VG Würzburg, Urteil v. 18.10.2021 – W 8 K 21.182 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Würzburg, Urteil v. 18.10.2021 – W 8 K 21.182 Download Drucken Titel: Hundesteuer – zur Sachaufklärungspflicht der Behörde und der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen Normenketten: KAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. b AO § 85 S. 1, § 122 Abs. 5 Leitsätze: 1. Für einen Hundesteuerbescheid besteht keine Zustellungspflicht; für dessen Wirksamkeit genügt seine Bekanntgabe. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Normiert eine Hundesteuersatzung eine Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen, dann kann diese in Kombination mit den Amtsermittlungspflichten der Behörde dazu dienen, eine möglichst umfassende und effektive Aufklärung des besteuerungserheblichen Sachverhalts zu ermöglichen, damit dem Gebot des § 85 S. 1 AO, die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben, genügt werden kann. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Sachaufklärungspflicht der Behörde reduziert sich, ebenso wie ihr erforderliches Beweismaß bzgl. der Besteuerungsgrundlage, bei Verstößen des Steuerpflichtigen gegen seine Mitwirkungspflichten. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) 4. Das Rechtsinstitut der Verwirkung setzt das Verstreichen eines längeren Zeitraums seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts (sog. Zeitmoment) sowie besondere Umstände voraus, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (sog. Umstandsmoment). (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Hundesteuersatzung, Bekanntgabe, Heilung von Bekanntgabemängeln, Schätzung der Besteuerungsgrundlage, Verwirkung, Hundesteuer, Hundesteuerbescheid, Steuerfestsetzung, Zustellung, Treu und Glauben, Sachaufklärungspflicht, Mitwirkungspflichten, Schätzung Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin wehrt sich gegen die Heranziehung zur Hundesteuer durch die Beklagte in voller Höhe. 2 1. Mit Bescheid vom 15. Januar 2007 wurde die Klägerin von der Beklagten zur Zahlung von Hundesteuer für 13 Hunde in Höhe von insgesamt 191,75 EUR für das Jahr 2007 herangezogen. 3 Am 23. Januar 2007 legte die Klägerin per Telefax Widerspruch gegen den Hundesteuerbescheid vom 15. Januar 2007 ein. 4 Mit Schreiben vom 14. Februar 2007 forderte die Beklagte den D. … in Bezug auf den Hundesteuerbescheid 2007 der Klägerin auf, den Widerspruch zu begründen. 5 Da eine Begründung nicht eingereicht wurde, half die Beklagte dem Widerspruch der Klägerin nicht ab und legte ihn dem Landratsamt M.am 21. Dezember 2012 zur Entscheidung vor. 6 Mit Schreiben vom 23. November 2020 teilte das Landratsamt M.der Klägerin mit, es beabsichtige, den Widerspruch als unbegründet zurückzuweisen. Die Hundesteuer 2007 sei entsprechend der Hundesteuersatzung der Beklagten sowohl der Höhe als auch dem Grund nach mit dem Hundesteuerbescheid 2007 vom 15. Januar 2007 rechtmäßig festgesetzt. Zur weiteren Begründung verweise es auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. März 2015 - 4 B 14.2619 - gegen die Klägerin. Mit Fristsetzung bis zum 21. Dezember 2020 wies es die Klägerin auf ihre Möglichkeit, den Widerspruch zurückzunehmen, hin. 7 Da die Klägerin hierzu keine Stellung nahm, wies das Landratsamt …- … den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2021 zurück (Nr. 1 des Widerspruchsbescheids). Die Kosten des Widerspruchsverfahrens wurden der Klägerin auferlegt (Nr. 2) und eine Gebühr in Höhe von 35,00 EUR sowie Auslagen in Höhe von 3,68 EUR festgesetzt (Nr. 3). Zur Begründung verwies es auf sein Schreiben vom 23. November 2020. 8 Der Widerspruchsbescheid wurde am 21. Januar 2021 in den Briefkasten der Klägerin eingelegt. 9 2. Am 8. Februar 2021 erhob die Klägerin mit einem auf den 5. Februar 2020 datierten Schreiben per Telefax Klage und beantragte, den Hundesteuerbescheid der Gemeinde A. vom 15. Januar 2007 hinsichtlich der Erhebung der Hundesteuer für das Jahr 2007 in Höhe von 191,75 EUR sowie den diesbezüglichen Widerspruchsbescheid des Landratsamts M.vom 18. Januar 2021 aufzuheben. 