VG Bayreuth, Urteil v. 28.09.2021 – B 5 K 20.168 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Bayreuth, Urteil v. 28.09.2021 – B 5 K 20.168 Download Drucken Titel: Periodische Beurteilung eines Beamten – Voreingenommenheit des Beurteilers Normenketten: LlbG Art. 56 ff. BeamtRVV BeurtRELF Leitsätze: 1. Ein zur Aufhebung der Beurteilung und Verpflichtung zur neuen Beurteilung führender Verfahrensfehler liegt dann vor, wenn ein befangener oder voreingenommener Vorgesetzter beurteilt hat, was aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen ist. Ein Vorgesetzter kann nur dann als voreingenommen angesehen werden, wenn er nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. Dies ist nicht schon der Fall, wenn er die Arbeitsweise und/oder das sonstige dienstliche Verhalten des durch ihn Beurteilten kritisch einschätzt oder diesen zuvor auf Mängel bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben hingewiesen hat oder es zwischen ihm und dem Beurteilten schon einmal Streitigkeiten gegeben hat (hier Voreingenommenheit verneint). (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 2. Sind verschiedene Personen mit der Erstellung dienstlicher Beurteilungen befasst, so sind die unvermeidlichen Unterschiede in den persönlichkeitsbedingten Wertungen der verschiedenen beurteilenden Vorgesetzten hinzunehmen. Der (End-)Beurteiler muss nicht seine Abweichung vom unmittelbaren Vorgesetzten, sondern nur sein Ergebnis als solches - d.h. die dienstliche Beurteilung als solche - rechtfertigen, das heißt im Gesamturteil begründen und auf Nachfrage plausibilisieren. Hinsichtlich des Maßstabs braucht er nicht zu begründen, weshalb konkret der Quervergleich mit den anderen zu beurteilenden Personen das ausgeworfene Ergebnis ergibt. Es genügt der Hinweis auf den durchgeführten Quervergleich. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Vorgehensweise, im Rahmen der Beurteilung das Gesamturteil nicht aus den vorher isoliert festgelegten Bewertungen der Einzelmerkmale zu entwickeln, sondern zunächst das Gesamturteil aufgrund einer Reihung der zu vergleichenden Beamtinnen und Beamten anhand eines vorgegebenen Richtwerts zu bilden und sodann die Einzelmerkmale im Hinblick auf die erfolgte Reihung zu bewerten, bevor der zuständige Beurteiler die abschließende Bewertung vornimmt, ist rechtmäßig. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) 4. Der Dienstherr besitzt für die Einschätzung der Gleichwertigkeit der Funktionen bei der Bildung einer Vergleichsgruppe einen Beurteilungsspielraum. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz) 5. Es ist nicht zu beanstanden, eine fachliche Schwerpunktbildung zur Erstellung der Vergleichsgruppe dergestalt vorzunehmen, dass alle Beamtinnen und Beamten der Landwirtschaftsverwaltung in den Fachlaufbahnen Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt Agrarwirtschaft, Hauswirtschaft, Ernährung in der Besoldungsgruppe A 12 in die Vergleichsgruppe einbezogen werden. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: periodische Beurteilung, Voreingenommenheit des Beurteilers, Vergleichsgruppenbildung, verbale Erläuterungen zu Einzelmerkmalen/Gesamtbewertung, periodischen Beurteilung, Beamter, Gesamturteil, Befangenheit, dienstliche Beurteilung, Beurteilungsspielraum, Leistungsbewertung Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 23.05.2022 – 3 ZB 21.2958 Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der am … geborene Kläger ist als Fachberater für Rinderzucht beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) in … im Dienst des Beklagten tätig. Er begehrt die Aufhebung seiner periodischen Beurteilung 2018 und Neubeurteilung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts. 2 1. Der Kläger wurde für den Zeitraum 01.05.2015 bis 30.04.2018 periodisch beurteilt. Als Gesamtergebnis erhielt er dabei 12 Punkte. Die Beurteilung wurde dem Kläger am 14.06.2018 eröffnet. Seine Beförderung zum Landwirtschaftsamtsrat (Besoldungsgruppe A 12) erfolgte im vorangegangenen Beurteilungszeitraum mit Wirkung zum 20.08.2012. 