sich sein Beihilfebemessungssatz ab dem … September 2015 um 20 v.H. vermindere. Da sein Sohn M* … ab … September 2015 eine Ausbildung bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei beginne und in der freien Heilfürsorge versichert sei, wäre nunmehr nur ein Kind Berücksichtigungsfähig nach Art. 96 Abs. 3 Satz 3 BayBG. 4 Die am … September 2015 erteilte Auskunft des Beklagten lautete auszugsweise: „Aufgrund der Berücksichtigungsunfähigkeit von nun mehr einem Kind vermindert sich Ihr Beihilfebemessungssatz ab …09.2015 um 20 v.H. (Art. 93 Abs. 3 Satz 3 BayBG). Um Sie vor finanziellen Nachteilen zu bewahren, wird empfohlen, den Erstattungssatz der Krankenversicherung entsprechend anzupassen und den geänderten Versicherungsschein mit dem nächsten Antrag hier vorzulegen.“ 5 Mit Beihilfebescheid der Beklagten vom *. Mai 2017 wurde im Punkt „Belegunabhängige Erläuterungen“ der Kläger darauf hingewiesen,
aufgrund der Berücksichtigung von zwei oder mehr Kindern sich der Bemessungssatz um 20 v.H. erhöhe. 6 Mit Schreiben vom … Juli 2017 sowie … Januar 2018 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm die zu viel gezahlten Beiträge zu erstatten. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom … September 2017, … November 2018 und … November 2018 ab. 7 Der Klägerbevollmächtigte beantragte mit Klageschrift vom
BhV) regele,
die Beihilfeberechtigung aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger ausschließe und ein beamtenrechtlicher Beihilfeanspruch eines Kindes dieses berücksichtigungsfähig im Sinne des Art. 96 Abs. 3 Satz 3 BayBG werden lasse. Es läge demnach kein Verschulden des Sachbearbeiters vor, wenn dieser die Beihilfevorschriften genauso wie das Verwaltungsgericht interpretiere. Ein Verschulden sei gerade dann zu verneinen, wenn einer Rechtsmeinung gefolgt werde, die durch ein berufsrichterliches Kollegialgericht getroffen wurde. 12 Auch läge keine Fürsorgepflichtverletzung darin,
der Beklagte nach Bekanntwerden der Entscheidung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juni 2015 den Kläger nicht darauf hingewiesen habe,
ihm doch ein Beihilfebemessungssatz von 70 v.H. zustünde. Vielmehr sei es Aufgabe des Klägers, sich über relevante Vorschriften selbst zu informieren. Dem Kläger hätte es sich zudem aufdrängen müssen,
er überversichert sei, als ihm mit Bescheid vom … Januar 2017 Beihilfe in Höhe von 70 v.H. gewährt worden sei. Insoweit würde den Kläger ein Mitverschulden treffen. 13 Mit Beschluss vom
dieses Verhalten einen bezifferbaren Schaden adäquat kausal herbeigeführt hat und
der Beamte seiner Schadensabwendungspflicht nach § 839 Abs. 3 BGB nachgekommen ist (vgl. BVerwG, B.v. 3.11.2014 - 2 B 24/14 - juris Rn. 6 mit weiteren Nachweisen; BayVGH, B.v. 12.3.2014 - 6 ZB 12.470 - juris Rn. 8; vgl. zum Ganzen auch VG Bayreuth, U.v. 24.5.2016 - B 5 K 14.106 - juris Rn. 29; VG München, U.v. 13.7.2017 - M 5 K 15.976 - juris Rn. 16). 25 a) Es liegt eine Verletzung der Fürsorgepflicht vor. 26 Erteilt der Dienstherr mit oder ohne Verpflichtung eine Auskunft, so muss diese richtig, vollständig und unmissverständlich sein. Demgegenüber obliegt dem Dienstherrn aber keine allgemeine Pflicht zur Belehrung seiner Beamten über alle für sie, insbesondere zur Wahrung ihrer Rechte einschlägigen Vorschriften, vor allem dann nicht, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei jedem Beamten vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann. Allerdings können in besonderen Fallgestaltungen Umstände vorliegen, die geeignet sind, eine Belehrungspflicht auszulösen, wie beispielsweise eine dahingehende ständige Verwaltungspraxis oder wenn sich der Beamte erkennbar im Irrtum befindet, insbesondere wenn er sich unklar oder zweifelhaft erklärt oder wenn er um eine ausdrückliche Auskunft bittet (VG Ansbach, U.v. 30.10.2013 - AN 11 K 13.01017 - juris Rn. 26 mit weiteren Nachweisen; BVerwG, U.v. 7.4.2005 - 2 C 5/04 - BVerwGE 123,175 Rn. 59; U.v. 30.1.1997 - 2 C 10/96 - BVerwGE 104, 55/58). 27 Die am *. September 2015 erteilte Auskunft des Beklagten „Aufgrund der Berücksichtigungsunfähigkeit von nun mehr einem Kind vermindert sich Ihr Beihilfebemessungssatz ab 14.09.2015 um 20 v.H. (Art. 93 Abs. 3 Satz 3 BayBG). Um Sie vor finanziellen Nachteilen zu bewahren, wird empfohlen, den Erstattungssatz der Krankenversicherung entsprechend anzupassen und den geänderten Versicherungsschein mit dem nächsten Antrag hier vorzulegen.“ war zum Zeitpunkt der Erteilung objektiv unrichtig und stellt eine Fürsorgepflichtverletzung da. 28 Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof urteilte am 22. Juni 2015 (14 BV 14.2067, BayVBl 2016, 101, juris) und somit mehr als zweieinhalb Monate vor Auskunftserteilung durch den Beklagten,
