Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO erheben. Andernfalls komme jedenfalls eine Feststellungsklage i.S.d. § 43 VwGO in Betracht. 4 Seine Klage sei auch begründet. Der Bescheid sei gemäß § 113 Abs. 1 S.1 VwGO aufzuheben, da er rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletze. 5 Zu den durch Art.12 Abs. 1 GG geschützten berufsbezogenen Handlungen gehöre die berufliche Außendarstellung einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme der Dienste. Dem Gebot, die Bezeichnung „Mediator“ zu unterlassen, fehle eine gesetzliche Grundlage. Auf § 29 Abs. 1
und die Richtlinien der Notarkammer, deren hinreichende formellgesetzliche Berechtigung er bestreite, könne dieses nicht gestützt werden. In Ziff. VII Nr.2.1 der Richtlinien sei die Bezeichnung „Mediator“ nicht erfasst und es liege auch keine irreführende Werbung vor. Er weise lediglich wahrheitsgemäß darauf hin, dass er eine spezielle Ausbildung als (zertifizierter) Mediator habe. Dies sei für Rechtssuchende wichtig, da die meisten Notare nur Hobbymediatoren mit allen Risiken für Verbraucher seien. Zudem impliziere die Bezeichnung „Mediator“ nur einen Hinweis auf einen Teilbereich der notariellen Tätigkeit. Letztlich fehle auch für eine optische Reduktion von Hinweisen auf die Mediator-Qualifikation eine rechtliche Grundlage. 6 Es liege ein Verstoß gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit vor. Das in § 29
durch die Richtlinienbestimmungen konkretisierte Verbot berufswidriger Werbung würde hier allenfalls einem verfassungsrechtlich irrelevanten Konkurrenzschutz dienen und sei im Interesse des Gemeinwohls unnötig. 7 Bezüglich der näheren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Klägers nebst Anlagen verwiesen. 8 Die Beklagte ist der Ansicht, die Anfechtungsklage sei unzulässig, da dem Schreiben vom 11.11.2020 die für die Qualifizierung als VA erforderliche Regelungswirkung fehle. Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage sei mangels berechtigen Interesses an alsbaldiger Feststellung ebenfalls unzulässig. 9 Die Klagen wären zudem unbegründet, da kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit vorliege. Die Generalklausel in § 29
werde - wie nach § 67 Abs. 2 S.1
möglich - durch die Notarkammern im Wege der Auslegung durch Richtlinienbestimmungen konkretisiert. Das Verbot berufswidriger Werbung diene dem Zweck, die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Notars als Träger eines öffentlichen Amts zu sichern. Darin liege der berufsbezogene Gemeinwohlgrund für die Grundrechtsbeschränkung. 10 Gemäß Ziff. VII Nr.2.1 ihrer Richtlinien dürfe ein Notar im Zusammenhang mit seiner Amtsbezeichnung akademische Grade, den Titel Justizrat und den Professorentitel führen. Die Bezeichnung „Mediator“ sei ausdrücklich nicht erfasst. Die Mediation sei gemäß § 24
Teil der notariellen Amtstätigkeit. Bei Führen der Bezeichnung „Mediator“ entstünde der irreführende Eindruck, der Notar übe neben seinem Amt eine weitere berufliche Tätigkeit aus, zumal dem rechtssuchenden Publikum die Tätigkeiten der Notare, die außerhalb der Urkundstätigkeit bestehen, kaum bekannt seien. Außerdem wäre auch der Hinweis auf einen Tätigkeitsschwerpunkt mit Ziff. VII Nr.1.4 der Richtlinien unvereinbar. Dem Notar sei sein Amt zur umfassenden Wahrnehmung aller Zuständigkeiten auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege übertragen. Dem stehe die Priorisierung bestimmter Tätigkeitsfelder entgegen. Die Amtsbezeichnung „Notar und Mediator“ würde zu einer deutlichen Hervorhebung der Mediation als Teil der notariellen Amtstätigkeit führen. 11 Auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beklagten nebst vorgelegter Anlage wird im Übrigen Bezug genommen. 12 Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11.11.2020 aufzuheben, hilfsweise: festzustellen, dass der Kläger zur Führung der Tätigkeitsbezeichnung „Mediator“ berechtigt ist. 13 Die Beklagte beantragt, Die Klagen werden abgewiesen. 14 Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß §§ 111b
