1 GO bemisst sich das Recht zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung „nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften“, hier insbesondere nach den in der Markthallen-Satzung festgelegten Zulassungs- und Benutzungsregelungen. Im Satzungswege kann auch der Kreis der zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung Anspruchsberechtigten festgelegt werden. Eine solche Festlegung hat die Beklagte getroffen, indem sie in § 3 Markthallen-Satzung nicht nur die Kunden, sondern auch die Gewerbetreibenden - etwa Zuweisungsnehmer im Sinne von § 3 Nr. 1 Markthallen-Satzung - als Benutzer der öffentlichen Einrichtung „Markthallen“ definiert hat (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2018 - 4 CS 17.2083) (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Nichterteilung einer Zuweisung auf dem Betriebsgelände, Großmarkthalle, Begehung einer Straftat durch den Geschäftsführer, Begehung einer strafbaren Handlung in einem schwerwiegenden Fall, Auswahlentscheidung, Befristung, Bewerber, Interesse der Allgemeinheit, Neuerteilung, strafbare Handlung, Untersagung, Widerruf, Wiedererteilung, Zuweisung Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 30.05.2022 – 4 ZB 21.2675 Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Ablehnung einer Verlängerung bzw. Wiedererteilung der Zuweisung von mehreren PKW-Stellplätzen auf dem Betriebsgelände Großmarkthalle der Beklagten. 2 Die Markthallen München (im Folgenden: Markthallen), zu denen u.a. das Betriebsgelände Großmarkthalle zählt, sind eine öffentliche Einrichtung der Beklagten. Die den Markthallen zur Verfügung stehenden Flächen sind gewerblichen Nutzungen zuzuführen mit dem Ziel, zur Versorgung der Bevölkerung mit hochwertigen, gesunden und frischen Lebensmitteln und Blumen beizutragen und die Gewerbestandorte für Handel, Handwerk, Produktion und Gastronomiebedarf zu optimieren (vgl. § 1 der Satzung über die Benutzung der Markthallen München der Landeshauptstadt München vom
GB angeklagt. Aufgrund ihrer Ermittlungen legte die Staatsanwaltschaft diesem folgenden Sachverhalt zur Last: Die Fa. … … betreibe mit Obstmehrwegkisten ein Pfandsystem. Dabei würden die nicht individualisierten Kisten bei Auslieferung mit einem Pfandbetrag von 3,86 EUR je Kiste belegt, der bei Weiterverkauf der Ware vom Lieferanten dem jeweiligen Käufer berechnet werde. Der Einzelhändler, bei dem die Waren in den Verkauf gelangten, gebe die Obstmehrwegkisten gegen Rückzahlung des Pfandbetrags bei der Fa. … … zurück. Der Geschäftsführer der Klägerin betreibe auf dem Münchner Großmarkt diverse Firmen. Spätestens seit Anfang Februar 2013 habe er von zwei anderweitig Verfolgten wöchentlich mindestens 400 Obstpfandkisten der Fa. … … angenommen. Der Geschäftsführer der Klägerin habe an die anderweitig Verfolgten je Kiste einen Betrag von 3,50 EUR bezahlt. Die Kisten habe er in seinen normalen Geschäftsbetrieb aufgenommen und sie nach der Nutzung gegen Rückzahlung des Pfandbetrags an die Fa. … … zurückgegeben. Die Obstkisten hätten die anderweitig Verfolgten sämtlich zuvor bei Einzelhandelsmärkten in Baden-Württemberg und Geretsried entwendet, was der Geschäftsführer der Klägerin zumindest billigend in Kauf genommen habe. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2017 wurde das Verfahren
PO eingestellt, da die in diesem Verfahren zu erwartende Ahndung neben der im Verfahren wegen Steuerhinterziehung zu erwartenden Verurteilung nicht beträchtlich ins Gewicht falle. 6 Mit Schreiben vom
neu erteilt werde (Nr. 1). Es wurde der Klägerin aufgegeben, die unter Nr. 1 des Bescheids genannten Objekte jeweils zu räumen und den Markthallen in gereinigtem, benutzbarem und bestimmungsgemäßem Zustand zu übergeben (Nr. 2). Der Klägerin wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt (Nr. 3). Für den Bescheid wurde eine Gebühr von 200,- EUR sowie Auslagen von 2,19 EUR festgesetzt (Nr. 4). 9 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Stellplätze seien seit Ablauf der Befristung am
