dem Antragsbegehren von den Antragstellerinnen besetzt sein. 2 Die volljährigen Antragstellerinnen sind Arbeitnehmer der Arbeitgeberin. Sie sind im Betrieb der Arbeitgeberin beschäftigt, in dem insgesamt 365 Arbeitnehmer am Standort E-Stadt und 23 Arbeitnehmer am Standort EE tätig sind. Im Betrieb besteht kein Betriebsrat. Auch ein Gesamtbetriebsrat oder ein Konzernbetriebsrat bestehen nicht. 3 Die Herren A. und B, zum damaligen Zeitpunkt wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs, sowie die Antragstellerin zu 2) luden mit Schreiben vom 09.03.2020 zu einer Betriebsversammlung am 18.03.2020 ein. Gemäß Tagesordnung sollte in der Betriebsversammlung ein Wahlvorstand für die Wahl eines Betriebsrats gewählt werden (vergleiche Einladungsschreiben gemäß Anlage BB01, Blatt der Akte 52). Das Einladungsschreiben wurde von der Arbeitgeberin an verschiedenen Stellen im Betrieb, insbesondere den schwarzen Brettern, aufgehängt und an alle abwesenden Arbeitnehmer versandt. 4 Zeitgleich nahmen die Fälle bestätigter Infektionen mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 in Bayern zu (vgl. etwa Pressmitteilung des bayerischen Gesundheitsministeriums vom 09.03.2020: „39 weitere Coronavirus-Fälle in Bayern bestätigt - Insgesamt nun 239 Fälle seit vorvergangenem Donnerstag“, abgerufen am 18.08.2021 von www.bayern.de). 5 Mit E-Mail vom 11.03.2020 um 21.20 Uhr lehnten die einladenden Arbeitnehmer eine Absage der Betriebsversammlung aus Gründen des Gesundheitsschutzes gegenüber einer Mitarbeiterin der Personalabteilung der Arbeitgeberin zunächst noch ab (vergleiche E-Mail gesendet vom Postfach der Beteiligten zu 2) in Anlage BB02, Blatt der Akte 53 f). 6 Mit E-Mail vom 12.03.2020, 22:01 Uhr, teilte der Chief Human Resources Officer der N., einer Muttergesellschaft der Arbeitgeberin, allen Arbeitnehmern mit, dass aufgrund der Verbreitung des Coronavirus größere Zusammenkünfte (mehr als 25 Arbeitnehmer) zu vermeiden und Besprechungen in Konferenzräumen auf bis zu zehn Arbeitnehmer zu beschränken seien (vergleiche Anlage BB04, Blatt der Akte 64). Am 13.03.2020 fand daraufhin um 9:00 Uhr eine Besprechung mit den zur Betriebsversammlung einladenden Arbeitnehmern statt, in denen diese auf die Covid-Situation und die daraus bestehenden Gefahren für die Belegschaft hingewiesen wurden. Am 13.03.2020 um 11:35 Uhr übersandten die einladenden Arbeitnehmer eine E-Mail an den Verteiler „E-Stadt“, in der sie mitteilten, dass die Betriebsversammlung aufgrund der neuesten Entwicklungen zum Coronavirus - unter anderem der Schließungen von Schulen und Kindergärten in Bayern - auf unbestimmte Zeit verschoben werde (vergleiche Anlage BB05, Blatt der Akte 66). Mit Allgemeinverfügung des Bayerischen Gesundheitsministeriums AZ. 51-G8000-2020/122-65 vom gleichen Tag wurden entsprechende Schließungen von Bildungseinrichtungen verfügt (vergleiche BayMBL. 2020 Nr. 140). Schließlich gab die Bayerische Staatsregierung mit Ausrufung des Katastrophenfalls am 16.03.2020 weitgehende Versammlungsbeschränkungen ab 17.03.2020 bekannt. 7 In der Anhörung vor dem Vorsitzenden am 17.03.2021 wies dieser darauf hin, dass dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören sollten. Er bat um Mitteilung, falls ein männlicher Arbeitnehmer des Betriebs bereit sein sollte, dem Wahlvorstand anzugehören. 8 Die Antragstellerinnen sind der Ansicht, dass das Arbeitsgericht den Wahlvorstand
VG zu bestellen habe, da die Betriebsversammlung zu dessen Wahl nicht stattgefunden habe. Zudem sei die Durchführung einer Betriebsversammlung mit 390 Arbeitnehmern vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie auf absehbare Zeit nicht möglich. 9 Die Antragstellerinnen beantragen,
dem die ursprüngliche Beteiligte zu 1) A, die mit ursprünglichem Antrag als Wahlvorstandsmitglied vorgeschlagen werden sollte, ihren Antrag zurückgenommen hat, zuletzt: „Im Betrieb der Antragsgegnerin wird ein Wahlvorstand bestellt, bestehend aus
wie vor erforderlich sei. 17 Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten und seinen Einzelheiten wird auf die Schriftsätze, ihre Anlagen, de Sitzungsprotokolle und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. II. 18 Das Gericht hatte den Wahlvorstand
VG zu bestellen, da es
Einladung zu einer Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands zu keiner Betriebsversammlung gekommen war. 19 1. Die Antragstellerinnen sind als volljährige und damit
VG wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs antragsberechtigt
VG. 20 2. Die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands
VG setzt
VG voraus, dass der betreffende Betrieb betriebsratsfähig ist (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) aber noch nicht über einen Betriebsrat verfügt.
