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VG München, Beschluss v. 14.04.2021 – M 32 M 21.2013, M 32 M 21.2015, M 32 M 21.2016

VG München, Beschluss v. 14.04.2021 – M 32 M 21.2013, M 32 M 21.2015, M 32 M 21.2016 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 14.04.2021 – M 32 M 21.2013, M 32 M 21.2015, M 32 M 21.2016 Download Drucken Titel: Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss, Aufwendungsersatz der Behörde, Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Normenketten: VwGO § 151, § 162 Abs. 2 S. 3, § 165 RVG-VV Nr. 7002 Schlagworte: Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss, Aufwendungsersatz der Behörde, Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 21.04.2022 – 22 C 21.1561 Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gründe I. 1 Mit Urteil vom

  1. August 2020 (Az. M 32 K 19.1820 u.a.) lehnte das Verwaltungsgericht München durch den Einzelrichter die Anträge des Erinnerungsführers auf Fortführung der Verfahren ab. Die Kosten der Verfahren wurden jeweils dem Erinnerungsführer auferlegt. Mit Beschluss vom
  2. Oktober 2020 (Az. 22 ZB 20.2068) lehnte der Bayer. Verwaltungsgerichtshof die Anträge auf Zulassung der Berufung ab. 2 Mit Schreiben vom
  3. März 2021 forderte die Landesanwaltschaft Bayern vom Erinnerungsführer erstattungsfähige Aufwendungen in Höhe von insges. Euro 60,
  4. Die erstattungsfähigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO i.V.m. Nr. 7002 RVG-VV betrügen für jedes Verfahren Euro 20,
  5. 3 Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom
  6. März 2021, zugestellt gegen Postzustellungsurkunde am
  7. März 2021, setzte der Urkundsbeamte des Bayerischen Verwaltungsgerichts München die dem Freistaat Bayern in den Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München entstandenen notwendigen Aufwendungen antragsgemäß auf insges. Euro 60,00 fest. 4 Gegen diesen Beschluss legte der Erinnerungsführer per Telefax mit Schreiben vom … März 2021, eingegangen bei Gericht am
  8. März 2021, 5 „die für den Kläger als Nichtjurist zulässigen Rechtsmittel“ ein 6 und beantragte „vorsorglich … sofern erforderlich - hiermit auch Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“. 7 Der Kostenbeamte halft der Erinnerung nicht ab und legte sie mit Schreiben vom
  9. März 2021 dem Gericht vor. 8 Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen. II. 9 Der Antrag ist bereits unzulässig, da er nicht gem. §§ 165, 151 VwGO innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses gestellt worden ist und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht ersichtlich sind. 10 Abgesehen davon wäre der Antrag auch unbegründet. 11 Die Erinnerung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.