3 Bei seiner dienstlichen Beurteilung im Beurteilungsjahr 2015 (Beurteilungszeitraum 01.05.2012 bis 30.04.2015) hatte der Kläger das Gesamturteil 11 Punkte erhalten. Die hiergegen erhobene Klage hatte das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 21.02.2017 (Az.: B 5 K 16.411) abgewiesen. 4 Mit Schreiben an die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAK) vom 27.07.2018 erhob der Kläger gegen die Beurteilung vom 14.06.2018 Einwendungen. Sein Sachgebietsleiter, Landwirtschaftsoberrat (LOR) …, habe im letzten Mitarbeitergespräch die Leistungen des Klägers gelobt. Darauf angesprochen, dass sich diese Aussagen nicht mit dem Ergebnis der dienstlichen Beurteilung decken würden, habe er geantwortet, dass er sich für eine deutlich bessere Beurteilung eingesetzt habe, sich damit aber nicht habe durchsetzen können. Leitender Landwirtschaftsdirektor (LLD) Dr. … habe die höhere Beurteilung abgelehnt, weil eine solche Punktzahl in der Koordinierungsrunde nicht durchsetzbar sei. Die Abteilungsleiterin, Hauswirtschaftsoberrätin (HOR) … habe geschildert, dass die letzte dienstliche Beurteilung von 2015 als Grundlage für die aktuelle Beurteilung gedient hätte und demgegenüber habe sich der Kläger ja deutlich verbessert. Diesem Vorgehen habe keiner der beim Eröffnungsgespräch Anwesenden widersprochen. Dies sei nicht akzeptabel. Er sei derzeit der dienstälteste Landwirtschaftsamtsrat im AELF … und habe seit geraumer Zeit die Funktion des stellvertretenden Sachgebietsleiters im Fachzentrum (FZ) Rinderzucht … inne. Außerdem sehe er weitere besondere Leistungen nicht entsprechend gewürdigt. Er sei zum Beispiel für die VFR-Tierschau 2017 und auch für die Jubiläumstierschau des Rinderzuchtverbandes … vom … 2018 verantwortlich gewesen, den Bambini-Cup zu organisieren und auszurichten. Im Vergleich zu anderen Fachberatern für Rinderzucht sei er in besonderem Maße bei der Ausbildung zum Berufslandwirt und bei Praxis-Tagen der Landwirtschaftsschule eingebunden. Als neue Dienstaufgabe habe er ab dem Förderjahr 2017 die Sachbearbeitung für das Förderprogramm zur Erhaltung gefährdeter Rinderrassen für … übernommen. Außerdem habe er Zweifel an der Objektivität des Beurteilers LLD Dr. … Das AELF … leitete dieses Schreiben am 31.07.2018 an die FüAK weiter. 5 Diese teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 10.10.2018 mit, dass die Beurteilung den formalen Anforderungen der Art. 45 ff. des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) und dem Abschnitt 3 der Allgemeinen Beurteilungsrichtlinie (VV-BeamtR) entspreche. Es sei auch nicht zu beanstanden, wenn der Behördenleiter Dr. … den höheren Punktevorschlag des unmittelbaren Vorgesetzten abgelehnt habe, denn einerseits sei er als Beurteiler nicht an den Entwurf oder Vorschlag des unmittelbaren Vorgesetzten gebunden. Denn es bleibe grundsätzlich ihm als Beurteiler überlassen, in welcher Weise er sich die erforderlichen Kenntnisse über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des zu beurteilenden Beamten verschaffe. Andererseits könne auch der unmittelbare Vorgesetzte nur innerhalb des eigenen Fachzentrums eine Leistungsrate bilden, die Beurteilung habe jedoch unter Anwendung