Umwandlung in eine Societas Europaea (SE) – Maßgeblichkeit des Ist-Zustands in der Gründungsgesellschaft Normenketten: AktG § 96 Abs. 4, §§ 97 ff. FamFG § 42 Abs. 1, § 69 Abs. 1 S. 4 Leitsätze:
einer Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht gegen die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts erneut Beschwerde eingelegt, ist auch das Beschwerdegericht an seine frühere Entscheidung gebunden. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz)
deren Umwandlung in eine Societas Europaea (SE). 2 Die börsennotierte Antragsgegnerin, Konzernobergesellschaft der C. G. mit Sitz in M., die im Bereich der IT-Infrastruktur tätig ist, wurde bis ins Jahr 2013 in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft
deutschem Recht betrieben. Ihr Aufsichtsrat setzte sich bis zu diesem Zeitpunkt ausschließlich aus Vertretern der Anteilseigner zusammen. Auf der Grundlage eines Umwandlungsplans vom
den für ihn maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt, da er aktuellen Regelungen des Mitbestimmungsgesetzes widerspreche, konkret den §§ 1 und 5 MitbestG. Im Zuge der formwechselnden Umwandlung der früheren C. AG in eine SE sei keine wirksame Vereinbarung mit der Arbeitnehmerseite über die Mitbestimmung getroffen worden; die bestehende Mitbestimmungsvereinbarung sei wegen Verstoßes gegen § 15 Abs. 5 des Gesetzes über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (im Folgenden: SE-Beteiligungsgesetz - SEBG) unwirksam. Die Mitbestimmung bei der Antragsgegnerin richte sich daher
der gesetzlichen Auffanglösung. Maßgeblich sei danach nicht die tatsächlich praktizierte Mitbestimmung im Aufsichtsrat der an der Gründung der SE beteiligten Gesellschaft, sondern die für den Aufsichtsrat dieser Gesellschaft gesetzlich vorgesehene Mitbestimmung.
diesem Maßstab sei die Antragsgegnerin bereits vor der Umwandlung in die SE verpflichtet gewesen, einen
Maßgabe des Mitbestimmungsgesetzes mitbestimmten Aufsichtsrat zu bilden. Der Aufsichtsrat müsse daher zur Hälfte mit Vertretern der Arbeitnehmer besetzt werden. 7 Das Landgericht veranlasste mit Verfügung vom
herPrinzips die Rechte der Arbeitnehmer seien. Diese ergäben sich aus dem Gesetz und würden auch dann im Rahmen des Verhandlungsverfahrens geschützt, wenn sie aufgrund rechtswidriger Besetzung des Aufsichtsrats den Arbeitnehmern zuvor tatsächlich vorenthalten worden seien. Im Lichte des 18. Erwägungsgrunds könne auch Art. 4 Abs. 4 der SE-Beteiligungsrichtlinie nur so zu verstehen sein, dass es für die Wirksamkeit der Beteiligungsvereinbarung darauf ankomme, ob (
der gesetzlichen Auffanglösung. Im Rahmen der gesetzlichen Auffanglösung sei ebenfalls nicht maßgeblich, welches Maß an Mitbestimmung vor der Umwandlung der Antragsgegnerin in deren Aufsichtsrat tatsächlich praktiziert worden sei (“Ist-Zustand“), sondern wie der Aufsichtsrat sich vor der Umwandlung richtigerweise zusammengesetzt hätte (“Soll-Zustand“). Im Lichte des Erwägungsgrunds 18 der SE-Beteiligungsrichtlinie sei auch Teil III des Anhangs der Richtlinie (Anmerkung des Senats: Es muss richtig „Anhang Auffangregelung [
] Teil 3: Auffangregelung für die Mitbestimmung“ heißen), insbesondere a) dieses Teils des Anhangs, dahin auszulegen, dass es nicht auf die tatsächlich angewandten Vorschriften über die Mitbestimmung ankommen könne. 9 Der Antragsteller beantragte in dem Schriftsatz vom 13. März 2018 hilfsweise - für den Fall, dass das Gericht der von ihm befürworteten unionsrechtskonformen Auslegung der § 15 Abs. 5, § 21 Abs. 6 einerseits und § 34 Abs. 1 SEBG andererseits nicht folge, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union die folgenden Fragen im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV vorzulegen:
her-Prinzip (vgl. Erwägungsgrund 18 der Richtlinie) dahingehend auszulegen, dass im Falle einer durch Umwandlung gegründeten SE eine Beteiligungsvereinbarung, die keine Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorsieht, unwirksam ist, weil sie nicht „zumindest das gleiche Ausmaß“ an Mitbestimmung gewährleistet, das vor der Umwandlung in die SE bestand, wenn in der Gesellschaft, die in eine SE umgewandelt werden soll, vor der Umwandlung tatsächlich keine Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer bestehen,
den nationalen Vorschriften aber an sich bestehen müssten (die nationalen Mitbestimmungsvoraussetzungen vor der Umwandlung also in gesetzeswidriger Weise angewendet wurden)? Kann m. a. W. eine gesetzeswidrige Zusammensetzung des Aufsichtsrats durch Umwandlung der Gesellschaft in eine SE durch Abschluss einer entsprechenden Beteiligungsvereinbarung konserviert werden?
