← Deutschland

LG München I, Urteil v. 26.11.2021 – 1 Ks 123 Js 190303/20

LG München I, Urteil v. 26.11.2021 – 1 Ks 123 Js 190303/20 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Urteil v. 26.11.2021 – 1 Ks 123 Js 190303/20 Download Drucken Titel: Zum Heimtückemord und Mord aus niedrigen Beweggründen Normenkette: StGB § 211 Abs. 2 Leitsätze:

  1. Das Ausnutzungsbewusstsein beim Heimtückemord kann im Einzelfall bereits aus dem objektiven Bild des Geschehens abgeleitet werden, wenn dessen gedankliche Erfassung durch den Täter zur Tatzeit auf der Hand liegt. Das gilt in objektiv klaren Fällen selbst dann, wenn der Täter die Tat einer raschen Eingebung folgend begangen hat. (Rn. 814) (redaktioneller Leitsatz)
  2. Bei erhaltener Fähigkeit zur Unrechtseinsicht ist auch die Fähigkeit des Täters, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, im Regelfall nicht beeinträchtigt. Anders kann es zwar bei heftigen Gemütsbewegungen liegen, jedoch sprechen auch eine Spontaneität des Tatentschlusses sowie eine affektive Erregung des Angeklagten nicht zwingend gegen ein bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers. Maßgeblich sind die in der Tatsituation bestehenden tatsächlichen Auswirkungen des psychischen Zustands des Täters auf seine Erkenntnisfähigkeit. (Rn. 815) (redaktioneller Leitsatz)
  3. Gefühlsregungen wie Wut, Zorn, Ärger, Hass und Rachsucht kommen nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind. (Rn. 828) (redaktioneller Leitsatz)
  4. Beim Vorliegen eines Motivbündels beruht die vorsätzliche Tötung auf niedrigen Beweggründen, wenn das Hauptmotiv, welches der Tat ihr Gepräge gibt, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb verwerflich ist. Die Beurteilung der Frage, welches Motiv handlungsleitend für die Tötung des Opfers war, setzt eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren voraus. (Rn. 829) (redaktioneller Leitsatz)
  5. In subjektiver Hinsicht muss hinzukommen, dass der Täter die Umstände, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung ins Bewusstsein aufgenommen hat und, soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern kann. (Rn. 830) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Heimtückemord, Ausnutzungsbewusstsein, objektives Bild, Unrechtseinsicht, Spontaneität, niedrige Beweggründe, Gefühlsregungen, Motivbündel Rechtsmittelinstanz: BGH, Beschluss vom 05.04.2022 – 1 StR 81/22 Tenor I. folgendes Der Angeklagte R. L., geboren am ... 1984 in Pf. an der I., ist schuldig des Mordes. II. Er wird deswegen zulebenslanger Freiheitsstrafeverurteilt. III. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Entscheidungsgründe 1 Am 12.10.2020 zwischen 20:30 Uhr und 20:50 Uhr stach der damals 36-jährige Angeklagte im Galeriebereich der gemeinsam mit seiner wohlhabenden Ehefrau bewohnten Wohnung im zweiten Obergeschoss des Anwesens B
  6. straße 6, … M1., in Tötungsabsicht mindestens 11 Mal mit der etwa 15 cm langen und bis zu 4 cm breiten, spitz zulaufenden, einseitig geschliffenen Klinge eines Küchenmessers auf den Oberkörper, vor allem den Brustbereich, sowie auf den Kopf- und Halsbereich seiner damals 38-jährigen Ehefrau E. M. L. ein und würgte sie anschließend mit beiden Händen am Hals so, dass ihre zu diesem Zeitpunkt ohnehin bereits stark eingeschränkte Atmung gänzlich aussetzte. Durch die Messerstiche fügte der Angeklagte seinem Opfer diverse stark blutende, lebensgefährliche Stichverletzungen unter anderem an Herz, Lunge und Leber sowie im Halsbereich zu. 2 E. M. L. verstarb am … 2020 zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen 20:30 Uhr und 21:15 Uhr infolge Verblutens nach außen und innen in Verbindung mit Ersticken bei Bluteinatmung. 3 Der Angriff des Angeklagten erfolgte, nachdem seine Ehefrau eine von ihm verlangte Aussprache über von ihr mit einem anderen Mann ausgetauschte Chat-Nachrichten sexuellen Inhalts lautstark abgelehnt und sinngemäß geäußert hatte, dass alles o.k. wäre, wenn sie ihn jetzt umbringe. Dieses Verhalten seiner Ehefrau empfand der Angeklagte als Geringschätzung seiner Person. Er interpretierte es als Beleg dafür, dass E. M. L. entgegen seiner Hoffnung auf zunehmendes Wohlwollen vielmehr sogar eine innerliche Distanz zu ihm aufgebaut hatte, weshalb er keine realistische Chance mehr sah, sein Ziel der Teilhabe an ihrem Vermögen im Rahmen der gemeinsamen Lebensführung in ihrer Ehe zu erreichen. Der Angeklagte sah nunmehr all seine Bemühungen, die er seit dem Beginn der gemeinsamen Beziehung im Interesse seines angestrebten Ziels auch unter Zurückstellung eigener Bedürfnisse unternommen hatte, als vergeblich und im Ergebnis endgültig gescheitert an. 4 Die Erkenntnis dieses Scheiterns führte beim Angeklagten ebenso wie die empfundene Geringschätzung seiner Person zu Wut und Verärgerung über seine Ehefrau, die er für sein Scheitern verantwortlich machte. Im Zuge dessen trat bei ihm nunmehr auch eine erhebliche, bis dahin angestaute Aggression zutage, zu deren Entstehung Kränkungen durch seine Ehefrau in der Vergangenheit ebenso beigetragen hatten wie insbesondere der Umstand, dass ihm im Verlauf des Jahres 2020 seine finanzielle Situation und auch zunehmend die partnerschaftliche Beziehung in seiner Ehe entglitten waren. 5 Als der Angeklagte, der im Galeriebereich der Wohnung frontal vor seiner etwa mittig auf dem Sofa sitzenden Ehefrau stand, nach deren sinngemäßer Äußerung, dass alles o.k. wäre, wenn sie ihn jetzt umbringe, eine Körperregung bei ihr wahrnahm, beschloss er, sie mit einem schon längere Zeit auf dem Beistelltisch neben dem Sofa liegenden Küchenmesser zu töten, um sie für das seiner Meinung nach von ihr zu verantwortende und aus seiner Sicht eingetretene endgültige Scheitern seines Vorhabens der Teilhabe an ihrem Vermögen mit dem Leben bezahlen zu lassen und hierdurch zugleich seine Wut und Verärgerung über sie sowie seine angestaute Aggression an ihr abzureagieren. 6 Dar Angeklagte ergriff mit seiner rechten Hand blitzschnell das Küchenmesser von dem aus seiner Sicht rechts neben dem Sofa stehenden Beistelltisch und streckte unterdessen seinen linken Arm in einer abwehrenden Bewegung nach vorn, um hierdurch von vornherein eine etwaige Bewegung seiner Ehefrau in Richtung des Messers zu unterbinden und dieses ungehindert ergreifen zu können. In Fortsetzung dieser Bewegung wandte sich der Angeklagte mit einer schnellen Körperdrehung nach links seiner Ehefrau zu, die gerade im Begriff war, vom Sofa aufzustehen, und versetzte ihr in einer schnellen Bewegung wortlos einen Stich mit dem Messer in den zentralen vorderen Rumpfbereich, um sie zu töten. 7 In dieser Situation rechnete E. M. L. weder mit einem lebensbedrohlichen noch mit einem gegen ihre körperliche Unversehrtheit gerichteten erheblichen Angriff. Ihr standen aufgrund des schnellen Vorgehens des Angeklagten keine effektiven Abwehrmöglichkeiten zur Verfügung, was dieser erkannte und sich für seine Tatausführung zunutze machte. 8 Nach der Tat beabsichtigte der Angeklagte zunächst, sämtliche Tatspuren einschließlich des Leichnams zu beseitigen und sich ein Alibi zu verschaffen, um sich der strafrechtlichen Verantwortung für die Tat zu entziehen. Zu diesem Zweck reinigte er den Tatort akribisch von Blutspuren und ergriff Vorbereitungsmaßnahmen zur Beseitigung des Tatmessers und weiterer Tatspuren. In Vorbereitung auf den beabsichtigten Abtransport der Leiche zu deren Beseitigung wickelte er den Leichnam seiner Ehefrau bäuchlings in einen Teppich ein und verbrachte diesen bis zu der in den unteren Wohnbereich führenden Treppe. Um den Anschein zu erwecken, erst gegen 21:30 Uhr nach Hause gekommen und somit zur Tatzeit nicht am Tatort gewesen zu sein, verfasste und versandte der Angeklagte um 21:31 Uhr eine WhatsApp-Nachricht mit dem Text „Bin schon zu Hause mache nicht so lange *Umarmungssmiley*“ an seine Ehefrau. 9 Noch in den ersten Stunden nach der Tat entschloss sich der Angeklagte in dem dann eingetretenen Bewusstsein, dass ihn der Versuch, die von ihm begangene Tat zu verschleiern, psychisch völlig überforderte, die strafrechtliche Verantwortung für die Tötung seiner Ehefrau zu übernehmen. Er stellte sich noch im Laufe der Nacht freiwillig selbst bei der Polizei, nachdem er unter anderem Wertgegenstände aus dem Eigentum der Geschädigten zu seiner Mutter verbracht hatte, um sich und seiner Herkunftsfamilie unberechtigt materielle Vorteile zu sichern. 10 Die oben skizzierte Handlungsweise des Angeklagten wertete das Schwurgericht als heimtückisch im Sinne des § 211 Abs. 2 Var. 5 StGB. 11 Das Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe (§ 211 Abs. 2 Var. 4 StGB) sah die Strafkammer durch das oben skizzierte Tatmotiv hingegen nicht als erfüllt an. 12 Der Angeklagte legte bei seiner freiwilligen Selbststellung ein von Reue und Schuldeinsicht getragenes Geständnis hinsichtlich der Tat in objektiver Hinsicht sowie seiner Täterschaft ab, welches er in der Folge konstant aufrechterhielt und wiederholte. Allerdings machte er hinsichtlich der Vielzahl der von ihm ausgeführten Messerstiche bereits von Anfang an Erinnerungslücken geltend und behauptete in der Hauptverhandlung darüber hinaus, sich auch an das finale Würgen seiner Ehefrau, welches er in seiner ersten polizeilichen Beschuldigtenvernehmung noch unumwunden eingeräumt hatte, nicht mehr erinnern zu können. 13 In subjektiver Hinsicht räumte der Angeklagte eine Tötungsabsicht nicht ein. Bezüglich seines Tatmotivs war er nur im Hinblick auf den Anlass für die Tat sowie die Umstände, die auf seine Kränkung durch das Verhalten seiner Ehefrau sowie seine damit einhergehende - menschlich nachvollziehbare - Wut und Verärgerung schließen lassen, geständig. Er bestritt hingegen denjenigen Teil seines Tatmotivs, der das aus seiner Sicht eingetretene endgültige Scheitern seiner - auch unter Zurückstellung eigener Bedürfnisse - unternommenen Bemühungen, sein Ziel der Teilhabe am Vermögen seiner Ehefrau im Rahmen der gemeinsamen Lebensführung in ihrer Ehe zu erreichen, betrifft. 14 Insoweit stellte der Angeklagte bereits sein - durchaus menschlich nachvollziehbares - Ziel der Teilhabe am Vermögen seiner Ehefrau im Rahmen der gemeinsamen Lebensführung in ihrer Ehe sowie seine Hoffnung, das hierfür erforderliche Wohlwollen seiner Ehefrau dadurch gewinnen zu können, dass er alles daransetzte, damit diese sich mit ihm wohlfühlte, vehement in Abrede. 15 In diesem Zusammenhang versuchte der Angeklagte über weite Strecken seine eigenen Vermögensverhältnisse nach den von ihm erlittenen Verlusten mit Aktienspekulationen in Höhe von rund 360.000,- Euro erheblich zu beschönigen. 16 Darüber hinaus bestritt der Angeklagte bis zuletzt seine nach der Tat zunächst vorhandene Absicht, sämtliche Tatspuren einschließlich des Leichnams zu beseitigen und sich ein Alibi zu verschaffen, um sich der strafrechtlichen Verantwortung für die Tat zu entziehen. 17 Ebenfalls nicht geständig war der Angeklagte hinsichtlich seiner Absicht, sich und seiner Herkunftsfamilie unberechtigt materielle Vorteile zu sichern, indem er nach der Tat Wertgegenstände aus dem Eigentum der Geschädigten zu seiner Mutter verbracht hatte. Insoweit behauptete er bis zuletzt, er habe hierdurch lediglich dem Willen der Geschädigten entsprochen und ihre Interessen vertreten. 18 Die abweichende Überzeugung des Schwurgerichts gründet sich auf eine Gesamtwürdigung der festgestellten Umstände sowie die im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Beweismittel und Erwägungen. 19 Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war bei der Tat weder aufgehoben noch erheblich vermindert. 20 Im Einzelnen hat das Schwurgericht Folgendes festgestellt: A. Persönliche Verhältnisse I. Lebenslauf und Werdegang 21
  7. Der heute 37-jährige Angeklagte kam am … 1984 in Pf. an der I. als zweites von zwei gemeinsamen Kindern der Eheleute B. und R. Z., letztere geborene Zi., mit dem Geburtsnamen Z. zur Welt. Die Eltern des Angeklagten sind inzwischen beide im Ruhestand. Sein im Jahr 1948 geborener Vater war von Beruf Elektroingenieur, seine im Jahr 1952 geborene Mutter Hausfrau. Der Angeklagte wuchs gemeinsam mit seiner eineinhalb Jahre älteren Schwester Si., die inzwischen den Familiennamen He. trägt, sowie seinem 13 Jahre älteren Halbbruder mütterlicherseits, An. Uh., in seinem Geburtsort auf. 22 Als der Angeklagte etwa 14 Jahre alt war, kam es zwischen seinen Eltern zunehmend zu Streitigkeiten, worunter der Angeklagte litt. Er hielt sich in dieser Phase besonders häufig außer Haus auf und blieb auch gelegentlich dem Schulunterricht fern. Als der Angeklagte etwa 17 Jahre alt war, vollzogen seine Eltern schließlich die Trennung und ließen sich scheiden. Der Angeklagte blieb noch kurzzeitig bei seiner Mutter wohnen, zog aber bald darauf zu seiner damaligen Freundin (vgl. 3., S. 8). 23 Der Vater des Angeklagten zog einige Zeit später nach Neu-Ulm, heiratete erneut und adoptierte die von seiner Ehefrau mit in die Ehe gebrachte Tochter P1.. Zu ihr hatte der Angeklagte ebenso wie zu seinen Eltern, seiner Schwester und seinem Halbbruder stets ein sehr gutes Verhältnis, wobei sein Kontakt zu seinem Halbbruder und seiner Mutter bis zuletzt besonders eng war. Die Adoptivschwester des Angeklagten litt seit ihrer Jugend an einer Tumorerkrankung, an deren Folgen sie am … 2020 im Alter von 28 Jahren verstarb. Der Angeklagte war durch den fortschreitenden Krankheitsverlauf bei seiner Adoptivschwester im Jahr 2020 emotional belastet. 24
  8. Nach dem Besuch eines Kindergartens wurde der Angeklagte im Alter von sechs Jahren eingeschult. Er besuchte vier Jahre lang die Grundschule, ein Jahr lang die Hauptschule und anschließend fünf Jahre lang die Realschule, ohne eine Jahrgangsstufe wiederholen zu müssen. Im Jahr 2002 erlangte er die Mittlere Reife und absolvierte anschließend mit Lehrzeitverkürzung eine dreijährige Lehre zum Industriemechaniker, die er mit Auszeichnung abschloss. Danach besuchte er die Berufsoberschule und musste das zweite der beiden Schuljahre wiederholen, nachdem er die schulischen Anforderungen wegen zu vieler Nebentätigkeiten im beruflichen, privaten und insbesondere sportlichen Bereich (vgl. unten 5., S. 10) nicht erfüllt hatte. 25 Im Jahr 2006 erlangte der Angeklagte die Fachhochschulreife sowie in der Folge ein Stipendium. Er bestand den Einstellungstest für den gehobenen Dienst in der Finanzverwaltung und arbeitete von 2007 bis 2010 beim Finanzamt In., was ihm jedoch nicht zusagte, weshalb er auf eigenen Wunsch wieder aus dem öffentlichen Dienst ausschied. Nach einem zweimonatigen Urlaub in Südostasien mit einem Freund war der Angeklagte vorübergehend bei einem Unternehmen beschäftigt, in welchem Prototypen von Spülmaschinen gebaut wurden, bevor er an der Hochschule In. den Studiengang Betriebswirtschaftslehre absolvierte, welchen er nach sieben Semestern im Jahr 2015 mit dem akademischen Grad „Bachelor of Arts“ erfolgreich abschloss. Der Angeklagte, der stets darauf bedacht war, seine Lebenshaltungskosten durch einen sparsamen Lebensstil gering zu halten, nahm zur Finanzierung seines Studiums einen Studienkredit auf und arbeitete daneben als Personal Fitness Coach. 26 Nach seinem Studium war der Angeklagte ab dem Jahr 2016 als Prozessberater bei einem Unternehmen in In. angestellt und übte eine Nebentätigkeit als selbstständiger Berater aus. Nachdem er Ende Dezember 2016 E. M. L., das spätere Tatopfer, kennengelernt hatte, mit ihr eine Beziehung eingegangen war und bereits nach kurzer Zeit faktisch in ihre Wohnung in M. miteingezogen war (vgl. hierzu näher unten B.I., S. 12 ff.), gab der Angeklagte A
