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LG Schweinfurt, Urteil v. 08.06.2021 – 4 KLs 12 Js 9745/20 (2)

LG Schweinfurt, Urteil v. 08.06.2021 – 4 KLs 12 Js 9745/20 (2) - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Schweinfurt, Urteil v. 08.06.2021 – 4 KLs 12 Js 9745/20 (2) Download Drucken Titel: Beihilfe zum Han

§ 29aBt

MG jeweils erheblich überschritten und - dass sich die Taten 3 und 7 auch auf Kokain und damit auf eine Droge mit vergleichsweise hohem Gefährdungspotential bezogen, 178 Unter Berücksichtigung lediglich dieser Gesichtspunkte weicht das Tatbild der jeweiligen Taten in allen Fällen von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen des § 29a Abs. 1 Nr.2 BtMG nicht so deutlich ab, dass die Annahme eines minder schweren Falles nach § 29a Abs. 2 BtMG geboten schiene. 179 Die Kammer hat deshalb des Weiteren zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser durch die freiwillige Offenbarung seines Wissens über die Bezugsquelle der gegenständlichen Betäubungsmittel sowie über einige seiner Abnehmer dazu beigetragen hat, dass die verfahrensgegenständlichen Taten über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnten (§ 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG). 180 Nach der Überzeugung der Kammer genügt die zusätzliche Berücksichtigung dieser Aufklärungshilfe, um unter nochmaliger umfassender Abwägung der vorstehend dargestellten Umstände hinsichtlich der unter Ziffern B.II.

  1. -
  2. und
  3. geschilderten Taten die Annahme jeweils minder schwerer Fälle gemäß § 29a Abs. 2 BtMG zu rechtfertigen. 181 Damit war der Strafzumessung der aus dieser Vorschrift resultierende Strafrahmen zugrunde zu legen, der die Verhängung von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht und sich damit für den Angeklagten als deutlich günstiger darstellt als der Strafrahmen von drei Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten, der sich bei isolierter Milderung des Strafrahmens des § 29a Abs. 1 BtMG nach §§ 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG, 49 Abs. 1 StGB unter Verzicht auf die Annahme minder schwerer Fälle ergäbe. 182 Vor dem Hintergrund dieses maßgeblichen Strafrahmens hat die Kammer die in § 46 Abs. 2 StGB genannten Gesichtspunkte unter Berücksichtigung der bereits vorstehend angesprochenen Umstände - soweit für die jeweiligen Taten einschlägig - sowie der geleisteten Aufklärungshilfe im Sinne des § 31 BtMG erneut gegeneinander abgewogen und erachtet für die Fälle 1, 2, 3, 4, 5 und 7 - unter Differenzierung insbesondere auch nach Art und Menge der jeweils tatgegenständlichen Betäubungsmittel - die Verhängung folgender Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen: - 2 Jahre für Fall B.II.1 - 2 Jahre und 6 Monate für Fall B.II.2 - 2 Jahre und 8 Monate für Fall B.II.3 - 2 Jahre für Fall B.II.4 - 1 Jahr für Fall B.II.5 - 2 Jahre für Fall B.II.7 183
  4. Im Fall B.II.
  5. war der Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren), Ausgangspunkt der Strafzumessungsüberlegungen der Kammer. 184 Diesen Strafrahmen hat die Kammer jedoch wegen der vom Angeklagten P. geleisteten Aufklärungshilfe aus den bereits dargelegten Gründen gemäß § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 1 StGB gemildert mit der Folge, dass der Strafzumessung im Ergebnis ein Strafrahmen zugrundezulegen war, der die Verhängung von Geldstrafe oder von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten vorsieht. 185 Auf dieser Grundlage hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, - dass dieser ein weit überschießendes Geständnis abgelegt und Taten offenbart hat, die andernfalls nicht aufdeckbar beziehungsweise nachweisbar gewesen wären, - dass er strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist, - dass er im Tatzeitraum abhängig von Cannabis und Kokain gewesen ist und dadurch seine Steuerungsfähigkeit - wenn auch nicht erheblich im Sinne des § 21 StGB - herabsetzt war, - dass der Angeklagte sich mit der form- und entschädigungslosen Einziehung sämtlicher einziehungsfähiger Asservate einverstanden erklärt hat. 186 Zu Lasten des Angeklagten war zu werten, - dass sich die Tat auf Kokain, eine Droge mit vergleichsweise hohem Gefährdungspotential in einer solchen Menge bezog, dass sich ihr Wirkstoffgehalt dem Grenzwert zur