her-Prinzip (vgl. Erwägungsgrund 18 der Richtlinie) dahingehend auszulegen, dass im Falle einer durch Umwandlung gegründeten SE im Rahmen der gesetzlichen Auffanglösung die Regelungen über die Mitbestimmung Anwendung finden, die in der sich umwandelnden Gesellschaft vor der Umwandlung hätten angewendet werden müssen (“SollZustand“), oder kommt es allein auf die tatsächlich praktizierte Zusammensetzung des Aufsichtsrats an (“Ist-Zustand“), auch wenn diese
den nationalen Vorschriften rechtswidrig war (also keine Mitbestimmung bestand, obwohl sie eigentlich hätte bestehen müssen)? Kann m. a. W. eine gesetzeswidrige Zusammensetzung des Aufsichtsrats durch Umwandlung der Gesellschaft in eine SE mittels der gesetzlichen Auffanglösung konserviert werden? 10 Das Landgericht hörte mit Verfügung vom
der Anknüpfung an den „Ist “ bzw. „Soll-Zustand“ sei unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 23. Juli 2019, II ZB 20/18, NJW-RR 2019, 1254 Rn. 32) und der Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens, in dem kein gerichtliches Statusverfahren eingeleitet gewesen sei und eine Beteiligungsvereinbarung vorliege, vielmehr dahin zu beantworten, dass es entscheidend darauf ankomme, ob es bereits zum Zeitpunkt der Umwandlung ein prozessual durchsetzbares Recht auf Mitbestimmung gegeben habe. 18 Ausgangspunkt sei vorliegend die Regelung des § 21 Abs. 6 SEBG, wonach in der Vereinbarung im Fall einer durch Umwandlung gegründeten SE in Bezug auf alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung zumindest das gleiche Ausmaß gewährleistet werden müsse, das in der Gesellschaft bestehe, die in eine SE umgewandelt werden soll. Sei dies nicht der Fall, sei die Beteiligungsvereinbarung in diesem Punkt unwirksam, da sie an einem relevanten Mangel leide, mit der Folge, dass die entstehende Lücke im Weg der ergänzenden Auslegung, in der Regel unter Rückgriff auf die Auffanglösung, hier also des § 35 Abs. 1 SEBG, zu schließen sei. In der Auffangregelung des § 35 Abs. 1 SEBG heiße es sodann, dass, sofern eine Gründung durch Umwandlung vorliege, die Regelung zur Mitbestimmung erhalten bleibe, die in der Gesellschaft vor der Umwandlung bestanden habe. Sowohl im Geltungsbereich des § 21 Abs. 6 SEBG als auch im Rahmen der Auffangregelung des § 35 Abs. 1 SEBG stelle sich daher die Frage der Anknüpfung an den „Soll-Zustand“ oder „Ist-Zustand“, die in der Literatur und Rechtsprechung höchst umstritten sei, wobei teilweise danach differenziert werde, ob eine Beteiligungsvereinbarung geschlossen worden sei und/oder ob bereits ein Statusverfahren eingeleitet worden sei, teilweise aber auch allgemein auf die Geltung des „Ist “ bzw. des „Soll-Zustands“ abgestellt werde. 19 Es sei ungewiss, ob aus formeller Sicht bereits zum damaligen Zeitpunkt überhaupt ein Statusverfahren hätte eingeleitet werden können. Wenn Sinn und Zweck der Normen die strenge Geltung des Vorher-
her-Prinzips im Rahmen einer SE-Gründung durch formwechselnde Umwandlung sei, bedürfe es zur Beantwortung der Frage, ob in der vorliegenden Konstellation - Vereinbarung über die Arbeitnehmerbeteiligung
SEBG und keine Einleitung eines (gerichtlichen) Statusverfahrens vor der Umwandlung - einer genaueren Analyse der „Vorher-Situation“, die durch die Umwandlung erhalten bleiben solle. Wenn zum damaligen Zeitpunkt
den konkreten Gegebenheiten ein gerichtliches Statusverfahren hätte eingeleitet werden können, sei es, weil es bereits eine entsprechende Bekanntmachung
G gegeben habe oder weil Streit bzw. Ungewissheit über eine rechtmäßige Zusammensetzung i. S. d. § 98 Abs. 1 AktG bestanden habe, hätte auch dies einen zum damaligen Zeitpunkt bestehenden „Ist-Zustand“ prägenden Umstand dargestellt. „Statusverfahren“ meine
allgemeinem Verständnis nicht nur das gerichtliche, sondern eben auch das außergerichtliche Verfahren
G. Bestünden (sogar) beim Vorstand Zweifel über die Rechtmäßigkeit der Zusammensetzung des Aufsichtsrats, dürfe die Eintragung der SE die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung derselben nicht vereiteln. Ungewissheit i. S. d. § 98 Abs. 1 AktG liege aber nicht nur dann vor, wenn der Vorstand sich selbst nicht sicher sei,
welchen Vorschriften der Aufsichtsrat zusammenzusetzen sei, sondern auch, wenn der Vorstand sich zwar seiner eigenen Auffassung gewiss sei, jedoch damit rechne, dass im zeitlichen
gang zu seiner Bekanntmachung eine
G antragsberechtigte Person eine gerichtliche Entscheidung beantragen werde, also die konkrete Möglichkeit zukünftiger Streitigkeiten bestehe. Setzten sich Vorstand und Antragsberechtigter bereits ernsthaft über die Rechtmäßigkeit der Zusammensetzung des Aufsichtsrats außergerichtlich auseinander, liege sodann Streit i. S. d. § 98 Abs. 1 AktG vor. Auch in den Fällen, in denen zwar nicht beim Vorstand, aber bei einem anderen Beteiligten Zweifel an der Gesetzmäßigkeit der Aufsichtsratszusammensetzung bestünden, über die bereits außergerichtlich gestritten werde bzw. konkrete Anhaltspunkte für einen derartigen zukünftigen Streit vorlägen, müsse das Recht auf Einleitung eines Statusverfahrens bestehen bleiben. Allen genannten Konstellationen sei gemeinsam, dass die aktuelle Aufsichtsratszusammensetzung bereits in Frage gestellt und der Weg für die Einleitung eines Statusverfahrens geebnet worden sei. Die bestehenden und bereits