1 Markthallen-Satzung einer Zuweisung durch die Markthallen. Die Zuweisung erlösche nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 Markthallen-Satzung, wenn im Falle einer zeitlich befristet erteilten Zuweisung, der in der Zuweisung festgesetzte Zeitraum abgelaufen sei. Die streitgegenständliche Zuweisung sei mit Ablauf der Befristung zum 30. September 2019 erloschen. Beim Auslaufen von befristeten Zuweisungen wegen der Überplanung des Geländes werde regelmäßig geprüft, ob eine Verlängerung bzw. Neuerteilung einer Zuweisung in Betracht komme. Dabei erfolge über die Erfordernisse des aktuellen Projektstands hinaus auch eine Einzelfallbetrachtung der individuellen Nutzungsverhältnisse. Vorliegend seien bei Erteilung einer Zuweisung mehrere Widerrufsgründe einschlägig, weshalb mangels Eignung i.S.d. § 4 Abs. 1 und 3 Markthallen-Satzung von der Erteilung einer Neuzuweisung abgesehen werde. Die Zuweisung könne nach § 5 Abs. 4 Nr. 9 Buchst. a Alt. 1 MarkthallenSatzung widerrufen werden, wenn der Vertreter des Zuweisungsnehmers im Satzungsgebiet eine strafbare Handlung begangen habe, die in das Führungszeugnis aufgenommen werde. Als Geschäftsführer der Klägerin sei dieser Vertreter der Zuweisungsnehmerin. Nach § 5 Abs. 4 Satz 2 Markthallen-Satzung könne die Zuweisung gegenüber der juristischen Person widerrufen werden, wenn die in § 5 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a Markthallen-Satzung genannten Verstöße von dem vertretungsberechtigten Organ einer juristischen Person persönlich begangen würden. Gleiches gelte, wenn die Verstöße von einem Mitglied einer juristischen Person persönlich begangen würden. Auch dies treffe zu, da der Geschäftsführer der Klägerin zugleich deren alleiniger Gesellschafter sei. Aufgrund dieser Funktionen als Geschäftsführer und gleichzeitig alleiniger Gesellschafter verkörpere er sozusagen die Klägerin. Aufgrund der o.g. Verurteilung habe der Vertreter und alleinige Gesellschafter der Zuweisungsnehmerin eine strafbare Handlung begangen. Da der Geschäftsführer der Klägerin und auch die Klägerin jeweils den Firmensitz auf dem Großmarkthallengelände hätten, sei die nach § 32 Abs. 1 BZRG i.V.m. § 4 Nr. 1 BZRG in das Führungszeugnis einzutragende Steuerstraftat auch im Satzungsgebiet begangen worden. Die Zuweisung könne weiterhin nach § 5 Abs. 4 Nr. 9 Buchst. a Alt. 2 Markthallen-Satzung widerrufen werden, wenn der Vertreter des Zuweisungsnehmers in einem schwerwiegenden Fall inner- oder außerhalb der Markthallen eine strafbare Handlung begangen habe. Die Schwere der vorliegend begangenen Steuerstraftaten folge u.a. bereits aus der Anzahl der Taten mit acht tatmehrheitlichen Fällen sowie aus dem verhängten Strafmaß. Daneben sei die besondere Schwere der Tat auch durch andere, speziell mit dem Betriebsgelände Großmarkthalle verbundene Aspekte begründet. Der Geschäftsführer der Klägerin sei, gerade auch als Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Klägerin, in der Gesamtschau seiner Tätigkeit selbst Händler, d.h. Anbieter auf dem Betriebsgelände und somit Teil der öffentlichen Einrichtung. Diese habe er gezielt über mehrere Jahre hinweg zur Verübung von Straftaten genutzt. Die Delikte seien gerade im Zusammenhang mit der hier gegenständlichen Tätigkeit des Obst- und Gemüsegroßhandels begangen worden. Derartigen Strukturen müsste zum Schutz des Markts und der anderen Marktteilnehmer entgegengewirkt werden. Aufgrund der in den Ermittlungen geschilderten kriminellen Energie des Geschäftsführers der Klägerin sei nicht auszuschließen, dass er sich in Zukunft neue „Geschäftsfelder“ erschließen würde. Dies führe zu dem weiteren Widerrufsgrund aus § 5 Abs. 4 Halbs. 