Geistlichen nicht genannt ist, der die Aufnahme vollzogen hat, nicht bereits als öffentliche Urkunde im Sinne
1 ZPO vollen Beweis im Sinne
1 ZPO über die darin als eigene Wahrnehmung der Behörde/Urkundsperson bezeugte Tatsache
wirksam vollzogenen Wiedereintritts
Klägers. (redaktioneller Leitsatz) 6. Die Karteikarte erfüllt jedoch als unselbstständiger Teil
in dem betreffenden Jahr von dem Kirchengemeindeamt als Sammlung von Karteikarten und damit als Gesamturkunde geführten Verzeichnisses über unter anderem alle Wiedereintritte im Dekanatsbezirk auch dann den Urkundsbegriff, wenn die Karten nicht fortlaufend nummeriert sind. Durch die räumliche feste, wenn auch nicht unauflösliche Zusammenfassung in einem Karteikasten und die fortwährende Pflege der fraglichen Karteikarten durch das Kirchengemeindeamt besteht ein entsprechender, über deren jeweiligen beschränkten Inhalt hinausgehender, Sinnzusammenhang. (redaktioneller Leitsatz) 7. Das die Karteikarte beinhaltende Verzeichnis wurde vom Kirchengemeindeamt als kirchlicher Behörde und jedenfalls insoweit - im Rahmen und in Ausübung seiner Eigenschaft als Kirchenbuchführer - auch als öffentlicher Behörde im Sinne
1 ZPO geführt. Die Einordnung
Kirchengemeindeamtes als öffentliche Behörde ist auch nicht
halb ausgeschlossen, weil kirchliche Amtsträger grundsätzlich nicht vom Amtsträgerbegriff im Sinne
GB - und damit als natürliche Person - erfasst sind. (redaktioneller Leitsatz) 8. Das Kirchengemeindeamt handelte bei Erstellung der Karteikarte im Rahmen seiner Amtsbefugnis als öffentliche Behörde, wenn es als Verwaltungsbehörde
Dekanatsbezirks - dem Zusammenschluss der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden in der Region - sachlich für die Führung der Kirchenbücher im Sinne der KirchenbuchO 1923 zuständig war. (redaktioneller Leitsatz) 9. Es ist von einem Wiedereintritt entsprechend den Angaben der Karteikarte auszugehen, wenn sich der Kläger unmittelbar anschließend bei seiner kirchlichen Heirat sowie später gegenüber Einwohnermeldeämtern, einer Kirchengemeinde und gegenüber dem Finanzamt bei Einreichung von Einkommensteuererklärungen jeweils mit der Konfessionsangabe „evangelisch“ erklärt und die dadurch entstandenen, nicht unerheblichen Kirchensteuerzahlungen geleistet hat. Keine Bedenken hinsichtlich der entsprechenden Beweiswirkung der Karteikarte folgen hierbei aus der - aufgrund der vorliegenden Organisation der Kirchengemeinden in der Region zwangsläufigen- fehlenden Personenidentität zwischen dem Wahrnehmenden (hier: der Geistliche, welcher die Wiederaufnahme vollzogen hat) und dem Ersteller der Karteikarte als Urkunde (hier: Beschäftigter
Kirchengemeindeamtes) sowie aus der Angabe einer unzutreffenden Postleitzahl und eines falsch geschriebenen Geburtsorts
Klägers. (redaktioneller Leitsatz) 10. Eine Wiederaufnahme gemäß § 8 KGliedG 1965 eines gemäß § 7 Abs. 1 KGliedG 1965 aus der Kirche Ausgetretenen kann auch dann wirksam gemäß den maßgeblichen innerkirchlichen Regelungen der Evangelisch-lutherischen Kirche Bayern erfolgen, wenn der Wiederaufzunehmende seinen Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme nicht in Bayern, sondern in einem anderen Bundesland hat. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Voraussetzungen
Wiedereintritts in die Evangelischlutherische, Kirche in Bayern, Bescheid, Eintragung, Einspruchsverfahren, Vorauszahlungsbescheid, Nachweis, Eingliederung, Einspruch, Klageverfahren, Bekanntmachung, Feststellung, Verfahren, Erledigung, Kirchengemeinde, Mangel, Evangelische Kirche, Evangelischen Kirche, Vorbehalt
Gesetzes, Wiedereintritt, Religionsgemeinschaft, Beweislast, Wiederaufnahme, Festsetzung, Kirche, objektive Beweislast, Erhebung von Steuern, Kirchensteuer Rechtsmittelinstanzen: BFH München vom -- – I R 2/22 BFH München, Urteil vom 30.10.2025 – X R 28/22 Fundstellen: EFG 2022, 1622 LSK 2021, 54328 Tatbestand I. 1 Streitig ist, ob der Kläger in den Veranlagungszeiträumen 2012-2018 Mitglied der Evangelisch-Lutherischen Kirche (ELK) in Bayern (ELKB) und folglich subjektiv kirchensteuerpflichtig war. 2 Die steuerlich vertretenen Kläger sind verheiratet und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, im Wesentlichen unter Berücksichtigung von Einkünften
Klägers. Jeweils unstreitig - wurden beide Kläger durch jeweilige Taufe Mitglieder der ELK und - trat der Kläger am … 1973 durch Erklärung gegenüber dem Standesamt wirksam aus der Kirche aus (Kirchenaustritt 1973). 3 Gemäß seiner auf der Austrittsbescheinigung vom … 1973 (mit falsch geschriebenem Geburtsort „ … „ - Austrittsbescheinigung 1973 -) angegebenen Wohnadresse …, im Stadtbezirk … (dem Elternhaus
Klägers; - Adresse Elternhaus -), war der Kläger Mitglied der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde … (Kirchengemeinde K); diese Kirchengemeinde K umfasst die evangelisch-lutherischen Kirchen - … (Kirche K; Entfernung zu …: ca. 1,5 km) sowie - … (Kirche B; Entfernung zu …: ca. 2,8 km). 4 Nach einem Auszug aus dem Melderegister
Kreisverwaltungsreferats … vom … meldete sich der Kläger zum … in … ohne Angaben zur Konfession an; am … erfolgte hiernach sein Wegzug. 5 Ausweislich einer Karteikarte (Karteikarte 1985), welche im Evangelisch-Lutherischen Dekanatsbezirk … (Dekanatsbezirk M), Kirchengemeindeamt (Kirchengemeindeamt M) - Mitgliederservice - im Rahmen eines als Sammlung von Karteikarten erstellten Verzeichnisses der Wiedereintritte geführt wird, ist der Kläger am … 1985 in der Kirche B wieder in die Evangelische Kirche eingetreten (Wiedereintritt 1985). Auf dieser mit „39“ nummerierten Karteikarte 1985 ist u.a. - als Wohnadresse
Klägers … (gemäß der alten Postleitzahl … [L]), eingetragen, - als Eintrittsgrund „innere Überzeugung“ sowie - als Ehestand „verh.“ unterstrichen; die offensichtlich zunächst eingetragene Postleitzahl … (für …[LB]) wurde durchgestrichen. 6 Die Kläger heirateten - am … standesamtlich im Standesamt …L (in
sen Eheregister keine Eintragung der Religionszugehörigkeit
Klägers vermerkt ist) und - am … kirchlich in der Kirche K; die Heiratsurkunde der Kläger vom … über die kirchliche Trauung weist u.a. als Bekenntnis
Klägers „evangelisch-lutherisch“ aus und ist mit „Evang.-Luth. Pfarramt …“ gestempelt. 7 Das Kirchengemeindeamt M, Registeramt, teilte der „Gemeindeverwaltung … - Einwohnermeldebehörde -“ (gemäß der alten Postleitzahl somit LB) mit Schreiben vom … (Mitteilung 1986) als „Nachholung“ mit, dass der Kläger am … in die ELK aufgenommen worden sei; auf diesem Schreiben befinden sich u.a. der handschriftliche Vermerk „fr. ev. K.A. ….73/IV“ sowie ein Eingangsstempel vom …. 8 Die Kläger verzogen - am … von … L, … (örtlich zuständige Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde …-Kirchengemeinde W-), nach … (O), …, und - am … von O an ihre seitherige Wohnadresse in … (MS). 9 In den Melderegistern der Einwohnermeldeämter (EMA) O und MS wurde der Kläger jeweils mit der Konfession „evangelisch“ geführt. 10 Am … meldeten die Kläger drei ihrer Kinder (geboren …) bei der Kirchengemeinde MS zur Taufe an; im Rahmen der nur auf einer dieser Taufanmeldungen ausgefüllten persönlichen Angaben der Kläger wird als Konfession
Klägers „evangelisch“ angegeben. 11 In ihren gemeinsamen, jeweils beim zuständigen Finanzamt … (Finanzamt G) eingereichten Einkommensteuererklärungen für 2008-2015 erklärten die Kläger als jeweilige Konfession
Klägers - für die Veranlagungszeiträume 2008 (Einkommensteuererklärung vom …) bis 2013 jeweils „evangelisch“ und - für die Veranlagungszeiträume 2014 und 2015 jeweils „nicht kirchensteuerpflichtig“. Im elektronischen Datenbestand