VG ist zudem erforderlich, dass weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat besteht. 21 2.1. Betriebsratsfähigkeit
VG setzt voraus, dass im Betrieb in der Regel mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer, von denen drei wählbar sind, beschäftigt werden. Dies ist vorliegend der Fall, im betreffenden Betrieb der Arbeitgeberin sind ca. 390 Arbeitnehmer tätig. 22 2.2. Es bestehen weder ein Betriebsrat, ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat. 23 3.
VG ist der Wahlvorstand durch das Arbeitsgericht zu bestellen, wenn trotz Einladung zur Wahl des Wahlvorstands in einer Betriebsversammlung keine Betriebsversammlung stattfindet oder die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand wählt. Vorliegend ist die erste der beiden genannten Alternativen einschlägig, nämlich das „trotz Einladung keine Betriebsversammlung“ stattfindet. 24 3.1. Eine ordnungsgemäße Einladung zur Wahl des Wahlvorstands in einer Betriebsversammlung liegt vor.
VG können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs zu einer solchen Betriebsversammlung einladen. Die vorliegend einladenden Personen A und B sowie die Antragstellerin zu 2) waren - jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt - wahlberechtigte Arbeitnehmer des betreffenden Betriebs. Das Einladungsschreiben ist inhaltlich nicht zu beanstanden und wurde an verschiedenen Stellen im Betrieb, insbesondere an den - offenkundig für die Bekanntmachung von Mitteilungen an die Arbeitnehmer eingerichteten - schwarzen Brettern, bekannt gemacht sowie abwesenden Arbeitnehmern übersendet. Zwischen den Beteiligten besteht dementsprechend auch keine Meinungsverschiedenheit, was die Ordnungsgemäßheit der ursprünglichen Einladung angeht. 25 3.2. Die Einladung wurde entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin durch die Absage der Betriebsversammlung auch nicht gegenstandslos, sondern stellt
wie vor eine Einladung im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 BetrVG dar. 26 § 17 Abs. 4 Satz 1 BetrVG sieht als eine Fallgestaltung der gerichtlichen Bestellung des Wahlvorstands ausdrücklich vor, dass eine Betriebsversammlung trotz Einladung überhaupt nicht stattfindet. Aus welchem Grund die Betriebsversammlung nicht stattfindet, ist durch das Gesetz nicht vorgegeben. Das Arbeitsgericht kann vielmehr sofort angerufen werden,
dem eine Betriebsversammlung zu dem in der Einladung vorgesehenen Zeitpunkt nicht zustande kam (Richardi/Thüsing, BetrVG,
Aufforderung des gruppenweit Personalverantwortlichen B, Versammlungen mit mehr als 25 Arbeitnehmern zu vermeiden, einem Gespräch mit Vertretern der Arbeitgeberin zu den Gefahren für die Belegschaft und der Bekanntgabe von Schulschließungen durch die Bayerische Staatsregierung. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die einladenden Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Einladung bereits eine Absage beabsichtigt haben könnten. Vielmehr haben sie eine Absage der Betriebsversammlung mit E-Mail vom 11.03.2020 zunächst sogar noch abgelehnt. 28 Das Argument der Arbeitgeberin, durch die Absage der Betriebsversammlung sei die ursprünglich ordnungsgemäße Einladung beseitigt worden, da eine echte Partizipationsmöglichkeit zu keinem Zeitpunkt bestanden habe, vermag nicht zu überzeugen. Zwar ist der Arbeitgeberin insoweit beizupflichten, als die gerichtliche Bestellung nur eine subsidiäre Möglichkeit gegenüber der Wahl in einer Betriebsversammlung darstellt. Der Gesetzgeber hat aber ausdrückliche Ausnahmen geregelt, unter anderem den Fall, dass „trotz Einladung keine Betriebsversammlung“ stattfindet. Darin kommt ohne Zweifel zum Ausdruck, dass eine gerichtliche Bestellung auch