1 Markthallen-Satzung, wonach die Zuweisung jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden könne. Ein solcher wichtiger Grund bestehe, da durch die gezielte, langjährige, missbräuchliche Nutzung von Flächen und Räumen in einer öffentlichen Einrichtung zur Begehung von Straftaten das Vertrauensverhältnis zwischen Zuweisungsnehmer und den Markthallen als Betreiber derart geschädigt sei, dass es irreversibel nicht mehr hergestellt werden könne und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit für die Zukunft nicht mehr möglich sei. Von Seiten der Markthallen sei es nicht vorstellbar, die Klägerin mit dem derzeitigen Geschäftsführer und alleinigem Gesellschafter vor dem Hintergrund der Vorkommnisse weiterhin als Zuweisungsnehmerin Flächen und Räume auf dem Betriebsgelände nutzen zu lassen, geschweige denn ihr weitere neue Flächen zur Verfügung zu stellen. Der Widerruf entspreche auch pflichtgemäßer Ermessensausübung. Durch den Widerruf der Zuweisung sei die Klägerin zur Räumung ihrer ihr bisher überlassenen Objekte verpflichtet und könne diese in der Folge nicht mehr nutzen, auch nicht mehr ihr Geschäftsführer und Gesellschafter für die Begehung von Straftaten. Daher sei der Widerruf der Zuweisung geeignet, um die Sicherheit und Ordnung auf dem Betriebsgelände wiederherzustellen, künftig einen ordnungsgemäßen Betrieb zu gewährleisten und die Rechtssicherheit aufrechtzuerhalten sowie auch eine Rufschädigung von den Markthallen und der Stadtverwaltung abzuhalten. Nach eingehender Prüfung und Abwägung habe sich gezeigt, dass kein anderes gleich wirksames, aber weniger einschneidendes Mittel verbleibe, um die Sicherheit und Ordnung auf dem Betriebsgelände aufrechtzuerhalten. Straftaten auf dem Gelände, die bei Ausübung des einschlägigen Gewerbes, unter Nutzung der zugewiesenen Objekte der öffentlichen Einrichtung und unter Einbeziehung des Umfelds auf dem Großmarkt über mehrere Jahre begangen worden seien, müsse mit wirksamen Maßnahmen begegnet werden, um das Vertrauen in die Rechtssicherheit aufrechtzuerhalten und andere Marktteilnehmer von entsprechenden Straftaten abzuhalten. Eine wiederholte Begehung von Straftaten sei nicht auszuschließen. Auch aufgrund der irreversibel zerstörten Vertrauensgrundlage komme ein Marktausschluss für sich gesehen nicht in Betracht, da die Klägerin ansonsten die ihr zugewiesenen Flächen und Räume nach einer gewissen befristeten Ausschlusszeit wieder uneingeschränkt, auch durch ihren Geschäftsführer und Gesellschafter, nutzen könnte. Ein befristeter Marktausschluss sei somit nicht in gleicher Weise wie ein Widerruf geeignet, Sicherheit und Ordnung auf dem Betriebsgelände zu gewährleisten. Da bereits bei einem hinreichenden Verdacht einer Straftat ein Marktausschluss infrage stehe, kämen weitere mildere Mittel wie ein Bußgeld oder eine Abmahnung hier erst recht nicht infrage und würden der Tragweite des Falls in keinster Weise gerecht werden. Aufgrund der Schwere des Falls könne sogar in Erwägung gezogen werden, neben dem Widerruf gleichzeitig einen Marktausschluss zu verhängen, sodass nicht nur die überlassenen Objekte geräumt werden müssten und künftig nicht mehr genutzt werden könnten. Es wäre dann gleichzeitig dem Geschäftsführer der Klägerin das Betreten des Markthallengeländes für eine gewisse Zeit generell, d.h. auch in anderer Funktion zum Beispiel als Mitarbeiter einer Firma, als Lieferant oder Kunde untersagt. Das Interesse der Markthallen an der Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf dem Betriebsgelände überwiege letztlich das wirtschaftliche Interesse der Klägerin als Zuweisungsnehmerin, die Flächen und Räume auf dem Markthallengelände weiterhin nutzen zu können. Zwar sei auf Seiten der Klägerin