FG München, Gerichtsbescheid v. 28.01.2021 – 3 K 1983/17 - Bürgerservice Navigation Inhalt FG München, Gerichtsbescheid v. 28.01.2021 – 3 K 1983/17 Download Drucken Titel: Innergemeinschaftliche Fahrzeuglieferung: Feststellungslast für das Vorliegen von Scheingeschäften - fehlender Belegnachweis Normenketten: UStG § 6a AO § 41 Abs. 2 BGB § 117 Abs. 2 Leitsätze: 1. Steht aufgrund einer durchgeführten Beweiserhebung fest, dass die gelieferten Fahrzeuge zum Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet versendet wurden, kann dies nicht durch die Annahme eines fehlenden Belegnachweises in Abrede gestellt werden. (redaktioneller Leitsatz) 2. Wird mit einem Geschäft ein bestimmter, wirtschaftlich vernünftiger Zweck verfolgt, so ist es in der Regel kein Scheingeschäft. (redaktioneller Leitsatz) 3. Das Finanzamt trägt die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen von Scheingeschäften, wenn die Nichtigkeit der Rechtsgeschäfte nach § 41 Abs. 2 AO vom Finanzamt geltend gemacht wird. (redaktioneller Leitsatz) 4. Bloße „Ungewöhnlichkeiten“ bei der Anbahnung der Geschäftsbeziehungen und der Ausführung der Leistungen stellen keinen ausreichenden Nachweis für das Vorliegen von Scheingeschäften dar. (redaktioneller Leitsatz) Schlagwort: Umsatzsteuer Fundstellen: NWB 2021, 2255 StEd 2021, 235 EFG 2021, 923 LSK 2021, 5441 Tatbestand I. 1 Das Verfahren ist im zweiten Rechtszug. 2 Streitig ist, ob die Klägerin bei den innergemeinschaftlichen Lieferungen von drei Kraftfahrzeugen an ihren slowakischen Abnehmer ein Scheingeschäft ausgeführt hat. 3 Die Klägerin ist eine in ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die unter der Nr. in das Handelsregister des Amtsgerichts eingetragen ist. Der Gegenstand ihrer unternehmerischen Tätigkeit ist der Im- und Export von und Handel mit Waren aller Art, Fuhrparkmanagement und Vermietung, Unternehmensberatung sowie Leasing und Finanzierung. Ihr Geschäftsführer ist Herr …. 4 Im Streitjahr 2007 verkaufte sie folgende Kraftfahrzeuge an die Firma N s.r.o., eine GmbH nach dem Recht der Slowakischen Republik, mit Sitz in der Slowakischen Republik: Re. vom: Re.Nr.: Fahrzeug: Fg-Nr.: Netto-VK-Preis: 26.04.07 262/07 Volvo XC 90 EUR EZ: 23.4.2007 26.04.07 264/07 Mercedes SL 65 AMG EUR Neufahrzeug ohne Zulassung 04.06.07 334/07 Volvo S 80 EUR EZ: 04.6.2007 Summe: EUR 5 Für die beiden ersten Fahrzeuge lagen neben einer Bestellung durch die N s.r.o. schriftliche Kaufverträge mit der N s.r.o. vor, für den Volvo S 80 wurde nur eine Rechnung ausgestellt. 6 Der Klägerin lagen ein Handelsregisterauszug der Firma N s.r.o. vor wie auch eine bestätigte Abfrage ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr. SK). Geschäftsführer der N s.r.o. war der in Ungarn ansässige N. Auf ihrem Briefpapier gab die N s.r.o. eine Telefon- und eine Telefaxnummer mit jeweils ungarischer Vorwahl an. Die Bezahlung der Kaufpreise erfolgte teilweise bar und teilweise unbar und die ersten beiden Lieferungen wurden teilweise nicht durch die N s.r.o., sondern durch dritte Personen bezahlt. Die Klägerin nahm für die drei Fahrzeuglieferungen die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Anspruch. 7 In ihrer Umsatzsteuererklärung für 2007 vom 16. Juni 2008 (Frühleerung) errechnete die Klägerin eine Umsatzsteuer von EUR. Als Besteuerungsgrundlagen erklärte sie unter anderem steuerpflichtige Umsätze zum Regelsteuersatz in Höhe von EUR und steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an Abnehmer mit USt-IdNr. in Höhe von EUR. 8 Nach der Durchführung einer mit Prüfungsanordnung vom 11. Februar 2008 am 14. Februar 2008 begonnenen Umsatzsteuer-Sonderprüfung versagte der Beklagte (nachfolgend: FA) die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung der drei Kraftfahrzeuge. 