, 101 Abs. 2 VwGO zugestimmt. B. 15 Die erhobene Anfechtungsklage ist bereits unzulässig. Die Feststellungsklage ist zwar zulässig, aber unbegründet. 16 I. Nach § 42 Abs. 1 VwGO kann die Aufhebung eines VA begehrt werden (Anfechtungsklage). 17 Dem Handeln bzw. Schreiben der Beklagten vom 11.11.2020 fehlt jedoch die gemäß § 111b Abs. 1
i.V.m. § 35 S.1 VwVfG für die Qualifizierung als VA erforderliche Regelungswirkung. Ein einer Aufhebung zugänglicher Bescheid existiert damit nicht, d.h. die Anfechtungsklage ist bereits unzulässig. 18
u.a. über Ehre und Ansehen ihrer Mitglieder zu wachen und für eine gewissenhafte und lautere Berufsausübung der Notare zu sorgen. Ihr obliegt es gemäß § 67 Abs. 2
, in Richtlinien die Amtspflichten und sonstigen Pflichten ihrer Mitglieder im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen durch Satzung näher zu bestimmen. 27 Im Rahmen ihrer Überwachungsbefugnisse hat die Notarkammer drei Möglichkeiten, gegen Verfehlungen von Notaren einzuschreiten (BeckOK
/von Stralendorff, 4. Ed. 1.2.2021,
1, 2): - Sie kann bei ordnungswidrigem Verhalten, das zu disziplinarischen Maßnahmen noch keinen Anlass gibt, Belehrungen erteilen und dem Notar mitteilen, dass er nach der von der Kammer vertretenen Rechtsauffassung ordnungswidrig gehandelt hat. - Sie kann bei ordnungswidrigem Verhalten leichterer Art eine Ermahnung aussprechen (§ 75
). Die Ermahnung ist keine Disziplinarmaßnahme. Sie steht über der Beanstandung durch die Kammer, die nur den Charakter einer objektiven Feststellung hat. Von der Rechtsqualität ist sie ein VA, so dass grundsätzlich die Bestimmungen des § 64a
iVm VwVfG gelten (BeckOK
/von Stralendorff, 4. Ed. 1.2.2021 Rn. 4,
4). Nach § 75 Abs. 3 S.2
ist die Ermahnung dem Notar zuzustellen. - Sie kann bei Verletzungen der Amtspflicht die Aufsichtsbehörde zum Einschreiten veranlassen. 28 3. Vorliegend hat der Präsident der Landesnotarkammer Bayern bzw. die Beklagte dem klagenden Notar im Rahmen eines wechselseitigen Schriftverkehrs formlos mit Schreiben vom 11.11.2020 explizit einen Hinweis auf dessen Tätigkeit als Mediator übermittelt. In dem Schreiben wird ausgeführt, dass nach Auffassung der Beklagten die Berufsbezeichnung „Mediator“ mit der Amtsbezeichnung als Notar nicht mit Ziff. VII der Richtlinien für die Amtspflichten und sonstigen Pflichten der Mitglieder der Landesnotarkammer Bayern nach § 67 Abs. 2
vereinbar ist. Dies wird anschließend bei eingehender Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Ansicht des klagenden Notars näher erläutert. Abschließend erfolgt in einem letzten Absatz ohne besondere Hervorhebung eine Aufforderung, die Führung der Berufsbezeichnung „Mediator“ zu unterlassen. Eine Rechtsbehelfsbelehrungist dem Schreiben nicht beigefügt. 29 Nachdem der klagende Notar offenkundig mit Schreiben vom 19.11.2020 den dortigen Ausführungen widersprochen hat, wurde ihm seitens der Beklagten per Einschreiben/Rückschein vom 01.12.2020 mitgeteilt, dass an der übermittelten Rechtsauffassung festgehalten werde. Um einen Bescheid habe es sich dabei nicht gehandelt. Die Aufforderung gegenüber einem Notar, sich richtlinienkonform zu verhalten, weise keinen über die betroffenen Richtlinien hinausgehenden Regelungsgehalt auf. Sollte die Berufsbezeichnung „Notar & Mediator“ geführt werden, werde der Vorstand über die Ergreifung aufsichtsrechtlicher Maßnahmen entscheiden. 30