zu berücksichtigen, dass sie das Betriebsgelände Großmarkthalle und die ihr überlassenen Objekte für ihre Erwerbstätigkeit nutze und dies ihre Existenzgrundlage, auch für ca. zehn Mitarbeiter, darstelle. Allerdings seien die Zuweisungen in der Markthallen-Satzung widerruflich ausgestaltet, sodass der Zuweisungsnehmer bei entsprechenden Verhaltensweisen des Geschäftsführers mit der Widerrufsmöglichkeit rechnen müsse bzw. rechnen habe können. Der Widerruf einer Zuweisung entspreche der Kündigung von Gewerbeflächen und komme einer gewerberechtlichen Untersagung nicht annähernd gleich. Gegenstand des Unternehmens bzw. Gewerbes sei der Großhandel mit Obst, Gemüse und Südfrüchten bzw. der Import solcher Produkte. Diesem Gewerbe könne jederzeit außerhalb des Betriebsgeländes Großmarkthalle nachgegangen werden, wie in der Praxis vielfach durch andere Händler praktiziert. Im Raum München gebe es diverse Großhändler für Obst und Gemüse mit eigenen bzw. angemieteten Gewerbehallen. Zumal, da sich das Geschäftsmodell der Großhändler im Obst- und Gemüsehandel über die Jahre und Jahrzehnte stark geändert habe und der eigentliche Sichthandel, wie in Teilen auf dem Betriebsgelände Großmarkthalle praktiziert, stark zurückgegangen sei. Der Schwerpunkt dürfte sich inzwischen auf Bestellungen per Telefon oder Internet mit anschließender Auslieferung verlagert haben. Die Verkaufsstände in der Großmarkthalle würden oft nur noch als „Schaufenster“ genutzt. Auch aus der Dauer der Nutzung des Betriebsgeländes Großmarkthalle über viele Jahre ergebe sich keine besondere Schutzbedürftigkeit, da im Grunde gerade diese langjährige bestehende Geschäftsbeziehung und die Stellung als Anbieter bzw. Händler am Großmarkt mit der Palette an überlassenen Objekten (Hallenstand, Lagerflächen, Büros, Stellplätze) und das dem Geschäftsführer der Klägerin entgegengebrachte Vertrauen für strafrechtliche Zwecke missbraucht worden sei. In den letzten Jahren sei es vielfach vorgekommen, dass Gebühren vom Geschäftsführer der Klägerin erst nach der ersten Mahnung gezahlt worden seien, in einigen Fällen auch erst nach der zweiten oder sogar dritten Mahnstufe. Auch sei der Geschäftsführer der Klägerin in den letzten Jahren mehrfach wegen Parkverstößen auf dem Betriebsgelände verwarnt worden. Insgesamt zeige sich daran, dass der Geschäftsführer der Klägerin auch seinen im Übrigen bestehenden Verpflichtungen oftmals nicht bzw. nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Im vorliegenden Fall sei eine Dimension erreicht, die jegliche Vertrauensgrundlage unwiederbringlich zerstört habe und eine künftige Zusammenarbeit unzumutbar mache. Die Verpflichtung zur Räumung und Rückgabe folge aus § 6 Nr. 3 Markthallen-Satzung. Die Kostenentscheidung beruhe auf den einschlägigen Vorschriften des Kostenrechts. 10 Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, am März 2020 Klage erhoben. 11 Die Klage wurde mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom *. Juni 2020 begründet und insbesondere ausgeführt, die streitgegenständlichen Parkplätze, die die Mitarbeiter der Klägerin bis Jahresende 2019 genutzt hätten, seien von der Beklagten für eigene Zwecke gesperrt worden. Die Parkflächen könnten von den Mitarbeitern der Klägerin nicht mehr genutzt werden. Unbeachtlich sei, ob explizit hinsichtlich der Stellplätze anlässlich der Anhörung Ausführungen erfolgt seien. Diese würden sich auch auf die Stellplätze beziehen, weil die Stellplätze und die Zuweisung dem Grunde nach eine Einheit bildeten, damit die Mitarbeiter auf dem Gelände parken könnten. Wer im Satzungsgebiet der Markthallen Objekte zum Zwecke des Lebensmittelhandels benutzen wolle, würde
1 Markthallen-Satzung einer Zuweisung durch die Markthallen bedürfen. Die Klägerin begehre eine solche Zuweisung betreffend PKWStellplätze.
