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LG Hof, Beschluss v. 16.08.2021 – 22 T 57/21

LG Hof, Beschluss v. 16.08.2021 – 22 T 57/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Hof, Beschluss v. 16.08.2021 – 22 T 57/21 Download Drucken Titel: Freiheitsentziehungsverfahren: Teilnahme des Bevollm

§ 58ff. Fam

FG statthaft und zulässig. Der Feststellungsantrag ist, nachdem sich die Haftentscheidung in Folge der durchgeführten Abschiebung erledigt hat,

§ 62Fam

FG zulässig. Der Beschwerdeführer hat insbesondere wegen des durch den Freiheitsentzug erfolgten schwerwiegenden Grundrechtseingriffs das erforderliche berechtigte Feststellungsinteresse

§ 62Abs. 2 Nr. 1 Fam

FG. 18 2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Hof ist rechtmäßig und verletzt den Betroffenen damit nicht in seinen Rechten. 19 Die Voraussetzungen für die Anordnung eines Ausreisegewahrsams nach §§ 62 b, 106 Aufenthaltsgesetz waren gegeben. 20 Es liegt zunächst ein den Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG genügender Antrag der nach § 71 Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde vor. 21 Der Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig,

§ 58Abs. 2 Aufenth

G. Er besitzt nicht die nach § 4 Aufenthaltsgesetz erforderliche Aufenthaltsgenehmigung und ist auch nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 55 AsylG. Er ist zudem unerlaubt eingereist,

§ 58Abs. 2 Satz 1, Nr. 1 Aufenth

G. 22 Die Ausreisefrist ist nach Anordnung der Abschiebung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG längst abgelaufen, § 62 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Der Betroffene hat auch ein Verhalten gezeigt, das erwarten lässt, dass er die Abschiebung erschweren bzw. vereiteln wird. Dies ist deshalb zu vermuten, da er seinen gesetzlichen Mitwirkungspflichten

§ 62b Abs.

