BayObLG, Urteil v. 29.06.2021 – 205 StRR 141/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt BayObLG, Urteil v. 29.06.2021 – 205 StRR 141/21 Download Drucken Titel: Zur Wirksamkeit der Einwilligung eines Patienten bei verschwiegenen Gesundheitsproblemen des Arztes Normenkette: StGB § 223, § 228 Leitsatz: Für die Wirksamkeit einer Einwilligung in die mit einer Augenoperation verbundene Körperverletzung ist der Patient über jegliche Umstände aufzuklären, die Zweifel an der Feinmotorik des Operateurs (hier: Folgen eine Schlaganfalls) nachvollziehbar begründen können (Ergänzung zu BGH BeckRS 9998, 84412). (Rn. 5 – 6) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: ärztlicher Eingriff, Augenoperation, Körperverletzung, Aufklärung, Gesundheitsprobleme des Arztes Vorinstanzen: LG Kempten, Urteil vom 08.10.2020 – 3 Ns 111 Js 10508/14 AG Kempten, Urteil vom 24.01.2019 – 32 Ls 111 Js 10508/14 Fundstellen: StV 2023, 20 LSK 2021, 52192 Tenor I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 8. Oktober 2020 wird verworfen. II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. III. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. IV. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) zurückverwiesen. Tatbestand I. 1 Das Amtsgericht Kempten (Allgäu) verurteilte den Angeklagten am 24. Januar 2019 wegen schwerer Körperverletzung in zwei tatmehrheitlichen Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung in sieben weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Gegen dieses Urteil legten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Berufung ein. Mit Urteil vom 8. Oktober 2020 änderte das Landgericht Kempten (Allgäu) auf die Berufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das Urteil des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 24. Januar 2019 ab und fasste es neu. Der Angeklagte wurde nunmehr wegen fahrlässiger Körperverletzung in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden dem Angeklagten auferlegt, die Berufungsgebühr wurde um ½ ermäßigt. 2 Gegen dieses Urteil legten sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision ein. Der Angeklagte legte zudem sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ein. Der Angeklagte beantragt, das ergangene Urteil aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen. Gerügt werde die Verletzung formellen und materiellen Rechts. 3 Mit der von der Generalstaatsanwaltschaft M. vertretenen Revision der Staatsanwaltschaft wird ebenfalls die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) halte einer sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Beweiswürdigung sei lückenhaft und widersprüchlich; zudem leide sie an einem Darstellungsmangel. 4 Die Generalstaatsanwaltschaft M. beantragt auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 8. Oktober 2020 mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) zurückzuverweisen und die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen. II. 1. Revision des Angeklagten: 5 Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der mit der nicht näher ausgeführten Verfahrensrüge sowie der Sachrüge begründeten Revision des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zu Recht führt das Landgericht aus, dass eine wirksame Einwilligung der Geschädigten in die Operationen nicht vorliegt (UA S. 22f). Eine rechtswirksame Einwilligung setzt eine Aufklärung voraus, die dem Patienten Wesen, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und seiner Gestaltung in den Grundzügen erkennen lassen und ihn in die Lage versetzen, das Für und Wider des Eingriffs abschätzen zu können (BGH, Beschluss vom 22. Mai 1981 - 4 StR 225/81, NStZ 1981, 351). Diese Aufklärung obliegt grundsätzlich dem Arzt, der den Eingriff vornimmt; für ihn entfällt diese Pflicht ausnahmsweise nur dann, wenn er davon überzeugt sein darf, dass die Aufklärung bereits durch einen anderen Arzt ordnungsgemäß