. Juli 2019 eingegangenen Vorbescheidsanträge positiv zu verbescheiden. 26 Der Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. 27 Zur Begründung führt er aus, dass das Grundstück FlNr. … nicht innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils … liege. Dieser ende mit der westlich gelegenen Wohnbebauung auf Grundstück FlNr. … Das Brennereigebäude nehme am Bebauungszusammenhang des Ortsteiles nicht mehr teil und es entstehe insoweit auch nicht der Eindruck der Geschlossenheit des Ortsteiles. Die Brennerei sei nämlich abgesetzt vom Ortsrand errichtet worden, was seinerzeit wohl bewusst geschehen sei, um einen Abstand zum eigentlichen Ort herzustellen und unzumutbare Immissionen zu vermeiden. Für eine derartige abgesetzte Errichtung von Brennereien gebe es im Landkreis … mehrere Beispiele, etwa in … oder … Im Gegensatz zur sonstigen vorhandenen Bebauung wirke die Brennerei wie ein Fremdkörper und bilde zusammen mit der landwirtschaftlichen Halle einen eigenen Komplex, was noch durch die Tatsache verdeutlicht werde, dass im Westen und Osten große Grünflächen lägen und der Ort südlich des … nicht weiterentwickelt sei. Dieser städtebaulichen Situation habe der Markt … durch die Darstellung im Flächennutzungsplan Rechnung getragen. Im alten Flächennutzungsplan sei die Fläche der Brennerei als abgesetztes Gewerbegebiet dargestellt gewesen, im neuen genehmigten, jedoch noch nicht bekannt gemachten Flächennutzungsplan sei das Grundstück als „Grünfläche, Fläche mit besonderer Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild“ ausgewiesen. Im Übrigen stünden gemäß § 35 Abs. 2 BauGB städtebauliche Belange einer Genehmigung entgegen, da mit der Genehmigung einer Wohnnutzung an dieser Stelle ein Bezugsfall geschaffen würde, der eine ungeordnete Entwicklung zur Folge haben könne. Aus städtebaulichen Aspekten sollte das Grundstück mit einer verbindlichen Bauleitplanung geordnet werden. Hinsichtlich der Variante 3 führt der Beklagte die bereits im diesbezüglichen ablehnenden Bescheid vom 20. Februar 2020 niedergelegten naturschutzrechtlichen Belange nochmals aus. 28 Das Gericht hat die Verfahren AN 17 K 20.00498, -00499 und -00500 in der mündlichen Verhandlung am 20. Juli 2021 durch Beschluss zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. 29 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen. Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung samt Augenschein am 20. Juli 2021 wird auf die Sitzungsniederschrift und die gefertigten Lichtbilder Bezug genommen. Entscheidungsgründe 30 Die gemäß § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen sind zulässig, jedoch unbegründet. Die Ablehnung der drei beantragten Vorbescheide durch den Beklagten durch drei Bescheide jeweils vom 20. Februar 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 31 Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung eines Vorbescheides ist nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 71 Satz 4 BayBO, dass dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, deren Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde der Kläger im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens beantragt hat. Dies waren für alle drei beantragten Varianten jeweils die Art und das Maß der baulichen Nutzung, für Variante 3 zusätzlich die Frage der überbaubaren Grundstücksfläche, also jeweils Belange des Bauplanungsrechts der §§ 29 bis 36 BauGB. 32 Ein Anspruch auf Erteilung eines Vorbescheides scheidet hinsichtlich der drei zur Prüfung gestellten Varianten aus, da sich das Vorhabengrundstück in Gänze im Außenbereich nach § 35 BauGB befindet, die Vorhaben jeweils keine privilegierten im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB sind und sie öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 2, Abs. 3 BauGB beeinträchtigen. 33 1. Das Vorhabengrundstück des Klägers mit der FlNr. … (Gemarkung …*) ist nicht mehr dem Innenbereich nach § 34 BauGB, sondern dem von § 35 BauGB erfassten Außenbereich zugehörig. 34
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.