9 Nach dem Ergehen des Prüfungsberichts am 30. Dezember 2013 erhöhte das FA unter Übernahme der Feststellungen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung die steuerpflichtigen Umsätze für 2007 um insgesamt EUR (aus einem Bruttoentgelt von insgesamt EUR) und setzte die Umsatzsteuer für 2007 mit Bescheid vom 21. Mai 2014 auf EUR fest, was eine Erhöhung der festgesetzten Umsatzsteuer um EUR zur Folge hatte. 10 Die bei der Prüfung ebenfalls nicht als steuerfrei anerkannte Lieferung von vier Winterreifen an die N s.r.o. mit Rechnung vom 26. April 2007 für netto EUR zuzüglich EUR Umsatzsteuer (brutto EUR), ist nicht mehr streitig. 11 Das FA versagte die Steuerfreiheit der drei Kraftfahrzeuglieferungen zunächst deshalb, weil die Voraussetzungen des Buch- und Belegnachweises nicht vorlägen und ließ auch eine Berufung auf den Gutglaubensschutz durch die Klägerin nicht zu, weil diese nicht gutgläubig gehandelt habe. Der Belegnachweis läge deshalb nicht vor, weil bei Prüfungsbeginn weder eine Empfangsbestätigung des Abnehmers, eine Versicherung des Abnehmers den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern noch für den Volvo S 80 eine Vollmacht zur Abholung vorgelegen hätte. Bei den dazu nachgereichten Unterlagen sei davon auszugehen, dass diese nachträglich erstellt worden seien. Diese Nachweise seien aber grundsätzlich zeitnah bei Ausführung des Umsatzes zu führen. Zudem fehle es beim Belegnachweis an der Angabe des jeweiligen Monats des Erhalts der drei Fahrzeuge. 12 Der Buch- und Belegnachweis durch die Klägerin sei auch deshalb nicht ordnungsgemäß, weil es sich bei der Firma N s.r.o. um eine Scheinfirma handele, die nicht der tatsächliche Abnehmer der betreffenden Fahrzeuge gewesen sei; der Buchnachweis sei insoweit falsch. So habe die N s.r.o. am statuarischen Firmensitz keine eigenen Geschäftsräume und dort zu keinem Zeitpunkt eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt; bei der Anschrift der N s.r.o. in der Slowakei handele es sich um die Anschrift eines Buchhaltungsbüros, das lediglich Post entgegengenommen und diese weiter nach Ungarn geleitet habe. Die N s.r.o. habe auch über keinen aktiven Telefon- oder Faxanschluss und über keinen Lagerplatz für Fahrzeuge verfügt. Ihr alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter N sei als ungarischer Staatsangehöriger in Budapest in Ungarn wohnhaft gewesen. Allein am Briefkopf der N s.r.o. sei erkennbar, dass sie an ihrem Sitz in der Slowakei keine Geschäftstätigkeit ausübe, da sie dort nur eine ungarische Telefon- und Faxverbindung angegeben habe. Der Geschäftsführer der Klägerin habe keinen persönlichen, schriftlichen oder telefonischen Kontakt mit dem Geschäftsführer der N s.r.o. gehabt, die Abwicklung der Verkäufe sei über die ungarischen Autohändler L. K und Z. K erfolgt; auch die Zahlung der Kaufpreise sei nicht durch die N s.r.o. geleistet worden. Da die Klägerin all dies hätte erkennen können, könne ihr auch kein Vertrauensschutz gewährt werden. 13 Gegen den Umsatzsteuerbescheid vom 21. Mai 2014 war der Einspruch vom 6. Juni 2014 gerichtet, den das FA mit Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 2017 als unbegründet zurückwies. 14 Dagegen ist die Klage vom 9. August 2017 gerichtet. 15 In der mündlichen Verhandlung beim Finanzgericht München am 18. Oktober 2018 sagte der Zeuge S aus Ungarn aus, dass er die drei Fahrzeuge als Fahrer mit einem Autotransporter bei der Klägerin abgeholt und an die Adresse der N s.r.o. in der Slowakei verbracht habe. 16 Mit Urteil vom 10. Oktober 2018 wies der 3. Senat des Finanzgerichts München (EFG 2019, 383) die Klage unter Zulassung der Revision im Wesentlichen aus folgenden Gründen als unbegründet ab: 17 Die Lieferungen seien nicht nach § 6a UStG steuerfrei. Im Streitfall lägen zwar für alle drei Fahrzeuge die für die Steuerfreiheit nach § 6a UStG erforderlichen Belege zur Dokumentation einer Beförderung durch den Abnehmer (Abhollieferung) gemäß § 17a Abs. 