außen getragenen Zweifel über die Gesetzmäßigkeit der aktuellen Zusammensetzung des Aufsichtsrats dürften unter dem Aspekt der Vermeidung einer „Flucht aus der Mitbestimmung“ nicht durch die Eintragung in eine SE festgezurrt werden. 20 Es sei zwar zutreffend, dass im Hinblick auf eine an Sinn und Zweck des SEBG orientierten Auslegung in Konstellationen, in denen eine Beteiligungsvereinbarung geschlossen worden sei, insbesondere auch der Grundsatz des Vorrangs der Verhandlungslösung, der in § 1 Abs. 2 SEBG zum Ausdruck komme, berücksichtigt werden müsse. Hieraus könne entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht jedoch nicht gefolgert werden, dass ein Abstellen auf den „Soll-Zustand“ (unter den genannten Voraussetzungen) die Verhandlungsautonomie der Parteien über Gebühr einschränken würde. Bereits im Erwägungsgrund 18 der RL 2001/86/EG heiße es diesbezüglich „Die vor der Gründung von SE bestehenden Rechte der Arbeitnehmer sollten deshalb Ausgangspunkt auch für die Gestaltung ihrer Beteiligungsrechte in der SE (Vorher-
her-Prinzip) sein.“ Wenn die Gestaltung der Beteiligungsrechte aber vorrangig durch den Abschluss von Beteiligungsvereinbarungen erfolge, dann müsse auch das Vorher-
her-Prinzip entsprechend gelten. Eine grundsätzliche Verdrängung des Vorher-
her-Prinzips durch den Vorrang der Verhandlungslösung könne nicht erkannt werden. Im Hinblick auf die Wahrung der Verhandlungsautonomie sei zu berücksichtigen, dass vorliegend lediglich von einer Teilnichtigkeit der Beteiligungsvereinbarung ausschließlich betreffend die Regelung bezüglich der Arbeitnehmerbeteiligung ausgegangen werde. Warum stattdessen von einer Gesamtnichtigkeit der Beteiligungsvereinbarung, die neben der Aufsichtsratsbesetzung auch noch zahlreiche weitere Punkte - insbesondere zum SE-Betriebsrat - regele, ausgegangen werden solle, sei auch vor dem Hintergrund des § 15 Abs. 5 SEBG nicht ersichtlich, zumal dies auch der in der Beteiligungsvereinbarung vorhandenen salvatorischen Klausel (Ziff. 30 der Mitbestimmungsvereinbarung) zuwiderlaufen würde. Die Regelungen zum SE-Betriebsrat seien inhaltlich nicht mit der Regelung zur Mitbestimmung im Aufsichtsrat verknüpft, so dass eine klare Trennung erfolgen könne. 21 Zusammenfassend bleibe festzuhalten, dass die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch auf Fallkonstellationen mit abgeschlossener Beteiligungsvereinbarung und im Zeitpunkt der Umwandlung noch nicht eingeleitetem gerichtlichen Statusverfahren übertragen werden könne, sofern zu diesem Zeitpunkt die rechtswidrige Zusammensetzung des Aufsichtsrats unter den Voraussetzungen der §§ 97 ff. AktG bereits hätte geltend gemacht werden können. Vorliegend könne der Senat eben dies - Bestehen eines prozessualen Rechts auf Mitbestimmung im Zeitpunkt der Umwandlung - aus mehreren Gründen nicht abschließend beurteilen, so dass die Sache zur weiteren Behandlung und erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzugeben sei. 22 Feststellungen in Bezug auf die tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt der Umwandlung habe das Landgericht nicht getroffen. Etwaige unstreitige berücksichtigungsfähige Tatsachen lägen nicht vor. So habe zwar die Antragsgegnerin unbestritten vorgetragen, dass der Antragsteller seinerzeit nicht Aktionär gewesen sei, sondern erst im Jahr 2017 die Aktien erworben habe, doch ergebe sich dies weder aus dem festgestellten Sachverhalt noch aus den Anlagen. Sollte der Antragsteller im Zeitpunkt der Umwandlung tatsächlich noch nicht Aktionär der Antragsgegnerin gewesen sein, erscheine es äußerst fraglich, ob bereits im Jahr 2012 zwischen den Beteiligten Streit bestanden habe. Ob sonst Streit oder Ungewissheit i. S. d. § 98 Abs. 1 AktG bestanden habe, erscheine ebenfalls zweifelhaft, könne jedoch mangels Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Sollte im Zeitpunkt der Umwandlung tatsächlich kein Streit bzw. jedenfalls Ungewissheit über die richtige Zusammensetzung des Aufsichtsrats bestanden haben, hätte zu diesem Zeitpunkt auch nicht die Möglichkeit eines Statusverfahrens bestanden. 23 Sofern ein Statusverfahren schon damals hätte eingeleitet werden können, sei offen, ob bei der Antragsgegnerin tatsächlich eine Mitbestimmung
dem Mitbestimmungsgesetz bzw. Drittelbeteiligungsgesetz hätte erfolgen müssen. Hinsichtlich des Geschäftsberichts für das Jahr 2012, der eine Arbeitnehmerzahl von über 2.000 im Durchschnitt des Jahres 2012 ausgewiesen habe, bleibe offen, ob es sich hierbei um die Mitarbeiter im Gesamtkonzern, in den deutschen Gesellschaften oder tatsächlich nur bei der Antragsgegnerin, also der ursprünglichen Aktiengesellschaft, handele. Wie viele Mitarbeiter (zum
3 AEUV komme
der hier vertretenen Auffassung zur Anknüpfung an den „Ist “ oder „Soll-Zustand“ hingegen nicht in Betracht, so dass sich weitere Ausführungen zum Verhältnis zwischen Rechtsbeschwerde und Vorabentscheidungsverfahren sowie zur Statthaftigkeit des Vorlageverfahrens erübrigten. 25 Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts, dem eine Rechtsbehelfsbelehrungbeigefügt war und der dem Antragsteller am 4. April 2020 und der Antragsgegnerin am 6. April 2020 zugestellt wurde, hat keiner der Beteiligten Rechtsbeschwerde eingelegt. 26
Rückleitung der Akten an das Landgericht hat dieses den Beteiligten Gelegenheit gegeben, zu der Frage der Möglichkeit der Einleitung eines Statusverfahrens im Zeitpunkt der Umwandlung wie auch zu den materiellen Fragestellungen entsprechend dem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom
G antragsberechtigte Personen eine gerichtliche Entscheidung beantragen würden, hätten bis zu diesem Zeitpunkt ebenfalls nicht vorgelegen. Auf Seiten des Vorstands der Antragsgegnerin habe während der Zeit der Umwandlung keine Ungewissheit über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats bestanden. Er habe zu keinem Zeitpunkt einen Anlass gesehen, dies in dem Umwandlungsbericht als streitig oder ungewiss einzustufen und hiernach weitere Ausführungen zu machen. Daher habe er auch zu keinem Zeitpunkt einen Anlass gesehen,
