OLG München, Beschluss v. 23.04.2021 – 1 Ws 173/21 KL - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Beschluss v. 23.04.2021 – 1 Ws 173/21 KL Download Drucken Titel: Unsubstantiierter Klageerzwingungsantrag Normenkette: StPO § 172 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 Leitsatz: Eine bloße Bezugnahme auf die Strafanzeige und ein weiteres Schreiben des Antragstellers - ohne Angabe der Gründe der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung und der Gründe, welche die Generalstaatsanwaltschaft bewogen hat, der Einstellungsbeschwerde keine Folge zu geben - genügt den Anforderungen an einen zulässigen Klageerzwingungsantrag nicht. (Rn. 7 ) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Klageerzwingung, unzulässig, Substantiierung Rechtsmittelinstanz: VerfGH München, Entscheidung vom 21.07.2022 – Vf. 58-VI-21 Tenor Der Antrag des Rechtsanwalts Dr. F. vom 06.04.2021 namens des Antragstellers Dr. S. A. G. auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in M. vom 23.02.2021, Gz.: 702 Zs 310/21 f, wird als unzulässig verworfen. Gründe 1 Der Antragsteller wendet sich gegen den vorbezeichneten Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft M. vom 23.02.2021, mit dem seiner Beschwerde vom 29.12.2020 gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Tr. vom 08.12.2020 keine Folge gegeben wurde. 2 Die Staatsanwaltschaft Tr. hatte mit Verfügung vom 08.12.2020 der Strafanzeige des Anzeigeerstatters Dr. S. A. G. vom 15.11.2020 gemäß § 152 Abs. 2 StPO keine Folge gegeben. 3 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erweist sich als unzulässig, weil er den inhaltlichen Anforderungen des Gesetzes (§ 172 Abs. 3 Satz 1 StPO) nicht genügt. 4 Danach muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die erforderlichen Beweismittel angeben. Dies bedeutet, dass vom Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren eine in sich geschlossene und aus sich heraus verständliche, konkrete und substantiierte Sachdarstellung gefordert wird, die es dem Senat ermöglicht, das mit dem Antrag verfolgte Begehren ohne Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten und anderer Schriftstücke zu überprüfen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.