3 Markthallen-Satzung werde die Zuweisung dem geeignetsten Bewerber erteilt. Die Beklagte führe nicht aus, warum die Klägerin persönlich keine geeignete Bewerberin wäre. Sie stelle lediglich pauschal auf ein strafrechtliches Fehlverhalten des Geschäftsführers der Klägerin ab. Die Beklagte verkenne, dass ein Widerruf einer Zuweisung zwangsläufig nur bei vormaligem Bestehen einer Zuweisung möglich sei. Dies sei gerade nicht der Fall, da eine Neuzuweisung bislang nicht erfolgt sei. Die Beklagte habe das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Zuweisung an die Klägerin
Ein Widerrufsgrund
4 Markthallen-Satzung würde nicht vorliegen, weshalb die Klägerin einen Anspruch auf die Erteilung der Zuweisung habe. Hinsichtlich des weiteren wesentlichen Vortrags wird auf den Tatbestand der in der Verwaltungsstreitsache M 7 K 19.6512 mit Urteil ebenfalls vom
neu erteilt. 2. Die unter Ziff. 1 dieses Bescheides genannten Objekte auf dem Betriebsgelände Großmarkthalle sind jeweils zu räumen und den Markthallen München in gereinigtem, benutzbarem und bestimmungsgemäßem Zustand zu übergeben. wird aufgehoben. II. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die in Ziff. I genannte Zuweisung zu verlängern bzw. erneut zu erteilen. 13 Die Beklagte beantragt, Die Klage wird abgewiesen. 14 Zur Begründung wird in Ergänzung zu den Gründen des Bescheids im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Zuweisung sei § 4 Abs. 1 und 3 Markthallen-Satzung. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der streitgegenständlichen Zuweisung.