G vorzugehen. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Antragsteller bereits während des Zeitraums der Umwandlung in die SE eine Aktionärsstellung bei der Antragsgegnerin innegehabt habe. 28 Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 1. September 2020 darauf hingewiesen, dass - nicht zuletzt aufgrund zwingender unionsrechtlicher Vorgaben - bei der Umwandlung in eine SE im Rahmen der gebotenen Vorher-
her-Betrachtung (§ 21 Abs. 6, § 35 Abs. 1 SEBG) nicht an den tatsächlich praktizierten und möglicherweise rechtswidrigen „Ist-Zustand“, sondern an den rechtlich gebotenen „Soll-Zustand“ anzuknüpfen sei, so dass er die bei Umwandlung geschlossene Beteiligungsvereinbarung für unwirksam und auch den derzeitigen Aufsichtsrat der Antragsgegnerin für fehlerhaft zusammengesetzt halte. Es habe bereits im Zeitraum der Umwandlung in eine SE ein mitbestimmter Aufsichtsrat gebildet werden müssen. Das Oberlandesgericht München habe in Anknüpfung an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Juli 2019 überzeugend dargelegt, dass - bei unterstellter Maßgeblichkeit des Ist-Zustands - eine „Prägung“ dieses Ist-Zustands im Zeitpunkt der Umwandlung nicht nur durch ein bereits eingeleitetes Statusverfahren erfolgen könne, sondern auch dadurch, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt
den konkreten Gegebenheiten ein gerichtliches Statusverfahren hätte eingeleitet werden können. Die Begründetheit seines Antrags folge nicht aus der grundsätzlichen Maßgeblichkeit des Soll-Zustands, sondern aus der Prägung des damaligen Ist-Zustands durch die damalige Möglichkeit der Einleitung eines Statusverfahrens. Sein Antrag sei aber selbstverständlich auch dann begründet, wenn zwar die genannten Voraussetzungen einer „Prägung“ des damaligen IstZustands nicht vorlägen, aber gemäß seiner aufrechterhaltenen Rechtsmeinung im Rahmen der § 21 Abs. 6, § 35 Abs. 1 SEBG grundsätzlich auf den Soll-Zustand des Aufsichtsrats abzustellen wäre. Der Bundesgerichtshof habe sich dieser Frage weder angeschlossen noch sie verworfen. Dies gelte auch für das Oberlandesgericht München, das sich mit der Frage einer Anknüpfung an den Soll-Zustand nicht näher auseinandergesetzt habe, sich aber für die grundsätzliche Anknüpfung an den Sollzustand zumindest offen gezeigt habe. 29 Es habe zum damaligen Zeitpunkt zwar keinen Streit gegeben, an dem er selbst in irgendeiner Form beteiligt gewesen sei. Ob es Streit unter Beteiligung anderer antragsberechtigter Personen (§ 98 Abs. 1 AktG) als ihm selbst gegeben habe, insbesondere Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Vorstand und antragsbefugten Organen der Betriebsverfassung, entziehe sich seiner Kenntnis. Es habe jedoch Ungewissheit über die rechtmäßige Zusammensetzung des Aufsichtsrats gegeben, die den damaligen „Ist-Zustand“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geprägt habe. Das Tatbestandsmerkmal der Ungewissheit schaffe dem Vorstand die Möglichkeit, bei eigenen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Zusammensetzung des Aufsichtsrats ein Statusverfahren einzuleiten, ohne zuvor das Entstehen eines konkreten „Streits“ abwarten zu müssen. Komme es - wie im vorliegenden Fall - nicht auf das gegenwärtige Vorliegen der Antragsvoraussetzungen an, sondern auf das Vorliegen zu einem historischen Zeitpunkt und die Frage, ob sie diesen historischen Zustand mitgeprägt haben, sei das Merkmal der Ungewissheit notwendigerweise anders auszulegen. Die „damalige Ungewissheit“ im Rahmen der Begründetheit sei daher - anders als die „gegenwärtige Ungewissheit“ im Rahmen der Zulässigkeit - nicht anhand der inneren Überzeugung des damaligen Vorstands zu ermitteln, sondern anhand objektiver Kriterien. Ungewissheit liege bereits dann vor, wenn die rechtmäßige Zusammensetzung des Aufsichtsrats bereits zum damaligen Zeitpunkt rechtliche Fragen aufgeworfen habe, mit denen sich ein sorgfaltsgemäß agierender Vorstand hätte befassen müssen und die folglich bei ihm zu einer „Ungewissheit“ hätten führen können und müssen. Bei abstrakter Betrachtung habe der damalige Vorstand der Antragsgegnerin durchaus Anlass gehabt, bereits im Zeitpunkt der Umwandlung die Rechtmäßigkeit der damaligen Aufsichtsratsbesetzung kritisch zu hinterfragen und insoweit „Ungewissheit“ zu empfinden. Es sei nämlich bereits zum damaligen Zeitpunkt ein weiteres Unternehmenswachstum absehbar gewesen. Hilfsweise hätte der Antragsgegnerin aufgegeben werden müssen zu erläutern, warum sich der damalige Vorstand hinsichtlich der rechtmäßigen Zusammensetzung des Aufsichtsrats gewiss gewesen sei. Dies könne ihr jedenfalls im Hinblick auf die gebotene Einbeziehung von Leiharbeitnehmern nicht gelingen. 30 Für den Fall, dass eine Prägung des „Ist-Zustands“ durch die damalige Einleitung eines Statusverfahrens verneint werde, werde ausdrücklich an der Rechtsauffassung festgehalten, dass im Rahmen des § 21 Abs. 6, § 35 Abs. 1 SEBG auf den „SollZustand“ im Zeitpunkt der Umwandlung abzustellen sei. Die Beteiligungsvereinbarung bei der Antragsgegnerin sei gemäß § 134 BGB i. V. m. § 15 Abs. 5, § 21 Abs. 6 SEBG unwirksam. Jedenfalls müsse eine richtlinienkonforme Auslegung der § 15 Abs. 5, § 21 Abs. 6 SEBG zwingend dazu führen, dass eine Beteiligungsvereinbarung nur dann wirksam sei, wenn sie mindestens das gleiche Ausmaß an Mitbestimmung vorsehe, das in der formwechselnden Gesellschaft vor der Umwandlung in die SE gesetzlich vorgeschrieben gewesen sei; einfrieren lasse sich demgemäß nur der „Soll-Zustand“ und nicht der „Ist-Zustand“. Dies ergebe sich aus dem 18. Erwägungsgrund der SEBeteiligungsrichtlinie und folge außerdem auch aus Art. 4 Abs. 4 dieser Richtlinie. Mangels wirksamer Beteiligungsvereinbarung richte sich die Mitbestimmung gemäß § 34 Abs. 1 i. V. m. § 22 Abs. 1 Nr. 2 SEGB