Finanzamts G wird der Kläger seit 1990 als der ELK zugehörig geführt. Dementsprechend übermittelte das Finanzamt G die jeweiligen Besteuerungsgrundlagen für die Festsetzung der Kirchensteuer jeweils an den Beklagten (das Evangelisch-Lutherische Kirchensteueramt … - KiStA -). 12 Das KiStA erließ aufgrund dieser Besteuerungsgrundlagen gegenüber den Klägern jeweils - der jeweiligen Berechnung und Höhe nach unstreitig zutreffend - entsprechende Kirchensteuerbescheide. Für die Veranlagungszeiträume ab 2011 ergingen nach Aktenlage folgende Bescheide: - Bescheid über Evangelische Kircheneinkommensteuer und Kirchenkapitalertragsteuer 2011 vom … (geändert gemäß Art. 19 Abs. 1
Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 1994 [Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt -GVBl- 1994, 1026; Kirchensteuergesetz - KiStG -] in der im Veranlagungszeitraum 2012 geltenden Fassung
Gesetzes zur Änderung
KiStG vom 22. Dezember 2008 [GVBl. 2008, 973] i.V.m. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung - AO -) mit Bescheid vom …; festgesetzte Kirchensteuer: … EUR); - Bescheid über Evangelische Kirchensteuervorauszahlungen 2012 und 2013 vom … (geändert mit Bescheid vom … - Vorauszahlungsbescheid 2012/2013 -; festgesetzte Kirchensteuervorauszahlung 2012: … EUR bzw. 2013: … EUR); - Bescheid über Evangelische Kircheneinkommensteuer 2012 vom … (Kirchensteuerbescheid 2012; geändert mit Bescheid vom …; zuletzt festgesetzte Kircheneinkommensteuer: … EUR); - Bescheid über Evangelische Kirchensteuervorauszahlungen 2013 und 2014 vom … (Vorauszahlungsbescheid 2013/2014; festgesetzte Kirchensteuervorauszahlung 2013: … EUR bzw. 2014: … EUR); - Bescheid über Evangelische Kircheneinkommensteuer 2013 vom … (Kirchensteuerbescheid 2013; festgesetzte Kircheneinkommensteuer: … EUR; geändert mit Bescheid vom …; festgesetzte Kircheneinkommensteuer: … EUR); - Bescheid über Evangelische Kirchensteuervorauszahlung 2014 (geändert) und 2015 vom …. (festgesetzte Kirchensteuervorauszahlung 2014 und 2015 jeweils … EUR); - (geänderter) Bescheid über Evangelische Kirchensteuervorauszahlungen 2015 vom … (festgesetzte Kirchensteuervorauszahlung 2015: … EUR); - Bescheid über Evangelische Kircheneinkommensteuer 2014 vom … (Kirchensteuerbescheid 2014; geändert mit Bescheid vom …; zuletzt festgesetzte Kircheneinkommensteuer: … EUR); - Bescheid über Evangelische Kirchensteuervorauszahlungen 2015 (geändert) und 2016 vom … (Vorauszahlungsbescheid 2015/2016; festgesetzte Kirchensteuervorauszahlung 2015: … EUR bzw. 2016: … EUR); - Bescheid über Evangelische Kircheneinkommensteuer 2015 vom … (Kirchensteuerbescheid 2015; festgesetzte Kircheneinkommensteuer: … EUR); - Bescheid über Evangelische Kirchensteuervorauszahlungen 2017 und 2018 vom … (Vorauszahlungsbescheid 2017/2018; festgesetzte Kirchensteuervorauszahlung 2017: … EUR bzw. 2018: … EUR); - Bescheid über Evangelische Kirchensteuervorauszahlungen 2018 (geändert) und 2019 vom … (festgesetzte Kirchensteuervorauszahlung 2018: … EUR bzw. 2019: … EUR); - Bescheid über Evangelische Kircheneinkommensteuer 2016 vom … (Kirchensteuerbescheid 2016; festgesetzte Kircheneinkommensteuer: … EUR); - (geänderter) Bescheid über Evangelische Kirchensteuervorauszahlung 2017 vom … (geänderter Vorauszahlungsbescheid 2017; festgesetzte Kirchensteuervorauszahlung 2017:… EUR); - Bescheid über evangelische Kirchensteuervorauszahlung 2017 (geändert), 2018 (geändert) und 2019 vom … (Vorauszahlungsbescheid 2018/2019; festgesetzte Kirchensteuervorauszahlung 2017: … EUR bzw. 2018 und 2019 jeweils: … EUR); - (geänderter) Bescheid über evangelische Kirchensteuervorauszahlung 2018 und 2019 vom … (festgesetzte Kirchensteuervorauszahlung 2018 und 2019 jeweils … EUR); - Bescheid über Evangelische Kircheneinkommensteuer und Kirchenkapitalertragsteuer 2017 vom … (Kirchensteuerbescheid 2017; festgesetzte Kirchensteuer 2017: … EUR; geändert mit den Bescheiden vom … und vom … [festgesetzte Kirchensteuer: ….EUR]) sowie - Bescheid über Evangelische Kircheneinkommensteuer 2018 vom … (Kirchensteuerbescheid 2018; festgesetzte Kircheneinkommensteuer: … EUR). 13 Auf die bis zum … fällig gewordenen Kirchensteuern - zuletzt Kirchensteuervorauszahlung 2013/IV gemäß dem Vorauszahlungsbescheid 2012/2013 - leisteten die Kläger - wie auch bereits in den Vorjahren - frist- und festsetzungsgemäße Zahlungen. 14 Beginnend mit dem Jahr 2014 leisteten die Kläger keine weiteren Zahlungen mehr und legten gegen die für die Veranlagungszeiträume ab 2012 erlassenen Kirchensteuerbescheide jeweils (unstreitig fristgerecht) Einspruch ein, - mit Schreiben vom … gegen - den Kirchensteuerbescheid 2012 und gegen - den Vorauszahlungsbescheid 2013/2014, - mit Schreiben vom … gegen den Kirchensteuerbescheid 2014, - mit Schreiben vom … gegen - die geänderten Kirchensteuerbescheide 2012-2014, - den Kirchensteuerbescheid 2015 und gegen - den Vorauszahlungsbescheid 2017/2018 jeweils vom …, - mit Schreiben vom … gegen den - nach Angaben der Kläger erst als Anlage zum Schreiben
Finanzamts vom … bekannt gegebenen - Kirchensteuerbescheid 2013, - mit Schreiben vom … gegen - den Kirchensteuerbescheid 2016 und gegen - den geänderten Vorauszahlungsbescheid 2017 (abgeholfen mit Erlass
geänderten Bescheids über Evangelische Kirchensteuervorauszahlungen 2017 vom …; festgesetzte Kirchensteuervorauszahlung 2017: … EUR), - mit Schreiben vom … gegen den Vorauszahlungsbescheid 2018/2019 (abgeholfen mit Erlass
geänderten Bescheids über evangelische Kirchensteuervorauszahlung 2018 und 2019 vom …; festgesetzte Kirchensteuervorauszahlung 2018 und 2019 jeweils … EUR), - mit Schreiben vom … gegen den Kirchensteuerbescheid 2017, - mit Schreiben vom … gegen den geänderten Kirchensteuerbescheid 2017 vom … und - mit Schreiben vom … gegen den Kirchensteuerbescheid 2018. 15 Zur Begründung ihrer Einsprüche verwiesen die Kläger - neben allgemeinen Kritikpunkten an der ELK - im Wesentlichen und z.T. sinngemäß auf folgende Punkte: 16 Der Kirchensteuerbescheid 2013 vom … sei ihnen nicht zugegangen und habe
halb auch nicht mit Einspruch angefochten werden können. 17 Der Kläger sei bereits vor vielen Jahren aus der Kirche ausgetreten. Dementsprechend hätten sie auch in ihrer Einkommensteuererklärung für 2014 erklärt, dass er konfessionslos sei. 18 Nachdem er gemäß der Austrittsbescheinigung 1973 bereits im Jahr 1973 ausgetreten sei, beantragten sie (mit Schreiben vom …) die Berichtigung sämtlicher Kirchensteuerbescheide ab 1973 (Berichtigungsantrag 2011). 19 Der vom KiStA angegebene Wiedereintritt in die evangelische Kirche am … sei ihnen nicht bekannt. Die hierzu vom KiStA übersandten Unterlagen, - die Mitteilung 1986 sowie - ein auszugsweiser Ausdruck der Grunddatei
KiStA vom … (Grunddatei 1992), seien kein hinreichender Nachweis für einen Kircheneintritt
Klägers; es fehle bereits eine vom Kläger unterschriebene Wiedereintrittserklärung bzw. Unterschrift
Klägers. 20 Im Zuge
Einspruchsverfahrens unternahm das KiStA hinsichtlich
Wiedereintritts 1985 bzw. einer entsprechenden, vom Kläger unterschriebenen Eintrittsurkunde umfangreiche Nachforschungen bei verschiedenen Kirchen- und Meldebehörden. Eine solche Eintrittsurkunde oder sonstige, vom Kläger unterzeichnete urkundlichen Nachweise über den Wiedereintritt 1985 konnten hierbei nicht ermittelt werden; Fehlanzeigen gaben hierbei folgende Stellen ab: - die Kirchengemeinde K, - die Kirchengemeinde W, - der Evangelische …, - das Finanzamt G, - das Kirchengemeindeamt M, - die Evangelische Gesamtkirchengemeinde L sowie - die Kirchengemeinde MS. 21 Die Kirchengemeinde K erteilte dem Kirchensteueramt außerdem die Auskunft, dass ihr keine weiteren Unterlagen über einen Kircheneintritt
Klägers bzw.