in solchen Fällen vorgesehen ist, denen mangels Durchführung einer Betriebsversammlung keinerlei Partizipationsmöglichkeit bestand. Die Absage der Betriebsversammlung muss auch nicht deshalb als nichtig erachtet werden, da sonst eine Umgehungsmöglichkeit eröffnet würde. Vorliegend liegt keine Umgehung durch eine Einladung zum Schein vor (s.o.). Die bloße Möglichkeit einer Umgehung rechtfertigt zudem für sich genommen nicht, von den gesetzlichen Tatbestand wider seinen Wortlaut auszulegen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es der Belegschaft unbenommen bleibt, bis zur gerichtlichen Bestellung in einer neu einberufenen Betriebsversammlung doch noch selbst einen Wahlvorstand zu wählen. 29 Auch das Argument der Arbeitgeberin, eine gerichtliche Bestellung habe zu unterbleiben, da den Arbeitnehmern des Betriebs hierdurch endgültig die Möglichkeit genommen werde, einen demokratisch legitimierten Wahlvorstand zu wählen, vermag nicht zu überzeugen. Zwar ist der Arbeitgeberin insofern beizupflichten, als die gesetzgeberische Zielsetzung, den Wahlvorstand im betriebsratslosen Betrieb durch die Arbeitnehmer wählen zu lassen, in diesen Fällen tatsächlich verfehlt wird. Jedoch hat der Gesetzgeber in § 17 Abs. 4 BetrVG ausdrückliche Ausnahmen geregelt, in denen die Verfehlung dieser Zielsetzung vor dem Hintergrund der weiteren Zielsetzung, jeder betriebsratsfähige Betrieb, solle über einen Betriebsrat verfügen, ausdrücklich in Kauf genommen wird. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier - wie bereits erörtert - vor. 30 Das weitere Argument der Arbeitgeberin, die Bestellung eines Wahlvorstands sei nicht zielführend, da eine Betriebsratswahl nicht durchgeführt werden könne, überzeugt nicht. Die Arbeitgeberin weist selbst richtig darauf hin, dass es bei der Betriebsratswahl um eine Urnenwahl handelt, eine Zusammenkunft der gesamten Belegschaft an einem Ort, anders als bei einer Wahl in einer Betriebsversammlung also überhaupt nicht erforderlich ist. Dass die Durchführung einer Urnenwahl auch in Pandemiezeiten möglich ist, haben bereits die Durchführung von Kommunalwahlen und mehreren Landtagswahlen deutlich vor Augen geführt. 31 Schließlich ergibt sich auch nichts anderes aus § 129 Abs. 3 BetrVG aF (aufgehoben zum 30.06.2021) oder dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz. Die Arbeitgeberin ist offenbar der Ansicht, aus dem in der Normsetzung zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen sei zu folgern, dass die Unmöglichkeit der Einsetzung von Wahlvorständen vorübergehend hinzunehmen sei. Dies ergebe sich daraus, dass der Gesetzgeber entgegen anderslautender Vorschläge keine Möglichkeit geschaffen habe, Wahlen auf Betriebsversammlungen mittels audiovisueller Einrichtungen durchzuführen. Darin komme zum Ausdruck, dass es bei Präsenzwahlen zu bleiben habe und die Entstehung neuer Betriebsräte in Pandemiezeiten gegebenenfalls zurückzustehen habe. Dieser Schluss der Arbeitgeberin erscheint in keinster Weise zwingend und im Ergebnis auch unzutreffend. Die Arbeitgeberin verkennt die grundlegende Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes, möglichst in jedem betriebsratsfähigen Betrieb einen Betriebsrat zu errichten (vgl. BAG 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 - Rn. 33 mwN, BAGE 138, 377). Vielmehr erscheint es eher naheliegend, dass der Gesetzgeber aufgrund der bestehenden Regelung in § 17 Abs. 4 BetrVG kein Bedürfnis für eine Regelung gesehen hat, die die Einleitung von Betriebsratswahlen während der Pandemie zu ermöglichen. So hatte das Bundesarbeitsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 26. Februar 1992 (7 ABR 37/91 -, BAGE 70, 12-19, BAGE 70 