AG München, Beschluss v. 30.09.2021 – 1513 IK 297/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt AG München, Beschluss v. 30.09.2021 – 1513 IK 297/21 Download Drucken Titel: Auslagenerstattung für dem Insolvenzverwalter übertragene Zustellungen erst ab der elften Zustellung Normenkette: GKG KV 9002 Leitsatz: Dem Insolvenzverwalter sind im Falle der Übertragung der Zustellung gem. § 8 Abs. 3 InsO erst ab der elften Zustellung die Auslagen zu erstatten. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Insolvenzverwalter, Auslagenerstattung, Zustellungen, elfte Zustellung Rechtsmittelinstanz: AG München, Beschluss vom 01.04.2022 – 1513 IK 297/21 Tenor
- Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin, werden wie folgt festgesetzt: Betrag in EUR Betrag in EUR Vergütung 1.120,00 zuzüglich 19% Umsatzsteuer 212,80 Vergütung insgesamt 1.332,80 zu erstattende Auslagen 168,00 zuzüglich 19% Umsatzsteuer 31,92 Auslagen insgesamt 199,92 Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen 1.532,72 in Worten: eintausendfünfhundertzweiunddreißig 72/100 Gründe 1 Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vom 06.07.
- 2 Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 20,00 EUR auszugehen. 3 Die Mindestvergütung war gemäß §§ 10, 2 Abs. 2, 13 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 1.120,00 EUR festzusetzen. 4 Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19% hinzuzusetzen. 5 Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von 1.120,00 EUR zugrunde gelegt. 6 Die Auslagenpauschale von 15% der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10% für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. 7 Unter Anwendung von Nummer 9... der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes werden hier keine Zustellauslagen erstattet, da hier lediglich eine Anzahl von 5 Zustellungen vorliegt. Ein Anspruch auf Auslagenersatz besteht erst ab der
- Zustellung. Der Antrag der Insolvenzverwalterin wurde dahingehend gekürzt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19% hinzuzusetzen. 8 Aufgrund der der Schuldnerin bewilligten Kostenstundung hat die Insolvenzverwalterin einen Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung des festgesetzten Betrages.