prüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt; dem Dienstherrn kommt hier kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu. (Rn. 91) (redaktioneller Leitsatz)
dem ärztlichen Gutachten nur noch eingeschränkt in einem Umkreis von 30 km vom Wohnort einsetzbar ist (ebenso BVerwG BeckRS 2014, 58665). (Rn. 122) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Dienstunfähigkeit, Zurruhesetzung, anderweitige Verwendung, Suchpflicht, Amt im abstrakt-funktionellen Sinn, Amt im konkret-funktionellen Sinn, Grundsatz „Rehabilitation und Weiterverwendung vor Versorgung“, Beurteilungsspielraum, Amtsarzt Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 04.08.2022 – 6 ZB 22.17 Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Gerichtsbescheid ist in Ziffer II gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats Februar
einem Unfall mit seinem Dienstfahrzeug war der Kläger ab dem
dem eine von ihm erbetene Verlängerung der Wiedereingliederungsmaßnahme von der Beklagten abgelehnt worden war. 4 Seit dem
eingehender Anamneseerhebung und körperlicher Untersuchung des Klägers aus fachorthopädischer Sicht Zweifel bestünden am Vorliegen einer ernsthaften Erkrankung, die die Einsatzfähigkeit des Klägers einschränke. 6 Seit September 2011 beruhen die Krankschreibungen des Klägers auf einer anhaltenden depressiven Störung. 7 Wegen der andauernden Erkrankung wurde der Kläger auf Veranlassung der Beklagten in der Vergangenheit mehrfach von dem Postbetriebsarzt auf seine Dienstfähigkeit untersucht. In dessen Gutachten vom 27. August 2012, 21. November 2012, 12. April 2013, 22. November 2013 und 14. Februar 2014 kam der Postbetriebsarzt jeweils zu dem Ergebnis, dass der Kläger zwar nicht dienstunfähig sei, jedoch weiterhin an einer depressiven Störung leide und eine Dienstaufnahme erst
der Lösung des Arbeitsplatzkonflikts möglich erscheine. In seinem Gutachten vom
Durchführung eines Widerspruchsverfahrens und Klageerhebung beim Verwaltungsgericht Regensburg (Az. RO 10 B DB 12.1325) wurde vom Verwaltungsgericht Regensburg
der mündlichen Verhandlung vom
untersuchung in zwölf Monaten werde empfohlen. 12 Mit Schreiben vom
dem die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation mit Schreiben vom 22. Dezember 2014
Prüfung der Rechtmäßigkeit gemäß § 16 BAPostG keine Einwände erhob. Gegen diesen Bescheid wurde Widerspruch erhoben. 17 Mit Schreiben vom
den übereinstimmenden Diagnosen des Postbetriebsarztes und dem von Kläger beauftragten Nervenarzt leide der Kläger an einer depressiven Störung, die diesen jedenfalls solange an der Erbringung seines Dienstes hindere, wie der zwischen ihm und seinem Dienstherrn geführte Rechtsstreit nicht beendet sei. Es bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit des postbetriebsärztlichen Gutachtens vom
gekommen. Der Bescheid der Beklagten sei mithin materiell rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten, weshalb er aufzuheben sei, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 20 Im
gang zu dem Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom
einer vorherigen entsprechenden Mitteilung im Hinblick auf seine
wie vor bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht teilnahm. 21 Der Klägervertreter monierte mit Schreiben vom 23. April 2018, dass die Einladung zu dem Personalgespräch an den Kläger persönlich gesandt wurde. Der Kläger werde
wie vor anwaltlich vertreten, so dass die Korrespondenz ausschließlich mit seiner Kanzlei zu führen sei. 22 Mit Schreiben vom
6 BBG angeordnet und als Termin für die Dienstunfähigkeitsuntersuchung der
rein objektiven Gesichtspunkten durchführe. Der Kläger wisse aus verlässlicher Quelle, dass die fachliche Qualität der Gutachten der Fachärztin sehr zweifelhaft sei. 29 Mit Schreiben vom
der Untersuchung am
weis einer seelischen Störung ergäben sich derzeit keine hervorgehobenen Leistungseinschränkungen. Es sei von einem vollschichtigen Leistungsvermögen auszugehen. In der Annahme einer früheren seelischen Störung sollten zur Verhinderung einer erneuten Symptomatik qualitative Leistungseinschränkungen berücksichtigt werden, zum Beispiel Tätigkeiten mit überdurchschnittlichen Anforderungen an die interpersonelle Kompetenz und Konfliktfähigkeit sollten vermieden werden. Weitere stützende Gespräche, insbesondere zur Verhinderung einer Exacerbation einer psychischen Störung seien sinnvoll. Psychische Störungen hätten in der Regel eine multifaktorielle Genese. Es sei nicht ausgeschlossen, dass sich erhebliche Belastungen negativ auf die Befindlichkeit auswirkten. Insofern könne nicht ausgeschlossen werden, dass die letzten Arbeitsbedingungen, mit denen der Kläger konfrontiert gewesen sei und die er negativ verarbeitet habe, zu einer erneuten Exacerbation erheblicher psychischer Störungen führen könnten. Es werde vorgeschlagen, den Kläger an einem anderen Ort einzusetzen. Ein Umzug an einen anderen Dienstort werde nicht vorgeschlagen. Dies deswegen nicht, als eine Änderung des Lebensbereichs für ihn und die Familie eine Verschlechterung der Symptomatik generieren könnte. Eine Pendelstrecke von +/- 50 km einfache Strecke werde für realistisch gehalten. 33 Auf die Anforderung der Beklagten vom
, 45 BBG, im Rahmen der Zuweisung bei Tochter-, Enkel-, Beteiligungs- oder Drittunternehmen
PersRG, gegebenenfalls im Rahmen weiterer Prüfungen, eingeleitet. Bei der Unterbringungsprüfung sei das auf Blatt 115, Heft 1, des Zurruhesetzungsvorgangs enthaltene medizinische Gesamtleistungsbild vom
einer Mitteilung der Niederlassung Multikanalvertrieb, W., vom
drücklich gegen die beabsichtigte Abordnung zu Niederlassung Multikanalvertrieb W.,
dem dieser Betriebsteil ebenfalls zur D
6 BBG angeordnet und der Kläger wurde aufgefordert, sich am
dem das Schreiben mit der Terminverschiebung sowohl dem Klägervertreter als auch dem Kläger persönlich erst am
vollziehbar, welche zusätzlichen medizinischen Erkenntnisse eine weitere Untersuchung bringen solle. Die Beklagte sei verpflichtet, bei einer anderen Behörde außerhalb der D2. P. AG
einer anderweitigen Verwendung für den Kläger zu suchen. Die Beklagte werde aufgefordert, dieser Verpflichtung endlich
zukommen und den Kläger nicht ständig mit weiteren sinnlosen
untersuchungen zu behelligen. 43 Mit Schreiben vom 20. Mai 2019 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er
6 BBG beamtenrechtlich verpflichtet sei, sich