eines bayernweit einheitlichen Maßstabs und in Bezug auf die Funktion einen objektiven Vergleich aller Beamten derselben Besoldungsgruppe der Fachlaufbahnen darzustellen. Es ergäben sich außerdem keine Hinweise dafür, dass der Beurteiler Dr. … nicht objektiv gewesen sei. Nur weil dessen Kinder mit den Kindern anderer zu beurteilender Beamter zur Schule gingen oder er mit sonstigen Familienangehörigen von Mitarbeitern bekannt sei, reiche dies nicht aus, um eine etwaige Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Sein Beurteilungsvorschlag sei unter Anlegung eines bayernweit behördenübergreifenden einheitlichen Beurteilungsmaßstabs auf der Koordinierungsbesprechung bestätigt worden. Die vom Kläger vorgebrachten besonderen Leistungen gehörten zu den normalen Aufgaben des FZ Rinderzucht. Sie würden ausdrücklich in der dazugehörigen Aufgabenbeschreibung für das FZ L3.5 Rinderzucht aufgeführt und stellten keine Sonderaufgaben dar. Mit der Vergabe von weit überdurchschnittlichen 14 Punkten im Einzelmerkmal „Arbeitsmenge“ sei der Übernahme dieser Aufgaben hinreichend Rechnung getragen. 6 Was den Vorwurf betreffe, dass die Beurteilung 2015 unzulässiger Weise als Basis für die aktuell angefochtene Beurteilung diene, sei festzustellen, dass die aktuelle Beurteilung nur in vier Merkmalen gegenüber der letzten Beurteilung unverändert geblieben sei. Alle anderen 13 Einzelmerkmale habe man angehoben. Die aktuelle Beurteilung stelle eine eigenständige Einschätzung der individuellen Eignung und Befähigung sowie der fachlichen Leistung während des maßgeblichen Beurteilungszeitraums dar. Mit den weit überdurchschnittlichen 14 Punkten in den Einzelmerkmalen Arbeitsmenge, Einsatzbereitschaft und Fachkenntnisse bzw. Fachkompetenz habe man die guten Leistungen im Beurteilungszeitraum honoriert. Trotzdem habe man dem Kläger im Beurteilungszeitraum im bayernweiten Vergleich kein höheres Gesamtprädikat als die 12 vergebenen Punkte zuerkennen können. 7 Mit weiterem Schreiben vom 04.02.2019 wiederholte der Kläger zunächst die Einwendungen, die er gegen die Beurteilung des vorangegangenen Beurteilungszeitraums in dem inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahren erhoben hatte. Er bat, vor diesem Hintergrund seine Einwendungen zur aktuellen dienstlichen Beurteilung 2018 nochmals wohlwollend zu prüfen. 8 Die FüAK hielt im Schreiben vom 28.05.2019 an ihrer bisherigen Rechtsauffassung fest. 9 2. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 21.02.2020 ließ der Kläger Klage erheben und beantragen, den Beklagten zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 14.06.2018 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen. 10 Er ließ darüber hinaus mit Schriftsatz vom 15.06.2020 monieren, dass in der Behördenakte die der Beurteilung zugrundeliegenden Beurteilungsbestimmungen und -richtlinien nicht enthalten seien. Zur Klagebegründung wurde im Schriftsatz vom 15.07.2017 vorgetragen, dass die Einzelmerkmale der streitgegenständlichen Beurteilung jeweils nur mit einer Punktezahl, nicht jedoch mit der erforderlichen individuellen textlichen Begründung versehen seien. Das Gesamturteil bedürfe grundsätzlich auch einer gesonderten Begründung. Die einzelnen Leistungsmerkmale, die angeblich bei der Bildung des Gesamturteils besondere Berücksichtigung gefunden haben sollen, variierten zwischen 11 und 14 Punkten. In Anbetracht dieser Bandbreite sei nicht nachvollziehbar, wieso im Gesamturteil 12 Punkte vergeben worden seien. 