LG München I, Endurteil v. 09.12.2021 – 12 O 9769/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Endurteil v. 09.12.2021 – 12 O 9769/21 Download Drucken Titel: Kein Anspruch auf Deckungsschutz für Schadensersatzklage im Zusammenhang mit angeblich vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug (hier: BMW X 3) Normenkette: BGB § 826 Leitsätze: 1. Ein Stichentscheid ist nur verbindlich, wenn er sich im Rahmen der rechtlichen Würdigung auch mit etwaigen Gegenargumenten auseinandersetzt und insbesondere erkennen lässt, in welchen Punkten der Anwalt die Ansicht des Versicherers für unrichtig hält. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Rechtsprechung des BGH zum „Dieselskandal“ ist nicht auf solche Fälle übertragbar, bei denen es um die Verwendung eines möglicherweise gesetzwidrig programmierten Thermofensters geht. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Diesel-Abgasskandal, BMW, N57, Rechtsschutzversicherung, Deckungsklage, Rechtslage, Stichentscheid, Thermofenster, unzulässige Abschalteinrichtung, Prozesskostenhilfe Rechtsmittelinstanz: OLG München, Beschluss vom 21.03.2022 – 25 U 9289/21 Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 9.957,72 € festgesetzt. Tatbestand 1 Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Deckungsschutz für eine beabsichtigte Klage geltend. 2 Der Kläger ist Versicherungsnehmer der Beklagten. Für den Vertrag gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen Auxilia ARB 2016 (Schreiben der Beklagten vom 19.02.2021 - unbezeichnet in der Anlagenmappe der Klagepartei). Dem jetzigen Rechtsschutzbegehren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 3 Der Kläger kaufte am 11.01.2017 beim Gebrauchtwagenszentrum der BMW Niederlassung in M. einen BMW X3 (Kaufvertrag/Rechnung und Zulassungsbescheinigung Teil 1, Anlagen K4 und K5). Mit Schreiben vom 12.03.2020 lehnte die Beklagte das Rechtsschutzbegehren des Klägers für eine Klage gegen BMW ab (Anlage K2, Anlage A1). Den daraufhin von den Klägervertretern angefertigten Stichentscheid mit Datum vom 13.07.2020 (Anlage K3) wies die Beklagte mit Schreiben vom 19.02.2021 zurück. Zwischenzeitlich war noch ein Ombudsmann zur Regelung der Angelegenheit eingeschaltet (Anlage A 3). Eine von diesem vorgeschlagene vergleichsweise Einigung kam nicht zustande. 4 Der Kläger behauptet, dass der in seinem BMW verbaute Motor mit der Kennung N 57 mit einer Abschalteinrichtung ausgestattet sei, die Prüfungssituationen erkenne. Er enthalte nämlich ein sogenanntes Thermofenster, das nur im Bereich zwischen 20 °C und 30 °C zu 100% arbeite. Der Kläger ist der Meinung, dass es sich nach der EuGH Rechtsprechung daher um ein unzulässiges Thermofenster handele, weil es unter realen Bedingungen deutlich häufiger mit „schmutzigem“ als mit „sauberem“ Modus unterwegs sei. Dies ergäbe sich aus zahlreichen Studien bezüglich dieses Motors, aber auch bezüglich anderer Motoren der Firma BMW. Wegen der diesbezüglichen Ausführungen wird insbesondere auf die Klageschrift Bezug genommen. Der Kläger habe mithin einen Schadensersatzanspruch wegen Eingehen eines nicht gewollten Vertrags. Es läge eine arglistige Täuschung vor. Der Kläger ist der Meinung, dass die Beklagte den Deckungsschutz nicht wegen mangelnder Erfolgsaussichten ablehnen dürfe. Denn der Erfolg der Hauptsacheklage hänge auch von einer Beweisaufnahme ab. Dies ergebe sich aus zahlreichen Beweisbeschlüssen, die in der Klageschrift dargestellt werden. Die entsprechende Programmierung der Software deute darauf hin, dass die Motorsteuerung auf die Bedingung des Prüfmodus zugeschnitten sein könnte. Dies müsse dem Handelnden bewusst gewesen sein und daraus ergebe sich die Sittenwidrigkeit. In einem Hauptsacheprozess wäre es Sache des Prozessgegners im Rahmen einer sekundären Darlegungslast darzustellen, dass Verantwortliche des Unternehmens dies nicht gewusst haben und entsprechende Mitarbeiter sorgfältig ausgewählt und überwacht habe (insbesondere Schriftsatz vom 28.10.2021). Die beabsichtigte Klage habe mithin hinreichende Aussicht auf Erfolg. 5 Der Kläger beantragt, 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag Nr. im Zusammenhang mit der Schadensnummer ... verpflichtet ist, die Kosten der außergerichtlichen und erstinstanzlichen Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Klagepartei gegen die BMW AG aus dem Kauf eines BMW X3 (FIN ...) und der unterstellten Manipulation der Abgassteuerung dieses Fahrzeugs zu tragen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten des im Zusammenhang mit der Schadensnummer ... gefertigten außergerichtlichen Anschreibens der KAP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vom 13.07.2020 in Höhe von Euro 973,66 freizustellen. 6 Die Beklagte beantragt, Die Klage wird abgewiesen. 7 Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Schreiben der Klägervertreter vom 13.07.2020 nicht die Voraussetzungen und Mindestanforderungen an einen Stichentscheid erfülle. Das Schreiben setzte sich nämlich nicht mit den Argumenten der Beklagten im Ablehnungsschreiben vom 07.04.2020 auseinander. Aus den vorgelegten Studien ergebe sich keine konkrete Betroffenheit des Fahrzeugs des Klägers. Es handele sich mithin um einen Vortrag ins Blaue hinein. Im Übrigen fehle auch einen Vortrag zum Vorsatz des Herstellers. Ansprüche gegen den Hersteller wegen der Verwendung eines Thermofenster seien inzwischen durch Urteil des BGH vom 19.01.2021 (AZ: IV ZR 433/19) abschlägig beschieden worden. 8 Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen und den Hinweis des Gerichts in der Verfügung vom 20.09.2021 Bezug genommen. Die Parteien erklärten ihr Einverständnis mit schriftlichem Verfahren. Bei der Entscheidung wurden Schriftsätze berücksichtigt, die bis zum 02.12.2021 bei Gericht eingingen. Entscheidungsgründe 9 Die Klage ist nicht begründet. Der Stichentscheid der Klägervertreter vom 13.07.2020 ist für die Beklagte nicht verbindlich. Im Übrigen bestehen nach der derzeitigen Rechtslage auch keine hinreichenden Erfolgsaussichten für die in Aussicht genommene Klage. I. 10 1. Gemäß § 3 Abs. 2 Axilia ARB/2016 ist der Stichentscheid nicht verbindlich, wenn er offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht. 11 Dies erfordert, dass sich der Stichentscheid im Rahmen der rechtlichen Würdigung auch mit etwaigen Gegenargumenten auseinandersetzt und insbesondere erkennen lässt, in welchen Punkten der Anwalt die Ansicht des Versicherers für unrichtig hält. Dabei hängt der erforderliche Umfang von der Komplexität des Streitstoffs, von den schon bisher in der Korrespondenz mit dem Versicherer ausgetauschten Argumenten und dem Stadium ab, in dem sich die Interessenwahrnehmung gerade befindet (Prölss-Martin, ARB 2010, § 3a Rn. 35 mit weiteren Nachweisen). 12
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