§ 29aBt

MG bereits deutlich annähert. 187 Unter umfassender Berücksichtigung und Abwägung der in § 46 Abs. 2 StGB genannten und der vorstehend aufgeführten Gesichtspunkte erachtet die Kammer im Fall B.II.

  1. die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten als tat- und schuldangemessen. 188
  2. Aus den vorgenannten Einzelstrafen war unter erneuter und zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Taten unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten (§ 54 Abs. 1 StGB) eine Gesamtstrafe zu bilden, welche die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen durfte (§ 54 Abs. 2 StGB). 189 Unter nochmaliger Abwägung aller oben aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere unter Berücksichtigung des Geständnisses des Angeklagten und des Gefüges sämtlicher Taten, welche einen engen zeitlichen, räumlichen und situativen Zusammenhang haben, hielt die Kammer die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten für erforderlich, aber auch für ausreichend. II. Angeklagte K. 190
  3. Für die unter Ziffern B.II.
  4. bis
  5. und
  6. dargestellten Taten der Angeklagten K. war Ausgangspunkt der konkreten Strafzumessungsüberlegungen der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG, der die Verhängung von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. 191 Auf dieser Grundlage hat die Kammer jeweils das Vorliegen minder schwerer Fälle gemäß § 29a Abs. 2 BtMG geprüft und im Ergebnis bejaht. Nachdem für das Vorliegen eines minder schweren Falles entscheidend ist, ob das Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen in einem solchen Maße abweicht, dass deshalb die Annahme des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint, hat die Kammer im Rahmen einer umfassenden Gesamtbetrachtung alle Umstände gewürdigt, die für die Wertung der Tat sowie der Angeklagten in Betracht kamen. 192 Zugunsten der Angeklagten hat sie in diesem Zusammenhang in allen Fällen berücksichtigt, - dass diese ein weit überschießendes Geständnis abgelegt hat, welches in Teilen bereits sehr frühzeitig erfolgte und jedenfalls in seiner in der Hauptverhandlung abgelegten Form die Feststellung von Taten ermöglicht hat, die andernfalls nicht nachzuweisen gewesen wären, - dass sie strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist, - dass sie in untergeordneter Rolle als Gehilfin des Angeklagten P. agierte, was wegen des von ihr gleichzeitig täterschaftlich verwirklichten Besitztatbestands nicht in einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB zum Ausdruck kommen kann, - dass sie im Tatzeitraum zumindest gelegentlich Amphetamin konsumierte und deshalb eine zumindest geringfügige Herabsetzung ihrer Steuerungsfähigkeit nicht auszuschließen ist und - dass die Angeklagte sich mit der form- und entschädigungslosen Einziehung sämtlicher einziehungsfähiger Asservate einverstanden erklärt hat. 193 Hinsichtlich der Fälle B.II.
  7. und
  8. - und in geringem Maß auch im Fall B.II.
  9. - hat die Kammer zum Vorteil der Angeklagten außerdem berücksichtigt, dass die von ihr unter anderem transportierten Cannabisprodukte nur ein vergleichsweise geringes Gefährdungspotential aufweisen. 194 Außerdem fiel im Fall B.II.
  10. zugunsten der Angeklagten ganz erheblich ins Gewicht, dass die Tatausführung zumindest in entscheidenden Teilen polizeilich observiert worden ist und dass sämtliche tatgegenständlichen Betäubungsmittel sichergestellt und damit dem Verkehr entzogen werden konnten. 195 Zulasten der Angeklagten war demgegenüber in allen genannten Fällen zu werten, dass sich ihre Taten auf große Betäubungsmittelmengen bezogen, deren Wirkstoffgehalte die Grenze zur

§ 29aBt

MG jeweils erheblich überschritten. 196 In den Fällen B.II.

