Grunderwerbsteuertatbestands nach § 1 Abs. 2a GrEStG in der Fassung
StÄndG 2015 bei mehrstöckigen Personengesellschaften keine Rückgängigmachung der nach § 1 Abs. 2a GrEStG erfolgten Besteuerung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG bei Nichterfüllung der Anzeigepflicht durch den Steuerpflichtigen und verspäteter Anzeigeerstellung durch den beurkundenden Notar Normenketten: GrEStG § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG § 1 Abs. 2a S. 2 GrEStG § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG § 16 Abs. 5 GrEStG § 18 Abs. 2 S. 2 GrEStG § 18 Abs. 3 GrEStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a GrEStG § 19 Abs. 3 AO § 38 Leitsätze: 1. Infolge der für Erwerbe ab 6.11.2015 geltenden Neuregelung
EStG durch das StÄndG 2015 v. 2.11.2015 ist für die Beurteilung, ob sich der Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft im Sinne
EStG mittelbar geändert hat, nunmehr anders als unter Geltung
vorherigen alten Rechts nicht mehr auf die oberste Beteiligungsebene abzustellen, an der keine Beteiligung mehr möglich ist, sondern auf die oberste Beteiligungsebene, auf der eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse stattgefunden hat. (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Vorschrift
EStG betrifft über ihren Wortlaut hinaus nicht nur den Rückerwerb
Eigentums an einem veräußerten Grundstück, sondern auch Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 2a GrEStG. (redaktioneller Leitsatz) 3. Wird ein Erwerbsvorgang im Sinne
EStG zwar innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer rückgängig gemacht, war er aber nicht ordnungsgemäß angezeigt (§§ 18 GrEStG und § 19 GrEStG) worden, schließt § 16 Abs. 5 GrEStG den Anspruch auf Aufhebung der Steuerfestsetzung aus. Es fehlt an einer ordnungsgemäßen Anzeige, wenn die Steuerpflichtige selbst ihre Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG in Verbindung mit § 13 Nr. 6 GrEStG nicht erfüllt hat und die notarielle Anzeige erst nach Ablauf der Zweiwochenfrist (§ 18 Abs. 3 GrEStG) beim Finanzamt eingegangen ist. (redaktioneller Leitsatz) 4. Die Anzeigen gem. § 18 Abs. 3 GrEStG sind auch dann innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung zu erstatten, wenn die Wirksamkeit
Rechtsvorgangs vom Eintritt einer Genehmigung abhängig ist. Die Anzeigepflicht ist hier mithin von der Entstehung der Steuerschuld unabhängig. (redaktioneller Leitsatz) 5. Ein Steuerpflichtiger, der seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt, kann sich nicht dadurch entlasten, dass der Notar die Erfüllung seiner Anzeigepflicht zugesagt und man übereinstimmend eine nochmalige Anzeige durch den Steuerpflichtigen selbst für entbehrlich gehalten hat (vgl. BFH, Urteil v. 4.3.1999, II R 79/97, BFH/NV 1999 S. 1301). Die etwaige Unkenntnis eines Beteiligten über seine Anzeigepflicht nach § 19 GrEStG schließt die Anwendung
EStG nicht aus. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Besteuerungsgrundlagen, Anmeldung zum Handelsregister, Aufhebungsvertrag, Feststellungsbescheid, Änderung
Gesellschafterbestands, Vorbehalt der Nachprüfung Rechtsmittelinstanz: BFH München, Urteil vom 21.08.2024 – II R 16/22 Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist u.a. streitig, ob die Voraussetzungen
EStG in der für den Streitfall geltenden Fassung
StÄndG 2015 erfüllt sind. 2 Die Klägerin, deren Geschäftsleitung sich in A Stadt befindet, ist eine Personengesellschaft mit Grundbesitz in mehreren Finanzamtsbezirken. An der Klägerin war die X KG als Kommanditistin i.H.v. 100 %, an der X KG war die Y KG als Kommanditistin i.H.v. 100 % beteiligt. An der Y KG waren die L GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin, A und B i.H.v. jeweils 20 %, C i.H.v. 20 %, D i.H.v. 30 % und E i.H.v. 10 % beteiligt. 3 Mit notarieller Urkunde vom
