ArbG Nürnberg, Urteil v. 16.03.2021 – 14 Ca 3512/20 - Bürgerservice Navigation Inhalt ArbG Nürnberg, Urteil v. 16.03.2021 – 14 Ca 3512/20 Download Drucken Titel: Vergütungsansprüche aus faktischem Arbeitsverhältnis Normenketten: ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a BGB § 613a Abs. 5, Abs. 6 S. 1 Leitsätze: 1. Eine Abtretung des Anspruchs durch den Arbeitnehmer an einen Dritten ändert nichts an der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Frist des § 613a Abs. 6 S. 1 BGB beginnt erst ab Zugang einer den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB genügenden Unterrichtung. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der erst längere Zeit nach Betriebsübergang wirksam erklärte Widerspruch wirkt auf den Zeitpunkt des Übergangs zurück. Nach den Grundsätzen des faktischen Arbeitsverhältnisses wird der Arbeitnehmer bis zum Zeitpunkt des Widerspruchs so behandelt, als sei das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Erwerber wirksam gewesen, so dass er trotz der Fehlerhaftigkeit des Arbeitsverhältnisses seinen Vergütungsanspruch für die geleistete Arbeit beim Erwerber behält. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Betriebserwerber, Betriebsübergang, Widerspruch, Arbeitnehmer, Arbeitsleistung, fehlerhaftes Arbeitsverhältnis, Vergütungsanspruch, Außerfunktionssetzung, Darlegungs und Beweislast Rechtsmittelinstanzen: LArbG Nürnberg, Urteil vom 02.11.2021 – 7 Sa 145/21 BAG, Beschluss vom 21.07.2022 – 2 AZN 801/21 Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.922,66 Euro zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Der Streitwert wird auf 6.922,66 Euro festgesetzt. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte betreffend Herrn K. für den Zeitraum vom 1.2.2019 bis 17.3.2019 aus abgetretenem Recht. 2 Herr K. war Mitarbeiter der R. GmbH. Über deren Vermögen wurde mit Beschluss des Amtsgerichts A. vom 1.2.2019 (Az.; Bl. 6 d.A.) die Insolvenz eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Beklagte und der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der R. GmbH schlossen am 6./7.2.2019 einen Unternehmensübertragungskaufvertrag (Bl. 61 d.A.), welcher in Ziffer IV einen Übergang der Arbeitsverhältnisse der R. GmbH gem. § 613a BGB auf die Beklagte und in Ziffer II als Stichtag den 1.2.2019 vorsah. Der Kläger trat mit Erklärung vom 30.3.2019 von diesem Kaufvertrag zurück. Eine Unterrichtung der Beschäftigten i.S.d. § 613a Abs. 5 BGB erfolgte zunächst nicht. Herr K. widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte schriftlich am 1.4.2019. Unter dem 31.7./1.8.2019 schlossen der Kläger und Herr K. eine Abtretungsvereinbarung (Bl. 12 d.A.), welche eine Abtretung der Lohnansprüche des Herrn K. gegen die Beklagte für Februar 2019 i.H.v. 4.701,11 Euro netto und für März 2019 i.H.v. 2.721,55 Euro netto vorsah. 3 Mit Klageschrift vom 30.6.2020, beim Arbeitsgericht Nürnberg am selben Tag eingegangen und der Beklagte am 3.7.2020 zugestellt, macht der Kläger gegen die Beklagte Vergütungsansprüche betreffend Herrn K. für den Zeitraum vom 1.2.2019 bis 17.3.2019 geltend. 