der gesetzlichen Auffanglösung. Der erstinstanzlich gestellte und im Beschwerdeverfahren erneuerte Hilfsantrag, die entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung von Art. 4 Abs. 4 und Anhang III (Anmerkung des Senats: Teil 3 des Anhangs) der RL 2001/86/EG sowie des in diesen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Vorher-
her-Prinzips (vgl. Erwägungsgrund 18 der Richtlinie) dem Gerichtshof der Europäischen Union im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV vorzulegen, werde ausdrücklich aufrechterhalten. 31 Im Zeitpunkt der Umwandlung sei die Antragsgegnerin zur Bildung eines paritätisch mitbestimmten Aufsichtsrats
Maßgabe des Mitbestimmungsgesetzes verpflichtet gewesen. Im Mai 2012 sei die Gesellschaft auf Wachstumskurs gewesen und habe absehen können, dass die Schwelle von 2.000 Mitarbeitern jedenfalls in Kürze überschritten sein würde.
den im Geschäftsbericht 2012 publizierten Zahlen sei die Mitarbeiterzahl von 2.000 bereits im Jahr 2011 überschritten gewesen (2.044 Arbeitnehmer zum
seiner Bekanntmachung eine
G antragsberechtigte Person eine gerichtliche Entscheidung beantragen werde. Insgesamt sei er im Zuge der Umwandlung in die SE davon ausgegangen und habe davon ausgehen dürfen, über einen ordnungsgemäß eingerichteten Aufsichtsrat zu verfügen, so dass auf der Grundlage der Beteiligungsvereinbarung auch die Zusammensetzung des Aufsichtsrats in der SE wirksam habe geregelt werden können. Eine Ungewissheit, wie sie das Oberlandesgericht München in seiner Entscheidung näher darlege, liege hiernach ebenso nicht vor. Die weitere Auslegung des Antragstellers zum Begriff der Ungewissheit gehe fehl und finde insbesondere keine Stütze in der Entscheidung des Oberlandesgerichts München. 33 Mit Beschluss vom
der Umwandlung erworben habe. Zum Zeitpunkt der Eintragung der durch Umwandlung gegründeten SE in das Handelsregister sei keine Bekanntmachung
G durch den Vorstand erfolgt. Ein Statusverfahren sei nicht eingeleitet gewesen. Streit im Sinne einer ernsthaften außergerichtlichen Auseinandersetzung über die Rechtmäßigkeit der Zusammensetzung des Aufsichtsrats habe nicht bestanden, weil kein entsprechender Schriftwechsel zwischen den Beteiligten vorgelegen habe. Aber auch Ungewissheit i. S. d. § 98 Abs. 1 AktG könne nicht bejaht werden. Konkrete Anhaltspunkte für die Einleitung eines Statusverfahrens hätten nicht bestanden. Im Zeitpunkt der Umwandlung habe sich
dem unbestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin niemand an den Vorstand gewandt und darauf hingewiesen, der Aufsichtsrat könne fehlerhaft zusammengesetzt sein. Der Hinweis darauf, ein sorgfältig handelnder Vorstand hätte sich mit der Zahl der Beschäftigten befassen und damit eine Ungewissheit empfinden müssen, rechtfertige keine andere Beurteilung. Der Vorstand sei nicht zu einer laufenden Überprüfung verpflichtet; er müsse jedoch Hinweisen
gehen und sich der Anwendbarkeit der Mitbestimmungsgesetze vergewissern. Es sei
dem Vortrag der Beteiligten nicht erkennbar gewesen, dass es Hinweise an den Vorstand auf eine fehlerhafte Zusammensetzung des Aufsichtsrats gegeben habe. Vor allem aber könne der Begriff der „Unsicherheit“ im Sinne des § 98 Abs. 1 AktG nicht in dem vom Antragsteller gewünschten Sinne ausgelegt werden, es käme auf die subjektive Sicht dergestalt an, der Vorstand hätte erkennen können, dass es eine Ungewissheit gebe. Mögliche Zweifel an der Richtigkeit der Zusammensetzung des Aufsichtsrats müssten vielmehr
außen getragen worden sein (OLG München, Beschluss vom 26.3.2020, Az. 31 Wx 279/18, S. 13). Solche Fehler des Vorstands, die der Antragsteller annehme, könnten allenfalls eine Schadensersatzpflicht aus § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG
sich ziehen, nicht aber dazu führen, dass auf dieser Basis ein Statusverfahren durchgeführt werden müsste. Es müsse nicht entschieden werden, ob sich der Vorstand pflichtwidrig verhalten habe oder nicht. Weil zum Zeitpunkt der Umwandlung kein Anlass für die Durchführung des Statusverfahrens bestanden habe, könne auch nicht von der Unwirksamkeit der Beteiligungsvereinbarung gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 15 Abs. 5, § 21 Abs. 6 SEBG ausgegangen werden. Zum Zeitpunkt der Umwandlung habe kein Anlass für die Durchführung eines Statusverfahrens bestanden. 35 Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit an das Landgericht gerichtetem Schriftsatz vom 12. Januar 2021, der dort per Telefax am selben Tag eingegangen ist, als Rechtsanwalt in eigener Sache (vgl. den Schriftsatz vom 28. Dezember 2019) Beschwerde eingelegt. 36 Zur Begründung hat er vorgebracht, er habe
Rücksprache mit einem Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof von einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München abgesehen, da ihn die Entscheidung im Tenor nicht beschwert habe und „zur Beschleunigung“. Sollte das Beschwerdegericht an seiner prozessual/restriktiven Rechtsauffassung festhalten, werde beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. 37
der Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei der Soll-Zustand bei einer Umwandlung zur SE maßgeblich. Der Beschluss des Landgerichts sei, wie derjenige des Oberlandesgerichts, unrichtig, da davon ausgegangen werde, dass ein prozessuales Recht auf Durchführung eines Statusverfahrens im Zeitpunkt der Umwandlung habe bestehen müssen, wenn es
Umwandlung realisiert werden solle. Dem sei jedoch nicht so. 38 Im Übrigen wiederholt der Antragsteller sein Vorbringen aus dem Schriftsatz vom
G statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts ergibt sich aus § 99 Abs. 3 Sätze 5 und 6 AktG i. V. m. § 3 Nr. 2 BayDelV, § 14 Abs. 2 BayGZVJu in der seit dem 1. Mai 2020 geltenden Fassung. 42 a) Die angegriffene Entscheidung ist in einem Statusverfahren