jeweiligen Erwerbers im deutschen bzw. italienischen Handelsregister erfolgen. Der Notar hatte diesen Bedingungseintritt durch eine Feststellung zu dieser Urkunde zu dokumentieren. 5 Die vom beurkundenden Notar erstellte Genehmigung/Vollmachtsbestätigung, in der die jeweils Unterzeichnenden sämtliche in U1 in ihrem Namen abgegebenen Erklärungen genehmigten, wurde von A und B am 21. Dezember 2015 auf der dafür vorgesehenen Unterschriftszeile im eigenen Namen unterschrieben. Die Unterschriften wurden von einer Konsularbeamtin
Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Italien am
Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Italien am
Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Italien am
Erwerbsvorgangs durch den Notar ging am
EStG als erfüllt ansah, bat es um Vorlage einer Grundstücksliste für die Klägerin. Die Klägerin hingegen sah die Voraussetzungen
EStG nicht als erfüllt an. B und A hätten ihre Beteiligungen an der Klägerin in die S KG eingebracht. Da es sich hierbei um eine Personengesellschaft handle, sei auf die hinter dieser Gesellschaft stehenden Personen abzustellen, es habe wirtschaftlich gesehen i.H.v. 2 × 20 % kein Gesellschafterwechsel bei der Klägerin stattgefunden. 12 In der notariell beurkundeten Nachtragsurkunde vom
EStG gesondert fest. Den Grundstücksbestand der Klägerin ermittelte es mangels Mitwirkung der Klägerin im Wege der Schätzung und gewährte im Hinblick auf die Beteiligungen von A und B eine Steuerbefreiung gem. § 6 Abs. 3 GrEStG i.H.v. 40 %. 14 Hiergegen legte die Klägerin am 28. Juli 2017 Einspruch ein mit der Begründung, die Voraussetzungen
EStG seien im Streitfall nicht erfüllt. A und B seien Altgesellschafter, so dass nur 60 % der Anteile an der Y KG auf neue Gesellschafter übergegangen seien. Auch hätten A und B ihre Anteile an der Y KG nicht wirksam in die S KG eingebracht. Die S KG habe der im Vertrag vom
EStG seien im Streitfall erfüllt. Der Aufhebung
Feststellungsbescheides gem. § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG stehe § 16 Abs. 5 GrEStG entgegen. 18 Zur Begründung der fristgerecht eingereichten Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen Folgendes vor: Die Voraussetzungen
EStG seien nicht erfüllt. Es seien nur die Anteile von D und E, nicht jedoch die Anteile von A und B, mithin nur 60 % der Anteile an der Y KG auf neue Gesellschafter übergegangen. So seien die Beteiligungen von A und B an der Y KG bereits nicht dinglich wirksam auf die S KG übertragen worden. Die Urkundsparteien hätten ausdrücklich die notarielle Form für die Genehmigungen vereinbart. Die Abtretung habe daher nicht -wie vom FA behauptet- konkludent und formfrei gem. §§ 184 Abs. 1, 182 BGB genehmigt werden können, sondern sei gem. § 125 Satz 2 BGB nichtig. Dass die Änderungen im Gesellschafterbestand der Y KG und der S KG durch B, A und die Klägerin zum Handelsregister angemeldet worden seien ändere daran ebenso wenig etwas, wie die Behauptung
FA, dass A und B selbst von einer Wirksamkeit der Genehmigung ausgegangen seien. Im Übrigen sei der Tatbestand
EStG auch
halb nicht erfüllt, weil nur 60 % der Anteile auf Neugesellschafter übergegangen seien. Personen- und Kapitalgesellschaften würden in Fällen der mittelbaren Beteiligung für Grunderwerbsteuerzwecke unterschiedlich behandelt. Personengesellschaften seien grunderwerbsteuerrechtlich transparent, so dass A und B mittelbare Altgesellschafter der Klägerin geblieben seien. Die transparente S KG sei keine Neugesellschafterin. Auf eine Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 3 GrEStG käme es nicht an. Schließlich stehe auch § 16 Abs. 5 GrEStG einer Nichtfestsetzung in der hier zu beurteilenden Sachverhaltskonstellation nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung
BFH könne eine Anwendung
EStG unterbleiben, wenn die Anzeige jedenfalls bis zum Ergehen
Grunderwerbsteuerbescheids und vor Abschluss
Aufhebungsvertrages nachgeholt werde. Der Grunderwerbsteuerbescheid sei hier am
5 im Streitfall gegen das Übermaßverbot. Die Klägerin sei zunächst nicht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen
EStG erfüllt sein könnten. Erst wenige Wochen vor Abschluss
Vertrages vom
Gesetzes geltenden Rechtslage wäre der streitige Vorgang nicht steuerpflichtig gewesen, weil § 1 Abs. 2a GrEStG nach der vom BFH vertretenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise in keinem Fall erfüllt gewesen wäre. Da im Zeitpunkt
Inkrafttretens der Neufassung
EStG erhebliche Auslegungszweifel bestanden hätten, könne § 16 Abs. 5 GrEStG auch aus Vertrauensgesichtspunkten nicht angewandt werden. 19 Die Klägerin beantragt, den Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer vom 30. Juni 2017 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 27. Oktober 2017 und vom 15. Januar 2018, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. März 2018 sowie in Gestalt
Änderungsbescheides vom 3. Juli 2018 aufzuheben. 20 Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. 21 Das FA ist der Ansicht, die Voraussetzungen
EStG seien im Streitfall erfüllt. Die Anteile an der Y KG seien vollständig auf neue Gesellschafter übergegangen. Die Verlängerung der Beteiligungskette sei steuerbar. Die Tatsache, dass Personengesellschaften im Grunderwerbsteuerrecht transparent seien, führe dazu, dass für jedes Grundstück der Klägerin eine Steuervergünstigung gem. § 6 Abs. 3 GrEStG i.H.v. 40 % gewährt werde. Die S KG habe die Anteilsübertragung auch wirksam genehmigt. Indem A die Anmeldung der Anteilsübertragung auf die S KG in das Handelsregister am 21. Dezember 2015 nicht nur im eigenen Namen, sondern auch für die L GmbH unterzeichnet habe, sei die Anteilsübertragung von der S KG konkludent genehmigt worden. Zwar sei der Erwerbsvorgang mit notarieller Urkunde vom 3. Mai 2017 rückgängig gemacht worden. Der Anwendung
EStG stehe aber § 16 Abs. 5 GrEStG entgegen. Der beurkundende Notar habe den am
EStG angezeigt. Die Vertragsbeteiligten hätten den gem. § 19 GrEStG anzeigepflichtigen Vorgang zu keiner Zeit dem FA angezeigt. 22 Nach Klageerhebung schied das FA auf Antrag der Klägerin mit gem. § 165 Abs. 2 Satz 1 AO geändertem Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer zwei weitere Grundstücke aus der dem Bescheid beigefügten Grundstücksliste aus. Der Bescheid wurde gem. § 165 Abs. 2 Satz 2 AO für endgültig erklärt. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 105 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Grunderwerbsteuer- bzw. Rechtsbehelfsakte
FA, die Gerichtsakte, sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom
EStG sind im Streitfall erfüllt. 27 aa) Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG als ein auf die Übereignung dieses Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Gem. § 1 Abs. 2a Satz 2 GrEStG werden mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand von den an einer Personengesellschaft beteiligten Personengesellschaften durch Multiplikation der Vomhundertsätze der Anteile am Gesellschaftsvermögen anteilig berücksichtigt. Bei mehrstöckigen Personengesellschaften ist für die Durchrechnung die oberste Beteiligungsebene zu berücksichtigen, auf der eine Änderung stattgefunden hat (Boruttau, GrEStG, 19. Aufl., § 1 Rz. 838). Die Steuer aus § 1 Abs. 2a GrEStG entsteht (§ 38 AO) in dem Zeitpunkt, in dem durch den Erwerb
(letzten) Anteils die Voraussetzungen einer tatbestandserfüllenden Änderung
Gesellschafterbestands herbeigeführt werden. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG werden die Besteuerungsgrundlagen in den Fällen
EStG durch das Finanzamt, in
sen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft befindet, gesondert festgestellt, wenn - wie im Streitfall - ein außerhalb
Bezirks dieses Finanzamts liegendes Grundstück betroffen wird. 28 bb) Bei Übertragung dieser Rechtsgrundsätze auf den Streitfall sind die Voraussetzungen
D an der Y KG i.H.v. 40 % auf die neue Gesellschafterin T S.r.L. und die Anteile
E an der Y KG i.H.v. 20 % auf die neue Gesellschafterin U S.r.L. mit Eintragung der jeweiligen Kapital- bzw. Haftsummenerhöhung im Handelsregister am
EStG i.d.F.