11 Darüber hinaus sei LLD Dr. … bei der Erstellung der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung nicht ausreichend objektiv gewesen. In der Personalakte fehlten nämlich die klägerischen Einwendungen zur dienstlichen Beurteilung 2015 und auch sein Widerspruchsschreiben. Außerdem habe Herr Leitender Ministerialrat (LMR) … vom BayStMELF in einer E-Mail vom 31.03.2016 geäußert, er hoffe, dass die vom Kläger vorgebrachten Argumente zur vorangegangenen Beurteilung gewürdigt würden. Er bestätige, dass der Kläger ausgesprochen gute Arbeit geleistet habe. Das FZ Rinderzucht sei dadurch auch in der Zeit der krankheitsbedingten Abwesenheit seines Leiters seinen Aufgaben vollumfänglich nachgekommen. Anfang Mai habe LMR … dem Kläger telefonisch mitgeteilt, dass sowohl die FüAK als auch die Personalabteilung im Ministerium einverstanden seien, dass die dienstliche Beurteilung 2015 des Klägers um einen Punkt angehoben würde. Den Vorschlag habe Dr. … jedoch abgelehnt. Außerdem habe er sich von LLD Dr. … zurückgesetzt und ungerecht behandelt gefühlt, weil dieser einen jüngeren Kollegen offensichtlich privat gekannt und ihn daher besonders gefördert habe. Der Kläger habe auch den Eindruck gehabt, LLD Dr. … wolle ihn aus dem Amt drängen, weil er ihn beinahe bei jeder Begegnung gefragt habe, ob der Kläger zum Rinderzuchtverband wechseln oder sich an einem anderen Amt bewerben wolle. Außerdem habe im vorangegangenen Verfahren B 5 K 16.411 LLD Dr. … ausgeführt, dass der Behördenschriftverkehr über seinen Tisch laufe und er sich dadurch ein Bild von der Arbeitsweise des Klägers habe machen können. Nach Recherchen des Klägers sei diese Aussage unrichtig. Die Tätigkeit könne man nur anhand der Lektüre der Ausgangspost überprüfen. Diese sei jedoch nachweislich nicht über den Schreibtisch des Dr. … gelaufen. Der Kläger könne daher nicht ausschließen, dass Dr. … im gerichtlichen Verfahren bewusst unrichtig zulasten des Klägers ausgesagt habe. 12 Schließlich hätten die besonderen Leistungen des Klägers sachwidrig keinen Niederschlag in der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung gefunden, weil sie darin nicht erwähnt seien. Außerdem habe der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers, LOR …, sich für eine höhere Bewertung ausgesprochen, sei damit aber nicht durchgedrungen. 13 Weiterhin hat der Kläger um Ausführungen zur Vergleichsgruppenbildung gebeten. 14 Mit Schriftsatz vom 01.07.2020 erläuterte der Beklagte zunächst die angewandten Rechtsgrundlagen und verwies mit Schriftsatz vom 21.09.2020 zur Frage der Bildung der Vergleichsgruppen zunächst auf die bereits in Bezug genommenen Richtlinien. Vergleichsgruppe des Klägers bei der periodischen Beurteilung 2018 seien alle Beamtinnen und Beamten der Landwirtschaftsverwaltung in den Fachlaufbahnen Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt Agrarwirtschaft, Hauswirtschaft, Ernährung in der Besoldungsgruppe A 12 gewesen. 15 Eine individuelle textliche Begründung der Einzelmerkmale sei gesetzlich nicht vorgeschrieben. Gemäß Nr. 2.4.5 Satz 1 BeurtR-ELF würden zur Bildung des Gesamturteils die Einzelmerkmale in einer Gesamtschau bewertet und unter Berücksichtigung des Anforderungsprofils gewichtet. Die Anlage 2b zum Schreiben des StMELF vom 19.12.2017 sehe zur Gewichtung von Einzelmerkmalen für Beamte in einem Amt der Besoldungsgruppen A 10 bis A 12, die - wie der Kläger - als Fachberater in der Abteilung L3.5 tätig seien, eine besondere Berücksichtigung der Einzelmerkmale Nr. 3, 6, 12, 13 und 18 vor. Diese Gewichtung sei in der Beurteilung des Klägers bei der Bildung des Gesamturteils vorgenommen und in den ergänzenden Bemerkungen erläutert worden. Diese würden im Gesamtwert einen Durchschnitt von 12,4 Punkten ergeben. Der rechnerische Durchschnitt der Bewertungen aller Einzelmerkmale liege bei 12,47 Punkten. Damit ergäbe sich unter beiden Gesichtspunkten eine Tendenz in Richtung auf das vergebene Gesamturteil von 12 Punkten. Ein abweichendes Gesamturteil dränge sich damit nicht auf, wodurch eine Begründung für das Gesamturteil entbehrlich werde. 