kann auch im Anschluss an BVerfG DNotZ 1998, 69 und die damit postulierte Geltung des Art. 12 GG für den Notar nicht mehr als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt verstanden werden (BeckOK
/Frisch, 4. Ed. 1.2.2021 Rn. 3,
3). Der Kläger läuft also Gefahr, dass gegen ihn wegen einer Verfehlung eingeschritten wird, setzt er das aus seiner Sicht berechtigte Ansinnen um oder fort und will er nicht von diesem Abstand nehmen. Ein Zuwarten ist ihm daher nicht zumutbar. 42
, der sich zur Zulässigkeit der Werbung durch Notare verhält und damit in das Grundrecht der Berufsfreiheit eingreift. Soweit § 29 Abs. 1
eine berufswidrige Werbung verbietet, d.h. dem Notar aufgibt, jedes gewerbliche Verhalten, insbesondere eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung zu unterlassen, ist dies als flankierende Maßnahme zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung der Notare gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19.08.2008, 1 BvR 623/08, DNotZ 2009, 792; BVerfGE 112, 255, 263). 44 Wie dargelegt hat dabei die Notarkammer gemäß § 67 Abs. 1 S.2
für eine gewissenhafte und lautere Berufsausübung der Notare zu sorgen. Ihr obliegt es gemäß § 67 Abs. 2 Nr.7
, in Richtlinien die Amtspflichten und sonstigen Pflichten ihrer Mitglieder im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen durch Satzung näher zu bestimmen, dies auch in Bezug auf das nach § 29 BNotG zu beachtende Verhalten, insbesondere betreffend die Information über die Amtstätigkeit, das Auftreten in der Öffentlichkeit, die Geschäftspapiere, die Führung von Titeln und weiteren Berufsbezeichnungen, die Führung des Namens in Verzeichnissen sowie die Anbringung von Amts- und Namensschildern im Rahmen landesrechtlicher Bestimmungen. 45 Die Beklagte war demgemäß ermächtigt, Richtlinien für die Amtspflichten und sonstigen Pflichten der Mitglieder der Landesnotarkammer Bayern zu erlassen und u.a. in Ziff. VII Nr. 2.1 dieser Richtlinien festzulegen, dass der Notar im Zusammenhang mit seiner Amtsbezeichnung akademische Grade, den Titel Justizrat und den Professortitel führen darf, sowie in Ziff. VII Nr. 1.4 der Richtlinien die Angabe von Tätigkeits- und Interessenschwerpunkten für unzulässig zu erklären. 46 2.2. Der BGH sieht Werbung als Tätigkeit an, die unter planmäßiger Anwendung beeinflussender Mittel darauf angelegt ist, Leistungen des Werbenden in Anspruch zu nehmen (BGH NJW 1992, 45). Ob Werbung vorliegt, ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen, d.h. unabhängig davon, ob der Notar eine werbende Wirkung beabsichtigt. 47 Bei Abstellen auf obige gesetzliche Grundlagen ist nicht jede Maßnahme mit gewissem Werbeeffekt eine berufswidrige verbotene Werbung. Der Notar hat aber sein Verhalten nach außen an den Anforderungen des Amtes auszurichten. Werbung ist ihm verboten, soweit sie vom Blickwinkel und Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise Zweifel an seiner Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit zu wecken geeignet ist (BVerfG NJW 2000, 3195
/ Frisch, 4. Ed. 1.2.2021 Rn. 7,
27). 48 Verboten ist u.a. Werbung, die eine wertende Selbstdarstellung des Notars oder seiner Dienste enthält (Abschnitt VII Nr. 1.3 lit. c RLEmBNotK), etwa die Herausstellung besonderer Leistungen oder Qualitäten, d.h. überhaupt jede vergleichende Werbung (BeckOK
/Frisch, 4. Ed. 1.2.2021,
16). 49 Fraglich ist, in welchem Umfang eine Darstellung zur Person des Notars in Bezug auf seinen Werdegang, Abschlüsse, Publikationen, Erfahrungen etc. etwa auf seiner Homepage zulässig ist. Unzweifelhaft ist sie dann unzulässig, wenn sie ins reklamehafte umschlägt. Eine sachliche, zurückhaltende Selbstdarstellung, die sich am Informationsbedürfnis der Mandantschaft orientiert, ist hingegen als grundsätzlich zulässig zu erachten (BeckOK