3 Markthallen-Satzung werde die Zuweisung dem geeignetsten Bewerber erteilt. Die Norm räume den Markthallen einen Beurteilungsspielraum ein. Das Verhalten des Geschäftsführers der Klägerin, als deren alleiniger Gesellschafter, sei relevant für die Beurteilung der Eignung der Klägerin. Eine strafrechtlich relevante Handlung des Geschäftsführers sei der Klägerin zuzurechnen. Bei der Eignung darauf abzustellen, dass bei Vorliegen einer Zuweisung, diese wegen des Vorliegens von Widerrufsgründen widerrufen werde, sei sachgerecht. Gründe, die einen Widerruf der Zuweisung rechtfertigen würden, lägen vor. 15 Hinsichtlich des weiteren wesentlichen Vortrags der Parteien wird auf den Tatbestand der in der Verwaltungsstreitsache M 7 K 19.6512 mit Urteil ebenfalls vom
1 GO bemisst sich das Recht zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung „nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften“, hier insbesondere nach den in der Markthallen-Satzung festgelegten Zulassungs- und Benutzungsregelungen. Im Satzungswege kann auch der Kreis der zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung Anspruchsberechtigten festgelegt werden. Eine solche Festlegung hat die Beklagte getroffen, indem sie in § 3 Markthallen-Satzung nicht nur die Kunden, sondern auch die Gewerbetreibenden - etwa Zuweisungsnehmer im Sinne von § 3 Nr. 1 Markthallen-Satzung - als Benutzer der öffentlichen Einrichtung „Markthallen“ definiert hat (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2018 - 4 CS 17.2083 - juris Rn. 14 m.w.N.). § 4 Markthallen-Satzung regelt die Erteilung der Zuweisung. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Markthallen-Satzung wird die Zuweisung dem geeignetsten Bewerber erteilt. In § 5 Markthallen-Satzung ist wiederum die Beendigung der Zuweisung geregelt. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 Markthallen-Satzung erlischt die Zuweisung insbesondere, wenn im Falle einer zeitlich befristeten Zuweisung der in der Zuweisung festgesetzte Zeitraum abgelaufen ist. Zudem regelt § 5 MarkthallenSatzung die Möglichkeiten der Beendigung einer einmal erteilten Zuweisung unter anderem in Form von zwingenden und fakultativen Widerrufsgründen. Flankierend hierzu sieht § 6 Nr. 3 Markthallen-Satzung die Pflicht zur Räumung und Übergabe der zugewiesenen Objekte nach erfolgtem Widerruf der Zuweisung vor.
4 Markthallen-Satzung, der durch verschiedene Regelbeispiele ausgeformt und konkretisiert wird, kann die Zuweisung jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden, sofern der vorübergehende Ausschluss nach § 16 Markthallen-Satzung keine ausreichende Gewähr für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Markthallen bietet (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2018 - 4 CS 17.2083 - juris Rn. 14 f.). 27 Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Satzungsbestimmung, die eine Berufsausübungsregelung im Sinne des Art. 12 GG darstellt, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Als Ausfluss der verfassungsrechtlich verbürgerten Selbstverwaltungsgarantie sind die Gemeinden grundsätzlich dazu befugt, den Zugang zu ihren öffentlichen Einrichtungen im Wege von Benutzungsbedingungen auszugestalten und den Benutzungsanspruch beispielsweise durch zeitliche Befristungen, Kapazitätsbegrenzungen oder inhaltliche Vorgaben zu beschränken. Hierzu gehört auch das Recht, in der Benutzungssatzung Beendigungstatbestände für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung vorzusehen, etwa bestimmte Widerrufsgründe für die Standplatzzuweisung bei Unzuverlässigkeit, bei Nichteinhaltung der Benutzungsbedingungen oder bei einrichtungsbezogenen Verstößen von einem gewissen Gewicht zu normieren. Damit wird zugleich den Vorgaben des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG Rechnung getragen, der den Widerruf rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakte vorsieht, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Als Rechtsvorschriften in diesem Sinn sind auch satzungsrechtliche Regelungen anzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2018 - 4 CS 17.2083 - juris Rn. 16 m.w.N.). 28 Vorliegend ist die befristete Zuweisung für die streitgegenständlichen Stellplätze mit Ablauf des 30. September 2019