sen Konfession vorlägen und dass „die Kirchenbücher im Kirchengemeindeamt geführt“ würden. 22 Das Kirchengemeindeamt M übermittelte dem KiStA die Karteikarte 1985 erstmals mit Fax vom …. Ergänzend erläuterte das Kirchengemeindeamt M, dass Eintragungen in dem von ihm geführten Aufnahmebuch - im fraglichen Zeitraum 1985 noch in Gestalt von Karteikarten wie der Karteikarte 1985 - aufgrund entsprechender Kircheneintrittsformulare erfolgen würden, welche nach Erledigung wieder an die zuständige Kirchengemeinde geschickt und dort zwei Jahre aufbewahrt würden; ein im Jahre 1985 vom Kläger unterzeichnetes Wiederaufnahmeformular könne
halb wohl nicht mehr vorgelegt werden. Das KiStA legte den Klägern die Karteikarte 1985 mit Schreiben vom … vor. 23 Der Berichtigungsantrag 2011 der Kläger vom … wurde mit Schreiben
KiStA vom …(Ablehnungsbescheid 2011) unter Verweis auf den Wiedereintritt 1985 abgelehnt. Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom … fristgerecht Einspruch ein. Hinsichtlich der Veranlagungszeiträume vor 2011 nahmen die Kläger den Berichtigungsantrag 2011 zurück. 24 Mit der Einspruchsentscheidung vom … wies das KiStA - jedenfalls sinngemäß unter Berücksichtigung der Einspruchsbegründung - die Einsprüche der Kläger - vom … gegen - den Kirchensteuerbescheid 2012 in Gestalt
geänderten Kirchensteuerbescheids 2012 vom … (wiederholter Einspruch mit Schreiben vom …), - den Kirchensteuerbescheid 2013 in Gestalt
geänderten Kirchensteuerbescheids 2013 vom … (gemäß § 365 Abs. 3 Satz 1 Abgabenordnung [AO; vgl. hierzu Birkenfeld in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 365 AO, Rz. 180, m.w.N.] Gegenstand
anhängig gewordenen Einspruches in Sachen Vorauszahlungsbescheid 2013; wiederholte Einsprüche mit Schreiben vom … und vom …) und gegen - den Kirchensteuerbescheid 2014 in Gestalt
geänderten Kirchensteuerbescheids 2014 vom … (gemäß § 365 Abs. 3 Satz 1 AO Gegenstand
anhängig gewordenen Einspruches in Sachen Vorauszahlungsbescheid 2014; wiederholte Einsprüche mit Schreiben vom … und vom …), - vom … gegen den Kirchensteuerbescheid 2015 sowie - vom … gegen den Kirchensteuerbescheid 2016 als jeweils unbegründet zurück. 25 Mit den weiteren Einspruchsentscheidungen vom … und vom … wies das Finanzamt auch die Einsprüche der Kläger - zum einen (jedenfalls sinngemäß unter Berücksichtigung der Einspruchsbegründung) vom … gegen den Kirchensteuerbescheid 2017 in Gestalt
geänderten Kirchensteuerbescheids 2017 vom … (wiederholter Einspruch mit Schreiben vom …) und - zum anderen gegen den Kirchensteuerbescheid 2018 jeweils als unbegründet zurück. 26 Zur Begründung verwies das KiStA jeweils im Wesentlichen und z.T. sinngemäß auf folgende Punkte: 27 Einziger Streitpunkt sei unstreitig die Frage der Kirchenmitgliedschaft
getauften Klägers, d. h. ob er nach seinem Kirchenaustritt 1973 im Jahr 1985 wieder eingetreten sei. Nach der dem KiStA vorliegenden Aktenlage sei der Wiedereintritt 1985
Klägers wirksam erfolgt. Dies werde dadurch bestätigt, dass der Kläger seitdem wiederholt seine Evangelische Religionszugehörigkeit gegenüber verschiedenen Behörden und Stellen bekundet habe, insbesondere gegenüber - den EMA O und MS, - der Kirchengemeinde MS sowie - dem Finanzamt G (bis einschließlich der Einkommensteuererklärung für 2013). 28 Bereits dies begründe gemäß § 19 Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder für die Evangelische Kirche in Deutschland (Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft) vom 10. November 1976 (Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland - ABlEKD - 1976, 389; in Kraft getreten am 1. Januar 1978; Kirchenmitgliedschaftsgesetz - KirchMitgliedG 1976 -) eine Vermutung der Kirchenmitgliedschaft
Klägers, welche die Kläger nicht erschüttert hätten. Auch beweise die Karteikarte 1985 als in Übereinstimmung mit dem maßgeblichen kirchlichen Recht erstellte kirchliche Urkunde - gemäß der Verordnung über kirchliche Handlungen und Führung der Kirchenbücher vom
geänderten Vorauszahlungsbescheids 2017 vom … und
geänderten Vorauszahlungsbescheids 2018 vom … (festgesetzte Kirchensteuervorauszahlung jeweils … EUR) abgeholfen. 30 Den Einspruch der Kläger vom … gegen den Ablehnungsbescheid 2011 wies das KiStA mit der Einspruchsentscheidung vom … als unbegründet zurück. 31 Mit ihrer nach Ergehen der Einspruchsentscheidung vom … fristgemäß mit Schreiben vom … erhobenen Klage in Sachen Kirchensteuerbescheide 2012-2016 verfolgen die Kläger ihr Einspruchsbegehren weiter. Zur Begründung verweisen sie im Wesentlichen und z.T. sinngemäß auf ihr bisheriges Vorbringen sowie auf folgende Punkte: 32 Der Kläger sei nach seinem unstreitigen Kirchenaustritt 1973 nicht wieder in die ELK eingetreten, insbesondere nicht, wie vom KiStA angenommen, am … 1985. Für einen im Jahr 1985 erfolgten Kircheneintritt sei das Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft vom 10. November 1976 maßgeblich gewesen, insbesondere §§ 7 und 7a KirchMitgliedG; u.a. seien nach dem vorgeschriebenen formalisierten Verfahren die entsprechende Erklärung
Kirchenmitglieds und die Wiederaufnahmeentscheidung der Kirche insbesondere durch Unterschriften
Kirchenmitglieds und
Kirchenvertreters zu dokumentieren. Durch schlüssiges Verhalten, wie etwa die - nicht konstitutive - Selbstbezeichnung als „evangelisch“ gegenüber einem EMA, einem Finanzamt oder einer Kirchengemeinde, sei ein Wiedereintritt demgegenüber nicht möglich; dem widersprechende innerkirchliche Regelungen seien bereits verfassungswidrig und damit nicht anwendbar. Auch der Umstand, dass sie in der Vergangenheit bereit gewesen seien, die jeweils festgesetzte Kirchensteuer zu bezahlen, führe zu keinem anderen Ergebnis; sie seien vielmehr großzügig im Sinne einer Spendenbereitschaft. 33 Den Nachweis für einen Wiedereintritt
Klägers entsprechend der genannten Vorschriften habe das KiStA nicht geführt, was zu seinen Lasten gehe. 34 Der Kläger sei entgegen der Behauptung
KiStA nicht am … 1985 „konkludent“ wieder in die ELK eingetreten. Wie das KiStA eingeräumt habe, sei ein Wiedereintritt nicht formfrei möglich, sondern erfordere eine „Eintrittsurkunde“. Eine solche „Eintrittsurkunde“ müsse jedoch den Anforderungen an eine Austrittsbescheinigung - wie vorliegend die dem Kläger vom zuständigen Standesamt am … 1973 ausgestellte - in formeller Hinsicht entsprechen; sie müsse folglich u.a. eine vom Kläger unterzeichnete Erklärung sowie die Bezeichnung
Erklärungsempfängers - üblicherweise ein Pfarrer - enthalten. Eine solche Urkunde liege auch nach umfangreichen Nachforschungen
KiStA, welche im Übrigen die auch aus Sicht
KiStA bestehende Erforderlichkeit einer Wiedereintrittsurkunde belegen würden, weiterhin nicht vor. 35 Die Vorlage einer solchen „Eintrittsurkunde“ sei auch unmöglich, da der Kläger keine Wiedereintrittserklärung abgegeben und auch keine Wiedereintrittsurkunde unterzeichnet habe, insbesondere nicht am … in der Kirche B, wie in der Karteikarte 1985 angegeben; die Kirche B sei ihnen im Jahr 1985 nicht bekannt gewesen. 36 Eine Wiedereintrittserklärung könne auch wirksam nur gegenüber der ELK erfolgen - so dass Erklärungen gegenüber Gemeinden, Meldebehörden oder Finanzamt rechtlich irrelevant seien - und müsse dokumentiert werden68. Ein Eintritt oder Wiedereintritt in die ELK durch konkludentes Verhalten sei nicht möglich, auch nicht in Gestalt von Kircheneinkommensteuerzahlungen. 37 Innerkirchliche Regelungen, nach denen die Feststellung eines Wiedereintritts alleine der Kirche überlassen sei, ohne dass eine Eintrittsurkunde vorliegen müsse, seien wegen eines Verstoßes gegen den Vorbehalt
Gesetzes nichtig. 38 Aus den vom KiStA vorgelegten, jeweils zum streitgegenständlichen Zeitpunkt … 1985 gültigen Gesetzen und Verordnungen ergäbe sich, dass Wiedereintritte auch im Jahr 1985 nach einem geregelten Verfahren hätten erfolgen müssen: - Gemäß § 7 KirchMitgliedG 197671 der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) würde der Erwerb der Kirchenmitgliedschaft durch Aufnahme im Recht der Gliedkirchen geregelt, mithin seien vorliegend die Regeln der ELKB heranzuziehen. - Das dementsprechend auch vorliegend maßgebliche Kirchengesetz über die Gliedschaft in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 10. November 1965 (KABl 1965, 179; Gliedschaftsgesetz - KGliedG 1965 -) beziehe sich in § 2 Ziffer 6 auf „ehemalige Kirchenmitglieder, die nach dem in § 8 vorgesehenen Verfahren in die ELKB wieder aufgenommen werden“; hiernach müsse u.a. ein Antrag
Wiedereintretenden vorliegen, über den ein Pfarrer entscheide und worüber eine - für Nachweiszwecke aufzubewahrende - Eintrittsurkunde zu fertigen sei (in welcher u.a. der fragliche Pfarrer zu benennen und welche vom Wiedereintretenden unterzeichnet sein müsse). - Nach Nr. 4 KirchenbuchO 1923 habe jedes Pfarramt ein Verzeichnis der Ein- und Austritte zu führen; auch ein solches Verzeichnis einer Kirchengemeinde mit einem Eintrag
Wiedereintritts 1985 habe das KiStA nicht vorlegen können. 39 Die für einen Wiedereintritt im Jahr 1985 maßgeblichen innerkirchlichen Regelungen seien vorliegend nicht beachtet worden, so dass keine wirksame Wiederaufnahme
Klägers erfolgt sei. 40 Das KiStA habe nur zwei selbst gefertigte und damit nicht hinreichend beweiskräftige Schriftstücke zum Nachweis
Wiedereintritts 1985 vorlegen können, - die (mit Schreiben
KiStA vom … vorgelegte, an die unzuständige Gemeindeverwaltung LB versandte) Mitteilung 1986 und - die Karteikarte 1985. 41 In LB habe der Kläger jedoch nicht gewohnt, sondern vielmehr in L bei …t. Auch sei der Eintrag „verh.“ auf der Karteikarte 1985 für den Zeitpunkt
angeblichen Wiedereintritts 1985 unzutreffend. 42 Bis zur Vorlage der Mitteilung 1986 mit dem Schreiben
KiStA vom … sei dem Kläger nichts von einem Wiedereintritt im Jahr 1985 bekannt gewesen. Auch soweit der Kläger im Schriftsatz vom … an das KiStA einen Kirchenaustritt erwähnt habe, sei ihm zum damaligen Zeitpunkt ein Wiedereintritt gemäß kirchenrechtlicher Regelungen nicht bekannt gewesen; der Kläger habe mit dieser Bemerkung lediglich drohen wollen. 43 Das KiStA möge den Wiedereintritt
Klägers entsprechend
hierfür nach den maßgeblichen innerkirchlichen Regelungen erforderlichen Verfahrens darlegen und beweisen. Die Karteikarte 1985 sei hierfür kein geeignetes Beweismittel, insbesondere sei diese nicht als öffentliche Urkunde i.S.
