VG Bayreuth, Beschluss v. 20.10.2021 – B 5 E 21.1032 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Bayreuth, Beschluss v. 20.10.2021 – B 5 E 21.1032 Download Drucken Titel: Kein Anspruch auf Fortsetzung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens Normenketten: GG Art. 19 Abs. 4, Art. 33 Abs. 2 BayVerf Art. 94 Abs. 2 VwGO § 123 Abs. 1 BayVwVfG Art. 44, Art. 46 BayHSchPG Art. 8 Abs. 1 S. 1, Art. 16 S. 2 Grundordnung der Universität Bayreuth § 42 Abs. 5 Leitsätze: 1. Der Abbruch eines Auswahlverfahrens bedarf daher eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG genügt. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Abbruchmitteilung ist unabhängig von einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung eines Hochschulgremiums nicht nichtig, wenn der Beschluss des Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass der Abbruchentscheidung erforderlich war, auch nachträglich gefasst werden kann. (Rn. 14 – 16) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ein Vertrauensschutz, der eine unwiderrufliche Bindung der ausgeübten Organisationsgewalt zur Folge hätte, ist mit der Ausschreibung nicht verbunden. Eine Rechtsschutzlücke entsteht hierdurch nicht, weil eine Stellenvergabe nicht erfolgt. Wird der Dienstposten nach Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens mit einem neuen Zuschnitt im Rahmen einer neuen Organisationsgrundentscheidung des Dienstherrn neu ausgeschrieben, liegt ein sachlicher Abbruchgrund vor, der den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht verletzt. (Rn. 18 – 24) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens, Neuzuschnitt einer Stelle, Beschlussfassung im Umlaufverfahren, Ausschreibung, Auswahlverfahren, Bewerbungsverfahrensanspruch, Dienstherr, Dienstposten, Vertrauensschutz, Abbruchentscheidung, Dokumentationspflicht, Neuzuschnitt des Dienstpostens, Organisationsgewalt, Stellenbesetzungsverfahren, Abbruch, Beschlussfassung, Umlaufverfahren, Universität, Professur, Gremium, Hochschulleitung, Ausschluss Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.000,00 Euro. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt die Fortsetzung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens. 2 Der Antragsteller bewarb sich auf die Stelle „Juniorprofessur (W1) für Didaktik der Biologie mit Tenure-Track auf W3“ an der Universität Bayreuth. Nachdem seine Konkurrentin, Frau …, das Auswahlverfahren gewonnen hatte, suchte der Antragsteller um Eilrechtsschutz nach (VG Bayreuth, B.v. 16.7.2021, B 5 E 21.423 - rechtskräftig) und obsiegte. Die Hochschulleitung nahm den Ausgang dieses Verfahrens zum Anlass, die besoldungsmäßige Einordnung und das fachliche Profil der zu besetzenden Professur zu überdenken, um in einem späteren Verfahren eine „W3-Professur“ auszuschreiben und zu besetzen. Im Rahmen eines Umlaufverfahrens vom 11. bis 17.08.2021 wurde am 17.08.2021 mehrheitlich der Abbruch des Berufungsverfahrens beschlossen. Über dieses Ergebnis wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 19.08.2021 informiert. 3 Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller über seinen Bevollmächtigten am 20.09.2021 einen Eilantrag eingelegt. Er ist der Auffassung, dass die Begründung des Abbruchs unzureichend sei, da sich der Antragsgegner in Verhandlungen mit der Konkurrentin befand. Den Antragsgegner treffe eine erhöhte Begründungs- und Dokumentationspflicht, da der Antragsteller im o.g. Konkurrentenstreit vor dem Verwaltungsgericht gewonnen habe. Es fehle eine ordnungsgemäße Interessenabwägung. Es bestehe der Anschein einer Zweckargumentation. Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren sei rechtswidrig gewesen. Dem Antragsteller stehe eine anwartschaftsähnliche Position zu, da er es auf die Berufungsliste geschafft habe. Es sei fraglich, ob das Auswahlverfahren auch abgebrochen worden wäre, wenn die Konkurrentin ihre Bewerbung zurückgenommen hätte, oder ob nicht der Antragsteller um eine „Rufübernahme“ angefragt worden wäre. 4 Der Antragsteller hat beantragt, der Antragsgegnerin vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzugeben, die zur Besetzung an der Fakultät für Biologie, Chemie und Geowissenschaften ausgeschriebene Juniorprofessur (W1) für Didaktik der Biologie (mit Tenure Track auf W3) fortzuführen. 5 Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen. 6 Er ist der Auffassung, dass er den ihm zukommenden Organisations- und Verwaltungsermessensspielraum nicht missbraucht habe. Das Umlaufverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. 7 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der streitgegenständlichen und beigezogenen Gerichtsakte (Az. B 5 E 21.423) sowie der beigezogenen behördlichen Verfahrensakte verwiesen. II. 8 Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. 9 Auf Antrag kann das Gericht, nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind der Anordnungsgrund, die Eilbedürftigkeit der begehrten Entscheidung, und der Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). 10 1. Ein Anordnungsgrund liegt vor. Effektiver Rechtsschutz für das Begehren des Antragstellers, das auf zeitnahe Fortführung des begonnenen Auswahlverfahrens mit dem bestehenden Bewerberkreis zielt, wäre allein mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erreichen (vgl. BVerwG, U.v. 3.12.2014 - 2 A 3.13 Rn. 14, 16 und 22 ff.). 11 2. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 12 Ein Anordnungsanspruch kann im Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers gesehen werden, vgl. Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) und Art. 94 Abs. 2 Bayerische Verfassung (BV). Im Grunde hat jeder Bewerber einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG stehen (vgl. BVerwG, U.v. 3.12.2014 - 2 A 3.13 Rn. 15). Das Bewerbungsverfahren kann durch einen wirksamen Abbruch beendet werden, wenn der Dienstherr die Stelle zwar weiterhin vergeben will, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hält. Die dem Dienstherrn vorbehaltene Organisationsgewalt über die Schaffung von Ämtern oder dem Zuschnitt der Dienstposten wird nicht durch subjektive Rechtspositionen der Beamten eingeschränkt (BVerwG, U.v. 3.12.2014 - 2 A 3.13 Rn. 17; U.v. 13.12.2012 - 2 C 11.11 Rn. 20 m.w.N.). Eine Entscheidung, das in Gang gesetzte Auswahlverfahren abzubrechen und die Stelle erneut auszuschreiben, bezieht sich nicht auf Zuschnitt und Gestaltung des Amtes, sondern auf dessen Vergabe. Mit der Maßnahme werden organisatorische Fragen des Auswahlverfahrens bestimmt (vgl. BVerwG, U.v. 3.12.2014 - 2 A 3.13 Rn. 17). Der Abbruch eines Auswahlverfahrens bedarf daher eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG genügt (vgl. BVerwG, U.v. 3.12.2014 - 2 A 3.13 Rn. 18 m.w.N.). Genügt die Abbruchentscheidung diesen Vorgaben nicht, ist sie unwirksam und das Auswahlverfahren fortzusetzen; eine Neuausschreibung darf dann nicht erfolgen (vgl. BVerwG, U.v. 3.12.2014 - 2 A 3.13 Rn. 19 m.w.N.). Die Bewerber müssen über den Abbruch rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen und der wesentliche Abbruchgrund muss schriftlich dokumentiert werden (vgl. BVerwG, U.v. 3.12.2014 - 2 A 3.13 Rn. 20). 13 Gemessen daran genügt die Entscheidung des Antragsgegners den rechtlichen Anforderungen an den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens und war rechtmäßig. Auf die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung kam es nicht an (unter aa)). Der Neuzuschnitt der zu besetzenden Stelle stellt einen Abbruchgrund dar, der die Rechte des Antragstellers nicht verletzt (unter bb)). 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.