StÄndG 2001 v 20.12.2001, insbesondere im Hinblick auf das hierzu ergangene Urteil
BFH vom 24. April 2013 II R 17/10 (BStBl II 2013, 833) wäre der Rechtsansicht der Klägerin, die Voraussetzungen
EStG seien im Streitfall nicht erfüllt, zuzustimmen gewesen. Nach alter Rechtslage waren für die Frage, ob eine mittelbare Änderung
Gesellschafterbestandes i.S.d. § 1 Abs. 2a GrEStG vorlag, nur diejenigen Veränderungen in den Beteiligungsverhältnissen relevant waren, durch die solche Rechtsträger neu beteiligt wurden, an denen keine gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen bestehen konnten (natürliche und juristische Personen außer Kapitalgesellschaften).
halb wären im Streitfall nach alter Rechtslage mittelbar gar keine Anteile auf neue Gesellschafter übergegangen; A und B wären über die Personengesellschaft S KG, D und E über die Kapitalgesellschaften U S.r.L. und T S.r.L. weiterhin mittelbar an der Klägerin beteiligt gewesen. Grund hierfür war, dass für die Beurteilung der mittelbaren Änderung
Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden Personengesellschaft im Rahmen
EStG allein wirtschaftliche Gesichtspunkte maßgeblich waren. 32 Mit der für Erwerbe ab 6. November 2015 -also auch für den Streitfall- geltenden Neuregelung
EStG durch das StÄndG 2015 vom
Senats hat die S KG die in U1 durch D in ihrem Namen abgegebenen Willenserklärungen wirksam genehmigt, auch wenn A die Vollmachtsbestätigung vom 21. Dezember 2015 nur im eigenen Namen unterzeichnet hat - die Unterschriftszeile für die S KG, vertreten durch die L GmbH, diese wiederum vertreten durch A, blieb leer -. 34 Dies ergibt sich für den Senat insbesondere daraus, dass A in Vollzug von U1 sowohl die Erhöhung
Kapitals als auch die Einbringung der Anteile in die S KG dem Handelsregister zur Eintragung mitgeteilt und diese Mitteilungen jeweils am 21. Dezember 2015 nicht nur im eigenen Namen, sondern auch im Namen der L GmbH unterzeichnet hat. Nach Ansicht
Senats hat A sowohl die Erhöhung
Kapitals, als auch die Anmeldung zum Handelsregister, nicht nur für die L GmbH in deren Funktion als Gesellschafterin der S KG, sondern auch in deren Funktion als Vertreterin der S KG unterzeichnet. Dies ergibt sich für den Senat insbesondere daraus, dass die Unterschrift für die L GmbH in diesen beiden Fällen - anders als bei der Vollmachtsbestätigung vom 21. Dezember 2015, die die L GmbH ausweislich der Unterschriftsleiste ausdrücklich in ihrer Funktion als Vertreterin der S KG unterzeichnen sollte - nicht auf eine bestimmte Funktion der L GmbH eingegrenzt worden ist. Damit hat A nach Ansicht
Senats als Vertreterin der L GmbH und diese wiederum als Vertreterin der S KG, nicht nur für die L GmbH, sondern auch für die S KG wirksam zum Ausdruck gebracht, dass sich auch die S KG an die von D in U1 in ihrem Namen abgegebenen Willenserklärungen gebunden fühlt und diese auch vollziehen will. Sowohl die Anmeldung der Erhöhung
Kapitals, als auch die Anmeldung der Übertragung der Kommanditanteile zum Handelsregister sind in der in U1 bestimmten Form vor einer Konsularbeamtin
Generalskonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Italien - konsularisch aufgenommene Urkunden stehen den von einem inländischen Notar aufgenommenen gleich (§§ 2 und 10 Abs. 2