Auf der Karteikarte 1985 sei weder der Ersteller und das Ausstellungsdatum angegeben, noch sei sie entsprechend gestempelt worden, ebenso wenig sei angegeben, gegenüber wem ein Wiedereintritt erklärt worden sein solle und schließlich sei offensichtlich ursprünglich die falsche Postleitzahl eingetragen gewesen. 44 Außerdem entspreche die Führung von Kirchenbüchern durch Karteikarten nicht der KirchenbuchO 1923, welche „Kirchenbücher“ vorschreibe; derartige nicht unterzeichnete Karteikarten ermöglichten beliebige Manipulationen. Auch die Voraussetzungen einer öffentlichen Urkunde i.S.
ZPO seien durch die Karteikarte 1985 nicht erfüllt; die hierbei zu beachtenden Anforderungen in den §§ 8 ff. Beurkundungsgesetz (BeurkG), insbesondere die sich aus § 13 BeurkG ergebende Notwendigkeit eigenhändiger Unterschrift, seien nicht eingehalten worden. Wie bereits mit Schreiben vom … dargelegt, sei die Karteikarte 1985 keine Urkunde i.S.
1 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO). 45 Diese Karteikarte 1985 enthalte verschiedene Fehler, so fehlten der Name
aufnehmenden Pfarrers sowie die Unterschrift und der Name
Kirchenbuchführers mit Datum der Erstellung; sie entfalte folglich keinen Beweiswert. 46 Gemäß der KirchenbuchO 1923 gebe es kein Verzeichnis, in welchem eine Karteikarte Teil sein könne; hiernach vorgeschriebene Verzeichnisse seien gebundene Kirchenbücher, mit Karteikarten sei 1923 nicht gearbeitet worden. 47 Das Kirchensteueramt habe keine Verordnung oder Gesetz vorgelegt, mit welchem die KirchenbuchO 1923 dahingehend geändert worden sei, dass die betreffenden Verzeichnisse nicht in Buchform zu führen seien, sondern Karteikarte genügen würden. 48 Der Kläger sei nicht konfirmiert. Eine gemäß Abschnitt D Nr. 16 der Bekanntmachung zum Vollzug
Kirchengesetzes über die Gliedschaft in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom
Klägers erfolgt sein solle, sei ihnen nicht bekannt; sie würden nur die Kirche K kennen, in welcher sie geheiratet hätten und in deren Nähe die Mutter
Klägers gewohnt habe. Zur Vorbereitung ihrer kirchlichen Trauung am … seien sie lediglich einmal nach M gefahren und hätten sich hierbei ca. 30 Minuten mit dem Pfarrer der Kirche K hierüber besprochen. Die zeitaufwendige Vorbereitung und Durchführung eines Wiedereintritts
Klägers sei
halb schon nicht möglich gewesen, umso mehr, als er als Nichtkonfirmierter vorgehend besonderen Unterricht erhalten hätte müssen. Zum Beweis hierfür verweisen die Kläger auf ihre Parteieinvernahme. 50 Wenn dem Kirchengemeindeamt M bei Erstellung der Karteikarte 1985 entsprechende, vom Kläger ausgefüllte Grundunterlagen der Kirchengemeinde K vorgelegen hätten, dann wären sein Geburtsort richtig geschrieben und die Postleitzahl seines damaligen Wohnortes richtig angegeben gewesen. Folglich sei die Karteikarte 1985 ohne Mitwirkung
Klägers erstellt worden. 51 Aus den vom Kirchensteueramt vorgelegten innerkirchlichen Regelungen ergebe sich, dass der Kläger nicht - wie aus der Karteikarte 1985 und der Mitteilung 1986 zu entnehmen - am … wirksam in die EKD bzw. in die ELKB eingetreten sei. So fehle es u.a. an einer hiernach erforderlichen Unterschrift
Klägers als Wiedereintretender auf der entsprechenden Mitteilung an das Standesamt. 52 Ob oder dass sich der Kläger nach dem … als evangelisch bezeichnet habe, führe nicht dazu, dass er Mitglied der ELKB geworden sei, und zwar selbst dann nicht, wenn er sich eingebildet haben sollte, dass er Mitglied der evangelischen Kirche sei. Derartige „Bekenntnisse“ seien keine Willenserklärungen mit Rechtsbindungswillen zum Wiedereintritt. 53 Ebenso sei die Karteikarte 1985 belanglos; auf ihr sei bereits kein Pfarrer angegeben, jedoch zu Unrecht, dass der Kläger zum Wiedereintrittszeitpunkt verheiratet gewesen sei. Zudem sei die Mitteilung 1986 nicht auch vom Kläger unterzeichnet. Beide Belege seien „hinter dem Rücken
Klägers“ irgendwann geschrieben und auch nachträglich geändert worden. Der Kläger habe seine Kircheneinkommensteuerzahlungen als „Spenden“ gesehen. Seine Unterstützung für verschiedene Kirchen beruhe auf der Gläubigkeit der Klägerin, ebenso wie ihre kirchliche Trauung sowie die Taufen ihrer Kinder. 54 In ihrer jeweiligen gemeinsamen Einkommensteuererklärung für 1985 vom …, für 1986 vom … sowie für 1987 vom … sei für den Kläger jeweils keine Angabe zur Religion gemacht worden; dies belege, dass der Kläger nicht im Jahr 1985 wieder in die Kirche eingetreten sei. In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung für 1988 vom … habe der Kläger wegen der Klägerin ebenfalls als Religion „ev“ eingetragen, weil es ihn damals nicht gestört habe, Kirchensteuer zu bezahlen. 55 Aus einer erweiterten Meldebescheinigung der Stadt …vom … ergebe sich, dass beim dortigen Einwohnermeldeamt während
gesamten Meldezeitraumes vom … bis zum … für sie keine Eintragung einer Religionszugehörigkeit erfolgt sei. Dies belege, dass dort keine entsprechende Mitteilung über einen Kircheneintritt
Klägers eingegangen sei und sei als Indiz dafür zu werten, dass ein solcher nicht erfolgt sei. 56 Art. 3 Abs. 3 KiStG als Ermächtigungsnorm, wonach Körperschaften
öffentlichen Rechts ohne jede Beschränkung ermächtigt würden, nach Belieben den Eintritt in ihre Gemeinschaft zu regeln, sei offensichtlich verfassungswidrig und damit auch das innerkirchliche Recht zur Kirchensteuerpflicht. Zudem sei das auch im vorliegenden Streitfall maßgebliche innerkirchliche Recht nicht veröffentlicht worden. 57 Der im Klageschriftsatz vom … hilfsweise gestellte Klageantrag, für die Streitjahre 2012-2016 gegenüber der Klägerin besonderes Kirchgeld festzusetzen, werde nicht aufrechterhalten. Sie seien wegen der Verfassungswidrigkeit der dem besonderen Kirchgeld zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen nicht damit einverstanden, dass im Falle der Abweisung
Hauptsacheantrages gegenüber der Klägerin besonderes Kirchgeld festgesetzt werde. 58 Während
Klageverfahrens erweiterten die Kläger die anhängige Klage (§ 67 Abs. 1 FGO) - mit Schreiben vom … in Bezug auf den geänderten Kirchensteuerbescheid 2017 vom … und - mit Schreiben vom … in Bezug auf den Kirchensteuerbescheid
einkommensteuerrechtlich zu versteuernden Einkommens
Klägers Evangelische Kircheneinkommensteuer für 2012 i.H.v… EUR, für 2013 i.H.v. … EUR, für 2014 i.H.v. … EUR, für 2015 i.H.v… EUR, für 2016 i.H.v. … EUR und für 2017 i.H.v. … EUR festzusetzen und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, hilfsweise, die Revision zuzulassen. 62 Das KiStA beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, unter Änderung der geänderten Bescheide über Evangelische Kircheneinkommensteuer 2012 bis 2014 und
Bescheides über Evangelische Kircheneinkommensteuer 2015 jeweils vom …,
Bescheides über Evangelische Kircheneinkommensteuer 2016 vom … und der Einspruchsentscheidung vom … sowie
geänderten Bescheides über Evangelische Kircheneinkommensteuer und Kirchenkapitalertragsteuer 2017 vom … und der Einspruchsentscheidung vom … gegenüber der Klägerin Kircheneinkommensteuer für 2012 i.H.v. … EUR, für 2013 i.H.v. …EUR, für 2014 i.H.v. … EUR, für 2015 i.H.v. … EUR, für 2016 i.H.v. … EUR und für 2017 i.H.v. … EUR festzusetzen. 63 Zur Begründung verweist das KiStA im Wesentlichen und z.T. sinngemäß auf die Ausführungen in den Einspruchsentscheidungen sowie auf folgende Punkte: 64 Gemäß Art. 3 Abs. 3 KiStG bestimme die jeweilige Kirche in ihrem Satzungsrecht selbst, nach welchen Regeln sich der Erwerb der Mitgliedschaft bestimme. Dabei sei auf das Recht zum Zeitpunkt
