LG Memmingen, Endurteil v. 11.06.2021 – 32 O 1964/20 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Memmingen, Endurteil v. 11.06.2021 – 32 O 1964/20 Download Drucken Titel: Unzulässige Feststellungsklage bezüglich Nutzungsentschädigung in Dieselfall Normenketten: ZPO § 256 BGB § 826 Leitsatz: Der Kläger in einem sogenannten Dieselfall kann das Feststellungsinteresse für die erhobene Feststellungsklage hinsichtlich einer Nutzungsentschädigung nicht damit begründen, dass ihm eine Bezifferung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung nicht zumutbar sei, da die Beklagte für die Nutzungsentschädigung darlegungs- und beweisbelastet sei. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Feststellungsklage, Feststellungsinteresse, Nutzungsentschädigung, Schadensersatz, sittenwidrige Schädigung, Kfz-Hersteller, Dieselskandal, unzulässige Abschalteinrichtung Rechtsmittelinstanz: OLG München, Endurteil vom 19.05.2022 – 24 U 4614/21 Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt vorliegend die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich der Schäden, die aus der behaupteten Manipulation seines Fahrzeugs der Marke … resultieren. 2 Der im hiesigen Bezirk wohnhafte Kläger erwarb am 15.09.2014 von der Firma … einen neuen … 2,0 TDI zum Preis von 26.349,01 €. Das Fahrzeug wurde in der Folgezeit übergeben und der Kaufpreis bezahlt. In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor des Typs EA189 verbaut, der von der Beklagten hergestellt wird. Die Beklagte ist Herstellerin des Fahrzeugs. Die in dem Fahrzeug bereits bei Übergabe installierte Software führte im Ergebnis zu einer Motorsteuerung, welche Prüfsituationen erkennt und dann den Stickoxidausstoß (sog. NOx-Werte) verringert. Die Motorsteuerungssoftware verfügt über eine Fahrzykluserkennung, welche erkennt, wenn das Fahrzeug den sogenannten NEFZ (Neuen Europäischen Fahrzyklus) durchfährt. Beim Durchfahren des Prüfzyklusses wird die Abgasrückführungsrate erhöht. Durch die Aktivierung dieses Modus (sog. Modus 1) werden durch die Rückführung von Abgasen in den Ansaugtrakt des Motors deutlich niedrigere Abgaswerte auf dem Prüfstand erreicht, so dass die gesetzlichen Vorgaben auf dem Prüfstand eingehalten werden. Im Straßenbetrieb (sog. Modus 0) kommt es unter Fahrbedingungen, die im normalen Straßenverkehr bestehen, zu einer geringeren Abgasrückführungsrate, so dass dort wesentlich höhere Stickoxidwerte verursacht werden. Das Fahrzeug ist laut EU-Typgenehmigung in der Schadstoffklasse Euro 5 eingestuft. Die EU-Typgenehmigung wurde bisher nicht entzogen und auch die Einstufung nicht geändert. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat allerdings die Herstellerin zur Aufrechterhaltung der Typgenehmigung zur Entfernung der sogenannten Abschalteinrichtung und zum Nachweis, dass die Fahrzeuge ohne diese Abschalteinrichtung alle Vorgaben erfüllen, aufgefordert und hat zwischenzeitlich ein zu diesem Zweck von der Beklagten entwickeltes Software-Update für das Fahrzeug genehmigt. Das Update wurde bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug installiert. 3 Der Kläger behauptet, dass bei der Beklagten hochrangige Führungspersönlichkeiten von der Manipulation gewusst hätten und diese angewiesen und gebilligt hätten. Ihm sei es auf die Zuordnung zu der angegebenen Schadstoffklasse (EU 5) und auf die Höhe der Verbrauchswerte angekommen. Er habe ein umweltfreundliches und wertstabiles Fahrzeug gewollt. Das Update würde neue Abschalteinrichtungen, insbesondere ein „Thermofenster“, enthalten. 4 Der Kläger meint, dass der gestellte Feststellungsantrag zulässig sei. Eine Bezifferung seiner Ansprüche sei derzeit nicht möglich, da nicht absehbar sei, welche Schäden ihm noch entstehen würden und wie hoch diese seien. Es würden steuerliche Schäden drohen. Der Nutzungsersatz sei noch in der Entwicklung. Auch die Frage der Deliktszinsen sei noch streitig. Ihm stünde ein Anspruch auf Schadensersatz gem. § 311 BGB bzw. § 443 BGB zu. Weiterhin stünden ihm Ansprüche auf Schadensersatz gem. §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 823 II BGB i.V.m. § 16 UWG und §§ 826, 831 BGB zu. Die Beklagte habe durch die Manipulation der Software getäuscht, wäre aber zur Aufklärung verpflichtet gewesen. Insoweit würde ihr das Verhalten ihrer Mitarbeiter nach §§ 31, 278, 166 BGB zugerechnet. Die arglistige Täuschung über die tatsächlichen Emissionen durch eine Manipulation der Motorsteuerung sei sittenwidrig. Die Beklagte habe insoweit die Gewinnmaximierung und Marktführerschaft um jeden Preis gewollt. Die VO 715/2007 (EG) und