OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss v. 19.04.2021 – 2 U 355/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss v. 19.04.2021 – 2 U 355/21 Download Drucken Titel: Fahrzeug, Berufung, Sittenwidrigkeit, Vertragsschluss, Verletzung, Betriebserlaubnis, Zeitpunkt, Wirksamkeit, Schaden, Kenntnis, Grenzwerte, Klage, Gefahr, Verwendung Schlagworte: Fahrzeug, Berufung, Sittenwidrigkeit, Vertragsschluss, Verletzung, Betriebserlaubnis, Zeitpunkt, Wirksamkeit, Schaden, Kenntnis, Grenzwerte, Klage, Gefahr, Verwendung Vorinstanz: LG Amberg, Urteil vom 12.01.2021 – 12 O 428/20 Rechtsmittelinstanz: OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.07.2021 – 2 U 355/21 Tenor Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 12.01.2021, Az. 12 O 428/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Entscheidungsgründe A. 1 Der Kläger erwarb das streitgegenständliche Fahrzeug Tourer SW als Gebrauchtwagen auf Grund einer Bestellung vom 23.2.2017 am 8.3.2017 (Bl.2) (offensichtliches Schreibversehen im Endurteil Bl. 232). Die Beklagte ist Hersteller des Fahrzeugs und des Motors Y (LFS 125 kW). Sie hat bereits vor Vertragsschluss Ende 2015 angekündigt, das Emissionskontrollsystem durch ein Software-Update in Abstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt zu verbessern. Hierüber wurde die Öffentlichkeit mehrfach informiert (Bl.220). 2 Die Klagepartei macht geltend, dass ihr ein Schaden deswegen entstanden sei, weil sie durch eine sittenwidrige Täuschung der Beklagten eine ungewollte Verbindlichkeit eingegangen sei. Im Übrigen hafte die Beklagte wegen Verletzung des Schutzgesetzes nach Art. 5 der VO EG 715/2007 (Bl.64). 3 Auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass ein Käufer bei der abstrakten Gefahr einer Betriebsbeschränkung vom Erwerb des Fahrzeugs abgesehen hätte. Es komme nicht darauf an, ob das Fahrzeug einen erhöhten Schadstoffausstoß aufweise und eine Betriebseinschränkung konkret drohe (Bl.202). Der Schaden entfalle auch nicht durch das Aufspielen eines Software Updates (Hinweis auf BGH VI ZR 252/19). 4 Entgegen den Vorgaben der EU-VO (EG) 692/2008 melde das OBD keinen Fehler bei Überschreitung der entsprechenden Grenzwerte (Bl.16). Es gebe Hinweise auf eine Prüfzykluserkennungssoftware (Bl.20). Die Beklagte habe im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens die Einzelheiten der temperaturabhängigen Abschaltvorrichtungen und der Zykluserkennungssoftware nicht offengelegt, obwohl sie hierzu verpflichtet gewesen sei (Bl.22). Der Kläger bestreitet, dass die Beklagte die gesetzlich erforderlichen Angaben zur Funktionsweise und Ausgestaltung der Abgasrückführung und Abgasnachbehandlung in der streitgegenständlichen Motorreihe gegenüber dem Kraftfahrbundesamt gemacht habe (Bl.44). 5 Der Kläger behauptet, das Kraftfahrbundesamt habe für das streitgegenständliche Fahrzeug einen verpflichtenden Rückruf angeordnet (Bl.16). Es sei wegen erhöhter NOx-Werte zurückgerufen worden (Bl.123) 6 Der Kläger behauptet, er habe von der unzulässigen Abschaltvorrichtung keine Kenntnis gehabt. Andernfalls hätte er es wegen des Risikos des Entzugs der Betriebserlaubnis nicht gekauft (Bl.22). Zudem hätte sich der Eindruck aufgedrängt, dass bei voller Aktivierung des Abgaskontrollsystems mit erheblichen Einschränkungen der Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs zu rechnen sei (Bl.22). 7 Der Kläger behauptet, dass die Geschäftsleitung in den Einbau der Abschaltvorrichtung eingeweiht gewesen sei (Bl.22). Weil die Beklagte nicht darlegen könne, dass die Abschaltvorrichtung aus einem der in der VO EG Nr. 715/2007 genannten Ausnahmegründe eingesetzt wurde, sei von dem nach § 826 BGB erforderlichen Vorsatz auszugehen (Bl.33). Ein Anhaltspunkt für ein vorsätzliches und sittenwidriges Handeln liege in der Anknüpfung an die Umgebungstemperatur außerhalb der Prüfstandsbedingungen. Die Beklagte reduziere die Zufuhr von AdBlue, um auf Kosten der Umwelt und der Gesundheit der Bevölkerung die Langlebigkeit der Fahrzeuge zu