Erwerbs der Mitgliedschaft abzustellen. 65 Zum Stichtag … 1985 hätten hinsichtlich der Wiederaufnahme Ausgetretener folgende (im Einspruchsverfahren und im vorliegenden Klageverfahren - teilweise wiederholt - vorgelegte) Vorschriften - auch betreffend die Förmlichkeiten - gegolten: - das KirchMitgliedG 1976, - das KGliedG 1965, - die VollzBekKGliedG 1966, - die Bekanntmachung 1972 - die Ordnung
kirchlichen Lebens in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom
kirchlichen Satzungsrechts erforderlich und ausreichend (Art. 3 Abs. 3 KiStG), vorliegend damit die Vorschriften
G
Klägers im Jahr 1985 nicht das Erfordernis einer von ihm unterzeichneten Wiedereintrittsurkunde. 70 Dies folge auch nicht aus Abschnitt D Nr. 16 der VollzBekKGliedG 1966; die hiernach u.a. im Falle einer Wiederaufnahme vorgeschriebene, von dem Aufgenommenen zu unterzeichnende Mitteilung an das zuständige Standesamt betreffe - nicht die (Wieder-)Aufnahme selbst als religiöse Handlung (welche vorliegend nicht mehr im Detail nachvollzogen werden könne), - sondern lediglich die nachfolgende Eintragung derselben im Register und die Mitteilung hierüber. 71 Die Kläger würden somit zu Unrecht vortragen, von Seiten
KiStA werde von einem „konkludenten Wiedereintritt“ ausgegangen. Vielmehr werde von einem Wiedereintritt
Klägers nach den Vorschriften
Rechts der EKD und der ELKB ausgegangen. Bezeugt würde dieser Wiedereintritt durch die Karteikarte 1985 und das langjährige Verhalten
Klägers, der sich wiederholt als „evangelisch“ erklärt und bezeichnet habe. 72 Entgegen dem Klagevorbringen habe im Jahr 1985 auch ein Bezug der Kläger zur Kirche B bestanden, da sie am … in der Kirche K geheiratet hätten, welche zur selben Kirchengemeinde K gehöre wie die Kirche B. Bereits im Jahr 1973 sei der Kläger ausweislich seiner auf der Austrittsbescheinigung 1973 angegebenen Wohnadresse Mitglied der Kirchengemeinde K gewesen; die Kirche B sei hiervon Filialkirche. 73 Der Nachweis
Wiedereintritts 1985 werde - nicht nur mit den beiden vorgelegten, selbst gefertigten Dokumenten (Karteikarte 1985 und Mitteilung 1986) geführt, sondern - auch durch Verweis auf die jahrelangen Bekenntnisse
Klägers zu seiner Mitgliedschaft in der ELK. 74 In den Münchener Kirchengemeinden würden keine Unterlagen aufbewahrt, da Registerangelegenheiten für diese Gemeinden grundsätzlich im Bereich
Kirchengemeindeamtes M zentral durchgeführt würden; ein Registerwesen der einzelnen Gemeinden gebe es insoweit nicht. So werde im Kirchengemeindeamt M ein „Verzeichnis der Wiedereintritte“ geführt, und zwar für die früheren Zeiträume, wie etwa 1985, in Gestalt einer fortlaufend nummerierten Sammlung von Karteikarten in einem Karteikasten, in welchem auch die Karteikarte 1985 enthalten sei. 75 Diese Karteikarte 1985 sei eine kirchliche Urkunde nach der KirchenbuchO 1923 und entfalte vollen Beweiswert hinsichtlich
dort bezeugten Ereignisses; Anhaltspunkte für ein Nichtvorliegen der Wiederaufnahme etwa durch Fälschung oder ein Missverständnis bestünden nicht. Die Karteikarte 1985 sei als öffentliche Urkunde i.S.
1 ZPO zu qualifizieren und beweise als solche den Wiedereintritt 1985, auch wenn der Name
aufnehmenden Pfarrers fehle. 76 Dieser Nachweis würde durch das langjährige Verhalten
Klägers bestätigt, etwa der vielfältigen Selbstbezeichnungen als „evangelisch“ sowie insbesondere dem Verweis in seinem Schreiben vom … auf einen möglichen Kirchenaustritt, welcher jedoch die Kirchenmitgliedschaft voraussetze. 77 Zutreffend sei, dass Grundunterlagen aus dem Verfahren der Wiederaufnahme
Klägers in der Kirche B - wie etwa eine schriftliche Erklärung mit seiner Unterschrift - nicht vorgelegt werden könnten, insbesondere betreffend die Einhaltung der Agende III der ELKB; derartige Grundunterlagen seien nach Auskunft
Kirchengemeindeamtes M nach der Erfassung auf Karteikarten an die Aufnahmegemeinde zurückgeleitet, dort für zwei Jahre aufbewahrt und anschließend vernichtet worden. Jedoch diene das kirchliche Register, vorliegend in Gestalt
vom Kirchengemeindeamt M für alle Münchener Kirchengemeinden geführten Verzeichnisses über u.a. Eintritte, in welchem u.a. die Karteikarte 1985 archiviert worden sei, gemäß „§ 2 Abs. 3 der Kirchenbuchordnung (KBO)“ (vom 2. Februar 2017) selbst als Nachweis der Richtigkeit der beurkundeten Tatsachen, sodass eine Notwendigkeit einer Aufbewahrung von Grundunterlagen nicht bestehe. Zudem habe sich deren Zweck durch die Eintragung erledigt; dementsprechend enthalte die heutige Regelung in § 22 Abs. 3 Satz 1 KBO eine positive Vernichtungsanweisung. 78 Auch sei den Klägern darin zuzustimmen, dass die Nichterweislichkeit
Kirchenwiedereintritts
Klägers zulasten
Beklagten gehe. Der fragliche Nachweis sei jedoch durch die Karteikarte 1985 geführt, welches vom Kirchengemeindeamt M als kirchlicher Behörde im Rahmen seiner Amtsbefugnisse und -pflichten erstellt worden sei. 79 Das vom Kirchengemeindeamt M geführte Verzeichnis der Wiedereintritte - als
sen Auszug die Karteikarte 1985 vorgelegt worden sei - kompensiere die der Praxis der Verwaltung entsprechende Vernichtung der Grundunterlagen über den Wiedereintritt 1985. Die ELKB sei im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechtes gezwungen und berechtigt, für ihre Kasualien ein selbst organisiertes Registerwesen zu unterhalten. Selbst wenn die Karteikarte 1985 aufgrund von Mängeln (Nichtnennung
Pfarrers) nicht als öffentliche Urkunde qualifiziert werden könne, sei sie dennoch eine Urkunde, die der gerichtlichen Würdigung unterliege. Diese Eigenschaft habe sie nicht allein als Einzelkarteikarte, sondern als Teil
Verzeichnisses der Wiedereintritte, die im Kirchengemeindeamt M geführt würden. 80 Die Versendung der Mitteilung 1986 an das „falsche“ LB stelle als lediglich nachgeordnete Mitteilungshandlung keinen Mangel
Beweises oder der Wiederaufnahme dar. 81 U.a. die Formulierung
Klägers persönlich im Schreiben vom …: „Ungern würde ich aus der Kirche austreten, nur um dieses Ziel zu erreichen.“, belege, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch von seiner Mitgliedschaft in der ELKB ausgegangen sei. Seine langjährigen Äußerungen sowie Zahlungen auf Kirchensteuerbescheide - zudem nach seinem Kirchenaustritt 1973 - seien dahin zu würdigen, dass er von seiner Mitgliedschaft ausgegangen sei. 82 Es sei nicht auszuschließen, dass der Pfarrer, welcher die kirchliche Trauung der Kläger vorgenommen habe, den Kläger auch als Ausgetretenen - und nicht erst nach erfolgtem Wiedereintritt - getraut habe. 83 Der Hauptantrag auf Klageabweisung erfasse auch die Klageerweiterungen betreffend die Veranlagungen 2017 und 2018. 84 Der bislang hilfsweise gestellte Klageantrag, besonderes Kirchgeld gegen die Klägerin festzusetzen, werde nicht aufrechterhalten, da in der Festsetzung von besonderem Kirchgeld nicht nur ein Minus gegenüber einer höheren Kircheneinkommensteuer zu sehen sei, sondern eine andere Steuerart im Rahmen
Gesamtkomplexes „Kirchensteuer“. 85 Die dem Gericht vorgelegten Rechtsquellen seien jeweils im Kirchenamtsblatt veröffentlicht und entgegen dem Klagevorbringen kein „Geheimrecht“. 86 Am … erklärte der Kläger vor dem Standesamt MS seinen Austritt aus der ELK (Kirchenaustritt 2018). Das KiStA hatte den Klägern zuvor zugesichert, aus einem Kirchenaustritt keine für die Kläger nachteiligen Schlüsse zu ziehen. 87 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten, die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung am