die weiteren europarechtlichen Vorschriften schützten auch die Interessen des Klägers. Die Beklagte würde aufgrund eines Feststellungsurteils leisten, so dass das Ziel über eine Feststellungskalge erreicht werden könne. Der Kläger meint, dass er entweder die Rückabwicklung des Kaufvertrages oder auch Schadensersatzansprüche geltend machen könne. Er habe sich noch nicht entschieden, was er gelten machen wolle. Die Ansprüche seien auch nicht verjährt. Zum einen habe der Kläger keine Kenntnis gehabt. Das Update würde ein neues Delikt darstellen. Das Musterfeststellungsverfahren würde die Verjährung für alle Geschädigten hemmen, unabhängig von der Frage, ob sich diese der Musterfeststellungsklage angeschlossen hätten oder nicht. Hilfsweise habe er einen Anspruch gemäß § 852 BGB. 5 Der Kläger beantragte zuletzt: Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs … durch die Beklagtenpartei resultieren. 6 Die Beklagte beantragte zuletzt, die Klage abzuweisen. 7 Die Beklagte ist der Auffassung, dass der gestellte Feststellungsantrag unzulässig sei. Der Feststellung stünde der Vorrang der Leistungsklage entgegen. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO liege nicht vor. Da der Kläger in erster Linie Rückabwicklung wünsche, würde das Feststellungsurteil keine endgültige Erledigung des Rechtsstreits herbeiführen. Nachteile im Hinblick auf Steuernachforderungen würden dem Kläger nicht drohen. Die EU-Typgenehmigung sei unverändert wirksam. Durch diese sei bestandskräftig festgestellt, dass das Fahrzeug die Grenzwerte der Abgasnorm EU 5 einhalte. Eine Einschränkung bei der Befahrbarkeit von Umweltzonen sei nicht gegeben. Die Abgasnorm sei für die Finanzbehörden verbindlich festgestellt. Die Schadstoffklasse bleibe auch unverändert, sodass eine Steuernachforderung ausgeschlossen sei. Es genüge nicht, dass Mitarbeiter unterhalb der Vorstandsebene Kenntnis von der Manipulation gehabt hätten. Insoweit sei der Kläger darlegungs- und beweispflichtig. Insbesondere seien aber Ansprüche des Klägers bereits verjährt. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. 8 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren gewechselte Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 21.05.2021 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 9 I.: Die Klage ist bereits unzulässig. 10 1) Das Landgericht Memmingen ist sachlich gem. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG und örtlich gemäß § 32 ZPO zuständig. Der Schaden dürfte auch im Bezirk des Landgerichts Memmingen eingetreten sein. Die Beklagte hat sich letztlich auch rügelos eingelassen (§ 39 ZPO). 11 2) Der gestellte Feststellungsantrag ist bereits nicht bestimmt genug und schon deshalb unzulässig. Aus dem Antrag ergibt sich in keiner Weise, um welche angebliche Manipulation es gehen soll. Es ist schon unklar, ob eine Manipulation durch die ursprüngliche Software oder aufgrund des Updates gemeint ist. Es fehlt bereits an der Bezeichnung des zum Ersatz verpflichtenden Ereignisses. Der Antrag lässt nicht erkennen, aufgrund welcher konkreten Manipulation eine Schadensersatzpflicht festgestellt werden soll (vgl. OLG München, Beschluss vom 12.06.2018, Az. 8 U 3169/17). Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts im Anwaltsprozess, unbestimmte Anträge so auszulegen, dass sie zulässig werden. Es ist Aufgabe des Klägers, seine Anträge zulässig zu formulieren. Die Unzulässigkeit wurde von Anfang an durch die Beklagte moniert. Auch das Gericht hat bereits mit Verfügung vom 04.01.2021 auf seine Bedenken hingewiesen. Auch ist den Klägervertretern die Ansicht des Landgerichts Memmingen und des OLG München zur Zulässigkeit des Feststellungsantrags hinreichend bekannt, so dass weitere Hinweise darauf nicht mehr erforderlich und auch nicht zielführend sind. 12 3) Der Feststellungsantrag ist auch unzulässig, weil dem Kläger das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO fehlt. Für eine positive Feststellungsklage fehlt das Feststellungsinteresse, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann (vgl. BGH Urteil vom 09.06.1983 - III ZR 74/82). Es gilt grundsätzlich der Vorrang der Leistungsklage vor der Feststellungsklage. Ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO besteht daher grundsätzlich nur, wenn einem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet oder er sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt, und wenn das erstrebte Urteil in Folge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 256, Randnr. 7; BGH NJW 2010, 1877). 13
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