OLG München, Endurteil v. 25.11.2021 – 24 U 373/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Endurteil v. 25.11.2021 – 24 U 373/21 Download Drucken Titel: Restschadensersatzanspruch eines geschädigten Neuwagenkäufers nach § 852 BGB (hier: VW Tiguan 2.0 TDI) Normenketten: BGB § 195, § 199 Abs. 1, § 826, § 852 S. 1 ZPO § 287 Leitsätze: 1. Zum Anspruch aus § 852 BGB bei verjährten "Diesel-Fällen" vgl. auch BGH BeckRS 2022, 4174; BeckRS 2022, 4153; BeckRS 2022, 4167; BeckRS 2022, 4175; BeckRS 2022, 18285; BeckRS 2022, 24076; BeckRS 2022, 25604; OLG München BeckRS 2022, 23409; OLG Bamberg BeckRS 2022, 32253; OLG Nürnberg BeckRS 2022, 23382 sowie OLG Koblenz BeckRS 2022, 25161; BeckRS 2022, 25158; BeckRS 2022, 25067 (mit weiteren Nachweisen in Ls. 1). (redaktioneller Leitsatz) 2. Erwirbt ein Käufer bei einem Händler ein Neufahrzeug mit einem noch unverbindlichen künftigen Liefertermin, erlangt die Herstellerin aus diesem Kaufvertrag den um die Händlermarge reduzierten Kaufpreis im Sinn des § 852 S. 1 BGB. (Rn. 19 – 20) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der Anspruch aus § 852 S. 1 BGB wird nicht nur durch das von der Herstellerin erlangte Etwas, sondern auch durch den Schaden des Käufers begrenzt, weil dieser nicht besser gestellt werden soll, als er vor Eintritt der Verjährung stand (anders nachfolgend BGH BeckRS 2022, 21673 sowie BeckRS 2022, 6222 Rn. 84). (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Diesel-Abgasskandal, EA 189, Neuwagen, Liefertermin, unzulässige Abschalteinrichtung, Verjährung, Restschadensersatzanspruch, Kaufpreis, Händlermarge, Nutzungsentschädigung Vorinstanz: LG Memmingen, Endurteil vom 17.12.2020 – 34 O 1606/20 Rechtsmittelinstanz: BGH, Urteil vom 01.08.2022 – VIa ZR 702/21 Weiterführende Hinweise: Revision zugelassen Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Memmingen vom 17.12.2020, Az.: 34 O 1606/20, abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Pkw VW Tiguan 2.0 TDI, FIN: …24,an die Klägerin 22.410,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.08.2020 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 € freizustellen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 27%, die Beklagte 73%. IV. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Entscheidungsgründe I. 1 Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche der Klägerin aufgrund des Kaufs eines Pkw VW Tiguan, in dem ein von der Beklagten hergestellter Motor der Baureihe EA189 verbaut und der somit vom sogenannten „Diesel-Skandal“ betroffen ist. 2 Gemäß der als Anlage DB 1 vorgelegten „verbindlichen Volkswagen-Bestellung“ vom 26.05.2015 erwarb die Klägerin beim …zentrum K. einen neuen Pkw VW, Typ Tiguan 2.0 TDI, zum Preis von 33.750,- € brutto. Ein Software-Update zur Beseitigung der unzulässigen Abschalteinrichtung wurde im Laufe des Jahres 2016 aufgespielt. Eine Anmeldung der Klägerin zur Musterfeststellungsklage erfolgte nicht. Die vorliegende Klage wurde mit Schriftsatz vom 30.07.2020 zum LG Ravensburg erhoben und später an das LG Memmingen verwiesen. Im Termin vom 01.10.2021 wurde ein aktueller Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeugs von 83.996 Kilometern unstreitig gestellt. 3 Durch das angefochtene Endurteil vom 17.12.2020 hat das LG Memmingen die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Sachverhalts, der vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen und des Inhalts der Entscheidung im Einzelnen wird gemäß § 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO auf das Ersturteil Bezug genommen. 4 Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlich gestellten Schadensersatzansprüche weiter. Hinsichtlich des Vortrags der Klägerin in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung (Schriftsatz vom 18.03.2021; Bl. 197/272) sowie auf die Protokolle der Berufungsverhandlungen vom 25.06.2021 (Bl. 349/352 d.A.) und vom 01.10.2021 (Bl. 312/315 d.A.) Bezug genommen. 5 Die Klägerin beantragt in der Berufungsinstanz, das am 17.12.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Memmingen - 34 O 1606/20 - zu ändern und wie folgt neu zu fassen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 20.695,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.07.2020 Zug um Zug gegen Übergabe und Rückübereignung des Fahrzeugs Volkswagen Tiguan 2.0 TDI, …24 zu zahlen; 2. für den Fall, dass der Antrag zu 1) Erfolg hat, beantragen wir festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1) genannten Pkw in Annahmeverzug befindet; 3. hilfsweise wird beantragt, Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag bezüglich des im Klageantrag 1) genannten Fahrzeugs, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens in Höhe von 6.750,00 EUR (20% des Kaufpreises) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. hilfsweise für den Fall, dass das Gericht von Verjährung ausgeht, wird hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 30.375,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Rückübereignung des Fahrzeugs V. AG, Tiguan 2.0 TDI EA189 BJ. 06/2015, bestellt 26.05.2015, …24. 5. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.373,36 EUR freizustellen. 6 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 7 Hinsichtlich ihres Vortrags in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungserwiderung (Schriftsatz vom 11.05.2021; Bl. 280/335 d.A.), auf das Vorbringen im Schriftsatz vom 24 U 373/21 - Seite 4 - 23.09.2021 (Bl. 356) sowie auf die Protokolle der Berufungsverhandlungen vom 25.06.2021 und 01.10.2021 Bezug genommen. 8 Der Senat hat am 25.06.2021 und am 01.10.2021 jeweils ohne förmliche Beweisaufnahme mündlich verhandelt. 9 Wegen der Einzelheiten wird im Übrigen auf den Akteninhalt, insbesondere die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. 10 Die zulässige Berufung der Klägerin ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Klägerin steht in der ausgeurteilten Höhe ein sogenannter Restschadensersatzanspruch aus § 852 Satz 1 BGB zu, auf den sich der hilfsweise unter Ziffer 4 gestellte Berufungsantrag der Klägerin bezieht. 11 1. Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 und vom 30.07.2020 - VI ZR 354/19, 367/19, 397/19, 5/20 - juris), dass die Beklagte durch das Inverkehrbringen des mit einem Motor des Typs EA189 ausgestatteten streitgegenständlichen Fahrzeugs eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung im Sinn des § 826 BGB begangen hat. 12 2. Ein zu bejahender deliktischer Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß § 826 BGB, gerichtet auf Zahlung eines Betrags in Höhe des Kaufpreises abzüglich des Werts gezogener Nutzungen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs, ist jedoch gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist begann im Streitfall mit Ablauf des Jahres 2016. Es ist zuletzt unstreitig, dass das Software-Update am klägerischen Pkw noch im Jahr 2016, nämlich wie klägerseits unbestritten vorgetragen am 23.11.2016, aufgespielt wurde. Dass die Klägerin spätestens zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der konkreten Betroffenheit ihres Pkw's vom „Diesel-Skandal“ hatte, ist unzweifelhaft. 13 Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil des BGH vom 17.12.2020, Az.: VI ZR 739/20) war der Klägerin mit der Kenntnisnahme von der konkreten Betroffenheit ihres Pkw's vom Diesel-Skandal die Erhebung einer auf Schadensersatz gerichteten Klage zumutbar. An dieser Einschätzung ändert sich insbesondere auch nichts, wenn die Klägerin als rechtsunkundige Käuferin im Hinblick auf das zunächst angekündigte und dann aufgespielte Software-Update am Vorliegen eines Schadens zweifelte (vgl. BGH a.a.O. Rn. 27). 14 Die Geltendmachung der Einrede der Verjährung durch die Beklagte stellt auch keine unzulässige Rechtsausübung dar. 15 Die Durchführung des Software-Updates ist auch nicht als Anerkenntnis eines deliktischen Schadensersatzanspruchs zu werten, das zu einem Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB führen würde. Abgesehen davon erfolgte das Aufspielen des Software-Updates im Streitfall bereits im Jahr 2016, so dass sich selbst bei der Annahme eines Anerkenntnisses im Sinn des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB an der Verjährung des deliktischen Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB nichts änderte. 16 An der gebotenen Feststellung der Verjährung ändert auch der klägerische Vortrag, durch das Software-Update sei eine neue unzulässige Abschalteinrichtung (Thermofenster) installiert worden, nichts. Es fehlt insoweit bereits am Vortrag greifbarer Anhaltspunkte dafür, dass verantwortliche Mitarbeiter der Beklagten im Hinblick auf das vom KBA genehmigte Software-Update sittenwidrig und mit Schädigungsvorsatz im Sinne des § 826 BGB handelten. 17 Im Übrigen wäre ein - unterstellt - sittenwidriges Handeln im Zusammenhang mit dem Software-Update nicht als kausal für den Fahrzeugkauf anzusehen, dessen Rückabwicklung die Klägerin mit ihrer Klage begehrt. 18 3. Die Beklagte hat aus dem streitgegenständlichen Fahrzeugkauf der Klägerin im Sinn des § 852 Satz 1 BGB „etwas erlangt“, nämlich den um die Händlermarge reduzierten Kaufpreis. 19
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.