16 Die in der streitgegenständlichen Beurteilung vorangestellten Aufgaben des Klägers lauteten: Fachberater Rinderzucht im Fachzentrum L3.5, Vertreter Leiter FZ L3.5, Sachbearbeiter für Förderung gefährdeter Rassen ab 01.03.2017. Welche Aufgaben sich im Einzelnen daraus ergäben, sei der vom StMELF erlassenen „Organisation der Aufgabenwahrnehmung an den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELFOL) - Bereich Landwirtschaft - sowie bestimmter Sonderfunktionen“ vom 15.02.2013 zu entnehmen. Sämtliche vom Kläger angeführten besonderen Leistungen seien darin bereits enthalten. 17 Ergänzend trug die Klägerseite mit Schriftsatz vom 15.09.2021 vor, dass die Beklagtenseite eine ungeeignete Vergleichsgruppe zugrunde gelegt habe. Beamte aus dem Sachgebiet Ernährung und Hauswirtschaft hätten nicht denselben fachlichen Schwerpunkt wie ein Fachberater für Rinderzucht. Eine verbale Begründung des Gesamturteils sei insbesondere deswegen erforderlich, weil hier Einzelmerkmale unterschiedlich gewichtet worden seien. 18 Die Voreingenommenheit des Dr. … ergebe sich auch aus einem Vorkommnis am 03.02.2015. Dr. … habe mit dem Kläger reden wollen, weil dieser die Korrekturblätter für die Arbeitszeit im Außendienst längere Zeit nicht nachgereicht habe. Im Beisein von LOR … habe Dr. … den Kläger verbal herabgewürdigt und mit haltlosen Vorwürfen überzogen, er würde die ganze Verwaltung aufhalten. 19 Die Tätigkeit des Klägers als stellvertretender Leiter FZ Rinderzucht und die damit einhergehende größere Verantwortung und die besondere Einsatzbereitschaft seien nicht gewürdigt worden. Die bloße Nennung „Vertreter Leiter FZ L3.5“ auf dem Deckblatt der Dienstlichen Beurteilung lasse keinerlei Rückschlüsse darauf zu, dass die diesbezügliche überdurchschnittliche Leistung des Klägers Niederschlag bei den Einzelbewertungsmerkmalen gefunden hätte. Insbesondere komplexe Organisationsaufgaben wie die Organisation und Durchführung eines Bambini-Wettbewerbes bei einer überregionalen Tierschau und die Erteilung von Unterricht würden in aller Regel von einem Beamten der Laufbahn QE 4, also hier des Fachzentrumsleiters, vorgenommen. 20 In der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2021, in der das Gericht LLD a.D. Dr. …, LOR … und HORin … als Zeugen vernommen hat, nahmen die Beteiligten auf ihre schriftlich gestellten Anträge Bezug. Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten sowie der Zeugen in der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom 28.09.2021 verwiesen. 21 Ergänzend wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Die Gerichtsakte des Verfahrens B 5 K 16.411 wurde beigezogen. Entscheidungsgründe 22 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die periodische dienstliche Beurteilung des Klägers vom 14.06.2018 für den Zeitraum vom 01.05.2015 bis zum 30.04.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine erneute Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsgerichtsordnung - VwGO - analog, da einer dienstlichen Beurteilung keine Verwaltungsaktqualität zukommt). 