G ergangen, die aufgrund der Generalverweisung des Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom
Maßgabe der § 2a Abs. 1 Nr. 3e, §§ 80 ff. ArbGG nur für Streitigkeiten über die Wahl der Arbeitnehmervertreter in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan und nicht für die vorgelagerte Frage der grundsätzlich richtigen Zusammensetzung des Aufsichtsrats bei der dualistischstrukturierten SE zuständig sind, wie dies das Oberlandesgericht München im Wege eines obiter dictum in der Entscheidung vom
G schon deshalb ausscheide, weil die Zivilgerichte in einem solchen Verfahren nicht die Wirksamkeit einer für die Unternehmensmitbestimmung maßgebenden Beteiligungsvereinbarung
dem SEBG prüfen könnten; diese Prüfung sei vielmehr mit § 2 Abs. 1 Nr. 3e ArbGG ausschließlich den Gerichten für Arbeitssachen zugewiesen (BAG, EuGH-Vorlage vom 18. August 2020, 1 ABR 43/18 [A], ZIP 2020, 2396 [juris Rn. 19]). 44 b) Der Antragsteller ist beschwerdebefugt.
G steht die Beschwerde jedem
G Antragsberechtigten zu. Der Antragsteller ist
G als Antragsberechtigter anzusehen. Der Umstand, dass der Antragsteller - wie auch die Antragsgegnerin - keine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 26. März 2020 eingelegt hat, betrifft nicht die Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Beschwerde. 45
G nur auf die Verletzung des Rechts gestützt werden kann, enthält die
FG erforderlichen Angaben. 47 2. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat den zulässigen Antrag zu Recht als unbegründet zurückgewiesen. Das Landgericht hat seiner Entscheidung ohne Rechtsfehler zugrunde gelegt, dass sich die im Statusverfahren festzulegende Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Antragsgegnerin im Streitfall nicht
der in der Gründungsgesellschaft gesetzlich gebotenen Mitbestimmung, dem „Soll-Zustand“, bestimmt, sondern
der in der Gründungsgesellschaft tatsächlich praktizierten Mitbestimmung, mithin
dem „Ist-Zustand“; es ist weiter auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum „Ist-Zustand“ ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin ordnungsgemäß besetzt ist und kein paritätisch gebildeter Aufsichtsrat
den Vorgaben des Mitbestimmungsgesetzes gebildet werden musste. 48 a) Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Organen einer SE richtet sich gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 SEBG allein
diesem Gesetz. Durch das SEBeteiligungsgesetz ist die zeitgleich mit der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 erlassene RL 2001/86/EG des Rates zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (SEErgänzungsrichtlinie) in deutsches Recht umgesetzt worden.
2 der SE-Ergänzungsrichtlinie finden einzelstaatliche Rechtsvorschriften in Bezug auf die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Gesellschaftsorganen, die nicht zur Umsetzung der Richtlinie dienen, keine Anwendung auf Gesellschaften in der Rechtsform der SE. Die Bestimmungen des Mitbestimmungs- und des Drittelbeteiligungsgesetzes sind auf die SE zudem deshalb nicht unmittelbar anwendbar, weil sie nicht zu den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG und § 1 DrittelbG abschließend aufgelisteten Gesellschaftsformen zählt (BGH NJW-RR 2019, 1254 Rn. 24). 49 b)
dem SE-Beteiligungsgesetz besteht eine Mitbestimmung der Arbeitnehmer durch eine Beteiligung in Organen der SE nur dann, wenn zwischen den Leitungen der Gründungsgesellschaften und dem gemäß § 5 SEBG zusammengesetzten besonderen Verhandlungsgremium eine Vereinbarung getroffen wurde, die die Mitbestimmung vorsieht (§ 21 Abs. 3 bis 6 SEBG), oder wenn die Voraussetzungen der Mitbestimmung kraft Gesetzes gemäß §§ 34 ff. SEBG vorliegen (BGH NJW-RR 2019, 1254 Rn. 25). 50 c) Es hält rechtlicher
prüfung stand, dass das Landgericht in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt hat, es sei gemäß § 69 Abs. 1 Satz 4 FamFG an die der aufhebenden Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts München zugrundeliegende Rechtsauffassung gebunden, wonach vorliegend sowohl bei Anwendung der Auffangregelung über die Mitbestimmung kraft Gesetzes (§§ 34 ff. SEBG) als auch in einer Konstellation, in der eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer im Sinne des § 21 SEBG geschlossen worden sei, auf die in der Gründungsgesellschaft gesetzlich gebotene Mitbestimmung abzustellen sei, wenn entweder, wie hier nicht, vor der Eintragung der durch Umwandlung gegründeten SE in das Handelsregister ein gerichtliches Statusverfahren eingeleitet worden sei, oder, wenn und soweit ein solches jedenfalls hätte eingeleitet werden können, wobei dazu schon zum damaligen Zeitpunkt entweder eine Bekanntmachung
G oder aber Streit oder Ungewissheit im Sinne des § 98 Abs. 1 AktG bestanden haben müsse. Das Oberlandesgericht hat die Maßgeblichkeit des „Ist-Zustands“ nicht lediglich unterstellt, wie der Antragsteller meint, sondern die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom
einer Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht gegen die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts erneut Beschwerde eingelegt, ist auch das Beschwerdegericht an seine frühere Entscheidung gebunden (BGH, Beschluss vom