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) durch die N s.r.o. vor. Tatsächlich seien die Fahrzeuge aber durch einen beauftragten selbständigen Spediteur befördert worden; es habe sich nicht um eine Abhol-, sondern um eine Versendungslieferung gehandelt. Das Gericht ging somit von einer Steuerpflicht aufgrund eines fehlenden Belegnachweises nach § 10 Abs. 1 UStDV aus, obwohl der einvernommene Zeuge S ausgesagt hatte, dass er die Fahrzeuge zum angegebenen Bestimmungsort in der Slowakischen Republik befördert habe. 18 Zudem ging das Gericht von einem fehlenden Buchnachweis aus, da es sich bei der Firma N s.r.o. um eine Scheinfirma gehandelt habe, so dass sich aus der Aufzeichnung der USt-IdNr. dieser Firma nicht deren Unternehmereigenschaft ergeben habe. Diese Feststellungen würden durch die Zeugenaussage des S nicht in Frage gestellt. Denn der Zeuge habe keinen Hinweis auf Geschäftsräume oder Ähnliches dieser Firma gesehen. Die Versagung der Steuerfreiheit aufgrund eines Scheinsitzes der Abnehmerfirma werde nicht durch die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur „Briefkastenadresse“ bei der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs ausgeschlossen. Diese Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug sei jedenfalls dann nicht auf die Adresse und den Sitz des Unternehmens des Empfängers einer innergemeinschaftlichen Lieferung übertragbar, wenn es sich bei diesem - wie im Streitfall - um ein Scheinunternehmen gehandelt habe. 19 Auch die Voraussetzungen für einen Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG lägen nicht vor. Es fehle bereits an einem Belegnachweis der erforderlichen Art. Zudem sei die Klägerin nicht gutgläubig gewesen. Die Klägerin sei vor Abwicklung der Lieferungen von den in Ungarn ansässigen ihr bekannten Herren K gefragt worden, „ob sie für den genannten Dr. S drei Autos besorgen könnte“. Die Klägerin habe zugesagt und auf die weitere Frage der Herren K, ob der Kauf über eine slowakische Firma abgewickelt werden könne, geäußert, „dass ihr dies nichts ausmache, sofern sämtliche erforderlichen Bestätigungen und Nachweise vorliegen würden“. Die Klägerin habe gewusst, dass die N s.r.o. nur „zwischengeschaltet“ werden sollte. Auf einem Schreiben der Klägerin vom 22. Februar 2007 an Herrn Zsolt K finde sich ein ausdrücklich so bezeichnetes „Angebot“ für den hier streitigen Volvo mit dem handschriftlichen Zusatz „Herr K hat am 23. Februar 2007 telefonisch bestellt“. Die Bestellung sei erkennbar nicht durch die N s.r.o. erfolgt. Auf einem Auszug eines Bankkontos der Klägerin bei der Deutschen Bank vom 16. April 2007 (zehn Tage vor Abholung des Mercedes) über einen Geldeingang finde sich der handschriftliche Vermerk „K Anzahlung“, obwohl hier laut Belegnachweis eine Bestellung dieses Fahrzeugs der slowakischen Firma N s.r.o. vom 1. Februar 2007 vorgelegen habe. Aus einer „Info an die Buchhaltung“ der Klägerin vom 8. Mai 2007 über den Verkauf des Mercedes SL AMG Roadster sowie den Volvo CX 90 D 5 sei ersichtlich gewesen, dass von den insgesamt sechs Teilzahlungen für die zwei Kfz nur eine als Barzahlung der N s.r.o. erfasst worden sei. Die übrigen Zahlungen von über 200.000 EUR seien durch die genannten ungarischen Beteiligten sowie (unbar) durch eine im Übrigen bei den streitgegenständlichen Lieferungen unbekannte M Limited (109.994 EUR) erfolgt. Der Kaufpreis sei durch Dritte und nicht durch die Firma N s.r.o. bezahlt worden. Dies sei ungewöhnlich, da die