  9. des Jahres 2017 seine Festanstellung bei dem Unternehmen in In. wieder auf, ohne sich in der Folge ernsthaft um einen neuen, seiner beruflichen Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz zu bemühen. Von Januar 2017 bis Februar 2019 übte er lediglich weiterhin seine Nebentätigkeit als selbstständiger Berater aus und ging ab Ende des Jahres 2017 zusätzlich einer Aushilfstätigkeit als Kundenberater in einem Einzelhandelsgeschäft nach. Von März 2019 bis zum 15.05.2020 war der Angeklagte als Personalberater im Bereich der Vermittlung von IT-Fachkräften für SAP-Software bei dem Unternehmen R
  10. C
  11. GmbH in M. in Vollzeit angestellt, wobei er lediglich bis Ende Februar 2020 tatsächlich arbeitete. Er war mit diesem Arbeitsverhältnis unzufrieden und fühlte sich erschöpft, weshalb er sich ärztlicherseits den gesamten März 2020 arbeitsunfähig krankschreiben ließ und mit seinem Arbeitgeber die einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsvertrages zum 15.05.2020 sowie die Freistellung von der Arbeit unter Lohnfortzahlung bis dahin vereinbarte. Am 01.08.2020 trat der Angeklagte eine neue Vollzeitbeschäftigung im Angestelltenverhältnis mit im Wesentlichen demselben Stellenprofil bei dem Unternehmen M
  12. P
  13. GmbH in M. an, die er bis zu seiner Inhaftierung in diesem Strafverfahren ausübte. 27
  14. Der Angeklagte führte in seinem bisherigen Leben drei langjährige Beziehungen zu Frauen, mit denen er jeweils auch zusammenlebte. Im Alter von etwa 18 Jahren zog er zu seiner damaligen Freundin, mit der er insgesamt etwa acht Jahre lang eine Beziehung führte. Die Beziehung wurde von der Partnerin des Angeklagten beendet, nachdem diese einen anderen Mann kennengelernt hatte, mit dem sie anschließend eine Beziehung einging. Mit seiner zweiten langjährigen Partnerin lebte der Angeklagte in In. zusammen. Auch diese Beziehung wurde von der Partnerin des Angeklagten schließlich beendet, allerdings ein freundschaftlicher Kontakt aufrechterhalten. Ende Dezember 2016 lernte der Angeklagte über ein Online-Portal die am ... 1981 geborene spätere Geschädigte E
  15. M
  16. L. kennen und ging mit ihr eine Beziehung ein. Er heiratete sie schließlich am ... 2018 und nahm ihren Familiennamen an (vgl. hierzu näher B.I., S. 12 ff.). 28
  17. Der Angeklagte realisierte im Jahr 2020 bis zum 01.10.2020 einen Verlust aus Spekulationsgeschäften mit Aktien des mittlerweile insolventen U
  18. W
  19. AG in Höhe von 360.575,08 Euro, wobei das Geld von seiner Mutter Ra. Zi., seinem Halbbruder An. Uh. und seiner Schwester Si. He. stammte und die Investition des überlassenen Geldbetrags in Wirecard-Aktien nur von seinem Halbbruder beauftragt worden war. Im Fall der Mutter erfolgte diese Investition ohne deren Wissen, im Fall der Schwester nicht nur ohne deren Wissen, sondern auch gegen deren ausdrücklich erklärten Willen (vgl. zu alledem näher B.I., S. 12 ff.). 29 Am 01.10.2020 besaß der Angeklagte ein Wertpapierdepot bei der C
  20. Bank AG im Wert von 113.117,50 Euro, dem allerdings negative Salden seines Wertpapierkreditkontos und seines Girokontos in Höhe von -76.992,96 Euro und -435,46 Euro gegenüberstanden, so dass sein positiver Gesamtsaldo bei der C
  21. Bank AG am 01.10.2020 lediglich 35.689,08 Euro betrug (vgl. B.I., S. 12 ff.). 30 Diesem standen Verbindlichkeiten des Angeklagten in Höhe von mehr als 300.000,- Euro gegenüber: 31 Er hatte Schulden in Höhe von etwa 20.000,- Euro aus einem früheren Studienkredit sowie in Höhe von 80.000,- Euro aus der zweckbestimmungswidrigen Geldanlage für seine Schwester, welche jeweils nach wie vor bestehen. Am 01.10.2020 hatte er ferner Verbindlichkeiten in Höhe von 12.000,- Euro gegenüber seinem Halbbruder aus dem für diesen abgewickelten Wertpapiergeschäft, welche inzwischen beglichen sind. 32 Darüber hinaus hatte der Angeklagte V
  22. aus dem Kauf einer zum Bezug durch seine Mutter vorgesehenen Wohnung in Tr., wofür er im Februar 2020 zwei Immobilienkredite in Höhe von insgesamt 232.500,- Euro aufgenommen hatte. Diese Wohnung wurde inzwischen im Auftrag des Angeklagten wieder verkauft, so dass auch diese Kreditverbindlichkeiten mittlerweile nicht mehr bestehen. 33 Allerdings hatte der Angeklagte zuvor für seine Mutter den Verkauf ihrer Eigentumswohnung in Pf. a der Il. abgewickelt und mit ihr vereinbart, dass von dem Verkaufserlös in Höhe von 282.000,- Euro letztlich eine neue Eigentumswohnung für seine Mutter erworben werden sollte. Ra. Zi., die dem Angeklagten uneingeschränkt vertraute, hatte ihm hinsichtlich der Umsetzung dieses vereinbarten Vorhabens völlig freie Hand gelassen und den gesamten Verkaufserlös überlassen. Diesen investierte der Angeklagte letztlich in Aktien der W
  23. AG. Er verlor schließlich den gesamten Gelbetrag im Zuge seiner Spekulationsgeschäfte mit diesen Aktien (vgl. zu alledem näher B.I., S. 12 ff.). 34 Der Angeklagte sieht sich unabhängig von der Frage der konkreten rechtlichen Ausgestaltung des zwischen ihm und seiner Mutter bezüglich der Überlassung des Verkaufserlöses in Höhe von 282.000,- Euro zustande gekommenen Rechtsgeschäfts, mithin zumindest moralisch, zur Rückzahlung des - hiervon nach dem von seiner Mutter erhaltenen Erlös aus dem Verkauf der neu erworbenen Wohnung in Tr. noch offenen - Geldbetrags verpflichtet, wie er in der Hauptverhandlung letztlich ausdrücklich erklärte. 35
  24. Der Angeklagte ist seit seiner Kindheit sportlich sehr aktiv und auch erfolgreich. In seiner Kindheit und Jugend standen bei ihm zunächst Fußball und Leichtathletik im Vordergrund. In der Leichtathletik war er so erfolgreich, dass er in den B-Kader für die Olympischen Spiele aufgenommen wurde. Danach widmete er sich überwiegend dem Kraftsport und wurde im Jahr 2005 deutscher Meister im Kraftdreikampf. Bis zuletzt betrieb der Angeklagte regelmäßig Fitnesstraining. Darüber hinaus spielte der Angeklagte in seiner Freizeit gerne Computerspiele. II. Gesundheitszustand und Suchtmittelkonsum 36
  25. Der Angeklagte hat im Laufe seines Lebens weder ernste Erkrankungen gehabt noch folgenschwere Unfälle - insbesondere unter Beteiligung des Kopfes - erlitten, durch die seine strafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB berührt sein könnte. Er ist körperlich und psychisch gesund, äußerst durchtrainiert und sehr muskulös. In psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung hat er sich nie begeben. 37
  26. Der Angeklagte trinkt Alkohol im sozialüblichen Rahmen. In den letzten Jahren trank er durchschnittlich einen halben Liter Bier pro Tag und teilte sich mit seiner Ehefrau eine Flasche Wein pro Wochenende. Lediglich bei gelegentlichen festlichen Anlässen trank er etwas mehr Alkohol. Betrunken war der Angeklagte in den letzten Jahren lediglich zwei Mal, davon einmal bei einem Oktoberfestbesuch. 38 Illegale Betäubungsmittel konsumierte der Angeklagte lediglich in geringem Umfang in seiner Jugend sowie während seines Studiums. In seiner Jugend rauchte er im Rahmen eines Probierkonsums gelegentlich Marihuana und während seines Studiums konsumierte er bis zu fünf Mal Kokain der Absicht, hierdurch seine Lernleistungsfähigkeit zu steigern. Ein Medikamentenmissbrauch hat beim Angeklagten nie vorgelegen. Er ist seit vielen Jahren Nichtraucher. III. Intelligenz und Persönlichkeit 39
  27. Der Angeklagte verfügt über eine deutlich überdurchschnittliche Fähigkeit zum logischen, schlussfolgernden Denken. Bei einer entsprechenden Messung mittels der Standard Progressive Matrices (SPM) erzielte er einen Intelligenzquotienten (IQ) von
  28. Seine mit dem Mehrfachwahl-Wortschatz-Intelligenz-Test (MWT-B) gemessene Verbalintelligenz (IQ 107) sowie seine mit dem Kurztest für allgemeine Basisgrößen der Informationsverarbeitung (KAI) gemessene fluide Intelligenz (IQ 103) liegen im mittleren Durchschnittsbereich. Der Angeklagte besitzt auch eine deutlich überdurchschnittliche Konzentrationsfähigkeit. Für kognitive Defizite oder eine hirnorganische Beeinträchtigung bestehen keinerlei Anhaltspunkte. 40
  29. Die Persönlichkeit des Angeklagten ist durch dependente, zwanghafte und narzisstische Züge akzentuiert sowie durch Aggressionshemmung gekennzeichnet. Sein Aggressionspotential ist nach dem Ergebnis der testpsychologischen Untersuchung erhöht. 41 Der Angeklagte ist in erhöhtem Maße empfindlich und kränkbar. Er ist stets darauf bedacht, Konflikte und direkte Konfrontationen zu vermeiden. Er verhält sich nicht offen aggressiv und setzt sich auch gegen verbale Angriffe und Kränkungen im Rahmen von Auseinandersetzungen nicht zur Wehr. Schwierigkeiten beklagt er zwar, möchte sich damit jedoch nicht auseinandersetzen und zeigt insoweit eine Tendenz zur Bagatellisierung. 42 Der Angeklagte ist ferner sehr ziel- und erfolgsorientiert. Selbstwert schöpft er maßgeblich aus dem Erreichen selbst definierter Ziele und Erfolge. Von zentraler Bedeutung für sein Selbstwerterleben ist dabei das Empfinden der Selbstwirksamkeit, mithin die auf der Grundlage seiner biografischen Entwicklung bis zum Jahr 2020 entwickelte Überzeugung, auch schwierige Situationen und Herausforderungen aus eigener Kraft erfolgreich bewältigen zu können. 43 Darüber hinaus neigt der Angeklagte dazu, sich im Sinne einer sozialen Erwünschtheit besonders positiv, moralisch einwandfrei sowie an Regeln und Normen orientiert darzustellen. IV. Vorstrafen 44 Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 24.09.2021 weist für ihn keine Eintragung auf. V. Haftsituation 45 B. Der Angeklagte wurde am 13.10.2020 vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 14.10.2020 (Az.: ER VIII Gs 2830/20), der dem Angeklagten am selben Tag eröffnet wurde, seither ununterbrochen in dieser Sache in Untersuchungshaft. Sachverhalt I. Vorgeschichte 46 Der Angeklagte und das spätere Tatopfer E. M. L. lernten sich Ende Dezember 2016 über ein Online-Portal kennen und gingen eine Beziehung miteinander ein. Sie heirateten am ... 2018 und der Angeklagte nahm den Familiennamen seiner Ehefrau an. 47 Der Angeklagte verfolgte seit langem das Ziel, mit möglichst geringem Aufwand möglichst frühzeitig finanziell unabhängig zu werden und keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen zu müssen. Durch seine Beziehung und Ehe mit E. M. L., die aufgrund eines geerbten Vermögens von mehreren Millionen Euro finanziell unabhängig war und ihr Leben - dem Ideal des Angeklagten entsprechend - selbstbestimmt nach ihren persönlichen Vorlieben gestaltete, sah er sich seinem Ziel sehr nahe. 48 Er zog bereits nach kurzer Zeit faktisch und später auch offiziell zu E. M. L. in die in ihrem Alleineigentum stehende Maisonette-Wohnung im zweiten Obergeschoss des Anwesens B
  30. straße 6, … M1., im Stadtteil Ny. und gab Anfang des Jahres 2017 seinen Arbeitsplatz als Prozessberater eines Unternehmens in In. auf, ohne sich ernsthaft um einen neuen, seiner beruflichen Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz zu bemühen. 49 Von Januar 2017 bis Februar 2019 erzielte der Angeklagte lediglich unregelmäßige Erwerbseinkünfte - aus der Fortführung einer zuvor nebenberuflich ausgeübten, selbstständigen Beratertätigkeit sowie ab Ende des Jahres 2017 zusätzlich aus einer Aushilfstätigkeit als Kundenberater in dem Einzelhandelsgeschäft „American Heritage“, in welchem auch E. M. L. im Wesentlichen aus ideellen Gründen in geringem Umfang tätig war - in Höhe von durchschnittlich rund 835,- Euro pro Monat, während seine Ausgaben in diesem Zeitraum bei durchschnittlich rund 1.885,- Euro pro Monat lagen. Aufgrund dieser Differenz von monatlich rund 1.050,- Euro war der Angeklagte auf zusätzliche Einnahmen angewiesen, um einen negativen Saldo seines Girokontos bei der C
  31. Bank AG zu vermeiden oder wieder auszugleichen, und erlangte diese insbesondere durch wiederholte finanzielle Zuwendungen aus dem Kreis seiner Herkunftsfamilie. 50 Der Angeklagte hoffte darauf, im Rahmen der gemeinsamen Lebensführung am Vermögen seiner Ehefrau soweit teilhaben zu können, dass er nicht länger einer Erwerbstätigkeit würde nachgehen müssen. Allerdings war E. M. L. auch nach der Eheschließung darauf bedacht, die finanziellen Belange der Eheleute weitestgehend getrennt zu halten. 51 Sie räumte dem Angeklagten keinerlei Zugriff auf ihr Bank- und Immobilienvermögen ein, hielt ihn aus dem Kreis ihrer Erben außen vor und schloss mit ihm einen notariellen Ehevertrag, der gegenseitige finanzielle Ansprüche überwiegend ausschloss. Demnach sollten der Zugewinnausgleich nur im Todesfall und der Versorgungsausgleich sowie die Zahlung nachehelichen Unterhalts nur im Fall von gemeinsamen Kindern durchgeführt werden. An einem rund zweieinhalb Jahre vor dem Kennenlernen des Angeklagten errichteten Testament, in welchem sie ausschließlich Angehörige ihrer Herkunftsfamilie als ihre Erben eingesetzt hatte, an deren Stelle nur gegebenenfalls eigene Nachfahren treten sollten, hielt E. M. L. auch nach der Eheschließung mit dem Angeklagten fest. Diesen informierte sie wahrheitsgemäß über das Vorhandensein des Testaments sowie darüber, dass er deshalb nicht unter ihren Erben sein würde. Über den Aufbewahrungsort ihres Testaments ließ sie ihn bis zuletzt in Unkenntnis. Zudem verlangte E. M. L. vom Angeklagten, zur gemeinsamen Lebensführung finanziell beizutragen und hierfür einer seiner Berufsausbildung entsprechenden Erwerbstätigkeit in Festanstellung nachzugehen. 52 Dem Angeklagten war klar, dass er unter diesen Umständen für die von ihm erhoffte Teilhabe am Vermögen seiner Ehefrau auf deren Wohlwollen angewiesen war. Dieses hoffte er dadurch gewinnen zu können, dass er alles daransetzte, damit diese sich mit ihm wohlfühlte, indem er versuchte, in jeder Hinsicht ihren Ansprüchen zu genügen, und sich bei der Gestaltung der Paarbeziehung zwischen ihnen umfassend nach ihren Wünschen und Anforderungen richtete. 53 Der Angeklagte zeigte sich generell sehr fürsorglich gegenüber seiner Ehefrau, verbrachte mit ihr so viel Zeit wie möglich und übernahm zahlreiche Tätigkeiten im Haushalt. Im Hinblick auf die Auswirkungen einer Angststörung, die E. M. L. nach dem Tod ihrer Eltern sowie ihrer Schwester in den Jahren 2007 bis 2014 entwickelt hatte, erwies sich der Angeklagte als verständnisvoll. Soweit seine Partnerin deshalb zum Beispiel größere Menschenmengen mied, respektierte er dies und übernahm bei Bedarf etwa das Einkaufen. Ihre hohen Anforderungen an Ordnung und Sauberkeit sowie an eine sorgfältige Planung und Organisation im Allgemeinen erfüllte der Angeklagte ebenso wie ihre Wünsche hinsichtlich der Gestaltung von gemeinsamen Urlauben. 54 Bei Meinungsverschiedenheiten mit seiner Ehefrau gab der Angeklagte stets nach und setzte sich auch gegen deren zum Teil lautstarke, verbale Angriffe und Kränkungen im Rahmen von Auseinandersetzungen nicht zur Wehr. Er verhielt sich vielmehr stets konfliktscheu, wurde selbst nie laut und zog sich gegebenenfalls auch räumlich zurück. Auch wenn ihn seine Ehefrau in Gegenwart Dritter zurechtwies oder deutlich machte, dass sie aufgrund ihrer finanziellen Überlegenheit in der Partnerschaft allein das Sagen hatte, nahm der Angeklagte dies widerspruchslos und äußerlich reaktionslos hin. So kam er etwa ihrer Forderung, seinen geliebten Hund wegzugeben, ohne Einwände nach. Auch fügte er sich kommentarlos und äußerlich reaktionslos, als E. M. L. bei einem gemeinsamen Restaurantbesuch der Eheleute mit ihrer Nachbarin A. I.e-Fr. im Dezember 2019 seine begeisterten Äußerungen darüber, dass ihm das zuvor im Rahmen ihrer gemeinsamen Suche nach einer neuen, größeren Ehewohnung besichtigte Objekt sehr gut gefallen habe, dadurch beendete, dass sie ihm mit der Aufforderung, nunmehr zu essen, einen Klaps auf den Hinterkopf versetzte. 55 Der Angeklagte entsprach auch den Forderungen seiner Ehefrau hinsichtlich seines finanziellen Beitrags zur gemeinsamen Lebensführung und Aufnahme einer seiner Berufsausbildung entsprechenden Erwerbstätigkeit in Festanstellung. Am 20.02.2019 eröffneten die Eheleute ein gemeinschaftliches Haushaltskonto, auf welches sie monatlich jeweils 500,- Euro - rückwirkend seit der Eheschließung - einzahlten. Im März 2019 trat der Angeklagte eine Vollzeitbeschäftigung im Angestelltenverhältnis bei dem Unternehmen R