23 I. 1. Gemäß Art. 56 Abs. 1 Satz 1 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) sind die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung der bayerischen Beamtinnen und Beamten mindestens alle drei Jahre dienstlich zu beurteilen (periodische Beurteilung). Die Beurteilung hat die fachliche Leistung in Bezug auf die Funktion und im Vergleich zu den anderen Beamtinnen und Beamten derselben Besoldungsgruppe der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, desselben fachlichen Schwerpunkts objektiv darzustellen und außerdem von Eignung und Befähigung ein zutreffendes Bild zu geben (Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG). 24 Dienstliche Beurteilungen sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile, die verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar sind (vgl. BVerwG, U.v. 13.5.1965 - 2 C 146.62 - BVerwGE 21, 127 [129]; U.v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - BVerwGE 60, 245 ständige Rechtsprechung). Nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung soll nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwiefern der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden, zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Demgegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob der Beurteiler einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob allgemeine Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht zu prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (vgl. BVerwG, U.v. 21.9.2007 - 2 C 2.06 - juris; BayVGH, B.v. 27.3.2013 - 3 ZB 11.1269 - juris). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 18.1.2016 - 3 ZB 13.1994 - juris Rn. 4). 25 Innerhalb des durch die Art. 54 ff. LlbG gezogenen Rahmens unterliegt es grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im einzelnen sein Gesamturteil stützen will (BVerwG, U.v. 17.12.1981 - 2 C 69/81 - BayVBl 1982, 348). Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen (BVerwG, U.v. 16.10.1967 - VI C 44.64 - Buchholz 232, 15 BBG Nr. 1; U.v. 26.6.1980 - II C 8/78 - BVerwGE 60, 245). Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über die Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form miteinander verwenden bzw. miteinander verbinden. Alle diese Gestaltungsformen einer dienstlichen Beurteilung halten sich in dem von den Laufbahnvorschriften vorgezeichneten rechtlichen Rahmen (vgl. BayVGH, U.v. 23.5.1990 - 3 B 89.02832 m.w.N.; vgl. zum Ganzen auch: VG München, U.v. 11.1.2017 - M 5 K 16.2729 - juris Rn. 15). Rechtlich unerheblich ist dagegen, wie sich der Beurteilte selbst einschätzt (VG Bayreuth U. v. 1.7.2014 - B 5 K 12.791, BeckRS 2014, 56472; BeckOK BeamtenR Bund/Kurz, 23. Ed. 1.8.2021 Rn. 76, BBG § 21 Rn. 76). 26 Zugrunde zu legen sind die Art. 54 ff. LlbG, die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht vom 13. Juli 2009, in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2017), die Richtlinien für die Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (BeurtR-ELF - Bekanntmachung des BayStMELF über die Richtlinien für die Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des BayStMELF vom 20. Oktober 2014 [AllMBl. 2015 S. 87]) sowie das Schreiben des BayStMELF über die periodische Beurteilung 2018 der Beamten von Besoldungsgruppe A7 bis A 12 der staatlichen Landwirtschaftsverwaltung vom 19.12.2017 mit den zugehörigen Anlagen. Maßgebend ist, welches Beurteilungssystem und welche Regelungen zum Beurteilungsstichtag (hier: 30.04.2018) gegolten haben (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.2000 - 2 C 7/99 - NVwZ-RR 2000, 621 unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 14.2.1990 - 1 WB 181/88 - BVerwGE 86, 240). 27 2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die angegriffene dienstliche Beurteilung vom 14.06.2018 nicht zu beanstanden. 28
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.