Weisung der Niederlassung untersuchen zu lassen und so an der Feststellung seines Gesundheitszustandes mitzuwirken. Es obliege nicht dem Kläger darüber zu entscheiden, ob eine Untersuchung notwendig und erforderlich sei und auch nicht, von welchem Postbetriebsarzt diese Untersuchung vorgenommen werde. Sollte der Kläger der erneuten Untersuchungsanordnung nicht
kommen und der Untersuchung am
tschicht, Zeitdruck, Führungsaufgaben würden nicht empfohlen. Grundsätzlich bestehe Einsatzfähigkeit als Bundesbeamter entsprechend der Bildung, Ausbildung und entsprechend der genannten Funktionseinschränkungen. Eine Entfernung Wohnung-Arbeit werde bis 30 km als angemessen eingeschätzt. Ein Umzug an einen anderen Dienstort werde als nicht zumutbar eingeschätzt. Insgesamt hätten sich bei Beantwortung der Fragen im Vergleich zum Vorgutachten keine entscheidenden Änderungen ergeben. Auch wenn nur wenige Fremdberichte über den Verlauf vorlägen und vorrangig die Angaben des Klägers zur Beurteilung führten, sei davon auszugehen, dass eine weitere Beschäftigung des Klägers aufgrund der zerrütteten Interaktion zwischen Arbeitgeber - Konzern DP DHL - und Kläger bei diesem Konzern als nicht mehr aussichtsreich eingeschätzt werde. Es werde die Verwendung bei einer anderen Behörde als notwendig erachtet. 48 Mit Schreiben vom 19. September 2019 wurde der Betriebsarzt Dr. S. gebeten, das Gutachten vom 31. Juli 2019 zu konkretisieren. 49 Daraufhin teilte der Betriebsarzt mit Schreiben vom 4. Oktober 2019 mit, dass sich die Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit des Klägers auf einen Einsatz außerhalb des Konzerns D1. P. AG beziehe. 50 Mit E-Mail vom 17. September 2019 wurde unter Hinweis auf das medizinische Gesamtleistungsbild vom 31. Juli 2019 die Prüfung einer anderweitigen Verwendung des Klägers
Die E-Mail mit der Unterbringungsprüfung
den §§ 44, 45 BBG sowie Zuweisung
PersRG wurde an die auf Blatt 24 bis 27, Zurruhesetzungsvorgang Heft 2, aufgelisteten Organisationseinheiten mit der Bitte um Prüfung weitergeleitet. Auf die Antwort-Emails (Blatt 36-97 Zurruhesetzungsvorgang Heft 2) wird verwiesen. 51
dem die Unterbringungsprüfung dort keine anderweitige Verwendungsmöglichkeit des Klägers ergab, wurde das Verfahren fortgesetzt und eine Unterbringungsprüfung an diverse Bundesbehörden weitergeleitet. Auf die Anfragen an die Bundesbehörden und die jeweiligen Antworten auf die Unterbringungsanfrage (Blatt 17-130 des Zurruhesetzungsvorgangs Heft 3, Blatt 210-341 Band 6 Zurruhesetzung, Widerspruchsverfahren) wird Bezug genommen. 52 Eine Überprüfung von geeigneten Einsatzmöglichkeiten intern und extern sowie bei Bundesbehörden bezogen auf das bestehende Restleistungsvermögen des Klägers erbrachte keine Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger. 53 Daher wurde mit Schreiben vom
Zustellung des Schreibens Einwendungen zu erheben.
Ablauf der einmonatigen Einwendungsfrist werde für den Fall, dass bis dahin keine Einwendungen erhoben worden seien, die Versetzung in den Ruhestand zu dem genannten Zeitpunkt verfügt. Das Schreiben wurde ausweislich der sich in den Akten befindlichen PZU (Blatt 135 des Zurruhesetzungsvorgangs, Heft 3) am
einer Stelle für den Kläger bei einer anderen Bundesbehörde nicht ausreichend
gekommen. 56 Mit Schreiben vom 29. Januar 2020 wurde der Klägervertreter darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Zurruhesetzung weiter verfolgt werde. Der Kläger habe innerhalb der einmonatigen Einwendungsfrist
Zugang des Schreibens vom
dem gegen die mit Schreiben vom
der erfolgten externen Prüfung der anderweitigen Verwendung eine Einsatzmöglichkeit gefunden haben werde können, werde der Kläger gemäß § 47 Abs. 2 BBG wegen dauernder Dienstunfähigkeit (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BBG) in den Ruhestand versetzt. Der Ruhestand beginne
4 BBG mit dem Ende des Monats, in dem dieser Bescheid zugehe. Das sei mit Ablauf des Monats Februar 2020. Der Bescheid wurde dem Kläger persönlich ausweislich der sich in den Akten befindlichen PZU (Blatt 58/59 Band 6 Widerspruchsverfahren) zugestellt durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten,
dem eine Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung nicht möglich war. Außerdem wurde er dem Klägervertreter am
den Feststellungen des Postbetriebsarztes bei einer Beschäftigung außerhalb des Postkonzerns dienstfähig sei. Daher komme eine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht in Betracht. Die gesetzlich vorgeschriebenen Möglichkeiten einer anderweitigen Verwendung seien nicht ausgeschöpft worden. Die insoweit durchgeführten Prüfungen seien unvollständig und deshalb rechtlich fehlerhaft. 60 Im Hinblick auf den erhobenen Widerspruch wurde der Kläger gemäß § 44 Abs. 6 BBG mit Schreiben vom
gang verschoben auf den
Mitteilung des Postbetriebsarztes nahm der Kläger den Untersuchungstermin am
N. sei zu weit. Ein erneuter Untersuchungstermin wurde für den
eigenen Aussagen des Klägers nicht in Betracht komme, sei die Durchführung des dialogischen Verfahrens (Unterbringungsprüfung bei Bundesbehörden) mit Schreiben vom
4 BBG in einer neuen Laufbahn möglich sei. Die Zurruhesetzung sei zu Recht erfolgt, da der Beamte dauernd dienstunfähig
1 Satz 1 BBG sei. Das Zurruhesetzungsverfahren sei ordnungsgemäß und frei von Rechtsfehlern durchgeführt worden. Der Kläger habe sich im Rahmen des Widerspruchsverfahrens beharrlich geweigert, sich betriebsärztlich untersuchen zu lassen und damit die Erstellung eines aktuellen medizinischen Gutachtens zu ermöglichen. Daher sei eine erneute anonymisierte Verwendungsprüfung des Klägers im Rahmen des Widerspruchsverfahrens mit einem aktualisierten medizinischen Gesamtleistungsbild nicht möglich gewesen. Der Beamte sei
6 BBG verpflichtet, sich
Weisung der Behörden untersuchen zu lassen. Komme der Beamte einer Untersuchungsanordnung nicht
, verletze er seine Dienstpflicht aus § 44 Abs. 6 BBG. Der Kläger habe sich an vier anberaumten Untersuchungsterminen beharrlich ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe verweigert, an der Begutachtung durch den ordnungsgemäß beauftragten und zuständigen Betriebsarzt mitzuwirken. Einzig aufgrund der fortdauernden Verweigerungshaltung sei dem Dienstherrn eine erneute betriebsärztlichen Begutachtung unmöglich gemacht worden. Der Kläger habe mehrere Untersuchungstermine nicht wahrgenommen und sodann Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 16. November 2020 bis 29. März 2021 vorgelegt, um weiteren Untersuchungsterminen zu entgehen.