/Frisch, 4. Ed. 1.2.2021,
17). 50 Strittig ist die Zulässigkeit der Nennung von Teilbereichen. Im Unterschied zum Rechtsanwalt sind die Tätigkeitsbereiche des Notars auf bestimmte Gebiete der Rechtsordnung beschränkt (§§ 20- 22
; vgl. Legaldefinition in § 10a
). Dort ist er zur Amtsausübung verpflichtet (§ 15
). Er muss also innerhalb dieser Bereiche gleichermaßen tätig sein können. Das schließt nicht aus, dass ein Notar einzelne Rechtsgebiete besonders beherrscht und ausübt. Der Hinweis auf solche Spezialisierung könnte aber dahin missverstanden werden, dass er auf anderen Gebieten weniger kompetent sei, und Rechtsuchende davon abhalten, ihm auf anderen Rechtsgebieten Ansuchen zu erteilen. Um solche Missverständnisse zu vermeiden und der Verpflichtung des Notars zur Tätigkeit im gesamten Bereich der §§ 20 -22
Rechnung zu tragen, soll dem Notar die Nennung von Interessen- oder Tätigkeitsschwerpunkten untersagt sein (vgl. u.a. OLG Celle NJW-RR 2001, 1721; NJW-RR 2006, 1650; Regierungsentwurf zur
-Novelle vom 6.11.2020, S. 156). Nach anderer Ansicht soll mit Rücksicht auf das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit die Nennung von in der Praxis tatsächlich vorhandenen Spezialisierungen gestattet sein (vgl. u.a. Wagner DNotZ 1998, 119). Soweit einzelne Kammern die Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten ausdrücklich untersagt haben, wird bei wortgetreuer Übernahme der RLEmBNotK Abschnitt VII Nr. 1.3 lit. c auf ein bestehendes Verbot geschlossen und auf die Möglichkeit der ausdrücklichen Erlaubnis der Nennung von Tätigkeitsschwerpunkten hingewiesen (BeckOK
/ Frisch, 4. Ed. 1.2.2021,
Sd § 5 UWG ist stets standeswidrig (Abschnitt VII Nr. 1.3 lit. e RLEmBNotK). Unter diesem Gesichtspunkt ist auch die Nennung von Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkten zu prüfen, wenn sie für zulässig erachtet wird. (BeckOK
/Frisch, 4. Ed. 1.2.2021 Rn. 26,
26). 52 2.3. Vorliegend will sich der Kläger als „Notar und Mediator“ bezeichnen, d.h. auch die Tätigkeitsbezeichnung „Mediator“ führen. Nach eigener Darstellung weise er damit schlicht darauf hin, dass er eine spezielle Ausbildung als (zertifizierter) Mediator vorweisen könne. Dies sei ein wahrheitsgemäßer, für die Rechtssuchenden wichtiger Hinweis. Die meisten Notare würden nicht über eine vergleichbare Qualifikation verfügen. Sie seien Hobbymediatoren mit allen Risiken für die Verbraucher. 53 Danach geht es dem Kläger um die plakative Herausstellung der eigenen, im Vergleich zu anderen Notaren besonderen Qualitäten, die darauf gerichtet ist, gerade seine Dienste in Anspruch zu nehmen, d.h. um Werbung. Aber auch nach objektiven Kriterien stellt die beabsichtige Selbstdarstellung des Klägers Werbung dar. So wird den angesprochenen Verkehrskreisen mit der Tätigkeitsbezeichnung „Notar und Mediator“ (vgl. Homepage, Anlage B1) bereits auf den ersten Blick das Bild vermittelt, bei dem Kläger handle es sich nicht nur um einen Notar, der über die auf den Notarberuf bezogenen Fähigkeiten verfügt, sondern jemanden, der zusätzlich die Qualifikation erworben hat, sich als Mediator zu bezeichnen und zu betätigen. Es entsteht der Eindruck, der Kläger besäße berufsübergreifende, ihn gegenüber „gewöhnlichen“ Notaren besonders auszeichnende Fähigkeiten. Der rechtssuchende Bürger soll durch diese reklamehafte Darstellung dazu verleitet werden, sich - wie nachvollziehbar und naheliegend - an den Kläger aufgrund dessen scheinbar größeren Wissens und breiteren Leistungsspektrums zu wenden. 