Erlass des Zurückverweisungsbeschlusses inzwischen entscheidungserheblich seine Rechtsprechung geändert hat, bei einer zwischenzeitlich mit Rückwirkung in Kraft getretenen gesetzlichen Regelung, welche die Beschwerdeinstanzen nicht unberücksichtigt lassen dürfen, oder bei einer vorrangig zu beachtenden höchstrichterlichen Entscheidung, Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bzw. des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. Sternal in Keidel, FamFG, a. a. O.; Fischer in Münchener Kommentar zum FamFG, § 69 Rn. 93). Keine der genannten Ausnahmen greift hier jedoch ein. Auch der Vorlagebeschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 18. August 2020 (1 ABR 43/18 [A], ZIP 2020, 2396 [juris]) enthält insoweit keine Sachentscheidung. Die Befolgung des Prinzips der Bindungswirkung im Instanzenzug (§ 69 Abs. 1 Satz 4 FamFG) ist daher auch dann zu beachten, wenn es um die Bindung des Beschwerdegerichts an seine eigene Rechtsauffassung geht, die es der Aufhebung der mit der (ersten) Beschwerde angegriffenen Entscheidung zugrunde gelegt hatte. Diese Bindungswirkung an die frühere Entscheidung gehört zu den „unverrückbaren Grundlagen des Verfahrens, die von Amts wegen beachtet werden müssen“ (vgl. BGH NJW 1992, 2831 [juris Rn. 16 und 20]; BGHZ 15, 122). 53 Dass aufgrund einer Änderung der gerichtlichen Zuständigkeitsverteilung während des laufenden Verfahrens nunmehr das Bayerische Oberste Landesgericht anstelle des Oberlandesgerichts München die Funktion des Beschwerdegerichts ausübt, ändert daran nichts. Entscheidend für die Bindungswirkung ist die Funktion als Beschwerdegericht im vorliegenden Verfahren und nicht die Identität des Spruchkörpers. 54 d) Das Landgericht hat auch rechtsfehlerfrei festgestellt, dass - unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts München - hier nicht auf den „rechtlich gebotenen Soll-Zustand“ abzustellen sei, da vor der Eintragung der durch Umwandlung gegründeten SE in das Handelsregister weder eine Bekanntmachung
G existiert noch Streit oder Ungewissheit im Sinne des § 98 Abs. 1 AktG bestanden habe, so dass sich die im vorliegenden Statusverfahren festzulegende Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Antragsgegnerin nicht danach bestimmt, wie der Aufsichtsrat vor der Umwandlung
den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften richtigerweise zusammenzusetzen gewesen ist. Vielmehr kommt es wegen der verfahrensrechtlichen Besonderheiten hier für das Mitbestimmungsstatut der SE im Ergebnis allein auf die in der Gründungsgesellschaft tatsächlich praktizierte Mitbestimmung an, die keine solche Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorgesehen hat. 55 aa) Es liegt kein Rechtsfehler darin, dass das Landgericht festgestellt hat, der Antragsteller sei zum Umwandlungszeitpunkt noch nicht antragsbefugt gewesen, weil er die Aktien erst
der Umwandlung erworben habe. Damit kann der Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht als Berechtigter
G mit der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin (außergerichtlich) über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gestritten haben, wie das Landgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei ausgeführt hat. 56 bb) Zum Umwandlungszeitpunkt waren
den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts auch weder ein gerichtliches Statusverfahren
G eingeleitet noch war eine Bekanntmachung
G über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats veröffentlicht. 57 cc) Das Landgericht hat auch ohne Rechtsfehler festgestellt, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt kein „Streit“
G in dem Sinne bestanden habe, dass sich der Vorstand und ein
G - anderer - Antragsberechtigter bereits ernsthaft über die Rechtmäßigkeit der Zusammensetzung des Aufsichtsrats außergerichtlich auseinandergesetzt hätten bzw. konkrete Anhaltspunkte für einen derartigen zukünftigen Streit bestanden hätten, weil kein entsprechender Schriftwechsel zwischen den Beteiligten vorliege. 58 dd) Schließlich ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht mangels konkreter Anhaltspunkte für die Einleitung eines Statusverfahrens sowie im Hinblick darauf, dass sich
dem nicht bestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin niemand an den Vorstand gewandt und darauf hingewiesen habe, der Aufsichtsrat könne fehlerhaft zusammengesetzt sein, zu dem Ergebnis gelangt ist, dass auch keine „Ungewissheit“ im Sinne des § 98 Abs. 1 AktG bestanden habe. Zur Begründung hat das Landgericht wiederum unter Verweis auf die
G, § 69 Abs. 1 Satz 4 FamFG bestehende Bindungswirkung der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 26. März 2020 rechtsfehlerfrei auf die dort niedergelegte tragende Rechtsauffassung abgestellt, wonach Ungewissheit in diesem Sinn dann vorliege, wenn entweder der Vorstand sich selbst nicht sicher sei,
welchen Vorschriften der Aufsichtsrat zusammenzusetzen sei, oder aber dann, wenn der Vorstand sich zwar seiner eigenen Auffassung gewiss sei, jedoch damit rechne, dass im zeitlichen
gang zu seiner Bekanntmachung eine
G antragsberechtigte Person eine gerichtliche Entscheidung beantragen werde, so dass die „konkrete Möglichkeit zukünftiger Streitigkeiten“ bestehe (vgl. auch die vom Oberlandesgericht München [juris Rn. 50 f.] in diesem Zusammenhang in Bezug genommenen Kommentarstellen Habersack in Münchener Kommentar zum Aktiengesetz,
außen getragene Zweifel“ über die Gesetzmäßigkeit der aktuellen Zusammensetzung des Aufsichtsrats dürften nicht durch die Eintragung in eine SE festgezurrt werden (OLG München, Beschluss vom 26. März 2020, 31 Wx 279/18, juris Rn. 53). Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass eine derartige „Ungewissheit“ nicht bestanden habe. 59
den fehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts kein Anlass für die Durchführung des Statusverfahrens bestand, ist das Landgericht im Hinblick auf die Bindungswirkung der Entscheidung vom
den Maßgaben des Mitbestimmungsrechts insoweit lediglich unterstellt - bereits im Zeitpunkt der Umwandlung die aktuelle Aufsichtsratszusammensetzung in Frage gestellt und der Weg für die Einleitung eines Statusverfahrens geebnet war.