Konsulargesetzes) - erfolgt. Ein weiteres Indiz dafür, dass die S KG die von D in ihrem Namen abgegebenen Erklärungen bezüglich der Einbringung der Anteile der Y KG in die S KG genehmigt hat, ist nach Ansicht
Senats, dass die S KG bereits am
EStG ist bereits
halb ausgeschlossen, weil es an einer ordnungsgemäßen Anzeige
Erwerbsvorgangs fehlt (§ 16 Abs. 5 GrEStG). 37 aa) Erwirbt der Veräußerer das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurück, so wird nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG auf Antrag sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben, wenn der Rückerwerb innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang stattfindet. Diese Vorschrift betrifft über ihren Wortlaut hinaus nicht nur den Rückerwerb
Eigentums an einem veräußerten Grundstück, sondern auch Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 2a GrEStG (vgl. BFH-Urteil vom 18. April 2012 II R 51/11, BStBl II 2013, 830). Wird ein Erwerbsvorgang i.S.
EStG zwar innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer rückgängig gemacht, war er aber nicht ordnungsgemäß angezeigt (§§ 18, 19 GrEStG) worden, schließt § 16 Abs. 5 GrEStG den Anspruch auf Aufhebung der Steuerfestsetzung aus. Gem. § 18 Abs. 2 Satz 2 GrEStG haben Notare dem zuständigen FA schriftlich Anzeige zu erstatten über Vorgänge, die die Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft betreffen, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegendes Grundstück gehört. Die Anzeigen sind gem. § 18 Abs. 3 GrEStG innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung zu erstatten und zwar auch dann, wenn die Wirksamkeit
Rechtsvorgangs - wie im Streitfall - vom Eintritt einer Genehmigung abhängig ist. Die Anzeigepflicht ist hier mithin von der Entstehung der Steuerschuld unabhängig. Für den Steuerschuldner kodifiziert § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG für die Fälle
EStG eine Anzeigepflicht gegenüber der für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörde. Die Anzeigepflichten sind gem. § 19 Abs. 3 GrEStG innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnisnahme vom anzeigepflichtigen Vorgang zu erfüllen. In den Fällen
EStG besteht die Anzeigepflicht der Beteiligten auch dann, wenn der Erwerbsvorgang im Einzelfall nach § 18 GrEStG - z.B. durch einen Notar - anzuzeigen ist, und zwar unabhängig davon, ob Letzteres geschehen ist (BFH-Urteil vom 30. Oktober 1996 II R 69/94, BStBl II 1997, 85). 38 Ein Steuerpflichtiger, der dieser Pflicht nicht nachkommt, kann sich nicht dadurch entlasten, dass der Notar die Erfüllung seiner Anzeigepflicht zugesagt und man übereinstimmend eine nochmalige Anzeige durch den Steuerpflichtigen selbst für entbehrlich gehalten hat (BFH-Urteil vom 4.März 1999 II R 79/97, BFH/NV 1999, 1301). Die etwaige Unkenntnis eines Beteiligten über seine Anzeigepflicht nach § 19 GrEStG schließt die Anwendung
EStG nicht aus. Für die Anwendung
EStG ist unerheblich, aus welchen Gründen ein von dieser Vorschrift erfasster Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß angezeigt wurde. Denn die gesetzlich vorgeschriebene Pflicht der Beteiligten zur Anzeige der der Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorgänge ist objektiver Natur und besteht unabhängig von subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten
zur Anzeige Verpflichteten. Daher ist die Anzeigepflicht der Beteiligten nicht davon abhängig, ob und inwieweit diese die Grunderwerbsteuerpflichtigkeit eines Rechtsvorgangs erkannt haben bzw. wussten, dass insoweit eine Anzeigepflicht bestand (BFH-Beschluss vom
EStG schon dann genügt, wenn nur einer der Anzeigeverpflichteten seiner Anzeigepflicht ordnungsgemäß nachkommt (BFH-Urteil vom
EStG ordnungsgemäß, wenn der Vorgang innerhalb der in § 18 Abs. 3 und § 19 Abs. 3 GrEStG vorgesehenen Anzeigefristen dem Finanzamt in einer Weise bekannt wird, dass es die Verwirklichung eines Tatbestands nach § 1 Abs. 2, 2a und 3 GrEStG prüfen kann. § 16 Abs. 2 und 5 GrEStG gelten sinngemäß auch bei der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer nach § 17 GrEStG (§ 179 Abs. 1 i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung; BFH-Urteil vom
Handelsregisters zu einer Aufhebung und Rückabwicklung
ursprünglichen Erwerbsvorgangs i.S.
EStG geführt. Der Aufhebung
Feststellungsbescheides steht jedoch § 16 Abs. 5 GrEStG entgegen. Weder die Klägerin, noch der beurkundende Notar haben den Erwerbsvorgang der Grunderwerbsteuerstelle
FA ordnungsgemäß angezeigt. 41 Die Klägerin selbst hat den Erwerbsvorgang der Grunderwerbsteuerstelle
FA nicht angezeigt, obwohl sie dazu als Steuerschuldnerin nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a i.V.m. § 13 Nr. 6 GrEStG verpflichtet war. Die fehlende Anzeige der Klägerin wurde auch nicht durch eine ordnungsgemäße, d.h. den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Anzeige
Notars (§ 18 Abs. 2 Satz 2 GrEStG) ersetzt. Die Anzeige
am 28. Januar 2016 verwirklichten Erwerbsvorgangs durch den Notar ging nach Ablauf der Zweiwochenfrist
EStG erst am 29. Februar 2016 beim FA ein. 42 Eine Nichtanwendung
EStG aus Vertrauensschutzgründen rechtfertigt sich im Streitfall nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, sie habe -entsprechend der im BFH-Beschluss vom 17. März 2006 II B 157/05 (BFH/NV 2006, 1341) getroffenen Aussage- die Anzeige jedenfalls bis zum Ergehen
angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids und vor dem Abschluss
Aufhebungsvertrags nachgeholt. Angesichts
klaren Wortlauts
EStG rechtfertigt eine solche Anzeige für sich allein noch nicht die Gewährung von Vertrauensschutz (BFH-Urteil vom 2. März 2011 II R 64/08, BFH/NV 2011, 1009). Eine Ausdehnung
im BFH-Beschluss vom 20. Januar 2005 (BStBl II 2005, 492) gewährten und auf die Besonderheiten der dort zugrunde liegenden Sachverhaltsgestaltung abgestellten Vertrauensschutzes auf sämtliche Fälle, in denen die Nichtanzeige eines Erwerbsvorgangs i.S.
EStG allein auf Unkenntnis eines Beteiligten über die Anzeigepflicht beruht und der ordnungsgemäßen Anzeigeerstattung keine sonstigen tatsächlichen Hindernisse entgegenstanden, überschreitet die aus Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden Grenzen der richterlichen Auslegungsbefugnis für § 16 Abs. 5 GrEStG. Solches ist der Fall, wenn die Rechtsprechung sich an die Stelle
Gesetzgebers setzt, indem die Auslegung zu einem Ergebnis führt, das in Widerspruch steht zu dem auslegungsfähigen und auslegungsbedürftigen Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift, ihrer Systematik und ihrem erkennbaren Sinn (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom
Senats im Streitfall nicht vor. 43 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.