  32. C
  33. GmbH als Personalberater im Bereich der Vermittlung von ITFachkräften für SAP-Software an und erzielte fortan ein durchschnittliches Nettoeinkommen von rund 3.000,- Euro pro Monat. Nach einem Jahr Beschäftigungsdauer war der Angeklagte mit diesem Arbeitsverhältnis unzufrieden und fühlte sich erschöpft. Er ließ sich deshalb ärztlicherseits den gesamten März 2020 arbeitsunfähig krankschreiben und vereinbarte mit seinem Arbeitgeber die einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsvertrages zum 15.05.2020 sowie die Freistellung von der Arbeit unter Lohnfortzahlung bis dahin. 56 Da E. M. L. weiterhin vom Angeklagten forderte, dass dieser einer seiner Berufsausbildung entsprechenden Erwerbstätigkeit in Festanstellung nachgehen müsse, trat er am 01.08.2020 eine neue Vollzeitbeschäftigung im Angestelltenverhältnis mit im Wesentlichen demselben Stellenprofil bei dem Unternehmen M
  34. P
  35. GmbH an, was ihm ein Bruttojahresgehalt in Höhe von rund 45.000,- Euro bis 50.000,- Euro zuzüglich Prämien für erfolgreiche Personalvermittlungen versprach. 57 All dies stand jedoch im Widerspruch zum Bestreben des Angeklagten, sein Ziel der möglichst frühzeitigen finanziellen Unabhängigkeit mit möglichst geringem Aufwand zu erreichen. Er versuchte deshalb daneben, seinem Ziel durch spekulative Investments in Aktien näherzukommen, und erhoffte sich dadurch zugleich, in finanzieller Hinsicht zu seiner Ehefrau aufschließen zu können. Einen wesentlichen Teil des für die Umsetzung seines Vorhabens benötigten Kapitals stellte der Erlös aus dem Verkauf der Eigentumswohnung seiner Mutter Ra. Zi. in Pf. a der Il. dar, den der Angeklagte für seine Mutter abwickelte. Er vereinbarte mit ihr, dass von dem Verkaufserlös in Höhe von 282.000,- Euro letztlich eine neue Eigentumswohnung für seine Mutter erworben werden sollte. Hinsichtlich der Umsetzung dieses vereinbarten Vorhabens vertraute Ra. Zi. dem Angeklagten uneingeschränkt und ließ ihm völlig freie Hand. Deshalb ging im Februar 2019 der gesamte Verkaufserlös in Höhe von 282.000,- Euro auf dem am 23.06.2009 errichteten Girokonto des Angeklagten bei der C
  36. Bank AG ein. Am 15.02.2019 - mithin in einem ganz engen zeitlichen Zusammenhang mit diesem Geldeingang - räumte der Angeklagte seiner Mutter eine Verfügungsberechtigung für sein Girokonto sowie für seine weiteren, zu diesem Zeitpunkt bei der C
  37. Bank AG vorhandenen Konten ein. 58 Der Angeklagte investierte den gesamten Betrag aus dem erhaltenen Verkaufserlös letztlich in Aktien der W
  38. AG und hielt diese in seinem Depot bei der C
  39. Bank AG. Ra. Zi. bezog übergangsweise eine Mietwohnung in München, deren monatliche Miete in Höhe von 800,- Euro der Angeklagte ab 18.03.2019 durch Geldabgänge von seinem Girokonto zahlte. 59 Mit Wirkung ab 15.06.2019 entzog der Angeklagte seiner Mutter die Verfügungsberechtigung für seine sämtlichen Konten bei der C
  40. Bank AG wieder und war fortan wieder alleiniger Verfügungsberechtigter. 60 Im Januar 2020 fasste der Angeklagte den Entschluss, zum Preis von 264.000,- Euro eine Eigentumswohnung in der W
  41. Straße 12, … T1., zu erwerben, die er als Alleineigentümer an seine Mutter zu vermieten gedachte. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm der Angeklagte im Februar 2020 zwei Immobilienkredite in Höhe von insgesamt 232.500,- Euro auf, die durch eine Gesamtgrundschuld in dieser Höhe an dem Kaufobjekt besichert waren. Der Angeklagte schloss den Kaufvertrag über den Erwerb der Immobilie zum Preis von 264.000,- Euro am 06.03.2020 und leistete am 03.04.2020 eine Anzahlung auf den Kaufpreis in Höhe von 31.500,- Euro. 61 Im Januar 2020 informierte der Angeklagte seine Ehefrau über den - zu diesem Zeitpunkt zwar noch nicht vollzogenen, jedoch von ihm ernsthaft beabsichtigten - Erwerb der zum Bezug durch seine Mutter vorgesehenen Wohnung in Tr.. 62 Um sich seiner Ehefrau gegenüber als finanziell vermögender darzustellen als er tatsächlich war, ließ der Angeklagte sie dabei in dem Glauben, dass es sich bei der verkauften Eigentumswohnung in Pf. a der Il. um sein Eigentum gehandelt habe und der erzielte Verkaufserlös demnach sein eigenes Geld sei. Darüber hinaus spiegelte er seiner Ehefrau vor, dass er den notariellen Kaufvertrag über den Erwerb der Wohnung in Tr. bereits abgeschlossen und mit dem Erlös aus dem Verkauf der Wohnung in Pf. den Kaufpreis bezahlt habe, um auf diese Weise von vornherein zu verhindern, dass seine Ehefrau von ihm verlangen könnte, von dem beabsichtigten Wohnungskauf in Tr. noch Abstand zu nehmen und sich mit den hierfür vorgesehenen finanziellen Mitteln vielmehr an ihrem gemeinsam beabsichtigten Erwerb einer neuen, größeren Ehewohnung zu beteiligen. 63 Da E. M. L. tatsächlich davon ausgegangen war, dass sich der Angeklagte mit dem erzielten Erlös aus dem Verkauf der vermeintlich ihm gehörenden Wohnung in Pf. an dem Erwerb einer neuen, größeren Ehewohnung beteiligen werde, war sie sowohl über die vermeintliche Verwendung der - vermeintlich dem Angeklagten gehörenden - finanziellen Mittel durch ihn als auch über den vermeintlich späten Zeitpunkt seiner Mitteilung, wodurch sie von ihm vermeintlich vor vollendete Tatsachen gestellt worden war, traurig und wütend. Beides beklagte sie gegenüber ihren Freundinnen Kr. R. und E.-Chr. W.. 64 Im Januar 2020 schloss der Angeklagte zudem mit der C
  42. Bank AG einen Wertpapierkreditvertrag über 100.000,- Euro mit einem Sollzinssatz von 3,9%. Das entsprechende Wertpapierkreditkonto nutzte der Angeklagte in der Folge überwiegend für seinen Handel mit Aktien sowie teilweise für den Ausgleich kurzfristiger finanzieller Engpässe auf seinem Girokonto. 65 Von seinem Halbbruder An. Uh. wurden dem Angeklagten im Juli 2019 und im Januar 2020 jeweils 50.000,- Euro auf sein Girokonto überwiesen sowie weitere 10.000,- Euro mit der Zweckbestimmung überlassen, den gesamten Geldbetrag für ihn ebenfalls in Aktien der W
  43. AG zu investieren. Der Angeklagte vereinbarte mit seinem Halbbruder eine Provision für sein Tätigwerden in Höhe von 10 Prozent von einem etwaigen erzielten Gewinn. 66 Unter dem Datum vom 28.01.2020, der Auftragsnummer ... und der Kundennummer ... erstellte er mit dem Briefkopf „Unternehmensberatung R. L.“ eine Forderungsaufstellung über zwei Positionen für An. Uh. im Gesamtwert von 370.301,75 Euro. Die erste Forderungsposition resultiert demnach aus einem Auftrag zum Kauf von 759 Aktien der W
  44. AG, Wertpapierkennnummer ..., auf Provisionsbasis zum Einzelpreis von 140,06 Euro pro Aktie. Als Gesamtpreis dieser Position ist 106.301,75 Euro - und nicht mathematisch korrekt 106.305,54 Euro - ausgewiesen. Die zweite Forderungsposition beinhaltet den Kaufpreis in Höhe von 264.000,- Euro für die Eigentumswohnung in der W
  45. Straße 12, … T1., deren Erwerb durch den Angeklagten zum Zeitpunkt der Erstellung der Forderungsaufstellung am 28.01.2020 zwar noch nicht vollzogen, jedoch vom Angeklagten ernsthaft beabsichtigt war. 67 In diesem nur vom Angeklagten unterschriebenen Schriftstück dokumentierte er ferner, dass es sich um eine abschließende Forderungsaufstellung handle und eine Geltendmachung der Forderungen durch An. Uh. „nur [Ergänzung: bei] Einstimmigkeit der Parteien erfolgen [könne], also insofern Herr A
  46. U
  47. und R. L. dies gleichzeitig wollen. Im Falle des frühzeitigen Ablebens entfällt die Einstimmigkeit auf die überlebende Partei.“ 68 Am 03.02.2020 realisierte der Angeklagte erstmals einen Verlust durch den Verkauf von WirecardAktien in Höhe von 45.035,19 Euro. Darüber hinaus hatte er bis dahin von seinem Wertpapierkreditkonto 97.014,24 Euro in Anspruch genommen. Am 01.04.2020 war der vom Angeklagten realisierte Verlust aus Handelsgeschäften mit Wirecard-Aktien bereits auf 244.012,37 Euro angewachsen, betrug am 04.05.2020 283.564,- Euro und am 02.06.2020 293.153,09 Euro. Sein Wertpapierkreditkonto wies am 02.06.2020 einen negativen Saldo von -84.821,- Euro auf. 69 Im Juni 2020 wurden dem Angeklagten von seiner Schwester Si. He. 80.000,- Euro auf sein Girokonto überwiesen mit der ausdrücklichen Zweckbestimmung, den Geldbetrag für sie sicher, mithin risikofrei, vorübergehend anzulegen und anschließend wieder an sie zurückzuführen. Obwohl dem Angeklagten die ausdrückliche Zweckbestimmung durch seine Schwester bewusst war, verwendete er den Geldbetrag zum Teil für die Rückführung seiner Verbindlichkeiten aus dem Wertpapierkredit und investierte den restlichen Betrag - trotz der erheblichen Verluste, die er durch seine Spekulationsgeschäfte mit Wirecard-Aktien bis dahin bereits erlitten hatte - ohne Wissen seiner Schwester ebenfalls wiederum vollständig in Wirecard-Aktien. 70 Am 01.07.2020 betrug der gesamte, vom Angeklagten im Jahr 2020 realisierte Verlust aus Spekulationsgeschäften mit Wirecard-Aktien 359.658,23 Euro. Bis zum 03.08.2020 erhöhte sich sein im Jahr 2020 realisierter Verlust aus Wertpapiergeschäften auf 360.575,08 Euro und bestand in dieser Höhe auch noch am 01.10.2020 fort. Das Depot des Angeklagten hatte am 01.10.2020 einen Wert von 113.117,50 Euro, dem allerdings negative Salden seines Wertpapierkreditkontos und seines Girokontos in Höhe von -76.992,96 Euro und -435,46 Euro gegenüberstanden, so dass sein positiver Gesamtsaldo bei der C
  48. Bank AG am 01.10.2020 lediglich 35.689,08 Euro betrug. 71 Diesem standen die Verbindlichkeiten des Angeklagten aus dem Wohnungskauf für seine Mutter sowie aus der zweckbestimmungswidrigen Geldanlage für seine Schwester in Höhe von insgesamt mehr als 300.000,- Euro gegenüber. Darüber hinaus hatte der Angeklagte noch Schulden in Höhe von etwa 20.000,- Euro aus einem früheren Studienkredit sowie Verbindlichkeiten in Höhe von 12.000,- Euro gegenüber seinem Halbbruder, da der Angeklagte den in dieser Höhe erzielten Erlös aus dem Verkauf der für seinen Halbbruder mit dem von diesem zur Verfügung gestellten Geld erworbenen Wirecard-Aktien bis dahin noch nicht an An. Uh. ausgekehrt hatte. 72 Der Angeklagte war wegen der erheblichen finanziellen Verluste, die er durch seine Spekulationsgeschäfte mit Aktien erlitten hatte, zeitweise niedergeschlagen und depressiv verstimmt. In einem vorübergehenden Anflug von Verzweiflung dachte er im Juni 2020 während des gemeinsamen Urlaubs mit seiner Ehefrau in Italien - anlässlich des Bekanntwerdens der zur Insolvenz führenden Vorgänge beim U
  49. W
  50. AG sowie des daraus resultierenden Wertverfalls der Wirecard-Aktie - kurzzeitig über die Möglichkeit nach, sich der daraus entstandenen Situation eventuell durch einen Suizid im Mittelmeer zu entziehen. Er nahm hiervon jedoch sogleich wieder Abstand, ohne etwas unternommen zu haben, um die gedanklich in Betracht gezogene Möglichkeit in die Tat umzusetzen. 73 Soweit der Angeklagte sein Umfeld über die durch sein Investment in Wirecard-Aktien erlittenen Verluste sowie zum Teil über deren Ausmaß von rund 360.000,- Euro zumindest der Größenordnung nach informierte, verschwieg er stets, dass es sich bei dem verlorenen Kapital um Geld handelte, das ihm von Mitgliedern seiner Herkunftsfamilie zur Durchführung der Finanzanlage für sie - im Fall der Mutter in Form des Erwerbs einer neuen Eigentumswohnung für sie - überlassen worden war. Seine Mutter ließ der Angeklagte über das erhebliche Ausmaß seiner Spekulationsverluste ebenso in Unkenntnis wie über die Tatsache, dass diese letztlich den gesamten Erlös aus dem Verkauf ihrer Eigentumswohnung umfassten. 74 Nachdem sein Vorhaben, der von ihm angestrebten, möglichst frühzeitigen finanziellen Unabhängigkeit durch Spekulationen mit Aktien näherzukommen, auf ganzer Linie gescheitert war, hoffte der Angeklagte mehr denn je, doch noch das Wohlwollen seiner Ehefrau im Hinblick auf die von ihm erhoffte Teilhabe an ihrem Vermögen gewinnen zu können. Allerdings war ihm spätestens im Verlauf des Jahres 2020 nicht nur seine finanzielle Situation, sondern auch zunehmend die partnerschaftliche Beziehung in seiner Ehe entglitten. 75 E. M. L. hatte bereits im Jahr 2019 gegenüber ihrer Freundin Kr. R. über aufgekommene L.eweile in ihrer Partnerschaft sowie über sexuelle Unzufriedenheit geklagt. Darüber hinaus fühlte sie sich in ihrer Ehe mit dem Angeklagten zunehmend eingeengt und beanspruchte immer mehr persönlichen Freiraum für sich. Auch ihre Haltung zu dem vom Angeklagten immer wieder geäußerten, dringenden Kinderwunsch hatte sich verändert. Nachdem sie zunächst ebenfalls einen Kinderwunsch bekundet und nicht zuletzt deshalb gemeinsam mit dem Angeklagten nach einer neuen, größeren Ehewohnung gesucht hatte, schwankte sie im weiteren Verlauf in ihrer Haltung zu diesem Thema. Ihrem Umfeld gegenüber äußerte sie sich insoweit zunehmend wechselhaft und widersprüchlich. Im Juli 2020 ließ sie sich zwar die bis dahin zur Empfängnisverhütung eingesetzte Spirale entfernen, setzte ihre Empfängnisverhütung jedoch nahtlos durch die orale Einnahme hormonhaltiger PillenPräparate fort. 76 Im Jahr 2019 hatte E. M. L. zudem begonnen, immer mehr Zeit in sozialen Netzwerken sowie vor allem mit dem Online-Spiel „The Elder Scrolls Online“ zu verbringen, welches sie regelmäßig mehrere Stunden pro Tag mit ihrer Playstation am Fernseher im Galeriebereich ihrer Maisonette-Wohnung spielte. Hierbei bildete sie gemeinsam mit anderen Online-Spielern eine sogenannte Gilde und lernte im Zuge dessen unter anderem ihren Mitspieler Ph. Ta. aus K. kennen. Mit ihm und einer oder zwei - im Laufe der Zeit wechselnden - weiteren Personen bildete sie fortan eine sogenannte Party, mithin eine kleine Gruppe, die beim Online-Spielen überwiegend gemeinsam agierte. 77 Nach dem anfänglichen Austausch von lediglich spielbezogenen Nachrichten kam es im Laufe der Zeit zwischen E. M. L. und Ph. Ta. zunehmend auch zum Austausch privater Nachrichten auf freundschaftlicher Ebene über die Messenger-Dienste „Di.“ und „WhatsApp“. Hierbei ging es häufig um die Themen Fitness und Sport, wofür beide sich neben dem Online-Spiel interessierten. Während E. M. L. vorrangig mit dem Ziel der Gewichtsabnahme regelmäßig ein Fitnessstudio aufsuchte, war Ph. Ta. - ähnlich wie der in seinem Leben sportlich sehr erfolgreiche, äußerst durchtrainierte und sehr muskulöse Angeklagte - generell sehr fitness- und sportbegeistert sowie gut trainiert. Ihm und den anderen Online-Mitspielern verschwieg E. M. L., dass sie verheiratet war. Da sich weder aus den Fotos von ihrer Wohnung, die sie immer wieder an OnlineMitspieler verschickte, noch aus etwaigen Hintergrundgeräuschen oder sonstigen Umständen für Ph. Ta. Anhaltspunkte dafür ergaben, dass E. M. L. verheiratet war und mit ihrem Ehemann zusammenlebte, ging er - ebenso wie zum Beispiel auch der weitere Online-Mitspieler M. Sch., mit dem sie bis zuletzt ausschließlich auf rein freundschaftlicher Ebene kommunizierte - davon aus, dass sie alleinstehend war und allein in ihrer Wohnung lebte. 78 Ab Anfang des Jahres 2020 steigerte E. M. L. den zeitlichen Umfang ihres Online-Spielens noch einmal erheblich und verbrachte noch mehr Zeit mit ihrem Mobiltelefon in sozialen Netzwerken und im Austausch mit Freunden und Bekannten. So tauschte sie im Zeitraum März bis Oktober 2020 allein mit Ph. Ta. knapp 3500 Nachrichten über den Messenger-Dienst „Di.