KiStA (§ 67 Abs. 1 FGO) ist bereits
halb anzunehmen, weil es sich jeweils auf die geänderte Klage eingelassen hat, ohne der jeweiligen Klageänderung zu widersprechen (§ 67 Abs. 2 FGO), so etwa mit den Schriftsätzen vom … und vom …. 89 2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger ist zur Überzeugung
Gerichts nach seinem Kirchenaustritt 1973 mit seinem Wiedereintritt 1985 - als dem nach Aktenlage einzigen Streitpunkt - wieder Mitglied der ELK geworden und war folglich in den Streitjahren subjektiv kirchensteuerpflichtig. Die streitgegenständlichen Kirchensteuerbescheide für die Streitjahre 2012-2018 sind folglich rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). 90 a) Die Kirchensteuer ist nach h.M. eine Mitgliedsteuer. Sie lässt sich nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AO unter den Steuerbegriff subsumieren, da die jeweilige Religionsgemeinschaft aufgrund ihres Status als Körperschaft
öffentlichen Rechts auch als „öffentlich-rechtliches Gemeinwesen“ begriffen werden kann. Sie ist zugleich eine Verbandslast. Voraussetzung für die Entstehung der Kirchensteuerpflicht ist die mitgliedschaftliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Kirche oder sonstigen Religionsgemeinschaft. Diese wird nach dem Gebot der religiös-weltanschaulichen Neutralität nicht vom Staat, sondern von der Religionsgemeinschaft selbständig nach Art. 140 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung (WRV) als eigene Angelegenheit geordnet. Der Staat erkennt diese kirchenrechtlichen Mitgliedschaftsregelungen innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze auch für den staatlichen Rechtsbereich als verbindlich an (vgl. Seer in: Tipke/Lang, Steuerrecht,
KiStG vom
öffentlichen Rechts sind. 92 bb) Wer Angehöriger einer solchen Kirche oder Religionsgemeinschaft ist, bestimmt sich gemäß Art. 3 Abs. 3 KiStG 2018 (entspricht wortgleich dem Art. 2 Abs. 2
Gesetzes über die - 28 - 1 K 1872/18 93 Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften [Kirchensteuergesetz - KiStG -] in der im Jahr 1985 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom
Gerichts entgegen dem Klagevorbringen mit seinem entsprechend den hierfür im Jahr 1985 gemäß Art. 2 Abs. 2 KiStG 1967 maßgeblichen innerkirchlichen Bestimmungen erfolgten und damit wirksamen Wiedereintritt 1985 als erneutem rechtskonstitutiven Akt wieder Angehöriger der ELK geworden, bis er schließlich erneut im Jahr … wirksam aus der ELK ausgetreten ist. 100 aa) Für die Wiederaufnahme eines ausgetretenen Kirchenmitglieds galten im Jahr 1985 folgende innerkirchlichen Regelungen der EKD bzw. der ELKB, welche jeweils im - Amtsblatt der EKD (hrsg. von dem Kirchenamt der EKD in Hannover, Erscheinung monatlich) bzw. im - Amtsblatt der ELKB (als das amtliche Verkündigungsblatt der bayerischen Landeskirche, hrsg. vom Landeskirchenrat, Erscheinung monatlich) verkündet wurden: 101 aaa) Gemäß § 7 KirchMitgliedG 1976 regelt den Erwerb der Kirchenmitgliedschaft durch Aufnahme das Recht der Gliedkirchen, mithin ist nach Sinn und Zweck der Regelung auch hinsichtlich einer Wiederaufnahme eines wirksam ausgetretenen Kirchenmitglieds in Bayern das Recht der ELKB maßgeblich. Mit der Bekanntmachung 1972 hat die ELKB die Bestimmungen für die Wiederaufnahme von aus der Kirche Ausgetretenen in die ELK aus gegebenem Anlass zusammengefasst dargestellt. 102 bbb) Nach § 2 Nr. 6 KGliedG 1965 werden Glieder der ELKB ehemalige Kirchenglieder (somit insbesondere gemäß § 7 Abs. 1 KGliedG 1965 wirksam ausgetretene Kirchenglieder), die nach § 8 Abs. 1 KGliedG 1965 in einem gemäß innerkirchlichen Regelungen formalisierten Verfahren ihre Kirchenmitgliedschaft begründen: - Das ehemalige Kirchenmitglied muss seinen Schritt bereuen (§ 8 Abs. 1 KGliedG 1965, Abschnitt XI/7 Ordnung 1966) und - einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Pfarrer (exponierten Vikar) stellen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KGliedG 1965, Abschnitt B Nr. 12 VollzBekKGliedG 1966, Nr. 1 Bekanntmachung 1972, Abschnitt XI/7 Ordnung 1966). - Der Wiederaufnahme soll eine längere Wartezeit vorausgehen (§ 8 Abs. 3 Satz 1 KGliedG 1965, Nr. 3 Bekanntmachung 1972, Abschnitt XI/7 Ordnung 1966) und - der Kirchenvorstand ist vorher zu hören (§ 8 Abs. 3 Satz 1 KGliedG 1965, Abschnitt B Nr. 13 VollzBekKGliedG 1966, Nr. 4 Bekanntmachung 1972, Abschnitt XI/7 Ordnung 1966, Nr. 4 Abs. 6 KirchenbuchO 1923). - Anschließend ist die Wiederaufnahme als kirchliche Amtshandlung nach der Agende III 1963 zu vollziehen (§ 8 Abs. 4 KGliedG 1965, Nr. 5 Bekanntmachung 1972, Abschnitt XI/7 Ordnung 1966), in der Regel durch den Geistlichen, der den Unterricht erteilt hat (Nr. 4 Abs. 5 Satz 5 KirchenbuchO 1923). Danach erfolgt etwa der Vollzug der Wiederaufnahme eines Getauften, der sich nach seiner Konfirmation von der Kirche losgesagt hatte, in Verbindung mit Beichte und Absolution in einem Gemeindegottesdienst, als besondere Handlung vor Kirchenvorstehern oder - wenn die Umstände es gebieten - in aller Stille. Bei einem Erwachsenen, der vor seinem Austritt noch nicht konfirmiert worden war, kann eine Wiederaufnahmehandlung unter sinngemäßer Anwendung der fraglichen Ordnung der Agenda III 1963 erfolgen. 103 ccc) Die nach der Agende III 1963 vollzogene (vgl. Abschnitt D Nr. 16 Abs. 1 Satz 1 VollzBekKGliedG 1966, Nrn. 5 und 8 Bekanntmachung 1972) Wiederaufnahme ist (entsprechend einer Aufnahme) nach Maßgabe der KirchenbuchO 1923 in dem dort vorgeschriebenen Verzeichnis einzutragen (Abschnitt D Nr. 16 Abs. 1 Satz 1 VollzBekKGliedG 1966), mithin in das von jedem Pfarramt (und exponiertem Vikariat) verpflichtend zur Feststellung
Personenstandes innerhalb der ELKB wie der einzelnen Kirchengemeinde u.a. zu führende „Register“ in Form eines „Verzeichnisses der Eintritte“ (Nr. 1 Buchst. c, Nr. 4 Abs. 5 Satz 4 KirchenbuchO 1923, Nr. 8 Satz 1 Bekanntmachung 1972). In diesem Verzeichnis der Eintritte ist Eintrag zu machen - „über die Gründe
Übertritts“ und - „über den Tag der Aufnahme“, - auch ist der Name
Geistlichen zu nennen, der die Aufnahme vollzogen hat (Nr. 4 Abs. 5 Satz 4 KirchenbuchO 1923), Die Wiederaufnahme ist außerdem - dem EMA und - dem Kirchensteueramt sowie - dem Standesamt zur Eintragung in den Personenstandsbüchern mitzuteilen (Abschnitt D Nr. 16 Abs. 1 Satz 2 VollzBekKGliedG 1966, Nr. 8 Satz 2 Bekanntmachung 1972), dem Standesamt mittels von dem (volljährigen) Aufgenommenen unterzeichneter und vom Pfarramt (expon. Vikariat) bestätigter Mitteilung (Abschnitt D Nr. 16 Abs. 2 VollzBekKGliedG 1966, Nr. 9 Bekanntmachung 1972). 104 bb) Das erkennende Gericht ist davon überzeugt (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), dass der Kläger entgegen seinem Vorbringen am …1985 in der Kirche B unter zutreffender Beachtung der dargelegten maßgeblichen innerkirchlichen Regelungen der ELKB wieder in die Kirche eingetreten ist. Dies ergibt sich - aus der vorliegenden Karteikarte 1985, welche das die Feststellungslast tragende KiStA vorgelegt hat (in Gestalt einer vom Kirchengemeindeamt M beglaubigten Kopie152 [§ 435 Satz 1 ZPO] sowie im Original in der mündlichen Verhandlung) i.V.m. - dem sich aus der Aktenlage ergebenden Verhalten
Klägers nach dem … 1985. 105 aaa) Zwar erbringt die Karteikarte 1985 nicht bereits als öffentliche Urkunde i.S.