erfolgt ist. Er allein, nicht der andere Arzt, trägt auch dann die Verantwortung und das Risiko einer irrtumsfreien Einwilligung (BGH a.a.O.). Inhaltlich liegt der Schwerpunkt dieser Aufklärungspflicht in einer sogenannten Risikoaufklärung (Kraatz in NStZ-RR 2016, 233, 236) und bezieht sich vorrangig zunächst auf die bedeutsamen Umstände und Folgen des Eingriffs selbst. Der dieser Risikoeinwilligung zugrundeliegende Gedanke des Selbstbestimmungsrechts des Patienten und dessen sinnvolle Wahrnehmung kann aber in besonders gelagerten Einzelfällen die Aufklärungspflicht auch auf Risiken ausdehnen, die sich durch die Person bzw. in der Person des Operateurs ergeben, wie beispielsweise bei einer - unter Umständen auch nur vorübergehenden - körperlichen Beeinträchtigung, durch die eine sachgerechte Durchführung des ärztlichen Eingriffs erkennbar gefährdet wird. Wird die Aufklärung nicht durch den Operateur selbst, sondern durch Dritte durchgeführt, so müssen solche spezifischen in der Person des Operateurs liegenden Besonderheiten gleichwohl in das Aufklärungsgespräch mit aufgenommen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Patient nicht im Rahmen eines Vorgesprächs oder einer Voruntersuchung durch den Operateur gleichsam ein eigenes Bild von dem Operateur machen konnte. 6 Die Frage, über welche konkreten Einzelheiten aufzuklären ist, ist aus der Sicht eines verständigen, nicht übertrieben angstbehafteten Patienten zu beurteilen, wobei der Art der Operation entscheidende Bedeutung zukommt. Die Approbation ist grundsätzlich die Bestätigung der fachlichen und gesundheitlichen Eignung, als Arzt - bzw. im konkreten Einzelfall als Augenarzt - tätig werden zu dürfen. Die Approbation entbindet den Arzt aber nicht von der Pflicht, seine ärztlichen Fähigkeiten für das Tätigwerden im konkreten Einzelfall selbstkritisch zu hinterfragen. Das Tätigkeitsfeld eines Arztes - bzw. im konkreten Einzelfall eines Augenarztes -, das die Approbation erfasst, umfasst nämlich nicht nur chirurgische Eingriffe, sondern beispielsweise auch Augendiagnostik, Voruntersuchungen, das Führen von Aufklärungsgesprächen oder Nachuntersuchungen. Bei Augenoperationen wegen eines grauen Stars bzw. bei sogenannten Kataraktoperationen versteht es sich allerdings von selbst, dass über jegliche Umstände, die Zweifel an der Feinmotorik des Operateurs nachvollziehbar begründen können, ein verständiger Patient aufzuklären ist. Wie das Landgericht zu Recht feststellt, ist die Frage, welche Konsequenzen eine solche Aufklärung für die berufliche Situation des Artes hat, irrelevant (UA S. 23). Den Bedenken, die von Seiten der Verteidigung gegen eine Ausdehnung der Aufklärungspflicht über den Eingriff hinaus im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arztes vorgetragen werden, sind auf Seiten der Patienten deren Recht auf körperliche Unversehrtheit entgegenzuhalten (Nowrousian, „Zur Wirksamkeit der Einwilligung eines Patienten bei verschwiegenen Gesundheitsproblemen des Arztes“, JR 2020, 364, 367). Bei einer Abwägung dieser gegenläufigen Interessen wird dem Patientenwohl zumindest dann regelmäßig der Vorrang einzuräumen sein, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Arzt nach wie vor - wenn auch nicht als Operateur - seine berufliche Tätigkeit ausführen kann. 2. Revision der Staatsanwaltschaft: 7 Mit ihrem Rechtsmittel beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass der Angeklagte lediglich wegen einer Fahrlässigkeitstat verurteilt worden ist. Das Landgericht sei der Einlassung des Angeklagten, er sei davon überzeugt gewesen, dass seine Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Vornahme einer Kataraktoperation wiederhergestellt gewesen seien, gefolgt, ohne diese Einlassung anhand anderer Beweisanzeichen auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen. Die Rüge hat Erfolg. 8
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