“ und mehr als 100 Nachrichten über den Messenger-Dienst „WhatsApp“ aus. Zwischen ihr und M. Sch. kam es im Zeitraum von Ende August bis Mitte Oktober 2020 zum Austausch von mehr als 550 WhatsApp-Nachrichten. E. M. L. führte ihr Handy auch zu Hause stets bei sich, etwa auch beim Toilettengang, und reagierte auf eingehende Nachrichten nicht nur tagsüber, sondern auch nachts in aller Regel prompt, was den Angeklagten irritierte und störte. 79 Angesichts des immensen zeitlichen Umfangs, den das Online-Spielen sowie die Handynutzung bei E. M. L. einnahmen, war der Angeklagte hierauf zunehmend eifersüchtig, da er von seiner Ehefrau nicht mehr die Aufmerksamkeit und Zuwendung erhielt, die er sich gewünscht hätte. Da er aber zum einen persönlichkeitsbedingt stets darauf bedacht ist, Konflikte und direkte Konfrontationen zu vermeiden, und zum anderen weiterhin hoffte, das Wohlwollen seiner Ehefrau in finanzieller Hinsicht unter anderem durch eine umfassend ihren Wünschen entsprechende Gestaltung der Paarbeziehung gewinnen zu können, nahm er diese Entwicklung hin, ohne seine daraus resultierende Unzufriedenheit gegenüber seiner Ehefrau deutlich zu machen. 80 Er beschränkte sich vielmehr darauf, lediglich vereinzelt organisatorische Absprachen wie etwa die Einhaltung gemeinsamer Essenszeiten oder die vorherige zeitliche Festlegung von Spielzeiten zu erbitten, zumal E. M. L. bereits auf derartige Bitten häufig gereizt und verärgert reagierte. Auch hierbei verhielt sich der Angeklagte wie stets - seiner Persönlichkeit entsprechend - konfliktscheu und nachgiebig. Dies tat er auch, als er zuletzt etwa Ende September 2020 von seiner Ehefrau angeschrien wurde, nachdem er sie anlässlich einer an einem Tag praktizierten Spieldauer von etwa 10 Stunden auf ihr exzessives Online-Spielen angesprochen hatte. 81 Etwa ab Ende März 2020 tauschten E. M. L. und Ph. Ta. ohne Wissen des Angeklagten nicht mehr nur rein freundschaftliche Chat-Nachrichten, sondern über den Messenger-Dienst „Di.“ mehr oder weniger regelmäßig auch intime, auf gegenseitige sexuelle Erregung gerichtete Nachrichten und Fotos von sich aus. Hierbei schrieben sie wechselseitig über ihre sexuellen Wünsche und Vorlieben sowie Nachrichten, in denen sie in ihrer Fantasie miteinander sexuell verkehrten. 82 E. M. L. bekundete wiederholt Interesse an einem persönlichen Treffen mit Ph. Ta., was dieser jedoch von Anfang an konsequent ablehnte. Sie bat ihn zunächst vergeblich, dass er sich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit für Termine in München einteilen lassen solle, um sich dort mit ihr zu treffen. Als sie Ende August 2020 mit ihrer Freundin Kr. R. einige Tage in deren Heimatstadt K. verbrachte, wo auch Ph. Ta. lebte, kontaktierte sie ihn wiederholt vor Ort und versuchte vergeblich, ihn doch noch zu einem persönlichen Treffen mit ihr zu überreden, obwohl er dies bereits im Vorfeld weiterhin konsequent abgelehnt hatte. Ihren gegenüber Kr. R. gemachten Angaben zufolge habe sie hierbei zum einen herausfinden wollen, ob Ph. Ta. ihrer Vorstellung, die sie sich von ihm gemacht habe, auch tatsächlich entspreche. Zum anderen habe sie gehofft, sich bei einem persönlichen Treffen mit ihm darüber klar zu werden, ob sie wegen ihrer Unzufriedenheit in ihrer Ehe eine Trennung vom Angeklagten ernsthaft in Erwägung ziehen solle. Auf der Rückfahrt nach München kontaktierte sie ihren Online-Mitspieler M. Sch. und zeigte sich ihm gegenüber sehr verärgert und enttäuscht darüber, dass Ph. Ta. trotz ihrer Überredungsversuche bis zuletzt an seiner Ablehnung eines persönlichen Treffens mit ihr festgehalten hatte. 83 Ungeachtet dessen setzten E. M. L. und Ph. Ta. danach ihren Austausch intimer, auf gegenseitige sexuelle Erregung gerichteter Nachrichten und Fotos von sich fort und telefonierten auch zweimal, zuletzt kurz vor dem 09.10.2020, miteinander und hatten Telefonsex. Am Freitag, den 09.10.2020, tauschten sie vormittags und nachmittags über den Messenger-Dienst „Di.“ wieder auf gegenseitige sexuelle Erregung gerichtete Textnachrichten aus und nahmen am Vormittag unter anderem andeutungsweise Bezug auf den vorherigen Telefonsex zwischen ihnen. 84 Am Nachmittag des 09.10.2020 übersandte E. M. L., Inhaberin des Benutzerkontos „Ar.“, um 15:32 Uhr zusammen mit dem Text „Was denkst du was ich grad vielleicht tue…“ ein Foto, das allem Anschein nach ihren mit einer blauen Jeanshose bekleideten Unterleib sowie ihre linke Hand am geschlossenen Gürtel zeigt. Unmittelbar hierauf forderte Ph. Ta., Inhaber des Benutzerkontos „V.“, seine Chatpartnerin auf, sich auszuziehen, sich bequem hinzulegen und ihrer Fantasie freien Lauf zu lassen. Auf ihre Rückfrage, ob dies ein Befehl sei, bejahte er, woraufhin sie erwiderte, dass sie seiner Aufforderung nachkomme. 85 Um 15:37 Uhr schrieb Ph. Ta. „Zieh dein Oberteil aus… entferne den BH Lege dir einen deiner schwarzen Freunde bereit… lehne dich zurück, schau dich an, berühre dich“. Hierauf übersandte E. M. L. um 15:41 Uhr ein Foto - allem Anschein nach von sich selbst -, wobei der Bildausschnitt lediglich den Bereich vom rechten Mundwinkel über den rechten Kinnbereich einschließlich der Kopfhaare rechts bis zum entblößten Brust-Schulter-Bereich rechts zeigt und die rechte entblößte Brust von der rechten Hand verdeckt wird. 86 Im weiteren Verlauf schrieb Ph. Ta. an seine Chatpartnerin unter anderem, er wolle, dass ihre freie Hand langsam an ihr hinabgleite, und forderte sie auf, ihre Beine für ihn zu spreizen. Hierauf fragte E. M. L. „wie weit“, worauf Ph. Ta. schrieb „Ganz weit…so, dass ich jetzt vor dir knien könnte Ich würde ihn an ihr reiben … nur die Spitze, damit du es von ihm kosten kannst, während ich mich neben deinen Kopf knie Massiere sie für mich und sag mir was du jetzt gerade am meisten willst“. 87 Um 15:53 Uhr übersandte E. M. L. ein Foto, bei dessen Aufnahme sie allem Anschein nach in ihrem Bett im Schlafzimmer lag. Als nächstes folgte um 18:16 Uhr eine Nachricht von ihr mit dem Wortlaut „Heiß … Ist hier nur eins“, bevor sich die Chatpartner in den nächsten Nachrichten um 23:06 Uhr und 23:37 Uhr gegenseitig eine gute Nacht wünschten, was E. M. L. um 23:39 Uhr mit dem Text „Sweet dreams“ ergänzte. 88 Im September 2020 war E. M. L. auf das von einem Immobilienmakler inserierte Verkaufsangebot einer Wohnung in R.-Eg. am T. aufmerksam geworden. Nach einer ersten Besichtigung der Wohnung gemeinsam mit dem Angeklagten sowie einem nachfolgenden Informationsaustausch mit dem inserierenden Makler war sie sehr daran interessiert, diese Wohnung als Zweitwohnsitz sowie zur phasenweisen Vermietung als Ferienwohnung zu erwerben. Am Samstag, den 10.10.2020, fand ein weiterer Besichtigungstermin zwischen dem Ehepaar L. und dem Immobilienmakler statt, an welchem auch der bisherige Wohnungseigentümer teilnahm. Hierbei wurden die jeweiligen Vorstellungen der Parteien bezüglich des Kaufpreises und der Verkaufsabwicklung erörtert und konkretisiert. 89 Am Abend des 10.10.2020 zwischen 22:49 Uhr und 23:51 Uhr, als sich das Ehepaar L. bereits zu Bett begeben hatte, schrieb E. M. L. 23 Nachrichten über den Messenger-Dienst „WhatsApp“ an Ph. Ta. und erhielt im Gegenzug 17 Nachrichten von ihm, deren Eingang durch ein farbliches Blinken ihr Mobiltelefons optisch signalisiert wurde. Hierbei tauschten sie sich über das Thema Fitness aus und machten sich gegenseitig Komplimente. Der Angeklagte fühlte sich in seiner Einschlafphase insbesondere durch die optischen Signale der eingehenden Nachrichten gestört und war hierüber sehr irritiert, was er jedoch seiner Ehefrau gegenüber wiederum nicht ansprach. Diese sah sich allerdings veranlasst, an diesem Abend von sich aus dem Angeklagten gegenüber zu behaupten, dass sie soeben eine Chat-Nachricht ihrer Freundin E.-Chr. W. erhalten habe. 90 Am Sonntag, den 11.10.2020, fand am Vormittag zwischen den Eheleuten L. vaginaler Geschlechtsverkehr statt. Im weiteren Tagesverlauf besuchte der Angeklagte zunächst seinen Halbbruder An. Uh. und danach seine schwerkranke Adoptivschwester Pa. in N.-Ul.. 91 Am Montag, den 12.10.2020, begab sich der Angeklagte wie üblich gegen 09:00 Uhr an seinen Arbeitsplatz in den Büroräumen der M
  51. P
  52. GmbH in Mü. und ging dort tagsüber seiner Arbeit nach. Für 17:30 Uhr vereinbarte er einen Termin zu einem Geschäftsessen mit einem Mitarbeiter des Unternehmens ARS Al. in der Gaststätte „Au.“. Vor diesem Hintergrund schrieb der Angeklagte um 14:49 Uhr an seine Ehefrau eine WhatsApp-Nachricht mit dem Wortlaut „18:30 Uhr schaffe ich. Konnte schieben. Gegessen habe ich dann aber trotzdem schon *KussSmiley*“, die ebenfalls um 14:49 Uhr auf ihrem Handy einging und in der Folge von ihr gelesen wurde. 92 Allerdings wurde das Geschäftsessen von dem vorgesehenen Gesprächspartner des Angeklagten aus privaten Gründen kurzfristig abgesagt und auf den nächsten Tag verschoben, weshalb der Angeklagte gegen 17:30 Uhr sein Büro verließ, um sich auf den Heimweg zu machen. Auf dem Weg zu seinem Fahrrad öffnete er um 17:35 Uhr den WhatsApp-Chatverlauf mit seiner Ehefrau auf seinem Mobiltelefon, um ihr seine frühere als in der WhatsApp-Nachricht von 14:49 Uhr avisierte Rückkehr anzukündigen. Allerdings wurde der Angeklagte durch die zufällige Begegnung und das nachfolgende Gespräch mit einem Arbeitskollegen von seinem Vorhaben abgelenkt und schloss letztlich die WhatsApp-Applikation auf seinem Mobiltelefon wieder, ohne eine Nachricht an seine Ehefrau getippt und abgeschickt zu haben. Innerhalb der WhatsApp-Applikation war weiterhin der Chat zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau geöffnet. 93 Gegen 17:55 Uhr traf der Angeklagte zu Hause in der Wohnung im zweiten Obergeschoss des Anwesens B
  53. straße 6 in Mü. ein und rief seiner Ehefrau, die sich im Galeriebereich aufhielt, zur Begrüßung „Hallo“ zu. Da sie ihn wegen der um 14:49 Uhr erhaltenen WhatsApp-Nachricht erst gegen 18:30 Uhr zurückerwartet hatte, reagierte sie auf seine Begrüßung mit der verwunderten Frage, ob er schon da sei. 94 Im weiteren Verlauf des Abends schenkte sich der Angeklagte gegen 19:00 Uhr in der Küche ein 0,2- Liter-Glas Rotwein ein, begab sich mit diesem ebenfalls in den Galeriebereich und setzte sich dort zu seiner Ehefrau auf das Sofa. Hierbei nahm er wahr, dass auf dem Beistelltisch neben dem Sofa ein Küchenmesser aus ihrem Haushalt lag, welches üblicherweise in der Küche aufbewahrt wurde und eine etwa 15 cm lange und bis zu 4 cm breite, spitz zulaufende, einseitig geschliffene Klinge aufwies. Der Angeklagte ließ seine Ehefrau aus dem mitgebrachten Glas Wein einen Schluck trinken und trank selbst den restlichen Wein, während sie gemeinsam vor dem Fernseher saßen und sich über die Ereignisse des Tages austauschten. II. Tatgeschehen 95 Gegen 20:28 Uhr begab sich E. M. L. in den unteren Bereich ihrer Wohnung, um die Toilette aufzusuchen und anschließend an der geöffneten Balkontür eine Zigarette zu rauchen. Entgegen ihrer sonstigen Gewohnheit ließ sie hierbei ihr Mobiltelefon im Galeriebereich zurück. Dies bemerkte der Angeklagte und sah dies als günstige Gelegenheit an, sich anhand der Chatverläufe im Handy seiner Ehefrau - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der zahlreichen Chat-Nachrichten am späten Abend zwei Tage zuvor - einen Eindruck davon zu verschaffen, mit wem sie Nachrichten austauschte und welchen Inhalt diese hatten. Er entsperrte um 20:28 Uhr das Mobiltelefon durch die Eingabe der ihm bekannten PIN und las in der Applikation des Messenger-Dienstes „Di.“ die zwischen seiner Ehefrau und Ph. Ta. am 09.10.2020 ausgetauschten Nachrichten sexuellen Inhalts. 96 Aufgrund dieser Nachrichten sah der Angeklagte den Fortbestand seiner Ehe konkret in Gefahr. Er begab sich deshalb nach unten zu seiner Ehefrau und stellte sie deswegen zur Rede. Hierbei hoffte er, dass sie das von ihm Gelesene relativieren und jedenfalls den Fortbestand ihrer Ehe nicht in Frage stellen würde. 97 E. M. L. lehnte jedoch jegliche Aussprache hierüber lautstark ab und ging wieder nach oben in den Galeriebereich, wohin ihr der Angeklagte folgte. Er betonte, dass er wissen müsse, woran er sei, und fügte hinzu, dass er ihr doch zumindest eine klärende Antwort wert sein müsse. Als seine Ehefrau ihn stattdessen aufforderte zu verschwinden, insistierte der Angeklagte, dass ihm aber an einer sofortigen Klärung gelegen sei. E. M. L. verweigerte diese jedoch weiterhin und äußerte schließlich sinngemäß, dass alles o.k. wäre, wenn sie ihn jetzt umbringe. 98 Dieses Verhalten seiner Ehefrau empfand der Angeklagte, der aufgrund seiner unter anderem durch narzisstische Züge akzentuierten Persönlichkeit ohnehin in erhöhtem Maße empfindlich und kränkbar ist, als Geringschätzung seiner Person. Er interpretierte es als Beleg dafür, dass E. M. L. entgegen seiner Hoffnung auf zunehmendes Wohlwollen vielmehr sogar eine innerliche Distanz zu ihm aufgebaut hatte, weshalb er keine realistische Chance mehr sah, sein Ziel der Teilhabe an ihrem Vermögen im Rahmen der gemeinsamen Lebensführung in ihrer Ehe zu erreichen. Der Angeklagte sah nunmehr all seine Bemühungen, die er seit dem Beginn der gemeinsamen Beziehung im Interesse seines angestrebten Ziels auch unter Zurückstellung eigener Bedürfnisse unternommen hatte, als vergeblich und im Ergebnis endgültig gescheitert an. 99 Die Erkenntnis dieses Scheiterns führte beim Angeklagten, der Selbstwert maßgeblich aus dem Erreichen selbst definierter Ziele und Erfolge schöpft, zu einer Erschütterung seines Selbstwerterlebens und - ebenso wie die empfundene Geringschätzung seiner Person - zu einer Schwächung seines Selbstwertgefühls sowie damit einhergehend zu Wut und Verärgerung über seine Ehefrau, die er für sein Scheitern verantwortlich machte. Im Zuge dessen trat bei ihm nunmehr auch eine erhebliche, bis dahin angestaute Aggression zutage, zu deren Entstehung Kränkungen durch seine Ehefrau in der Vergangenheit ebenso beigetragen hatten wie insbesondere der Umstand, dass ihm im Verlauf des Jahres 2020 seine finanzielle Situation und auch zunehmend die partnerschaftliche Beziehung in seiner Ehe entglitten waren. 100 Denn schon das Entgleiten seiner finanziellen und partnerschaftlichen Situation hatte - ebenso wie erst recht seine am Abend des 12.10.2020 gewonnene Erkenntnis hinsichtlich des aus seiner Sicht erfolgten endgültigen Scheiterns seiner im Interesse seines angestrebten Ziels unternommenen Bemühungen - zur Folge, dass sich der Angeklagte nicht mehr als selbstwirksam empfand, also nicht mehr von seiner Fähigkeit überzeugt war, auch schwierige Situationen und Herausforderungen stets aus eigener Kraft erfolgreich bewältigen zu können. Da das Empfinden von Selbstwirksamkeit, welches der Angeklagte auf der Grundlage seiner biografischen Entwicklung bis zum Jahr 2020 entwickelt hatte, von zentraler Bedeutung für sein Selbstwerterleben ist, führte der Verlust dieses Empfindens zu einer Erschütterung seines Selbstwerterlebens und Schwächung seines Selbstwertgefühls, was mit der Entstehung von Aggression einherging. 101 Diese im Laufe der Zeit entstandene Aggression wurde vom Angeklagten, dessen Aggressionspotential erhöht ist, aufgrund seiner aggressionsgehemmten Persönlichkeit zunächst stets angestaut und trat erst am Abend des 12.10.2020 infolge der durch das aktuelle Erleben hervorgerufenen Wut und Verärgerung über seine Ehefrau zutage. 102 Als der Angeklagte, der im Galeriebereich frontal vor seiner etwa mittig auf dem Sofa sitzenden Ehefrau stand, nach deren sinngemäßer Äußerung, dass alles o.k. wäre, wenn sie ihn jetzt umbringe, eine Körperregung bei ihr wahrnahm, beschloss er, sie mit dem nach wie vor auf dem Beistelltisch neben dem Sofa liegenden Küchenmesser zu töten, um sie für das seiner Meinung nach von ihr zu verantwortende und aus seiner Sicht eingetretene endgültige Scheitern seines Vorhabens der Teilhabe an ihrem Vermögen mit dem Leben bezahlen zu lassen und hierdurch zugleich seine Wut und Verärgerung über sie sowie seine angestaute Aggression an ihr abzureagieren. 