12-19) angedeutet, dass auf das Erfordernis der vorherigen Einladung zu einer Betriebsversammlung sogar gänzlich zu verzichten sein kann, wenn einer solchen Einladung Hindernisse entgegenstehen, deren Beseitigung dem die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstandes Betreibenden nicht möglich oder doch wenigstens nicht zumutbar ist. In Literatur und Instanzenrechtsprechung wird mit guten Gründen vertreten, dass unter Heranziehung dieser Maßgaben die gerichtliche Bestellung von Wahlvorständen in Zeiten der Pandemie selbst ohne vorherige Einladung möglich sein kann (ArbG Lingen, Beschluss vom 19. März 2021 - 1 BV 1/21 -, juris; ArbG Saarland, 12.02.2021 - 10 BV 94/20, n.v., BdA 110 ff; Bafteh/Vitt, BB 2021, 183, 186; a.A. Hey, DB 2021, M18-M19). Jedenfalls aber kann aus dem Verhalten des Gesetzgebers, keine Telekonferenzwahlen zu ermöglichen, keinesfalls darauf geschlossen werden, § 17 Abs. 4 BetrVG sei entgegen seinem Wortlaut dahingehend auszulegen, dass eine gerichtliche Bestellung trotz ordnungsgemäßer Einladung zu einer Betriebsversammlung zu unterbleiben habe. Vielmehr bestätigt, der Gesetzgeber lediglich den Präsenzgrundsatz des § 17 Abs. 3 BetrVG, ohne eine Aussage zu den in § 17 Abs. 4 BetrVG bereits angelegten Ausnahmefällen zu treffen. 32 3.3. Auf die Frage, ob auf das Erfordernis einer Einladung zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands vorliegend aufgrund pandemiebedingter Hindernisse verzichtet werden könnte, kommt es vorliegend nicht an. Wie dargestellt liegt vorliegend eine ordnungsgemäße Einladung vor, die durch die Absage der Betriebsversammlung auch nicht gegenstandslos geworden ist. 33 Folglich hat das erkennende Gericht den Wahlvorstand zu bestellen. 34 4. Hinsichtlich der Zusammensetzung des Wahlvorstands, konnte das Gericht dem Vorschlag der Antragstellerinnen folgen. 35 Dem steht nicht entgegen, dass dem Wahlvorstand hierdurch kein männliches Mitglied angehört. Zwar sollen
VG dem Wahlvorstand in Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sowohl Männer als auch Frauen angehören. Es handelt sich jedoch lediglich um eine Soll-Vorschrift, der allenfalls dann
zukommen ist, wenn die Bereitschaft zur Amtsübernahme bei Arbeitnehmern beider Geschlechter vorliegt. Denn die funktionsfähige Errichtung des Wahlvorstands setzt notwendigerweise voraus, dass die bestellten Wahlvorstandsmitglieder der (als Ehrenamt nicht ohne ihr Einverständnis möglichen) Amtsübernahme auch zustimmen (BAG, Beschluss vom 20. Februar 2019 - 7 ABR 40/17 -, Rn. 52, juris). Zwar hat die Arbeitgeberin bestritten, dass kein Mann gewillt sei, als Wahlvorstand tätig zu werden. Jedoch lag trotz Aufforderung des Vorsitzenden in der Anhörung am 17.03.2021 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine konkrete Mitteilung hinsichtlich auch nur eines männlichen Arbeitnehmers des Betriebs vor, der der Amtsübernahme zustimmen würde. 36 Die Antragstellerinnen erfüllen die Voraussetzungen, die an Mitglieder des Wahlvorstands zu stellen sind, da sie als volljährige Arbeitnehmer des Betriebs wahlberechtigt iSd. § 7 BetrVG iVm. §§ 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 17 Abs. 4 BetrVG sind. 37 Gem. §§ 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, 17 Abs. 4 BetrVG besteht der Wahlvorstand - wie hier - regelmäßig aus drei Mitgliedern. Für jedes Mitglied kann
VG ein Ersatzmitglied bestellt werden. Aus Gründen der Praktikabilität ist es jedoch auch zulässig, - wie hier - ein Ersatzmitglied für mehrere Mitglieder des Wahlvorstands zu bestellen (Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz, 30. Aufl. 2020, BetrVG § 16 Rn. 35).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.