eigener Aussage wäre der Kläger einer weiteren Untersuchungsanordnung ebenfalls nicht mehr
gekommen. Die Folgen der Verweigerung einer rechtmäßig angeordneten ärztlichen Untersuchung seien nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, jedoch könne bei einer rechtsgrundlosen Verweigerung einer solchen Untersuchung
dem aus § 444 ZPO abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsatz die Verweigerung zum
teil des Betroffenen gewertet und auf die fehlende Dienstfähigkeit geschlossen werden, wenn der Betroffene durch sein Verhalten die Feststellung seines Gesundheitszustandes bewusst verhindere. Die D
1 Satz 1 BBG sei damit rechts- und ermessensfehlerfrei ergangen. Der Widerspruch sei daher als unbegründet zurückzuweisen. 65 Im Hinblick auf den zwischenzeitlich ergangenen Widerspruchsbescheid änderte der Klägervertreter mit Schreiben vom 12. Mai 2021 seinen ursprünglichen Klageantrag. Der Kläger halte den Vorwurf, die Suche
einer anderweitigen Verwendung außerhalb der D2. P. AG sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, in vollem Umfang aufrecht.
seiner Auffassung hätte es
der Stellungnahme des vormaligen Betriebsarztes Dr. S. vom
einer anderweitigen Verwendung sei nicht ernsthaft durchgeführt worden. Man habe nicht das Naheliegende gesucht, sondern mit formalisierten Schreiben an verschiedene Bundesministerien gleichlautende Anfragen gestellt. Das Naheliegendste wäre es gewesen, unmittelbar die Bundesbehörden anzufragen, die in W., rund 10 km vom Wohnort des Klägers entfernt, angesiedelt seien. Dies betreffe insbesondere die Bundeskasse in W. Die Suchanfrage sei auch deswegen rechtswidrig, weil ausschließlich
einer Tätigkeit im einfachen Dienst gefragt worden sei.
2 Satz 1 BBG sei eine anderweitige Verwendung aber auch möglich, wenn ein anderes Amt in einer anderen Laufbahn übertragen werden könne.
5 BBG sei der Beamte, der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitze, verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Der Kläger habe einen mittleren Bildungsabschluss und besitze folglich in Bezug auf den Bildungsabschluss die Befähigung, in den mittleren Dienst aufzusteigen. Dies habe die D
und eine erweiterte anonymisierte Unterbringungsprüfung bei allen anderen Niederlassungen und Organisationseinheiten
, 45 BBG und im Rahmen der Zuweisung bei Tochter-, Enkel-, Beteiligungs- oder Drittunternehmen
PersRG veranlasst worden. Im Ergebnis habe weder zum damaligen Zeitpunkt noch in absehbarer Zukunft eine zumutbare, dem medizinischen Gesamtleistungsbild des Klägers entsprechende Beschäftigungsmöglichkeit im Sinne der §§ 44, 45 BBG bestanden, auch nicht im Rahmen der Zuweisung
PersRG.
dem für den Kläger postintern keine anderweitige Verwendung gefunden habe werden können, sei die Zentrale der D2. P. AG darüber hinaus um Prüfung der Unterbringung bei sämtlichen Bundesbehörden
Eine anderweitige Verwendung des Klägers bei anderen Bundesbehörden sei ebenfalls nicht möglich. Da der Kläger demnach weder bei der D
Ausübung sachgerechten und pflichtgemäßen Ermessens nur eine Versetzung des Klägers in den Ruhestand in Betracht. Die Schwerbehindertenvertretung sei gemäß § 178 Abs. 2 SGB IX ordnungsgemäß beteiligt worden und habe auf Einwendungen gegen die Zurruhesetzung des Klägers verzichtet. Die Bundesanstalt für Post- und Telekommunikation habe
Prüfung der Rechtmäßigkeit gemäß § 14 BAPostG i.V.m. § 1 Abs. 6 PostPersRG gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung des Klägers keine Einwände erhoben. Daher sei der Kläger mit Bescheid vom 24. Februar 2020 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Die Behauptung des Klägers, die Beklagte sei ihrer Suchpflicht
2 BBG nicht
gekommen, erweise sich angesichts der dargelegten und unter Beweis gestellten dreistufigen Unterbringungsprüfung, die sich aus den Verwaltungsakten ergebe, als geradezu treuwidrig.
