LG München I, Kostenfestsetzungsbeschluss v. 06.12.2021 – 28 O 16198/18 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Kostenfestsetzungsbeschluss v. 06.12.2021 – 28 O 16198/18 Download Drucken Titel: Keine Festsetzung der Kosten des vom Hauptbevollmächtigten beauftragten Terminsvertreters Normenkette: ZPO § 104 Leitsatz: Die Kosten eines vom Hauptbevollmächtigten beauftragten Terminsvertreters bleiben im Kostenfestsetzungsverfahren unberücksichtigt. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Anwaltskosten, Kostenfestsetzung, Hauptbevollmächtigter, Terminsvertreter, fiktive Reisekosten Vorinstanzen: OLG München, Endurteil vom 13.09.2021 – 3 U 1418/20 LG München I, Endurteil vom 03.02.2020 – 28 O 16198/18 Rechtsmittelinstanzen: OLG München, Beschluss vom 12.08.2022 – 11 W 467/22 OLG München vom 25.08.2022 – 11 W 467/22 BGH, Beschluss vom 22.05.2023 – VIa ZB 22/22 Tenor Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gem. § 104 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 26.07.2021 zu erstattenden Kosten der I. und II. Instanz werden auf 4.523,38 € (in Worten: viertausendfünfhundertdreiundzwanzig 38/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 10.11.2021 festgesetzt. Entscheidungsgründe 1 Die zu berücksichtigenden Gerichtskosten betragen 879,00 € Zahlung der Klagepartei 879,00 € hiervon verrechnet auf Kostenschuld der Beklagtenpartei 879,00 € 2 Der auf die Kostenschuld der Beklagtenpartei verrechnete Betrag ist zu erstatten. 3 Die von der Klagepartei angesetzten Terminsvertreterkosten waren jeweils in Abzug zu bringen. Auf BGH Beschluss vom 13.07.2011, IV ZB 8/11 wird Bezug genommen. Die Rechnung der Termiensvertretung erfolgte nicht gegenüber der Partei, sondern gegenüber den Hauptbevollmächtigten. Wurde der Terminsvertreter durch den Hauptbevollmächtigter beauftragt, können weder die mit korrigiertem Kostenausgleichsantrag vom 24.11.2021 genannten (höheren) fiktive Reisekosten noch die zwischen den Bevollmächtigten vereinbarte Pauschale gegen die Gegenseite festgesetzt werden. Vielmehr sind mit der Terminsgebühr alle Vertreterkosten abgedeckt. Der Terminsvertreter ist insofern als Erfüllungsgehilfe des Hauptbevollmächtigten aufgetreten, vgl. Beschluss des OLG Stuttgarts vom 21.07.2017, AZ: 8 W 321/15. 4 Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar: Kosten Betrag Gerichtskosten I. Instanz 879,00 € Anwaltskosten II. Instanz 2.189,60 € Anwaltskosten I. Instanz 1.454,78 € Gerichtskosten 879,00 € Anwaltskosten 3.644,38 € Summe 4.523,38 €
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.