den fehlerfreien Feststellungen des Landgerichts in dem angegriffenen Beschluss ist diese Voraussetzung jedoch nicht erfüllt. 63 Wegen der Bindungswirkung der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom
dem Drittelbeteiligungsgesetz neben der paritätischen Besetzung
dem Mitbestimmungsgesetz, sei es durch schlichte Zurückweisung des Antrags im Tenor. 66 Das Beschwerdegericht ist befugt, den Tenor des angefochtenen Beschlusses gemäß § 42 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 99 Abs. 1 AktG berichtigend klarzustellen, solange die Sache vor ihm anhängig ist (vgl. BGH, Beschluss vom
G aufzuerlegen. Die Voraussetzungen der Norm, die auch im Beschwerdeverfahren anzuwenden ist (BayObLG, Beschluss vom
KG zu tragen habe), liegen nicht vor. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 99 Abs. 6 Satz 2 AktG). 68 5. Die
KG i. V. m. Nr. 13610 KV GNotKG erforderliche Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 75 GNotKG (vgl. Sommerfeldt in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG,
KG ist mangels konkreter Anhaltspunkte für dessen Bemessung (vgl. zu den Parametern: Wilsch a. a. O. Rn. 5) nicht möglich. 69 6. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist, liegen nicht vor. Die Zulassungsgründe der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, wegen Grundsatzbedeutung oder zur Fortbildung des Rechts im Hinblick auf die Frage, ob vorliegend
dem nationalen Recht nicht auf den „Ist-Zustand“, sondern vielmehr auf den „SollZustand“ abzustellen ist, sowie hinsichtlich Auslegung und Reichweite des Art. 4 Abs. 4 der RL 2001/86/EG und des
G, Beschluss vom
abstrakten Maßstäben, die im Falle der Maßgeblichkeit des „Ist-Zustands“ diesen prägen. Aus demselben Grund bestünde auch nicht die Notwendigkeit, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen. Dass das Rechtsbeschwerdegericht die Sache in einer Konstellation wie der vorliegenden aus prozessualen Gründen nicht mehr dem Europäischen Gerichtshof vorlegen kann, da die Frage der Auslegung und Reichweite des Unionsrechts zum Zeitpunkt seiner Entscheidung wegen der Bindungswirkung der Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht mehr entscheidungserheblich ist, beruht auf gefestigter höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung sowie einhelliger Kommentarliteratur zum Bestehen und der Reichweite der Bindungswirkung einer zurückverweisenden Beschwerdeentscheidung, so dass die Frage nicht klärungsbedürftig und damit ebenso nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist. 72 aa) Zwar kommt der Frage, ob sich die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der SE in einer Konstellation wie der vorliegenden danach richtet, wie der Aufsichtsrat vor der Umwandlung
den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften richtigerweise zusammenzusetzen war, für eine Vielzahl von Fällen grundlegende Bedeutung zu.
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (st. Rspr. seit EuGH, Urt. vom
kommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war (acte éclairé) oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (acte clair) (vgl. BVerfG, Beschl. 14. Januar 2021, 1 BvR 2853/19, NJW 2021, 1005 Rn. 10 f. m. w. N.; Beschluss vom 3. März 2014, 1 BvR 2534/10, NJW 2014, 1796 Rn. 25 ff.). Diese Grundsätze gelten auch für Art. 267 Abs. 3 AEUV (BVerfG NJW 2021, 1005 Rn. 11). 73
ihrer Auslegung oder Gültigkeit für die
folgende Entscheidung des vorlegenden Gerichts notwendig bzw. „tragend“ ist (Leible in Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht,
Aufhebung und Zurückverweisung der ersten landgerichtlichen Entscheidung, erneuter Beschwerde und anschließender Rechtsbeschwerde in die Rechtsbeschwerdeinstanz, so gilt die Bindung auch für das Rechtsbeschwerdegericht (vgl. BGH NJW 2020, 1227 Rn. 11; NJW 1992, 2831 [juris Rn. 16 und 20]; BGHZ 15, 122). Die Rechtsbeschwerde könnte somit von vornherein nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass die dem zurückverweisenden und damit auch dem zweiten Beschluss des Landgerichts zugrunde liegende Rechtsauffassung unrichtig sei (vgl. BGHZ 15, 122). Dass die Bindungswirkung vorliegend zu bejahen ist, steht im Einklang mit ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung. Damit kann - auf der Grundlage gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Bindungswirkung einer zurückverweisenden Entscheidung - für das Rechtsbeschwerdegericht weder die Frage entscheidungserheblich sein, ob hier
nationalem Recht nicht doch auf den „Soll-Zustand“ abzustellen sei, noch hätte eine Prüfung dahingehend zu erfolgen, ob dieses Ergebnis aus den vom Antragsteller genannten unionsrechtlichen Bestimmungen abzuleiten und die Sache dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen sei. 77
G, Beschluss vom
einer richtungsweisenden Orientierungshilfe für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte. Es wird auf die Ausführungen zu 6.
Wegen der Bindungswirkung der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.