LG Bayreuth, Beschluss v. 04.10.2021 – 51 T 141/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Bayreuth, Beschluss v. 04.10.2021 – 51 T 141/21 Download Drucken Titel: Berechtigte Dokumentenpauschale des Geri
§ 66Abs.
2 Satz 2 GKG zulässige Beschwerde ist begründet. 11 Der Gerichtsvollzieher hat die Dokumentenpauschale in Höhe von 10,00 Euro für die Fertigung von 20 Kopien zu Recht nach KV Nr. 700 Nr. 1 lit.
- b)Anlage zum GvKostG in der Kostenrechnung angesetzt. 12 Die von der Gläubigerin und in der angefochtenen Entscheidung vertretene Auffassung, dass bei der Übersendung eines Auftrags an den Gerichtsvollzieher per beA vom Antragsteller keine Abschriften von digitalen Dokumenten vorzulegen bzw. zu fertigen sind, trifft zwar zu. Dies betrifft jedoch lediglich den Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, nicht die für die weitere Erledigung des Auftrags - nach Erlass des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses - erforderlichen Abschriften. 13 Denn für die weitere Erledigung des Auftrags, nämlich die Zustellungen gemäß § 829 Abs. 2 ZPO durch den Gerichtsvollzieher, mussten Abschriften des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hergestellt werden. 14 Da die Zustellung eines elektronischen Dokuments durch den Gerichtsvollzieher gemäß § 753 Abs. 4 Satz 4 ZPO in Verbindung mit § 174 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht möglich war, mussten hier Abschriften des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nebst Anlagen in Papierform gefertigt werden (vgl. Herrfurth, in: BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, Stand: 01.07.2021, GvKostG KV 700 Rn. 29). 15 An sich waren dem Gerichtsvollzieher gemäß § 192 Abs. 2 ZPO von der Gläubigerin die erforderlichen Abschriften für die Zustellung, die nach § 829 Abs. 2 ZPO im Parteibetrieb erfolgte, zu übergeben. Da der Gerichtsvollzieher diese nicht erhalten hatte, konnte er sie gemäß § 192 Abs. 2 HS 2 ZPO selbst herstellen. Insbesondere rechtfertigte die Eilbedürftigkeit die Selbstherstellung (vgl. Dörndorfer in: BeckOK ZPO, Stand: 01.07.2021, § 192 Rn. 3 unter Verweis auf § 16 Abs. 2 GVGA; Tenner, DGVZ 2019, 224, 228), da eine Anforderung von Abschriften zu einer Verzögerung hätte führen können. Dass der Auftrag zur Zustellung unter Vermittlung der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bayreuth gemäß § 192 Abs. 3 ZPO erfolgt ist, ändert daran nichts (vgl. AG Tostedt, Beschluss vom 13.01.2012 - 9 M 4175/11 BeckRS 2014, 5019 auch zur Unterscheidung hinsichtlich der Mehrfertigungen zwischen dem Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und dem im Parteibetrieb zuzustellenden Beschluss selbst). 16 Die Herstellung der Abschriften zur nachfolgenden Zustellung im Parteibetrieb entsprach im Übrigen auch den Vorgaben der §§ 9 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 GVGA. 17 Die für die Herstellung der Abschriften erforderlichen 20 Kopien konnte der Gerichtsvollzieher daher nach KV Nr. 700 Nr. 1 lit.
- b)Anlage zum GvKostG als Dokumentenpauschale in Höhe von 10,00 Euro abrechnen (im Ergebnis so auch AG Duderstadt, Beschluss vom 22.07.2021 - 12 M 394/21, BeckRS 2021, 22268; AG Schwäbisch Hall, Beschluss vom 16.06.2021 - 1 M 624/21, BeckRS 2021, 15695). 18 Auf die Beschwerde war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Kostenerinnerung als unbegründet zurückzuweisen. 19 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gebühren fallen nach § 5 Abs. 2
§ 66Abs.
8 Satz 1 GKG nicht an. Eine Kostenerstattung findet nicht statt, § 5 Abs. 2
§ 66Abs.
8 Satz 2 GKG. 20 Die Zulassung der weiteren Beschwerde beruht auf § 5 Abs. 2
§ 66Abs.
4 Satz 1 GKG. Sie erfolgt im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift (vgl. Bl. 25 d. A.) wird insoweit Bezug genommen.