LG München I, Endurteil v. 30.07.2021 – 31 O 16477/20 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Endurteil v. 30.07.2021 – 31 O 16477/20 Download Drucken Titel: Rückzahlung des Einsatzes bei Online-Glücksspielen Normenketten: BGB § 134, § 242, § 762, § 812, § 817, § 823 StGB § 284 GlüStV EuGVVO Art. 17, Art. 18 Rom I-VO Art. 1, Art. 6 AEUV Art. 56 Leitsätze: 1. Ein „Ausrichten“ gewerblicher oder beruflicher Tätigkeit auf den Verbraucherstaat iSd Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO liegt vor, wenn der offenkundige Wille des Vertragspartners festgestellt werden kann, Verbraucher in diesem Staat als Kunden zu gewinnen, er also zu einem Vertragsschluss mit ihnen bereit ist. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 2. § 4 Abs. 4 GlüStV ist eine Verbotsnorm iSd § 134 BGB. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 3. § 4 Abs. 4 GlüStV verstößt nicht gegen Art. 56 AEUV. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 4. § 762 BGB greift nur ein, wenn ein wirksamer Spiel- oder Wettvertrag vorliegt. Ist der Vertrag nichtig, bleibt es bei den allgemeinen Regeln. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Leistungen, Mitverschulden, Vertragsschluss, Anspruch, Schaden, Verbraucher, Beweislast, Nutzung, Verbot, Erlaubnis, Rechtsgrund, Rückzahlung, Einsatz, Online-Glücksspiel, Nutzungsbedingungen, Nichtigkeit, Schutzgesetz, internationale Zuständigkeit, Verbotsgesetz, teleologische Reduktion Rechtsmittelinstanz: OLG München, Hinweisbeschluss vom 22.11.2021 – 5 U 5491/21 Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.230,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.02.2021 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 14.230,00 Euro festgesetzt. Tatbestand 1 Der Kläger macht einen Anspruch auf Rückzahlung von Einsätzen bei Online-Glücksspielen geltend. 2 Der Kläger nahm zu keinem Zeitpunkt außerhalb Deutschlands oder im Bundesland Schleswig-Holstein an den streitgegenständlichen Online-Glücksspielen teil. Die Zahlungen erfolgten über den PC oder das Smartphone des Klägers in der im Rubrum genannten Wohnung in M.. Die Abbuchungen erfolgten über das Girokonto und das Kreditkartenkonto des Klägers, die beide in Deutschland geführt werden. Der Kläger überwies am 19.04.2020 sechs Einzelbeträge, sowie am 27.04.2020 einen Einzelbetrag, die einen Gesamtbetrag in Höhe von 14.230,- Euro ergaben (Anlage K1). 3 Die Beklagte hat die Nutzungsbedingungen (Anlage B1) vorgelegt. Darin heißt es auszugsweise wie folgt: „Ziffer 1.3: „Sie sollten sicherstellen, dass die Teilnahme an Online-Glücksspielen von Ihrem Wohnsitzland aus legal ist.“ "Ziffer 2.2: „Bei der Registrierung müssen Sie die folgenden gültigen persönlichen Daten angeben, die mit Ihren Ausweisdokumenten übereinstimmen: (…) Wohnanschrift (…)" "Ziffer 2.3: „Sie müssen uns bei der Registrierung und von da an alle Änderungen Ihrer persönlichen oder finanziellen Daten (wie Adresse, …) mitteilen, die sich auf die Nutzung Ihres Spielerkontos auswirken können.“ Ziffer 2.8.: „Wir führen ein „Know Your Customer“-Verfahren (KYC) durch, um Spieler gemäß den von den zuständigen Aufsichtsbehörden festgelegten Anforderungen für die Nutzung der Website positiv zu identifizieren. Sie müssen offizielle Dokumente in schriftlicher Form vorlegen, wie z.B. einen Identitätsnachweis mit Foto und einen Adressnachweis (…).“ Ziffer 2.9: „Wir lassen keine Registrierungen aus bestimmten Gerichtsbarkeiten (…) zu, darunter: (…).“ 4 Der Kläger trägt vor, er habe angenommen, dass die von der Beklagten in Deutschland angebotenen Online-Casinospiele erlaubt seien.