103 Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen 20:30 Uhr und 20:50 Uhr ergriff der Angeklagte mit seiner rechten Hand blitzschnell das Küchenmesser von dem aus seiner Sicht rechts neben dem Sofa stehenden Beistelltisch und streckte unterdessen seinen linken Arm in einer abwehrenden Bewegung nach vorn, um hierdurch von vornherein eine etwaige Bewegung seiner Ehefrau in Richtung des Messers zu unterbinden und dieses ungehindert ergreifen zu können. In Fortsetzung dieser Bewegung wandte sich der Angeklagte mit einer schnellen Körperdrehung nach links seiner Ehefrau zu, die gerade im Begriff war, vom Sofa aufzustehen, und versetzte ihr in einer schnellen Bewegung wortlos einen Stich mit dem Messer in den zentralen vorderen Rumpfbereich, um sie zu töten. Dabei hielt der Angeklagte das Messer in seiner rechten Hand so, dass die etwa 15 cm lange und bis zu 4 cm breite, spitz zulaufende, einseitig geschliffene Klinge zwischen seinem Daumen und Zeigefinger herausragte. 104 In dieser Situation rechnete E. M. L. weder mit einem lebensbedrohlichen noch mit einem gegen ihre körperliche Unversehrtheit gerichteten erheblichen Angriff. Ihr standen aufgrund des schnellen Vorgehens des Angeklagten keine effektiven Abwehrmöglichkeiten zur Verfügung, was dieser erkannte und sich für seine Tatausführung zunutze machte. 105 E. M. L. nahm eine Schutzhaltung ein und versuchte vergeblich, den Angeklagten an den Händen oder Armen zu packen und so an einer Fortsetzung seines Angriffs zu hindern. Der Angeklagte stach jedoch noch mindestens 10 Mal mit hoher Intensität mit dem Küchenmesser in Tötungsabsicht auf den Kopf-, Hals- und Brustbereich seiner Ehefrau ein, bis diese schließlich stark blutend und bewusstlos vor dem Sofa zu Boden sank und auf dem Rücken zu liegen kam. Aufgrund der hohen Intensität der Stichführung wurde der vordere Bereich der Messerklinge hierbei erheblich verformt. 106 Unter anderem wegen der Einatmung von Blut entwickelte E. M. L. in der Folge ein leicht röchelndes Atemgeräusch, dem sich der Angeklagte nicht aussetzen wollte. Um den Todeseintritt bei seiner Ehefrau zu beschleunigen und auf diese Weise zugleich das röchelnde Atemgeräusch zu unterbinden, würgte er sie mit beiden Händen am Hals lediglich so stark, dass ihre ohnehin bereits stark eingeschränkte Atmung gänzlich aussetzte. Während des Würgens nahm der Angeklagte noch ein leichtes Blinzeln der Augenlider bei seiner Ehefrau wahr und wartete, bis er keinerlei Regung mehr bei ihr erkennen konnte, bevor er sich schließlich erhob. 107 E. M. L. erlitt durch die mindestens 11 Messerstiche des Angeklagten 12 voneinander abgrenzbare, durch die Einwirkung scharfer Gewalt verursachte Stich- und Schnittverletzungen. Darunter befanden sich unter anderem nachfolgende Verletzungen: - eine Teilskalpierungsverletzung in der oberen Stirn-Scheitel-Region rechts mit schartenartiger Anschnittverletzung der äußeren Glastafel des Schädeldachs sowie eine Stichverletzung der Oberlippe und des rechten Nasenflügels, - eine mindestens 5 cm tiefe Stichverletzung an der rechten Halsseite mit Eröffnung des Rachendachs und des Raums zwischen Zungenbein und oberen Kehlkopfhörnern mit Überkreuzung der Mittellinie bis auf die linke Seite und Anstich des Rachenraums sowie eine Stichverletzung unterhalb des Ohrläppchenansatzes links mit Anstich des Raumes oberhalb des linken Schildknorpelblattes und des Rachenraums, - eine mindestens 6 cm tiefe Stichverletzung der inneren Brustregion rechts mit Durchsetzung der
  54. Rippe, des rechten Lungenoberlappens, des Herzbeutels, des rechten Vorhofs am rechten Herzohr sowie der Vorhofscheidewand bis in den linken Herzvorhof, ferner eine mindestens 10 cm tiefe Stichverletzung der unteren Brustkorbwand rechts sowie eine mindestens 10 cm tiefe Stichverletzung der unteren Brustkorbwand links mit Durchsetzung der
  55. Rippe, des Zwerchfells sowie des linken Leberlappens und Anstich der Bauchhöhle, - eine Stichverletzung im zentralen vorderen Rumpfbereich mit Durchsetzung der vorderen Rumpfwand und Einstich in die Magenvorderwand. 108 Infolge des Würgens durch den Angeklagten erlitt das Tatopfer eine Einblutung in die Weichgewebe im Bereich des linken großen Zungenbeinhorns. 109 E. M. L. verstarb am ... 2020 zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen 20:30 Uhr und 21:15 Uhr infolge Verblutens nach außen und innen in Verbindung mit Ersticken bei Bluteinatmung. 110 Der Angeklagte trug von der Tat lediglich minimale kratzer- und schürferartige Hautdefekte an beiden Unterarmen und Händen sowie schwach ausgeprägte Hämatome an der Innenseite des rechten Oberarms im vorderen Bereich davon. III. Nachtatgeschehen 111 Um 20:51 Uhr entsperrte der Angeklagte noch einmal das Mobiltelefon seiner Ehefrau und las erneut die zwischen ihr und Ph. Ta. am 09.10.2020 ausgetauschten Di.-Nachrichten sexuellen Inhalts. 112 Der Angeklagte, der erkannte, dass aufgrund der Gesamtumstände der Tatverdacht hinsichtlich der Tötung von E. M. L. sofort auf ihn fallen würde, beabsichtigte zunächst, sich der strafrechtlichen Verantwortung hierfür zu entziehen. Zu diesem Zweck wollte er sämtliche Tatspuren einschließlich des Leichnams beseitigen und sich ein Alibi verschaffen. 113 Er entfernte sämtliche stoffbezogenen Polster vom Sofa, die drei darauf befindlichen Kissen sowie das zum Schutz der Polsterbezüge über diesen - den Gepflogenheiten im Haushalt der Eheleute L. entsprechend - ausgelegte Laken und brachte alles in den unteren Wohnbereich. Ferner zog er die Stoffbezüge von den Sofapolstern ab, lagerte letztere am Boden und legte die Bezüge zusammen mit dem Laken in einem Korb für spätere Reinigungsmaßnahmen bereit. Die drei ebenfalls stoffbezogenen Kissen lagerte der Angeklagte im Bereich unmittelbar vor der Wohnungseingangstür, um sie im weiteren Verlauf zu entsorgen. In einem der Kissen, deren Stoffbezüge sich jeweils mit einem Reißverschluss öffnen lassen, versteckte er das Tatmesser und in einem anderen Kissen seine zuvor am Oberkörper getragene Bekleidung. Seine zuvor am Unterleib getragene Kleidung entsorgte der Angeklagte im weiteren Verlauf an einem unbekannten Ort. 114 Um sich ein Alibi zu verschaffen, wollte der Angeklagte den Anschein erwecken, erst gegen 21:30 Uhr nach Hause gekommen und somit zur Tatzeit nicht am Tatort gewesen zu sein. Zu diesem Zweck rief er um 21:31 Uhr den seit 17:35 Uhr in der WhatsApp-Applikation auf seinem Mobiltelefon weiterhin geöffneten WhatsApp-Chat mit seiner Ehefrau auf und tippte in das Nachrichtenfeld den Text „Bin schon zu Hause mache nicht so lange *Umarmungssmiley*“. 25 Sekunden nach dem Aufrufen des WhatsApp-Chats versandte er ebenfalls um 21:31 Uhr diese Nachricht an den WhatsApp-Account der Geschädigten und sperrte 3 Sekunden später den Bildschirm seines Handys. Die Nachricht ging ebenfalls um 21:31 Uhr auf dem WhatsApp-Account der Geschädigten auf deren Mobiltelefon ein und blieb dort ungelesen. 115 Der Angeklagte reinigte den Boden im Galeriebereich unter Verwendung von Küchenreiniger und Bleiche akribisch mit Küchentüchern, wobei es ihm gelang, dort nahezu alle Blutspuren vollständig zu beseitigen. Um zum einen ungehindert den Boden vor dem Sofa am ursprünglichen Liegeort der Geschädigten reinigen und die dortigen Blutspuren beseitigen zu können sowie zum anderen den beabsichtigten Abtransport der Leiche zu deren Beseitigung vorzubereiten, wickelte er den Leichnam seiner Ehefrau bäuchlings in einen Teppich ein und verbrachte diesen bis zu der in den unteren Wohnbereich führenden Treppe. 116 Um die Entstehung weiterer Blutspuren am Boden zu verhindern, legte der Angeklagte der Geschädigten, die in Bauchlage anfänglich stark aus dem Mund und den Stichverletzungen im Halsbereich geblutet hatte, ein weißes Laken unter das Gesicht und stopfte zudem diverse, mit Blut versetzte Küchentücher zwischen ihre Oberschenkel, um diese später gemeinsam mit der Leiche zu beseitigen. In Vorbereitung des beabsichtigten Abtransports der Leiche über die Galerietreppe nach unten zog der Angeklagte den in den Teppich eingewickelte Leichnam seiner Ehefrau so nahe an den oberen Treppenabsatz heran, dass beide Unterschenkel der Leiche bereits weit darüber hinausragten. Die Zehen des rechten Fußes befanden sich auf der Höhe der Trittkante der nächsten, darunter gelegenen Treppenstufe, während der gesamte linke Fuß auch darüber noch hinausragte und sich bereits oberhalb der zweiten Treppenstufe befand. 117 Der Angeklagte duschte sich im Badezimmer, zog andere Kleidung an, verließ die Wohnung, begab sich zu seinem in der Nähe am Straßenrand geparkten Leasingfahrzeug der Marke BMW, amtliches Kennz… und entriegelte um 22:20 Uhr dessen Heckklappe. 118 Ihm wurde bewusst, dass ihn der Versuch, die von ihm begangene Tat zu verschleiern, psychisch völlig überforderte. Er entschloss sich deshalb, die strafrechtliche Verantwortung für die Tötung seiner Ehefrau zu übernehmen und sich noch im Laufe der Nacht selbst bei der Polizei zu stellen. Zuvor wollte er allerdings noch seinen Halbbruder An. Uh. und seine Mutter Ra. Zi. persönlich über die von ihm begangene Tat und seine beabsichtigte Selbststellung bei der Polizei informieren. 119 Um 22:38 Uhr machte er sich mit seinem Fahrzeug auf den Weg zur Wohnung seines Halbbruders in der S
  56. Straße 11 in … M1., wo er gegen 23:00 Uhr eintraf und klingelte, An. Uh. jedoch nicht antraf. Um 23:05 Uhr setzte der Angeklagte die Fahrt mit seinem Pkw zur Wohnung seiner Mutter in der B
  57. straße 12d in … M
  58. fort, wo er knapp 10 Minuten später ankam und seine Mutter kurz, wie beabsichtigt, in Kenntnis setzte. 120 Gegen 23:25 Uhr machte sich der Angeklagte mit seinem Fahrzeug wieder auf den Weg zur Tatwohnung, da er zwischenzeitlich beschlossen hatte, vor seiner beabsichtigten Selbststellung bei der Polizei sich und seiner Herkunftsfamilie noch - zumindest in weiten Teilen unberechtigt - materielle Vorteile zu sichern, soweit ihm dies aus seiner Sicht unauffällig und mit geringem Aufwand möglich war. 121 Nachdem er sein Fahrzeug um 23:50 Uhr in der Nähe des Anwesens B
  59. straße 6 abgestellt hatte, begab er sich zurück in die Tatwohnung und nahm aus einem ihm bekannten Bargeldversteck in der Wohnung das gesamte dort zu diesem Zeitpunkt vorhandene Bargeld in Höhe von 1.250,- Euro an sich. Dass sich darüber hinaus im Schlafzimmer in einer unverschlossenen Geldkassette im Bettkasten 237.000,- Euro Bargeld der Geschädigten befand, welches diese dort aufbewahrt hatte, wusste der Angeklagte nicht. 122 Er nahm ferner sechs Damenhandtaschen, sechs Flaschen Whisky, ein Armkettchen, zwei Gürtel sowie zwei Armbanduhren der Marke Cartier und eine Armbanduhr der Marke Breguet an sich. Bei mindestens zwei der Uhren handelte es sich um Erbstücke der Geschädigten von ihrer verstorbenen Mutter und bei den Whiskyflaschen um solche von ihrem verstorbenen Vater. Auch zumindest einer der Gürtel, das Armkettchen sowie die sechs Handtaschen standen im Eigentum der Geschädigten. 123 Der Angeklagte verbrachte die Gegenstände in sein Fahrzeug und legte dort sein geschäftliches Mobiltelefon, das er ebenfalls aus der Wohnung mitgenommen hatte, in einem Fach in der Mittelkonsole des Fahrzeugs ab. Darüber hinaus nahm er im Hinblick auf die beabsichtigte Selbststellung bei der Polizei außer seinem Wohnungsschlüssel sein privates Mobiltelefon, seinen Geldbeutel samt Ausweispapieren sowie den Hund der Geschädigten, der sich während der Tat ebenfalls in der Tatwohnung aufgehalten hatte, mit sich und machte sich am 13.10.2020 gegen 00:30 Uhr erneut auf den Weg zu seiner Mutter. 124 Zunächst fuhr er allerdings aus unbekannten Gründen zu dem in der Nähe der Tatwohnung gelegenen Krankenhaus B. Br., R2.straße 93, … M1., und hielt sich mit seinem Fahrzeug von 00:37 Uhr bis 00:45 Uhr im Bereich des Krankenhauses auf. 125 Anschließend fuhr er weiter zur Wohnung seiner Mutter, traf dort gegen 01:09 Uhr ein und deponierte im Kellerabteil seiner Mutter die sechs Damenhandtaschen und die sechs Flaschen Whisky in einem Umzugskarton. In der Wohnung seiner Mutter stellte er einen Karton, in welchem sich die drei Armbanduhren, zwei Gürtel, das Armkettchen sowie das Bargeld in Höhe von 1.250,- Euro befanden, auf einen Tisch und forderte seine Mutter auf, am nächsten Morgen seinen Halbbruder über die Ereignisse zu informieren und ihm die in dem Karton auf dem Wohnungstisch enthaltenen Gegenstände auszuhändigen. 126 Um 01:18 Uhr trat der Angeklagte - nach wie vor in Begleitung des Hundes der Geschädigten - mit seinem Pkw eine Fahrt zur Polizeiinspektion ... in der L. Alle 38, … M1., an und hielt um 01:41 Uhr etwa eine Minute lang vor deren Eingangsbereich, bevor er nach einem Parkplatz in der Nähe suchte. Gegen 01:45 Uhr stellte er den Pkw in einer S
  60. straße in der Nähe ab und begab sich anschließend - weiterhin in Begleitung des Hundes der Geschädigten - zu Fuß auf die Wache der Polizeiinspektion ... . Dort teilte er dem diensthabenden Polizeibeamten POM An. auf dessen Frage, wie dieser ihm helfen könne, weinend mit, dass seine Ehefrau tot sei, und fügte sinngemäß hinzu, dass er sie mit einem Messer umgebracht habe. 127 Nachdem E. M. L. bei einer anschließenden Nachschau in der Tatwohnung von Polizeibeamten tot in ihrer letzten Liegeposition im Galeriebereich - bäuchlings in einem Teppich eingewickelt unmittelbar am oberen Treppenabsatz - aufgefunden worden war, wurde der Angeklagte umgehend auf der Wache der Polizeiinspektion ... um 02:10 Uhr vorläufig festgenommen. Danach weinte er immer stärker, atmete dabei schnell und sprach zeitweise vor sich hin. Dabei äußerte er unter anderem wiederholt die an die Geschädigte gerichtete Frage, warum diese ihm das angetan habe. Im weiteren Verlauf schlief der Angeklagte erschöpft ein und wurde kurz darauf von den Polizeibeamten zur Durchführung der routinemäßigen polizeilichen Maßnahmen wieder aufgeweckt. 128 Der Aufforderung des Angeklagten entsprechend verständigte Ra. Zi. am Morgen des 13.10.2020 An. Uh. über die Ereignisse und händigte ihm auftragsgemäß die vom Angeklagten in dem Karton auf dem Wohnungstisch zurückgelassenen Gegenstände einschließlich der 1.250,- Euro Bargeld aus. Verpackt in einer mit Klebebändern verklebten Tüte, wurden diese in der Folge von An. Uh. aufbewahrt. Erst kurz vor der am 24.11.2020 bei Ra. Zi. durchgeführten - zweiten - polizeilichen Wohnungsdurchsuchung legte er die fest verklebte Tüte auf dem vom Angeklagten im Kellerabteil seiner Mutter deponierten Umzugskarton ab. Bei der nachfolgenden polizeilichen Wohnungsdurchsuchung zeigte Ra. Zi. den Kriminalbeamten sowohl den vom Angeklagten deponierten Umzugskarton als auch die darauf liegende, fest verklebte Tüte, in denen sämtliche genannten Gegenstände sichergestellt werden konnten. IV. Schuldfähigkeit 129 C. Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war bei der Tat weder aufgehoben noch erheblich vermindert. Beweiswürdigung I. Persönliche Verhältnisse 130
  61. Die Feststellungen zum Lebenslauf und Werdegang sowie zum Gesundheitszustand und Suchtmittelkonsum des Angeklagten beruhen auf seinen entsprechenden, gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. H
  62. im Rahmen der psychiatrischen Exploration am 17.12.2020 und 23.03.2021 gemachten Angaben, über welche Dr. H
  63. glaubhaft berichtete, sowie auf der entsprechenden, damit im Wesentlichen im Einklang stehenden Einlassung des Angeklagten zu seiner Person in der Hauptverhandlung. 131 Hinsichtlich der Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen des Angeklagten unter A.I.