  1. und
  2. hat die Kammer - wenn auch angesichts der jeweils niedrigen Kokainmenge in nur sehr eingeschränktem Ausmaß - zum Nachteil der Angeklagten berücksichtigt, dass diese mit Kokain auch eine Droge von relativ hohem Gefährdungspotential transportiert hat. 197 Allein die Berücksichtigung der vorgenannten Strafzumessungsaspekte rechtfertigt aus der Sicht der Kammer bereits wegen des Umfangs der jeweils transportierten Drogenmengen nicht die Einschätzung, dass die hier zu prüfenden Taten von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen des § 29a BtMG so erheblich abweichen, dass deshalb die Annahme des Ausnahmestrafrahmens nach § 29a Abs. 2 BtMG angezeigt wäre. 198 Die Kammer hat deshalb zugunsten der Angeklagten ergänzend berücksichtigt, dass diese durch die freiwillige Offenbarung ihres Wissens über den Tatbeitrag des Mitangeklagten Pl. und über das von ihm unterhaltene Drogenversteck im Kellerabteil seines Nachbarn Ma. Ku. dazu beigetragen hat, dass die verfahrensgegenständlichen Taten über ihren eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnten (§ 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG). 199 Nur unter zusätzlicher Berücksichtigung auch dieser Aufklärungshilfe bei gleichzeitiger nochmaliger umfassender Abwägung der bereits vorstehend dargestellten Umstände erkennt die Kammer hinsichtlich der unter Ziffern B.II.
  3. bis
  4. und
  5. dargestellten Taten die Voraussetzungen für die Annahme jeweils minder schwerer Fälle gemäß § 29a Abs. 2 BtMG. 200 Im Ergebnis war damit der Strafzumessung der aus dieser Vorschrift resultierende Strafrahmen zugrunde zu legen, der die Verhängung von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht und sich damit für die Angeklagte als eindeutig günstiger darstellt als der Strafrahmen von drei Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten, der sich bei isolierter Milderung des Strafrahmens des § 29a Abs. 1 BtMG nach §§ 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG, 49 Abs. 1 StGB unter Verzicht auf die Annahme minder schwerer Fälle ergäbe. 201 Vor dem Hintergrund dieses Strafrahmens hat die Kammer die in § 46 Abs. 2 StGB genannten Umstände und insbesondere die bereits vorstehend angesprochenen Umstände sowie die von der Angeklagten im Sinne des § 31 BtMG geleistete Aufklärungshilfe erneut gegeneinander abgewogen und erachtet für die Fälle 1, 2, 3, 4 und 7 - unter Differenzierung insbesondere auch nach Art und Menge der jeweils tatgegenständlichen Betäubungsmittel - die Verhängung folgender Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen: - 1 Jahr und 6 Monate für Fall B.II1 - 1 Jahr und 10 Monate für Fall B.II.2 - 2 Jahre für Fall B.II.3 - 1 Jahr und 6 Monate für Fall B.II.4 - 1 Jahr und 6 Monate für Fall B.II.7 202
  6. Im Fall B.II.
  7. hatte die Kammer vom Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG auszugehen, der die Verhängung von Geldstrafe oder von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren androht. 203 Diesen Strafrahmen hat die Kammer jedoch wegen der von der Angeklagten K. geleisteten Aufklärungshilfe aus den bereits dargelegten Gründen gemäß § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG, 49 Abs. 1 StGB gemildert mit der Folge, dass der Strafzumessung im Ergebnis ein Strafrahmen zugrundezulegen war, der die Verhängung von Geldstrafe oder von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten vorsieht. 204 Auf dieser Grundlage hat die Kammer zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, - dass diese ein weit überschießendes Geständnis abgelegt hat, welches in Teilen bereits sehr frühzeitig erfolgte und jedenfalls in seiner in der Hauptverhandlung abgelegten Form die Feststellung von Taten - insbesondere auch der hier zu beurteilenden Tat - ermöglicht hat, die andernfalls nicht nachzuweisen gewesen wären, - dass sie strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist - dass sie in untergeordneter Rolle als Gehilfin des Angeklagten P. agierte, was auch vorliegend wegen des von ihr gleichzeitig täterschaftlich verwirklichten Besitztatbestands nicht in einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB zum Ausdruck kommen kann, - dass sie im Tatzeitraum zumindest gelegentlich Amphetamin konsumierte und so eine zumindest geringfügige Herabsetzung der Steuerungsfähigkeit nicht auszuschließen ist und - dass die Angeklagte sich mit der form- und entschädigungslosen Einziehung sämtlicher einziehungsfähiger Asservate einverstanden erklärt hat. 205 Zulasten der Angeklagten K. war zu werten, dass sich die Tat auf Kokain, eine Droge mit vergleichsweise hohem Gefährdungspotential in einer solchen Menge bezog, dass sich ihr Wirkstoffgehalt dem Grenzwert zur