der eigene beamtenrechtliche Beihilfeanspruch eines im Familienzuschlag berücksichtigungsfähigen Kindes nach der Konkurrenznorm des § 5 Abs. 3 Satz 1 BayBhV keine Auswirkungen auf den (erhöhten) Bemessungssatz des Beihilfeberechtigten nach Art. 96 Abs. 3 Satz 3 BayBG hat. 29
jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes die Sach- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewissenhaft prüfen und sich aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsauffassung bilden muss. Ein Verstoß des verantwortlichen Amtsinhabers gegen seine Sorgfaltspflichten kann nicht hergeleitet werden, wenn er die zugrunde liegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen hat und sie im Ergebnis als vertretbar angesehen werden kann. 34 Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung fehlt es unter Beachtung der sog. Kollegialgerichtsregel an einem Verschulden auch dann, wenn ein mit mehreren rechtskundigen Richtern besetztes Kollegialgericht die konkrete Entscheidung der Behörde als objektiv rechtmäßig gebilligt hat, da von einem Beamten grundsätzlich eine bessere Rechtsansicht als von einem Kollegialgericht nicht erwartet und verlangt werden kann (BVerwG, U.v. 21.9.2000 - 2 C 5.99 - BayVBl 2001, 216, juris Rn. 65; U.v. 17.8.2005 - 2 C 36.04 - juris Rn. 27 ff.). 35 bb) Die Einzelrichterentscheidung der 17. Kammer des Verwaltungsgerichts München im Verfahren M 17 K 14.616 vom 16. Juni 2014 führte in den Entscheidungsgründen an,
BhV regelt,
die Beihilfeberechtigung aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger ausschließt und ein beamtenrechtlicher Beihilfeanspruch eines Kindes dieses berücksichtigungsfähig im Sinne des Art. 96 Abs. 3 Satz 3 BayBG werden lässt. 36 Das Urteil vom
der Beihilfebemessungssatz 70 v.H. beträgt, solange zwei oder mehr Kinder im Familienzuschlag nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz berücksichtigungsfähig sind. Die Regelung des § 5 Abs. 3 BayBhV wirke sich gerade nicht auf die Höhe des Bemessungssatzes aus. Diese Entscheidung, bei welcher das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Regensburg den Beklagten vertreten hat, wurde am 22. Juni 2015 durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bestätigt (BayVGH, U.v. 22.6.2015 - 14 BV 14.2067 - BayVBl 2016, 101, juris). 39 Ob der die Auskunft erteilende Sachbearbeiter die Sach- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel bei gewissenhafter Prüfung die über ein Jahr zurückliegende Rechtsprechungsänderung des Verwaltungsgerichtes München, oder die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof auffallen hätte müssen, und er diese Information in der Auskunft an den Kläger einfließen lassen hätte müssen und ihn somit ein Verschulden trifft, kann dahin gestellt bleiben. 40 Möglicherweise war dem die Auskunft erteilende Sachbearbeiter die Informationen auf Grund der eingeschränkten bzw. zeitlich Verzögerten Veröffentlichung der Urteile nicht oder nur erschwert zugänglich. 41 dd) Jedenfalls hätte der Beklagte die entsprechenden Sachbearbeiter über die geänderte Rechtsprechung, die im Juni 2015 vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bestätigt wurde, intern informieren müssen. 42 Sofern eine solche interne Information nicht zeitnah nach Erlass des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erfolgte, trifft den Beklagten ein Organisationsverschulden. Ein Schuldvorwurf gegenüber der haftenden Körperschaft kann sich auch daraus ergeben,
die Körperschaft es versäumt hat, ihre Amtsträger mit Informationen und Anweisungen zu versehen. Wenn sie dies unterlässt, begründet dies - unabhängig vom individuellen Verschulden des die Auskunft erteilenden Beamten - einen schuldhaften Organisationsmangel (BGH, U.v. 11.5.1989 - III ZR 88/87 - NJW 1990, 245/246 f., juris Rn. 45). 43 Die Entscheidung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof datiert auf den