  64. (S. 8 f.) wird auf die Ausführungen unter III.13., S. 77, verwiesen. 132
  65. Grundlage für die Feststellungen zur Intelligenz und Persönlichkeit des Angeklagten waren die übereinstimmenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. H
  66. und der psychologischen Sachverständigen D..-Psych. Li.. 133 a. Die Sachverständige D..-Psych. Li. legte ihren Ausführungen die Ergebnisse der von ihr am 22.
  67. und 02.02.2021 durchgeführten testpsychologischen Untersuchung des Angeklagten sowie ihre hierbei gemachten Wahrnehmungen zugrunde. 134

(1)Demnach hätten sämtliche durchgeführten Leistungstests eine deutlich überdurchschnittliche Konzentrationsfähigkeit des Angeklagten belegt und keinerlei Anhaltspunkte für kognitive Defizite oder eine hirnorganische Beeinträchtigung erbracht. Die Intelligenzmessungen hätten zu den festgestellten Ergebnissen geführt. 135
(2)Im Rahmen der Persönlichkeitstests habe der Angeklagte bei der Beantwortung der Fragebögen eine Tendenz gezeigt, sich im Sinne einer sozialen Erwünschtheit besonders positiv, moralisch einwandfrei sowie an Regeln und Normen orientiert darzustellen. Er habe selbst kleine Schwächen geleugnet. 136 Ferner hätten die Testergebnisse Hinweise darauf erbracht, dass beim Angeklagten M
  1. sowie eine Selbstwertproblematik, Gehemmtheit im emotionalen Bereich und Überkontrolliertheit bestünden. Darüber hinaus sprächen die Testergebnisse für eine erhöhte Empfindlichkeit des Angeklagten sowie für eine Akzentuierung seiner Persönlichkeit durch dependente und zwanghafte Züge. 137 In den projektiven Testverfahren habe sich neben einem erhöhten Aggressionspotential des Angeklagten gezeigt, dass er Schwierigkeiten zwar beklage, sich damit jedoch nicht auseinandersetzen wolle und insoweit eine Tendenz zur Bagatellisierung zeige. Demgegenüber hätten sich keine Hinweise auf ein offen aggressives Verhalten des Angeklagten gefunden. 138 b. Der psychiatrische Sachverständige Dr. H
  2. bezog die Darlegungen der psychologischen Sachverständigen in seine Beurteilung mit ein, stützte sich ferner auf seine Wahrnehmungen in der Hauptverhandlung sowie seine hierbei gewonnenen Erkenntnisse und zog darüber hinaus seine Wahrnehmungen bei der am 17.12.2020 und 23.03.2021 durchgeführten Exploration des Angeklagten sowie seine hierbei gewonnenen Erkenntnisse heran. 139 Dr. H
  3. legte dar, dass die Persönlichkeit des Angeklagten durch dependente, zwanghafte und narzisstische Züge akzentuiert sowie durch Aggressionshemmung gekennzeichnet sei, wobei Letztere mit den beiden erstgenannten Persönlichkeitsakzentuierungen eng zusammenhänge. Der Angeklagte sei in erhöhtem Maße empfindlich und kränkbar sowie stets darauf bedacht, Konflikte und direkte Konfrontationen zu vermeiden. Er verhalte sich nicht offen aggressiv und setze sich auch gegen verbale Angriffe und Kränkungen im Rahmen von Auseinandersetzungen nicht zur Wehr. Er vermeide eine Auseinandersetzung mit Schwierigkeiten und konflikthaften Themen. 140 Wie der psychiatrische Sachverständige ausführte, sei der Angeklagte sehr ziel- und erfolgsorientiert, was sich bereits aus seinem biografischen Werdegang ableiten lasse. Der Angeklagte sei zum einen sportlich sehr erfolgreich gewesen als Angehöriger des B-Kaders für die Olympischen Spiele in der Leichtathletik sowie als deutscher Meister im Kraftdreikampf. Zum anderen habe er sich von der ein Jahr lang besuchten Hauptschule - über eine mit Auszeichnung abgeschlossene Lehre bei Lehrzeitverkürzung sowie Erlangung der Fachhochschulreife und eines Stipendiums - letztlich bis zu einem Hochschulabschluss mit dem akademischen Grad „Bachelor of Arts“ im Studiengang Betriebswirtschaftslehre hochgearbeitet. Damit habe der Angeklagte eine hohe Leistungsbereitschaft ebenso wie ein hohes Leistungsvermögen nachgewiesen. 141 Dr. H
  4. zufolge schöpfe der Angeklagte S
  5. maßgeblich aus dem Erreichen selbst definierter Ziele und Erfolge. Von zentraler Bedeutung für sein Selbstwerterleben sei dabei das Empfinden der Selbstwirksamkeit, mithin die auf der Grundlage seiner biografischen Entwicklung bis zum Jahr 2020 entwickelte Überzeugung, auch schwierige Situationen und Herausforderungen aus eigener Kraft erfolgreich bewältigen zu können. 142 c. Die Sachverständigen D..-Psych. Li. und Dr. H
  6. gingen jeweils von zutreffenden Anknüpfungstatsachen aus. Ihre Erläuterungen waren von Sachkunde getragen, widerspruchsfrei, nachvollziehbar und überzeugend. 143 d. Verschiedene Aspekte der Persönlichkeit des Angeklagten klingen in seiner Einlassung an und wurden ferner auch von einigen Zeugen angesprochen. 144
(1)Die Ziel- und Erfolgsorientiertheit des Angeklagten kam - abgesehen von seiner Einlassung, wonach er sich selbst als „sehr kompetitiv“ beschrieb (vgl. II.9.b., S. 70) - in folgenden Zeugenangaben zum Ausdruck. 145 (
  1. a)Der Zeuge C3. M5. Wi. berichtete, er sei der Vorgesetzte des Angeklagten bei dessen letztem Arbeitgeber, dem Unternehmen M2. P2. GmbH, gewesen. Er beschrieb den Angeklagten als fleißig, ehrgeizig, engagiert und eifrig. Der Zeuge fügte hinzu, dass er nicht viele Mitarbeiter als eifrig bezeichne. Der Angeklagte habe sich dadurch hervorgetan, dass er proaktiv tätig geworden sei. 146 (
  2. b)Der Zeuge S4. P3. bekundete, den Angeklagten seit der 8. Jahrgangsstufe in der Realschule zu kennen und etwa seit dem Alter von 15 Jahren mit ihm befreundet zu sein. Ihre Freundschaft sei im Alter von 15 bis etwa 22 Jahren sehr eng gewesen mit regelmäßigen und häufigen Kontakten. Seither habe ihre Freundschaft durchgehend fortbestanden, auch wenn sie sich wesentlich seltener getroffen hätten. Phasenweise hätten sie sich nur einmal pro Jahr gesehen, im Jahr 2020 etwa viermal. Allerdings sei ihr Verhältnis auch bei ihren wesentlich selteneren Begegnungen in den letzten Jahren genauso gut gewesen wie früher. 147 i. Der Zeuge beschrieb den Angeklagten als sehr ehrgeizig und als jemanden, der „seinen inneren Schweinehund sehr gut überwinden“ könne. Der Angeklagte sei schon immer sehr sportlich gewesen und habe insbesondere Kraft- und Ausdauersport, sowie in der Jugend vor allem Leichtathletik betrieben, aber auch Fußball gespielt. Der Ehrgeiz des Angeklagten habe sich nicht nur bei seinen sportlichen Aktivitäten gezeigt, sondern beispielsweise auch beim gemeinsamen Computerspiel. Der Angeklagte habe stets gewinnen wollen, sei aber kein schlechter Verlierer gewesen. Vielmehr habe er die Haltung gehabt, dass er sein Bestes gegeben und sich über Siege gefreut, aber Niederlagen klaglos akzeptiert habe. 148 ii. Dem Zeugen zufolge habe der Angeklagte eine möglichst frühzeitige finanzielle Unabhängigkeit angestrebt, um von seinen Ersparnissen leben zu können und keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen zu müssen. Der Angeklagte habe dieses Ziel mit einem sehr sparsamen Lebensstil einerseits sowie einer hohen Risikobereitschaft beim Handel mit Aktien andererseits verfolgt. Insoweit habe der Angeklagte den schnellen Erfolg gesucht und mit geringem Aufwand viel erreichen wollen. 149 (
  3. c)Der Zeuge G1. G2. gab an, den Angeklagten ebenfalls seit der 8. Jahrgangsstufe in der Realschule zu kennen. Ihre Freundschaft sei im Alter von etwa 18 bis etwa 20 Jahren stärker ausgeprägt gewesen, habe aber seither durchgehend fortbestanden, auch wenn sie sich danach wesentlich seltener - im Jahr 2020 etwa viermal - getroffen hätten. Sie hätten beide - zusammen mit dem Zeugen S4. P3. - einem gemeinsamen Freundeskreis angehört. 150 Auch der Zeuge G2. berichtete, dass der Angeklagte eine möglichst frühzeitige finanzielle Unabhängigkeit angestrebt habe, um von seinen Ersparnissen leben zu können und keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen zu müssen. Der Angeklagte habe sehr sparsam gelebt und sein gesamtes Geld am Aktienmarkt investiert. Da er sein Ziel mit möglichst geringem Aufwand habe erreichen wollen, habe der Angeklagte hierbei eine sehr risikoreiche Strategie verfolgt, indem er konzentriert in einen einzigen Titel investiert habe. 151 Wie der Zeuge angab, habe er wiederholt versucht, den Angeklagten davon zu überzeugen, durch eine breitere Streuung das Investmentrisiko zu reduzieren. Dies habe der Angeklagte jedoch stets mit der Begründung abgelehnt, dass er mit dem größtmöglichen Hebel agieren wolle und der Überzeugung sei, in den „richtigen“ Titel zu investieren. 152 (
  4. d)Die Angaben der Zeugen W3., Pöhlmann und Gallinger waren glaubhaft. Es bestand jeweils kein Anlass am Wahrheitsgehalt der ruhig, sachlich und erkennbar erinnerungskritisch gemachten Angaben zu zweifeln. Anzeichen für Be- oder Entlastungseifer waren bei keinem der drei Zeugen erkennbar. 153 Insbesondere zeigten auch die beiden langjährigen Freunde des Angeklagten keinen Entlastungseifer. Sie machten zwar einerseits aus ihrer Sympathie für den Angeklagten und ihrer Freundschaft zu ihm keinen Hehl, benannten aber andererseits von sich aus auch Punkte, in denen eine durchaus kritische Haltung gegenüber dem Angeklagten deutlich wurde bzw. in denen sie seine Einstellung nicht teilten. 154 (
  5. e)Wie der Vernehmungsbeamte KK Wa. glaubhaft bekundete, habe auch der Halbbruder des Angeklagten, An. Uh., in seiner polizeilichen Zeugenvernehmung den Angeklagten als ehrgeizig beschrieben. 155
(2)Die dependenten Persönlichkeitszüge des Angeklagten kamen in der Einlassung des Angeklagten (vgl. II.7.c
(2), S. 64; II.7.c
(3), S. 65; II.7.c
(4), S. 66) sowie in den folgenden Zeugenaussagen zum Ausdruck: 156 (
  1. a)Die Zeugen S4. P3. und Ge. Ga. bekundeten übereinstimmend und auch insoweit glaubhaft, dass der Angeklagte stets darauf bedacht sei, Konflikte und direkte Konfrontationen zu vermeiden, und sich nicht offen aggressiv verhalte. 157 Dem Zeugen P3. zufolge sei in den partnerschaftlichen Beziehungen des Angeklagten jeweils dessen Partnerin dominant gewesen. Der Zeuge beschrieb den Angeklagten überdies als sehr loyal, hilfsbereit und verlässlich. 158 Dem Zeugen G2. zufolge sei es überdies typisch für den stets freundlichen Angeklagten, Konflikten auch räumlich aus dem Weg zu gehen. 159 (
  2. b)Dem Vernehmungsbeamten KK Wa. zufolge habe der Halbbruder des Angeklagten, An. Uh., in seiner polizeilichen Zeugenvernehmung angegeben,dass der Angeklagte jemand sei, der sich unterordne, nahestehenden Personen alles rechtmachen wolle und „eigentlich jedem Stress aus dem Weg“ gehe. An. Uh. habe nie mitbekommen, dass es zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten jemals einen Streit gegeben hätte. Seinem Eindruck nach sei die Geschädigte in der Beziehung dominant gewesen und habe das Sagen gehabt. Das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau sei perfekt wie im Bilderbuch gewesen. 160 (
  3. c)Die Zeugin K1. R3. berichtete, dass sie die Geschädigte im Jahr 2006 kennengelernt habe und seither mit ihr eng befreundet gewesen sei. Sie hätten damals beide Tourismus- und Eventmanagement in Mü. studiert und ihre Freundschaft im Rahmen eines gemeinsamen Auslandssemesters vertieft. Ihren Angaben zufolge stamme die Zeugin zwar aus Kö. und lebe seit 2016 in W., allerdings habe sie sich seit Beendigung ihres Studiums mit der Geschädigten zwei- bis dreimal pro Jahr persönlich getroffen und sich mehrmals pro Woche über Verschiedenes, darunter auch persönliche Themen, ausgetauscht. 161 i. Wie die Zeugin R3. berichtete, habe sich E. M. L. wiederholt bei ihr darüber beklagt, dass der Angeklagte ihr bei Streitigkeiten „nie Kontra gebe“ und „keine Türen schlage“, sondern sie vielmehr - nach dem Empfinden der Geschädigten - „mit Schweigen bestrafe“. E. M. L. habe Kr. R. zufolge geschildert, dass der Angeklagte ihr bei Streitigkeiten stets aus dem Weg gegangen sei und entweder gar nicht oder allenfalls wenig mit ihr gesprochen habe, bis sie sich wieder beruhigt habe und die Auseinandersetzung beigelegt gewesen sei. 162 ii. Die Zeugin R3. bekundete ferner, dass der Angeklagte im Umgang mit seiner Ehefrau liebevoll gewesen sei, viel im Haushalt erledigt und generell versucht habe, E. M. L. stets alles recht zu machen. 163 Ihren Angaben zufolge habe sich die Zeugin darüber gewundert, dass es zwischen den Eheleuten L. so wenige Reibungspunkte gegeben habe. Es habe auf sie „schon fast kitschig“ gewirkt, da zwischen den Eheleuten L. alles „zu harmonisch“ gewesen sei und sie stets einer Meinung gewesen seien. 164 Der Angeklagte habe sich der Geschädigten „mit Sicherheit“ untergeordnet, allerdings sei E. M. L. nicht herrisch gewesen, so dass es keine ganz offensichtliche Unterordnung des Angeklagten gewesen sei. 165 iii. Die Angaben der Zeugin R3. waren glaubhaft. Es bestand kein Anlass, den Wahrheitsgehalt ihrer ruhig, sachlich und erkennbar erinnerungskritisch gemachten Angaben in Zweifel zu ziehen. Anhaltspunkte für Be- oder Entlastungseifer der Zeugin bestanden nicht. 166 (
  4. d)Die Zeugin E2. W4. gab ebenfalls an, die Geschädigte im Jahr 2006 im Rahmen ihres gemeinsamen Studiums kennengelernt zu haben und seither mit ihr eng befreundet gewesen zu sein. 167 i. Ihren Angaben zufolge sei der Angeklagte sehr unterwürfig gewesen und es habe so gewirkt, als habe er immer alles gemacht, was E. M. L. gesagt habe - egal, was es gewesen sei. 168 Wie die Zeugin weiter berichtete, habe der Angeklagte immer sehr bemüht gewirkt und sich stets um alles gekümmert. Beispielsweise habe er, wenn sie, die Zeugin, bei der Geschädigten zu Besuch gewesen sei, ihnen Getränke gebracht, und auf Aufforderung der Geschädigten den Müll nach unten gebracht. Das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau habe immer äußerst harmonisch gewirkt. 169 ii. Die Angaben der Zeugin W4. waren glaubhaft. Zwar war die Zeugin durch den gewaltsamen Tod ihrer Freundin E. M. L. erkennbar noch stark emotional belastet. Allerdings machte sie Aussage gleichwohl ruhig, sachlich, erkennbar erinnerungskritisch und ohne Anhaltspunkte für Be- oder Entlastungseifer. Es bestand deshalb kein Anlass für Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Angaben. 170 (