§ 29aBt

MG bereits deutlich annähert. 206 Die Kammer hat die in § 46 Abs. 2 StGB aufgeführten und insbesondere die vorstehend genannten Gesichtspunkte umfassend bewertet und gegeneinander abgewogen und erachtet die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten für Fall B.II.

  1. als tat- und schuldangemessen. 207
  2. Aus den vorgenannten Einzelstrafen war unter erneuter und zusammenfassender Würdigung der Person der Angeklagten und der einzelnen Taten unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von 2 Jahren (§ 54 Abs. 1 StGB) eine Gesamtstrafe zu bilden, welche die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen durfte (§ 54 Abs. 2 StGB). 208 Unter nochmaliger Abwägung aller oben aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere unter Berücksichtigung des Geständnisses der Angeklagten und des Gefüges sämtlicher Taten, welche einen engen zeitlichen, räumlichen und situativen Zusammenhang haben, hielt die Kammer die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten für erforderlich, aber auch für ausreichend. F. I. 209 Gemäß § 64 StGB war die Unterbringung des Angeklagten P. in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. 210 Nach dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Psych. Lu., deren Ausführungen sich die Kammer nach eigener Überprüfung auch insoweit anschließt, liegt beim Angeklagten ein Hang im Sinne des § 64 StGB, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, vor, welcher für die urteilsgegenständlichen Taten ursächlich geworden ist. 211 Da im Falle eines unveränderten Suchtverhaltens auch für die Zukunft weitere erhebliche und den verfahrensgegenständlichen Taten durchaus vergleichbare Straftaten des Angeklagten zu besorgen wären, hat die Kammer auch die vor Anordnung einer Unterbringung notwendig zu treffende Gefährlichkeitsprognose bejaht. 212 Ebenso ist die Kammer angesichts der in der Hauptverhandlung erkennbar gewordenen Therapiemotivation des Angeklagten der Überzeugung, dass eine hinreichend konkrete Aussicht auf den Eintritt eines Behandlungserfolgs besteht. 213 In Anbetracht der nach den Ausführungen der Sachverständigen und den Erfahrungen der Kammer zu erwartenden Unterbringungsdauer von etwa zwei Jahren war die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe nicht erforderlich, um sicherzustellen, dass nach erfolgreichem Abschluss des Maßregelvollzugs eine Entscheidung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich sein wird. II. 214 Für eine Anordnung der Unterbringung der Angeklagten K. in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB bestand hingegen kein Raum. 215 Nach dem überzeugenden Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Psych. Lu., dem sich die Kammer nach eigener Überprüfung auch insoweit in vollem Umfang anschließt, weist die Angeklagte keinen Hang auf, Amphetamin oder andere berauschende Substanzen im Übermaß zu sich zu nehmen. 