2 Nr. 2 Markthallen-Satzung erloschen. Ein Anspruch der Klägerin auf Verlängerung der Zuweisung bzw. Wiederzuweisung der streitgegenständlichen Stellplätze besteht nicht. 29 Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Markthallen-Satzung wird die Zuweisung - wie ausgeführt - dem geeignetsten Bewerber erteilt. Dabei besteht im Hinblick auf Art. 21 Abs. 1 GO ein Anspruch auf Zulassung jedoch nur im Rahmen der Zweckbestimmung der öffentlichen Einrichtung und in den Grenzen der vorhandenen Kapazität, während ein Anspruch auf Kapazitätserweiterung nicht besteht (vgl. BayVGH, U.v. 14.5.1997 - 4 B 96.1451 - juris Rn. 21; OVG NW, B.v. 18.12.1992 - 15 B 4474/92 - juris Rn. 12 ff). Bei einer Erschöpfung der Kapazität der öffentlichen Einrichtung hat der Bewerber um eine zu vergebende Fläche ein subjektivöffentliches Recht auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens, d.h. darauf, dass die Beklagte die Auswahlentscheidung nach sachlichen Kriterien (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2019 - 4 ZB 18.378 - juris Rn. 16 unter Verweis auf BVerwG, B.v. 24.6.2011 - 8 B 31/11 - juris Rn. 5) und unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes zu treffen hat. Entsprechend haben die Markthallen die Auswahl des geeignetsten Bewerbers um eine Zuweisungsfläche grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Anders als im Fall einer Neubewerbung um ausgeschriebene Zuweisungsflächen entscheiden die Markthallen jedoch in ständiger Verwaltungspraxis bei Auslaufen von - wie vorliegend - wegen der Überplanung des Geländes der Markthallen befristeten Zuweisungen in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens lediglich darüber, ob die erteilte Zuweisung verlängert oder neu erteilt wird. Dabei erfolgt über die Erfordernisse des aktuellen Projektstands hinaus auch eine Einzelfallbetrachtung der individuellen Nutzungsverhältnisse. Anders als bei der Neuvergabe von Zuweisungsflächen an den geeignetsten Bewerber aus dem innerhalb eines Ausschreibungsverfahrens gebildeten Bewerberpool ist hier rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Verlängerung bzw. Wiedererteilung der Zuweisung das bestehende Zuweisungsverhältnis im Zeitpunkt des Ablaufs der Befristung. Da in diesem Fall der Inhaber der konkreten Zuweisung bereits zu einem früheren Zeitpunkt - vorbehaltlich des jeweiligen Planungsstands - als geeignetster Bewerber für die konkrete Zuweisungsfläche ermittelt wurde, ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die Auswahlentscheidung betreffend die Verlängerung bzw. Wiedererteilung der Zuweisung darauf beschränkt, im Wege pflichtgemäßer Ermessensausübung - ggf. unter Berücksichtigung des aktuellen Planungsstands - zu prüfen, ob diese Einschätzung unverändert Bestand hat. Dabei ist auch die von den Markthallen bei der Prüfung zugrunde gelegte Annahme nicht zu beanstanden, dass es an der (fortgesetzten) Eignung des (vormaligen) Zuweisungsnehmers i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1 Markthallen-Satzung insbesondere dann fehlt, wenn in Bezug auf diesen ein Widerrufstatbestand einschlägig ist. Dies ergibt sich ohne weiteres für die obligatorischen Widerrufsgründe nach § 5 Abs. 3 Markthallen-Satzung. Denn die Behörde kann allein schon im Hinblick auf den Vorwurf widersprüchlichen Handelns nicht hinsichtlich ein- und desselben Sachverhalts verpflichtet sein, einerseits die Eignung i.S.d. § 4 Abs. 3 Markthallen-Satzung zu bejahen und andererseits eine danach erteilte Zuweisung unmittelbar wieder im Wege des Widerrufs zu entziehen. Vielmehr darf und muss sie die Erfüllung etwaiger Widerrufstatbestände durch den Bewerber bereits im Rahmen ihrer Entscheidung über dessen Eignung i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1 Markthallen-Satzung entsprechend berücksichtigen. Nichts anderes kann insoweit auch hinsichtlich der fakultativen Widerrufsgründe nach § 5 Abs. 4 Markthallen-Satzung gelten. 30 Danach hat die Klägerin mangels Eignung keinen Anspruch auf Verlängerung der Zuweisung bzw. Wiederzuweisung der streitgegenständlichen Stellplätze. Denn in Bezug auf die Klägerin ist vorliegend der Widerrufstatbestand des § 5 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 9 Buchst. a Alt. 2 Markthallen-Satzung erfüllt, da ihr geschäftsführender Alleingesellschafter eine strafbare Handlung in einem schwerwiegenden Fall begangen hat. Insoweit wird auf die Urteilsgründe der in der Verwaltungsstreitsache M 7 K 19.6512 mit Urteil ebenfalls vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.