dem Grundsatz „venire contra factum proprium“ berufe sich der Kläger auf einen angeblichen Mangel im Rahmen der Suchpflicht, den er durch sein treuwidriges Verhalten in Gestalt beharrlicher Verweigerung der Mitwirkung an der betriebsärztlichen Begutachtung gemäß § 44 Abs. 6 BBG bewusst erst selbst herbeigeführt habe. Der Vortrag des Klägers, die Suche
einer anderweitigen Verwendung außerhalb der D2. P. AG, also bei allen Behörden des Bundes, sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, bleibe eine Behauptung ins Blaue, die weder in den Verwaltungsakten noch in den vorbereitenden Schriftsätzen dieses Verwaltungsrechtsstreits eine Grundlage finde. Für diese Behauptung sei nichts glaubhaft oder ansatzweise
vollziehbar gemacht worden. Entschieden werde der Behauptung entgegengetreten, dass es eine Unterbringungsmöglichkeit für den Kläger bei einer Behörde des Zolls gegeben habe. Beim Zoll bestünden mindestens seit 2016 keine Verwendungsmöglichkeiten mehr für Beamte des einfachen Dienstes. Aus den Antworten der Bundesbehörden könne entnommen werden, dass ein großer Teil der Bundesbehörden keine Planstellen im einfachen Dienst habe, bei anderen Bundesbehörden aktuell und in absehbarer Zeit kein Dienstposten im einfachen Dienst zur Verfügung stehe oder ein Einsatz in Bundesbehörden aufgrund der eingeschränkten Verwendungsmöglichkeiten des Klägers ausscheide. Der Kläger sei anderweitig nicht verwendbar. Dienstunfähigkeit liege dann vor, wenn der Beamte die Pflichten keines der für sein statusrechtliches Amt vorgesehenen Dienstpostens mehr erfüllen könne und auch eine anderweitige Verwendung (Beschäftigungsmöglichkeit) nicht möglich sei. Die erfolgten Unterbringungsprüfungen hätten ergeben, dass eine Beschäftigung des Klägers weder im bisherigen oder in einem anderen Tätigkeitsbereich seines Amtes noch in einem Amt, auch einer anderen Laufbahn, nicht mit einer geringerwertigen Tätigkeit, nicht mit reduzierter Wochenarbeitszeit im Rahmen der begrenzten Dienstfähigkeit und nicht
4 BBG in einer neuen Laufbahn möglich sei. Die Zurruhesetzung des Klägers sei zu Recht erfolgt, da er dauernd dienstunfähig
1 Satz 1 BBG sei. Das Tatbestandsmerkmal der Dienstunfähigkeit sei kein medizinischer, sondern ein spezifisch beamtenrechtlicher Begriff. Prüfungsmaßstab für die Dienstunfähigkeit eines Beamten sei grundsätzlich das innegehabte abstrakt-funktionelle Amt - hier das Amt eines Posthauptschaffners - in der Laufbahn des einfachen Postdienstes. Ein Beamter sei daher dienstunfähig, wenn er nicht in der Lage sei, die seinem abstrakt-funktionellen Amt entsprechenden Dienstaufgaben seiner Beschäftigungsbehörde vorzunehmen. Diese Entscheidung müsse die Dienstbehörde, gestützt auf ein ärztliches Gutachten, letztlich im Wege einer pflichtgemäßen Sachverhaltswürdigung treffen. Der Kläger habe sich im Rahmen des Widerspruchsverfahrens beharrlich geweigert, sich betriebsärztlich untersuchen zu lassen und damit die Erstellung eines aktuellen medizinischen Gutachtens zu ermöglichen. Daher sei eine erneute anonymisierte Verwendungsprüfung des Klägers im Rahmen des Widerspruchsverfahrens mit einem aktualisierten medizinischen Gesamtleistungsbild nicht möglich gewesen. Der Beamte sei
6 BBG verpflichtet, sich
Weisung der Behörden untersuchen zu lassen. Komme der Beamte einer Untersuchungsanordnung nicht
, verletze er seine Dienstpflicht aus § 44 Abs. 6 BBG. Der Kläger habe sich an vier anberaumten Untersuchungsterminen beharrlich ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe verweigert, an der Begutachtung durch den ordnungsgemäß beauftragten und zuständigen Betriebsarzt mitzuwirken. Einzig aufgrund der fortdauernden Verweigerungshaltung sei dem Dienstherrn eine erneute betriebsärztlichen Begutachtung unmöglich gemacht worden. Der Kläger habe mehrere Untersuchungstermine nicht wahrgenommen und sodann Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 16. November 2020 bis 29. März 2021 vorgelegt, um weiteren Untersuchungsterminen zu entgehen.
eigener Aussage wäre der Kläger einer weiteren Untersuchungsanordnung ebenfalls nicht mehr
gekommen. Der Vorwurf des Klägers, man wolle ihn durch immer neue ärztliche Untersuchungen zermürben, entbehre jeder Grundlage. § 47 BBG regele das Verfahren bei Dienstunfähigkeit. Demnach sei die Entscheidung des Dienstvorgesetzten über die Dienstfähigkeit „aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beamten“ zu treffen. Die Folgen der Verweigerung einer rechtmäßig angeordneten ärztlichen Untersuchung seien nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, jedoch könne bei einer rechtsgrundlosen Verweigerung einer solchen Untersuchung
dem aus § 444 ZPO abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsatz die Verweigerung zum
teil des Betroffenen gewertet und auf die fehlende Dienstfähigkeit geschlossen werden, wenn der Betroffene durch sein Verhalten die Feststellung seines Gesundheitszustandes bewusst verhindere. Die D
geordneten Bereich der Generalzolldirektion im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen. Bereits im Jahr 2016 habe die Generalzolldirektion ausgeführt, dass die Verwendung von Beamtinnen und Beamten des einfachen Dienstes in der Zollverwaltung rückläufig sei. Daher komme eine Übernahme von externen Beschäftigten dieser Laufbahngruppe nicht in Betracht. Gleichwohl würden die Abfragen der Bundesbehörden durch die Zentrale der D
1 Satz 1 BBG sei damit rechts- und ermessensfehlerfrei ergangen. 69 Mit Schreiben des Gerichts vom
Auffassung der zur Entscheidung berufenen Kammer nicht erforderlich, weil es sich bei der Mitteilung um keine „Verfügung“ oder „Entscheidung“ im Sinne des § 128 BBG handelt (so Plog, Wiedow, Bundesbeamtengesetz BBG Kommentar, Stand: Oktober 2021, § 47 BBG, Rn. 35; § 128 Rn. 4; a.A. ohne nähere Begründung Battis; BBG,
den dem Gericht vorgelegten Unterlagen zusätzlich eine Abschrift dieses Schreibens. 82 Selbst wenn man eine Zustellung an den Kläger persönlich für erforderlich halten sollte, dann wäre ein etwaiger Zustellmangel gemäß § 8 VwZG geheilt worden. Spätestens seit dem Einwendungsschreiben des Klägervertreters vom 17. Januar 2020 konnte die Beklagte davon ausgehen, dass die Mitteilung dem Kläger auch tatsächlich zugegangen ist. Es wurde klägerseits nichts dazu vorgetragen, dass der Kläger von der Mitteilung keine Kenntnis erhalten haben sollte. Überdies würde es sich bei der lediglich an den Kläger persönlich unterbliebenen Zustellung - dem Klägervertreter wurde die Mitteilung
weislich zugestellt - um einen Verfahrens- oder Formfehler handeln, der bei entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 46 VwVfG nicht zur Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung führen kann, weil offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. 83 Auch die Tatsache, dass dem Klägervertreter mit Schreiben vom
gekommen. Darin ist kein neuer substantiierter Sachvortrag zu sehen, der einer Zurruhesetzung entgegenstehen würde. 84 Die Zurruhesetzungsverfügung vom