Käuferin N s.r.o. damit noch vor Lieferung der Ware ihren Abnehmer aus dem angeblichen Folgegeschäft offengelegt habe. 20 Nach Einlegung der Revision (V R 38/18, BStBl II 2020, 112) hob der BFH das Urteil des Finanzgerichts München mit Urteil vom 26. September 2019 auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück an das Finanzgericht München, weil das Finanzgericht die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferungen zu Unrecht verneint habe. Die Sache sei nicht spruchreif, da unklar sei, wer nach dem der jeweiligen Lieferung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis Abnehmer gewesen sei. Das Finanzgericht sei nicht der Frage nachgegangen, ob es sich hierbei um Scheingeschäfte gehandelt habe, die Lieferbeziehungen zu anderen Abnehmern verdecken sollten. 21 Zur Begründung führt der BFH weiter an, dass dann, wenn aufgrund einer Beweiserhebung feststehe, dass die gelieferten Fahrzeuge zum Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet versendet wurden, dies nicht durch die Annahme eines fehlenden Belegnachweises in Abrede gestellt werden könne. Der sich aus der USt-IdNr. ergebende Nachweis der Unternehmereigenschaft des Abnehmers könne nicht durch die bloße Annahme einer Briefkastenanschrift widerlegt werden. 22 Für Scheingeschäfte zwischen der Klägerin und der Firma N s.r.o., die tatsächlich gewollte Rechtsgeschäfte zwischen der Klägerin und Käufern in Ungarn verdecken sollten, könnten dabei im Streitfall die Umstände der Geschäftsanbahnung und der Kaufpreiszahlung sprechen, aufgrund derer das Finanzgericht die Unternehmerstellung der Firma N s.r.o. und einen der Klägerin zu gewährenden Gutglaubensschutz verneint habe. Im Hinblick darauf, dass sich z.B. auf dem Schreiben der Klägerin an Herrn Z. K vom 22. Februar 2007 ein ausdrücklich so bezeichnetes „Angebot“ für den Volvo (XC 90) sowie der handschriftliche Zusatz „Herr K hat am 23.2.07 telefonisch bestellt“ fänden, läge ein Vertragsschluss zwischen der Klägerin und K und damit der Scheincharakter einer „Weiterlieferung“ an die Firma N s.r.o. nahe. Das Finanzgericht habe diese Umstände nicht im Hinblick auf die sich hieraus ergebenden Folgerungen für die Bestimmung der Person des Abnehmers gewürdigt. 23 Zur Begründung ihrer Klage im 2. Rechtszug trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass der BFH in seinem Urteil vom 26. September 2019 festgestellt habe, dass im Streitfall grundsätzlich steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen vorliegen würden. Nach dem BFH müsse das Finanzgericht nun nur noch der offengelassenen Frage nachgehen, ob ein Scheingeschäft im Sinne von § 41 der Abgabenordnung (AO) vorliege. Hierauf könne nach dem BFH insbesondere das Schreiben der Klägerin vom 22. Februar 2007 mit dem ausdrücklich so bezeichneten „Angebot“ für den Volvo an Herrn Zsolt K sowie der hierauf befindliche handschriftliche Zusatz „Herr K hat am 23. Februar 2007 telefonisch bestellt“ sprechen. Hierzu sei zunächst anzuführen, dass es allgemein bekannt sei, dass der Kfz-Handel über mehrere Länder und auch die Ausfuhr in einen europäischen Nachbarstaat mit sofort anschließender Wiedereinfuhr den Marktgegebenheiten und den Vorgaben der Kfz-Hersteller an ihre Markenhändler geschuldet sei, die beim Groß- und Einzelhandel und auch in den verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche Rabatte gewähren würden. 