4 Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, der Betrieb der Insolvenzschuldnerin R. GmbH sei zum 1.2.2019 zunächst auf die Beklagte übergegangen. Herr K. sei Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin gewesen, die Beklagte habe im Rahmen der Übernahmegespräche und Kaufvertragsverhandlungen Kenntnis über die bei der Insolvenzschuldnerin bestehenden Arbeitsverhältnisse, auch das des Herrn K., erlangt. Herr K. habe wie alle Arbeitnehmer ab dem 1.2.2019 seine Arbeitsleistung für die Beklagte erbracht, ohne Arbeitslohn von der Beklagten zu erhalten. Er habe nach dem 1.2.2019 keine Geschäfte im Sinne einer Fortführung des Betriebes der Insolvenzschuldnerin geführt, sondern lediglich Abwicklungstätigkeiten vorgenommen, so betreffend Altforderungen des Kunden S. R. GmbH. Der Gesellschafter und jetzige Geschäftsführer der Beklagten Herr Z. habe für die Beklagte am Standort in Weißenburg Herrn G. als Interimsgeschäftsführer eingesetzt. Dieser habe zusammen mit Herrn Z. die Geschäfte vor Ort in Weißenbug geführt. An nach dem 1.2.2019 erwirtschafteten Einnahmen habe sich Herr Z. persönlich aus der Kasse bedient. Weisungen betreffend Zeit, Ort und Art der Leistungspflicht habe nach dem 1.2.2019 nicht mehr er, sondern Herr Z. bzw. Herr G. erteilt. So seien Urlaubsanträge bei Herrn G. gestellt worden, Krankmeldungen bei diesem eingegangen und Arbeitnehmer von Herrn G. bzw. Herrn Z. mangels angelblich nicht vorhandener Arbeit nach Hause geschickt worden. Auch die Beförderung von Frau S. zum 1.3.2019 sei durch die Beklagte erfolgt. Die Beklagte habe sich eine eigene Betriebsnummer geben lassen und das Steuerbüro W. mit der Finanzbuchhaltung und Lohnabrechnung beauftragt. Auch für Herrn K. sei eine entsprechende Lohnabrechnung der Beklagten mit dem Eintrittsdatum 1.2.2019 erfolgt (Bl. 10 d.A.) und an Herrn K. ausgehändigt worden. Die Beklagte habe sog. Zeitspannen-Berichte, auch betreffend Herrn K. (Bl. 149 f. d.A.) an das Lohnbüro zur Abrechnung übersandt. 5 Das Rechtsverhältnis des Herrn K. zur Beklagten richte sich nach dessen ordnungsgemäßem und fristgerechtem Widerspruch nach den Grundsätzen des faktischen Arbeitsverhältnisses. Herr K. habe für die Zeit zwischen Betriebsübergang und Erklärung des Widerspruchs einen Vergütungsanspruch gegen die Beklagte. Auch im faktischen Arbeitsverhältnis bestehe ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. 6 Herr K. habe seinen Anspruch gegen die Beklagte wirksam an den Kläger abgetreten. 7 Der Kläger beantragt, Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 6.922,66 zu zahlen. 8 Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. 9 Die Beklagte trägt vor, zwischen ihr und Herrn K. habe nie ein Arbeitsverhältnis bestanden. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass zwischen der Insolvenzschuldnerin R. GmbH und Herrn K. ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Ein Betriebsübergang auf die Beklagte habe nicht stattgefunden. Der Kläger habe auch im streitgegenständlichen Zeitraum die Geschäfte der Insolvenzschuldnerin eigenständig und unabhängig von den Weisungen der Beklagten geführt und sämtliche Einnahmen zurückgehalten. So habe der Kläger zur Betriebsversammlung am 1.4.2019 ohne Abstimmung mit der Beklagten geladen. Infolge des Rücktritts des Klägers vom Unternehmensübertragungskaufvertrag vom 6./7.2.2019 seien sämtliche erbrachten Leistungen zurückzugewähren. Der Widerspruch des Herrn K. entfalte Rückwirkung, sodass ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten auch nicht vorübergehend zustande gekommen sei. Der Widerspruch wirke auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs zurück, die Arbeitnehmer seien durchgängig beim bisherigen Arbeitgeber beschäftigt, nicht bei dem Betriebsübernehmer. Nehme der bisherige Arbeitnehmer die Arbeitsleistung nicht an, sei er unter dem Aspekt des Annahmeverzugs zur Lohnzahlung verpflichtet. Dies gelte auch im Falle eines erst nachträglichen Widerspruchs des Arbeitnehmers. Diesen Anspruch des Herrn K. habe der Kläger ausweislich der vorgelegten Abtretungsvereinbarung