1 Satz 1 BBG ist ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (§ 44 Abs. 1 Satz 2 BBG). 90 Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, mithin des Widerspruchsbescheids vom 3. Mai 2021. Die materielle Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung hängt von den Kenntnissen ab, die der zuständigen Behörde zu diesem Zeitpunkt zur Frage der Dienstunfähigkeit zur Verfügung standen (BVerwG, U.v. 26.3.2009 - 2 C 46/08 - juris; BayVGH, B.v.12.8.2005 - 3 B 98.1080 - juris). Zu diesem Zeitpunkt durfte die Beklagte
den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen, dass der Kläger als Bundesbeamter, der insoweit auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes grundsätzlich bundesweit einsetzbar sein muss, dauernd dienstunfähig war i.S.v. § 44 Abs. 1 BBG. 91 Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten
prüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, U.v. 19.3.2015 - 2 C 37.13 - und U.v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 - jeweils juris). 92 Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht das von dem Beamten zuletzt wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten), sondern das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (BayVGH, U.v. 25.1.2013 - 6 B 12.2062 - unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 23.9.2004 - 2 C 27.03 - sowie U.v. 26.3.2009 - 2 C 73.08 - jeweils juris). 93 Die Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestands wegen (dauernder oder prognostischer) Dienstunfähigkeit setzt die Feststellung seiner krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen voraus. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkenntnisse, über die nur ein Arzt verfügt. Dabei wird amtsärztlichen Gutachten gegenüber privatärztlichen Gutachten
ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ein Vorrang eingeräumt (u.a. BayVGH, B.v. 28.11.2016 - 3 ZB 13.1665 - juris). Dieser Vorrang findet seine Rechtfertigung in der Neutralität und Unabhängigkeit des Amtsarztes. Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der ggf. bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, nimmt der Amtsarzt von der Aufgabenstellung her seine Beurteilung unbefangen und unabhängig vor. Er steht so Beamten und Dienstherrn gleichermaßen fern. 94 Die gutachterliche Stellungnahme soll dem Dienstherrn die Prognoseentscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten dauernd unfähig ist, ob er im Fall der Dienstunfähigkeit anderweitig verwendet werden kann und ob er ggf. begrenzt dienstunfähig ist. Zugleich muss das Gutachten dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und der darauf basierenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen, um diese ggf. substantiiert anzugreifen (BayVGH, U.v. 25.1.2013 - 6 B 12.2062 - juris). Wie detailliert eine ärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, kann nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich
den Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Ärztliche oder amtsärztliche Gutachten stellen allerdings nur eine medizinisch-fachliche Hilfestellung zur Beurteilung der Dienstunfähigkeit dar, auch wenn ihr Ergebnis faktisch maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung der Behörde hat. Die letztendliche rechtliche Würdigung und Einschätzung der Dienstfähigkeit muss daher der für die Ruhestandsversetzung zuständigen Behörde vorbehalten bleiben, da nur sie die konkreten Amtsanforderungen mit dem diagnostizierten Gesundheitszustand des Beamten in Relation setzen kann. Den Gesundheitszustand des Beamten muss daher der Arzt feststellen und medizinisch bewerten, die Schlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen ist dagegen Aufgabe der Behörde und ggfs. des Gerichts. Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 - 2 C 37.13 - unter Verweis auf BVerwG, U.v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 - sowie B.v. 6.3.2012 - 2 A 5.10 - jeweils juris). 95 Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amts-)ärztliches Gutachten darf sich daher nicht darauf beschränken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, das heißt die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde darstellen, als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 - 2 C 37.13 - unter Verweis auf BVerwG, U.v. 30.10.2013 - 2 C 6.12 - sowie B.v. 13.3.2014 - 2 B 49.12). Das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 31.8.2017 - 2 A 6/15 - juris Rn. 63) hat dazu ausgeführt: „Ein in einem Zurruhesetzungsverfahren erstelltes ärztliches Gutachten muss die medizinischen Befunde und ebensolche Schlussfolgerungen so plausibel und
vollziehbar darlegen, dass die zuständige Behörde auf dieser Grundlage entscheiden kann, ob der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten seines (abstrakt-funktionellen) Amtes dauernd unfähig ist und ggf. welche Anforderungen oder Einschränkungen aus medizinischer Sicht hinsichtlich einer anderweitigen Verwendung des Beamten auf einem anderen Dienstposten zu stellen sind.“ 96 Die Frage, ob eine ausreichende medizinische Tatsachengrundlage für die von der Behörde zu treffende Entscheidung über die Dienst- und Restleistungsfähigkeit eines Beamten noch gegeben ist, kann jeweils nur im konkreten Einzelfall beantwortet werden. Zu berücksichtigen sind insoweit insbesondere die beim Kläger konkret vorliegende Erkrankung und seine dadurch bedingten körperlichen Einschränkungen. Je schwerwiegender eine Erkrankung und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit eines Beamten sind (die Dienstunfähigkeit gleichsam auf der Hand liegt und für jeden offensichtlich ist), desto weniger ausführlich müssen die Feststellungen des Amtsarztes sein. Wenn letztlich für die Behörde nur eine Entscheidung in Frage kommt, nämlich die der Feststellung der Dienstunfähigkeit, ist keine (bloß aus formalen Gründen) umfangreiche Stellungnahme des Amtsarztes mehr erforderlich. 97 3.
1 Satz 2 BBG die oberste Dienstbehörde. Durch diese generalisierende Regelung, durch die die Sonderregelung in § 4 Abs. 4 PostPersRG (i.d.F. vom 14.9.1994) zu Betriebs- und Vertrauensärzten für den Bereich der Postnachfolgeunternehmen überflüssig wurde (vgl. BT-Drs. 14/7064 S. 49 und 54; BVerwG, U. v. 5.6.2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 19), hat es der Gesetzgeber ausdrücklich der Entscheidung der obersten Dienstbehörde überlassen, auch angestellte oder verbeamtete (Vertrauens-)Ärzte durch Aufnahme in eine Gutachterliste mit Begutachtungen zur Feststellung der Dienstfähigkeit beauftragen zu können (vgl. BT-Drs. 14/7064 S. 54). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der die Befugnisse der obersten Dienstbehörde wahrnehmende Vorstand der D
Lösung des Arbeitsplatzkonflikts möglich - war eine tatsächliche Arbeitsaufnahme des Klägers von Juli 2011 bis zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung zu keinem Zeitpunkt möglich, weil der Kläger ununterbrochen arbeitsunfähig krankgeschrieben war. Dies, obwohl das als Auslöser für die psychische Erkrankung angegebene Disziplinarverfahren gegen den Kläger bereits mit Beschluss vom 25. September 2015 eingestellt wurde.