  5. e)Als stets sehr hilfsbereit und sehr nett wurde der Angeklagte auch von der im Erdgeschoss des Anwesens B1. straße 6 wohnhaften Zeugin A3. I1. beschrieben, die ferner angab, dass die Geschädigte schon immer eine sehr dominante Person gewesen sei. 171 i. Die Zeugin berichtete ferner von einer Begebenheit, die sich bei einem gemeinsamen Restaurantbesuch mit dem Ehepaar L. anlässlich des Geburtstags der Geschädigten am 28.12.2019 ereignet und sie, die Zeugin, nachhaltig unangenehm berührt habe. Zur damaligen Zeit seien die Eheleute L. auf der Suche nach einer neuen, größeren Ehewohnung gewesen. 172 Vor dem Eintreffen des Angeklagten habe die Geschädigte ihr, der Zeugin, davon berichtet, dass sie am Morgen mit dem Angeklagten eine in einem unteren Stockwerk gelegene Wohnung besichtigt habe. Hierauf habe die Zeugin I1. ihren Angaben zufolge erwidert, dass sie den von der Geschädigten genannten Kaufpreis als zu teuer für eine derartige Wohnung erachte und diesen Geldbetrag nur für eine in einem oberen Stockwerk gelegene Wohnung ausgeben würde. 173 Nach dem Eintreffen des Angeklagten hätten sie sich noch zu dritt über die Wohnungsbesichtigung unterhalten. Dem Angeklagten habe das besichtigte Objekt sehr gut gefallen, da in dem Haus einen Whirlpool und Platz für Fitnessgeräte vorhanden gewesen sei. Laut ihren Angaben habe die Zeugin ihren zuvor gegenüber der Geschädigten geäußerten Einwand nunmehr auch gegenüber dem Angeklagten angesprochen. Dieser habe sich hiervon allerdings unbeeindruckt gezeigt und seine begeisterten Äußerungen darüber, dass ihm das besichtigte Objekt sehr gut gefallen habe, wiederholt. 174 Als die Geschädigte dem Angeklagten daraufhin einen Klaps auf den Hinterkopf versetzt und ihn aufgefordert habe, nunmehr zu essen, habe sich der Angeklagte kommentarlos und äußerlich reaktionslos gefügt. Das Gespräch über die Wohnungsbesichtigung sei damit schlagartig beendet gewesen. 175 Wie die Zeugin I1. darlegte, habe sie sich daraufhin gedacht, dass dieses Verhalten wohl repräsentativ für das Beziehungsgefüge der Eheleute L. sei und es bei ihnen zu Hause vermutlich ebenfalls so ablaufe, dass die Geschädigte dominant sei und der Angeklagte mache, was sie wolle. Ihren Angaben zufolge sei die Zeugin von dem Vorfall so unangenehm berührt gewesen, dass sie den gemeinsamen Restaurantbesuch vorzeitig abgebrochen habe, indem sie vorgegeben habe, unter Bauch- und Kopfschmerzen zu leiden und deshalb dringend nach Hause zu müssen. 176 Die Zeugin I1. betonte, dass dieser Vorfall singulär gewesen sei und die Eheleute L. im Übrigen äußerlich einen sehr verliebten, sehr glücklichen und sehr harmonischen Eindruck gemacht hätten. Auch im Sommer 2020 habe das Ehepaar L. bei einem nachbarschaftlichen Gartenfest wieder einen unvermindert glücklichen und überaus harmonischen Eindruck vermittelt. 177 ii. Die Angaben der Zeugin I1. waren glaubhaft. Es bestand kein Anlass, den Wahrheitsgehalt ihrer ruhig, sachlich und erkennbar erinnerungskritisch gemachten Angaben in Zweifel zu ziehen. Anhaltspunkte für Be- oder Entlastungseifer boten sich nicht. 178 (
  6. f)Die Zeugin Dr. S5. P3., die direkte Wohnungsnachbarin der Eheleute L., machte aus ihrer Abneigung gegenüber dem Angeklagten keinen Hehl. 179 i. Sie gab an, den Angeklagten als „überfreundlich“, übermäßig nachgiebig und „hilfsbereit, fast bis zur Distanzlosigkeit,“ erlebt zu haben. Da sie sie seine Freundlichkeit, Nachgiebigkeit und Hilfsbereitschaft jeweils als übertrieben empfunden habe, sei ihr der Angeklagte unsympathisch gewesen. 180 ii. Die von der Zeugin Dr. P3. im Kern genannten Eigenschaften des Angeklagten - Freundlichkeit, Nachgiebigkeit und Hilfsbereitschaft - decken sich mit den oben dargelegten Beschreibungen anderer Zeugen, wenngleich die Zeugin Dr. P3. - im Gegensatz zu den anderen Zeugen - diese Eigenschaften aufgrund der von ihr als übertrieben empfundenen Ausprägung beim Angeklagten als negativ empfand und dessen Persönlichkeit insgesamt ablehnend gegenüberstand. 181 iii. Schon aufgrund dieser Übereinstimmung mit den anderen Zeugenaussagen sind die Angaben der Zeugin Dr. P3. glaubhaft. Darüber hinaus differenzierte die Zeugin bei ihrer Aussage von Beginn an deutlich zwischen Wahrnehmungen einerseits sowie subjektiven Empfindungen und Bewertungen andererseits. Belastungseifer lag somit ebenso wenig vor wie Entlastungseifer. Anlass für Zweifel am Wahrheitsgehalt der trotz aller zum Ausdruck gebrachten Abneigung dennoch ruhig und sachlich gemachten Angaben der Zeugin bestand für die Strafkammer daher nicht. 182 iv. Wie die Zeugin Dr. P3. ferner glaubhaft berichtete, habe sie E. M. L. so kennengelernt, dass diese sehr klare Vorstellungen gehabt habe und insoweit sehr unflexibel gewesen sei. Nach ihrer Erwartung habe alles so sein müssen, wie sie es sich vorgestellt habe. Andernfalls habe die Geschädigte „harsch“ reagiert. 183 Aus dem Umstand, dass sie, die Zeugin, nur gelegentlich - nicht auffällig oft - Streitigkeiten aus der Nachbarwohnung der Eheleute L. mitbekommen habe, wobei sie jeweils nur die Geschädigte mit Schärfe in der Stimme schreien gehört habe, habe die Zeugin Dr. P3. ihren Angaben zufolge geschlossen, dass der Angeklagte sich der Geschädigten untergeordnet und zumindest das Meiste schweigend hingenommen habe. 184 Insoweit fand die Einlassung des Angeklagten zu seinem Verhalten, wenn seine Ehefrau verärgert gewesen sei (vgl. II.7.c
(4), S. 66), eine Bestätigung in den Angaben der Zeugin Dr. P3.. 185
(3)Dass sich der Angeklagte mit Schwierigkeiten nicht auseinandersetzen möchte und insoweit eine Tendenz zur Bagatellisierung zeigt, kommt in den auch insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen S
  1. P
  2. zum Ausdruck, wonach der Angeklagte immer darauf bedacht gewesen sei, Problemen aus dem Weg zu gehen, und „Themen auch mal weggelächelt“ habe. 186 Der Zeuge bekundete ferner, dass der Angeklagte dazu neige, Dinge beschönigend darzustellen. Als Beispiel hierfür führte er an, dass der Angeklagte seine Verluste in einer Höhe von 300.000,- bis 350.000,- Euro durch Spekulationsgeschäfte mit WirecardAktien nebenbei bei einem Pokerspiel erwähnt und hierbei trotz der genannten Höhe der Verluste den Eindruck erweckt habe, durch die erlittenen Aktienverluste emotional nicht belastet zu sein. Wie der Zeuge P
  3. weiter berichtete, hätten er und andere Anwesende deshalb anschließend den Angeklagten wegen seiner Verluste geneckt, was er aber unter keinen Umständen getan hätte, wenn der Angeklagte durch die Aktienverluste emotional belastet gewirkt hätte. 187
(4)Die zwanghaften Persönlichkeitszüge des Angeklagten klingen in der von dessen Halbbruder An. Uh. in seiner polizeilichen Vernehmung abgegeben Beschreibung an, worüber der Vernehmungsbeamte KK Wa. glaubhaft berichtete. Demnach sei der Angeklagte sehr strukturiert. In der Wohnung, die er mit seiner Ehefrau bewohnt habe, sei alles sehr sauber, ordentlich und aufgeräumt gewesen. Der Angeklagte sei entsprechend veranlagt, wie es auch die Geschädigte gewesen sei. Das Ehepaar habe ferner Tagespläne aufgestellt, so dass immer alles genau durchgeplant gewesen sei. 188
  1. Die Feststellung, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, beruht auf der verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 24.09.
  2. II. Einlassungen des Angeklagten zur Sache 189 Der Angeklagte ließ sich sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung mehrfach zur Sache ein. Er stellte sich wenige Stunden nach der Tat freiwillig selbst bei der Polizei und legte ein von Reue und Schuldeinsicht getragenes Geständnis hinsichtlich der Tat in objektiver Hinsicht sowie seiner Täterschaft ab, welches er in der Folge in seinen polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen, im Rahmen der Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen Dr. H
  3. sowie in der Hauptverhandlung konstant aufrechterhielt und wiederholte. 190 Allerdings machte er hinsichtlich der Vielzahl der von ihm ausgeführten Messerstiche bereits von Anfang an Erinnerungslücken geltend und behauptete in der Hauptverhandlung darüber hinaus, sich auch an das finale Würgen seiner Ehefrau, welches er in seiner ersten polizeilichen Beschuldigtenvernehmung noch unumwunden eingeräumt hatte, nicht mehr erinnern zu können. 191 In subjektiver Hinsicht räumte der Angeklagte eine Tötungsabsicht nicht ein. Bezüglich seines Tatmotivs war er nur im Hinblick auf den Anlass für die Tat sowie die Umstände, die auf seine Kränkung durch das Verhalten seiner Ehefrau sowie seine damit einhergehende - menschlich nachvollziehbare - Wut und Verärgerung schließen lassen, geständig. Er bestritt hingegen denjenigen Teil seines Tatmotivs, der das aus seiner Sicht eingetretene endgültige Scheitern seiner - auch unter Zurückstellung eigener Bedürfnisse - unternommenen Bemühungen, sein Ziel der Teilhabe am Vermögen seiner Ehefrau im Rahmen der gemeinsamen Lebensführung in ihrer Ehe zu erreichen, betrifft. 192 Insoweit stellte der Angeklagte bereits sein - durchaus menschlich nachvollziehbares - Ziel der Teilhabe am Vermögen seiner Ehefrau im Rahmen der gemeinsamen Lebensführung in ihrer Ehe sowie seine Hoffnung, das hierfür erforderliche Wohlwollen seiner Ehefrau dadurch gewinnen zu können, dass er alles daransetzte, damit diese sich mit ihm wohlfühlte, vehement in Abrede. 193 In diesem Zusammenhang versuchte der Angeklagte über weite Strecken seine eigenen Vermögensverhältnisse erheblich zu beschönigen, obwohl er die von ihm erlittenen Verluste mit Aktienspekulationen in Höhe von rund 360.000,- Euro von Anfang an ebenso unumwunden einräumte wie den Umstand, dass es sich bei dem verlorenen Geldbetrag um Geld handelte, das ihm von seiner Mutter, seinem Halbbruder und seiner Schwester überlassen worden war. Auch die bewusst zweckwidrige Verwendung des von seiner Schwester erhaltenen Geldbetrages in Höhe von 80.000,- Euro stellte der Angeklagte ebenso wenig in Abrede wie den Umstand, dass es sich bei dem von seiner Mutter überlassenen Geld um den Erlös aus dem Verkauf ihrer Eigentumswohnung in Pf. a der Il. handelte, den der Angeklagte für sie abgewickelt hatte. Allerdings versuchte er mit einer wechselnden Einlassung, darunter der wiederholten Behauptung, dass es sich bei dem von seiner Mutter überlassenen Geld um eine Schenkung an ihn gehandelt habe, den Eindruck zu erwecken, dass hieraus keine Ansprüche gegen ihn erhoben werden könnten, so wie dies den Angaben des Angeklagten zufolge auch für seinen Halbbruder gelte, der ihm das Geld mit der Zweckbestimmung überlassen hatte, es für ihn in Wirecard-Aktien zu investieren. 194 Darüber hinaus bestritt der Angeklagte bis zuletzt seine nach der Tat zunächst vorhandene Absicht, sämtliche Tatspuren einschließlich des Leichnams zu beseitigen und sich ein Alibi zu verschaffen, um sich der strafrechtlichen Verantwortung für die Tat zu entziehen, bevor er sich noch in den ersten Stunden nach der Tat in dem dann eingetretenen Bewusstsein, dass ihn dieser Versuch psychisch völlig überforderte, entschlossen hatte, die strafrechtliche Verantwortung für die Tötung seiner Ehefrau zu übernehmen und sich noch im Laufe der Nacht selbst bei der Polizei zu stellen. 195 Ebenfalls nicht geständig war der Angeklagte hinsichtlich seiner Absicht, sich und seiner Herkunftsfamilie unberechtigt materielle Vorteile zu sichern, indem er nach der Tat Wertgegenstände aus dem Eigentum der Geschädigten zu seiner Mutter verbracht hatte. Insoweit behauptete er bis zuletzt, er habe hierdurch lediglich dem Willen der Geschädigten entsprochen und ihre Interessen vertreten. 196
  4. Wie der Zeuge PHM An. glaubhaft berichtete, habe er in der Nacht auf den 13.10.2020 Dienst auf der Wache der Polizeiinspektion ... in Mü. verrichtet, als der Angeklagte diese am 13.10.2020 gegen 01:50 Uhr aufgesucht habe. Auf die Frage, wie er, PHM An., dem Angeklagten helfen könne, habe dieser weinend geantwortet, dass seine Frau tot sei. Auf die Nachfrage, ob sie bei einem Unfall gestorben sei, habe der Angeklagte weinend erklärt, dass er sie umgebracht habe, und „Messer“ hinzugefügt. 197
  5. Der Zeuge KHK Z. bekundete glaubhaft, dass er gemeinsam mit seinem Kollegen KK Wa., am 13.10.2020 eine Beschuldigtenvernehmung mit dem Angeklagten durchgeführt habe, welche audiovisuell aufgezeichnet worden sei. Der Angeklagte habe nach entsprechender Belehrung ausdrücklich erklärt, ohne anwaltliche Rücksprache und ohne Anwesenheit eines Verteidigers Angaben zur Sache machen zu wollen. Im Verlauf der mehrstündigen Vernehmung habe der Angeklagte immer wieder geäußert, froh zu sein, dass er die Gelegenheit habe, den Kriminalbeamten von seiner Tat und den damit zusammenhängenden Themen zu erzählen, und sich bei den beiden Vernehmungsbeamten dafür bedankt, dass diese ihm zuhörten. 198 Zusätzlich und ergänzend zur Einvernahme des Vernehmungsbeamten KHK Z. hat das Schwurgericht die audiovisuelle Aufzeichnung der Beschuldigtenvernehmung vom 13.10.2020 teilweise in Augenschein genommen und sich hierdurch einen eigenen, unmittelbaren Eindruck vom Angeklagten in der Vernehmungssituation und seinen hierbei getätigten Angaben verschafft. 199 Demnach machte der Angeklagte im Wesentlichen folgende Angaben zur Sache: 200 a. Den glaubhaften Angaben des Zeugen KHK Z. zufolge habe der Angeklagte zum Vortatgeschehen am 12.10.2020 berichtet, dass er tagsüber in der Arbeit gewesen sei und seiner Ehefrau vor dem Hintergrund geplanter beruflicher Abendtermine mitgeteilt habe, dass er „so 18:30 Uhr, 19:00 Uhr, 19:30 Uhr“ nach Hause kommen werde. Allerdings seien die geplanten Termine kurzfristig abgesagt worden. Um wieviel Uhr er tatsächlich nach Hause gekommen sei, habe der Angeklagte nicht mehr genau gewusst und geschätzt, dass es gegen 18:30 Uhr gewesen sei. 201
