LG Bamberg, Endurteil v. 18.03.2021 – 41 O 301/20 Ver - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Bamberg, Endurteil v. 18.03.2021 – 41 O 301/20 Ver Download Drucken Titel: Begriff des "Erdrutsches" in den AVB einer Wohngebäudeversicherung Normenkette: AVB Wohngebäudeversicherung Leitsätze: 1. Der Begriff des "Erdrutsches" in den AVB einer Wohngebäudeversicherung unter Einschluss von Elementarschäden meint einen Vorgang, bei dem sich ein Teil der Erdoberfläche aus seinem natürlichen Zusammenhang mit seiner Umgebung löst und in Bewegung übergeht, wobei ein nur allmähliches Lösen und Verlagern von Bodenbestandteilen - sei deren Zahl auch sehr groß - nicht genügt; erst wenn diese ihrer Art nach langsam wirkenden Vorgänge (Gesteinsverwitterungen, Unterspülungen usw.) dazu führen, das sich ganze Teile lösen und ihrerseits in Bewegung übergehen, ist der Tatbetand des Erdrutsches erfüllt (unter Hinweis auf OLG Düsseldorf r+s 1986, 14). (Rn. 17 – 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Rutschungen des Untergrunds von wenigen Zentimetern pro Jahr, die zu einer Rissbildung des versicherten Gebäudes führen, unterfallen demgemäß nicht dem Begriff des Erdrutsches. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Wohngebäudeversicherung, Elementarschäden, Erdfall, Erdrutsch Rechtsmittelinstanzen: OLG Bamberg, Urteil vom 27.01.2022 – 1 U 127/21 BGH, Urteil vom 09.11.2022 – IV ZR 62/22 Fundstellen: VuR 2021, 279 LSK 2021, 9229 r+s 2021, 276 Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 84.000,00 € festgesetzt. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um Leistungen aus einer Wohngebäudeversicherung. 2 Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks … in E. Dieses liegt am vorderen Rand auf einer vor etwa 80 Jahren am Hang aufgeschütteten Terrasse. Er unterhält bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung (PrivatPolice Nr. …), die mit einer Selbstbeteiligung von 200 € Elementarschäden wie Erdrutsch und Erdfall gemäß Nachtrag vom 12.03.2009 (Anlage K1a) erfasst. Dem Versicherungsvertrag liegen die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/08)“, die „Wohngebäudeversicherungsbedingungen der R+VPrivatPolice (WGB F 01/08)“ und die „Klauseln zu den Wohngebäudeversicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (WGB 01/08)“ (Anlage K1a) zugrunde. In diesen ist unter dem Punkt „K.6 Erdfall“ aufgeführt: „Erdfall ist ein naturbedingter Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen.“ und unter „K.7 Erdrutsch“: „Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen.“ 3 Am Haus des Klägers traten Schäden in Form mehrerer Rissbildungen am Haus und auf der zugehörigen Terrasse auf. Der Kläger zeigte die Schäden bei der Beklagten an und gab als Schadenstag den 01.09.2018 an. Nach beklagtenseits veranlasster Begutachtung lehnte die Beklagte die Erbringung von Versicherungsleistungen mit Schreiben vom 24.11.2018 und in der weiteren folgenden Korrespondenz ab. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 23.01.2019 auf, den Kostenvorschuss von 20.000 € bis zum 08.02.2019 zu zahlen. 4 Der Kläger behauptet, die Schäden seien erstmals im August 2018 aufgetreten. Die Schäden innerhalb und außerhalb des Hauses stellten typische Anzeichen eines Erdrutsches dar und seien einzig und allein mit einem Erdrutsch erklärbar. Sie seien durch nicht augenscheinliche Rutschungen des Untergrunds von wenigen Zentimetern pro Jahr verursacht. Das Gebiet um das versicherte Gebäude sei als typisches Erdfall/Erdsenkgebiet erfasst; es befinde sich innerhalb eines Gefahrenhinweisbereichs für tiefreichende Rutschungen und liege im Erdrutschgefährdungsbereich. Für die Rissinstandsetzung und Malerarbeiten seien geschätzte Aufwendungen in Höhe des als Vorschuss geltend gemachten Betrages (inklusive Steuern) erforderlich. Für die gesamte Beseitigung der vom Versicherungsfall erfassten Schäden seien Kosten im Bereich von insgesamt 100.000 € zu erwarten. 5 Der Kläger ist der Auffassung, dass ein Schadensfall im Sinne der Wohngebäudeversicherung durch Erdrutsch oder Erdfall vorliege. 6 Der Kläger beantragt zuletzt, 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte auf Grund des bestehenden Wohngebäudeversicherungsvertrags (PrivatPolice Nr. …) verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren über die Ziffer II des Klageantrags hinausgehende versicherten entstandenen und noch entstehenden Schäden aus dem angenommenen Schadenseintritt am Hausgrundstück …, E. vom 01.09.2018, Schaden-Nr. …, zu erstatten. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Vorschuss in Höhe von 20.000 EUR, nebst Verzinsungen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.02.2019 zu zahlen. 3. Die beklagte Partei wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Anwaltskosten der Rechtsanwälte … in Höhe von 1.954,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen. 7 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 8 Sie ist der Auffassung, dass konkrete Anknüpfungstatsachen, aus denen sich das Vorliegen eines versicherten Ereignisses ergeben könnte, schon gar nicht vorgetragen seien. 9 Im Übrigen wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 25.02.2021 sowie den übrigen Akteninhalt. Entscheidungsgründe 10 Die zulässige Klage ist unbegründet. I. 11 Die Beklagte ist weder verpflichtet, dem Kläger einen Vorschuss in Höhe von 20.000 € zu zahlen (Klageantrag Ziffer 2), noch dem Kläger alle weiteren darüber hinausgehenden entstandenen oder noch entstehenden Schäden aus dem streitgegenständlichen Schadensereignis zu erstatten (Klageantrag Ziffer 1). 12 Diese Ansprüche ergeben sich insbesondere nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Wohngebäudeversicherungsvertrag, da weder ein Erdfall noch ein Erdrutsch im Sinne der WGB 01/08 vorliegen. 13 1. Dass die geltend gemachten Schäden auf einem naturbedingten Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen, mithin einem Erdfall im Sinne der vertraglichen Definition unter K.6 der WGB 01/08, beruhen, hat der Kläger nicht vorgetragen. Er macht ausdrücklich Rutschungen des Untergrundes geltend. 14 2. Aber auch ein Erdrutsch im Sinne der vertraglichen Definition unter K.7 der WGB 01/08, nämlich ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen, liegt nicht vor. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.