24 Zusammenfassend sei zum Verkauf der drei streitigen Fahrzeuge anzuführen, dass die Bezeichnung von Herrn K in dem Telefax bezüglich der geringfügigen Ausstattungsänderung des Pkw Volvo XC 90 allein der Tatsache geschuldet sei, dass Herr K als Vermittler die Ausstattung des Kraftfahrzeugs mit dem Endkunden (zu dem allein Herr K Kontakt gehabt habe) abgesprochen und dessen Wunsch direkt an den Erstlieferanten, die Klägerin, weitergegeben habe. Die Notiz auf dem Telefax durch die Mitarbeiterin der Klägerin Frau M gebe lediglich wieder, dass Herr K im Auftrag des Endkunden sodann in dieser Ausstattungsvariante seine Freigabe erklärt habe und entsprechend das Fahrzeug für den Zwischenhändler und Vertragspartei der Klägerin, die N s.r.o., nunmehr so bestellt werden und der Kaufvertrag mit der N s.r.o. in dieser Ausstattungsvariante abgeschlossen und abgewickelt habe werden können. So könnte dies auch auf einer Bestellung eines Firmenfahrzeuges eines deutschen Unternehmens stehen, wenn der Arbeitnehmer seine gewünschte Ausstattung mit dem Autohaus abspreche. Der Kaufvertrag werde auch in diesem Fall mit dem Unternehmen und nicht mit dem Arbeitnehmer geschlossen, der jedoch die Ausstattung im Rahmen des ihm zugebilligten Budgets absprechen könnte. 25 Auch die sonstigen Unterlagen, insbesondere auch die Einbehaltung der Mehrwertsteuer als Kaution gegenüber der N s.r.o. sprächen eindeutig dafür, dass die Klägerin von einem Geschäft mit der N s.r.o. ausgegangen sei. Bei Herrn K wäre die Einbehaltung der Mehrwertsteuer nicht notwendig gewesen, da dieser bereits aus den Geschäftsbeziehungen bekannt und als einer der größten Autohändler auch bewährt gewesen sei. Die vereinbarte Lieferung der Kraftfahrzeuge durch die Klägerin sei vereinbarungsgemäß zu der Firma N s.r.o. in die Slowakei erfolgt. Dass es von Seiten der Käuferin mit deren Abnehmer zu einem verkürzten Zahlungsweg gekommen sei, sei durch die Klägerin nicht beabsichtigt gewesen, aber aufgrund der zweimaligen Wechselkursverluste auch nicht auffällig gewesen. Die Verträge seien von der Klägerin so durchgeführt worden, wie sie vereinbart worden seien. Somit sei zweifelsfrei belegt, dass ein Scheingeschäft nicht vorliege, sondern dass die Klägerin nach den vorliegenden Urkunden und Aussagen Kaufverträge mit der N s.r.o. abgeschlossen habe und hiervon auch ausgegangen sei. 26 Als Anlage zu ihrer Stellungnahme vom 10. August 2020 legte die Klägerin eine auf den 12. März 2020 datierte und unterschriebene so bezeichnete „Eidesstattliche Versicherung“ des Herrn Z. K vor, in der dieser versichert, dass er und sein verstorbener Vater bei dem Verkauf der Fahrzeuge an die N s.r.o. im Jahr 2007 nur als Vermittler tätig gewesen seien und nicht als Verkäufer. 27 Zu dem weiteren Vorbringen der Klägerin wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts auf die Akten verwiesen. 28 Die Klägerin beantragt, die Umsatzsteuer für 2007 unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids vom 21. Mai 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 2017 um EUR herabzusetzen. 29 Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. 30 Zur Begründung trägt das FA vor, dass die Vereinbarung der Klägerin mit der N s.r.o. den Vertragsparteien einvernehmlich als Scheingeschäft gedient habe, um die tatsächlichen Rechtsgeschäfte zwischen der Klägerin und den Herren K zu verdecken. Für die Besteuerung der drei streitigen Fahrzeuge sei demnach gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 AO das verdeckte Rechtsgeschäft maßgeblich, bei dem die Klägerin mangels Erfüllung der Nachweispflichten keine Steuerfreiheit in Anspruch nehmen könnte. Dass die eigentlichen Rechtsgeschäfte zwischen der Klägerin und den Herren K zustande gekommen seien, ergebe sich schon daraus, dass die Herren K als Vermittler tätig gewesen sein sollen, ohne dass dafür aber eine vertragliche Vereinbarung oder eine Abrechnung über die Vermittlungsleistung vorgelegen habe. Auch habe die Klägerin sämtliche Absprachen ausschließlich und direkt mit den Herren K getroffen; nur diese Absprachen seien belegt und dies