1 Satz 1 Nr. 3 a Aufenthaltsgesetz nicht nachgekommen ist. So hat er seine Mitwirkung bei der Passbeschaffung verweigert. Durch etliche Eingaben in Gestalt von Landtagseingaben und Vorlagen von Attesten, die seine Reiseunfähigkeit bescheinigten, verzögerte der Betroffene seit Jahren seine Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland. Der Betroffene hat auch in dem geführten Ausreisegespräch jegliche Mitwirkung verweigert und angegeben, nicht freiwillig ausreisen zu wollen. Schließlich ist auch die Frist zur Ausreise um mehr als 30 Tage überschritten (§ 62 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 d Aufenthaltsgesetz). 23 Der Betroffene ist auch reise- und gewahrsamsfähig. Er wurde bei seinem Aufgriff durch den Arzt … untersucht, der auch als Sachverständiger bei der Anhörung durch das Amtsgericht zugegen gewesen ist und ein Gutachten über den Gesundheitszustand des Betroffenen erstattet hat. Der Sachverständige attestierte nachvollziehbar und plausibel anhand der vorgelegten Atteste sowie der durchgeführten körperlichen Untersuchung des Betroffenen, dass dieser über einen Gesundheitszustand verfügt, der die Durchführung des Abschiebegewahrsams und der Flugreise unproblematisch ermöglicht. Der Sachverständige hat insoweit überzeugend ausgeführt, dass der Betroffene im Flugzeug genauso gefährdet ist wie im normalen Leben auf der Straße. Zudem hat das Amtsgericht sichergestellt, dass beim Abschiebeflug ein Arzt zugegen sein wird. Daher stand der Gesundheitszustand des Betroffenen der geplanten Abschiebung und dem Gewahrsam nicht entgegen. 24 Es liegt auch kein Verstoß gegen den Nichtöffentlichkeitsgrundsatz vor aufgrund der Anwesenheit des Sachverständigen …. Bei dem Sachverständigen handelt es sich um einen Verfahrensbeteiligten, der bei der Anhörung am 27.04.2021 anwesend war, um dem Gericht ein Gutachten über den Gesundheitszustand des Betroffenen zu erstatten. Hierdurch war keine Öffentlichkeit hergestellt. Ein Verstoß gegen den Nichtöffentlichkeitsgrundsatz ist nicht gegeben. 25 Auch hat das Amtsgericht den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht verletzt. Zwar war bei der Anhörung durch das Amtsgericht Hof ein Rechtsanwalt nicht anwesend. Der Vorführbeamte, … hat dem Gericht jedoch mitgeteilt, dass der Betroffene nach dem Aufgriff durch die Polizei mit seinem Rechtsanwalt telefonieren konnte und von dort angegeben wurde, dass man unverzüglich zurückrufen werde. Das Gericht war auch die gesamte Anhörung telefonisch erreichbar. Der im Rechtsstaatsprinizip verwurzelte Grundsatz des fairen Verfahrens garantiert dem Betroffenen, sich zur Wahrung seiner Rechte in dem Freiheitsenziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und billigt ihm auch das Recht zu, seinen Bevollmächtigten zu der Anhörung hinzuzuziehen. Einem Verfahrensbevollmächtigten muss daher die Möglchkeit eingeräumt werden, an dem Anhörungstermin teilzunehmen (so auch Landgericht Limburg, Beschluss vom 17.08.2020, Aktenzeichen 7 T 2/20). Das ist hier erfolgt. Der Betroffene hatte die Möglichkeit, mit seinem Anwalt Kontakt aufzunehmen. Der Bevollmächtigte ist am Tag des Anhörungstermins telefonisch über diesen Termin informiert worden. Eine Teilnahme erfolgte jedoch nicht. Ein Verlegungsantrag wurde auch nicht gestellt. Die Teilnahme oder die Stellung eines Verlegungsantrages wären allerdings möglich gewesen, da das Gericht die ganze Zeit über erreichbar war. Aus diesem Grund liegt keine verfahrensfehlerhafte Anhörung vor. Der Betroffene hatte ausreichend Gelegenheit, sich mit seinem Rechtsanwalt in Verbindung zu treten. Er hat auch nicht geäußert, einen anderen Rechtsanwalt kontaktieren zu wollen, nachdem er seinen ursprünglichen Rechtsanwalt nicht persönlich, sondern nur dessen Kanzlei erreicht hat. Der Betroffene hat gerade nicht geäußert, dass er die Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt wünscht oder Zeit benötige, einen anderen Rechtsanwalt zu organisieren. 26 Des Weiteren hat das Amtsgericht Hof in seinem Beschluss vom 27.04.2021 auch von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht. Zunächst hat das Amtsgericht erkannt, dass die Maßnahmen in seinem Ermessen steht. Sodann hat das Amtsgericht eine tragfähige Ermessensentscheidung vorgenommen und sich nicht, wie der Vertreter d. Betroffenen meint, in Allgemeinfloskeln ergangen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist bei der Prüfung der Ermessensausübung nicht isoliert auf die Ausführungen unter Ziff. II. 10. der Beschlussgründe (siehe S. 5/6 des Beschlusses) abzustellen, sondern es ist der gesamte Beschlussinhalt zu würdigen. Daraus ergibt sich, dass sich das Amtsgericht im Rahmen seiner Entscheidung ausführlich mit dem Vorbringen d. Betroffenen auseinandergesetzt hat. 27 Auch die Kammer kommt aufgrund einer eigenen Beurteilung zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung aller Umstände dem staatlichen Interesse an der zügigen Durchführung der Abschiebung gegenüber dem Freiheitsgrundrecht d. Betroffenen der Vorrang einzuräumen war. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass die Ausreisepflicht d. Betroffenen bereits seit 30.11.2011 vollstreckbar ist und dennoch über einen erheblichen Zeitraum keine freiwillige Ausreise erfolgt ist. Der Zeitraum des angeordneten Freiheitsentzugs ist mit 3 Tagen sehr kurz. Im Ergebnis erweist sich die Anordnung des Ausreisegewahrsams, wie auch schon das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, als verhältnismäßig. Schließlich hat sich das Amtsgericht Hof in seinem Beschluss vom 27.04.2021 auch im Rahmen der Begründung ausführlich mit dem Vorbringen des Betroffenen, insbesondere zu dessen Gesundheitszustand, auseinandergesetzt. Der zuständige Richter am Amtsgericht hat sogar telefonisch ermittelt, dass bei dem geplanten Abschiebeflug ein Arzt zugegen sein wird. Auch auf die Ausführungen des Sachverständigen wurde entsprechend Bezug genommen und diese gewürdigt. 28 Schließlich vermag auch das Argument, der Beschluss vom 27.04.2021 sei rechtswidrig, weil der Ausreisegewahrsam nur bis 08:00 Uhr angeordnet wurde, die Rückführung jedoch erst um Uhr erfolgte, nicht zu überzeugen. In dem angeordneten Zeitraum war Haftanordnung jedenfalls erforderlich und gerechtfertigt. Die Rechtsgrundlage für das Festhalten der Betroffenen während der Verbringung zum Flughafen und der eigentlichen Durchführung der Abschiebung durch Verbringen in das Flugzeug ergibt sich aus § 58 Abs. 4 AufenthG. 29 Nach alldem ist der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Hof rechtmäßig und verletzt den Betroffenen nicht in seinen Rechten. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. III. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. IV. 31 Die Festsetzung des Geschäftswerts hat ihre Grundlage in den §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 3 GNotKG.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.