10 Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Sie habe im Jahr 2007 keine Hunde gehalten, welche eine Hundesteuer hätten auslösen können. Im Übrigen wären die Forderungen der Beklagten verjährt bzw. verwirkt. Sie erhebe ausdrücklich die Einrede der Verjährung. Sie habe fristgerecht Widerspruch eingelegt. Es habe bereits an einer ordnungsgemäßen Zustellung gemangelt, denn eine solche könne nach dem Gesetz nur durch persönliche Übergabe oder durch Niederlegung erfolgen. Sie verfüge seit Jahren über keine Wohnung unter der von der Beklagten verwendeten Anschrift. Es handle sich um eine reine Geschäftsadresse. An dieser Adresse existiere momentan nicht einmal ein Büro, da die Räumlichkeiten bis auf das Mauerwerk entkernt und noch nicht fertiggestellt worden seien. Die Beklagte solle zunächst ordnungsgemäß zustellen. 11 Soweit die Klägerin am 8. Februar 2021 gleichzeitig auch Klage gegen Hundesteuerbescheide der Beklagten sowie korrespondierende Widerspruchsbescheide für die Jahre 2010, 2011, 2012, 2015 und 2016 erhoben hatte, wurde das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 8. Februar 2021 von diesen Verfahren abgetrennt. 12 Die Beklagte ließ mit Schriftsatz vom 27. April 2021 zur Begründung der Klageerwiderung im Wesentlichen ausführen: Die Klage sei unbegründet. Die Klägerin habe ab dem 11. Juli 1998 sechs Hunde versteuert. Aufgrund von Nachmeldungen bzw. Feststellungen vor Ort sei dann in den nachfolgenden Jahren die jeweils aus den angefochtenen Bescheiden ersichtliche Anzahl von Hunden versteuert worden. In der Folge sei die Klägerin ihrer aus § 11 der Hundesteuersatzung der Beklagten resultierenden Meldepflicht nicht nachgekommen. Sie habe keinerlei An- oder Abmeldungen vorgenommen, weshalb der Festsetzung der Hundesteuer jeweils der letzte bekannte Stand des Vorjahres zugrunde gelegt worden sei. Nach Feststellungen der Beklagten würde die Klägerin aktuell zusammen mit D. … und V. … ca. 30 Hunde im Weiler D.halten. Dass die in den Steuerbescheiden bezeichnete Anzahl der Hunde tatsächlich gehalten werde, sei bisher, auch im Klageverfahren gegen die Hundesteuerfestsetzung von 2013, völlig unstrittig gewesen. Die Klägerin habe sich zuvor lediglich darauf berufen, dass die Beklagte angeblich in unzulässiger Weise die Hundesteuer erhöht habe bzw. die Hunde auf Privatgrund gehalten würden und somit auf Gemeindegrund keine Kosten anfallen würden. Nach Verfahren vor dem VG Würzburg, dem VGH München und dem BVerwG seien entsprechende Bescheide der Beklagten für das Kalenderjahr 2013 rechtkräftig. Es seien keine Einwendungen vorgebracht, weshalb zu Gunsten der Klägerin bezüglich der Hundesteuer 2007 von den rechtskräftigen Bescheiden aus 2013 abgewichen werden sollte. 13 Mit klägerischem Schriftsatz vom 7. Mai 2021 wurde vorgetragen, es gebe im gesamten Weiler D.nicht mehr als 20 Hunde. Die Klägerin habe keine Hunde angemeldet und habe, als sie zuvor den Rechtsstreit gegen die Beklagte wegen der Hundesteuer geführt habe, dies nur getan, da sie die Hundesteuersatzung für rechtswidrig halte. Im streitbefangen Zeitraum des Steuerbescheids habe sie keine Hunde im Gemeindegebiet gehalten. Eine rechtswirksame Anmeldung für den Zeitraum solle ihr vorgelegt werden. Ihre Klage sei begründet, da niemand Steuern für Hunde leisten müsse, die er nicht halte. 14 Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2021 erwiderte die Beklagte, die Klägerin habe bei ihr Hunde angemeldet und legte Nachweise für deren Anmeldungen vor. So habe die Klägerin mit Schreiben vom 6. März 1998 und diesbezüglichen Anmeldeformularen vom 14. März 1998 drei Hunde angemeldet. Mit Schreiben vom 22. Juli 1998 habe sie sechs weitere Hunde und mit Schreiben vom 11. Oktober 1999 drei weitere Hunde angemeldet. Mit Schreiben vom 3. Januar 1999 habe sie mit Wirkung ab 1. Januar 1999 ohne Angabe einer konkreten Anzahl weitere Mischlingshunde anmelden wollen. Ergänzend habe D. … am 16. Januar 2004 im Namen der Klägerin telefonisch vier weitere Hunde angemeldet. Da keine Abmeldungen vorlägen, sei der von der Klägerin gemeldete Bestand an Hunden der Steuerfestsetzung zugrunde zu legen. Gem. § 11 Abs. 2 der Hundesteuersatzung der Beklagten sei allein der Hundehalter dazu verpflichtet, den Hund abzumelden, wenn dieser nicht mehr vorhanden ist. 15 Mit Schreiben vom 15. August 2021 teilte die Klägerin mit, dass sie daran festhalte, dass sie in diesem Jahrhundert keinerlei Hunde angemeldet habe, zumal sich ihre Hunde weitestgehend auf