erhöhen und den Verbrauch von AdBlue zu reduzieren (Bl.35). Die Reduzierung der Zufuhr von AdBlue bei Geschwindigkeiten ab 140 Km/h diene dazu, den mit dabei entstehenden Temperaturen drohenden Ammoniakschlupf und dessen für die Umwelt giftige Freisetzung zu vermeiden (Bl.37). Die Beklagte habe zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt, da sie um die die Sittenwidrigkeit begründenden Tatumstände gewusst habe (Bl.48). Die Beklagte habe auch positiv Kenntnis gehabt von der Rechtswidrigkeit der verwendeten Abschaltvorrichtung und damit Schädigungsabsicht (Bl.49). Die Sittenwidrigkeit des Handelns der Beklagten indiziere den Vorsatz der Beklagten bzw. ihrer Repräsentanten (Bl.51). Für einen etwaigen, den Vorsatz ausschließenden Rechtsirrtum sei die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig (Bl.51). 8 Schließlich sei durch ein Sachverständigengutachten zu klären, wie das Thermofenster in der streitgegenständliche Motorsteuersoftware konzipiert sei, um beurteilen zu können, aus welchen subjektiven Erwägungen heraus die Beklagte das Thermofenster implementiert habe (Bl.56). 9 Im Übrigen beruft sich der Kläger auf die Grundsätze zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich des subjektiven Tatbestands des § 826 BGB in Bezug auf die verfassungsmäßig berufenen Vertreter der Beklagten (Bl.60). 10 Die Beklagte habe den Kläger wie andere Käufer konkludent darüber getäuscht, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorgaben entspricht, vollständig mangelfrei ist und ohne zusätzliche Maßnahmen am Straßenverkehr teilnehmen kann (Hinweis auf Oberlandesgericht Koblenz 12.6.2019, 5 U 1318/18) (Bl.57). 11 Die Probleme, denen die Beklagte mit der Abschaltvorrichtung begegnen will, wären durch andere Konstruktionsmerkmale, wie beispielsweise einen baugrößeren Katalysator und eine Sperrschicht zu vermeiden gewesen. 12 Zulässige Ausnahmen für die Verwendung der Abschaltvorrichtung seien nicht gegeben (Bl.24). Insbesondere würde auch durch die Abschaltvorrichtung der Versottungsgefahr nicht begegnet (Bl.30f). 13 Es sei unerheblich, ob das KBA und das BMVI die Zulässigkeit von Abschalteinrichtungen durch sogenannte Thermofenster zum Teil bejahen (Bl.46). Auf das Vorliegen von wirksamen Typengenehmigungen könne sich die Beklagte nicht berufen, da die Illegalität des Prototypen arglistig verschwiegen worden sei (Bl.47). 14 Die Beklagte behauptet, dass das Fahrzeug keine Prüfzykluserkennung enthalten habe. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei nicht von einem Rückruf betroffen. Eine Stilllegung des Fahrzeugs habe zu keinem Zeitpunkt gedroht (Bl.101). Es habe zum Zeitpunkt des Erwerbs keine Gefahr einer Gebrauchseinbuße bestanden (Bl.222). B. 15 Das Landgericht Amberg wies die Klage mit Urteil vom 12.1.2021, berichtigt durch Beschluss vom 23.2.2021, ab. Es verneinte Ansprüche sowohl aus § 823 I, II BGB als auch aus § 826 BGB. 16 Das Landgericht unterstellt bei seiner Entscheidung, dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung i.S.v. Art. 5 I VO(EG) 715/2007 ausgestattet ist. Das Verhalten der Beklagten sei nicht als sittenwidrige Handlung gegenüber dem Kläger einzustufen. Es fehle zumindest an der besonderen Verwerflichkeit gerade gegenüber dem Kläger. Die europarechtlichen Bestimmungen seien nicht Ausdruck einer sittlichen Gesinnung, sondern Regelungen zum Schutz der Umwelt (Bl.237). Der Kläger mache nur Nachteile geltend, die mit dem Schutz der Umwelt in keinem Zusammenhang stehen. Die Abschaltvorrichtung komme nur unter Laborbedingungen zum Einsatz. 17 Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 I ZPO. C. 18 Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge unter Berücksichtigung eines aktualisierten Gebrauchsvorteils weiter. D. 19 Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage deswegen abgewiesen, weil eine Sittenwidrigkeit gerade gegenüber dem Kläger nicht festzustellen ist. 20 Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom
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