1 ZPO vollen Beweis i.S.
1 ZPO über die darin als eigene Wahrnehmung der Behörde/Urkundsperson bezeugte Tatsache
am … wirksam vollzogenen Wiedereintritts 1985
Klägers. Als öffentliche Urkunde i.S.
1 ZPO kann die Karteikarte 1985 jedenfalls
halb nicht qualifiziert werden, weil sie insoweit nicht der vorgeschriebenen Form i.S. der Nr.
Geistlichen nicht genannt ist, der die Aufnahme vollzogen hat. 106 bbb) Auch ergibt sich die Mitgliedschaft
Klägers ab dem Jahr 1985 bis zu seinem Kirchenaustritt 2018 unstreitig nicht allein daraus, dass der Kläger nach der dem Gericht vorliegen Aktenlage nach dem … offensichtlich davon ausgegangen ist, wieder Mitglied der ELK zu sein. 107 aaaa) Ausgehend von seinen zeitlich unmittelbar nachfolgenden - und damit bereits für sich als maßgebliches Indiz zu würdigenden - Angaben über sein evangelisch-lutherisches Bekenntnis, welche sich aus der Heiratsurkunde der Kläger vom über ihre kirchliche Trauung ergeben und welche somit - entweder auf einer entsprechenden aktiven Eintragung seitens der Kläger in den im Zuge der Vorbereitung der kirchlichen Trauung ausgefüllten Formularen oder - jedenfalls die Hinnahme der entsprechenden Eintragung durch den die kirchliche Trauung vorbereitenden Pfarrer der Kirchengemeinde K beruhen, hat sich der Kläger über Jahrzehnte jedenfalls gegenüber - den EMA O (im Jahr …) und MS (im Jahr …), - der Kirchengemeinde MS und - dem Finanzamt G (jedenfalls bei Einreichung der gemeinsamen Einkommensteuererklärungen der Kläger für 1988 vom … sowie für 2008-2013) jeweils mit der Konfessionsangabe „evangelisch“ erklärt. 108 Aus - dem zeitlichen Ablauf dieser Selbsterklärungen gegenüber Dritten (hinsichtlich der Heiratsurkunde 1985 sowie der genannten gemeinsamen Einkommenssteuererklärungen ab 1988 zudem auch mit Wissen und Mitwirkung der Klägerin) und - den unstreitig nicht unerheblichen Kirchensteuerzahlungen
Klägers muss von
sen entsprechender Überzeugung ausgegangen werden, aufgrund eines im … 1985 stattgefundenen Vorganges wieder in die Kirche eingetreten zu sein. Auch die Formulierung
Klägers persönlich im Schreiben vom … an das Kirchensteueramt: „Ungern würde ich aus der Kirche austreten, nur um dieses Ziel zu erreichen.“ ist nur mit seiner Überzeugung zu diesem Zeitpunkt erklärlich, dass er Kirchenmitglied war; die hierzu im Klageverfahren vorgetragene Erklärung der Kläger, wonach der Kläger insoweit lediglich habe drohen wollen, ist bei natürlichem Verständnis und insbesondere unter Berücksichtigung
unstreitigen Austritts 1973 fernliegend. Aus welchen Gründen in den gemeinsamen Einkommenssteuererklärungen der Kläger für 1985-1987 demgegenüber für den Kläger jeweils keine Angabe zur Religion gemacht worden sind, war im Ergebnis nicht aufklärbar und ist jedenfalls nicht streitentscheidend. 109 bbbb) Sowohl diese Überzeugung
Klägers wie auch seine wiederholten Selbstbezeichnungen sind jedoch unstreitig nicht geeignet, seine Mitgliedschaft in der ELK nach den insoweit maßgeblichen innerkirchlichen Regelungen der ELKB zu begründen. Jedwedes Verhalten
Klägers nach dem … ist weder für sich noch in Zusammenschau mit einem nicht formgerechten, da nicht den maßgeblichen innerkirchlichen Regelungen der ELKB entsprechenden Wiederaufnahmeverfahren geeignet, wirksam seine Mitgliedschaft in der ELK (wieder) konstitutiv zu begründen (und stellt auch für sich alleine keinen hinreichenden Nachweis für eine Kirchenmitgliedschaft
Klägers dar). Ebenso wenig lässt sich im Übrigen mit der Eintragung der Konfession evangelisch-lutherisch in der kirchlichen Heiratsurkunde der Kläger vom … der Beweis führen, dass der Kläger wieder in die ELK eingetreten ist; selbst wenn die kirchliche Heiratsurkunde eine öffentliche Urkunde i.S.
1 ZPO ist, erbringt sie lediglich den vollen Beweis für den beurkundeten Vorgang und damit die kirchliche Trauung der Kläger am … in der Kirche K durch Pfarrer K, nicht aber für die inhaltliche Richtigkeit der in der Urkunde enthaltenen Angaben oder Erklärungen wie die Konfession der Kläger zum damaligen Zeitpunkt (vgl. hierzu VG Osnabrück, Urteil vom 21. März 2006 1 A 491/05, juris). 110 ccc) Allerdings belegt die Karteikarte 1985 - auch wenn sie nicht als öffentliche Urkunde i.S.
1 ZPO einzuordnen ist - jedenfalls als eine von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse jeweils i.S.
1 ZPO erstellte Urkunde (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FGO) mit entsprechend maßgeblicher Indizwirkung zur Überzeugung
Gerichts - nicht nur, dass am … ein - bereits aus dem dargelegten Verhalten
Klägers indiziell dem Grundsatz nach zu folgend - Wiedereintritt
Klägers in die Kirche stattgefunden hat, - sondern insbesondere weitergehend, dass dieser Wiedereintritt gemäß den dargelegten maßgeblichen Regelungen der ELKB für einen wirksamen Wiedereintritt erfolgte. 111 aaaa) Nach Aktenlage unter Berücksichtigung
schlüssigen und glaubhaften Vorbringens
KiStA in der mündlichen Verhandlung und zur Überzeugung
Gerichts wurde die Karteikarte 1985 im Zeitraum vom … bis zum … (dem Versanddatum der Mitteilung 1986) von dem oder einem der damals zuständigen Beschäftigten
Kirchengemeindeamtes M als Teil eines in Form eines Karteikasten geführten Verzeichnisses erstellt und in dieses aufgenommen. Die Karteikarte 1985 erfüllt folglich jedenfalls als unselbstständiger Teil
im Jahr 1985 vom Kirchengemeindeamt M als Sammlung von Karteikarten und damit als Gesamturkunde geführten Verzeichnisses über u.a. alle Wiedereintritte im Dekanatsbezirk M den Urkundsbegriff (vgl. zum Urkundsbegriff etwa Krumm in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 81 FGO, Rz. 17, m.w.N.). Durch die räumliche feste, wenn auch nicht unauflösliche Zusammenfassung in einem Karteikasten und die fortwährende Pflege der fraglichen Karteikarten durch das Kirchengemeindeamt M besteht ein entsprechender, über deren jeweiligen beschränkten Inhalt hinausgehender Sinnzusammenhang. Unerheblich ist hierbei, dass diese Karteikarten einschließlich der Karteikarte 1985 - entgegen den vorgehenden Angaben
KiStA - gemäß dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme
fraglichen Karteikastens in der mündlichen Verhandlung nicht fortlaufend nummeriert sind.
Weiteren kann hierbei im Ergebnis dahinstehen, ob diese vom Kirchengemeindeamt M erstellte und - nach den glaubhaften Angaben
KiStA in der mündlichen Verhandlung bis zum Jahr 1999 - geführte Sammlung von Karteikarten insgesamt zu werten ist - als alphabetisch geordnetes Verzeichnis der Eintritte i.S. der Nr. 1 Buchst. c und Nr. 4 Abs. 5 KirchenbuchO 1923, - als in Gestalt einer alphabetischen Übersicht gemäß Nr. 11 Satz 1 KirchenbuchO angelegtes Verzeichnis der Eintritte i.S. der Nr. 1 Buchst. c und Nr. 4 Abs. 5 KirchenbuchO 1923 oder - als (lediglich) eine nach Nr. 11 Satz 2 KirchenbuchO gesondert geführte alphabetische Übersicht für das Verzeichnis der Eintritte. 112 bbbb) Dieses, die Karteikarte 1985 beinhaltende Verzeichnis wurde im Jahr 1985 vom Kirchengemeindeamt M als kirchlicher Behörde und jedenfalls insoweit - im Rahmen und in Ausübung seiner Eigenschaft als Kirchenbuchführer - auch als öffentlicher Behörde i.S.
Staates oder der von ihm geförderten Zwecke tätig zu sein (vgl. Leipold in Stein/Jonas: Zivilprozessordnung,
öffentlichen Rechts eine Behörde nach § 415 Abs. 1 ZPO ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 77. Aufl. 2019, § 415, Rz. 6). 115
Evangelisch-Lutherischen Dekanatsbezirks München, der Evangelisch-Lutherischen Prodekanatsbezirke und der Evangelisch-Lutherischen Gesamtkirchengemeinde vom 10. Oktober 2007 (Dekanatssatzung 2007) sind der Dekanatsbezirk M und die Evangelisch-Lutherische Gesamtkirchengemeinde M Körperschaften
öffentlichen Rechts; deren Verwaltungsgeschäfte werden vom Kirchengemeindeamt M erledigt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Dekanatssatzung 2007), welches als Einrichtung der Gesamtkirchengemeinde M eine Dienststelle
Dekanatsbezirk M ist (vgl. Anlage A zur Dekanatssatzung 2007, Nr. 1 Abs. 1). 116 Damit ist unter Anwendung der dargelegten Grundsätze das Kirchengemeindeamt M als kirchliche Behörde jedenfalls insoweit weitergehend auch als öffentliche Behörde i.S.