Grundstücken im Taunus und in Frankfurt am Main aufhielten. Wenn sie im letzten Jahrhundert Hunde angemeldet habe, die damals bei Aufnahme durch die Klägerin bereits elf oder zwölf Jahre alt gewesen seien, dann hätten sich diese Vorgänge bis spätestens zur Jahrhundertwende aus biologischen Gründen erledigt. Es sei gerichtsbekannt, dass Hunde keine 40 Jahre alt würden. Für die streitbefangenen Zeiträume habe sie bei der Beklagten keine Hunde angemeldet, da es bereits fraglich sei, ob die Beklagte überhaupt für die Erhebung der Hundesteuer bezüglich irgendwelcher Hunde der Klägerin aktiv legitimiert sei. Voraussetzung hierfür wäre gewesen, dass sich die Hunde der Klägerin mit einiger Dauer auf dem Gemeindegebiet der Beklagten aufgehalten hätten, was nicht der Fall gewesen sei. 16 Mit Schriftsatz vom 31. August 2021 ließ die Beklagte ergänzend vorbringen: Gemäß der zugrundeliegenden Hundesteuersatzung obliege es ausschließlich dem Steuerpflichtigen, zu versteuernde Hunde an- bzw. abzumelden. Die Beklagte sei zur Überprüfung, ob ein zur Versteuerung angemeldeter Hund noch lebe oder nach Ableben durch einen anderen Hund ersetzt worden sei, weder verpflichtet noch in der Lage. Solange eine Abmeldung nicht erfolgt sei, sei die Steuer zu entrichten. 17 3. In der mündlichen Verhandlung am 18. Oktober 2021 ist für die Klägerin niemand erschienen. 18 Der Beklagtenbevollmächtigte beantragte, die Klage abzuweisen. 19 Der Beklagtenbevollmächtigte erklärte, D. … neige dazu, von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen und Vertreter der Beklagten nicht auf das Grundstück zu lassen. Es sei der Beklagten daher nicht möglich gewesen, die Hunde zu zählen. 20 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte und das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 18. Oktober 2021 Bezug genommen. Die Gerichtsakte W 2 K 13.1214 war zum Verfahren beigezogen. Entscheidungsgründe 21 Bei verständiger Würdigung des gesamten Vorbringens der Klägerin (§ 88 VwGO) ist ihr Klagebegehren dahingehend auszulegen, dass sie die Aufhebung des Hundesteuerbescheids der Beklagten vom 15. Januar 2007 sowie des Widerspruchsbescheids des Landratsamts M.vom 18. Januar 2021 und nicht die Feststellung der Unwirksamkeit des Hundesteuerbescheids begehrt. Zwar hat die anwaltlich nicht vertretene Klägerin vorgetragen, es habe keine ordnungsgemäße Zustellung des Bescheids stattgefunden und die Beklagte solle diese zunächst bewirken. Allerdings führte sie dies zur vermeintlichen Verfristung ihres Widerspruchs gegen den Hundesteuerbescheid aus dem Jahr 2016 aus. Überdies erschöpfte sich ihre Klagebegründung nicht im Vortrag bezüglich der Zustellung, sondern richtete sich im Schwerpunkt vielmehr gegen die Rechtmäßigkeit der Bescheide. In Verbindung mit dem Wortlaut ihres Klageantrags ist daher von einem Begehren auf Aufhebung der Bescheide auszugehen. 22 Die so verstandene Klage, über die gemäß § 102 Abs. 2 VwGO in Abwesenheit der Klägerin verhandelt und entschieden werden konnte, ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. 23 Der Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 15. Januar 2007 sowie der Widerspruchsbescheid des Landratsamts M.vom 18. Januar 2021 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Im Einzelnen: 24 1. Über die Klage konnte verhandelt und entschieden werden, obwohl die Klägerin nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Die Klägerin hat die Ladung zur mündlichen Verhandlung ausweislich der in der Akte befindlichen Postzustellungsurkunde am 3. September 2021 und damit rechtzeitig (§ 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erhalten. Die Ladung enthielt den Hinweis, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. 25 Die Klägerin hat weder einen Terminverlegungsantrag gestellt noch etwaige Verhinderungsgründe mitgeteilt, weshalb keine Verlegung des Termins - auch nicht von Amts wegen - angezeigt war. 26 2. Die Klage ist als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO gegen den Hundesteuerbescheid und den Widerspruchsbescheid statthaft, da der Steuerbescheid nicht bereits mangels Zustellung unwirksam ist. 27 Der Steuerbescheid ist gegenüber der Klägerin gem. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst.
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