weder ihn noch den, dessen Verhalten er sich zurechnen lassen muss, ein Verschulden trifft (BVerwG, U.v. 24.8.1961 - II C 165.59 - BVerwGE 13, 17, juris Rn.13). Dies gelingt dem Beklagten nicht. Entweder trifft den die Auskunft erteilenden Sachbearbeiter ein Verschulden, oder es liegt ein Organisationsverschulden vor. 45 Es kann dahingestellt bleiben, ob und wann eine Information der Mitarbeiter im Landesamt für Finanzen über die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erfolgte. Sollte dies vor dem Tag der Auskunftserteilung erfolgt sein, träfe den die Auskunft erteilenden Sachbearbeiter ein Verschulden, da ihm dann bei gewissenhafter Prüfung ohne weiteres möglich gewesen wäre, die falsche Auskunft zu vermeiden. Sollte eine solche Weitergabe von relevanten Informationen erst nach dem Tag der Auskunftserteilung erfolgt sein, stellt dies ein Organisationsverschulden dar, da mit der Information der Sachbearbeiter zumindest mehr als zweieinhalb Monate zugewartet wurde und diese zumindest verspätet und somit schuldhaft nicht bzw. nicht rechtzeitig erfolgte. 46 d) Es liegt ein bezifferbarer Schaden in Höhe von EUR 1.502,49 vor, der adäquat kausal auf Grund des Verhaltens des Dienstherrn herbeigeführt wurde. 47 Für beamtenrechtliche Schadensersatzansprüche ist der Schadensbegriff maßgebend, der den §§ 249 ff. BGB zugrunde liegt (st. Rspr; vgl. u. a. BVerwG, U.v. 10.2.2000 - 2 A 4/99 - Buchholz 236.1 § 24 SG Nr. 18, juris Rn. 12). Nach § 249 Abs. 1 BGB ist derjenige Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Als Schaden ist die Differenz zwischen dem Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis und dem tatsächlich gegebenen Vermögensstand anzusehen. Ein Vermögensschaden ist in der Regel im Wege der Naturalrestitution auszugleichen. Der Geschädigte kann damit die Herstellung des ursprünglichen Zustands verlangen (BGH, U.v. 3.12.1974 - VI ZR 1/74 - BGHZ 63, 295/298). Ist eine Naturalherstellung nicht möglich, ist der Anspruch nach § 251 Abs. 1 BGB auf Geld (Entschädigung) gerichtet. 48 Ohne das schädigende Ereignis in Form der Erteilung der falschen Auskunft hätte der Kläger seinen Versicherungstarif nicht geändert und in Folge niedrigere Versicherungsbeiträge geleistet. Für den Zeitraum, in welchem dem Kläger eine Beihilfe von 70 v.H. zustand, er sich aber zu 50 v.H. versichert hat, liegt ein bezifferbarer Schaden vor, da er die zu viel entrichteten Beiträge nicht von seiner Krankenversicherung zurückerstattet bekommt. 49 Für die Jahre 2015 und 2016 beträgt die monatlich zu viel geleistete Versicherungsprämie EUR 96,52. Für den Monat September 2015 beträgt der Schaden EUR 54,69 (EUR 96,52 / 30 Tage x 17 Tage), da die Änderung des Versicherungstarifs erst zum … September 2015 erfolgte und somit nur für anteilig … Tage im September 2015. Für die Monate Oktober 2015 bis Dezember 2016 beträgt der monatliche Schaden EUR 96,52 €. Insgesamt ist dem Kläger ein Schaden von EUR 1.502,49 entstanden (EUR 96,52 € x 15 Monate + EUR 54,69). 50 Für den Zeitraum Januar 2017 bis Mai 2017 liegt kein Schaden vor. Zum 1. Januar 2017 trat eine Gesetzesänderung in Kraft und Art. 96 Abs. 1 Satz 3 BayBG wurde neu eingefügt. Art. 96 Abs. 1 Satz 3 BayBG normiert,
BG nicht für im Familienzuschlag nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz berücksichtigungsfähige Kinder gilt, die einen eigenständigen Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben. 51 Der Sohn des Klägers, welchem ein eigener Anspruch auf Beihilfe bzw. Heilfürsorge zusteht, ist demnach seit *. Januar 2017 nicht mehr berücksichtigungsfähig i.S.d. Art. 96 Abs. 1 Satz 1 BayBG. Der Kläger hat ab diesem Zeitpunkt nur noch ein berücksichtigungsfähiges Kind i.S.d. Art. 96 Abs. 3 Satz 3 BayBG, sodass ab diesem Zeitpunkt die Beihilfe nicht 70 v.H. sondern entsprechend Art. 96 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayBG nur 50 v.H. beträgt. 52 e) Den Kläger trifft kein Mitverschulden. 53 Es liegt kein Mitverschulden dahingehend vor,
der Kläger sich über die relevanten Vorschriften hätte selbst informieren müssen, bzw. bei ihm hätte vorausgesetzt werden können,
