LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 21.05.2021 – 5 T 7252/20 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 21.05.2021 – 5 T 7252/20 Download Drucken Titel: Beendigung eines Sachverständigenauftrages durch ein schriftliches Gutachten Normenketten: JVEG § 2, § 8a BGB § 1626 Abs. 3 S. 1 Orientierungsätze: Wenn ein Sachverständigenauftrag nicht durch Vorlage eines schriftlichen Gutachtens beendet wird, beginnt die dreimonatige Frist zur Geltendmachung von Vergütungs- oder Entschädigungsansprüchen jedenfalls, sobald dem Sachverständigen zweifelsfrei deutlich wird, dass sein Auftrag beendet ist. (Rn. 20) Eine ausdrückliche Mitteilung über die Beendigung des Auftrages durch das Gericht ist für die Beendigung des Gutachtensauftrages nicht erforderlich, wenn aus dem Umständen des Verfahrens offensichtlich ist, dass sich die Durchführung des Auftrages erledigt hat. (Rn. 23 und 25) Schlagworte: Verjährung, Kostenerstattung, Sachverständiger, Ausschlussfrist, Beendigung, Abschrift, Beschwerde, Erstattung, Frist, Geltendmachung, Kenntnis, Kindesmutter, Mitteilung, Verfahren, Vorlage, Wiedereinsetzung, Kindeswohl, Jugendamt Vorinstanz: AG Nürnberg, Beschluss vom 02.10.2020 – 101 F 2332/16 Tenor Die Beschwerde des Antragsstellers vom 25.10.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 02.10.20 (Az. 101 F 2332/16) wird als unbegründet zurückgewiesen. Gründe 1 Der antragstellende Sachverständige begehrt mit seiner Beschwerde die Wiedereinsetzung in die Frist zur Geltendmachung von Vergütungsansprüchen nach dem JVEG. 2 1. Das Amtsgericht beauftragte mit Beschluss vom 18.10.2016 den Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zu der Frage, ob und inwieweit Umgang des Vaters mit den damals 8 und 10 Jahre alten Kindern entgegen der gesetzlichen Vorgabe in § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB dem Kindeswohl widerspricht (Blatt 35 der Akte). 3 Am 12.07.2017 teilte der Sachverständige mit, dass er das Gutachten in der Folgewoche einreichen würde. 4 Das Amtsgericht forderte ihn am 04.08.2017 auf, sich zum Sachstand zu erklären. Eine Antwort erfolgte nicht. 5 Am 22 9. 2017 setzte das Amtsgericht dem Sachverständigen eine Frist von 2 Wochen für die Erstattung des Gutachtens und drohte ihm die Verhängung eines Ordnungsgeldes an (Bl. 70 der Akten). 6 Mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 bestimmte das Amtsgericht Termin unter Ladung des Sachverständigen zum Beweisthema eines dem Kindeswohl entsprechenden Umgang des Antragstellers mit den beiden betroffenen Kindern. Am Termin am 04.12.2017 nahm der Sachverständige teil und erstattete ein mündliches Gutachten. Der Sachverständige erklärte im Termin, dass er einen Umgangstermin „pro bono“ begleiten könne. Die Beteiligten erklärten sich hiermit einverstanden. Am Ende des Termins wurde zwischen den Beteiligten eine Umgangsvereinbarung geschlossen, in welcher u.a. vereinbart wurde die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Eine beglaubigte Abschrift davon erhielt der Sachverständige nach dem Termin. 7 Mit Schreiben vom 08.01.2018 informierte das Gericht die Verfahrensbeteiligten darüber, dass sich die Kindesmutter laut Mitteilung des Jugendamtes weigere, den vereinbarten Umgang zuzulassen. Eine Abschrift dieses Schreibens sowie ein Bericht des Jugendamts vom 02.01.2018 sendete das Amtsgericht am 10.01.2018 an den Sachverständigen. 8 Der Sachverständige fragte am 25.03.2020 telefonisch nach, ob er noch ein schriftliches Gutachten gewünscht sei. Das Amtsgericht informierte den Sachverständigen mit Schreiben vom 31.03.2020 darüber, dass die Vorlage eines schriftlichen Gutachtens nicht mehr erforderlich sei. 9 Am 30.06.2020 übersandte der Sachverständige per Telefax eine Kostennote vom 20.06.2020 (N 03_20) über 4.967,30 €. 10 Am 21.7.20 beantragte der Sachverständige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Auf Hinweis des Amtsgerichts vom 23 7. 2020, dass die Hinderungsgründe binnen 2 Wochen nach Wegfall glaubhaft zu machen seien, begründete der Sachverständige seinen Antrag mit Schreiben vom 18.08.2020 weiter. 11 Das Amtsgericht wies den Antrag auf Wiedereinsetzungsbeschluss vom 02.10.2020 zurück. 12 2. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 25.10.2020, die er mit nachgelassenen Fristen am 31.01.21 und weiter am 14.05.21 begründete. Er habe in der Verhandlung darauf hingewiesen, dass noch umfangreiche Daten bei ihm vorlägen und ihm erklärt worden sei, diese könnten noch nachgereicht werden. Ein Fristlauf im Sinne des JVEG könne deswegen nicht beginnen. Zudem hätte das Gericht ihn darauf hinweisen müssen, dass seine Beauftragung mit dem Termin beendet war. Dies sei weder aus dem Protokoll erkennbar noch ihm schriftlich mitgeteilt worden. Zudem habe das Gericht den Parteien nahegelegt, sein Angebot einer Umgangsbegleitung „pro bono“ anzunehmen. Deswegen könne nicht davon ausgegangen werden, dass seine Tätigkeit als Sachverständiger beendet sei. Er hätte über die Umgangsbegleitung, wenn sie stattgefunden hätte, dem Gericht Bericht erstatten müssen. Schließlich habe das Gericht die Parteien auch weiter angeschrieben, die vereinbarten Kontakte weiter durchzuführen. Er habe deswegen davon ausgehen dürfen, dass er weiter als Sachverständiger beteiligt und herangezogen sei. 13 Der Antragsteller macht weiter geltend, dass er in der Geschäftsstelle 101 F fernmündlich nachgefragt habe, wie weiter mit der Sache zu verfahren sei und auch nachgefragt habe, ob die Sache erledigt sei. Eine Antwort sei bis 2020 nicht erfolgt. 14 Zudem wäre das Gericht auch verpflichtet gewesen, ihm die Erledigung seines Gutachtensauftrags schriftlich mitzuteilen. Die nachweisliche, umfangreiche und engagierte Arbeit des Sachverständigen nicht zu vergüten, widerspräche auch dem Gedanken von § 8a JVEG. Im Übrigen wird auf die Beschwerdebegründungen ergänzend Bezug genommen. 15 3. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. 16 Der Bezirksrevisor beim Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Verfügung vom 15.03.2021 Stellung genommen. Er ist der Auffassung, dass die Beschwerde zurückzuweisen sei. 17 4. Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags in die Frist für die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen nach § 2 Abs. 1 S. 1 JVEG durch das Amtsgericht ist nicht zu beanstanden. 18 Wiedereinsetzung ist nach § 2 Abs. 2 JVEG zu gewähren, wenn der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann sie nicht mehr beantragt werden (§ 2 Abs. 2 S. 3 JVEG). Dies ist Fall: 19
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.