LG Augsburg, Endurteil v. 29.06.2021 – 031 O 4153/20 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Augsburg, Endurteil v. 29.06.2021 – 031 O 4153/20 Download Drucken Titel: Kein Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs mit 3,0 Liter-Motor (hier: Audi A 5 3,0 TDI) Normenketten: BGB § 826, § 831 VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 2 Leitsätze: 1. Vgl. zu 3,0 Liter-Motoren von Audi mit unterschiedlichen Ergebnissen auch: BGH BeckRS 2021, 37683; BeckRS 2021, 41003; OLG München BeckRS 2020, 53350; BeckRS 2021, 31796; BeckRS 2021, 32277; BeckRS 2021, 32276; BeckRS 2021, 32267; BeckRS 2021, 45184; BeckRS 2021, 47471; BeckRS 2022, 5687; OLG Brandenburg BeckRS 2021, 14845; BeckRS 2021, 14846; OLG Düsseldorf BeckRS 2021, 42101; OLG Köln BeckRS 2020, 10284; OLG Hamm BeckRS 2020, 41423; BeckRS 2021, 48767; OLG Stuttgart BeckRS 2020, 5656; OLG Koblenz BeckRS 2020, 34715; LG München I BeckRS 2021, 32309; LG München II BeckRS 2021, 9731; LG Nürnberg-Fürth BeckRS 2020, 17853; BeckRS 2021, 41437; LG Landshut BeckRS 2021, 15304; LG Ingolstadt BeckRS 2021, 19616; LG Würzburg BeckRS 2021, 32313; BeckRS 2021, 43843. (redaktioneller Leitsatz) 2. Das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen ist nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sie einen Fahrzeugtyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Diesel-Abgasskandal, Audi AG, 3.0 l V6 Dieselmotor, unzulässige Abschalteinrichtung, sittenwidrig, Thermofenster, Rückruf, KBA, Prospekthaftung Rechtsmittelinstanzen: OLG München, Beschluss vom 04.11.2021 – 27 U 5113/21 BGH, Beschluss vom 30.05.2022 – VIa ZR 627/21 Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert des Verfahrens wird festgesetzt auf € 30.583,69. Tatbestand 1 Die Klägerin fordert von der Beklagten auf deliktischer Grundlage die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten Pkw. 2 Die Klägerin erwarb am 28.10.2015 bei der N. A. GmbH & Co. KG in Speyer den im Klageantrag Ziffer 1. näher bezeichneten, gebrauchten Pkw Audi A 5 3,0 TDI mit einem Kilometerstand von 57.688 km zu einem Kaufpreis von € 34.777,00 (Anlage K 1 und K 1a). Das Fahrzeug wies im Zeitpunkt der Klageerhebung einen Kilometerstand von 98.963 km und in der mündlichen Verhandlung am 01.06.2021 einen Kilometerstand von 101.327 km auf. 3 Das streitgegenständliche Fahrzeug ist mit dem Dieselmotor ausgerüstet und unterliegt der Euro 5 Norm. In ihm ist ein sog. „Thermofenster“ verbaut. Die Beklagte ist Herstellerin des Fahrzeuges. 4 Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.08.2020 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zum 02.09.2020 auf, das Fahrzeug gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückzunehmen (Anlage K15). 5 Die Klägerin trägt vor, ihr Fahrzeug sei mit dem Dieselmotor EA897 ausgerüstet. Ihr Fahrzeug sei von einem Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes betroffen. 6 Die Klägerin behauptet ferner, das in ihrem Fahrzeug verbaute Thermofenster stelle eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Zudem sei eine unzulässige Lenkwinkelerkennung mit Leistungsreduzierung auf dem Prüfstand sowie eine Abschalteinrichtung in Form einer Aufwärmfunktion verbaut. Ferner sei das OBD-System manipuliert. 7 Die Klägerin beantragt zuletzt zu erkennen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei € 34.777,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.09.2020 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von € 8.809,63 Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges Audi A5 3,0 TDI mit der Fahrgestellnummer …36 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 03.09.2020 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von € 2.256,24 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.09.2020 zu bezahlen. 8 Die Beklagte beantragt, Die Klage abzuweisen. 9 Die Beklagte trägt vor, das Fahrzeug sei mit dem Dieselmotor EA896 V6 TDI Generation 2 ausgerüstet. 10 Die Beklagte behauptet ferner, das streitgegenständliche Fahrzeug sei nicht von einem Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes in Bezug auf sein Emissionsverhalten betroffen (Anlage B 2 und B 3). 11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2021 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 12 Die zulässige Klage ist unbegründet. 13 I. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von € 25.967,37 aus §§ 826, 31 BGB zu. 14 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von € 22.955,00 aus §§ 826, 31 BGB zu. 15
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