“ 5 Der Kläger ist der Ansicht, es sei die internationale Zuständigkeit eröffnet und das deutsche Recht anwendbar. 6 Der Kläger ist der Ansicht, er habe einen Rückzahlungsanspruch einerseits aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB und andererseits aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Schutzgesetzen. 7 Zum Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB meint der Kläger: Die Spielverträge für Online-Casinospiele seien wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 GlüStV bzw. gegen § 284 StGB gemäß § 134 BGB nichtig. Der Anspruch sei weder nach § 762 Abs. 1 S. 2 BGB, noch nach § 814 Abs. 1 Alt. 1 BGB oder nach § 817 S. 2 Hs. 1 BGB ausgeschlossen. Der Kläger habe nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen; er habe sich auch nicht leichtfertig der Verbotskenntnis verschlossen. Hilfsweise sei § 817 S. 2 Hs. 1 BGB teleologisch zu reduzieren. 8 Zum Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Schutzgesetzen meint der Kläger: § 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 4, Abs. 5 GlüStV seien Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB. Schuldhafte Verletzungshandlungen der Beklagten lägen vor. Dem Kläger sei hierdurch kausal ein Schaden entstanden. Dem Kläger sei kein Mitverschulden anzulasten. Der Anspruch sei nicht nach § 242 BGB ausgeschlossen. 9 Der Kläger beruft sich hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung unter anderem auf folgende Entscheidungen: KG, Urteil vom 06.10.2020 - 5 U 72/19 (Anlage K n.n.), LG Mainz, Urteil vom 14.07.2021 - 9 O 65/20 (Anlage K8), LG Aachen, Urteil vom 13.07.2021 - 8 O 582/20 (Anlage K7), LG Paderborn, Urteil vom 08.07.2021 - 4 O 323/20 (Anlage K11), LG Coburg, Urteil vom 01.06.2021 - 23 O 416/20 (Anlage K18), LG Gießen, Urteil vom 25.02.2021 - 4 O 84/20 (Anlage K9), LG Ulm, 16.12.2019 - 4 O 202/18 (Anlage K2). 10 Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von € 14.230,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 11 Die Beklagte beantragt Klageabweisung. 12 Die Beklagte trägt vor, sie weise in den Nutzungsbedingungen ausdrücklich auf ein mögliches gesetzliches Verbot hin. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, von einer grundsätzlichen Erlaubnis der angebotenen Spiele ausgegangen zu sein. 13 Die Beklagte ist der Ansicht, es bestehe kein Anspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Der Spielvertrag sei wirksam. Hilfsweise sei der Anspruch nach § 762 Abs. 1 S. 2 BGB bzw. nach § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen. 14 Die Beklagte ist zudem der Ansicht, ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Schutzgesetzen bestehe ebenfalls nicht. Zum einen liege kein Gesetzesverstoß vor. Hilfsweise erfasse der Schutzzweck der Vorschriften nicht das Vermögen des Spielers. Es fehle außerdem an einem kausalen Schaden und hilfsweise sei der Anspruch nach § 242 BGB ausgeschlossen. 15 Die Beklagte beruft sich hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung unter anderem auf folgende Entscheidungen: AG Euskirchen, Urteil vom 31.05.2021 - 13 C 158/21 (Anlage B3), LG München I, Urteil vom 13.04.2021 - 8 O 16058/20, LG Duisburg, Urteil vom 19.10.2016 - 3 O 373/14 (Anlage B2) 16 Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 26.07.2021 (Bl. 130-136 d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe 17 Die zulässige Klage ist begründet. 18 I. Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts München I ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit.
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