es er entsprechende rechtliche Kenntnisse besitzt. 54 Ein Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil er in ihm zuzurechnender Weise Maßnahmen unterlassen hat, mit denen er die Entstehung des geltend gemachten Schadens hätte verhindern können. Nach dem in § 839 Abs. 3 BGB enthaltenen, mit dem Rechtsinstitut des mitwirkenden Verschuldens (vgl. hier insbesondere § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) nahe verwandten Rechtsgedanken tritt eine Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden abzuwenden. Dies gilt auch im Fall der Fürsorgepflichtverletzung (BVerwG, U. v. 17.10.1985 - 2 C 12/82 -, Buchholz 237.90 § 95 LBG). 55 Zwar besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht des Dienstherrn zur Belehrung über alle für die Beamten einschlägigen Vorschriften, und zwar vor allem dann nicht, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei jedem Beamten vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann. Demgemäß gebietet es die Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht, die Beamten von sich aus auf für sie etwa in Betracht kommende Möglichkeiten einer Antragstellung aufmerksam zu machen. Nur in besonderen Fällen können Umstände vorliegen, die geeignet sind, eine Belehrungspflicht auszulösen. Ein derartiger Umstand kann insbesondere in einer üblicherweise erfolgenden Belehrung oder aber in einer ausdrücklichen Bitte um Auskunft liegen (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.1997 - 2 C 10/96 - BVerwGE 104, 55, juris; U.v. 4.7.1972 - II C 8.72 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 39; Nds. OVG, U.v. 5.4.2011 - 5 LB 218/09, juris Rn. 28). 56 Die Frage, wie sich die Tatsache,
der Sohn des Klägers ab … September 2015 eine Ausbildung bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei beginnt und in der freien Heilfürsorge versichert ist, auf die Berücksichtigungsufähigkeit und den Beihilfebemessungssatz des Klägers auswirkt, war dem Kläger unbekannt. Dies kommt insbesondere durch sein an die Beklagte gerichtetes Auskunftsersuchen vom *. September 2015 zum Ausdruck. Der Kläger versuchte sich die Information, da er diese nicht kannte und auch als Beamter der Besoldungsgruppe A 13 + AZ nicht kennen musste, zu beschaffen. 57 Der Kläger durfte sich auf die von der Beklagten am … September 2015 erteilte Auskunft verlassen. Neben der Auskunft wurde dem Kläger durch die Beklagte explizit empfohlen, „den Erstattungssatz der Krankenversicherung entsprechend anzupassen“. 58 Der Kläger war nicht verpflichtet, diese eindeutige Auskunft - die zudem keinerlei Hinweise enthielt,
diese Rechtsfrage umstritten ist bzw. bereits gerichtlich anders ausgelegt wurde - zu hinterfragen und weitere eigenständige Ermittlungen anzustellen. 59 Ein Mitverschulden für den Zeitraum von … September 2015 bis … Dezember 2016 liegt nicht vor. Der Bescheid, der dem Kläger eine Beihilfe von 70 v.H. für seine nach dem … September 2015 entstanden Aufwendungen gewährte und möglicherweise eine Nachfrage des Klägers bei dem Beklagten hätte hervorrufen können, datiert auf den 11. Januar 2017, also zu einem Zeitpunkt zu welchem der Schaden bereits vollständig eingetreten war und nicht mehr hätte abgewandt werden können. 60 Auch konnte der Kläger nicht auf Grund des Beihilfebescheids vom … November 2015, in welchem ihm ein Beihilfenbemessungssatz von 70 v.H. gewährt wurde, erkennen,
er ab … September zu hoch versichert war, da der Beihilfebescheid vom … November 2015 nur Rechnungen umfasste, die vor dem … September 2015 angefallen sind. 61
für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten sind, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft (BVerwG, U.v. 22.2.2001 - 5 C 34/00 - juris Rn. 6 mit weiteren Nachweisen). Das Beamtenrecht als hier einschlägiges Fachrecht enthält für den konkreten Fall eines Schadensersatzanspruches auf Grund einer Fürsorgepflichtverletzung keine Bestimmung, die die Zahlung von Prozesszinsen ausschließt, anders als dies zum Beispiel im Bereich der Beamtenbesoldung und -versorgung gem. Art. 4 Abs. 4 BayBesG der Fall ist. 63 Die Zinspflicht beginnt mit Rechtshängigkeit. Die Rechtshängigkeit trat mit dem Tag der Klageerhebung am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.