den tragenden Gründen des Gutachtens des Postbetriebsarztes Dr. S. vom
tschicht, keine Führungsaufgaben. Der zurückliegende Arbeitsplatzkonflikt könne von dem Kläger nicht ausreichend kompensiert und verarbeitet werden. Eine Weiterbeschäftigung im Konzern Deutsche Post DHL sei auf absehbare Zeit nicht möglich. Zur Aufrechterhaltung des Gesundheitszustands des Klägers solle kein weiterer Einsatz beim Konzern DP DHL erfolgen, der Dienstort maximal ca. 30 km vom Wohnort entfernt liegen, kein beruflich bedingter Umzug erforderlich sein und Tätigkeiten mit überdurchschnittlichen Anforderungen an die interpersonelle Kompetenz und Konfliktfähigkeit sowie Führungsaufgaben sollten vermieden werden. 102 Das Psychiatrische Gutachten von Frau Dr. K. vom 8. Juli 2019 kommt zu dem Ergebnis, dass für den Kläger grundsätzlich Einsatzfähigkeit als Bundesbeamter entsprechend der Bildung, Ausbildung und entsprechend der genannten Funktionseinschränkungen bestehe. Tätigkeiten mit überdurchschnittlichen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit wie
tschicht, Zeitdruck, Führungsaufgaben würden nicht empfohlen. Eine Entfernung Wohnung-Arbeit werde bis 30 km als angemessen eingeschätzt. Ein Umzug an einen anderen Dienstort werde als nicht zumutbar eingeschätzt. 103 Der Behörde lagen im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 3. Mai 2021 damit die für die Beurteilung der Dienst- und Restleistungsfähigkeit des Klägers erforderlichen Gutachten vor. Diese Gutachten zugrunde gelegt, liegen
der Überzeugung der zur Entscheidung berufenen Kammer die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG vor. 104 Auch wenn das Psychiatrische Gutachten von Frau Dr. K. vom
1 BBG hat ein Beamter seine Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. Es ist nicht einmal im Ansatz erkennbar, ob und in welchem Unternehmen oder in welcher Organisationseinheit angesichts der beim Kläger festgestellten Leistungseinschränkungen und der mangelnden Umzugsfähigkeit eine amtsangemessene Verwendung in zumutbarer Nähe zum Wohnort überhaupt möglich wäre.“ 106 Es ist nicht ausreichend, wenn der Kläger nur noch für eine einzige, nämlich an seinem Wohnort befindliche (aber objektiv gar nicht vorhandene), Tätigkeit dienstfähig ist (vgl. VG Regensburg, U.v. 16.1.2019 - RO 1 K 17.2209, S. 21; B.v. 31.7.2017 - RO 1 E 17.903 - S. 13, bestätigt durch BayVGH, B.v. 27.9.2017 - 14 CE 17.1638 - juris Rn. 7; VG Regensburg, U.v. 19.12.2018 - RO 1 K 17.1685). 107 Der Kläger ist tatsächlich seit fast 10 Jahren ununterbrochen arbeitsunfähig und hat aufgrund einer stärker behindernden seelischen Störung einen GdB 50. 108 Da es sich bei der Ruhestandsversetzung um eine gebundene Entscheidung handelt, obliegt dem Gericht
GO auch die Prüfung, ob der Verwaltungsakt aus anderen als den von der Behörde genannten Gründen rechtmäßig ist, wenn die von der Behörde gegebene Begründung nicht zutrifft (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - juris Rn. 38; BVerwG, B.v. 21.2.2014 - 2 B 24/12 - juris Rn. 11). Zuletzt hat der BayVGH (U.v. 28.2.2018 - 3 B 16.1996 - juris Rn. 70) dazu ausgeführt: „…Zwar ist die Beurteilung der Dienstunfähigkeit Aufgabe des Dienstherrn und des Gerichts (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 - 2 C 37.13 - juris Rn. 12). Das Gericht hat ggf. auch aufzuklären, ob der Beamte im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung dienstunfähig war, wenn sich die vom Dienstherrn für die Prognose dauernder Dienstunfähigkeit gegebene Begründung als nicht tragfähig erweist (vgl. BVerwG, B.v. 21.2.2014 - 2 B 24.12 - juris Rn. 11). Da der Beamte bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 BeamtStG in den Ruhestand zu versetzen ist, obliegt dem Gericht, wenn die hierfür gegebene Begründung nicht zutrifft, gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich die Prüfung, ob der Bescheid aus anderen als den vom Dienstherrn geltend gemachten Gründen rechtmäßig ist (Spruchreifmachung, vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68.11 - juris Rn. 38).“ 109 Den Gesundheitszustand des Beamten muss daher der Arzt feststellen und medizinisch bewerten, die Schlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen, ist dagegen Aufgabe der Behörde und ggfs. des Gerichts. Insoweit ist die rechtliche Bewertung des Sachverhalts in dem ärztlichen Gutachten des Postbetriebsarztes Dr. S. vom 31. Juli 2019, dass der Kläger dienstfähig sei und auf die sich der Kläger auch beruft, nicht relevant. 110 3.2.3. Von einem anderweitigen ärztlichen Ergebnis ist nicht auszugehen, weil der Kläger sich im Rahmen des Widerspruchsverfahrens beharrlich geweigert hat, sich erneut amtsärztlich untersuchen zu lassen. Der Kläger hat den ärztlichen Untersuchungsanordnungen für die Untersuchungen am 2. September 2020, am 11. September 2020, am 8. Oktober 2020 und am 9. Dezember 2020, die jeweils ordnungsgemäß zugestellt wurden, nicht Folge geleistet bzw. eine Untersuchung durch seine Verhaltensweise unmöglich gemacht und hat angekündigt, auch zukünftigen Untersuchungsanordnungen nicht mehr Folge zu leisten. 111 Der Erlass der ärztlichen Untersuchungsanordnungen war im Hinblick auf § 44 Abs. 6 BBG rechtmäßig,
dem zum Zeitpunkt des Erlasses der Untersuchungsanordnung Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers bestanden. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig krankgeschrieben, obwohl der als Ursache für die Beschwerden des Klägers angegebene Konflikt mit dem Arbeitgeber bereits seit Langem beendet war. Im Hinblick auf den gegen die Zurruhesetzung eingelegten Widerspruch war die Beklagte verpflichtet, eine aktuelle Entscheidung über die Dienstfähigkeit des Klägers zu treffen. Hierzu war auch eine aktuelle ärztliche Untersuchung des Klägers erforderlich, insbesondere,
dem der Kläger bisher
den gutachterlichen Einschätzungen nicht als dienstunfähig angesehen wurde, sondern
der Psychiatrischen Zusatzbegutachtung vom
gang zu dem Termin am 8. Oktober 2020 verweigerte Untersuchung durch den gleichen Betriebsarzt ist aus sachlichen Gründen nicht gerechtfertigt. In der Folgezeit hat der Kläger offen angekündigt, auch weiteren Untersuchungsanordnungen keine Folge zu leisten. Es war der Beklagten daher nicht zumutbar, den Kläger zu weiteren Untersuchungen einzuladen, wenn von vorneherein klar war, dass der Kläger diesen keine Folge leisten wird. Auch in der Vergangenheit hat der Kläger diversen Untersuchungsanordnungen mit häufig unzureichenden Begründungen keine Folge geleistet. Die Beklagte durfte daher
der Überzeugung des Gerichts aus der wiederholten Verweigerung des Klägers, sich untersuchen zu lassen, ihre Schlüsse ziehen. 113 Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu in seinem Urteil vom 26. April 2012 (2 C 17/10 - juris Rn. 12) Folgendes aus: „Sind, wie hier, die Folgen der Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung, die von der zuständigen Stelle im Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit angeordnet worden ist, nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, kann die Verweigerung
dem aus § 444 ZPO abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsatz zum
teil des betroffenen Polizeivollzugsbeamten gewertet werden. Danach kann im Rahmen freier Beweiswürdigung auf die Dienstunfähigkeit geschlossen werden, wenn der Beamte durch sein Verhalten die Feststellung seines Gesundheitszustandes bewusst verhindert. Die Verpflichtung, sich zur
prüfung der Dienstfähigkeit
Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen, ginge ins Leere, wenn aus einer unberechtigten Weigerung keine Rückschlüsse gezogen werden könnten. Andernfalls hätte es der Beamte in der Hand, die für die Vorbereitung der Feststellung seiner Dienstfähigkeit erforderliche ärztliche Untersuchung erheblich zu erschweren oder zu vereiteln (Urteile vom
vorstehenden Ausführungen von der Dienstunfähigkeit des Klägers ausgegangen werden. 115 4. Die Dienstunfähigkeit des Beamten ist zwar eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Voraussetzung für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand.