(1)Hinsichtlich der üblichen Abläufe bezüglich seiner abendlichen Rückkehr vom Büro habe der Angeklagte laut KHK Z. erläutert, dass er, wenn er keine beruflichen Abendtermine habe, üblicherweise gegen 17:30 Uhr das Büro verlasse und seiner Ehefrau immer eine Nachricht schreibe, wenn er losgehe. Er fahre stets mit dem Fahrrad zur Arbeit und brauche für die (reine) Fahrstrecke nach Hause, wenn es gut laufe, 13 Minuten. 202
(2)Nach seiner Ankunft zu Hause habe er sich ein Glas Wein eingeschenkt und dieses mit nach oben in den Galeriebereich genommen, wo seine Ehefrau über die Playstation am Fernseher ein Computerspiel gespielt habe. Seine Ehefrau habe von dem Wein einen Schluck getrunken und er selbst den Rest. Auf dem kleinen Tisch neben dem Sofa im Galeriebereich sei ein „größeres, breiteres, spitz[es]“ Messer gelegen, welches Teil eines Messersets sei. Wie KHK Z. ebenfalls glaubhaft darlegte, habe der Angeklagte im Einklang mit diesen Angaben zu einem späteren Zeitpunkt in der Vernehmung die Frage, ob er das Messer mit nach oben gebracht habe, verneint. KHK Z. zufolge habe der Angeklagte weiter berichtet, dass er sich zu seiner Ehefrau auf das Sofa gesetzt und mit ihr dort einige Zeit verbracht habe. 203
(3)Den weiteren Angaben des Angeklagten zufolge habe er, als sich seine Ehefrau etwa eineinhalb bis zwei Stunden nach seiner Rückkehr von der Arbeit in den unteren Wohnbereich begeben und ihr Handy auf dem Sofa im Galeriebereich zurückgelassen habe, diese Gelegenheit genutzt und ihr Mobiltelefon mit der ihm bekannten PIN entsperrt, um ihre Chatverläufe zu lesen. Anlass hierfür sei gewesen, dass seine Ehefrau zuletzt immer wieder auch nachts auf ihr Handy geschaut habe, weil sie Nachrichten erhalten habe, deren Eingang jeweils durch ein optisches Blinksignal angezeigt worden sei. Auch morgens nach dem Aufwachen habe sie sofort auf ihr Handy geschaut und sich von ihm, dem Angeklagten, weggedreht. An den beiden vorangegangenen Tagen seien nachts und morgens besonders viele Nachrichten auf ihrem Mobiltelefon eingegangen. Dieses Verhalten seiner Ehefrau sei auffällig gewesen, auch wenn sie ihr Handy stets bei sich geführt und sich schon immer mit diesem sehr lange auf der Toilette aufgehalten habe. 204
(4)Wie der Angeklagte weiter bekundet habe, habe er nach dem Entsperren des Mobiltelefons in der Applikation des Messenger-Dienstes „Di.“ anzügliche Chat-Nachrichten gelesen, die seine Ehefrau mit einem gewissen Ph. (Anmerkung: dem Zeugen P4. T2.), Inhaber des Benutzerkontos „Va.“, ausgetauscht habe. In diesen Nachrichten sei seine Ehefrau von Ph. aufgefordert worden, als nächstes die Beine zu spreizen und ihn in sich aufzunehmen, worauf sie geantwortet habe, dass sie alles mache, was er sage. Aus den Nachrichten habe sich überdies ergeben, dass Telefonate zwischen den beiden stattgefunden hätten. 205 Er, der Angeklagte, habe sich anschließend in den unteren Wohnbereich begeben, um seine Ehefrau wegen dieser Chat-Nachrichten zur Rede zu stellen. Seine Ehefrau sei an der geöffneten Balkontür gestanden und habe eine Zigarette geraucht. Er habe sie gefragt, ob sie ehrlich zu ihm sei, und eine Klärung bezüglich der Chat-Nachrichten verlangt. Seine Ehefrau habe jedoch nicht mit ihm reden wollen, sei aggressiv und ärgerlich auf ihn gewesen. Als sie wieder nach oben in den Galeriebereich gegangen sei, sei er ihr dorthin gefolgt und habe betont, dass ihm eine Klärung bezüglich der ChatNachrichten wichtig sei. Seine Ehefrau habe inhaltlich nichts dazu gesagt und sich auf das Sofa gesetzt. Sie sei laut geworden, habe ihm zu verstehen gegeben, dass sie nicht mit ihm reden wolle, und ihn aufgefordert zu verschwinden. Er habe entgegnet, dass er nicht gehen könne, sondern wissen wolle, „ob ja oder nein“, und hinzugefügt, dass er ihr das doch wert sein müsse. Er habe weiter auf eine sofortige Klärung beharrt, woraufhin seine Ehefrau erwidert habe, dass er es einfach nicht verstehen wolle. 206
(5)Danach habe seine Ehefrau eine Äußerung getätigt, hinsichtlich deren Inhalt sich der Angeklagte laut KHK Z. im Verlauf der Vernehmung wechselnd eingelassen habe. Dies wurde durch die Inaugenscheinnahme der entsprechenden Passagen der audiovisuellen Vernehmungsaufzeichnung bestätigt. Hieraus ergibt sich, dass der Angeklagte zunächst angab, seine Ehefrau habe geäußert „Ich bring‘ dich jetzt um, dann ist es vorbei“, während er im weiteren Verlauf abweichend bekundete, seine Ehefrau habe gesagt „Ich kann dich auch jetzt umbringen, dann ist es gleich vorbei“. 207 Im Zuge seiner ersten Einlassung hierzu (Äußerung der Geschädigten: „Ich bring‘ dich jetzt um, dann ist es vorbei“) gab der Angeklagte ausweislich der audiovisuellen Vernehmungsaufzeichnung weiter an, dass er nicht wisse, woher dieser Hass seiner Ehefrau gekommen sei. Er hätte nie gedacht, dass sie ihn so hassen und so etwas sagen könnte, dass sie ihn verletzen wollte. Im Zuge seiner zweiten Einlassung hierzu (Äußerung der Geschädigten: „Ich kann dich auch jetzt umbringen, dann ist es gleich vorbei.“) erklärte der Angeklagte ausweislich der audiovisuellen Vernehmungsaufzeichnung, dass er aufgrund des aggressiven Tons und der Wortwahl seiner Ehefrau erst einmal „komplett perplex“ gewesen sei. Diese Äußerung sei ein Triggerpunkt gewesen. 208 Den auch insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen KHK Z. zufolge habe der Angeklagte im Laufe der Vernehmung vor seiner zweiten Einlassung zur abschließenden Äußerung der Geschädigten ferner angegeben, er habe doch nur mit seiner Ehefrau reden wollen. Er habe in seiner Zelle die ganze Nacht darüber nachgedacht. Er habe doch ein Anrecht gehabt zu wissen, wo er stehe. Seine Ehefrau könne ihn doch nicht einfach „zur Seite schieben“ und sagen, es sei ihr egal. Sie könne ihn doch nicht dafür verantwortlich machen und ihm dann sagen, dass es besser sei, wenn sie ihn jetzt umbringe. Er habe doch noch nie jemandem etwas getan und sei doch nicht gewalttätig. 209
(6)Wie KHK Z. weiter glaubhaft schilderte, habe der Angeklagte sich im Laufe der Vernehmung selbst gefragt, warum er nicht einfach gegangen sei, und dies dahingehend beantwortet, dass er nicht habe gehen können und einfach mit seiner Ehefrau habe reden wollen. Seinen weiteren Angaben zufolge habe sich der Angeklagte nach der Tat gefragt, ob es richtig gewesen sei, seiner Ehefrau zu sagen, dass er mit ihr sprechen müsse. Der Angeklagte habe weiter ausgeführt, dass sie ihn immer aufgefordert habe, etwas anzusprechen, und er schlecht darin gewesen sei. Er habe die Sachen immer in sich „hineingefressen“. Anschließend habe der Angeklagte die Frage in den Raum gestellt, warum seine Ehefrau dann so ärgerlich auf ihn gewesen sei, obwohl er einfach nur habe reden wollen und sie immer gesagt habe, dass er mit ihr reden solle. 210 b. Zum Tatgeschehen gab der Angeklagte gemäß der audiovisuellen Vernehmungsaufzeichnung an, dass er sich nach der letzten Äußerung seiner Ehefrau „mit ihr zum Messer hin“ bewegt habe. Er glaube, seine Ehefrau habe ihn noch an der linken Hand gepackt. 211
(1)Lediglich bei seiner ersten Einlassung (Äußerung der Geschädigten: „Ich bring‘ dich jetzt um, dann ist es vorbei“) behauptete der Angeklagte ein einziges Mal, seine Ehefrau sei vor ihm „am Messer“ gewesen, weil sie „näher dran“ gewesen sei. Er habe sich über seine Ehefrau gebeugt und sie festgehalten, damit sie nicht weiterkomme. 212 Jedoch bereits im weiteren Verlauf dieser ersten Schilderung schwächte der Angeklagte seine zunächst gemachte Aussage erheblich ab und bekundete nunmehr, dass seine Ehefrau vor ihm „beim Griff zum Messer“ gewesen sei. Er sei jedoch schneller gewesen und habe dann das Messer gehabt. 213 Im Zuge seiner zweiten Einlassung (Äußerung der Geschädigten: „Ich kann dich auch jetzt umbringen, dann ist es gleich vorbei.“) relativierte der Angeklagte seine diesbezüglichen Angaben weiter, indem er auf die Frage, wer als erstes das Messer in die Hand habe nehmen wollen, antwortete, er habe „die Bewegung von ihr gesehen - zuerst, denn sonst hätte ich wahrscheinlich nicht so darauf reagiert“. 214
(2)Ausweislich der audiovisuellen Vernehmungsaufzeichnung bekundete der Angeklagte weiter, dass seine Ehefrau im Wesentlichen mittig, ein bisschen weiter links auf dem Sofa gesessen sei. Er sei relativ mittig vor ihr gestanden. Seine Ehefrau habe sich halb im Liegen, halb im Sitzen in Richtung des Messers bewegt und mit ihrer rechten Hand zum Messer gegriffen, das links neben ihr auf dem Tisch gelegen sei. Er habe sich im Stehen ebenfalls zum Messer hinbewegt und mit der linken Hand seine Ehefrau abgedrängt. 215
(3)Während er mit der rechten Hand das Messer ergriffen habe, sei seine Ehefrau im Begriff gewesen, vom Sofa aufzustehen, und er habe sich in ihre Bewegung hineingedreht. Der Angeklagte demonstrierte hierbei gestisch eine Drehbewegung mit seinem Körper nach links sowie eine Stichbewegung mit seiner rechten Hand in den zentralen vorderen Rumpfbereich der Geschädigten und erläuterte, dass die Messerklinge dort von vorne - und nicht etwa von der Seite - eingedrungen sei. Nach dem ersten Stich sei auch schon ein zweiter erfolgt. Er habe sich seiner Meinung nach immer frontal gegenüber seiner Ehefrau befunden. Zu den weiteren Bewegungen seiner Ehefrau könne er keine sicheren Angaben machen. Hierfür sei „alles viel zu schnell“ gegangen. 216
(4)Dann sei seine Ehefrau zu Boden gegangen und am Ende mit dem Kopf, der sich in dem Bereich zwischen dem Sofa und dem Fernseher befunden habe, in Richtung Fenster und den Füßen in Richtung Treppe gelegen. 217 Am Boden liegend habe seine Ehefrau nur noch leicht geröchelt und nicht mehr sprechen können. Als sie geröchelt habe, habe er einfach gewollt, dass „es“ vorbei sei, seine Ehefrau nicht weiter röchele und nicht weiter leide. Er habe versucht, ihr noch die Luft abzudrücken, indem er sie mit beiden Händen am Hals gewürgt habe. Bei diesen Angaben demonstrierte der Angeklagte mit beiden Händen einen klassischen Würgegriff, bei dem sich die Daumen im Bereich des Kehlkopfes der gewürgten Person befinden. Der Angeklagte ergänzte, dass er dies gemacht habe, damit „es“ aufhöre. Während er zugedrückt habe, sei es bei der Geschädigten noch zu einem leichten Blinzeln der Augenlider, aber zu keiner Gegenwehr mehr gekommen. Er habe gewartet, bis er keine Regung mehr gesehen habe und sei dann aufgestanden. 218
(5)Der Angeklagte bekundete weiter, er wisse nicht, wie viele Messerstiche es insgesamt gewesen seien, ob zwei oder drei, ob es überhaupt einen dritten Stich gegeben habe und wie lange das Tatgeschehen gedauert habe. Seiner Meinung nach habe er alle Stichbewegungen etwa auf gleicher Höhe ausgeführt, während seine Ehefrau sich bewegt habe. Er bekundete ferner, dass sie eine Stichverletzung im Brustbereich sowie eine weitere am Kopf im Bereich des Haaransatzes links oder rechts aufweisen müsse. Er habe, als seine Ehefrau am Boden gelegen sei, Blut auf ihrem Pullover gesehen. Bei diesen Angaben zeigte der Angeklagte mittig auf seinen Brustbereich. Aus dem Umstand, dass er nach der Tat anfänglich einen Druckschmerz im Bereich der Kleinfingerseite der linken Hand verspürt habe, schließe er, dass er im Verlauf des Tatgeschehens von seiner Ehefrau an der linken Hand festgehalten worden sei. 219
(6)Wie der Vernehmungsbeamte KHK Z. auch insoweit glaubhaft berichtete, habe der Angeklagte ferner angegeben, dass sich seine Ehefrau als Reaktion auf die Messerstiche „hineingedreht“ und eine Schutzhaltung eingenommen habe. Die Frage, ob sie sich gewehrt habe, habe der Angeklagte mit dem Zusatz „natürlich“ bejaht und angegeben, dass er an der rechten Hand etwa im gleichen Bereich wie an seiner linken Hand einen leichteren Druckschmerz verspürt habe, allerdings nicht wisse, worauf dieser zurückzuführen sei. Er habe seine Ehefrau nie umbringen und nie verletzen wollen, weder verbal noch körperlich. 220 c. Zu seiner Tatmotivation habe der Angeklagte laut KHK Z. erklärt, er habe „derjenige sein [wollen], der nicht verletzt [werde]“. Er sei schließlich nicht mit dem Plan „Heute ist ein schöner Tag, heute mag ich meine Frau nicht mehr“ hingegangen. Ab dem Zeitpunkt des Griffs zum Messer habe er nur gewollt, dass die Situation vorbei sei. Auch nach dem ersten Stich habe er gewollt, dass es vorbei sei. „Man“ wolle natürlich, dass „die Bedrohungssituation“ vorbeigehe. Als seine Ehefrau röchelnd am Boden gelegen sei, habe er sie gewürgt, weil er von der Situation überfordert gewesen sei, dass der Mensch, den er liebe, dort liege und leide, wofür er verantwortlich sei. Er habe nicht gewollt, dass seine Ehefrau leide. 221 d. Zum Nachtatgeschehen gab der Angeklagte ausweislich der audiovisuellen Vernehmungsaufzeichnung zunächst an, dass seine Ehefrau voller Blut und ganz warm gewesen sei, als sie dagelegen sei. Überall sei Blut gewesen und er habe versucht, sauber zu machen. Er habe es nicht ertragen, seine Ehefrau so liegen zu sehen. 222
(1)Im weiteren Verlauf bekundete der Angeklagte, er habe seine Ehefrau in einen Teppich eingerollt, damit er sie nicht sehe. Außerdem habe er nicht gewollt, dass seine Ehefrau so offen da liege und „alles um sie herum dreckig“ sei. Er habe den Teppich, der sich im Galeriebereich „am Eck“ befunden habe, am Boden ausgebreitet, seine Ehefrau darauf gerollt und sie dann in Richtung Treppe gezogen, da sich dort kein Blut befunden habe. Überall sonst sei Blut gewesen. Die Füße seiner Ehefrau hätten leicht über die erste Treppenschwelle gezeigt. Er habe dann ringsherum und insbesondere auch dort, wo seine Ehefrau zuvor gelegen sei, gereinigt. Er habe blutige Laken und Kissen nach unten vor die Küche gebracht und dort alles gestapelt, d

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.