sei insbesondere aus den Vermerken der Mitarbeiterin der Klägerin ersichtlich. Allein die Umstände der Geschäftsanbahnung und der Kaufpreiszahlung seien derart auffallend, dass sie ausreichend belegen würden, dass ein Scheingeschäft zwischen der N s.r.o. und der Klägerin beabsichtigt gewesen sei. Auch die Barzahlungen durch die Herren K seien ein Beleg für das Vorliegen eines Scheingeschäftes, gleiches gelte für die teilweise direkte (abgekürzte) Zahlung des Kaufpreises durch den Endabnehmer der Fahrzeuge Dr. S direkt an die Klägerin. Ein solcher über mehrere Firmen gehender verkürzter Zahlungsweg sei äußerst unüblich. 31 Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens des FA wird auf die eingereichten Stellungnahmen verwiesen. 32 Daraufhin erwiderte die Klägerin, dass das vom FA behauptete Vorliegen eines Vermittlungsvertrages zwischen ihr und den Herren K unbelegt sei. Ob die Herren K eine Vermittlungsprovision vom Endabnehmer der Fahrzeuge erhalten haben, wisse sie nicht und dies sei auch nicht ihre Sache. Auch auf die Zahlung des Kaufpreises durch Dritte habe sie keinen Einfluss gehabt, entscheidend sei für sie allein die Zahlung des Kaufpreises gewesen. Entscheidungsgründe II. 33 Die Klage ist begründet. 34 Das FA hat die Steuerfreiheit für die drei streitigen Kraftfahrzeuglieferungen zu Unrecht verneint. Sie sind als innergemeinschaftlichen Lieferungen steuerfrei. Das FA konnte das Vorliegen von Scheingeschäften nicht nachweisen und nicht zur Überzeugung des Gerichts belegen, dass die N s.r.o. nicht der Abnehmer der Fahrzeuge gewesen ist. 35 1. Innergemeinschaftliche Lieferungen sind gemäß § 6a UStG steuerfrei. Dabei setzt die Steuerfreiheit voraus, dass „der Unternehmer oder der Abnehmer … den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet“ hat (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Der Abnehmer muss „ein Unternehmer [sein], der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat“ (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a UStG) oder „eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat“ (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UStG). Bei „der Lieferung eines neuen Fahrzeuges [kann] auch jeder andere Erwerber“ sein (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c UStG). Zudem muss „der Erwerb des Gegenstands der Lieferung … beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung“ unterliegen (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG). 36 Im Streitfall ist eine Versendung der drei Kraftfahrzeuge in die Slowakische Republik an die N s.r.o. nachgewiesen. Dies steht fest aufgrund des Urteils des BFH vom 26. September 2019 (V R 38/18, BStBl II 2020, 112) und an dessen rechtliche Beurteilung der festgestellten Tatsachen ist das erkennende Gericht gemäß § 126 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebunden. 37 Steht - wie im Streitfall - aufgrund einer durchgeführten Beweiserhebung fest, dass die gelieferten Fahrzeuge zum Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet versendet wurden, kann dies nicht durch die Annahme eines fehlenden Belegnachweises in Abrede gestellt werden (BFH-Urteil vom 26. September 2019 V R 38/18, BStBl II 2020, 112, Rz. 17). Der sich aus der USt-IdNr. der N s.r.o. ergebende Nachweis der Unternehmereigenschaft des Abnehmers kann nicht durch die bloße Annahme einer Briefkastenanschrift widerlegt werden (BFH-Urteil vom 26. September 2019 V R 38/18, a.a.O., Rz. 20 und 23). 38 2. Im Streitfall liegt zur Überzeugung des Gerichts bei keiner der drei streitigen Fahrzeuglieferungen ein Scheingeschäft im Sinne von § 41 Abs. 2 AO vor. Abnehmer der drei Fahrzeuge ist daher die N s.r.o. gewesen. 39
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