1 Satz 3 BBG wird der Beamte nicht in den Ruhestand versetzt, wenn er anderweitig verwendbar ist. Gem. § 44 Abs. 2 Satz 1 BBG ist eine anderweitige Verwendung möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ist ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mindestens mit demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amts genügt (Satz 2). In dieser Regelung kommt der Grundsatz „Rehabilitation und Weiterverwendung vor Versorgung“ zum Ausdruck. Eine Versetzung in den vorherigen Ruhestand ist trotz festgestellter Dienstunfähigkeit ausgeschlossen, wenn der Beamte anderweitig verwendbar ist (Hebeler in Battis, BBG, 5. Aufl. 2017, § 44 Rn. 17). Erst wenn feststeht, dass der in seiner Beschäftigungsbehörde dienstunfähige Beamte auch nicht anderweitig von seinem Dienstherrn eingesetzt werden kann, darf er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe gesetzt werden (BVerwG, U.v. 19.3.2015 - 2 C 37/13 - juris). § 44 Abs. 2 BBG begründet die Pflicht des Dienstherrn,
einer anderweitigen Verwendung zu suchen. Nur dieses Verständnis entspricht dem Ziel der Vorschrift, dienstunfähige Beamte
Möglichkeit im aktiven Dienst zu halten. Ohne gesetzliche Suchpflicht könnte die Verwaltung über die Geltung des Grundsatzes „Weiterverwendung vor Versorgung“
Gesichtspunkten der Gesetzmäßigkeit entscheiden und autonom festlegen, unter welchen Voraussetzungen und welchen Kriterien sie sich um eine anderweitige Verwendung bemüht. Das wäre mit Wortlaut und Zweck des Gesetzes unvereinbar. Der gesetzliche Vorrang der weiteren Dienstleistung vor der Frühpensionierung wird durch den Wortlaut des Satzes 3 des § 44 Abs. 1 BBG verdeutlicht, wonach in den Ruhestand nicht versetzt wird, wer anderweitig verwendbar ist. 116 Die Suche
einer § 44 Abs. 2 BBG entsprechenden anderweitigen Verwendung ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Dies folgt aus dem Wortlaut des Satzes 2 des § 44 Abs. 2 BBG, der die Übertragung eines anderen Amtes für zulässig erklärt, wenn es zum Bereich desselben Dienstherrn gehört. Für diesen Umfang der Suchpflicht spricht auch, dass dem Beamten zur Vermeidung der Frühpensionierung auch der Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung zur Pflicht gemacht werden kann (§ 44 Abs. 5 BBG). Inhaltliche Vorgaben für eine Beschränkung der Suche auf bestimmte Bereiche der Verwaltungsorganisation des Dienstherrn lassen sich aus § 44 Abs. 2 BBG nicht herleiten. Auch die amtlichen Gesetzesbegründungen enthalten keinen Hinweis, dass eine Beschränkung gewollt ist (vgl. zu § 42 Abs. 3 BBG a.F. BT-Drs. 11/5372 S. 33, 13/3994 S. 33; BVerwG, U.v. 26.3.2009 - 2 C 73/08 - juris). Die Suche
einer anderweitigen Verwendung muss sich auf Dienstposten erstrecken, die in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Eine Beschränkung auf aktuell freie Stellen ließe außer Acht, dass § 44 Abs. 2 BBG zur Vermeidung von Frühpensionierungen auch die Weiterverwendung in Ämtern einer anderen Laufbahn vorsieht. Die dafür erforderliche Laufbahnbefähigung kann der Beamte gem. § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV) i.d.F.d.Bek.v. 12.2.2009 (BGBl I S. 284; FNA 2030-7-3-1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.1.2017 (BGBl I S. 89, ber. S. 406), erst
einer Qualifizierung erwerben, die im mittleren Dienst mindestens ein Jahr beträgt. Sie gibt den zeitlichen Rahmen vor, in dem sich eine Verwendungsmöglichkeit eröffnen muss. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es demgegenüber als ausreichend, in die Suchbemühungen solche freien Dienstposten einzubeziehen, die in absehbarer Zeit frei werden und voraussichtlich neu zu besetzen sind, wobei ein zu berücksichtigender Zeitraum von sechs Monaten als angemessen erachtet wird (BVerwG, U.v. 19.3.2015 - 2 C 37/13 - juris). 117 Dagegen begründet § 44 Abs. 2 BBG keine Verpflichtung des Dienstherrn, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen. Es liegt im Organisationsermessen des Dienstherrn, welche und wie viele Ämter im abstrakt-funktionellen und im konkret-funktionellen Sinn er bei den Behörden einrichtet und aus welchen Gründen er diese Infrastruktur ändert (BVerwG, U.v. 23.9.2004 - 2 C 27.03 - juris, U.v. 26.3.2009 - 2 C 73.08 - juris). § 44 Abs. 2 BBG enthält keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung dieses organisatorischen Gestaltungsspielraums. Hierfür hätte der Bundesgesetzgeber die Voraussetzungen bestimmen müssen, unter denen organisatorische Änderungen in Erwägung zu ziehen sind. Ebenso wenig ist der Dienstherr verpflichtet, Dienstposten im Wege personeller Änderungen freizumachen (BVerwG, U.v. 26.3.2009 - 2 C 73/08 - juris). 118 Es ist Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die Vorgaben des § 44 Abs. 2 BBG beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zu Lasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat (BVerwG, U.v. 26.3.2009 - 2 C 73/08 - juris; U.v. 17.8.2005 - 2 C 37.04 - juris). 119 Davon ausgehend hat die Beklagte ihrer Suchpflicht genügt. 120 In welcher Form die Verwaltung der Suchpflicht
kommt, sei es durch schriftliche Anfragen oder aber durch E-Mail-Abfragen oder auf andere Weise, bleibt ihrer Organisationsgewalt überlassen (BayVGH, U.v. 26.9.2019 - 3 BV 17.2302 - juris Rn. 44; BVerwG, U.v. 19.3.2015 - 2 C 37.13 - juris Rn. 22). Die konkreten Bemühungen des Dienstherrn, seiner Suchverpflichtung in ausreichendem Maße
gekommen zu sein, müssen jedoch schriftlich dokumentiert werden, wenn sie sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergeben. 121 Vorliegend hat eine umfangreiche Suche der Beklagten
anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten für den Kläger stattgefunden, die in der Behördenakte (vgl. Bl. 24 bis 97 Zurruhesetzungsvorgang Heft 2, Blatt 117-130 Zurruhesetzungsvorgang Heft 3, Blatt 210-341 Zurruhesetzungsvorgang Heft 6) auch hinreichend dokumentiert worden ist. Aus den Akten ist ersichtlich, dass eine umfangreiche Abfrage bei diversen Organisationseinheiten der DP AG und sonstigen Bundesbehörden
anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten für den Kläger erfolgte, die jeweils negativ beantwortet wurde. Auch die Antworten der angefragten Behörden befinden sich in der Behördenakte. 122 Im Übrigen setzt die Suche
einer anderen Verwendungsmöglichkeit im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BBG regelmäßig die allgemeine Dienstfähigkeit voraus. Eine Suchpflicht besteht jedenfalls dann nicht, wenn feststeht, dass der Beamte generell nicht mehr oder nur mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zur Dienstleistung imstande ist. Besteht auch diese nicht, muss er vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden (BVerwG, B.v. 6.11.2014 - 2 B 97/13 - juris Rn. 13, 15). Insoweit besteht auch kein Ermessen des Dienstherrn, denn bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine gebundene Entscheidung (vgl. den Wortlaut des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG). Daher bestehen bereits Zweifel daran, ob für den Kläger aufgrund seiner lang andauernden und auch für die Zukunft bereits attestierten Dienstunfähigkeit überhaupt noch eine umfangreiche Suchverpflichtung bestand. Zweifelhaft ist vor allem, ob eine bundesweite Suchpflicht bestand,
dem der Kläger
dem Inhalt der ärztlichen Gutachten nur in einem Umkreis von 30 km vom Wohnort einsetzbar ist. Dies kann allerdings dahingestellt bleiben,
dem die Beklagte ihrer Suchverpflichtung im vollen Umfang
gekommen ist. 123 Das Gericht hält die Suche
einer anderweitigen Verwendung, auch wenn diese bereits im Januar 2019 bzw. im Zeitraum von September 2019 bis November 2019 stattgefunden hat, im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am
gang auch vom Bayer. Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 2. September 2019 (6 ZB 19.623 - juris Rn. 10) bestätigt wurde: „
Auffassung der Kammer ist es der Behörde, wenn sie wie vorliegend eine umfassende Prüfung durchführt (ausreichend dokumentiert in der Behördenakte, siehe oben), nicht zumutbar, diese Abfrage nochmals, evtl. sogar mehrmals zu aktualisieren. Hinzukommt, dass auch der gesetzlich vorgeschriebene Ablauf des Verfahrens bei Dienstunfähigkeit (vgl. insoweit § 47 BBG) einen gewissen Zeitablauf in Anspruch nimmt. Vor Erlass des Ausgangsbescheids muss zunächst die Dienstfähigkeit medizinisch hinreichend geklärt sein, danach muss eine ausreichende Suche
anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten stattfinden und
erfolglos abgeschlossener Suche der Kläger noch angehört werden. Gewisse zeitliche Verzögerungen, die zwischen dem Ende der Suche
anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten (§ 44 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 bis 5, § 45 BBG) und dem Erlass des Ausgangsbescheides liegen, sind naturgemäß in dem förmlich ausgestalteten Ruhestandsversetzungsverfahren angelegt und können nicht zu Lasten der Behörde gehen.“ 125 An dieser Rechtsprechung hält die Kammer auch für den vorliegenden vergleichbaren Fall fest. 126 Es ist auch unschädlich, dass die Antwortschreiben auf die Anfrage
anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten einiger Behörden schon älterer Natur sind. Insbesondere, wenn eine Behörde generell darauf verweist, dass ein entsprechender Dienstposten bei ihr generell nicht zur Verfügung steht (beispielsweise Stellen im einfachen oder mittleren Dienst oder nicht im Umkreis von 30 km zum Wohnort des Klägers), macht es keinen Sinn, auf jede dieser Anfragen erneut antworten zu müssen. 127 Auch in dem zwischen dem Erlass der Ausgangsentscheidung vom
anderweitiger Verwendung quasi unmöglich gemacht hat. Zudem war der Kläger über den gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krankgeschrieben und hat weiterhin Atteste zur Dienstunfähigkeit vorgelegt. Zwar obliegt es der Behörde
zuweisen, dass sie ihrer Suchpflicht hinreichend
gekommen ist. Das hat die Behörde allerdings hinsichtlich ihrer erstmaligen Suche im Januar 2019 bzw. ihrer Suche vom September 2019 bis zum November 2019 auch getan. Tatsächlich hatte sie eine Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger bei der Multikanalvertrieb im Bereich Versand in W. gefunden, die der Kläger wiederum „auf das Schärfste zurückgewiesen“ hat. 128 Die seitens des Klägervertreters vorgetragene Bereitschaft zum Aufstieg in eine andere Laufbahn wurde entgegen der schriftsätzlichen Ausführungen seitens des Klägers zu keinem Zeitpunkt gegenüber der D2. P. AG artikuliert. Im Gegenteil, der Kläger hat die Teilnahme an sämtlichen in der Vergangenheit anberaumten Personalgesprächen zu seinen weiteren Verwendungsmöglichkeiten abgelehnt. Der Aufstieg in eine andere Laufbahn - hier die in den mittleren Dienst - setzt eine Ausbildung auch an der Bayerischen Verwaltungsschule voraus. Eine Ausbildung in Wohnortnähe - max. 30 km vom Wohnort des Klägers V. entfernt - scheidet dabei allerdings von vorneherein aus. Ein Aufstieg des Klägers in eine andere Laufbahn kommt daher als anderweitige Verwendungsmöglichkeit von vorneherein nicht in Betracht. 129 Für den Kläger bestand daher
der Überzeugung des Gerichts auch keine anderweitige Verwendungsmöglichkeit gemäß § 44 Abs. 2 BBG. 130 Die Voraussetzungen für die vorzeitige Versetzung des Klägers in den Ruhestand gemäß § 44 Abs. 1 BBG lagen vor. 131
alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 132 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.