1 ZPO einzuordnen, als es dazu berufen und befugt ist, für die Münchener Kirchengemeinden deren Registerangelegenheiten und damit auch die gemäß der KirchenbuchO 1923 zu führenden Kirchenbücher zentral zu führen (vgl. hierzu auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Dezember 1993 25 A 960/91, juris, wonach auch kirchliche Behörden öffentliche Behörden i.S.v. § 415 ZPO sind). Nachdem im Rahmen der zu führenden Kirchenbücher u.a. auch die jeweilige Begründung und Beendigung der Kirchenmitgliedschaft (mit der Folge der Begründung bzw. der Beendigung der subjektiven Kirchensteuerpflicht) dokumentiert wird, besteht insoweit auch ein unmittelbarer Zusammenhang der fraglichen Aufgaben und Tätigkeiten
Kirchengemeindeamtes M mit dem staatlichen Kirchensteuerrecht. 117
Kirchengemeindeamtes M als öffentliche Behörde ist - entgegen dem Klagevorbringen - auch nicht
halb ausgeschlossen, weil kirchliche Amtsträger grundsätzlich nicht vom Amtsträgerbegriff i.S.
1 Nr. 2 Strafgesetzbuch - und damit als natürliche Person - erfasst sind (vgl. Rübenstahl in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, § 11 STGB, Rz. 3, m.w.N.). So sind demgegenüber etwa Träger von Ämtern der Kirchen und anderer Religionsgemeinschaften, die Körperschaften
öffentlichen Rechts i.S.
Art. 137 Abs. 5 WRV sind, Amtsträger i.S.
3, § 30 Abs. 3 Nr. 3 AO, soweit sie mit der Erhebung von Kirchensteuer betraut sind (vgl. Drüen in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 30 AO, Rz. 44, m.w.N.). 118 cccc) Das Kirchengemeindeamt M handelte bei Erstellung der Karteikarte 1985 darüber hinaus auch im Rahmen seiner Amtsbefugnis als öffentliche Behörde (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Dezember 1998 9 K 252/93, juris), da es als Verwaltungsbehörde
Dekanatsbezirks M - dem Zusammenschluss der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinden in M (und damit einschließlich der Kirchengemeinde K) - sachlich für die Führung der Kirchenbücher i.S.
KirchenbuchO 1923 zuständig war. Damit oblag und obliegt es dem Kirchengemeindeamt M, aufgrund der entsprechenden, von den Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinden in M erstellten und bei ihm eingereichten Grundunterlagen nach pflichtgemäßer Prüfung entsprechende Eintragungen in den von ihm geführten und gepflegten Kirchenbüchern vorzunehmen. 119 dddd) Folglich belegt die Ausstellung der Karteikarte 1985 durch das Kirchensteueramt M als öffentlicher Behörde, welche insoweit im Rahmen seiner Amtsbefugnis tätig geworden ist, insbesondere auch mangels jedweder ersichtlicher entgegenstehender objektiver Umstände (etwa für eine Pflichtwidrigkeit
Kirchengemeindeamtes M), dass diesem zum Zeitpunkt dieser Ausstellung Grundunterlagen der Kirchengemeinde K vorgelegen haben, aus denen sich ein Wiedereintritt
Klägers in die Kirche entsprechend bzw. in Erfüllung sämtlicher insoweit maßgeblichen - und vorstehend dargelegten - Vorschriften der ELKB ergibt. 120
Kirchengemeindeamtes M). Selbst bei Erstellung einer öffentlichen Urkunde im Sinne
1 ZPO reicht es aus, dass ein Amtsträger der beurkundenden Behörde die Wahrnehmung gemacht hat (vgl. Feskorn in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 418 Rz. 2), wie hier der fragliche Geistliche. 121
Gerichts hinsichtlich der bei Erstellung der Karteikarte 1985 offensichtlich eingetragenen falschen Postleitzahl
Wohnortes L
Klägers (welche offensichtlich nachfolgend in die Mitteilung 1986 übernommen wurde). Selbst wenn in den fraglichen Grundunterlagen der Kirchengemeinde K eine entsprechende falsche Eintragung vorgelegen haben sollte, schließt dies nicht aus, dass sich aus diesen Grundunterlagen sämtliche im Jahr 1985 zu beachtenden formalen Voraussetzungen eines wirksamen Wiedereintrittes ergeben haben und dies vom Kirchengemeindeamt M vor Erstellung der Karteikarte 1985 gemäß seinen Amtspflichten umfassend auf ihre vollständige Erfüllung geprüft wurde. Hinsichtlich
falsch geschriebenen Geburtsortes
Klägers gilt ersichtlich nichts anderes. Trotz dieser Mängel ist der Kläger durch die in der Karteikarte 1985 enthaltenen persönlichen Angaben - einschließlich der im Übrigen zutreffenden Wohnadresse - eindeutig identifiziert. 122
Kirchengemeindeamtes M bis nach dem … erklärlich. 123 eeee) Es besteht weiterhin nach Ansicht
Gerichts keinerlei Veranlassung für die Annahme, dass die Kirchengemeinde K im Rahmen
von ihr - gemäß der an das Kirchengemeindeamt M pflichtgemäß weitergeleiteten Grundunterlagen - als formgültigen Wiedereintritt
Klägers gewerteten Vorganges - als einem in der kirchlichen Praxis nicht unüblichen Geschehen - von dem in den maßgeblichen innerkirchlichen Regelungen eindeutig vorgeschriebenen und dementsprechend ohne tatsächliche Schwierigkeiten einzuhaltenden Ablauf abgewichen sein sollte. Das Kirchengemeindeamt M hatte in Erfüllung seiner Amtspflichten als zuständige kirchliche Registerbehörde auch inzident zu prüfen, ob sich nach dem fraglichen, von der Kirchengemeinde K vorgelegten Wiedereintrittsformular etc. jedenfalls die zutreffende Beachtung der nach dem innerkirchlichen Recht vorgeschriebenen Formalien und Verfahrensschritte für einen wirksamen Wiedereintritt feststellen lässt. 124 ffff) Der Wirksamkeit dieses Wiedereintritts in die Kirche steht hierbei schließlich nicht entgegen, dass der Kläger möglicherweise seinen Hauptwohnsitz am … bereits nicht mehr in M, sondern vielmehr in L und damit in einem anderen Bundesland hatte. 125 Zwar sind bzw. werden gemäß § 2 Nrn. 1 und 2 KGliedG 1965 solche evangelisch-lutherische Christen Glieder der ELKB, welche in Bayern den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. begründen. Jedoch war der Kläger ausweislich der erweiterten Melderegisterauskunft
EMA O (wohin die Kläger am … von L verzogen waren) vom … zu diesem Zeitpunkt nicht nur unter der Anschrift seines unstreitigen aktuellen Hauptwohnsitzes in MS gemeldet, sondern auch unter der Wohnadresse Elternhaus in M; eine erweiterte Meldebescheinigung der Stadt L, Ortschaftsverwaltung …, vom … verweist außerdem auf eine „zuletzt gemeldete Nebenwohnung: Straße unbekannt, …“. Damit ist vorliegend vom Bestehen zumindest eines Nebenwohnsitzes
Klägers unter der Wohnadresse Elternhaus in M am … auszugehen, welcher als Grundlage für seinen Wiedereintritt 1985 bzw. seine Mitgliedschaft in der ELKB bzw. in der Kirchengemeinde K genügt. Unbeachtlich ist hierbei, ob der tätig gewordene Pfarrer oder exponierter Vikar hierbei ggf. irrtümlich davon ausgegangen ist, dass der Kläger zum Zeitpunkt
Wiedereintritts 1985 seinen (Haupt)Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern hatte (vorliegend etwa der Kläger in LB). 126 Abgesehen davon ist es nach Ansicht
Gerichts entgegen dem Klagevorbringen nach dem Wortlaut
G 1965 nicht ausgeschlossen, dass ein Pfarrer oder exponierter Vikar der ELKB einen aus der Kirche ausgetretenen evangelisch-lutherischen Christen, welcher keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern bzw. der betreffenden Kirchengemeinde hat, unter Beachtung der maßgeblichen Regelungen der ELKB wirksam wieder in die ELK aufnimmt (vgl. hierzu etwa auch § 2 Abs. 2 Kirchengesetz über die Aufnahme und Wiederaufnahme getaufter Personen in die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig vom
Klägers ab … 1985 ein hinreichender Nachweis dafür, dass am … ein Wiedereintritt
Klägers in die ELK unter Beachtung der dargelegten maßgeblichen Regelungen der ELKB für einen wirksamen Wiedereintritt erfolgt ist. Mit der kirchlichen Trauung der Kläger am … in der Kirche K hat es bei natürlicher Betrachtungsweise auch einen verständlichen Anlass für einen vorgehenden - wenn auch nicht zwingend erforderlichen - Wiedereintritt
Klägers gegeben. 130 c) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag
Monats, der auf die Aufnahme in die Kirche - hier den Wiedereintritt 1985 - und auf die Begründung
Wohnsitzes oder
gewöhnlichen Aufenthalts im Gebiet
Kirchensteuergläubigers folgt. Sie endet durch Tod, durch Aufhebung
Wohnsitzes oder
gewöhnlichen Aufenthalts und bei einem nach Maßgabe der geltenden staatlichen Vorschriften erklärten Kirchenaustritt mit dem Beginn oder erst mit dem Ablauf
Kalendermonats, der auf die Erklärung
Kirchenaustritts folgt (vgl. Seer in: Tipke/Lang, Steuerrecht,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.