216 Die Sachverständige hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Angeklagte keine Diagnosekriterien für die Annahme einer Abhängigkeitserkrankung erfülle. So sei bei ihr insbesondere kein Kontrollverlust, keine relevante Toleranzentwicklung, keine fortschreitende Vernachlässigung anderer Vergnügungen oder Interessen zugunsten des Substanzkonsums und keine Fortsetzung des Konsums trotz des Nachweises schädlicher Folgen erkennbar geworden. Auch habe die Angeklagte K. keinerlei Verlangen nach dem Konsum von Amphetamin im Sinne eines Cravings beschrieben. 217 Zwar setze die Annahme eines Hangs im Sinne von § 64 StGB nicht notwendig die Diagnose einer Abhängigkeitserkrankung im suchtmedizinischen Sinne voraus, doch könne vorliegend die für die Bejahung eines Hangs immerhin notwendige Feststellung einer die Angeklagte treibenden oder sie beherrschenden Neigung, Betäubungsmittel immer wieder und in einem Umfang zu konsumieren, dass dadurch ihre Gesundheit, ihre Arbeitsfähigkeit und ihre Leistungsfähigkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt werden, nicht getroffen werden, zumal die Angeklagte A
  3. nach eigenen Angaben lediglich als Genussmittel konsumiere und diesen Konsum ohne das Auftreten von Entzugserscheinungen oder eines besonders ausgeprägten Verlangens jederzeit unterbrechen oder beenden könne. G. I. 218 Der Geldbetrag von 31.800 EUR, welchen der Angeklagte P. in den Fällen 1 bis 6 als Kaufpreis für die von ihm veräußerten Betäubungsmittelmengen erhalten hat, unterliegt grundsätzlich der Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB. 219 Da dieser Geldbetrag im Vermögen des Angeklagten nicht mehr identifizierbar vorhanden ist, war gemäß § 73c StGB in entsprechender Höhe die Einziehung des Wertersatzes anzuordnen. II. 220 Soweit die Angeklagte K. für den Transport der Betäubungsmittel vom Angeklagten P. durch Bargeldzuwendungen oder durch die Überlassung von Betäubungsmitteln entlohnt worden ist, unterliegt der von ihr hierdurch erzielte Vermögensvorteil gleichfalls der Einziehung gemäß § 73 Abs. 1 StGB. 221 Da dieser Vermögensvorteil in ihrem Vermögen jedoch nicht mehr identifizierbar ist, war insoweit ebenfalls die Einziehung von Wertersatz gemäß § 73c Abs. 1 StGB anzuordnen. Dabei hat die Kammer den Wert der von der Angeklagten K. im Fall B.II.
  4. erhaltenen 100 Gramm Amphetamin in Anlehnung an den vom Angeklagten P. mit B. S. vereinbarten Einkaufspreis von 3.500,00 EUR/kg mit 350,00 EUR angesetzt. H. 222 Gegen die Angeklagte K. war ein Fahrverbot von einem Monat nach §§ 24a Abs. 2, Abs. 3 StVG anzuordnen, da sie in Fall B.II.7 fahrlässig unter der Wirkung von Amphetamin, einem berauschenden Mittel gemäß der Anlage zu § 24a StVG, im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt hat. 223 Nach § 25 Abs. 2a StVG war der Angeklagten die Möglichkeit zu gewähren, das Fahrverbot binnen vier Monaten ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils anzutreten. I. 224 Eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO hat zwischen den Verfahrensbeteiligten und der Kammer nicht stattgefunden. Zu Beginn der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche zwischen dem Angeklagten P., seinen Verteidigern, dem Vertreter der Staatsanwaltschaft und dem Gericht sind ergebnislos gescheitert. J. 225 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1 StPO.

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