54 Dabei handelt es sich auch nicht um eine Maßnahme mit gewissem Werbeeffekt, die sich am Informationsbedürfnis der Mandantschaft orientieren würde und deren Untersagung deshalb unverhältnismäßig wäre. 55 Dies könnte allenfalls gelten, wenn im Rahmen einer sachlichen zurückhaltenden Selbstdarstellung darauf hingewiesen worden wäre, dass ein Notar auch Mediationen durchführt, wofür der Kläger die berufliche Zusatzqualifikation als (zertifizierter) Mediator erworben habe. Eine speziell an Konfliktlösung interessierte Mandantschaft würde hierdurch zutreffend aufgeklärt, d.h. ihr würde vor Augen geführt, dass Notare grundsätzlich auch Mediationen durchführen und sie könnte sich entscheiden, ob sie die Dienste des Klägers aufgrund seiner diesbezüglichen Zusatzqualifikation in Anspruch nimmt oder ob sie nicht doch aufgrund positiver Erfahrungen im Umgang mit Mandaten auf einen ihr bereits bekannten Notar zurückgreift. 56 Hier geht es indessen um eine wertende Selbstdarstellung, die nicht nur nach Ziff. VII Nr. 2.1 der Richtlinien der Beklagten nicht erlaubt ist. Dort wird nämlich nicht nur beispielhaft, sondern erkennbar abschließend geregelt, dass im Zusammenhang mit der Amtsbezeichnung „Notar“ akademische Grade und bestimmte Titel geführt werden dürfen. Die Bezeichnung Mediator findet sich darunter nicht. 57 Die vorliegende Selbstdarstellung stellt zudem nach Auffassung des Senats auch eine irreführende und damit verbotene Werbung dar. Einem durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Publikums wird das genaue Tätigkeitsspektrum eines Notars nämlich regelmäßig nicht so bekannt sein, dass er hierunter eine Mediation subsumiert. Zudem erschließt sich einem unbefangenen Betrachter nicht, weshalb eine von einem bestimmten Berufsbild ohnehin umfasste Tätigkeit zusätzlich zur Berufsbezeichnung genannt werden sollte. Er wird deshalb ohne weiteres von einem Zweitberuf ausgehen. Die kumulative Nennung ohne Hervorhebung einer der Tätigkeitsbezeichnungen oder ohne weitere Erläuterung drängt dies geradezu auf. 58 Dem berechtigten Informationsbedürfnis der Rechtssuchenden ist mit der Führung der Tätigkeitsbezeichnung „Mediator“ neben der Amtsbezeichnung „Notar“ danach gerade nicht gedient. Diese führt vielmehr zu Missverständnissen. Der Kläger ist gerade kein Notar, der sich kraft seiner besonderen Qualifikation als Mediator betätigen darf. Hierfür steht dem rechtssuchenden Publikum grundsätzlich jeder Notar zur Verfügung, mag dieser auch nicht die vertiefende Ausbildung des Klägers genossen haben. 59 Diese kann zwar dafür entscheidend sein, dessen Dienste in Anspruch zu nehmen. Zwingend ist dies jedoch keineswegs. So wird die bloße Intensivierung der Kenntnisse bezogen auf einen beruflichen Aufgabenbereich bereits weniger Eindruck hinterlassen als das scheinbare Erlernen und die scheinbare Ausübung eines Zweitberufes. Zudem bestehen anders als vermittelt tatsächlich erheblich größere Auswahlmöglichkeiten, d.h. der rechtssuchende Bürger, der eine Mediation durch einen Notar wünscht, kann sich auch für einen ortsnäheren bzw. ihm sonst ungeachtet dessen Ausbildung hierfür geeigneter erscheinenden Notar entscheiden. C. 60 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 111b
, 154 Abs. 1 VwGO. 61 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 111b
, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. 62 Anlass zur Zulassung der Berufung gemäß § 111d
, § 124 Abs. 2 i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO besteht nicht. 63 Die Festsetzung des Streitwerts erfolgte gemäß §§ 111g Abs. 1
, 52 GKG aus der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung für den Kläger, der damit ersichtlich Werbung und höhere Einnahmen nicht unerheblichen Umfangs für sich bezweckt. D.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.