erfüllt mit der Folge des Erlöschens aller Ansprüche des Herrn K. für die Monate Februar und März 2019. Insbesondere sei die Zahlung schon im April 2019 erfolgt, die Abtretungsvereinbarung erst am 31.7./1.8.2019 unterzeichnet und die Lohnabrechnung für März 2019 betreffend Herrn K. durch den Kläger erstellt worden. Ein faktisches Arbeitsverhältnis zwischen Herrn K. und der Beklagten habe nicht bestanden. Eine Arbeitsleistung des Herrn K. für die Beklagten ab dem 1.2.2019 werde mit Nichtwissen bestritten, jedenfalls sei Herr K. ausweislich des Zeitspannen-Berichts ab dem 4.2.2019 arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Der Kläger habe auch über den 1.2.2019 hinaus Arbeitsleistung der Mitarbeiter für sich in Anspruch genommen. Dies folge für die erste Februarwoche schon daraus, dass der Unternehmensübertragungskaufvertrag erst am 7.2.2019 unterschrieben worden sei. Ohne Rücksicht auf die im Kaufvertrag vorgenommene Abgrenzung des Kaufgegenstandes habe der Kläger auch die verkauften Halbfertigen fertigstellen lassen und ebenso wie Fertigerzeugnisse für eigene Rechnung verkauft und eigenmächtig mit Kunden, so dem Großkunden S. R. GmbH, verhandelt. Einem etwaigen Anspruch des Klägers sei die Einrede des doloagit entgegenzuhalten, da der Beklagte insbesondere bezüglich der gezahlten Löhne ein Verwendungsersatzanspruch aufgrund der erforderlichen Rückabwicklung des Unternehmensübertragungskaufvertrags zustehe. Der Kläger habe als rechtlicher Arbeitgeber wegen der während der Krankheit des Herrn K. geleisteten Entgeltfortzahlung einen Erstattungsanspruch gegen den jeweiligen Sozialversicherungsträger, welchen er der Beklagten abtreten müsse, sofern er ihn bislang noch nicht selbst geltend gemacht habe; insoweit werde vorsorglich ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. 10 Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen, §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 313 Abs. 2 ZPO. 11 Die Kammer hat keinen Beweis erhoben. Entscheidungsgründe 12 Die Klage ist sowohl zulässig als auch begründet. 13 I. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG eröffnet, da der Kläger Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis des Herrn K. geltend macht. Auch ein faktisches bzw. fehlerhaftes Arbeitsverhältnis reicht zur Bejahung der Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG aus (Schwab/Weth, § 2 ArbGG, Rn. 91). Das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zwischen Herrn K. und der Beklagten ist gleichzeitig Voraussetzung für die Begründetheit der Klage, sodass der entsprechende bloße schlüssige Tatsachenvortrag bzw. sogar die bloße Rechtsbehauptung des Klägers für die Bejahung der Rechtswegzuständigkeit ausreichen (Schwab/Weth, § 2 ArbGG, Rn. 232 ff.). Eine Abtretung des Anspruchs durch den Arbeitnehmer an einen Dritten ändert nichts an der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte (BeckOK/Clemens, § 2 ArbGG, Rn. 17a). Das Arbeitsgericht Nürnberg ist gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 29 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig, es wird auf den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 11.3.2021 (Bl. 165 ff. d.A.) verwiesen. 14 Die Klage ist zulässig. 15 II. Die Klage ist auch begründet, der Kläger hat einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 6.922,66 Euro. 16 1. Es besteht ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte aus einem faktischen Arbeitsverhältnis zwischen dieser und Herrn K. für den streitgegenständlichen Zeitraum. 17
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