OLG Bamberg, Hinweisbeschluss v. 28.04.2021 – 4 U 370/20 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG Bamberg, Hinweisbeschluss v. 28.04.2021 – 4 U 370/20 Download Drucken Titel: Schadensersatz, Berufung, Kaufpreis, Fahrzeug, Sittenwidrigkeit, untersagung, Verfahrensfehler, Revision, Zulassung, Klage, Rechtsverletzung, Voraussetzungen, Anspruch, Gefahr, offensichtlich aussichtslos, Zulassung der Revision Schlagworte: Schadensersatz, Berufung, Kaufpreis, Fahrzeug, Sittenwidrigkeit, untersagung, Verfahrensfehler, Revision, Zulassung, Klage, Rechtsverletzung, Voraussetzungen, Anspruch, Gefahr, offensichtlich aussichtslos, Zulassung der Revision Vorinstanz: LG Schweinfurt, Endurteil vom 18.09.2020 – 22 O 870/19 Rechtsmittelinstanzen: OLG Bamberg, Beschluss vom 31.05.2021 – 4 U 370/20 BGH, Beschluss vom 04.05.2022 – VII ZR 656/21 Tenor 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 18.09.2020, Az. 22 O 870/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für die Berufung und die erste Instanz auf 25.364,54 € festzusetzen. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 28.05.2021. Entscheidungsgründe I. 1 Die Klagepartei macht Ansprüche im Zusammenhang mit der sogenannten Dieselthematik geltend. 2 Die Klagepartei erwarb am 24.01.2018 ein Fahrzeug xx Golf GTD zum Kaufpreis von 31.705,67 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 288 ausgestattet. Die Beklagte ist Herstellerin des Fahrzeugs. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist nicht von einem verpflichtenden Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes betroffen. 3 Die Klagepartei begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist Schadensersatz im Zusammenhang mit der Manipulation am Fahrzeug zu leisten, sowie die Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein objektiv sittenwidriges Verhalten sei abzulehnen, weil die Klagepartei keine Tatsachen vorgetragen habe, die ein manipulatives Vorgehen der Beklagten erkennen lassen. 5 Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. 6 Hiergegen wendet sich die Berufung der Klagepartei. Es werden Verfahrensfehler und materiellrechtliche Fehler gerügt. Insbesondere sei unstreitiger Vortrag nicht beachtet, Beweisanträgen sowie dem Verlangen nicht nachgegangen worden, den Typengenehmigungsantrag vorzulegen. Es liege ein Rückrufbescheid für ein Fahrzeug „T6“ vor. 7 Die Klagepartei beantragt unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs xx Golf GTD mit der Fahrgestellnummer … durch die Beklagte herrühren. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2434,74 € freizustellen. 8 Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt das Ersturteil. II. 9 Der Senat beabsichtigt, die Berufung einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie nach derzeitigem Sach- und Streitstand aussichtslos und offensichtlich unbegründet ist, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Auch liegen die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vor. 4 U 370/20 - Seite 3 - Der Senat nimmt daher zunächst auf die zutreffenden Feststellungen im Ersturteil Bezug, die durch das Berufungsvorbringen auch nicht entkräftet werden. 10 1. Soweit Verfahrensfehler gerügt werden, fehlt es an der Auswirkung auf das angegriffene Urteil. Der von der Klagepartei beanstandete übergegangene Vortrag ist nicht von Entscheidungserheblichkeit. Gleiches gilt für das Übergehen von Beweisanträgen und die Nichtvorlage des Typengenehmigungsantrags. 11 2. Zu Recht hat das Landgericht ausgehend von den getroffenen Feststellungen Ansprüche der Klagepartei gegen die Beklagte als Herstellerin des Fahrzeugs abgelehnt, weil die Überprüfung der Motorsteuerungssoftware durch das Kraftfahrtbundesamt keine Beanstandungen ergeben hat und auch kein verpflichtender Rückruf für das streitgegenständliche Fahrzeug erfolgt ist. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.